Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.53: Verwaltungsgericht
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann Berufung eingelegt, um eine höhere Zahlung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erreichen. Der Ehemann behauptet, dass ein Teil seines Vermögens nicht zur Auseinandersetzung gehört. Das Gericht entscheidet, dass die Ehefrau Anspruch auf eine höhere Zahlung hat, und weist die weiteren Anträge des Ehemannes ab. Die Gerichtskosten und Parteikosten werden dem Ehemann auferlegt. Die Ehefrau erhält teilweise Rechtshilfe, während der Ehemann aufgrund seines gebundenen Vermögens ebenfalls Rechtshilfe erhält. Das Gericht entscheidet, dass der Ehemann der Ehefrau einen bestimmten Betrag zahlen muss. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.53 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 12.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Apos; Berufungsbeklagte; Recht; Schuld; Berufungsbeklagten; Ehemann; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Betrag; Ehefrau; Zahlung; Auseinandersetzung; Liegenschaft; Schulden; Beweis; Urteil; Gericht; Säule; Errungenschaft; Darlehen; Familie; Berufungsverfahren; Rechtsbegehren; Parteien; Vater |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 177 ZPO ;Art. 200 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 84 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 II 313; 137 III 617; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.53 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 12.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.45 |
Titel: | Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien heirateten am […] 1996. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbstständig. 2. Am 4. Februar 2020 (Posteingang beim Gericht) leitete die Ehefrau das Scheidungsverfahren ein. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 13. Juni 2023. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 1. (Ehemann) bzw. 4. September 2023 (Ehefrau) zugestellt. 3. Am 3. Oktober 2023 erhob die Ehefrau form- und fristgerecht Berufung. 4. Angefochten ist Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2023 in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese lautet wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung den Betrag von CHF 28'593.25 zu bezahlen. Die weitergehenden Anträge betreffend Güterrecht werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen sind die Ehegatten mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 5. Die Berufungsklägerin (im Folgenden auch Ehefrau) stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 2023 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 5. Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'258.35 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrag[es] mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 2. Der Klägerin/Berufungsklägerin sei auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und Berufungsbeklagten. 6. Die Berufungsantwort des Ehemannes (Berufungsbeklagter) datiert vom 10. November 2023. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen. 3. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. 7. Am 14. bzw. 21. November 2023 gingen die Kostennoten der Parteien ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt. 8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II. 1. Der Vorderrichter hat zum Thema der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeführt, der Ehemann habe geltend gemacht, dass es sich bei einem Teil seines Guthabens der Säule 3a nicht um sein Eigentum und auch nicht um Errungenschaft handle. Seit dem Jahr 2003 hätten sein Vater und er je hälftig jährlich CHF 4000.00 als indirekte Amortisation bezahlt. Die letzten vier Jahre habe nur noch sein Vater eingezahlt. Belege dafür lägen nicht vor. Die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von CHF 57'186.50 laute allein auf den Ehemann. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelte der Verhandlungsgrundsatz. Alles Vermögen eines Ehegatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Behauptungen des Ehemannes bezüglich der Einzahlungen seines Vaters seien nicht belegt. Im Ergebnis bildeten die CHF 57'186.50 Errungenschaft des Ehemannes, die es zu teilen gelte. Die weitergehenden Anträge betreffend Güterrecht würden abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Die Ehefrau habe Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages. 2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des güterrechtlichen Anspruchs den Dispositivgrundsatz (gemeint wohl Dispositionsgrundsatz) verletzt habe, indem das angefochtene Urteil festhalte, sie habe ihren Anspruch nicht beziffert. Nicht angefochten werde der ihr zugesprochene Betrag aus der Teilung der 3. Säule. In der schriftlich begründeten Klage habe sie in Ziffer 4 die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt. Anlässlich der mündlichen Replik in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie detaillierte Ausführungen zur Höhe ihrer güterrechtlichen Ansprüche gemacht. Bezüglich der Liegenschaft in [...] seien diese mit CHF 57'665.00 beziffert worden. Die Ansprüche aus der 3. Säule hätten damals noch nicht beziffert werden können. Das sei mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 nachgeholt worden. Es sei daher falsch bzw. mindestens überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Ehefrau habe ihren Anspruch aus Güterrecht nicht beziffert. Vielmehr hätte ihr ein Betrag von total CHF 86'258.25 [recte CHF 86'258.35] zugesprochen werden müssen. Bezüglich der geltend gemachten Schulden habe der Berufungsbeklagte zwar verschiedene Zahlungen erhalten. Daraus Darlehensschulden zu konstruieren, sei jedoch nicht angängig. Für Anwaltskosten des Berufungsbeklagten hafte die Berufungsklägerin nicht. Das geltend gemachte Darlehen über CHF 25'000.00 aus dem Jahr 2017 sei längst zurückbezahlt, zudem sei dieses mit zwei Fahrzeugen des Berufungsbeklagten abgesichert gewesen. Daher sei der gesamte Nettowert des Hauses Errungenschaft des Ehemannes und daher hälftig zu teilen. 3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, ein unbeziffertes Rechtsbegehren aus bestrittenen Ausführungen der Klägerin zu interpretieren und zu ergänzen. Des Weiteren werde betont, dass weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werde. Die Berufungsklägerin beschränke sich darauf geltend zu machen, der Dispositivgrundsatz sei verletzt worden. Was damit gemeint sei, erschliesse sich nicht. Die Berufungsklägerin habe in der schriftlich begründeten Klage beantragt, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen sei. Diesen Antrag habe sie im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Richtig sei, dass sie im Rahmen der mündlichen Replik ihr Rechtsbegehren hätte beziffern müssen. Es genüge nicht auf begründete Ausführungen zu verweisen. Die Liegenschaft sei Eigengut des Berufungsbeklagten, die er mit seinem Bruder und seinem Vater im Jahr 2001 gekauft habe. Er bestreite weiterhin, dass der Berufungsklägerin daran etwas zustehe. Insbesondere wäre sein Drittel, isoliert betrachtet, praktisch wertlos, da er nicht realisiert werden könne. Auch habe er in den letzten Jahren massive Schulden angehäuft, weil er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Er habe seine Lebenskosten, die Hypothek und die Nebenkosten nicht bezahlen können. Seine Schulden seien mit Dokumenten belegt. Er würde niemals von seinen Familienmitgliedern Miete verlangen. Irrelevant sei, woraus seine Schulden resultierten. Dazu reiche er Urkunden als echte Noven ein. Seine Schulden bestünden nach wie vor und seien eindeutig belegt. 4.1 Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Berufungsklägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche spätestens nach den Zeugen- und Parteibefragungen in der Hauptverhandlung hätte beziffern müssen. Indem dies erst im ergänzenden schriftlichen Schlussvortrag erfolgt sei, sei das verspätet. Die Berufungsklägerin beruft sich auf ihre Ausführungen im ersten Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie liess da u.a. ausführen: «Zu Ziff. 13 (Anmerkung: der Klageantwort): Der Anteil an der Liegenschaft [...] wurde mit Errungenschaftsmitteln gekauft. Die gerichtlich eingeholte Schätzung ergab einen Wert von CHF 714'820.00 für die gesamte Liegenschaft. Nach Abzug der Hypothek beträgt der Nettowert CHF 346'000.00. Daran partizipieren die Parteien mit CHF 115'330.00. Die Hälfte davon, CHF 57'665.00, stehen der Ehefrau zu. Ich betone, das sind nicht Eigengutsmittel, die dafür verwendet worden sind. Dafür gibt es keinen Beweis. […] Der Ehemann hat noch Guthaben der Säule 3a. Von denen wissen wir bis jetzt CHF 8'160.00, die Hälfte sind CHF 4'080.00. Hinzu kommt ein Teil, den der Ehemann bis jetzt nicht deklariert hat. Für die Liegenschaft im [...] hat der Ehemann CHF 10'000.00 für ein Schwimmbad investiert und mit CHF 20’050.00 hat er ein Stück Wald im [...] gekauft. […] Das ergibt CHF 15’025.00 güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau. ….» (Aktenseite, AS 165 f.). Zusammenfassend führte sie weiter aus: «Total sind das CHF 76’770.00 plus ½ von den noch nicht vom Ehemann edierten Guthaben aus den Konti der Säule 3a. Der Betrag ist zu bezahlen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ich halte an den gestellten Anträgen fest (AS 167).» 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 617 E. 4.3 festgehalten: «Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 107; zur Berufung ausdrücklich Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Urteil 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, in: FamPra.ch 2008 S. 226). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (vgl. Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 883 f.; Trezzini, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1368 f.; Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 34 zu Art. 311 ZPO [wobei in der Lehre das Erfordernis der Bezifferung der Berufungsanträge teilweise auch aus Art. 84 Abs. 2 ZPO abgeleitet wird]).» Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3). 4.3 Die Berufungsklägerin hat im Rechtsbegehren der begründeten Scheidungsklage (Ziff. 4) vorinstanzlich die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt. Im ersten Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie dieses Rechtsbegehren wiederholt. Im Schlussvortrag hat sie an der Replik festgehalten und das Editionsbegehren (in Bezug auf die Guthaben der Säule 3a) wiederholt. Die güterrechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten. Da es hierbei um Geldforderungen geht, sind diese konkret zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens, vorliegend der 3. Februar 2020 (Datum Postaufgabe; Art. 204 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Aus dem oben zitierten Auszug aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Berufungsklägerin zwar das Rechtsbegehren formell nicht angepasst, die güterrechtlichen Forderungen in der Höhe von CHF 57'665.00 (= ½ des wertmässigen Anteils des Berufungsbeklagten an der Liegenschaft in [...]) sowie ½ des Werts von zwei Investitionen des Berufungsbeklagten in seine Liegenschaft im [...], in ein Waldstück und Land ebenda im Betrag von CHF 15'025.00 im Rahmen des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung (Replik) konkret beziffert hat. Ausserdem hat sie ½ des noch nicht vollständig bekannten Guthabens der Säule 3a des Berufungsbeklagten für sich reklamiert. Aus dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung war somit sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei wertmässig klar erkennbar, was die Berufungsklägerin wollte. Es ist daher von einem zulässigen Rechtsbegehren in Bezug auf die güterrechtliche Forderung auszugehen. Im Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin noch den Betrag von total CHF 86'258.35 geltend. Zuzüglich zu den bereits zugesprochenen CHF 28'593.25 (½ Anteil 3. Säule), verlangt sie CHF 57'665.00 (½ Anteil des Nettowerts des Miteigentums des Berufungsbeklagten an der Liegenschaft in [...]). 5. Der Berufungsbeklagte machte vorinstanzlich geltend, er habe die Liegenschaft in [...] im Jahr 2001 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit Mitteln aus seinem Eigengut erworben. Weiter führte er aus, der Wert seines Miteigentumsanteils sei tiefer als seine Schulden, so dass auch dann nichts zu teilen wäre, wenn die Liegenschaft nicht als Eigengut qualifiziert würde. Über weitere Vermögenswerte verfüge er nicht, insbesondere nicht über ein Waldstück und Bauland im [...]. 6.1 Im Rahmen des Beweisverfahrens holte der Vorderrichter eine Schätzung der Liegenschaft ein. Darin wurde der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft auf CHF 715’000.00 geschätzt. Unbestritten lastet darauf eine Hypothek von CHF 369'000.00, so dass von einem Nettowert von CHF 346'000.00 der ganzen Liegenschaft auszugehen ist. Der Anteil des Berufungsbeklagten (1/3) beläuft sich folglich auf CHF 115'330.00, was nicht mehr bestritten wird. Der Berufungsbeklagte machte sowohl in der schriftlichen Klageantwort als auch in der Berufungsantwort geltend, dass sein Liegenschaftsanteil Eigengut sei. Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB ist derjenige, der Eigengut behauptet, beweispflichtig. Bis zum Beweis des Gegenteils wird Errungenschaft angenommen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte offerierte vorinstanzlich die Parteibefragung als Beweismittel. Darin führte er aus, er habe seinen Teil der Anzahlung an den Kaufpreis aus seinen Ersparnissen finanziert (AS 197). Ob diese vor nach der Eheschliessung geäufnet wurden, geht aus der Aussage nicht hervor. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Ein Beweis dafür, dass die Anzahlung aus dem Eigengut des Berufungsbeklagten geleistet wurde, fehlt somit. Es ist folglich von Errungenschaft auszugehen. 6.2 Demnach ist auf Seiten des Berufungsbeklagten von Errungenschaftsaktiven im Gesamtwert von CHF 172'516.50 (inkl. Guthaben der Säule 3a) auszugehen. 7.1 Der Berufungsbeklagte machte andererseits diverse Schulden im Gesamtbetrag von CHF 68'710.00 geltend, die seine Errungenschaft belasteten. Dazu hat sich der Vorderrichter nicht geäussert. Er hat sich darauf beschränkt festzustellen, dass die weitergehenden Anträge betreffend Güterrecht abzuweisen seien. 7.2 Der Berufungsbeklagte verlangt im Berufungsverfahren, dass die geltend gemachten Schulden berücksichtigt werden. Es kann offen gelassen werden, ob er dies im Rahmen der Berufungsantwort geltend machen konnte, ob es sich dabei implizit um eine Anschlussberufung handelt. Da das Begehren fristgemäss vorgebracht wurde, ist es jedenfalls zu beachten (vgl. BGE 137 III 617 ff.). 7.3 Bezüglich der behaupteten Schulden hat der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren neu die Urkunden 1 – 4 eingereicht. Dabei handelt es sich um Schuldanerkennungen bzw. Abzahlungsvereinbarungen mit den angeblichen Gläubigern, welche allesamt aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil datieren. Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass Noven im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungsbeklagte hat die geltend gemachten Schulden bereits vorin-stanzlich geltend gemacht. Für deren Bestand im Zeitpunkt des Stichtags der güterechtlichen Auseinandersetzung ist er beweispflichtig, was ihm offensichtlich bewusst war, da er vorinstanzlich diverse Urkunden eingereicht und Zeugen beantragt hat (vgl. Klageantwort, BS 13). Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden enthalten weder echte Noven, noch legt der Berufungsbeklagte dar, weshalb diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vorinstanzlich hätten eingereicht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden 1 – 4 werden deshalb als verspätet aus dem Recht gewiesen. 7.4.1 Zu den einzelnen Forderungen ist Folgendes festzustellen: Zur angeblichen Forderung über CHF 2'000.00 von [...] wurde vorinstanzlich [...], die Tochter der Parteien und Ehefrau des angeblichen Gläubigers, als Zeugin einvernommen. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sie den Berufungsbeklagten unterstützten, antwortete sie: «Jetzt nicht mehr. Wir haben ihn unterstützt. Wir bezahlen immer noch den Zins. Wir bezahlen alles…» Auf Nachfrage ergänzte sie: «Ich wohne in der Wohnung von ihm. Den Zins der Hypothek bezahlen wir». Auf die Frage, ob ihr Ehemann den Vater finanziell unterstütze, sagte sie, er habe das machen müssen, weil sie nicht gearbeitet habe. Auf die Frage, ob er (der Vater) das zurückzahlen müsse, antwortete sie: «Wir erwarten, dass er das, was wir ihm bezahlt haben, zurückgibt.» Zur Höhe des Betrages konnte sie keine Angaben machen (AS 187). [...] wohnt mit ihrer Familie in der Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus in [...]. Dass sie unter diesen Umständen den auf den Berufungsbeklagten entfallenden Anteil des Hypothekarzinses und der Nebenkosten bezahlen entspricht der Lebenswirklichkeit. Der angeblich mittellose Berufungsbeklagte ist gar nicht in der Lage, Familie [...] die Wohnung unentgeltlich überlassen. Aus der beklagtischen Urkunde 13 ist zu entnehmen, dass [...] von Januar 2019 bis August 2020 monatlich CHF 450.00 auf das Konto von [...] bei der [...] Bank überwiesen hat von dem vierteljährlich der Hypothekarzins abgebucht wurde. Somit ist erwiesen, dass die Zahlungen nicht an den Beklagten, sondern an die Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft in [...] geleistet wurden. Eine Schuld des Berufungsbeklagten in dieser Höhe gegenüber Familie [...] ist auch aus diesem Grund ist nicht bewiesen. Ohnehin in darauf hinzuweisen, dass Familie [...] im Gegenzug in der Wohnung des Berufungsbeklagten im Familienhaus wohnt, mithin den Zahlungen eine mindestens adäquate Leistung gegenübersteht. Dem Zeugnis von [...] ist auch nicht zu entnehmen, dass sie der Meinung ist, der Berufungsbeklagte habe ihnen diese Kosten zurückzuzahlen. Vielmehr ging es ihr um finanzielle Unterstützung die sie bzw. ihr Ehemann an ihren Vater geleistet hätten. Einen konkreten Betrag konnte sie nicht nennen. Der Steuererklärung 2019 des Berufungsbeklagten ist eine angebliche Schuld gegenüber [...] in der Höhe von CHF 7'650.00 (Vermerk: Hypoth. 17 x CHF 450.00) aufgeführt (beklagt. Urk. 9), welche aus den obgenannten Gründen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen ist. Gemäss beklagtischer Sammelurkunde 11 überwies [...] am 14. Februar 2019 CHF 2'000.00 an den Berufungsbeklagten. Ein Zahlungsgrund wurde nicht angegeben. Der schriftlichen Bestätigung vom 9. Juni 2020 (beklagt. Urk. 10) ist u.a. zu entnehmen, dass u.a. [...] bestätigten, dass sie B.___ aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme finanziell unterstützten, indem sie den Hypothekarzins, sowie seit Mai 2020 die Krankenkassenprämien und Leistungen bezahlten, ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 3. Februar 2020 (Datum Verfahrenseinleitung). Die Beiträge an den Lebensunterhalt des Berufungsbeklagten durch Familie [...] ab Mai 2020 sind daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wofür die Zahlung am 14. Februar 2019 geleistet wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist auch in der Steuererklärung 2019 nicht als Schuld aufgeführt. Eine Rückzahlungspflicht ist nicht nachgewiesen. 7.4.2 Weiter macht der Berufungskläger Schulden gegenüber [...] (Mutter) von CHF 5'000.00 geltend. Den Akten ist zu entnehmen, dass [...] am 30. August 2019 CHF 5'000.00 an ihren Sohn überwiesen hatte (beklagt. Sammelurk. 11). Ein Zahlungsgrund wurde nicht angegeben. Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2019 ist keine entsprechende Schuld zu entnehmen (beklagt. Urk. 9). Auch aus Urkunde 10 ist keine Rückzahlungspflicht abzuleiten (beklagt. Urk. 10). Weitere Beweismittel fehlen, so dass eine Rückzahlungspflicht nicht nachgewiesen ist. 7.4.3 Gegenüber seinem Vater [...] macht der Berufungsbeklagte Schulden in der Höhe von CHF 15'000.00 geltend. Nachgewiesen sind zwei Überweisungen von [...] an den Berufungsbeklagten am 17. Juni und 25. November 2019 (beklagt. Sammelurk. 11). In der Steuererklärung 2019 ist eine entsprechende Schuld über CHF 10'000.00 deklariert. [...] wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Er bestätigte die Unterstützungsleistungen an seinen Sohn (vgl. auch beklagt. Urk. 10). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sein Sohn das Geld zurückzahlen müsse, antwortete der Zeuge: «Wir haben innerhalb der Familie eine Kultur, dass man die Sachen nicht aufschreibt. Es wird nirgends notiert, wer wem was gibt. Ich denke nicht, dass er das zurückzahlen muss.» (AS 184). Es fehlt somit auch hier am Nachweis der Rückzahlungspflicht. 7.4.4 Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass er seinem Rechtsvertreter aus diversen Verfahren insgesamt den Betrag von CHF 14'060.00 schulde. Im Recht liegt eine «Zwischenabrechnung» seines Rechtsanwalts vom 5. November 2019, aus der der genannte Betrag hervorgeht (beklagt. Urk. 11), versehen mit dem Hinweis auf die Zahlungsfrist von 30 Tagen netto. Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der 3. Februar 2020, was auch dem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten bekannt sein musste. Die Berufungsklägerin warf vorinstanzlich im ersten Parteivortrag die Frage auf, ob diese Rechnungen nicht inzwischen bezahlt worden seien. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten ob er Schulden habe, antwortete der Berufungsbeklagte: «Die CHF 20'000.00» (AS 198). Was er damit meinte, geht aus der Parteibefragung nicht hervor. Konkrete Fragen zu der Anwaltsrechnung wurden im Rahmen der Parteibefragung nicht gestellt. Somit ist festzuhalten, dass die Rechnung zwar allenfalls eine Schuld per 5. November 2019 zu beweisen vermag. Ob diese im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (3. Februar 2020) noch bestand, ist nicht nachgewiesen, obwohl diese Frage von der Berufungsklägerin vorinstanzlich ausdrücklich aufgeworfen wurde. Der Berufungsbeklagte trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB). 7.4.5 Am 28. Mai 2017 schloss der Berufungsbeklagte mit [...] einen Darlehensvertrag über einen Betrag von CHF 25'000.00 ab (beklagt. Urk. 11). Abgesichert wurde das Darlehen mit der Übergabe von zwei Fahrzeugen der Marke [...], einem [...] und einem [...] (Ziff. 6 des Vertrages), die nicht näher spezifiziert wurden. Das Darlehen wurde für die Dauer von einem Jahr gewährt und war in monatlichen Raten von CHF 2'100.00 zu amortisieren (Ziff. 3 und 5 des Vertrages). Am 12. September 2020 bestätigte der Darlehensgeber schriftlich, dass dieses bis dato nicht zurückbezahlt worden sei. Zum Schicksal der beiden Fahrzeuge, die ihm zur Absicherung des Darlehens übergeben worden waren, äusserte er sich nicht. Beweisrechtlich erfüllt die Bestätigung die Anforderungen einer Urkunde (Art. 177 ZPO) im Rechtssinn nicht. In der Steuererklärung 2017 (beklagt. Urk. 7) ist das Darlehen nicht deklariert, ebenso wenig in der Steuererklärung 2018 (beklagt. Urk. 8). Erst in derjenigen pro 2019 (beklagt. Urk. 9) ist es aufgeführt. Unklar ist, was mit den beiden zur Absicherung des Darlehens an den Gläubiger übergebenen Fahrzeugen geschehen ist. Deren Wert hätten an die Schuld angerechnet werden müssen sofern sie in das Eigentum des Darlehensgebers übergegangen sind. Somit ist die Beweislage in Bezug auf eine allfällige Restschuld aus diesem Darlehen unklar. Beweispflichtig ist auch hier der Berufungsbeklagte. Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB). 7.4.6 Somit fehlt es mit Ausnahme des Anteils an der Hypothekarschuld am Nachweis von Schulden des Ehemannes. Es bleibt somit bei der unbestrittenen Schuld von CHF 369'000.00 an der er zu 1/3, d.h. mit CHF 123'000.00 beteiligt ist. 8. Die Ehefrau wies per Stichtag auf ihren Konti Saldi von total CHF 1.37 aus (kläg. Urk. 15 und 16 zur Eingabe vom 6.9.2021). Diese bilden ihre Errungenschaft. Die Errungenschaft des Ehemannes besteht aus 1/3 des Nettowerts der Familienliegenschaft in [...] von CHF 346'000.00 ausmachend CHF 115'330.00 sowie dem Guthaben der 3. Säule von CHF 57'186.50, total CHF 172'516.50. 9. Demnach sind die Vorschläge der Ehefrau von CHF 1.37 und des Ehemannes von CHF 172'516.50 je hälftig zu teilen. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau beläuft sich folglich auf CHF 86'258.95. Davon ist ihr eigener Vorschlag abzuziehen. Der Berufungsklägerin ist der Betrag von CHF 86'257.55 zuzusprechen. Dieser ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an die Ehefrau zu bezahlen. III. 1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Ehefrau kann ihr Gesuch (inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand) ohne weiteres bewilligt werden. Beim Ehemann ist festzuhalten, dass sein Vermögen im Miteigentumsanteil am Familienhaus in [...] und in der 3. Säule gebunden und deshalb nicht liquid ist. Ihm sind aus diesem Grund ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der Berufungsbeklagte grossmehrheitlich unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen hat. Die Gerichtskosten werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Gerichtskosten. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Parteivertreter von A.___ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 480 Minuten bzw. 8 Stunden à CHF 270.00 und Auslagen von CHF 100.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz wurde nachgewiesenermassen mit der Klientin entsprechend vereinbart und kann daher übernommen werden. B.___ hat aufgrund dessen eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 an A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer zu bezahlen. Das amtliche Honorar wird antragsgemäss auf CHF 1'744.75 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung des Anwalts im Betrag von CHF 689.25, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Parteivertreter von B.___ macht einen Aufwand von 8.41 Stunden und Auslagen von CHF 64.10 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist aufgrund dessen festzusetzen auf CHF 1'790.00 und ebenfalls zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung des Anwalts im Betrag von CHF 815.15, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben. 2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von CHF 86'257.55 zu bezahlen. Im Übrigen sind die Ehegatten nach Bezahlung des vorgenannten Betrags mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. B.___ hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine Parteientschädigung von CHF 2'434.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer eine Entschädigung von CHF 1'744.75 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine solche von CHF 1'790.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Dr. Guido Fischer CHF 689.25 und für Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 815.15.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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