Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.63 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 15.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Ehefrau und der Ehemann haben gemeinsame Kinder und haben einen Eheschutzprozess eingeleitet, der später in ein Scheidungsverfahren überging. Es wurden vorsorgliche Massnahmen bezüglich Unterhaltsbeiträgen und Obhut für die Kinder festgelegt. Der Ehemann hat gegen die Entscheidungen Berufung eingelegt, um die Unterhaltsbeiträge und andere Punkte zu ändern. Das Gericht hat die Einkommen und Bedürfnisse beider Parteien geprüft und entsprechende Unterhaltsbeiträge festgelegt. Der Ehemann hat Einwände gegen die Berechnungen erhoben, die jedoch vom Gericht abgewiesen wurden. Letztendlich wurden die vorsorglichen Massnahmen bestätigt, und die Ehefrau erhielt die festgelegten Unterhaltsbeiträge. |
Schlagwörter: | Apos; Ehefrau; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; Berufungs; Unterhalt; Vorderrichter; Steuer; Tochter; Berufungskläger; Rechtspflege; Phase; Wohnung; Verfahren; Ehemannes; Über; Verfügung; Mietzins; Überschuss; Zahlung; Solothurn; Berufungsbeklagte; Kinder |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 276 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 119 III 73; 137 III 59; 143 III 617; 144 III 349; 147 III 293; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.63 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 15.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.59 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungskläger/Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Berufungsbeklagte
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung/unentgeltliche Rechtspflege zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend: Ehemann Kindsvater) verheirateten sich am [...] 2010. Der Ehe entspross die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...] 2012. Die Ehefrau brachte zwei voreheliche Kinder in die Ehe mit ein.
2.1 Am 17. Februar 2023 machte der Ehemann vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Er verlangte unter anderem die Anordnung der alternierenden Obhut sowie die Herausgabe der Schlüssel zur ehelichen Wohnung.
2.2 Die Ehefrau ersuchte mit Eingabe vom 24. Februar 2023 und der Ehemann mit Eingabe vom 17. Mai 2023 um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3 Am 7. Juni 2023 fand die Eheschutzverhandlung statt. Die Ehefrau beantragte unter anderem Unterhaltsbeiträge für sich und die Tochter (wobei die Höhe des Ehegattenunterhalts jedenfalls als Differenz zwischen CHF 3'115.00 und dem Kindesunterhaltsbeitrag festzulegen sei). Der Ehemann beantragte in Bezug auf den Unterhalt, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Er sei zu verpflichten, die Prämien KVG und VVG sowie die Gesundheitskosten von C.___ zu bezahlen. Da beide Parteien die Scheidung beantragten, wurde das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein Scheidungsverfahren eröffnet. Die im Rahmen des Eheschutzverfahrens gestellten Anträge wurden als Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren behandelt.
2.4 Am 12. Juni 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung mit welcher er C.___ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter stellte (bereits im Eheschutzverfahren wurde C.___ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt [vgl. Verfügung vom 22. März 2023]). Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht noch hängig.
3.1 Am 19. Juli 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung: 1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: vom 1. Februar 2023 bis 31. März 2024: CHF 2'491.00 (Barunterhalt CHF 885.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'606.00) ab 1. April 2024: CHF 2'845.00 (Barunterhalt CHF 1'143.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'702.00). […] 2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1. April 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 271.00 zu bezahlen. 3. […] 4. Der Ehemann hat die Steuerschulden der Ehegatten für das Jahr 2021 zu bezahlen. 5. Dem Ehemann wird rückwirkend ab 7. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 6. Der Ehefrau wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3.2 Gegen die begründete Verfügung erhob der Ehemann und Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 27. November 2023 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffern 1., 2., 4., und 5. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Derendinger vom 19. Juli 2023 […] aufzuheben. 2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei das Verfahren zur Entscheidung über den Barunterhalt für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, rückwirkend ab 15. Mai 2023 und für die Dauer des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die Gesundheitskosten für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten den gebührenden Unterhalt je selbst zu decken vermögen und sich gegenseitig für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden. 6. Es sei dem Berufungskläger rückwirkend ab 17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 7. Es sei die Berufungsbeklagte anzuweisen, sämtliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung/Briefkasten [...] in [...] umgehend dem Berufungskläger auszuhändigen, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 8. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Am 30. November 2023 nahm der Vorderrichter Stellung zum Rechtsmittel betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
3.4 Mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2023 stellte die Ehefrau und Kindsmutter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Es sei das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: der Berufungsbeklagten] die Parteikosten gemäss einzureichender Kostennote zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
3.5 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2024 (5A_25/2024) ab, soweit es darauf eintrat.
3.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurden von der Berufungsbeklagten weitere Urkunden eingefordert. Diese reichte die Berufungsbeklagte am 4. Januar 2024 ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich vorliegend nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. Da sich sowohl Berufung als auch Beschwerde gegen den gleichen Entscheid richten, sind die beiden Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln. Die beiden Verfahren werden vereinigt.
II.
1. Der Vorderrichter begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: C.___ sei für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden, bei welcher sie seit Februar 2023 wohne. Unterhaltsbeiträge seien ab diesem Zeitpunkt geschuldet.
Zu den verfügbaren Mitteln des Ehemannes hielt der Vorderrichter Folgendes fest: Der Ehemann sei einziger Gesellschafter einer GmbH. Bei der Berechnung seines Einkommens sei wie bei einem Selbständigerwerbenden auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2022 abzustellen (wobei er in der Folge auf die Jahre 2019 bis 2022 abstellte). Ein Gewinn bzw. Verlust der GmbH sei ebenfalls zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 liege kein Lohnausweis vor. Aus der Jahresrechnung 2020 der GmbH ergebe sich, dass sich der Lohn mit einem Betrag von CHF 130'000.00 (brutto) – d.h. im gleichen Umfang wie im Jahr 2020 – niedergeschlagen habe. Dem Ehemann sei im Jahr 2019 der gleiche Nettolohn wie im Jahr 2020 anzurechnen. Dieser belaufe sich auf CHF 116'814.00. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von CHF 23'951.02 resultierten für das Jahr 2019 verfügbare Mittel von CHF 88'062.98. Im Jahr 2020 habe der Nettolohn des Ehemannes ebenfalls CHF 116'814.00 betragen. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und Unternehmensverlust von CHF 23'890.08 resultierten für das Jahr 2020 verfügbare Mittel von CHF 88'123.92. Gemäss Lohnausweis 2021 habe der Ehemann einen Nettolohn von CHF 116'626.00 erzielt. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 4'800.00) und zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 9'990.76 resultierte ein Jahreseinkommen 2021 von CHF 121'816.76. Im Jahr 2022 habe das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis CHF 94'090.00 betragen. Abzüglich Kinderzulagen (CHF 2'400.00) zuzüglich Unternehmensgewinn von CHF 23'899.88 resultierte ein anrechenbares Einkommen von CHF 115'589.88. In den Jahren 2019 bis 2022 habe der Ehemann somit durchschnittlich verfügbare Mittel im Betrage von CHF 103'398.39 erzielt. Dies ergebe monatlich verfügbare Mittel von CHF 8'617.00. Das Argument des Ehemannes, das im Kanton Bern seit 1. Januar 2023 geltende Öl- und Gasheizungsverbot führe zu einem Umsatzeinbruch von 30 %, erachtete der Vorderrichter als nicht stichhaltig. Er erwog, die Öl- und Gasheizungen seien von diesem Verbot erst bei einem Ersatz betroffen und es sei nicht damit zu rechnen, dass wegen des Verbots nun im Jahr 2023 massiv mehr Öl- und Gasheizungen wegfallen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bereits in den letzten Jahren regelmässig Öl- und Gasheizungen durch alternative Heizsysteme ersetzt worden seien, dies aber keinen Rückgang des Einkommens des Ehemannes zur Folge gehabt habe.
Zu den verfügbaren Mitteln der Ehefrau und C.___ führte der Vorderrichter Folgendes aus: Aus selbständiger Arbeit sei der Ehefrau kein Einkommen anzurechnen, da sie in den letzten Jahren mit ihrer Einzelunternehmung keinen Gewinn erzielt habe. Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe in den letzten Jahren geschwankt. Deshalb rechtfertige es sich, diesbezüglich ebenfalls auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Im Jahr 2020 habe das Einkommen der Ehefrau bei der [...] CHF 21'144.00 betragen und jenes bei der [...] CHF 2'308.00 sowie CHF 7'638.00, total CHF 31'090.00. Im Jahr 2021 habe die Ehefrau bei der [...] einen Nettolohn von CHF 21'341.00 und ein weiteres Einkommen von CHF 7'600.00, total CHF 28'941.00 erzielt. Im Jahr 2022 habe der Nettolohn bei der [...] CHF 20'324.00 betragen und jener bei der [...] CHF 5'852.00, total CHF 26'176.00. Die Ehefrau habe in den Jahren 2020 bis 2022 somit ein jährliches Einkommen von durchschnittlich CHF 28'735.66, d.h. von monatlich CHF 2'395.00, erzielt. Beim Einkommen der Ehefrau seien zusätzlich die Unterhaltsbeiträge für die voreheliche Tochter von monatlich CHF 873.00 zu berücksichtigen. Die monatlich verfügbaren Mittel der Ehefrau würden sich damit auf ein Total von CHF 3'268.00 belaufen.
C.___ rechnete der Vorderrichter als Einkommen die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 an.
Zu den Bedarfspositionen des Ehemannes erwog der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag belaufe sich auf CHF 1'200.00. Der Mietzins des Ehemannes betrage CHF 2'400.00 (obwohl dieser sehr hoch sei, sei ihm dieser Mietzins zu belassen, da ihm die Ehefrau in ihrer Berechnung sogar einen solchen von CHF 2'500.00 zugestehe), die monatliche Prämie für die Krankenkasse CHF 395.00 (KVG). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse habe die Prämie für das VVG unberücksichtigt zu bleiben. Für Telekommunikation/Mobiliarversicherung (nachfolgend: Tel./Mob.) sei ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Die Steuern würden auf einen Betrag von CHF 970.00 berechnet. Es seien besondere Krankheitskosten von monatlich CHF 10.00 zu berücksichtigen. Leasingkosten seien demgegenüber nicht hinzuzurechnen, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handle und die Leasingkosten über die GmbH abgerechnet würden. Der monatliche Grundbedarf des Ehemanns belaufe sich somit auf CHF 5'075.00.
Zu den Bedarfspositionen der Ehefrau und C.___ erwog der Vorderrichter was folgt: Der Grundbetrag der Ehefrau betrage CHF 1'350.00. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten belaufe sich auf CHF 1'980.00 und jener für den Einstellhallenplatz auf CHF 125.00. Da beide Töchter (C.___ und eine voreheliche Tochter) bei der Ehefrau wohnhaft seien, belaufe sich der Wohnbeitrag für diese auf total CHF 534.60. Die Krankenversicherungsprämie KVG betrage CHF 464.00. Für die Tel./Mob. sei ein Betrag von CHF 100.00 anzurechnen. Die laufenden Steuern würden sich auf CHF 425.00 belaufen. Es seien besondere Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 zu berücksichtigen. Leasingkosten seien keine einzubeziehen, sei die Leasingnehmerin doch die Einzelunternehmung der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag für die voreheliche Tochter von CHF 873.00 sei zum Grundbedarf der Ehefrau zu addieren, da dieser im Hinblick auf die Berechnung der Steuerlast hinzugerechnet worden sei. Somit belaufe sich der Grundbedarf der Ehefrau auf CHF 4'874.00. Der Grundbedarf von C.___ setze sich aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, dem Wohnbeitrag von CHF 267.00 (Hälfte von CHF 534.00), der Prämie KVG und VVG von CHF 123.00 und einem Steueranteil von CHF 95.00 zusammen. Der monatliche Grundbedarf von C.___ belaufe sich folglich auf CHF 1'085.00.
Der Vorderrichter schlussfolgerte, eine Gegenüberstellung von verfügbaren Mitteln und Bedarf ergebe beim Ehemann einen Überschuss von CHF 3'542.00, bei der Ehefrau ein Manko von CHF 1'606.00 und bei C.___ ein solches von CHF 885.00. Der Überschuss betrage CHF 1'051.00.
Eingehend auf die Steuerausstände 2021, erwog der Vorderrichter, der Ehemann habe Abzahlungsvereinbarungen getroffen. Da es sich um Schulden aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens handle, dürfe der Überschuss (CHF 1'051.00) zur Abzahlung dieser Ausstände verwendet werden. Der monatliche Grundbedarf des Ehemannes erhöhe sich somit auf CHF 6'126.00. Entsprechend habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'491.00 (Barunterhalt von CHF 885.00; Betreuungsunterhalt von CHF 1'606.00) zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei so lange geschuldet, bis der Ehemann die Steuerschulden 2021 getilgt habe. Die Steuerlast belaufe sich auf CHF 19'340.15. Bei monatlichen Ratenzahlungen von CHF 1'051.00 dauere die vollständige Tilgung rund 18 Monate. Die Wohnungsmiete des Ehemannes sei grundsätzlich zu hoch. Mit einem Wechsel in eine billigere Wohnung könne der Ehemann den Überschuss und damit die Abzahlungsraten erhöhen. Angemessen erscheine ein Mietzins von CHF 1'400.00. Ein solcher sei ihm hypothetisch anzurechnen. Unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist würde sich der Betrag für die Bezahlung der Steuerausstände per November 2023 um CHF 1'000.00 auf CHF 2'051.00 erhöhen. So verkürze sich die Abzahlungsdauer auf 14 Monate (9 x CHF 1'051.00 und 5 x CHF 2'051.00). Der Steuerausstand wäre bis Ende März 2024 beglichen. Ab April 2024 habe somit eine neue Unterhaltsberechnung zu erfolgen.
Für die Unterhaltsberechnung ab März 2024 bleibe es grundsätzlich bei den Beträgen der ersten Phase. Lediglich die Steuern müssten angepasst werden (Ehemann CHF 768.00; Ehefrau CHF 570.00 und C.___ CHF 141.00). Es resultiere folgender Grundbedarf: Ehemann CHF 4'873.00; Ehefrau CHF 5'019.00; C.___ CHF 1'131.00. Beim Ehemann resultiere ein Überschuss von CHF 3'744.00, bei der Ehefrau ein Manko von CHF 1'751.00 und bei C.___ ein solches von CHF 931.00. Der gesamte Überschuss (CHF 1'062.00) sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergebe pro Ehegatte CHF 425.00 und für C.___ CHF 212.00. Dieser Überschussanteil sei dem Bedarf von C.___ in der Höhe von CHF 1'131.00 zu addieren, was zu einem Betrag von CHF 1'343.00 führe. Abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 resultiere ein Betrag von CHF 1'143.00, welcher den Barunterhalt darstelle. Der Betreuungsunterhalt bestehe grundsätzlich im Manko der Ehefrau in der Höhe von CHF 1'751.00. Davon seien CHF 49.00 (Umlagerung eines Steueranteils von 8,7 % des Betreuungsunterhaltes in den persönlichen Unterhalt der Ehefrau) in Abzug zu bringen, womit sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 1'702.00 beziffere. Somit habe der Ehemann für C.___ ab dem 1. April 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'845.00 (CHF 1'143.00 Barunterhalt; CHF 1'702.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten.
Betreffend Ehegattenunterhalt erwog der Vorderrichter, zum Grundbedarf der Ehefrau von CHF 5'019.00 sei der ihr zustehende Überschussanteil von CHF 425.00 zu addieren, was zu einem Betrag von CHF 5'444.00 führe. Davon seien das Einkommen der Ehefrau von CHF 3'268.00 sowie der Betreuungsunterhalt von CHF 1'702.00 in Abzug zu bringen, was zu einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau von CHF 474.00 führe. Weil die Ehefrau jedoch bloss die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft CHF 3'116.00 beantragt habe, sei ihr ab 1. April 2024 ein solcher von CHF 271.00 zuzusprechen.
Abschliessend hielt der Vorderrichter fest, aufgrund des Umstandes, dass dem Ehemann in der ersten Phase (1. Februar 2023 bis 31. März 2024) der gesamte Überschuss zur Bezahlung der Steuerschulden 2021 zukomme, habe er diese zu bezahlen.
2.1 Der Berufungskläger verlangt, es sei das Verfahren zur Entscheidung über den Barunterhalt für die Tochter C.___ an die Vorinstanz zurückzuweisen, sobald die Obhutsfrage geklärt sei. Die Zuteilung der Obhut sei bestritten und pendent. Die Angelegenheit sei auch zwecks Einholung weiterer Belege zum Einkommen der Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2 Die gemeinsame Tochter C.___ steht (vorläufig) unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Dies hat der Amtsgerichtspräsident für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnet. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 14. September 2023 ab. Dagegen gelangte der Ehemann an das Bundesgericht, wo das Verfahren noch hängig ist.
2.3 Eine Rückweisung der Sache würde unweigerlich zu unnötigen Verzögerungen führen, was zum einen dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens sowie dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung von Art. 124 Abs. 1 ZPO (insbesondere in Kinderbelangen) zuwiderlaufen würde. Dies gilt es dringend zu vermeiden. Mit Blick darauf erscheint es weder zweckmässig noch geboten, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die Obhutsfrage geklärt ist.
2.4 Es wurde bereits erwähnt (vgl. E. I/4. hievor), dass sich die Edition weiterer Belege vorliegend nicht aufdrängt. Die Ehefrau hat sich im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen.
2.5 Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
3.1 Beide Ehegatten reichten anlässlich des Berufungsverfahrens neue Urkunden zu den Akten.
3.2 Vorliegend geht es in der Hauptsache um Unterhaltsbelange. Der Ehegattenunterhalt wird im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publ. in BGE 143 III 617). In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund dessen sind die anlässlich des Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden (grundsätzlich) zu berücksichtigen.
4. Der Berufungskläger rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots. Er rügt, Beweise seien einseitig abgenommen und wesentliche Beweismittel nicht ediert und/oder falsch gewürdigt worden. Mit diesen rein appellatorischen Vorbringen zeigt der Berufungskläger nicht einmal im Ansatz auf, weshalb der Vorderrichter seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Rüge kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
5.1 In der Hauptsache geht es vorliegend - wie bereits erwähnt - um die Unterhaltsfrage. Der Berufungskläger rügt die vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträge. Er beantragt, er sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens die Prämien KVG und VVG sowie die Gesundheitskosten für die Tochter zu übernehmen, zudem sei festzustellen, dass sich die Ehegatten für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhalt schulden.
5.2 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).
5.3 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) setzt der Richter die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest.
5.4 Die Alimente sind aufgrund der sogenannten zweistufigen Methode zu ermitteln. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten und der Kinder ermittelt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5).
5.5 Im Folgenden wird nur auf die bestrittenen Einkommens- bzw. Bedarfspositionen (näher) eingegangen. Für die unbestrittenen Positionen wird vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
6. Einkommen:
6.1 Einkommen des Ehemannes:
6.1.1 Der Berufungskläger bringt zu seinem Einkommen vor, der Vorderrichter stelle zu Unrecht auf die letzten Jahresrechnungen der Gesellschaft ab und lasse die stetig sinkenden Erträge unberücksichtigt. Die Annahme des Vorderrichters, das Verbot von Öl- und Gasheizungen werde keinen Rückgang seines Einkommens bzw. des Gewinns zur Folge haben, sei tatsachenwidrig und falsch. Es sei notorisch, dass zufolge der geopolitischen Lage mit der Verteuerung der fossilen Energie und den Ängsten und deren Knappheit tausende von Hausbesitzern ihre Öl- und Gasheizungen durch alternative Heizsysteme ersetzt hätten. Komme hinzu, dass im Kanton Bern, wo er die Hälfte seines Umsatzes generiere, seit dem 1. Januar 2023 ein Verbot gelte. Mit dem Ersatz der Öl- und Gasheizungen würden ihm auch Reparatur- und Wartungsaufträge wegfallen. Die sinkende Tendenz seiner Einkünfte stehe fest. Somit könne nicht erwartet werden, dass der Dreijahresdurchschnitt in den Folgejahren wieder erreicht werden könne. Die Vorinstanz habe ihm zudem den Unternehmensgewinn 2021 und 2022 aufgerechnet, was zur Aufrechnung eines unzulässigen hypothetischen Einkommens führe. Er habe in den Jahren 2021 und 2022 keinen Jahresgewinn ausgewiesen, sondern mit der Ehefrau über den Verhältnissen gelebt und Schulden angehäuft. Die GmbH sei eine Art Selbstbedienungsladen gewesen. Die Lohnabrechnungen und Lohnausweise widerspiegelten in keiner Art und Weise den Geschäftsgang, geschweige denn, den Gewinn. Der Umsatzrückgang Januar bis Oktober 2023 im Vergleich zum Vorjahr belaufe sich auf 32 %. Übertragen auf das ausgewiesene Nettoeinkommen 2022 ohne Kinderzulagen über CHF 91'690.00 habe dies eine Lohneinbusse auf CHF 62'350.00 zur Folge. Es sei entsprechend von netto CHF 5'196.00 pro Monat auszugehen.
6.1.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet, im Kanton Bern bestehe kein generelles Verbot für Öl- und Gasheizungen. Der Ehemann könne nach wie vor Service-/Reparaturarbeiten leisten und auch neue Öl- und Gasheizungen einbauen. Der Umsatzrückgang sei vor allem darauf zurückzuführen, dass der Ehemann seine Arbeitsleistungen erheblich reduziert habe. Die Zahlungseingänge alleine vermöchten keinen dauerhaften Umsatzrückgang zu belegen. Komme hinzu, dass die Firma nicht nur Heizungen und Feuerungen anbiete, sondern auch den Bereich Sanitärarbeiten abdecke. Die GmbH sei wie ein Einzelunternehmen geführt worden. Die Privatbezüge seien als Einkommen ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei es richtig, auch die Gewinne als Einkommen anzurechnen. Das Gericht habe nicht nur die Gewinne angerechnet, sondern auch die Verluste, was dem Ehemann zum Vorteil gereiche.
6.1.3 Der Ehemann ist mit seiner Einmann-GmbH im Bereich von Öl- und Gasheizungen tätig. Was das Einkommen des Ehemannes anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 14. März 2024 verwiesen werden (5A_25/2024). Dort wurde Folgendes festgehalten: «Das Amtsgericht [recte: der Amtsgerichtspräsident] hat bei der ausführlichen Begründung seines Entscheides für das Einkommen des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der Jahre 2018 [recte: 2019] bis 2022 abgestellt und sich dabei namentlich mit dessen Einwand auseinandergesetzt, das Geschäft sei wegen des seit Januar 2023 geltenden Verbotes von Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern rückläufig. Willkürbegründend erachtet der Beschwerdeführer in erster Linie, dass das Obergericht diese auch in der Berufung vorgetragenen Einwände bei der Verfügung über die aufschiebende Wirkung nicht beachtet habe, indes ist die Behauptung, der Kanton Bern kenne seit Januar 2023 ein Verbot von solchen Heizungen, schlicht falsch; zwar sind seit diesem Zeitpunkt beim Ersatz von Wärmeerzeugern nunmehr gewisse Einschränkungen vorgesehen (vgl. Art. 40a KEnG/BE), aber der Kanton Bern sieht mit dieser Bestimmung von einem Verbot bewusst ab, nachdem das Stimmvolk am 10. Februar 2019 eine weitergehende[re] Gesetzesänderung im Sinn eines Verbotes verworfen hatte. Somit können Oel- und Gasheizungen im Kanton Bern grundsätzlich auch in Zukunft eingebaut werden. Überdies sind alle bestehenden Anlagen weiterhin zu warten. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in [...] (Kanton Solothurn) ansässig und wirbt auf seiner Website mit «[...] in der Region Solothurn». Inwiefern es vor diesem Hintergrund willkürlich sein soll, wenn das Obergericht ausgehend von der auf dem Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 [recte: 2019] bis 2022 basierenden amtsgerichtlichen [recte: amtsgerichtspräsidiellen] Einkommensermittlung der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt hat, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch dabei um die gängige Methodik bei Selbständigerwerbenden, worunter auch Einmann-Betriebe fallen. In diesem Kontext ergibt sich ferner keine Willkür daraus, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Vielzahl von Beilagen in den kantonalen Akten geltend macht, seine Firma sei zufolge hoher Bezüge in den Vorjahren in einen Liquiditätsengpass geraten: Über Details der Bezüge und Ausstände sowie über die verschiedenen provisorischen Listen, welche den angeblichen Geschäftsrückgang belegen sollen, wird im Berufungsentscheid zu befinden sein; es würde den Rahmen sprengen, wenn über jede Einzelheit bereits bei der Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung zu befinden wäre».
Diese Erwägungen des Bundesgerichts zum Einkommen des Ehemannes sind auch vollumfänglich auf das vorliegende Massnahmenverfahren anwendbar. Dass der Amtsgerichtspräsident auf den Durchschnitt des Einkommens des Berufungsklägers der Jahre 2019 bis 2022 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht - wie bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2023 festgehalten - der gängigen Praxis bei Selbständigerwerbenden (worunter auch Einmannbetriebe fallen). Dass der Vorderrichter in den Jahren 2021 und 2022 den Unternehmensgewinn zum Einkommen hinzugezählt hat, erscheint folgerichtig und prima vista nicht falsch, nachdem er in den anderen Jahren den Unternehmensverlust ebenfalls berücksichtigt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich die Vorgehensweise des Vorderrichters (Berücksichtigung von vier Jahreseinkommen) gegenüber der gängigen Methodik der Berücksichtigung von drei Jahreseinkommen zu Gunsten des Ehemannes ausgewirkt hat (Berücksichtigung des tiefsten Einkommens im Jahr 2019). Da - entgegen der Behauptung des Berufungsklägers - im Kanton Bern gerade kein Verbot für Öl- und Gasheizungen besteht und auch entsprechende Wartungsarbeiten nicht rückläufig sein dürften, ist die Erklärung des Berufungsklägers für den behaupteten Umsatzrückgang nicht plausibel. Zusammengefasst ist das vom Vorderrichter für den Berufungskläger ermittelte monatliche Einkommen jedenfalls nicht zu beanstanden. Dieses beläuft sich demnach auf CHF 8'617.00.
6.2 Einkommen der Ehefrau:
6.2.1 Der Berufungskläger bringt zum Einkommen der Ehefrau vor, es sei bei dessen Berechnung ein anderer Massstab zu Grunde gelegt worden als bei seinem. Auch bei der Ehefrau sei das effektive Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Es stehe fest, dass die Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend mit hohen Präsenzzeiten leiste. Es werde bestritten, dass sie damit nichts verdiene. Aus selbständiger Tätigkeit sei ihr ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 2'600.00 aufzurechnen (analog einem 50 % Pensum im Verkauf). Betreffend unselbständigem Erwerbseinkommen gebe die Ehefrau in ihren UP-Gesuch selbst an, ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2'700.00 zu erzielen. Dass die Vorinstanz ein Einkommen darunter in der Höhe von CHF 2'395.00 annehme, sei sachverhaltswidrig. Die Ehefrau könne aus selbständiger (CHF 2'600.00) und unselbständiger (CHF 2'700.00) Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens CHF 5'300.00 generieren.
6.2.2 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, sie habe ihr Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit vollständig offengelegt. Würde ihr nebst den Tätigkeiten bei der [...] und der [...] ein 50%-Pensum als Detailhandelsangestellte angerechnet, würde ihr ein Pensum über 100 % zugemutet werden, was nicht angehe.
6.2.3 Es ist unbestritten, dass die Ehefrau seit Jahren ein Pensum auch selbständig erwerbend mit hohen Präsenzzeiten leistet. Aufgrund der Abschlüsse, welche dem Vorderrichter vorlagen, erwirtschaftete die Ehefrau mit ihrem Unternehmen einen Verlust. Darauf stellte der Vorderrichter ab und setzte das Einkommen der Ehefrau aufgrund der Höhe der aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen auf CHF 2'395.00 fest.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte die Ehefrau auf Aufforderung seitens des Obergerichts mehrere Belege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu den Akten. Die Ehefrau führte dazu in ihrer Eingabe Folgendes aus: Da der Ehemann abgesehen von den Krankenversicherungsprämien keinerlei Zahlungen leiste und ihr auch die Kinderzulage nicht weiterleite, habe sie den Mietzins und die Lebenshaltungskosten für den Privathaushalt mit Geschäftseinnahmen bezahlen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie Geschäftsauslagen, insbesondere die Geschäftsmiete nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe neue und günstigere Geschäftsräumlichkeiten mieten müssen. Dies habe dazu geführt, dass der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr von CHF 364'749.43 auf CHF 212'095.39 gesunken sei. Die sich mangels Unterhaltszahlungen zunehmend verschärfende Notlage habe sie dazu gezwungen, eine zusätzliche Arbeit (Nachtwache) bei der [...] anzunehmen. Diese Mehrfachbelastung werde sie aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten können. Aus den eingereichten Unterlagen würden sich bei ihr folgende Einnahmen ergeben: Bei der [...] von Januar bis November 2023 ein Nettogehalt von CHF 15'198.75, entsprechend CHF 1'381.70 pro Monat; bei der [...] ein solches von CHF 4'093.15. Nach Abzug der Ferienentschädigung verbleibe ein monatliches Nettogehalt von CHF 341.00 (inkl. Gratifikation); bei der [...] von August 2023 bis November 2023 ein Nettogehalt von CHF 4'683.75. Nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung verbleibe ein monatliches Nettogehalt von CHF 903.00. Der Umsatz ihres Einzelunternehmens sei gesunken (von 2022 auf 2023). Ausgehend von der Jahresrechnung 2021 sei von einem Materialaufwand von rund 63 % auszugehen. Der übrige betriebliche Aufwand liege bei rund 30 %. Dementsprechend verbleibe bei einem Umsatz von CHF 212'095.00 ein möglicher Ertrag von circa CHF 15'000.00 CHF 1'250.00 pro Monat im Jahr 2023. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie noch Geschäftsschulden abbezahlen müsse. Insgesamt ergebe sich bei ihr derzeit ein Einkommen von CHF 3'875.00 (ohne Berücksichtigung der Schuldenraten).
Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungsantwort hat die Ehefrau (damals) ihr Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht vollständig offengelegt. Dies hat sie erst auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts getan. Die Ehefrau selbst geht davon aus, dass sie mit ihrem Einzelunternehmen im Jahr 2023 einen Ertrag von CHF 1'250.00 pro Monat erwirtschaften konnte. Darauf ist im vorliegenden Verfahren abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sie dieses Einkommen auch im Jahr 2024 wird erwirtschaften können (geringerer Mietzins, zu optimierender Materialaufwand). Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist ihr zu ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 2'395.00 (wie vom Vorderrichter errechnet) anzurechnen. In einer ersten Phase erwirtschaftete die Ehefrau somit ein Einkommen von CHF 3'645.00.
Die Ehefrau arbeitet seit August 2023 (zusätzlich) bei der [...]. Es rechtfertigt sich daher, ab dann mit einer weiteren Phase zu rechnen. Zum vom Vorderrichter angenommenen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 2'395.00 sind das durchschnittliche Einkommen bei der [...] von CHF 903.00 sowie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von CHF 1'250.00 zu addieren (die Höhe der geltend gemachten Schuldenraten ist nicht dargetan). Ab der zweiten Phase erwirtschaftete die Ehefrau somit ein Einkommen von CHF 4'548.00.
Anzurechnen ist der Ehefrau sodann (in beiden [bzw. in allen] Phasen) die Unterhaltsbeiträge für ihre voreheliche Tochter in der Höhe von CHF 873.00.
Bei der Ehefrau ist somit in einer ersten Phase von verfügbaren Mitteln von CHF 4'518.00 und ab der zweiten Phase von CHF 5'421.00 auszugehen.
7. Bedarf:
7.1 Bedarf des Ehemannes:
7.1.1 Betreffend seines Bedarfs bringt der Ehemann vor, der Grundbetrag könne erst definitiv ermittelt werden, wenn über die Obhutszuteilung entschieden sei. Die Prämie VVG sei zu berücksichtigen. Es sei ihm ein Betrag für auswärtiges Essen zuzugestehen. Er arbeite im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause zurückkehren. Er tilge eheliche Steuer- und Kreditschulden und zahle noch immer die KVG- und VVG-Prämien für die ganze Familie sowie die Gesundheitskosten. Es sei ein Betrag von CHF 500.00 für die belegte Schuldentilgung zu berücksichtigen. Sein Grundbedarf belaufe sich damit auf CHF 6'126.00. Der Vorderrichter unterlasse es, ihm die nachgewiesenen Zahlungen für die Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'500.00, monatlich CHF 650.00, im Bedarf anzurechnen. Der von der Vorinstanz angenommene Wohnungswechsel sei schikanös und lebensfremd. Erstens hätten er und seine Ehefrau die Wohnung gemeinsam gewählt, zweitens bewohne auch die Ehefrau eine Wohnung in derselben Preisklasse. Drittens befinde sich der Geschäftssitz an seinem Wohnort und ein Wechsel sei mit zusätzlichen Kosten verbunden.
7.1.2 Die Ehefrau entgegnet, weshalb beim Ehemann die VVG-Prämien zu berücksichtigen seien, werde nicht begründet. Da der Ehemann geltend mache, er habe kaum Arbeit, sein Umsatz sei massiv eingebrochen und er seine Arbeitszeit selber einteilen könne, sei die Berücksichtigung eines Betrages für die auswärtige Verpflegung nicht einzurechnen. Sie habe den Ehemann mehrfach gebeten, einer Trennung der Krankenversicherungspolice zuzustimmen. Dies sei von ihm aber verweigert worden, weshalb es nur sachgerecht sei, wenn er die Prämien bezahle. Vor allem auch, weil er die Kinderzulagen von C.___ und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch für ihre voreheliche Tochter bezogen habe. Die Berücksichtigung der Schuldentilgung (mit Ausnahme der Steuerschulden) sei nicht angängig, da vorrangig der Unterhalt zu bezahlen sei. Dass der Ehemann nicht von Beginn weg die unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe, habe er selbst zu verantworten. Die vor Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege angefallenen Anwaltskosten seien in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen.
7.1.3 Am 12. Juni 2023 erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung, mit welcher er die Tochter C.___ für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter stellte. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 14. September 2023 ab. Die dagegen vom Kindsvater erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht noch pendent. Vor diesem Hintergrund (vorläufige Obhutszuteilung an die Kindsmutter) ist der vom Vorderrichter im Rahmen der vorsorglich zu berechnenden Unterhaltsbeiträge angenommene Grundbetrag des Kindsvaters von CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.
7.1.4 Nicht zu beanstanden sind auch die vom Vorderrichter angerechneten weiteren Bedarfspositionen des Ehemannes:
7.1.4.1 Auswärtige Verpflegung: Der Ehemann macht zwar geltend, er arbeite im Vollzeitpensum jeweils bei Kunden und könne nicht immer zum Essen nach Hause zurückkehren. Dem sind aber seine eigenen Angaben betreffend Situation vor der Trennung entgegen zu halten. Anlässlich der Parteibefragung gab der Ehemann zur Situation vor der Trennung an, am Mittag sei er nach Hause gekommen und habe gekocht (Parteibefragung Ehemann Z. 170). Wieso es ihm nach der Trennung nicht mehr zumutbar sein sollte, sich zu Hause zu verpflegen (oder etwas zum Essen mitzunehmen), ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass ihm der Vorderrichter nichts für die auswärtige Verpflegung angerechnet hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Ehemann selbst in keinem seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege davon ausging, dass ihm Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen, ansonsten er diese Position nicht mit «0.-» eingesetzt leer gelassen hätte.
7.1.4.2 VVG: Der Ehemann will sich neben den Prämien für KVG auch diejenigen für das VVG angerechnet haben wissen. Bei gehobeneren Verhältnissen können auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ob vorliegend von gehobenere Verhältnissen im vorgenannten Sinne gesprochen werden kann, kann unbeantwortet bleiben. So anders ist auf das Vorbringen des Ehemannes nicht weiter einzugehen. Denn mit der blossen Behauptung des Ehemannes, es seien ihm «bei richtiger Berechnung der Einkommen die Prämie VVG zu berücksichtigen» kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht nach. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die VVG Prämien nicht berücksichtigte.
7.1.4.3 Schuldentilgung: Ebenfalls unbegründet ist der Antrag des Ehemannes, es seien ihm CHF 500.00 monatlich für die Schuldentilgung anzurechnen. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Schulden für die Prozesskosten. Die Ehefrau weist zu Recht darauf hin, dass es dem Ehemann offengestanden wäre, bereits früher als am 17. Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II/13.1 ff.) angefallen Kosten können dem Ehemann jedenfalls nicht in seinen Bedarf angerechnet werden.
7.1.5 Beim Ehemann resultiert in der ersten Phase ein Bedarf von CHF 4'998.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Miete [inkl. Nebenkosten] CHF 2'400.00; KVG CHF 395.00; Tel./Mob. CHF 100.00; Steuern CHF 893.00; Besondere Krankheitskosten CHF 10.00). Ab der zweiten Phase erhöht sich sein Bedarf auf CHF 5'085.00 (Steuern CHF 980.00).
7.2 Bedarf der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter:
7.2.1 Der Ehemann führt zum Bedarf der Ehefrau aus, der Ehefrau würden Gesundheitskosten, ohne dass sie selber solche behaupte, in der Höhe von monatlich CHF 91.00 angerechnet. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Ehefrau in einer Wohngemeinschaft lebe. Im Grundbedarf der Ehefrau sei zufolge Wohngemeinschaft maximal ein Betrag von CHF 1'100.00 zu berücksichtigen und die Miete inkl. Nebenkosten sei um die Beträge der Tochter mit eigenem Lehrlingseinkommen und des Mitmieters um mindestens die Hälfte auf CHF 990.00 zu reduzieren. Der Wohnanteil der gemeinsamen Tochter belaufe sich damit auf CHF 168.00. Auch die Pauschale für Mob./Tel. reduziere sich auf CHF 50.00. Die Ehefrau mache Sozialabzüge für die beiden Töchter geltend, weshalb die Steuern mit CHF 425.00 durch die Vorinstanz zu hoch berechnet seien. Werden die Unterhaltsbeiträge der vorehelichen Tochter zum Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet, würden die darauf zu bezahlenden Steuern im Familienbudget landen, was falsch sei. Der Einstellhallenplatz sei mangels Kompetenzcharakters des Fahrzeuges nicht zu berücksichtigen. Der Bedarf der Ehefrau belaufe sich damit auf CHF 2'556.00. Somit vermöge sie ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen selbst zu decken. Folglich bestehe weder Anspruch auf Betreuungs- noch auf Ehegattenunterhalt. Der Bedarf der gemeinsamen Tochter sei um den Wohnbetrag zufolge Wohngemeinschaft (CHF 168.00 anstatt CHF 267.00) sowie den Steueranteil (CHF 0.00 anstatt CHF 95.00) zu korrigieren. Unterhalt und Einkommen der nichtgemeinsamen Tochter dürften nicht dem Steueranteil von C.___ aufgerechnet werden. Der Bedarf belaufe sich damit auf CHF 891.00 (CHF 600.00 + 123.00 + 168.00).
7.2.2 Die Ehefrau entgegnet, sie lebe alleine mit ihren beiden Töchtern. Die voreheliche Tochter befinde sich in der Ausbildung zur […] im [...] in [...]. Sie erhalte lediglich einen Lehrlingslohn sowie die Unterhaltsbeiträge. Auch wenn die voreheliche Tochter mittlerweile mündig sei, bedeute dies nicht, dass sie wie eine wirtschaftlich selbständige Person zu behandeln sei. Der auf die beiden Töchter anfallende Mietanteil sei auf 27 % festzulegen. Die Pauschale für Mob./Tel sei ebenfalls nicht zu halbieren, da die voreheliche Tochter noch in der Erstausbildung stehe. Der errechnete Steueranteil sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die für die voreheliche Tochter erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern habe. Der Einstallhallenplatz sei zwingend zu berücksichtigen, da sie ansonsten die Arbeiten bei [...] und [...] nicht mehr ausüben könne.
7.2.3 Die vom Vorderrichter für die Ehefrau angerechneten Bedarfspositionen sind nicht zu beanstanden:
7.2.3.1 Berücksichtigung der vorehelichen Tochter: Benützt der Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten mit anderen erwachsenen Personen, so ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher hypothetischer - wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Es ist unbestritten, dass die voreheliche und seit Dezember 2023 mündige Tochter der Ehefrau zusammen mit ihr und C.___ in einer Wohnung lebt. Unbestritten ist ebenso, dass sie einen Lehrlingslohn erzielt. Der Lehrlingslohn ist grundsätzlich und praxisgemäss zu 1/3 als Einkommen anzurechnen (vgl. zum Ganzen: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Die voreheliche Tochter erzielte bereits vor ihrer Mündigkeit einen Lehrlingslohn. Der Berufungskläger verlangte damals nicht, dass sie sich am Unterhalt zu beteiligen habe. Warum sich das jetzt mit Erreichen der Mündigkeit ändern soll, begründet er nicht. Es bleibt damit dabei, dass die voreheliche Tochter der Ehefrau nicht wie eine «erwachsene Person in Wohngemeinschaft» beim Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen ist. In Bezug auf die voreheliche Tochter ändert sich beim Bedarf der Ehefrau nichts.
7.2.3.2 Berücksichtigung eines weiteren Mitmieters: Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2023 erklärte die Ehefrau, der im Mietvertrag aufgeführte Mitmieter lebe nicht mit ihr und den gemeinsamen Töchtern zusammen in der Wohnung. Dieser habe den Mietvertrag nur mitunterzeichnet, ansonsten sie die Wohnung nicht erhalten hätte. Anlässlich der Parteibefragung gab die Ehefrau auf die Frage der Gegenanwältin, ob diese Person bei ihnen wohne, die Antwort «nein» (Parteibefragung Ehefrau Z. 296). Es ist davon auszugehen, dass nur sie und ihre Töchter in der Wohnung leben. Die Kindsmutter hat am 12. Februar 2024 einen neuen Mietvertrag zu den Akten gereicht (Urkunde Berufungsverfahren Ehefrau Nr. 18). Demnach bezieht sie per 1. April 2024 eine neue Wohnung in [...]. Der Mietzins der neuen Wohnung (mit Parkplatz; vgl. dazu gerade nachfolgend) liegt unwesentlich tiefer als bei der alten Wohnung (alt CHF 2'105.00; neu CHF 2'055.00), weshalb der Mietzins nicht anzupassen ist. Im neuen Mietvertrag wird die Berufungsbeklagte als (einzige) Mietpartei aufgeführt.
7.2.3.3 Berücksichtigung eines Einstellhallenplatzes: Der Einwand des Ehemannes, wonach das Fahrzeug der Ehefrau keinen Kompetenzcharakter habe und ihr folglich keine Kosten für den Einstellhallenplatz angerechnet werden dürften, verfängt nicht. Die Ehefrau arbeitet sehr viel (auch) am Abend, sie leistet Nachtwache, womit ihr Fahrzeug Kompetenzcharakter hat (erst recht jetzt, wo sie in [...] wohnt). Gerechtfertigt erscheint eine Anrechnung des Einstellhallenplatzes auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Ehemann selbst zwei Parkplätze und ein Abstellplatz für einen Anhänger zur Verfügung stehen (vgl. Urkunde Eheschutz Ehemann Nr. 4).
7.2.3.4 Berücksichtigung von Krankheitskosten: Wenn der Ehemann behauptet, der Ehefrau würden Krankheitskosten von monatlich CHF 91.00 angerechnet, ohne dass sie diese geltend gemacht habe, dann verkennt er, dass die Ehefrau vor Vorinstanz Berechnungsblätter einreichen liess, mit welchen sie für sich besondere Krankheitskosten in der Höhe von CHF 90.00 geltend machte. Dass der Vorderrichter solche gestützt auf die Steuerveranlagung berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.
7.2.4 Da der Ehefrau im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid mehr verfügbare Mittel angerechnet werden, vergrössert sich auch ihr Steueranteil. In der Phase 1 ist bei der Ehefrau von einem Bedarf von CHF 5'133.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'350.00; Miete Wohnung [inkl. Nebenkosten] CHF 1'980.00; Miete Parkplatz CHF 125.00; abzüglich Wohnkostenanteil Töchter CHF 534.00; KVG CHF 464.00; Tel./Mob. CHF 100.00; Steuern CHF 684.00; Besondere Krankheitskosten CHF 91.00; Unterhaltsbeiträge CHF 873.00). Ab der Phase 2 ist bei der Ehefrau von einem Bedarf von CHF 5'229.00 auszugehen (Steuern CHF 780.00).
7.2.5 Auch bei C.___ vergrössert sich der Steueranteil. In der Phase 1 ist bei ihr von einem Bedarf von CHF 1'171.00 (Grundbetrag CHF 600.00; Anteil Wohnkosten CHF 267.00, KVG und VVG CHF 123.00; Steuern CHF 181.00) auszugehen. Ab der Phase 2 ist bei C.___ von einem Bedarf von CHF 1'206.00 (Steuern CHF 216.00) auszugehen.
8.1 Der Ehemann beanstandet, dass der Vorderrichter die Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2023 festgelegt hat. Eine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt lasse die von ihm geleistete Betreuung für das eheliche und voreheliche Kind unberücksichtigt. Ein Unterhaltsbeitrag sei frühestens ab 15. Februar 2023 (Bezug der Wohnung der Ehefrau) geschuldet. Unter angemessener Berücksichtigung der von ihm während drei Monaten geleisteten Betreuung und Zahlungen für das gemeinsame und das nicht gemeinsame Kind, sei der Beginn allfälliger Unterhaltszahlungen um drei Monate aufzuschieben und frühestens ab 15. Mai 2023 festzusetzen.
8.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass der Ehemann die beiden Mädchen bis anfangs Februar betreut hat. Jedoch hätten sich die beiden Mädchen sehr oft bei ihr aufgehalten, so dass es sich rechtfertige, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Februar 2023 festzulegen.
8.3 Anlässlich der Parteibefragung der Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergab sich, dass diese die Wohnung am 8. Februar 2023 bezogen hat (Parteibefragung Ehefrau Z. 80). Nämliches Datum ergibt sich auch aus der von der Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Gefährdungsmeldung (Urkunde Eheschutz Ehefrau Nr. 2). Die Unterhaltspflicht des Ehemannes beginnt folglich ab 8. Februar 2023. Auch wenn unbestritten ist, dass die beiden Mädchen nach dem Auszug der Kindsmutter aus der ehelichen Wohnung vorerst beim Berufungskläger wohnen blieben, rechtfertigt sich ein weiterer Aufschub (bis Mitte Mai) nicht. Die Unterhaltspflicht des Kindsvaters und Ehemannes beginnt somit ab 8. Februar 2023.
9.1 Der Ehemann moniert, dass er in Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung von Steuerschulden 2021 verpflichtet werde, verletze sein rechtliches Gehör und die Dispositionsmaxime. Es handle sich um eheliche Schulden, wofür die Ehegatten solidarisch gegenüber dem Staat hafteten. Die Ehefrau habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Ehefrau entgegnet, angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien und den Einkommenszahlen, welche den Veranlagungen zu Grunde liegen, sei offensichtlich, dass der Ehemann zu Recht verpflichtet worden sei, die Steuerschulden zu tilgen.
9.2 Die Bestimmung unter Dispositiv-Ziffer 4 ist als folgerichtige Konsequenz der Unterhaltsberechnung anzuschauen. Der Ehemann ist die finanziell stärkere Partei. Da dem Ehemann die Steuerschuld 2021 als anrechenbare Bedarfsposition angerechnet worden ist, hat er sie zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines Anteils an den Steuern im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Hauptverfahren.
10.1 Zusammengefasst ist die vom Vorderrichter vorgenommene Ermittlung von Einkommen und Bedarf nur in Bezug auf das Einkommen der Ehefrau zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter hingegen, wenn er dem Ehemann für die Dauer der Steuerschuldentilgung 2021 einen tieferen Mietzins anrechnet.
10.2 Gemäss den bereits erwähnten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist der effektive Mietzins für Wohnung Zimmer zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.).
10.3 Auch wenn nicht abzustreiten ist, dass angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse ein monatlicher Mietzins von CHF 2'400.00 für eine Einzelperson hoch ist, so ist dieser zumindest im vorliegenden Verfahren nicht (auch nicht hypothetisch) herabzusetzen. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn der Vorderrichter dem Ehemann (grundsätzlich) einen Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00 anrechnet, diesen dann aber für die Dauer der Schuldentilgung als zu hoch taxiert und ihm diesen nach Schuldentilgung wieder voll anrechnet. Nicht gerechtfertigt erscheint der hypothetisch geringere Mietzins auch unter Berücksichtigung der Dauer der Reduktion. Mit dem effektiv geschuldeten höheren Mietzins dauert die Rückzahlung 18 Monate. Mit dem hypothetisch geschuldeten tieferen Mietzins dauert sie 14 Monate. Ob dem Ehemann auch im Endentscheid ein Mietzins in der Höhe von CHF 2'400.00 anzurechnen ist, wird sich zeigen. Für das vorliegende Massnahmenverfahren ist vom effektiv geschuldeten Mietzins auszugehen und zwar für die gesamte Dauer des Verfahrens (Abänderung vorbehalten).
11.1 In der ersten Phase resultiert ein Überschuss von CHF 2'033.00 (Gesamteinkommen CHF 13'335.00 [Ehemann CHF 8'617.00, Ehefrau CHF 4'518.00, C.___ CHF 200.00] minus Gesamtbedarf von CHF 11'302.00 [Ehemann CHF 4'998.00, Ehefrau CHF 5'133.00, C.___ CHF 1'171.00]). Die erste Phase dauert vom 8. Februar 2023 bis und mit Juli 2023 (fünf volle Monate). In dieser Phase kann der Ehemann die Steuerschulden 2021 von ursprünglich CHF 19'340.15 auf CHF 9'175.15 (CHF 19'340.15 minus CHF 10'165.00 [5 x CHF 2'033.00]) reduzieren. In der zweiten Phase resultiert ein Überschuss von CHF 2'718.00 (Gesamteinkommen CHF 14'238.00 [Ehemann CHF 8'617.00, Ehefrau CHF 5'421.00, C.___ CHF 200.00] minus Gesamtbedarf von 11'520.00 [Ehemann CHF 5'085.00, Ehefrau CHF 5'229.00, C.___ CHF 1'206.00]). Mit diesem Überschuss wird es dem Ehemann möglich sein, die verbleibende Schuld innert dreieinhalb Monaten abzuzahlen. Demnach sollte die Schuld im November 2023 vollständig abbezahlt sein. Ab Dezember 2023 ist dann mit einer dritten Phase zu rechnen. In dieser dritten Phase wird der Überschuss (CHF 2'718.00) nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Dies ergibt pro Ehegatte einen Überschussanteil von CHF 1'087.00 und für C.___ einen solche von CHF 544.00). Der Überschussanteil der Ehefrau ist ihr als ehelicher Unterhalt zuzusprechen und auf rund CHF 1'085.00 festzusetzen (ab Phase 3). Der Unterhalt für C.___ beläuft sich in der Phase 1 auf CHF 1'585.00. Er setzt sich zusammen aus CHF 970.00 Barunterhalt (Bedarf C.___ CHF 1'170.00 minus ihr Einkommen von CHF 200.00) und CHF 615.00 Betreuungsunterhalt (Bedarf Kindsmutter CHF 5'133.00 minus Einkommen Kindsmutter von CHF 4'518.00). Ab der zweiten Phase kann die Kindsmutter ihren Bedarf selber decken. Folglich ist für C.___ nur noch Barunterhalt geschuldet. Dieser beläuft sich in der Phase 2 auf rund CHF 1'000.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen CHF 200.00) und in der Phase 3 auf CHF 1'550.00 (Bedarf CHF 1'206.00 minus Einkommen CHF 200.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 544.00).
11.2 Aufgrund des Gesagten sind die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 aufzuheben. Sie lauten neu wie folgt:
1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: ab 8. Februar 2023 bis 31. Juli 2023: CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU) ab 1. August 2023 bis 30. November 2023: CHF 1'000.00 (BarU) ab 1. Dezember 2023: CHF 1'550.00 (BarU) […] 2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1. Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00 zu bezahlen.
12.1 Der Ehemann verlangt - wie bereits vor Vorinstanz - die Herausgabe aller Schlüssel zur vormals ehelichen Wohnung. Die Ehefrau erklärt, da sie noch Gegenstände in der ehelichen Wohnung habe, werde sie diese Schlüssel übergeben, sobald sie diese Gegenstände erhalten habe.
12.2 Der Antrag des Ehemannes wurde vom Vorderrichter noch nicht behandelt, was er unverzüglich nachzuholen hat. Nachdem die eheliche Wohnung für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zugeteilt worden ist, dürfte es sich um eine Selbstverständlichkeit handeln, dass die Ehefrau die Schlüssel herauszugeben hat. Entsprechend erklärte auch die Vertreterin der Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung, sie werde die vom Ehemann verlangten Schlüssel selbstverständlich [sic!] zurückgeben (Verhandlungsprotokoll S. 8).
13.1 Der Ehemann rügt, am 17. Mai 2023 habe er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zu Unrecht sei ihm diese erst ab 7. Juni 2023 gewährt worden.
13.2 Mit Stellungnahme vom 30. November 2023 erklärte der Vorderrichter, es sei ihm in Ziffer 5 der Verfügung vom 19. Juli 2023 ein Fehler unterlaufen. Dem Ehemann wäre die unentgeltliche Rechtspflege korrekterweise ab deren Beantragung am 17. Mai 2023 zu gewähren gewesen.
13.3 Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (ex nunc [vgl. Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12]).
13.4. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde (das vom Ehemann gegen die unentgeltliche Rechtspflege ergriffene Rechtsmittel ist als solche zu behandeln) als begründet. Sie ist gutzuheissen. Die Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 ist aufzuheben und dem Ehemann ist die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ab 17. Mai 2023 zu gewähren.
III.
1. Beide Parteien haben (auch) für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausgewiesen prozessarm waren, sind diese Gesuche zu bewilligen. Die Frage, ob den beiden Parteien mit dem (neu) berechneten Überschussanteil auch zukünftig die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sein wird, darf vorliegend offengelassen werden.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensausgangs sind die Kosten des Berufungs- und diejenigen des Beschwerdeverfahrens separat zu regeln.
3. Prozesskosten Berufungsverfahren:
3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
3.2 Beide Rechtsbeiständinnen reichten ihre Honorarnoten zu den Akten. Bei beiden Honorarnoten sind Kürzungen angezeigt:
3.2.1 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten vom 12. Februar 2024 weist einen Gesamtaufwand von 15.30 Stunden à CHF 190.00 zuzüglich Auslagen von CHF 134.80 und MwSt. (bis Ende 2023 7.7 % auf CHF 990.00 [5.2 Stunden à CHF 190.00 und Auslagen von CHF 2.00] und ab Januar 2024 8.1 % auf CHF 2'051.80 [10.10 Stunden à CHF 190.00 und Auslagen von CHF 132.80]) aus. Die Honorarnote enthält Aufwendungen, die das Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 23. Januar 2024 und jene vom 29. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen (minus 8 Stunden). Im Zusammenhang mit diesen Positionen stehen Auslagen von total CHF 29.30. Auch diese sind vorliegend nicht zu vergüten. Abgesehen davon gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist auf CHF 1'609.45 (5.2 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 2.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 76.25]); 2.1 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 103.50 und MwSt. von 8.1 % [CHF 40.70]) festzulegen.
3.2.2 Die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vom 31. Januar 2024 weist einen Gesamtaufwand von 26.06 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 172.00 und MwSt. (bis Ende 2023 7.7 % auf CHF 3'795.00 und ab Januar 2024 8.1 % auf CHF 2'889.00) aus. Auch diese Honorarnote enthält Aufwendungen, die das Verfahren vor Bundesgericht betreffen. Es sind das die Positionen vom 12. Januar 2024 und jene vom 15. Januar 2024. Sie sind vorliegend zu streichen (minus 7.30 Stunden). Für die Ausarbeitung der Berufung wird ein Aufwand von 12 Stunden verrechnet. Das ist zu viel. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden. Dies auch unter Hinweis auf die zahlreichen Wiederholungen zwischen Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Es erfolgt eine Kürzung von 4 Stunden. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers ist auf CHF 3'208.95 (11.18 Stunden à CHF 190.00 und MwSt. von 7.7 % [CHF 163.55]; 3.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 172.00 und MwSt. von 8.1 % [CHF 69.00]) festzulegen.
3.3 Der Berufungskläger hat an die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 3'208.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
3.4 Sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht keinen Nachforderungsanspruch geltend.
4. Prozesskosten Beschwerdeverfahren:
4.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend auferliegen diese Kosten dem Staat.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 2 Stunden à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 % [CHF 43.10] geltend. Auch dieser Aufwand - welcher im Rahmen der Berufungsschrift angefallen ist - erscheint unangemessen hoch. Angemessen ist ein Aufwand von einer Stunde. Zuzüglich MwSt. ergibt das einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 301.55 (1 Stunde à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. von 7.7 %). Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
1. Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2012, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: ab 8. Februar 2023 bis 31. Juli 2023: CHF 1'585.00 (CHF 970.00 BarU; CHF 615.00 BetrU) ab 1. August 2023 bis 30. November 2023: CHF 1'000.00 (BarU) ab 1. Dezember 2023: CHF 1'550.00 (BarU) Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen. 2. Der Ehemann hat der Ehefrau ab 1. Dezember 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'085.00 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Dem Ehemann wird rückwirkend ab 17. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, Grenchen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Ida Salvetti, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'609.45 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'609.45 und an Rechtsanwältin Nicole Allemann eine solche von CHF 3'208.95 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 954.70. 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auferliegen dem Staat Solothurn. 7. Der Staat Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 301.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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