Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.58: Verwaltungsgericht
Die C.___ GmbH hat beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage eingereicht, um ein Bauhandwerkerpfandrecht auf einer Liegenschaft einzutragen. Die Beklagten A.___ und B.___ haben die Klage vollumfänglich abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung eingelegt hat. Das Obergericht hat entschieden, dass das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingetragen wird, da die Vergütungsforderung pfandberechtigt ist, unabhängig davon, ob das Werk fertiggestellt ist oder nicht. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Beklagten müssen die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung bezahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.58 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 22.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Bauhandwerkerpfandrecht; Apos; Berufungskläger; Eintragung; Grundbuch; Vergütung; Recht; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Bauhandwerkerpfandrechts; Werklohn; Klage; Entscheid; Voraussetzung; Behauptung; Baupfandrecht; Bauarbeiten; Zivilkammer; Urteil; Folgenden:; Thierstein; Beklagten; Entschädigungsfolgen; Frist; Parteien; Höhe; Fälligkeit; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 372 OR ;Art. 824 ZGB ;Art. 839 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.58 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 22.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.13 |
Titel: | definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen 1. A.___ 2. B.___ beide vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,
Berufungskläger
gegen
C.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana
Berufungsbeklagte
betreffend definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die C.___ GmbH (im Folgenden: Klägerin) reichte am 15. Dezember 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen A.___ und B.___ (im Folgenden: Beklagte) ein. Sie stellte insbesondere das Rechtsbegehren, es sei das von der Amtschreiberei Thierstein (Grundbuchamt Thierstein) vorläufig auf der Liegenschaft Grundbuch GB [...] Nr. [...], im Miteigentum der Beklagten stehend, für die Pfandsumme von CHF 19'635.59 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2022 auf CHF 15'078.00 zugunsten der Klägerin eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erfolgte die Klageantwort, wobei die Beklagten auf vollumfängliche Abweisung der Klage schlossen und beantragten, das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht sei unverzüglich löschen zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 18. August 2023 fand die Hauptverhandlung mit Parteibefragungen statt. Mit Urteil vom 23. August 2023 hiess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Klage vollumfänglich gut, wies das zuständige Grundbuchamt an, die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für CHF 19'635.59 nebst Zins zu 5 % seit 11.05.2022 auf CHF 15'078.00 im Grundbuch des GB [...] Nr. [...] vorzunehmen und verpflichtete die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen und die Gerichtskosten zu übernehmen.
4. Frist- und formgerecht erhoben die Beklagten (im Folgenden: Berufungskläger) am 20. Oktober 2023 Berufung gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 23. August 2023 und stellten insbesondere die Rechtsbegehren, das eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht sei unverzüglich zu löschen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Frist- und formgerecht erfolgte am 7. Dezember 2023 die Berufungsantwort der Klägerin (im Folgenden: Berufungsbeklagte), welche auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schloss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II. 1. Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zwecks Teilsanierung und Umbau des Einfamilienhauses GB [...] Nr. [...] zustande gekommen ist und die Berufungsbeklagte entsprechende Arbeiten ausgeführt hat. Unbestritten ist weiter die Höhe des vereinbarten Werklohnes von CHF 55'790.59 und dass die Berufungskläger bereits zwei Akontozahlungen von insgesamt CHF 36'155.00 geleistet haben.
2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Arbeiten noch nicht fertiggestellt und auch noch nicht abgenommen worden seien. Die Fertigstellung des Werkes sowie die Fälligkeit der Forderung seien aber nicht Voraussetzung für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes. Inwiefern das Werk vorliegend mängelbehaftet sei, könne offenbleiben.
3.1 Dagegen bringen die Berufungskläger u.a. einige Sachverhaltsrügen vor. Abgesehen davon, dass diese von der Gegenpartei bestritten werden und fraglich ist, ob sie tatsächlich zutreffen, spielen sie für die rechtliche Würdigung keine Rolle (vgl. Ziff. 4 nachfolgend), weshalb sie nicht weiter geprüft werden. Zutreffend ist jedoch, dass die Vorinstanz im begründeten Urteil in einem Satz das Wort «Pfandsumme» mit demjenigen der «Werklohnforderung» verwechselt hat. Da die Verwechslung offensichtlich ist und auch die Richtigstellung am Ergebnis nichts ändert, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
3.2 Die einzige für die rechtliche Würdigung relevante Sachverhaltsrüge ist die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung der Berufungskläger, sie hätten sich vor der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass es den Berufungsbeklagten nicht gelinge, eine über die bereits geleisteten Akontozahlungen hinausgehende offene Werklohnforderung zu belegen, weshalb sich die Pfandsumme als Voraussetzung für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht erstellen liesse und die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die definitive Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts habe. Diese Behauptung – die Behauptung, die Berufungskläger hätten sich vor der Vorinstanz auf den soeben ausgeführten Standpunkt gestellt – ist aktenkundig schlicht falsch. Im Gegenteil verweisen sie in ihrer Klageantwort selbst auf die Auftragsbestätigung vom 1. Februar 2022, worin «die vereinbarten Werkleistungen» zusammengefasst worden seien. Darin wurde ein Werklohn von CHF 55'790.59 vereinbart. Damit haben sie im Verfahren vor der Vorinstanz eine «über die bereits geleisteten Akontozahlungen hinausgehende offene Werklohnforderung» selbst bestätigt. Diese neue Behauptung ist im vorliegenden Verfahren unzulässig und deshalb unbeachtlich.
4.1 Gemäss Art. 839 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann das Baupfandrecht bereits «von dem Zeitpunkte an, da sie [die Handwerker und Unternehmer] sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden». Der Unternehmer darf das Baupfandrecht sofort, nachdem er den Bauwerkvertrag abgeschlossen hat, im Grundbuch eintragen lassen, ungeachtet dessen, ob er bereits mit den Arbeiten begonnen hat nicht. Nach der gesetzlichen Konzeption darf der Unternehmer das Baupfandrecht ab Vertragsschluss und bis spätestens zum Ablauf der Viermonatsfrist (Art. 839 Abs. 2 ZGB) in der Höhe der gesamten vertraglichen Vergütungssumme verlangen. Pfandberechtigt sind also einerseits Vergütungsanteile für Bauarbeiten, die zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung geleistet worden sind, d.h. einmal geschuldet waren, es aber infolge Erfüllung nicht mehr sind. Pfandberechtigt sind andererseits aber auch Vergütungsanteile für Bauarbeiten, die zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung noch nicht geleistet, d.h. noch geschuldet sind (sog. «zukünftigen Bauarbeiten»). Eintragungsfähig ist das Baupfandrecht also in der vollen Höhe der – ggf. auch nur prospektiven – endgültigen Vergütungsforderung (Schumacher Rainer/Rey Pascal, Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 125).
4.2 Die Fälligkeit der Vergütungsforderung ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Pfandeintragungsanspruchs und auch nicht für dessen Durchsetzung, d.h. für die vorläufige definitive Eintragung eines Baupfandrechts im Grundbuch. Das ergibt sich für die Grundpfandverschreibung schon aus Art. 824 Abs. 1 ZGB, wonach eine «zukünftige bloss mögliche Forderung» pfandrechtlich gesichert werden kann. Für das Bauhandwerkerpfandrecht tritt hinzu, dass Art. 839 Abs. 1 ZGB die Pfandeintragung im Grundbuch bereits ab Vertragsschluss zulässt, während das gesetzliche Werkvertragsrecht in Art. 372 Abs. 1 OR vorsieht, dass die Vergütung erst mit der Ablieferung des geschuldeten Werks fällig wird. Wenn selbst noch nicht geleistete (immerhin geschuldete) Bauarbeiten pfandeintragungsberechtigt sind, ist dies erst recht für Bauarbeiten der Fall, die bereits geleistet worden sind, mag auch deren Vergütung noch nicht fällig sein (z.B. bei noch ausstehender Rechnungsstellung). Demzufolge sind auch Vergütungsforderungen pfandberechtigt, deren Fälligkeit rechtsgeschäftlich aufgeschoben worden ist. In der Vertragspraxis wird regelmässig das Recht des Bauherrn vereinbart, nach Vollendung und Ablieferung des Bauwerks einen Teil der Vergütung einzubehalten, um die Erfüllung allfälliger Mängelansprüche abzusichern. Solche Abreden sind im Einzelfall auszulegen. In der Regel schieben sie die Fälligkeit für einen Teil der Vergütung hinaus. Der einbehaltene Betrag und der Zins, sofern eine Verzinsung vereinbart ist, sind pfandberechtigt, insoweit der Besteller diese Beträge nicht anderweitig sicherstellt (Schumacher Rainer/Rey Pascal, a.a.O., S. 132 f.).
4.3 Damit sind die von den Berufungsklägern gemachten Ausführungen, soweit sie überhaupt zu berücksichtigen sind, widerlegt. Für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kommt es folglich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht darauf an, ob das Werk vollendet ist, abgeliefert wurde und / der Werklohn fällig ist. Die von den Berufungsklägern gemachten Ausführungen zielen somit ins Leere. Auch die angebliche Mangelhaftigkeit des Werks – welche im Übrigen entgegen der Behauptung der Berufungskläger von der Vorinstanz weder als nachgewiesen erstellt noch von der Gegenpartei zugestanden wurde – steht der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht entgegen.
5. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 1'900.00 festgelegt werden, zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von den Berufungsklägern in Höhe von CHF 1'900.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem haben die Berufungskläger der Berufungsbeklagten in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten eingereichten Kostennote beläuft sich auf CHF 2'495.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) und erscheint angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ und B.___ haben die Gerichtskosten von CHF 1'900.00 in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. A.___ und B.___ haben der C.___ GmbH eine Parteientschädigung von CHF 2'495.95 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
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