Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.8: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Eheschutzverfahren entschieden, dass die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wird. Der Vater erhält ein begleitetes Besuchsrecht. Es wird eine Beistandschaft für das Kind eingerichtet, um das Besuchsrecht zu überwachen und zu organisieren. Der Vater hat monatlich Unterhaltsbeiträge zu leisten. In der Berufung verlangt der Vater eine Ausdehnung des Besuchsrechts. Die Berufungsbeklagte, die Ehefrau, fordert die Abweisung der Berufung. Es wird über die Kosten und Entschädigungen entschieden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.8 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 19.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Tochter; Berufungskläger; Apos; Unterhalt; Ehefrau; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Urteil; Besuchs; Unterhaltsbeitrag; Partei; Vorderrichterin; Vorinstanz; Vater; Kinder; Berufungsklägers; Über; Kontakt; Recht; Ehemann; Überschuss; Parteien; Besuchsrecht; Urteils; Besuche; Kindes; Beistand; Berufungsbeklagten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ; |
Referenz BGE: | 122 III 404; 147 III 265; |
Kommentar: | Ingeborg Schwenzer, Cottier, Basler ZGB I, 2022 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.8 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 19.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.52 |
Titel: | Eheschutzmassnahmen |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutzmassnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien führten vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das mit Urteil vom 22. Oktober 2022 abgeschlossen wurde. Das Urteil lautet, soweit für das Berufungsverfahren relevant, wie folgt: 1. – 5. … 6. Die Tochter C.___, geb. 2019, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 7. Dem Ehemann wird für die Dauer des Getrenntlebens gegenüber der Tochter C.___ ein begleitetes Besuchsrecht ein Mal pro Woche während zwei Stunden eingeräumt. Das begleitete Besuchsrecht findet jeweils im [...], statt. 8. [...] hat der Sozialregion Oberer Leberberg, , die Kostenfolgen gemäss Ziffer 7 anzuzeigen und die Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion Oberer Leberberg wird ersucht, die entsprechende Kostengutsprache zu leisten und eine allfällige Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären. 9. Für das Kind C.___, geb. 2019, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben: - das Besuchs- und das Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten; - das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein einer Drittperson ausgeübt wird; - die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen; - bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu vermitteln; - Kompetenz, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Regelungen und Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 10. – 11. 12. Der Vater hat für die Tochter C.___ ab dem 1. Dezember 2021 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 790.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung 13. Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind, zu bezahlen. 14. Die Ehefrau hat dem Ehemann ab dem 16. März 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 15. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen vom 25. Januar 2022 wird dem Ehemann unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten a) das Grundstück GB [...] sowie GB [...] und [...] zu betreten; b) sich im Umkreis von 200 Metern beim [...], aufzuhalten; c) sich der Ehefrau und der Tochter C.___ auf weniger als 200 Meter anzunähern und mit ihnen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem elektronischem Weg. Zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts (vgl. Ziffer 7 obstehend) wird dieses Verbot gegenüber der Ehefrau und der Tochter C.___ aufgehoben. 16. -21. … 22. Das Urteil stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen: monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne - des Ehemannes CHF 6'268.00 - der Ehefrau CHF 15'931.00 - C.___ CHF 230.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen) monatlicher Grundbedarf: - des Ehemannes CHF 6'115.00 - der Ehefrau CHF 6'860.00 - C.___ CHF 792.00
2. Am 30. Januar 2023 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) Berufung gegen die Ziffern 7 bis 9 und 12, 14 und 15 des Urteils vom 20. Oktober 2022. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziff. 7 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Tochter C.___, geb. 2019 an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zu betreuen. 2. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Ausübung des persönlichen Verkehrs langsam aufzubauen, jeweils mit einem Tag pro Woche von 9:00 bis um 18:00 Uhr bis zur beantragten Betreuung in Rechtsbegehren 1 hievor. 3. Es sei ein Bericht bei [...], einzuholen, betreffend die Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten Besuche durch den Vater gefährdet ist war. 4. Ziff. 8 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei für den Fall der Gutheissung der Rechtsbegehren 1 2 hievor ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 9 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen mit der Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in Ziff. 1 zu organisieren und koordinieren habe. 6. Eventuell sei Ziff. 9 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen mit der Weisung, dass der Beistand das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und der Tochter C.___, geb. 2019 gemäss dem Rechtsbegehren in Ziff. 3 aufzubauen habe. 7. Ziff. 12 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei im hier beantragten Umfang teilweise aufzuheben und es sei neu zu erkennen, dass der Vater verpflichtet ist, an den Unterhalt der Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Bar-Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen zu leisten. 8. Ziff. 14 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 3'312.00 zu bezahlen. 9. Ziff. 15 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 10. Eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 15 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 20. Oktober 2022 vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. 3. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter) reichte am 13. Februar 2023 ebenfalls frist- und formgerecht die Berufungsantwort ein. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Am 22. Februar 2023 ging die Kostennote des Berufungsklägers und am 24. Februar 2023 diejenige der Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt. 5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Die Vorderrichterin hielt in ihrem Urteil in Bezug auf das Kontaktrecht des Vaters fest, dieser habe sich nach wie vor nicht mit der Trennung der Ehegatten abfinden können, wie aus der Parteibefragung hervorgegangen sei. Indem er die Tochter in den Konflikt miteinbeziehe, stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die ihren, was verhindert werden müsse. Das gelinge nur mit begleiteten Besuchen. Die Beiständin müsse intervenieren, wenn es zu entsprechenden Situationen komme. Mit den begleiteten Besuchen könne ein Loyalitätskonflikt von C.___ verhindert werden und solle die Beziehung zwischen Tochter und Vater verstärkt werden. Die Kontakte mit dem Vater beschäftigten die Tochter stark. Es sei zu befürchten, dass sie diese ganz verweigern würde, wenn sie mit dem Vater allein sein müsste. Aufgrund des Alters des Kindes sollten die Kontakte wöchentlich stattfinden. Die Dauer von jeweils zwei Stunden scheine verhältnismässig. Zum heutigen Zeitpunkt liege keine Gefährdung des Kindes durch den Vater mehr vor. 2. Der Berufungskläger bringt vor, dass die Vorinstanz weder in ihrem Urteil noch in dessen Begründung festgestellt habe, dass durch den angeblichen Loyalitätskonflikt der Tochter eine Kindswohlgefährdung bestehe. Sie habe sich auch nirgends zur Intensität des angeblichen Loyalitätskonflikts geäussert. Gegebenenfalls hätte sie diese mittels Gutachten feststellen müssen. Das Urteil stütze sich einzig auf die willkürlich festgestellte Tatsache, dass die Besuchsbegleiterin anlässlich der Besuche habe eingreifen müssen. Aus deren Bericht gehe nicht hervor, wann der geschilderte Vorfall stattgefunden habe, womit der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Erst ein starker Loyalitätskonflikt stelle eine Kindswohlgefährdung dar. Auch weise die Vorinstanz die Verantwortung für den angeblichen Loyalitätskonflikt einseitig dem Vater zu. Die Aussagen der Kindsmutter würden sogar in die Urteilsbegründung übernommen. Die Besuchsbegleiterin halte weiter fest, dass der Vater über verschiedene Arten über die Tochter den Kontakt zur Mutter suche. Es werde nicht ausgeführt, was damit gemeint sei. Das sei willkürlich. Zudem halte die Vorinstanz fest, dass der ursprüngliche Grund für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, die vom Kindsvater ausgehende Drittgefährdung, weggefallen sei. Indem die Besuchsbegleitung weiter aufrecht erhalten bleibe, verfalle die Vorinstanz einmal mehr in Willkür. Auch gehe sie davon aus, dass die Tochter unbegleitete Besuche «wohl ablehnen» würde. Sie stütze sich dabei auf die Aussage der Kindsmutter. Der Kindsvater sei dazu nicht angehört worden, weshalb dessen Gehörsanspruch verletzt worden sei. Insgesamt sei mit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Bezüglich der Besuchsdauer stütze sich die Vorinstanz wiederum auf den Bericht der Besuchsbeiständin vom Mai 2022. Seither hätten sich die Verhältnisse verändert. Der Vater habe das Kind viele Male treffen und dieses habe sich an ihn gewöhnen können. Ein Besuchsrecht von lediglich zwei Stunden wöchentlich sei zu wenig, um eine vernünftige Beziehung zwischen Vater und Kind aufzubauen. Auch stehe dazu im Widerspruch, dass die Beistandschaft nicht mit Weisungen zur Gestaltung des Besuchsrechts verbunden worden sei. Es sei daher nicht klar, welche Aufgaben die Beistandsperson habe. Der Berufungskläger bestreite nicht, dass er allein für den Barunterhalt der Tochter, ohne Anrechnung eines Überschussanteils aufzukommen habe. Unverständlich sei, dass die Kinderzulage, die er beziehe, nicht an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werde. Das sei willkürlich. Die Vorderrichterin habe dies nicht begründet. Auch habe sie monatliche Kosten von CHF 150.00 für einen [...]kurs im Bedarf der Tochter berücksichtigt. Dieser Betrag sei zu hoch und überdies nicht belegt. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 2'000.00 zugesprochen, obwohl sie rechnerisch einen solchen von CHF 3'312.00 ermittelt habe. Sie habe das damit begründet, dass er nur so viel verlangt habe. Dabei übersehe sie, dass er im Eheschutzverfahren sowie im Schlussvortrag zusätzlich die Bezahlung eines Anteils des marktüblichen Mietzinses von CHF 1'500.00 pro Monat aufgrund der Wohnsitznahme seines Schwagers in der ehelichen Liegenschaft verlangt habe. Auch habe er einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 verlangt. Dieser sei um CHF 1'500.00 zu erhöhen, falls der Mietzinsbeitrag nicht zugesprochen würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er die Zahlung von mindestens CHF 3'500.00 beantragt habe. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass er von einem tieferen Einkommen und einem höheren Bedarf ausgegangen sei. Auch bei der Berufungsbeklagten sei die Vorinstanz von einem tieferen Bedarf ausgegangen als er. Die unterschiedlichen Parameter hätten zu einer anderen Berechnung geführt, wodurch andere Unterhaltsbeiträge resultiert hätten. Gehe das Gericht von anderen Zahlen aus, sei ein höherer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Das müsse umso mehr gelten, wenn dem Gericht ein erhebliches Ermessen zustehe. Die Anforderungen an die Dispositionsmaxime seien demnach vorliegend erfüllt. Die Vorinstanz habe das vorsorglich ausgesprochene Annäherungsverbot verlängert, obwohl sie festgestellt habe, dass aktuell von ihm keine Gefahr für die Ehefrau die Tochter ausgehe, was von mehreren Fachleuten bestätigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wovor diese zu schützen seien, wenn keine Gefahr bestehe. 3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, bereits die Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter vom 16. November 2021 sei ein wichtiger Grund, um das Recht des Berufungsklägers auf persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Auch sei es vor diesem Vorfall mehrfach zu häuslicher Gewalt, auch in unmittelbarer Nähe zur Tochter, und zu Beschimpfungen gegen die Ehefrau gekommen. Das Herunterspielen dieser Vorkommnisse, die fehlende Einsicht und Reue sowie die Missachtung der gerichtlichen Anordnungen zeigten, wie wenig es dem Berufungskläger um das Wohlergehen der Tochter gehe. Vielmehr stelle er seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse in den Vordergrund. Wie die Vorinstanz nach nur dreimonatiger Behandlung davon ausgehen könne, dass keine Gefahr für die Tochter mehr bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei mehrfach vorgekommen, dass sich der Berufungskläger nicht an den vorgegebenen Ablauf der Besuche gehalten und versucht habe, die Berufungsbeklagte direkt anzusprechen ihr über die Tochter Botschaften zukommen zu lassen. Deshalb habe der Ablauf der Besuche angepasst werden müssen. Es sei daher willkürfrei festzustellen, dass der Berufungskläger versucht habe, die Besuche zur Umgehung des Annäherungsverbots zu benutzen. Es lägen wichtige Gründe vor, die in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des Kontakts nach wie vor rechtfertigten. Die vorinstanzliche Regelung sei adäquat und verhältnismässig. Die Anordnung einer Beistandschaft allein werde dem vorliegenden Sachverhalt und den Bedürfnissen der Beteiligten nicht gerecht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorderrichterin ihren Antrag auf Beizug des neuen Arbeitsvertrages des Berufungsklägers und der aktuellen Lohnabrechnungen mit dem Hinweis auf das Novenverbot abgewiesen habe. Unverständlich sei auch, dass sie im Bedarf der Tochter keinen Steueranteil eingerechnet habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Tochter Anspruch auf den gebührenden Unterhalt habe. Der gebührende Bedarf bilde nach wie vor die Obergrenze für den persönlichen Unterhalt. Der Berufungskläger habe nicht bestritten, dass die Parteien während der Ehe eher bescheiden gelebt hätten. Das Bundesgericht lasse in gewissen Konstellationen eine Abweichung von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu. Beim vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhalt werde sie die Differenz zum gebührenden Unterhalt der Tochter finanzieren müssen. Der Berufungskläger habe mehrfach gegen das Annäherungsverbot verstossen. Es seien mehrere Interventionen beim Gericht und beim Rechtsvertreter des Berufungsklägers nötig gewesen, um ihn abzumahnen und zur Einhaltung der Massnahme aufzufordern. Selbst die Übergabemodalitäten bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten wegen seines Verhaltens angepasst werden müssen. Aufgrund dessen sei die angeordnete Massnahme nach wie vor geeignet und verhältnismässig. 4.1 Der Berufungskläger verlangt die Ausdehnung des Kontakts zu seiner Tochter. Gemäss Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird u.a. das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Vorderrichterin hat die begleiteten Besuche mit einem möglichen Loyalitätskonflikt der Tochter begründet. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin sehe das Kindeswohl dadurch gefährdet, dass er auf verschiedene Arten über die Tochter den Kontakt zur Ehefrau suche. Geschildert werde eine einzige Situation in der ihn die Tochter auf den Ehering angesprochen habe. Die Vorderrichterin sehe darin die Gefahr eines Loyalitätskonflikts der Tochter, ohne auf dessen Intensität einzugehen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass bereits die Geschehnisse vom 16. November 2021 mit der Drohung der Tötung von Ehefrau und Tochter einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 274 ZGB darstellten, um das Recht des Berufungsklägers auf persönlichen Verkehr mit der Tochter einzuschränken. Hinzu komme, dass es mehrfach zu häuslicher Gewalt und Beschimpfungen gegen die Ehefrau in Beisein der Tochter gekommen sei. Das Herunterspielen dieser Vorkommnisse und die Missachtung der Anordnungen des Gerichts zeigten, wie wenig es dem Berufungskläger um das Wohlbefinden von Ehefrau und Tochter gehe und wie er seine eigenen Wünsche in den Vordergrund stelle. 4.2 Das Besuchsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet (BGE 122 III 404, 118 II 242). Das gleiche muss bei einem begründeten Verdacht auf gegen das Kind (Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2018 E. 5.2) gegen den anderen Elternteil gerichtete Gewalt gelten (Urteil des Bundesgerichts 5 A_266/2019 E. 3.4). Zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht durch, die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen, Weisungen) sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (BGE 122 III 404 S. 407 E. b und c), vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/ Isabelle Cottier in Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N. 5, 11 und 16 zu Art. 274 ZGB, mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Der unmittelbare Anlass für die Trennung der Parteien liegt in den Geschehnissen vom Abend des 16. November 2021 als sich der Berufungskläger nach Darstellung der Berufungsbeklagten zusammen mit ihr und Tochter in der ehelichen Liegenschaft eingeschlossen, eine Pistole geladen und mit einem Schalldämpfer versehen und gedroht habe, Allem ein Ende zu setzen. Der Ehefrau gelang es, im Verlauf der Nacht zusammen mit der Tochter unbemerkt die Liegenschaft zu verlassen, nachdem der Ehemann eingeschlafen war. Am nächsten Tag konnte die herbeigerufene Polizei den Ehemann nach rund viereinhalbstündiger Intervention, während der er wiederholt mit Suizid gedroht hatte, zum Aufgeben zu bewegen und diesen in eine Psychiatrische Klinik einweisen. Der Ehemann bestreitet die Schilderung der Ehefrau über die Ereignisse vom 16. November 2021, weigert sich aber, diese aus seiner Sicht zu schildern. Es liegen nur die Schilderung der Berufungsbeklagten über die Geschehnisse am Abend des 16. November 2021 und der Polizeibericht über den folgenden Einsatz vor, da sich der Berufungskläger dazu nicht äussert, was im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Aussageverweigerungsrecht) nicht zu beanstanden ist. Dass die Polizei anderntags rund viereinhalb Stunden benötigte, um den Berufungskläger dazu zu bewegen, aus dem Haus zu kommen und dabei seine akute Suizidalität feststellte, gibt zusammen mit der Schilderung der Ehefrau über den Vorfall vom Vorabend ausreichend Anlass, um Massnahmen zur Wahrung des Wohls der vierjährigen Tochter der Parteien im Kontakt mit dem Berufungskläger zu treffen. Vorliegend gilt nicht der strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo, sondern es ist in erster Linie das Kindswohl der knapp vierjährigen Tochter der Parteien zu wahren. In diesem Fall genügt praxisgemäss ein begründeter Verdacht. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten über den Vorfall vom 16. November 2021, als der Berufungskläger für den Fall der Trennung der Parteien mit einem erweiterten Suizid unter Einschluss der Tochter gedroht hat, ist ohne weiteres von einer schweren Gefährdung des Kindswohls auszugehen. Belegt ist aufgrund des Polizeiberichts immerhin, dass sich der Beschwerdeführer noch am Folgetag in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden hatte und er sich auch zur Zeit der Eheschutzverhandlung noch nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden hatte. Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass die Androhung der Tötung von ihr und der Tochter (Mitnahmesuizid) vom 16. November 2021 ein wichtiger Grund ist, um das Recht des Berufungsklägers auf persönlichen Verkehr mit der Tochter mindestens vorübergehend einzuschränken. Die Vorderrichterin hat festgestellt, die Tochter sei aktuell nicht durch den Vater im Sinn eines allfälligen erweiterten Suizids gefährdet. Das trifft unter dem gegenwärtigen Regime mit überwachten Kontakten und Annäherungsverbot zu. Hingegen gibt es keine Fakten aufgrund derer die Bedrohungslage im Fall von unbegleiteten Besuchen eingeschätzt werden könnte. Allein die wenig aussagekräftige Bestätigung der Therapeutin des Berufungsklägers (vorinstanzliche Urk. 9) ist offensichtlich ungenügend, um über die Sicherheit eines vierjährigen Kindes während eines unbegleiteten Wochenendbesuches entscheiden zu können. Daraus geht weder hervor, über welche Informationen die Therapeutin zum Vorfall vom 16. November 2021 verfügte noch aufgrund welcher Fakten sie heute zum Schluss kommt, dass keine Gefahr mehr bestehe. Das gilt umso mehr, als die Vorderrichterin festgestellt hat, der Berufungskläger habe sich nach wie vor nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden und die Berufungsbeklagte entschlossen zu sein scheint, die Ehe endgültig zu beenden. Auch der Berufungskläger beschrieb seinen Gesundheitszustand in der vorinstanzlichen Parteibefragung als labil. Dazu passt, dass er geltend macht, er arbeite im Stundenlohn, um dem Arbeitgeber im Fall eines längeren, krankheitsbedingten Ausfalls nicht zur Last zu fallen (Aktenseite, AS 125 f.), was nur so verstanden werden kann, dass er damals einen erneuten Zusammenbruch nicht ausschliessen konnte. Inzwischen soll er allerdings ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sein. Dazu liegen keine Informationen vor. Zu den Aussagen des Berufungsklägers in der Eheschutzverhandlung passt, dass er gemäss Akten während den Treffen mit der Tochter verschiedentlich versucht hat, über sie Kontakt zur Mutter aufzunehmen. Es wird geltend gemacht, bei solchen Gelegenheiten habe er sich zweimal nicht an das verfügte Annäherungsverbot gehalten. 4.3.2 Über diese Vorkommnisse kann, wo es um die Interessen eines Kleinkinds geht, nicht hinweggesehen werden. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe, zumal nichts Konkretes über den Gesundheitszustand des Berufungsklägers zur Zeit des Vorfalls vom 16. November 2021 und heute aktenkundig ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger laut Darstellung der Ehefrau schon vor diesem Vorfall Suizidgedanken geäussert hat, was er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz bestätigt hat (AS 128). Zudem hat sich der Berufungskläger nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz noch immer nicht mit der Trennung der Parteien abgefunden. In der Parteibefragung an der vorinstanzlichen Verhandlung hat er zudem wiederholt betont, dass er (nach wie vor) stark unter Druck stehe. Auch die Besuchsbegleitung stellte fest, dass sowohl die Tochter als auch der Berufungskläger während der Kontakte unter einem starken Druck stehen. Aufgrund der geschilderten Gesamtsituation sind derzeit keine Alternativen zu den begleiteten Besuchen ersichtlich. Diese sind im Interesse des Kindeswohls der Tochter beizubehalten. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger inzwischen eine Therapie begonnen hat, zumal aus der vorgelegten Bestätigung weder die Art der Erkrankung noch die Art und Kadenz der Behandlung hervorgeht noch worauf die Therapeutin ihre Einschätzung, dass vom Berufungskläger keine Gefahr für die Tochter mehr ausgehe, abstützt. Zum Schutz des Kindes sind das aktuelle Setting und der zeitliche Umfang der Besuche beizubehalten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.4 Der Berufungskläger beantragt im Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts, dass bei [...], ein Bericht einzuholen sei zur Frage, ob das Kindeswohl während der begleiteten Besuche durch ihn gefährdet sei. Darauf kann verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass derzeit jemand davon ausgeht, das Kindeswohl der Tochter sei durch die begleiteten Besuche gefährdet. 4.5 Die beantragte Aufhebung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils erübrigt sich, da die Besuchsbegleitung beibehalten wird. Der Antrag wird deshalb abgewiesen. 4.6 Der Berufungskläger beantragt, dass Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurichten sei, mit dem Auftrag, dass die Beistandsperson das Kontaktrecht zwischen dem Berufungskläger und der Tochter organisiere und koordiniere. Nachdem die begleiteten Kontakte beibehalten werden, erübrigt sich jedenfalls eine solche Weisung an die Beistandsperson. Das gilt auch für den Eventualantrag auf die Erteilung einer Weisung an die Beiständin zum Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter. Die Anträge werden abgewiesen. 5.1 Der Berufungskläger beantragt weiter, der Kinderunterhaltsbeitrag sei auf CHF 412.00 pro Monat zu senken. Er macht geltend, nach der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz habe die Tochter einen monatlichen Bedarf von CHF 792.00. Darin eingerechnet seien die Kosten für einen [...]kurs von CHF 150.00 pro Monat. Dieser Betrag sei zu hoch und zudem unbelegt. Korrekterweise betrage der monatliche Bedarf der Tochter CHF 642.00. Davon seien jedenfalls die von ihm bezogenen Kinderzulagen von CHF 230.00 abzuziehen. Bei der Tochter bestehe demnach ein Manko von CHF 412.00 pro Monat. Dieser Betrag sei ihr als Unterhalt zuzusprechen. Die Berufungsbeklagte moniert, dass bei der Tochter kein Steueranteil ausgeschieden und ihr auch kein praxisgemässer Überschussanteil zugesprochen worden sei. 5.2 Die Einwände beider Parteien gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind berechtigt. Das Bundesgericht hat die Grundsätze für die Unterhaltsberechnung in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. ausführlich dargelegt und diese vorbehältlich von begründeten Ausnahmen als verbindlich erklärt. Demnach bilden bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und auch allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 E. 5.2.3). Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende, statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879 f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier: Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen in : FamPra.ch 2020, S. 334 und 337 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen, von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 273; Fisch, Technik der Unterhaltsberechnung, FamPra.ch 2019. S. 453; Simeoni, Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz, Commentaire romande, Code Civil, Band I 2010, N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m. gehören nicht dazu; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). 6. In der Bedarfsberechnung ist zuerst das Einkommen der Parteien festzustellen. Die Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz den Beizug des neuen Arbeitsvertrages des Berufungsklägers trotz laufendem Verfahren abgelehnt habe. Der Vorwurf ist begründet. Indessen verbindet sie damit keinen Antrag. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich diese Information wesentlich auf die Berechnung des Kinderunterhalts des persönlichen Unterhalts des Berufungsklägers auswirken würde, wird darauf verzichtet, diese Urkunden von Amtes wegen im Berufungsverfahren einzuholen. Es bleibt somit bei dem vorinstanzlich ermittelten Einkommen des Berufungsklägers von CHF 6'268.00 netto pro Monat. Das Einkommen der Ehefrau von CHF 15'431.00 ist unbestritten geblieben. Die Tochter hat Anspruch auf eine Kinderzulage im Betrag von derzeit CHF 230.00. 7.1 Den Bedarf des Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit CHF 6'115.00 beziffert. Die Berufungsbeklagte moniert zwar die Wohnkosten des Berufungsklägers von total CHF 2'100.00, die in ihrem eigenen Bedarf berücksichtigten Nebenkosten von CHF 350.00, die Nichtberücksichtigung der direkten Amortisation von monatlich CHF 750.00 auf der Hypothek der ehelichen Liegenschaft sowie die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen, verbindet aber damit keinen Antrag. 7.2 Der Bedarf des Berufungsklägers setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, den Wohnkosten von CHF 2’148.00, der obl. Krankenversicherungsprämie von CHF 335.00, der Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 340.00, dem Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF 200.00 und Steuerauslagen von monatlich CHF 1'356.00 (unter Berücksichtigung des vorinstanzlich errechneten Kinderunterhaltsbeitrags von CHF 790.00 und einem persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00). Das ergibt einen monatlichen Bedarf von total CHF 5'679.00. 7.3.1 Die Vorinstanz hat bei der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1'250.00 angerechnet, da sie in grosszügigen Verhältnissen lebe und einen erhöhten Bedarf aufweise (Urteil S. 43 f.). Das ist gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht angängig, da das einen unzulässigen Mix der zweistufigen Berechnungsmethode mit der einstufig konkreten Methode beinhaltet. Der gehobene Lebensstandard ist immer aus dem Überschussanteil zu finanzieren, sofern nicht konsequent die einstufig konkrete Methode angewendet wird. Die Berufungsbeklagte hat aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Pflegebruder einen Grundbetrag von CHF 850.00, hinzu kommt praxisgemäss der Zuschlag für Alleinerziehende (CHF 150.00). Das ergibt für die Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1'000.00. Die Vorinstanz hat einen Wohnkostenanteil des Bruders von CHF 500.00 (inkl. Anteil Nebenkosten) nicht bei den Wohnkosten der Ehefrau abgezogen, sondern als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt. Unter dem Strich läuft das vorliegend auf dasselbe hinaus. Das Einkommen der Ehefrau gemäss Ziff. 6 ist entsprechend zu korrigieren. Der Wohnkostenbeitrag ist aufgrund der belegten Liegenschaftskosten der Ehefrau (vgl. vorinstanzliche Urkunden 8 und 9 der Ehefrau) angemessen. Die Anrechnung eines angemessenen Kostenanteils des Mitbewohners entspricht der Praxis, sofern die Beteiligten nichts Anderes vereinbart haben. Der Berufungskläger macht mit Verweis auf die «Liegenschaftsfläche von 1790 m²» geltend, es sei ein monatlicher Mietertrag der Ehefrau von CHF 3’000.00 zu berücksichtigen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Flächenangabe nicht um die Wohn-, sondern um die Grundstückfläche handelt (vgl. vorinstanzl. Urk. 7 der Ehefrau). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Bruder die ganze Liegenschaft nur ein Teil davon (Zimmer) zur Verfügung steht. Auch hat die Ehefrau in der Parteibefragung angegeben, dass sie von ihm keine Miete verlange. Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnung einer Kostenbeteiligung von CHF 500.00 nicht zu beanstanden. 7.3.2 Die Berufungsbeklagte moniert, dass die Vorinstanz in ihrem Bedarf lediglich Nebenkosten von monatlich CHF 350.00 anstatt die üblichen CHF 400.00 berücksichtigt und die Kosten für die Schuldentilgung von monatlich CHF 775.00 ganz weggelassen habe. Die Vorderrichterin hat sich nicht konkret zu den Nebenkosten geäussert, sondern diese mit Hinweis auf eine bestehende Praxis festgesetzt. Da die Berufungsbeklagte nicht behauptet, dass sie die konkreten Nebenkosten belegt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe, ist das Vorgehen der Vorderrichterin nicht zu beanstanden. Die Schuldentilgung wirkt vermögensbildend und ist daher i.d.R. in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Vorliegend dürfte diese ohnehin hauptsächlich der Berufungsbeklagten zu gute kommen, die geltend macht, die Anlagekosten der Liegenschaft aus ihrem Eigengut finanziert zu haben. Von daher ist das Vorgehen der Vorderrichterin nicht zu beanstanden. Diese Amortisation hat die Berufungsbeklagte deshalb aus ihrem Überschuss zu tilgen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ohnehin wirken sich diese Auslagen in concreto nicht auf die Unterhaltsberechnung aus. Der Wohnkostenanteil der Berufungsbeklagten beläuft sich auf total CHF 589.00 (CHF 710.00 ./. CHF 121.00). Ihre Krankenversicherungsprämie macht CHF 481.00 und die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00 (½ wegen der Wohngemeinschaft) aus. Hinzu kommen die Kosten für die Weiterbildung von CHF 150.00 und Wegkosten von CHF 15.00 pro Monat. Der Steueranteil beträgt (nach Abzug des Anteils der Tochter von CHF 300.00 und unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags von CHF 790.00 für die Tochter und CHF 2'000.00 an den Ehemann) CHF 2’963.00. Das ergibt einen familienrechtlichen Bedarf der Ehefrau von total CHF 5’248.00 pro Monat. 7.4.1 Im Bedarf der Tochter sind der Grundbetrag von CHF 400.00, die anteiligen Wohnkosten von CHF 121.00 und die Krankenkassenprämie inkl. VVG von CHF 121.00 unbestritten. Die Berufungsbeklagte moniert zu Recht, dass bei der Tochter kein Steueranteil aufgerechnet worden sei. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist das bei ausreichenden Mitteln zwingend zu tun. Da für die Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, ist das von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Steueranteil eines Einzelkindes wird praxisgemäss mit 17 % des Steuerbetreffnisses (analog dem Wohnkostenanteil) des obhutsberechtigten Elternteils berücksichtigt. Hier ist allerdings anzumerken, dass die Tochter angesichts des Einkommens der Mutter überdurchschnittlich belastet würde, weshalb ermessensweise CHF 300.00 berücksichtigt werden. Nicht einzurechnen sind die Auslagen für den [...]kurs. Diese sind aus dem Überschussanteil der Tochter zu tilgen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der familienrechtliche Bedarf der Tochter beläuft sich somit auf total CHF 942.00. 7.4.2 Die Berufungsbeklagte moniert weiter, dass die Tochter ebenfalls Anspruch auf den gebührenden Unterhalt und nicht nur auf das knapp erweiterte Existenzminimum habe. Das ist zutreffend. Indessen übersieht sie, dass sie weitaus finanzkräftiger als der Berufungskläger ist. Aus diesem Grund kann hier nicht schematisch nach den in BGE 147 III 265 E. 7.2 ff. entwickelten Kriterien vorgegangen werden. Vielmehr ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass sich die finanziell erheblich stärkere Ehefrau trotz alleiniger Obhut über die Tochter auch an deren Barunterhalt zu beteiligen hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Vorderrichterin hat es dabei belassen, den Baranteil des Vaters am Kinderunterhalt zu beziffern. Diesem hat sie den familienrechtlichen Bedarf der Tochter und einen kleinen Überschussanteil zur Zahlung auferlegt (total CHF 790.00). Die Differenz zum gebührenden Bedarf der Tochter und damit den von der Berufungsbeklagten zu tragenden Anteil hat die Vorderrichterin nicht beziffert. Das ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht zu beanstanden, zumal offensichtlich ist, dass die Berufungsbeklagte zur Tragung dieser Auslagen der Tochter imstande ist. Das gilt umso mehr, als sie geltend gemacht hat, sie hätten vor der Trennung eher bescheiden gelebt. Ohnehin wäre der Überschuss der Tochter vorliegend nicht zwingend schematisch nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.). 8. In Bezug auf die konkrete Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags hat die Vorderrichterin einerseits auf den errechneten Bedarf abgestellt und andererseits die finanziellen Mittel des unterhaltsverpflichteten Vaters berücksichtigt. Dieser verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'268.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) netto. Hinzu kommt der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 (vgl. Ziff. 11 unten). Sein familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF 5'684.00. Der Kinderunterhaltsbeitrag von total CHF 790.00 (zuzüglich die von ihm bezogene Kinderzulage) liegt ohne Zweifel innerhalb des der Sachrichterin zustehenden Ermessens und ist daher zu bestätigen. 9.1 Die Vorderrichterin hat dem Ehemann einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zugesprochen. Sie hat das damit begründet, dass der Berufungskläger Unterhalt in dieser Höhe gefordert habe. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorderrichterin habe übersehen, dass er einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 2'000.00, und einen Anteil von CHF 1'500.00 am Mietzins des bei der Ehefrau lebenden Bruders beantragt habe. Er hält dafür, die Dispositionsmaxime sei damit erfüllt, da er den CHF 2'000.00 übersteigenden Unterhaltsbeitrag in das Ermessen des Gerichts gestellt habe. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Vorderrichterin ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Sie habe bei ihr eine Kostenbeteiligung des Bruders von CHF 500.00 aufgerechnet. Die Wohngemeinschaft habe im Übrigen bei ihr zu einer Senkung des Bedarfs um CHF 150.00 (Grundbetrag CHF 100.00, Pauschale Telekommunikation und Mobiliarversicherung CHF 50.00) geführt. 9.2.1 Anlässlich der Eheschutzverhandlung beantragte der Berufungskläger einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 pro Monat. In Ziff. III des schriftlichen Schlussvortrags des Berufungsklägers vor der Vorinstanz (AS 189) führte er aus, dass er eine «Beteiligung von mindestens CHF 2'000.00» am Überschuss der Parteien forderte. 9.2.2 Aus dem Zusatz «mindestens» in seinem Antrag kann der Berufungskläger keine Forderung auf einen CHF 2'000.00 übersteigenden persönlichen Unterhaltsbeitrag ableiten. Spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Forderung zu beziffern (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7287). Das Rechtsbegehren muss so konkret sein, dass es im Fall der Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. Bern, 2006, 7 N 4). Er kann daher im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime die Unterhaltsforderung (Ehegattenunterhalt) nicht in das Ermessen des Gerichts stellen, sondern hat einen konkreten Betrag zu beantragen. Falls Umstände vorliegen, die möglicherweise eine höhere Forderung rechtfertigen, hat er einen (ebenfalls konkreten) Eventualantrag zu stellen. Er ist somit auf dem Antrag von CHF 2'000.00 Unterhalt monatlich zu behaften. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selber einen kleinen Überschuss erwirtschaftet, der nach seiner Begründung der Forderung im schriftlichen Schlussvortrag an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen wäre. Die Vorderrichterin hat hier ihr Ermessen zu seinen Gunsten ausgeübt. 9.3 Zusätzlich verlangte der Berufungskläger vorinstanzlich, der Unterhaltsbeitrag sei um CHF 1'500.00 zu erhöhen, falls der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...] beziehe, zum Einkommen hinzuzurechnen sei, was materiell einem Eventualantrag gleichkommt. Der Berufungskläger hat den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Ehefrau ein Mietzinsertrag CHF 3’000.00 pro Monat angerechnet werde, weil ihr Bruder in der ehelichen Liegenschaft (mit-)wohne. Unrichtig ist die Behauptung des Berufungsklägers in Beweissatz 33, er habe in seinem vorinstanzlichen Schlussvortrag präzisiert, dass sich der geforderte Unterhaltsbeitrag um CHF 1'500.00 erhöhe, wenn ihm nicht die Hälfte des Mietzinses zugesprochen werde. Die entsprechende Passage lautet wie folgt (AS 165): «Kommt das Gericht zum Schluss, dass der Mietzins, welchen die Ehefrau aus der Liegenschaft in [...] bezieht, zum Einkommen hinzuzurechnen sind [recte ist], ist der Unterhaltsbeitrag welchen die Ehefrau an den Ehemann zu entrichten hat, um CHF 1'500.00 zu erhöhen.» 9.4 Die Vorderrichterin hat der Ehefrau lediglich eine Kostenbeteiligung ihres Bruders in der Höhe von CHF 500.00 angerechnet. Das ist angesichts der ausgewiesenen Hypothekarkosten und den angerechneten Nebenkosten nicht zu beanstanden. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, hat sich die Wohngemeinschaft negativ auf ihren eigenen Bedarf ausgewirkt, indem ihr ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 anstatt CHF 1'350.00 für eine alleinerziehende Person und nur die Hälfte der Pauschale für Telekom und Mobiliarversicherung (CHF 50.00) anzurechnen ist. Mithin sank der Bedarf der Ehefrau aufgrund der Wohngemeinschaft um CHF 400.00. Unter diesen Umständen liegt es im Ermessen der Vorderrichterin, den Unterhaltsbeitrag an den Ehemann wegen die «Mietertrages» nicht zu erhöhen. Es bleibt somit bei dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00. 10. Die Berufung des Ehemannes ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung vollständig unterlegen. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Es gibt keinen Grund, hier von dieser Regel abzuweichen. Die Gerichtskosten werden für solche Verfahren i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Das vorliegende Verfahren war nicht überdurchschnittlich aufwändig, weshalb es dabei bleibt. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9.1 Stunden à CHF 260.00 und Auslagen von CHF 6.60 geltend. Daran ist nichts auszusetzen. Die vom Berufungskläger zu bezahlende Parteientschädigung ist daher wie beantragt auf CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'555.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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