Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.55 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 24.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von vorsorglichen Massnahmen in einer Ehescheidung entschieden. Die Parteien sind seit 2005 verheiratet und haben drei Kinder. Der Richter hat vorsorgliche Massnahmen für den Unterhalt der Kinder festgelegt, die vom Ehemann bezahlt werden müssen. Der Ehemann hat gegen die Verfügung Berufung eingelegt und die Anpassung der Unterhaltsbeiträge gefordert. Die Ehefrau hat ebenfalls Berufung eingelegt und höhere Unterhaltsbeiträge beantragt. Das Gericht hat die Einkommenssituation beider Parteien geprüft und festgestellt, dass die Ehefrau in der Lage sein sollte, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Letztendlich wurden die Unterhaltsbeiträge neu festgelegt, wobei die Ehefrau einen Beitrag leisten muss. |
Schlagwörter: | Berufung; Apos; Ehemann; Berufungskläger; Ehefrau; Unterhalt; Kinder; Vorderrichter; Berufungsklägerin; Einkommen; Recht; Unterhalts; Liegenschaft; Partei; Berufungsbeklagte; Pensum; Phase; Ehegatte; Ehemannes; Betreuung; Ehegatten; Verfahren; Sachverhalt; Schweiz; Parteien; Höhe; Mutter; Familie; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 153 ZPO ; Art. 159 ZGB ; Art. 160 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 175 ZGB ; Art. 276 ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 128 III 161; 128 III 411; 130 I 180; 130 III 765; 132 III 593; 134 III 145; 134 III 581; 137 III 102; 137 III 385; 138 III 289; 138 III 97; 140 III 337; 141 III 465; 142 III 36; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 377; 147 III 265; 147 III 292; 147 III 293; 147 III 301; 147 III 308; 148 III 358; |
Kommentar: | Sutter, Hausheer, Geiser, Freiburghaus, Schwenzer, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 ZGB URG ZG SR, 2000 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.55 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 24.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.19 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jane Renggli,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind seit 2005 verheiratet. Seit dem 7. Juni 2022 ist beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt das Scheidungsverfahren hängig. Aus der Ehe sind drei Kinder, geb. 2005, 2009 und 2011 hervorgegangen. Nach Angaben der Vertretung des Ehemannes bei der Vorinstanz leben die Parteien seit rund sechs Jahren getrennt. Im Herbst 2018 zog die Ehefrau mit den Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner nach [...] und wohnt seither nach ihren Angaben teilweise in [...] und teilweise in der Schweiz. Die drei Kinder besuchen ein [...]gymnasium in [...], haben jedoch wie die Mutter nach wie vor ihren Wohnsitz in der Schweiz. 2. Mit Verfügung vom 8. September 2023 regelte der Vorderrichter die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die angefochtenen Ziffern 1 und 3 lauten wie folgt: 1. Der Ehemann hat für die Kinder während der Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: - 1. Phase (1. April 2022 bis 31. Oktober 2023): Für C.___: CHF 1'820.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 2'540.00 (CHF 1'800.00 Barunterhalt und CHF 740.00 Betreuungsunterhalt) Für E.___: CHF 2'440.00 (CHF 1'700.00 Barunterhalt und CHF 740.00 Betreuungsunterhalt) - 2. Phase (ab 1. November 2023): Für C.___: CHF 950.00 (Volljährigenunterhalt) Für D.___: CHF 2'590.00 (CHF 2'030.00 Barunterhalt und CHF 560.00 Betreuungsunterhalt) Für E.___: CHF 2'490.00 (CHF 1'930.00 Barunterhalt und CHF 560.00 Betreuungsunterhalt) Die Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen und betragen aktuell für C.___ CHF 290.00 und für D.___ sowie E.___ je CHF 230.00 plus je CHF 38.50 (Anteil Betreuungszulage des Arbeitgebers). Die vom Ehemann für diesen Zeitraum bereits an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen sind an diese Beträge anzurechnen. 2. … 3. Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann habe ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ist abgewiesen. 4. … 3. Mit Eingabe vom 12. September 2023 verlangte der Ehemann die Begründung dieser Verfügung, die den Parteien am 2. Oktober 2023 zugestellt wurde. 4. Gegen Ziffer 1 der Verfügung erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) am 12. Oktober 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die unter Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 für die erste Phase (1. April 2022 bis 31. Oktober 2023) festgesetzten, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, seien allesamt zu korrigieren und es sei hinsichtlich C.___, geb. 2005, der Beitrag in der Höhe von CHF 1'702.60, hinsichtlich D.___, geb. 2009, der Beitrag in der Höhe von CHF 2'295.65 und hinsichtlich E.___, geb. 2011 der Beitrag in der Höhe von CHF 2'193.65 festzulegen. 2. Die unter Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 festgelegte zweite Phase sei auf die Dauer vom 1. November 2023 bis zum 31. Juli 2024 zu beschränken. Auch hier seien entsprechend [dem] Rechtsbegehren 1 die monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge hinsichtlich D.___ und hinsichtlich E.___ zu korrigieren, wobei hinsichtlich C.___, geb. 2005, ein Beitrag in der Höhe von CHF 946.00 verbleibt, hinsichtlich D.___, geb. 2009, der Beitrag in der Höhe von CHF 2'310.20 und hinsichtlich E.___, geb. 2011 der Beitrag in der Höhe von CHF 2'208.20 festzulegen sei. 3. Im Weiteren seien die monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge in einer dritten Phase (ab August 2024) neu zu regeln. Konkret sei hinsichtlich C.___, geb. 2005, ein Beitrag in der Höhe von CHF 946.00, hinsichtlich D.___, geb. 2009, der Beitrag in der Höhe von CHF 2'073.05 und hinsichtlich E.___, geb. 2011 der Beitrag in der Höhe von CHF 1'971.05 festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Am 3. November 2023 liess sich die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) ebenfalls form- und fristgerecht mit der Berufungsantwort vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 12.10.2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das gesamte Rechtsmittelverfahren (inkl. dem separat angehobenen Berufungsverfahren durch die Berufungsbeklagte mit Verfahrensnummer ZKBER.2023.56) einen Prozesskosten- und Anwaltskostenbeitrag von CHF 12'000.00 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt. zu Lasten des Berufungsklägers. 6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob die Ehefrau ihrerseits Berufung (im Folgenden auch Berufungsklägerin) gegen die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids vom 08.09.2023 und der Begründung vom 27.09.2023 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Ehemann hat für die Kinder während der Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: 1. Phase (1. April 2022 bis 31. Oktober 2023): Für C.___ CHF 3'429.65 (Barunterhalt) Für D.___ CHF 4'314.90 (CHF 3'405.65 Bar- und CHF 909.25 Betreuungsunterhalt) Für E.___ CHF 4'239.00 (CHF 3'330.00 Bar- und CHF 909.25 Betreuungsunterhalt 2. Phase (ab 1. November 2023): Für C.___ CHF 1'419.20 (Volljährigenunterhalt) Für D.___ CHF 4'395.45 (CHF 3'879.15 Bar- und CHF 516.30 Betreuungsunterhalt) Für E.___ CHF 4'320.45 (CHF 3'804.15 Bar- und CHF 516.30 Betreuungsunterhalt). Die Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen und betragen aktuell für C.___ CHF 290.00 und für D.___ sowie E.___ je CHF 230.00 plus je CHF 38.50 (Betreuungszulagen des Arbeitgebers). Die vom Ehemann für diesen Zeitraum bereits an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen sind an diese Beträge anzurechnen. 2. Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids vom 08.09.2023 und der Begründung vom 27.09.2023 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Ehemann hat der Ehefrau während der Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: 1. Phase (1. April 2022 bis 31. Oktober 2023): CHF 4'860.05 2. Phase (ab 1. November 2023): CHF 5'921.35. 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 sei die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. 4. Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten und ihr sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. 7. Die Berufungsantwort des Ehemannes (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) datiert vom 30. Oktober 2023. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung von B.___ vom 12. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 und die Begründung vom 27. September 2023 sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten [recte gemeint wohl Berufungsklägerin]. 8. Die Streitsachen sind spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II. 1. Der Vorderrichter hat seine Verfügung damit begründet, dass die von der Ehefrau eingereichten Belege nicht als Grundlage für das von ihr erzielte Einkommen herangezogen werden könnten. Es sei daher auf den vom Ehemann eingereichten Lohnrechner abzustellen. Demnach betrage das Gehalt einer [...] in [...] durchschnittlich EUR 5'599.00 brutto bei einem 100 %-Pensum. In Anwendung eines [...] Brutto-Netto Rechners ergebe das ohne Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung Abzüge von CHF 593.50. Nach dem Schulstufenmodell sei der Ehefrau ein 50 %-Pensum anzurechnen. Selber habe sie angegeben, mit einem 50 – 70 %-Pensum tätig zu sein. Es sei ihr daher ein zumutbares Nettoeinkommen von monatlich EUR 2'502.75 bzw. umgerechnet CHF 2'432.00 anzurechnen. Der Ehemann arbeite mit einem 70 % Pensum als [...]. Sein Nettolohn betrage CHF 6'842.85 pro Monat. Der Anteil des 13. Monatslohns mache CHF 658.45 aus. Zusätzlich erziele er einen Lohn aus der Betreuung von Praktikanten von monatlich CHF 1’225.00 brutto bzw. 1'142.25 netto. Er sei zudem Eigentümer der ehelichen Liegenschaft und von mehreren Mehrfamilienhäusern. Unter Berücksichtigung von üblichen Rückstellungen für notwendige Renovationen ergebe sich ein anrechenbarer monatlicher Vermögensertrag von CHF 2'812.50 aus der Vermietung der Liegenschaft in [...] und von CHF 1'482.65 aus der Vermietung der Liegenschaft in [...]. Die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft in [...] seien nicht anzurechnen, da diese der Mutter des Ehemannes als Nutzniesserin zustünden. Insgesamt ergebe sich dadurch ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 12'939.00. Der Bedarf des Ehemannes sei mit CHF 4'731.00 pro Monat zu veranschlagen. Die Ehefrau und die Kinder lebten in [...]. Ihr Bedarf werde aufgrund dessen anhand des Preisniveaus von [...] mit 72 % des Schweizer Bedarfs gerechnet. Der Bedarf der Ehefrau betrage in der ersten Phase (bis Oktober 2023) CHF 2'495.00 und in der zweiten Phase CHF 1'708.00. Der Bedarf von C.___ mache in der ersten Phase CHF 1'406.00 (inkl. monatliche Schulkosten von CHF 451.00) und in der zweiten Phase (Volljährigenunterhalt) CHF 1'236.00 aus. Der Bedarf von D.___ betrage in der ersten Phase CHF 1'362.00 (inkl. monatliche Schulkosten von CHF 412.00) und in der zweiten Phase CHF 1'375.00 (Barunterhalt) und derjenige für E.___ in der ersten Phase CHF 1'259.00 (inkl. monatliche Schulkosten von CHF 353.00) und in der zweiten Phase CHF 1'273.00 (Barunterhalt). Zum Bedarf hinzu komme in der ersten Phase ein Überschussanteil von CHF 1'413.00 für die Ehefrau und CHF 706.00 je Kind und Monat. Er hielt weiter fest, in der zweiten Phase partizipiere der volljährige Sohn C.___ nicht mehr am Überschuss der Familie. Der Vorderrichter errechnete in dieser Phase monatliche Überschüsse von je CHF 1'846.00 für die Ehegatten und von je CHF 923.00 für die beiden unmündigen Kinder. In Bezug auf den beantragten Ehegattenunterhalt führte der Vorderrichter aus, der Anspruch der Ehefrau auf einen Überschussanteil sei bereits beim Betreuungsunterhalt berücksichtigt worden. Den von der Ehefrau geltend gemachten Vorsorgeunterhalt wies er mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ab. 2.1 Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, sein monatliches Nettoeinkommen betrage lediglich CHF 12'096.15, da die Entschädigung für die Betreuung von Praktikanten nicht monatlich, sondern jährlich bezahlt werde. Die Praktikantenbetreuung falle überdies künftig weg, da die [...] seiner [...] ab April 2024 umgebaut werde. Das wirke sich auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das jüngste Kind im Sommer 2024 in die Oberstufe übertrete, der Ehefrau sei dann ein 80 % Pensum zuzumuten und ihr sei ein entsprechendes Einkommen anzurechnen. Aus diesem Grund sei ab 1. August 2024 eine dritte Phase zu bilden. 2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die angefochtene Verfügung erweise sich tatsächlich in mehrfacher Hinsicht als unrichtig. Sie verweise diesbezüglich auf ihre Ausführungen in der (eigenen) Berufung. Insbesondere die Berechnung des Einkommens des Berufungsklägers sei fehlerhaft. Dass das [...] abgerissen werde, hätte der Berufungskläger schon vorinstanzlich vorbringen können. Er behaupte auch nicht, dass es sich dabei um ein Novum handle. 3.1 In ihrer Berufung macht die Ehefrau sowohl unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch unrichtige Rechtsanwendung des Vorderrichters geltend. Sie hält dafür, dieser habe richtig festgestellt, dass sich aus der von ihr eingereichten Rechnung über ihre Leistungen als [...] keine Rückschlüsse auf ihr monatliches Einkommen ziehen liessen. Er hätte somit weitere Abklärungen tätigen müssen und/oder die von der Gegenpartei eingereichte Publikation über den durchschnittlichen Verdienst eines [...] entsprechend den konkreten Verhältnissen modifizieren müssen. Aufgrund dessen ergebe sich ein maximal anrechenbarer monatlicher Durchschnittslohn von CHF 1'506.55 netto. Der Unterhaltsschuldner habe bekanntlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alles in seiner Macht Stehende zu tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz erwähne in ihren Erwägungen zum Einkommen einzig die Ausführungen des Berufungsbeklagten. Die Vorbringen der Berufungsklägerin erwähne sie nur indirekt über dessen Ausführungen. Die Vorinstanz verzichte bewusst und in willkürlicher Weise auf die Auseinandersetzung mit dem Thema des Erwerbspensums des Berufungsbeklagten. Sie habe vorinstanzlich ausgeführt, dass dieser vor der Trennung mit einem höheren Pensum tätig gewesen sei, was die Vorinstanz schlichtweg ignoriert habe. Die Reduktion auf ein Pensum von 70 % sei im Rahmen der Trennung freiwillig erfolgt. Zumindest im Umfang von 5 % sei das zugestanden worden. In Anbetracht dessen seien die Ausführungen betreffend Unmöglichkeit der Erhöhung des Pensums irrelevant, da die freiwillige Einkommensreduktion keinen Schutz verdiene. Dem Berufungsbeklagten sei daher ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 75 %-Pensums anzurechnen. Darauf zu verzichten, würde zum stossenden Ergebnis führen, dass der Berufungsklägerin ein zu hohes und dem Berufungsbeklagten ein zu tiefes Einkommen angerechnet würde. Vor der Trennung sei der Berufungsbeklagte stets mit einem 75 %-Pensum erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz habe es zudem in stossender Art und Weise verpasst, aufgrund der Möglichkeit der Verschleierung gewisser Vermögenserträge allenfalls die Erträge vor der Trennung zu ermitteln. Da es vorliegend um sehr grosse Beträge gehe, sei die Bedeutung der korrekten Ermittlung umso wichtiger für die Berechnung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Aufgrund dessen sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stossend sei auch, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten darin zustimme, dass er mit den Erträgen aus den Liegenschaften genügend Einkommen erwirtschafte, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Dabei werde verkannt, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, seine Leistungspflicht grundsätzlich voll auszuschöpfen. Das gelte umso mehr, als der Ehemann während der Ehe stets in einem 75 %-Pensum tätig gewesen sei. Auch gehe es nicht an, dass er in Bezug auf das reduzierte Pensum mit einem genügend hohen Vermögensertrag argumentiere, zumal dieser unrichtig festgestellt worden sei. In Bezug auf die konkreten Rügen bezüglich der einzelnen Einkommenskategorien und die einzelnen Aufwandpositionen wird auf die nachfolgenden Erwägungen und die Einkommens- und Bedarfsberechnung verwiesen. 3.2 Der Berufungsbeklagte führt in der Antwort auf die Berufung der Ehefrau aus, diese habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz geweigert, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es treuwidrig, dem Vorderrichter vorzuhalten, er habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Ohne nähere Angaben der Berufungsklägerin sei es unmöglich, die einzelnen Aspekte ihrer Tätigkeit genauer abzuschätzen. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse offen zu legen. Es sei zutreffend, dass er sein Arbeitspensum im Jahr 2021 um 5 % reduziert habe. Hingegen sei völlig aus der Luft gegriffen, dass er dies freiwillig getan habe, um weniger Kinderunterhalt bezahlen zu müssen. Die Pensenreduktion sei der Altersentlastung und der Aufgabe seiner Funktion als [...] geschuldet. Zudem habe die Ehefrau mit Vereinbarung vom 20. Januar 2021 zugesichert, dass die Kinder in die Schweiz zurückkehren würden. Er habe deswegen mit einer alternierenden Betreuung gerechnet. Derzeit bestehe keine Möglichkeit, das Pensum wieder aufzustocken, da keine Stellenprozente frei seien. Die Behauptung, dass das aktuelle Pensum im Widerspruch zu den ehelichen Verhältnissen stehe, sei falsch. Er habe sein Pensum seit 2005 kontinuierlich gesteigert und sei erst ab 2011 mit einem 75 %-Pensum tätig gewesen. Im Durchschnitt habe sein Pensum 65 % betragen. Die Liegenschaften in [...] und [...] habe er erst im Jahr 2016 aufgrund der [...]erkrankung seines Vaters übernommen. An der Liegenschaft in [...] habe seine Mutter die Nutzniessung. Seit Jahren beziehe sie die Erträge dieser Liegenschaft. Der Lebensstandard der Familie sei erst unmittelbar vor der Trennung gestiegen. Die Wertschriften habe er im Jahr 2018 geerbt und seither nur Verluste erzielt. Er bestreite, dass sich die Ehefrau und die Kinder nur teilweise in [...] aufhielten und nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz hätten. Im Jahr 2022 sei die Ehefrau 8 Mal und die Kinder 17 Mal, davon vier Mal für Ferien, in der Schweiz gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Kinder «sehr viel» in der Schweiz aufhielten. Diese gingen seit 2018 in [...] in die Schule und die Berufungsklägerin sei seit 2018 mit einem Pensum von 50 % in [...] als [...] angestellt. Dass der offizielle Wohnsitz der Berufungsklägerin und der Kinder nach wie vor in der Schweiz sei, ändere daran nichts. Hinzu komme, dass er für die Kinder aufkomme, wenn sie sich bei ihm aufhielten. In Bezug auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten zu den einzelnen Aufwandpositionen ist auf die nachfolgende Begründung zu den konkreten Bedarfsberechnungen zu verweisen. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Der Berufungskläger beantragt in diversen Beweissätzen seiner Berufung (BS 5 - 7) und der Antwort auf die Berufung der Ehefrau (BS 5 – 37) die Durchführung einer Parteibefragung, ohne zu begründen, weshalb eine solche ausnahmsweise nötig sei. Eine Parteibefragung ist vorliegend nicht nötig, da einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Höhe) und die Abweisung eines Ehegattenunterhalts angefochten sind. Hier geht es allein um die Fakten zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien über die bereits vorinstanzlich hatte Beweis geführt werden müssen. In diesen Themenkreisen zählen harte Fakten, wofür Urkunden im Recht liegen. Die beantragte Parteibefragung wird daher abgewiesen. 5. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Das gilt auch für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 a.a.O.; Urteil 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 387; 128 III 65 E. 4a S. 68). 6.1 Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5 mit diversen Hinweisen). Demnach haben beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards einen Anspruch auf dessen Fortsetzung solange die Ehe besteht (BGE 147 III 293 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 E. 6.2). Der Vorderrichter hat den ehelichen Standard nicht festgestellt. Aufgrund dessen ist es auch nicht möglich, abschliessend über den Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt zu entscheiden. Diesbezüglich wird er den Sachverhalt zu ergänzen haben (vgl. unten E. II.9.1.4). 6.2 Das Bundesgericht hat die Berechnungsweise für den Kinderunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6), den nachehelichen Unterhalt (BGE 147 III 292 E. 4.5) und den ehelichen Unterhalt im Rahmen des Eheschutzes und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 147 III 301 E. 4.3) vereinheitlicht, indem es die die zweistufig-konkrete Methode als grundsätzlich schweizweit verbindlich vorgegeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2022 E. 3.1). Es muss korrigierend eingegriffen werden, wenn das anhand der zweistufig-konkreten Methode ermittelte rechnerische Ergebnis zu Unterhaltsbeiträgen führt, welche die Obergrenze des gebührenden Unterhalts übersteigen (vgl. dazu BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4 sowie E. 1.4.2.2). 7.1 Bei der zweistufigen Methode sind in einem ersten Schritt die relevanten Einkommen aller Beteiligten (Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583 unten und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2 S. 292, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Analog dazu sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität (sog. Primat der Eigenversorgung, vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB) betrifft in erster Linie den nachehelichen Unterhalt (BGE 147 III 308 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung ist jedoch bereits im ehelichen Verhältnis die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 301 E. 6.2; 138 III 97 E. 2.2). Dies gilt verstärkt, wenn nicht erst Eheschutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). Diesfalls besteht die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit bereits ab dem Trennungszeitpunkt (BGE 147 III 308 E. 5.2, 249 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). 7.2.1. Der Ehemann ist aktuell mit einem 70 %-Pensum als [...] am [...] in [...] tätig und hat 2021 einen Nettolohn von CHF 96'217.00 erzielt (Klagebeil. 3). Ausserdem erzielte er einen Nebenverdienst in der Höhe von CHF 3'490.00 netto (Klagebeil. 3). Im Jahr 2022 verdiente er mit seiner Anstellung als [...] CHF 97'621.00 netto und hatte Nebenverdienste in der Höhe von CHF 3'852.00 und CHF 187.00 netto (Klagebeil. 26). Sein aktuelles Nettoeinkommen ohne Kinder- und Ausbildungs- und Betreuungszulage aus seiner Anstellung am [...] beträgt CHF 6'843.00 pro Monat. Hinzu kommt ein Anteil 13. Monatslohn, den der Vorderrichter mit CHF 658.45 berechnet hat, was unbestritten geblieben ist. Die Höhe des Anteils 13. Monatslohn ist allerdings rechnerisch nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt. 1/12 von CHF 6'843.00 macht CHF 570.25 aus. Davon bzw. von CHF 570.00 ist folglich auszugehen (Offizialmaxime). Der Vorderrichter hat dem Ehemann zusätzlich zum Hauptverdienst einen Nebenverdienst in der Höhe von CHF 1'142.00 pro Monat für die Betreuung von [...] aufgerechnet. Der Berufungskläger macht geltend, dass diese Entschädigung nicht monatlich, sondern pro Praktikant ausbezahlt werde und künftig ganz wegfalle, da die [...] renoviert werde, weshalb er ab April 2024 keine [...] mehr betreuen könne. In Bezug auf die wegfallende Nebenbeschäftigung hält die Berufungsbeklagte dafür, dass es sich dabei um ein unechtes Novum handle, zumal der Ehemann zweifellos schon zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von deren Wegfall gewusst habe. Es sei deshalb für die Zukunft kein tieferes Einkommen anzurechnen. Aus den aktenkundigen Lohnausweisen geht hervor, dass die Nebenverdienste im Jahr 2021 (Klagebeil. 3) rund CHF 313.00 netto pro Monat und im Jahr 2022 rund CHF 336.00 (Klagebeil. 26) ausmachten. Auch für das Schuljahr 2023/2024 rechnet der Berufungskläger mit einer Entschädigung in dieser Grössenordnung. Die Ausführungen des Berufungsklägers werden auch durch die im Berufungsverfahren eingereichten Richtlinien der [...] über die berufspraktische Ausbildung belegt (Berufungsbeil. 5). Der Einwand des Berufungsklägers bezüglich der Höhe des Nebenverdienstes ist berechtigt. Als Nebenerwerbseinkommen sind deshalb monatlich CHF 324.00 einzusetzen. Bezüglich der neuen Behauptung des Ehemannes, dass er inskünftig keine Praktikanten mehr betreuen könne, übersieht die Berufungsbeklagte, dass im Anwendungsbereich der Offizialmaxime, deren Anwendbarkeit nicht bestritten wird, Noven auch im Berufungsverfahren (BGE 144 III 349 E. 3.2.1) vorgebracht werden können. Die neue Behauptung ist daher zulässig. Hingegen gilt auch hier das ordentliche Beweismass. Der Berufungskläger offeriert keine Beweise für seine Behauptung. Deren Wahrheitsgehalt liegt weder auf der Hand noch ist sie notorisch noch wird sie anerkannt. Angesichts des reduzierten Pensums wäre es dem Berufungskläger auch zumutbar auf andere Weise ein Einkommen in der Höhe seines bisherigen Nebenerwerbs zu erzielen. 7.2.2 Es ist unbestritten, dass der Ehemann vor der Trennung ein 75 %-Pensum in seinem Haupterwerb versehen und dieses im Verlauf des Jahres 2020 auf ein 70 %- Pensum reduziert hat. Die Ehefrau macht in ihrer Berufung geltend, dass der Vorderrichter die freiwillige Pensenreduktion des Ehemannes um 5 % im Jahr 2021 in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt habe. Diesem sei im Umfang der Pensenreduktion ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens nur gemacht werden muss, wenn die Parteien aufgrund der Lohneinbusse des betreffenden Ehegatten ihren ehelichen Lebensstandard, worauf sie bei zureichenden Mitteln auch nach der Trennung Anspruch haben, ohne das höhere Pensum, bzw. den höheren Lohn, nicht mehr aufrechterhalten können. Der eheliche Standard bildet jedenfalls die Obergrenze für den Ehegattenunterhalt. Aus der Steuererklärung 2016 der Ehegatten (Klagebeil. 56) geht hervor, dass der Ehemann in diesem Jahr mit seinem Haupterwerb CHF 99'982.00 netto verdient hatte (ab dem Steuerjahr 2017 deklarierte der Ehemann Unterhaltszahlungen [Berufungsbeil. 10], so dass davon auszugehen ist, dass 2016 das letzte Jahr vor der Trennung der Ehegatten war). Im Lohn 2016 enthalten waren monatlich drei Kinderzulagen à CHF 230.00, da damals noch alle Kinder unter 16 Jahre alt waren und die Betreuungszulage des Arbeitgebers des Ehemannes von CHF 49.00 je Kind (vgl. Klagebeil. 67). Der monatliche Nettoverdienst des Ehemannes betrug demnach ohne Kinder- und Betreuungszulagen im Jahr 2016 CHF 7'491.00. Der Nettoverdienst 2022 belief sich ohne die Entschädigung für die Praktikantenbetreuung gemäss korrigierter Berechnung des Vorderrichters auf CHF 7'413.00 (vgl. E. II.7.2.1 oben). Die Differenz ist marginal (1,05 %). Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens kommt daher nicht in Frage. 7.2.3.1 Der Ehemann erzielt ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung von drei Liegenschaften. Der Vorderrichter hat den daraus resultierenden Ertrag und Aufwand von fünf Jahren einander gegenübergestellt, daraus das Mittel genommen und 1 bzw. 1,5 % des Gebäudeversicherungswerts als Rückstellungen für künftigen Unterhalt abgezogen. Die Berufungsklägerin moniert, dass der Vorderrichter dem Ehemann lediglich die Erträge aus den Liegenschaften in [...] und [...] und nicht auch diejenigen aus der Liegenschaft in [...] als Vermögenserträge angerecht hat. Der Vorderrichter hat in der Verfügungsbegründung wiedergegeben, was der Ehemann vorinstanzlich dazu vorgebracht hatte. Er hat folglich auf Klagebeilage 30 abgestellt und festgestellt, dass die Mutter des Ehemannes jederzeit berechtigt sei, die Nettoerträge aus der Liegenschaft in [...] für sich zu verwenden, weshalb diese nicht als Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen seien. Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter in diesem Zusammenhang unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie macht geltend, er habe ausser Acht gelassen, dass dem Ehemann sämtliche Einnahmen der Liegenschaft in [...] zustünden und seine Mutter als Nutzniesserin lediglich die Nettoüberschüsse beanspruchen könne. Die Klagebeilagen 15 und 30 vermöchten den Beweis, nicht zu erbringen, dass das Nutzniessungsrecht der Mutter des Ehemannes immer noch bestehe. Der Ehemann habe es vorinstanzlich versäumt, darzulegen, dass seine Mutter diese Erträge beanspruche. Auch habe sie vorinstanzlich vorgebracht, dass dem Ehemann trotz der Nutzniessung seiner Mutter noch ein Ertrag von durchschnittlich CHF 5'775.00 pro Monat aus der Vermietung dieser Liegenschaft verbleibe (im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020). Das habe der Vorderrichter komplett ignoriert und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Der Berufungsbeklagte macht geltend, es sei aus seinen Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2018 ersichtlich, dass seine Mutter (bzw. vor dem Tod des Vaters seine Eltern) schon vor der Trennung der Parteien die Nettoerträge aus der Liegenschaft in [...] für sich beansprucht habe. 7.2.3.2 Gemäss BGE 128 III 161 E. 2. c ergibt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Seine tatsächliche Leistungskraft wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter zwar erhöht, doch lehnt die herrschende Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen grundsätzlich ab mit dem Argument, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 53 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 18 zu Art. 125 ZGB; a.A. Geiser, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, AJP 1993 S. 904). 7.2.3.3 Der Ehemann hat nachgewiesen, dass die Nettoerträge aus der Liegenschaft in [...] aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und seinen Eltern, diesen, bzw. seit dem Tod seines Vaters, seiner Mutter zustehen (vgl. Klagebeil. 30). Allein die Mutter des Berufungsbeklagten bestimmt aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung, wie viel sie davon für sich beansprucht. Sollte diese die Nettoerträge nicht vollständig für sich beanspruchen, handelte es sich um freiwillige Zuwendungen an ihren Sohn, die sie jederzeit pro futuro einstellen könnte, was bereits gegen deren Anrechnung an das Einkommen des Ehemannes sprechen würde. Andererseits ist unbestritten, dass die Mutter bzw. die Eltern des Ehemannes in den vergangenen Jahren nur einen Teil des Liegenschaftsertrags für sich beansprucht und den Rest als «Gewinnvortrag» haben stehen lassen. Soweit dieser nicht für eine allfällige Renovation benötigt wird, entscheidet allein die Mutter des Ehemannes über deren Verwendung. In den Jahren 2019, 2021 und 2022 ging auch ein Teil des Gewinns an den Ehemann (vgl. Klagebeil. 40; Sammelurkunde), was nach dem oben Gesagten als freiwillige Zuwendung der Mutter an ihren Sohn zu qualifizieren und nicht an sein Einkommen anzurechnen ist. 7.2.3.4 Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, es sie nicht nachgewiesen, dass das Nutzniessungsrecht seiner Eltern bzw. seiner Mutter an der Liegenschaft in [...] nach wie vor im Grundbuch bestehe, verkennt sie die Beweislast für diesen Umstand. Nicht der Ehemann hat zu beweisen, dass die Nutzniessung noch besteht, zumal deren Errichtung unbestritten und belegt ist und die begünstigte Mutter nach wie vor lebt. Die Berufungsklägerin hat allfällige rechtsaufhebende Tatsachen zu beweisen (Art. 8 ZGB), sofern sie daraus Rechte für sich ableitet. Die Anwendbarkeit der umfassenden Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass sie einen konkreten Sachverhalt behaupten und Beweismittel nennen muss. Das fehlt hier gänzlich. Es ist daher vom nachgewiesenen Sachverhalt auszugehen. 7.2.3.5 Der Vorderrichter hat in der Verfügungsbegründung die Ausführungen des Ehemannes zur Vereinbarung über die Erträge aus dieser Liegenschaft wiedergegeben und festgehalten, dass dieser Sachverhalt belegt sei, weshalb die Erträge dieser Liegenschaft nicht zu seinem Einkommen zu zählen seien. Bei dieser Sachlage hatte er sich nicht zusätzlich zur Behauptung der Berufungsklägerin, dass der Ehemann aus dieser Liegenschaft einen Ertrag von CHF 5'775.00 pro Monat generiere, zu äussern. Das Vorgehen des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Ohnehin würde das am oben Gesagten nichts ändern. 7.2.4 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, der Vorderrichter habe übersehen, dass in den Liegenschaftsrechnungen der Liegenschaft in [...] bereits ein jährlicher Unterhalts- und Sanierungsbetrag von durchschnittlich CHF 14'507.23 enthalten sei. Indem er dem Berufungsbeklagten zusätzlich eine Rückstellung von 1,5 % des Gebäudewerts bewilligt habe, habe der Vorderrichter den Sachverhalt zu ihren Lasten falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass das Vorgehen des Vorderrichters nicht zu beanstanden sei. Die Berufungsklägerin vermischt hier die in einem Jahr effektiv angefallenen Auslagen für laufenden Unterhalt mit den Rückstellungen für künftige Renovationen. Das eine erzeigt die Auslagen für laufenden Unterhalt, während das andere der Vermögensbildung zur (Eigen-)Finanzierung von künftigen Renovationen dient. Das eine schliesst das andere nicht aus. Das Vorgehen des Vorderrichters liegt in seinem Ermessensbereich. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. 7.2.5 Die Berufungsklägerin macht dasselbe bezüglich der Liegenschaften in [...] geltend. Es kann auf die obigen Erwägungen unter E. II.7.2.4 verwiesen werden. 7.2.6 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, in den vom Vorderrichter für die Bestimmung des Vermögensertrags herangezogenen Jahren 2018 bis 2022 seien zwei ausserordentliche Jahre enthalten, in denen total rund CHF 315'000.00 in die Renovation der Liegenschaften in [...] investiert worden sei, was in diesen Jahren zu einem Verlust in der laufenden Rechnung geführt habe. In den Jahren 2018 und 2019 seien dagegen Gewinne von rund CHF 90'000.00 erzielt worden. Auch sei davon auszugehen, dass die Mieten aufgrund der Renovationen erhöht worden seien. Darauf sei der Vorderrichter ebenfalls nicht eingegangen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Steigleitungen in beiden Liegenschaften altersbedingt hätten ersetzt werden müssen. Die Reparatur habe der Werterhaltung gedient. Das sei vom Eigentümer zu tragen und habe nicht auf die Mieter überwälzt werden können. Es ist systemimmanent, dass grössere Renovationen nur alle paar Jahre anfallen und die Jahresrechnung, des Jahres in dem sie ausgeführt werden, überdurchschnittlich belasten. Die Mietliegenschaften des Ehemannes sind mehrere –zig Jahre alt. Sanierungen sind bei so alten Liegenschaften aus Gründen der Werterhaltung regelmässig nötig und werden auch weiterhin ein Thema sein. Aus diesem Grund werden für eine zuverlässige Berechnung des Nettoertrags die Rechnungen von mehreren Jahren herangezogen, um Spitzen auszugleichen. Praxisgemäss werden die letzten drei bis fünf Jahre berücksichtigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.235/2001 E. 4c). Es soll die Realität und nicht ein Idealzustand abgebildet werden. Der Vorderrichter hat fünf Jahre in die Rechnung einbezogen und damit die erwähnten Prinzipien berücksichtigt. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dem Ehemann ist folglich ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 12'032.00 netto anzurechnen. 7.3.1 Die Berufungsklägerin moniert auch die Ermittlung ihres Einkommens. Sie war bis zu Trennung nicht erwerbstätig und ist nun nach eigenen Angaben für das [...] ihres Lebenspartners zuständig. Sie führt in Bezug auf ihre Erwerbsbiographie aus, dass sie sich bei der Eheschliessung noch im Studium befunden und erst kurz vor der Geburt von E.___ ihre Prüfungen abgelegt habe. Seither habe sie sich ausschliesslich um die Familie gekümmert. Aus den Akten geht nicht klar hervor, wann sich die Ehegatten getrennt haben. Offenbar haben sie nach der Trennung vorerst noch in verschiedenen Wohnungen in der ehelichen Liegenschaft gewohnt. Die Ehefrau ist mit den Kindern im Jahr 2018 zu ihrem neuen Lebenspartner nach [...] gezogen, wodurch auch eine räumliche Trennung stattfand. Im Jahr 2020 hat der Ehemann eine erste Scheidungsklage anhängig gemacht. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war eine Wiedervereinigung der Ehegatten nicht mehr wahrscheinlich und seit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 7. Juni 2022 mit Teileinigung in Bezug auf den Scheidungspunkt war damit nicht mehr zu rechnen. Die Ehefrau war somit gehalten, sich in dem aufgrund des Schulstufenmodells zumutbaren Umfang in den Arbeitsprozess einzugliedern, was ihr zweifelsohne bewusst war, zumal sie sich schon seit mehreren Jahren juristisch beraten lässt. Mit Hochschulabschlüssen in [...]wissenschaften, [...]- und [...]wissenschaften und [...] ist sie bestens ausgebildet. Hinzu kommt, dass sie nach eigenen Angaben zwei grosse Umbauten an der von den Parteien bewohnten Liegenschaft gemeinsam mit dem Ehemann geleitet hat (vgl. Eingabe vom 13. März 2023, Beweissatz [BS] 2). Mit ihrer Ausbildung ist sie bei der jetzigen Wirtschaftslage zweifellos in der Lage, sich im Rahmen des Schulstufenmodells in den Arbeitsprozess zu integrieren. Das jüngste Kind ist 12 Jahre alt, wird in einer Ganztagesschule unterrichtet und demnächst in die Oberstufe wechseln, so dass der Berufungsklägerin derzeit mindestens ein 50 %- und ab Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein 80 %-Pensum zuzumuten ist. 7.3.2 Die Ehefrau arbeitet nach eigenen Angaben derzeit mit einem Pensum von 50 – 70 % als [...] ihres neuen Lebenspartners. Trotz Aufforderung des Vorderrichters vom 20. Juni 2022 an die Parteien, Urkunden u.a. über ihre Einkünfte einzureichen, hat sie lediglich eine Rechnung für eine «Abschlagszahlung à Konto Provision 21» mit Datum vom 26. Dezember 2022 über EUR 30'144.30 eingereicht. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Beleg keine Rückschlüsse auf ihr monatliches Nettoeinkommen zulässt. Der Vorderrichter hat daher bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens auf eine vom Ehemann eingereichte Publikation zum Einkommen eines [...] in [...] abgestellt und hat der Ehefrau ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'432.00 bei einem Pensum von 50 % angerechnet. Die Ehefrau wirft dem Vorderrichter in ihrer Berufung in diesem Zusammenhang unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie hält dafür, er hätte in Anwendung von Art. 153 Abs. 1 ZPO entsprechende Editionen zur Klärung des Sachverhalts verfügen müssen, da dieser im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen festzustellen sei. Genau das hat der Vorderrichter getan, indem er die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (Ziff. 5 b) aufgefordert hatte, sich über ihre monatlichen Einnahmen mittels Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre im Fall von selbstständiger Erwerbstätigkeit, bzw. dem Arbeitsvertrag, des letztjährigen Lohnausweises und aktueller Lohnabrechnungen im Fall von unselbstständiger Erwerbstätigkeit auszuweisen. Am 6. Dezember 2022 hat er der Berufungsklägerin zudem eine Nachfrist zur Einreichung dieser Unterlagen angesetzt. 7.3.3 Der Aufforderung des Gerichts ist die Berufungsklägerin mit der Einreichung der Klageantwortbeilage 12 (Abschlagszahlung Provision 21 [...] [...] 2021) offensichtlich nur ungenügend nachgekommen. Wenn die Berufungsklägerin den Vorderrichter im Rahmen der Untersuchungsmaxime in der Pflicht sieht, übersieht sie, dass sie als Partei eine Mitwirkungspflicht hat (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Diese gilt auch in Verfahren die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Botschaft ZPO, BBl. 2006, 7316). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 mit Hinweis). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A_400/2018 vom 28. August 2018 E. 4.3.1). Der Zivilrichter hat anders als die Strafuntersuchungsbehörde und die Polizei keinen Ermittlungsapparat zur Verfügung. Es bleibt daher im Zivilprozess grundsätzlich auch dann Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 6, N. 54). Der Richter hat insbesondere unbeholfene Parteien dabei zu unterstützen. Die Berufungsklägerin ist in diesem Verfahren seit dem 19. September 2022 anwaltlich vertreten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie um ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen weiss. Der Vorderrichter ist seiner Pflicht zur Erforschung des Erwerbseinkommens der Berufungsklägerin ausreichend nachgekommen, indem er diese zur Einreichung von konkreten Urkunden aufgefordert und sie, als sie nichts eingereicht hat, gemahnt hat. Die Berufungsklägerin betreibt gemäss Briefkopf ihrer Akontorechnung vom 26. Dezember 2022 eine [...] und vertritt ihren Lebenspartner als [...]. Sie ist selbstständig erwerbend. Sie ist somit die einzige, die über die nötigen Belege zu ihrem Einkommen verfügt. Mehr als eine Editionsverfügung und die Parteibefragung bleiben dem Sachrichter nicht zur Sachverhaltsermittlung. Auch die Berufungsklägerin führt nicht aus, mit welchen Mitteln der Vorderrichter ihr Erwerbseinkommen darüber hinaus hätte «erforschen» können, zumal die einzig eingereichte Aufforderung zur Leistung einer Abschlagszahlung vom 26. Dezember 2022 für das Jahr 2021 impliziert, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine weiteren Unterlagen, insb. keine Steuerunterlagen 2021 vorlagen. Die Einreichung der letzten Steuererklärung der Parteien hat der Vorderrichter mit der besagten Verfügung im Übrigen auch verlangt. Dass die Berufungsklägerin der Vorinstanz bei dieser Sachlage eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, grenzt an Rechtsmissbrauch. 7.3.4.1 Nachdem sich die Parteien darüber einig sind, dass der von der Ehefrau eingereichte Beleg nicht taugt, um ihr Einkommen einigermassen zuverlässig abzuschätzen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2023, S. 2 und 3; im Folgenden Protokoll) und sie auch im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Belege anbietet, war und ist das erzielbare Einkommen auf andere Art und Weise zu ermitteln. 7.3.4.2 Der Ehemann hat anlässlich der Anhörung beim Vorderrichter (Protokoll S. 2) und in der Stellungnahme zum Gesuch der Ehefrau um vorsorgliche Massnahmen (BS 44 und in der vorinstanzlichen Anhörung, Protokoll S. 2) ausgeführt, dass die Ehefrau in [...], wo sie lebt, EUR 5'600.00 monatlich verdiene, was netto rund EUR 3'600.00 ausmachen dürfte. Zu den konkreten Zahlen hat sich die Ehefrau nicht geäussert. Sie hat lediglich angegeben, dass sie das [...] ihres Lebenspartners mache und zugestanden, dass ihr für das unentgeltliche Wohnen in [...] CHF 1'000.00 Miete und CHF 300.00 Nebenkosten als Einkommen angerechnet werden könnten (Protokoll S. 3). Für die anrechenbaren Mietkosten hatte sie keine konkreten Belege, sondern Inserate von «Vergleichsobjekten» und Belege über die konkreten Nebenkosten eingereicht. Ausserdem hat sie geltend gemacht, dass ihr von der Akontozahlung über EUR 30'000.00 nach Abzügen schätzungsweise rund CHF 2'000.00 netto pro Monat blieben. Auch für die nicht spezifizierten Abzüge hat die Ehefrau keine Belege eingereicht, so dass ihre Angaben überhaupt nicht nachvollzogen werden konnten. Sie führte zusammenfassend aus, aktuell gehe sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 2'000.00 Euro bzw. Franken und CHF 1'300.00 für das kostenlose Logis aus (vgl. Protokoll S. 3 Mitte). Auch im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 13. März 2023 äusserte sie sich dahingehend (S. 6). Selber rechnete sie in den am 14. März 2023 beim Vorderrichter eingereichten Berechnungsblättern mit einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von CHF 3'400.00. Der Vorderrichter rechnete der Ehefrau ein in ihrer gegenwärtigen Tätigkeit erzielbares monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'432.00 an, mithin gut CHF 900.00 weniger als diese (inkl. unentgeltlichem Logis) vorinstanzlich zugestanden hatte. Die Spekulationen der Ehefrau über ihr Erwerbseinkommen sind müssig. Sie allein verfügt über die notwendigen Belege, um diese zu beenden und ihr tatsächliches Einkommen zu belegen. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit mit Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime handelt, war es ihr unbenommen, den Sachverhalt im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 ZPO durch Vorlage ihrer Buchhaltung in diesem Punkt sachdienlich zu ergänzen. Was die Berufungsklägerin gegen das Vorgehen des Vorderrichters vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Legt sie keine nachvollziehbaren Belege vor, bleibt den zuständigen Instanzen jedenfalls nichts Anderes übrig, als ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal die Erwerbspflicht im Grundsatz unbestritten ist. Es bleibt somit aktuell bei einem anrechenbaren Nettoeinkommen von CHF 2'432.00. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau mit Studienabschlüssen in den Fächern ([...]wissenschaften, [...]- und [...]wissenschaften und [...]) und praktischer Erfahrung in der [...] bestens ausgebildet ist. Den Beilagen zum Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beil. 9) ist zudem zu entnehmen, dass sie im Jahr 2022 eine Weiterbildung (Thema unbekannt) an der [...] belegt hatte. Mit ihrer Ausbildung kann sie in der Schweiz mit einem 50 %-Pensum (z.B. als [...]instruktorin -lehrerin, als [...] in einer Firma, einer Behörde einer Organisation, in der [...]-, [...]- [...]forschung, als Mitarbeiterin in einer [...]- [...]agentur etc.) ohne weiteres ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 bis CHF 4'000.00 netto erzielen. Hinzu kommt, dass es sich dabei um Boombranchen handelt, so dass ihr gelingen sollte, auch im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ob es der Ehefrau zuzumuten wäre, sich zur optimalen Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Art. 125 und 276 ZGB) anstellen zu lassen und/oder in der Schweiz zu arbeiten, wo sie nach wie vor Wohnsitz verzeichnet, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 7.3.5 Die Kinder haben Anspruch auf Kinderzulagen von je CHF 230.00 bzw. ab Vollendung des 16. Altersjahres auf eine Ausbildungszulage von CHF 290.00, die derzeit vom Vater bezogen werden. Zudem richtet der Arbeitgeber des Ehemannes eine Betreuungszulage von total CHF 77.00 aus (Klagebeil. 66). 8.1 Die Vorinstanz hat einen familienrechtlichen Bedarf des Ehemannes von CHF 4'731.00 pro Monat berechnet (vgl. Ziff. 1.3 der Verfügungsbegründung, S. 5). Die Berufungsklägerin beanstandet die Auslagen von CHF 360.00 für den Arbeitsweg. Sie hält dafür, dass dieser mit dem ÖV zurückzulegen sei, was lediglich monatliche Kosten von CHF 201.00 ausmache. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass der Arbeitsweg mit dem ÖV mehr als drei Mal länger als mit dem Pw dauere, was nicht zumutbar sei. Gemäss Routenplaner (www.search.ch; letztmals besucht am 4. Januar 2024) dauert die Fahrt vom ehelichen Domizil zum Arbeitsplatz des Ehemannes mit dem Pw 31 Minuten und mit dem ÖV inkl. Fussmarsch bis zur nächsten Haltestelle und von der nächsten Haltestelle zum Zielort im besten Fall 73 Minuten. Die tägliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Privatautos beträgt somit fast eineinhalb Stunden. Unbestritten ist, dass der Ehemann schon früher für den Arbeitsweg das Privatauto benutzt hat. Der Umstieg auf den ÖV ist unter den gegebenen Umständen (finanzielle Verhältnisse, Zeitersparnis) nicht zumutbar. Die vom Vorderrichter berücksichtigten Auslagen für den Arbeitsweg sind daher nicht zu beanstanden. 8.2 Die Berufungsklägerin beanstandet weiter die vom Vorderrichter eingesetzten Grundbeträge für sich und die Kinder. Sie macht geltend, dass sie nach wie vor ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten. Sie bezieht sich auf ihre Eingabe vom 13. März 2023 an die Vorinstanz, worin sie ausgeführt hatte, sie und die Kinder hielten sich «sehr viel in der Schweiz und insbesondere in [...]» auf. Was sie unter «sehr viel» versteht, führt sie nicht aus. Belege für diese Behauptung offeriert sie keine. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Kinder gingen seit 2018 in [...] zur Schule und die Berufungsklägerin arbeite da für ihren Lebenspartner. Er habe im Jahr 2021 über die Besuche der Berufungsklägerin und der Kinder in [...] Buch geführt. Demnach hätten sich die Kinder 17 Mal (wovon vier Mal zu Ferienzwecken) und die Ehefrau acht Mal in [...] aufgehalten. Auch weist er darauf hin, dass er die Kosten der Kinder während ihrer Aufenthalte in [...] getragen habe. Bereits anlässlich der Anhörung vor dem Vorderrichter führte der Ehemann aus, dass die Ehefrau maximal 15 Wochenenden in der Schweiz gewesen sei (Protokoll S. 5), was unwidersprochen geblieben ist. Einleitend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die Lebenskosten nichts aus der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, ableiten kann. Bezüglich der aufzuwendenden Kosten zählt einzig der tatsächliche Aufenthalt. Diesbezüglich bleibt die Berufungsklägerin in ihren Ausführungen in Bezug auf ihren Aufenthalt in der Schweiz äusserst vage und appellativ. Daraus kann keine Quantifizierung ihres Aufenthalts in der Schweiz abgeleitet werden. Belege liegen nicht vor. Ihre Behauptung ist bestritten. Ein Ermessensfehler des Vorderrichters ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei den vom Vorderrichter eingesetzten Grundbeträgen von Ehefrau und Kindern. 8.3 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, für C.___ sei ab Volljährigkeit «notorischerweise» der Grundbetrag für eine in Wohngemeinschaft lebende Person von CHF 850.00 anzurechnen. Woher die Berufungsklägerin die Notorietät ableitet, führt sie nicht aus. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz) ist der Grundbetrag von CHF 1'700.00 pro Monat für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen ein Paar mit Kindern. Er ist ausserdem anzuwenden, wenn die Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen (BGE 130 III 765 ff.). Das ist bei C.___ nicht der Fall. Dieser geht gemäss den Vorakten noch bis zum Sommer 2024 zur Schule. Daran und an seinem Bedarf hat sich allein durch die Vollendung des 18. Altersjahres nichts geändert (vgl. ZKBER.2021.56 E. 7.1). Es bleibt daher beim Grundbetrag von CHF 600.00, bzw. CHF 432.00 gemäss dem Preisniveau von [...]. 8.4 Die Berufungsklägerin rügt auch die vorinstanzliche Feststellung der Wohnkosten von ihr und den Kindern. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass die von ihr eingereichten Belege nicht ausreichend seien, um den Sachverhalt in Bezug auf die Wohnkosten der Kinder richtig festzustellen. Deshalb erstaune es, dass sie ihre Vorbringen in Bezug auf die Kosten vergleichbarer Objekte in [...] schlichtweg ignoriert habe. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz den Beweis von Amtes wegen erheben müssen. Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass er die gesamten Wohnkosten der Familie in [...] trage. Auch habe sich der Lebenspartner der Berufungsklägerin an den Wohnkosten in [...] zu beteiligen. Bezüglich der Rügen der Berufungsklägerin über die angeblichen Versäumnisse des Vorderrichters bei der Sachverhaltsermittlung kann auf die Ausführungen zu den Pflichten der Parteien unter E. II.7.3.3 hievor verwiesen werden. Das Vorgehen der Berufungsklägerin grenzt einmal mehr an Rechtsmissbrauch. Der Vorderrichter ist seiner Pflicht nachgekommen, hat die Berufungsklägerin zur Edition von sachdienlichen Urkunden aufgefordert und sie gemahnt, als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die Berufungsklägerin übersieht zudem, dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung hat ausführen lassen, sie und die Kinder lebten unentgeltlich in der Liegenschaft ihres Partners. Dabei handle es sich um ein Provisorium. Den Wert der Wohnkosten bezifferte sie mit total CHF 1'300.00 (CHF 1'000.00 Miete und CHF 300.00 Nebenkosten) pro Monat (Protokoll S. 3). Selber hat sie sich in der Befragung nicht dazu geäussert. Das geltend gemachte «Provisorium» dauert nun seit rund fünf Jahren an, so dass mit Fug mittlerweile von einem Dauerzustand ausgegangen werden kann, weshalb nichts gegen die Berücksichtigung dieser Tatsache im Rahmen der Unterhaltsberechnung spricht. Der Vorderrichter hat der Berufungsklägerin und den Kindern im Übrigen CHF 560.00 Wohnkosten (Nebenkosten) angerechnet und dabei einen Anteil des Lebenspartners der Berufungsklägerin ausgeschieden. Zu ihrem Zugeständnis, dass sie und die Kinder unentgeltlich in der Liegenschaft ihres Lebenspartners lebten, hat er sich nicht geäussert. Es fehlt somit in diesem Punkt an der Beschwer der Berufungsklägerin. 8.5. Die Berufungsklägerin macht auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf ihre Krankenkassenbeiträge und die Gesundheitskosten geltend. Sie führt aus, dass sie nach wie vor in der Schweiz krankenversichert sei. Die entsprechenden Belege lägen beim Ehemann, da die Versicherung der gesamten Familie nach wie vor über ihn laufe, um vom vergünstigten Familientarif zu profitieren. Im Berufungsverfahren reicht sie dazu die Police 2023 und Belege über ungedeckte Gesundheitskoten 2021 und 2022 nach. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich die Berufungsklägerin auf die Untersuchungsmaxime, aufgrund der der Vorderrichter die Belege von Amtes wegen hätte erheben sollen. Der Berufungsbeklagte weist überdies darauf hin, dass er die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie bezahle, weshalb auf eine hypothetische Berechnung verzichtet werden könne. Der Vorderrichter hat die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2022 zur Einreichung von Urkunden über ihre Krankenversicherung und die Krankheitskosten aufgefordert. Zu den Pflichten der Parteien im Verfahren kann erneut auf Erwägung II.7.3.3 verwiesen werden. Es wäre der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, ein Editionsbegehren zu stellen, zumal sie offensichtlich weiss, dass die verlangten Urkunden beim Ehemann liegen. Die tatsächlich anfallenden Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sind nun ausgewiesen, ebenso die anfallenden Gesundheitskosten. Diese sind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die VVG-Prämien gehören zum ehelichen Standard und die dafür nötigen Mittel sind auch nach der Trennung vorhanden, weshalb sie einzurechnen sind. Unverständlich ist allerdings, weshalb die Berufungsklägerin eine Prämie von CHF 532.65 pro Monat für die obligatorische Krankenversicherung geltend macht. Ausgewiesen sind gemäss Beilage 5 zu ihrem UP-Gesuch CHF 290.60 und CHF 73.65 für die VVG-Prämie. Es gibt keinen Grund, eine höhere Prämie zu berücksichtigen. Auch die Berufungsklägerin begründet die höhere Forderung nicht. Ausgewiesen sind zudem jährliche Gesundheitskosten von CHF 893.80. 9.1.1 Nach den obigen Ausführungen ergibt sich aufgrund der vorgenommenen Korrekturen folgende Bedarfsberechnung für die Phase bis und mit Oktober 2023:
Zu berücksichtigen ist, dass die vorgenommenen Korrekturen Einfluss auf die Steuerbeträge hatten. Bei der Steuerberechnung ist bei beiden Parteien der Wohnsitz in [...], konfessionslos (vgl. Berufungsbeil. 13 der Ehefrau) berücksichtigt worden. Beim Ehemann werden überdies der Eigenmietwert und der Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft und die Einlage in die 3. Säule berücksichtigt. 9.1.2 Die Familie hat ein Gesamteinkommen von CHF 15’289.00 (Ehemann CHF 12'032.00, Ehefrau CHF 2’432.00, C.___ CHF 315.00, D.___ CHF 255.00 und E.___ CHF 255.00). Dem steht ein Bedarf von CHF 10’705.00 gegenüber (Ehemann CHF 4'763.00, Ehefrau CHF 1'881.00, C.___ CHF 1'470.00, C.___ CHF 1'426.00 und E.___ CHF 1'165.00). Der monatliche Überschuss beträgt CHF 4’583.00, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen ist. Das ergibt Ansprüche von je CHF 1'309.00 für die Ehegatten und CHF 655.00 für die Kinder. 9.1.3 Die Barunterhaltsansprüche der Kinder ergeben gerundet CHF 1’810.00 für C.___, CHF 1’825.00 für D.___ und CHF 1’565.00 für E.___. 9.1.4.1 Die Ehefrau kann mit ihrem Einkommen ihren Bedarf decken. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt somit nach bundesgerichtlicher Praxis (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 und 144 III 481 E. 4.8). Da sie selbst einen Überschuss von CHF 551.00 erzielt, hat sie rechnerisch Anspruch auf den ungedeckten Teil des Überschussanspruchs von CHF 758.00. 9.1.4.2 Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (zuletzt BGE 148 III 358 E. 5 und 147 III 293 E. 4.4; aus der früheren publizierten Rechtsprechung BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2). Diesen hat der Vorderrichter wie oben erwähnt nicht bestimmt, da er den Ehegattenunterhalt unter dem Titel Betreuungsunterhalt zugesprochen hat. Das ist nicht angängig, zumal der Betreuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist und hier der Ehefrau unter diesem Titel zur Hauptsache eine Überschussbeteiligung zugesprochen wurde. Dabei wurde ebenfalls nicht beachtet, dass der eheliche Standard zugleich die Obergrenze des Ehegattenunterhalts darstellt. Diesen wird der Vorderrichter noch zu bestimmen und gestützt auf die getroffenen Feststellungen den Ehegattenunterhalt noch festzulegen haben. Der Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beträgt aufgrund der aktuellen Verhältnisse nach obiger Berechnung gerundet CHF 760.00 pro Monat. Die Berufungsklägerin hat das Vorgehen des Vorderrichters in diesem Punkt zu Recht beanstandet. Sollte der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach dem ehelichen Standard tiefer ausfallen als der hier errechnete Überschussanspruch, so sind die freiwerdenden Mittel nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf den Vater und die drei Kinder zu verteilen. 9.2.1 C.___ wurde im Oktober 2023 18 Jahre alt. Ab November 2023 hat er nur noch Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum zzgl. Ausbildungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.). Auch ist bei der Mutter kein Steueranteil mehr für ihn auszuscheiden, da er ab diesem Zeitpunkt selber steuerpflichtig ist. Steuern fallen für C.___ nicht an, da er mit seinem Einkommen die Schwelle der Steuerpflicht nicht übertrifft. Dies hat Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt und die Unterhaltsbeiträge für die minderjährigen Kinder. Der Bedarf präsentiert sich dann wie folgt:
Der Wegfall des Unterhaltsbeitrags für C.___ aus der Rechnung der Ehefrau hat zur Folge, dass ihr Steueranteil auf CHF 385.00 steigt, derjenige von D.___ auf CHF 232.00 und derjenige von E.___ auf CHF 225.00 sinkt (Steuerberechnung wie in E. II.9.1.1). Beim Bedarf des Ehemannes ist zu berücksichtigen, dass er zusätzlich den Unterhalt für den volljährigen C.___ von CHF 925.00 (s. E. II.9.2.2) bezahlen muss. Das wirkt sich auch auf das Steuerbetreffnis aus. Die Überschussanteile der Eltern betragen nun rechnerisch je CHF 1'542.00 und diejenigen der minderjährigen Kinder je CHF 770.00. 9.2.2 Das Einkommen von C.___ besteht aus einer Ausbildungszulage von CHF 290.00 und einem Anteil an der Familienzulage von CHF 25.00. Sein ungedeckter Bedarf beträgt CHF 922.00. Der Vater ist daher zu einem Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 925.00 an ihn zu verpflichten. Für D.___ und E.___ ergeben sich unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf Überschussbeteiligung Unterhaltsansprüche von gerundet CHF 1'835.00 bzw. CHF 1'765.00. 10.1 Der Berufungskläger beantragt die Bildung einer zusätzlichen Phase ab August 2024. Dann soll der älteste Sohn die Schule abgeschlossen haben und die Tochter in die Oberstufe übertreten. Das wirkt sich insofern auf die Unterhaltsberechnung aus, als die Unterhaltspflicht für den Sohn dann grundsätzlich endet, sofern er danach seine Ausbildung nicht fortsetzt (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, welche Pläne der Sohn ab Herbst 2024 hat. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Sein Ausbildungsweg hat Einfluss auf den Anspruch. Aufgrund der fehlenden Angaben ist derzeit keine Berechnung des Bedarfs des Sohnes ab August 2024 möglich. Überdies bedarf es einer Vollmacht des volljährigen Sohnes an die Mutter, damit sie seine Ansprüche in diesem Verfahren weiterhin geltend machen kann. 10.2 Zum selben Zeitpunkt ist die Ehefrau aufgrund des Übertritts der Tochter in die Oberstufe praxisgemäss gehalten, ihre Erwerbstätigkeit auf ein 80 %-Pensum zu erhöhen. Dann wird sich der Vorderrichter Gedanken über ihre Berufs- und Verdienstmöglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung machen müssen. In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, wie mit der Tatsache umzugehen ist, dass sie nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz hat und nach eigenen Angaben nicht beabsichtigt, sich ganz in [...] niederzulassen. Je nach Resultat dieser Abklärungen wird die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen sein, falls bis dahin keine aussagekräftigen Belege über das erzielte Einkommen und die Höhe des Engagements der Ehefrau vorliegen und sie damit kein ihrer Ausbildung entsprechendes Einkommen erzielt. 10.3 Da sich beide obgenannten Ereignisse erheblich auf die Unterhaltsberechnung auswirken können, wird der Ehemann beim Vorderrichter beizeiten ein Abänderungsgesuch zu stellen haben. Vorliegend fehlt es an den notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, so dass hier nicht darüber entschieden werden kann. Auch hat der Ehemann dazu keine konkreten Anträge gestellt. III. 1.1 Die Ehefrau hat für beide Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der eine Ehegatte aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen; soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht sie dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 mit weiteren Hinweisen). Auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses kann nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Bedürftigkeit der Gegenpartei offensichtlich ist, verzichtet werden. Unsicherheit in Bezug auf die Möglichkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses besteht, gilt der Gesuchsteller nicht als mittellos (Urteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_174/2016 E. 2.2 vom 26. Mai 2016). Die Ehefrau hat in der Antwort auf die Berufung des Ehemannes sowohl für das Berufungsverfahren des Ehemannes als auch für ihre eigene Berufung einen Antrag auf einen pauschalen Prozesskostenvorschuss für beide Verfahren gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die eigene Berufung der Ehefrau bereits eingereicht. Es kann hier offengelassen werden, ob der Begriff Vorschuss impliziert, dass dieser Antrag zu Beginn eines Verfahrens gestellt werden muss (vgl. Romeo Da Rugna: Prozesskostenvorschuss in eherechtlichen Verfahren, in: Anwaltspraxis, 3/2011, S. 117 ff.). Unbestritten ist, dass der Ehemann über ausreichende Mittel verfügte, um einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. 1.2 Der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gemeinsam ist die Voraussetzung, dass die ansprechende Partei nicht in der Lage ist, den Prozess aus eigenen Mittel zu finanzieren, ohne dafür die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Mittel angreifen zu müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ehefrau hat nach den obigen Berechnungen inkl. Überschussanteil einen monatlichen Überschuss von CHF 1'309.00 bzw. CHF 1’541.00 über den familienrechtlichen Bedarf. Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags von CHF 144.00 machte das immer noch einen monatlichen Überschuss von mehr als CHF 1'150.00 aus. Auch wenn ihr Unterhaltsanspruch aufgrund des ehelichen Standards u.U. etwas davon abweicht, steht fest, dass ihr zivilprozessualer Überschuss jedenfalls rund tausend Franken pro Monat ausmacht, was ausreichen sollte, um ein mit ökonomisch vernünftigem Aufwand geführtes Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren innerhalb von rund 12 Monaten zu finanzieren. Der Antrag der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ZKBER.2023.56 wurde bereits abgewiesen. Auch derjenige im Verfahren ZKBER.2023.55 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Anspruch auf einen Parteikostenvorschuss hat sie unter diesen Umständen ebenfalls nicht. 2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Ehemann mit seinem Einwand bezüglich der Höhe seines Nebenerwerbs durchgedrungen. Für die Ehefrau gilt das in Bezug auf ihren Einwand, dass es der Vorderrichter versäumt hat, den ehelichen Standard festzulegen und dem Posten Krankenkasse in der Bedarfsrechnung. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten beider Berufungsverfahren zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung des Ehemannes und die Berufung der Ehefrau werden teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2023 wird aufgehoben. 2. Ziffer 1 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat für die Kinder während der Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: 1. Phase (1. April 2022 bis 31. Oktober 2023; Barunterhalt): für C.___ CHF 1'810.00 für D.___ CHF 1'825.00 für E.___ CHF 1'565.00; 2. Phase (ab 1. November 2023): für C.___ CHF 925.00 für D.___ CHF 1'835.00 für E.___ CHF 1'765.00. Die Familienzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Familienzulagen werden gegenwärtig vom Ehemann bezogen und betragen aktuell für C.___ CHF 290.00 und für D.___ sowie E.___ je CHF 230.00 plus je CHF 25.00 (Anteil Betreuungszulage des Arbeitgebers). Die vom Ehemann für diesen Zeitraum bereits an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen, insbesondere auch die bezahlten Krankenkassenprämien, sind an diese Beträge anzurechnen. 3. Die Sache geht zurück an den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zur Festsetzung des Ehegattenunterhalts. 4. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen. 5. Die Gesuche von B.___ um einen Parteikostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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