Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.48: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat entschieden, dass A.___ der B.___ AG CHF 10'462.65 zurückzahlen muss, sowie Bearbeitungs- und Betreibungskosten. A.___ hatte eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei der B.___ AG, die nach einer Second Opinion die Leistungen einstellte. Die B.___ AG forderte später die vorläufig geleisteten Beträge zurück, woraufhin A.___ betrieben wurde. A.___ erhob Berufung gegen das Urteil, das jedoch abgewiesen wurde, da er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Die Berufungsbeklagte erhielt eine Parteientschädigung von CHF 100.00.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.48 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Arbeitslose; Berufungsbeklagte; Arbeitslosenversicherung; Berufungsbeklagten; Taggelder; Entscheid; Betreibung; Parteien; Leistungen; Vorleistung; Urteil; Wirtschaft; Berufungsklägers; Vorleistungspflicht; Anspruch; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Sozialversicherung; Rückforderung; Apos; Parteientschädigung; Olten; Vermittlungsfähigkeit; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 10 AVIG;Art. 106 ZPO ;Art. 15 AVIG;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 63 ATSG ;Art. 8 AVIG;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 125 V 51; 142 III 413; 146 V 210; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.48 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 20.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.157 |
Titel: | Rückforderung aus Vertrag nach VVG |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___,
Berufungskläger
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Rückforderung aus Vertrag nach VVG zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ verfügte durch seine frühere Arbeitgeberin (das Arbeitsverhältnis wurde per 15. März 2017 beendet) über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG bei der B.___ AG, durch welche er gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert war. A.___ war ab 12. Januar 2017 krank gemeldet, weshalb zunächst Krankentaggelder an dessen frühere Arbeitgeberin und später an diesen selbst geleistet wurden. Im Rahmen einer Second Opinion kamen Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit von A.___ nicht mehr eingeschränkt sei, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen ab 1. Juli 2017 durch die B.___ AG verfügt wurde. Später erklärte sich die B.___ AG bereit, die Einkommenslücke von A.___ vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 vorläufig, bis zum definitiven Entscheid über die Leistungspflicht, zu decken. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 wurden CHF 10'462.65 ausbezahlt. Dieser Betrag wurde dann mittels Korrekturabrechnung am 21. November 2017 zurückgefordert und daraufhin die Betreibung gegen A.___ eingeleitet.
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin) erhob am 6. Mai 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Rückforderung aus Vertrag nach VVG gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'462.65, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens, die Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zu beseitigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
3. Der Beklagte beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2021 die Klageabweisung.
4. Am 1. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung, anlässlich derer auch die Parteien befragt wurden, statt. In der Folge wurden sämtliche Unterlagen, insbesondere die Verfügungen und Auszüge über Auszahlungen an den Beklagten, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingeholt.
5. Am 27. Januar 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes begründetes Urteil:
1. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 10'462.65 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 22. Dezember 2017, Bearbeitungskosten von CHF 350.00 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 4. Mai 2020 wird im Umfang von Ziffer 1 hievor beseitigt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
6. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 14. September 2023 Berufung gegen das begründete Urteil. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Olten vom 27.01.2023 sei aufzuheben und neu zu beurteilen, allfällig eine Zurückweisung ans Bezirksgericht zu einer erneuten Verhandlung, welche öffentlich sein sollte.
Oder die Rückerstattung des blockierten Betrags der Arbeitslosenkasse […] an die B.___ AG und Erledigung des Verfahrens.
7. Die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 24. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Januar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Zwischen den Parteien war vor der Vorinstanz umstritten, ob eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 bestand und ob aus diesem Grund die von der Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für diesen Zeitraum zurückzubezahlen sind. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungskläger damit einverstanden war, die von der Berufungsbeklagten für den strittigen Zeitraum zu leistenden Krankentaggelder im Falle einer Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit habe die Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers ab Antragstellung am 1. Juli 2017 bis auf Weiteres bejaht und festgehalten, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer IV-Anmeldung ab dem 21. August 2017 zum Tragen gekommen sei. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) hielt der Amtsgerichtspräsident fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem dann bestehe, wenn der Versicherte vermittlungsfähig sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Berufungsklägers sei ab 1. Juli 2017 bejaht worden, weshalb die Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2017 grundsätzlich leistungspflichtig gewesen sei. Für diesen Fall hätten die Parteien vereinbart, dass die von der Berufungsbeklagten geleisteten Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 zurückzuzahlen seien. Daher habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die genannten Taggelder in Höhe von CHF 10'462.65 zurückzuerstatten.
2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass eine Arbeitslosenkasse erst vorleistungspflichtig werde, wenn man arbeitsfähig sei eine Teilarbeitsfähigkeit erlangt und sich gleichzeitig bei der IV angemeldet habe. Genau dies sei am 1. Juli 2017 nicht gegeben gewesen und er hätte gegen die Verweigerung der Arbeitslosenkasse sogar eine Beschwerde eingereicht. Aus deren Antwort gehe ganz klar hervor, ab wann eine Vorleistungspflicht gegeben sei. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse sei erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen. Als sich die Berufungsbeklagte zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 bereit erklärt habe, habe sie nichts von einer Rückzahlungspflicht geschrieben, diese Information sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und er habe seine Zustimmung dazu nicht gegeben.
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss Art. 8 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als ganz teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Gemäss Anmeldebestätigung des RAV [...] vom 27. Juni 2017 hatte sich der Berufungskläger am 27. Juni 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der körperlich geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212, BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Gemäss Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 23. August 2023 wurde die Vermittlungsfähigkeit und damit ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers per 1. Juli 2017 bis auf Weiteres bejaht. Dies wurde mit Einspracheentscheid desselben Amtes vom 19. September 2017 bestätigt, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Wäre der Berufungskläger mit der Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2017 nicht einverstanden gewesen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zu gelangen, was er jedoch nicht getan hat. Auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG sind erfüllt, weshalb der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum (1. Juli 2017 bis 20. August 2017) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Auch in seiner Berufung bringt der Berufungskläger nicht vor, welche Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt gewesen sein sollen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen gewesen wäre. Dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verwechseln ist, wird in nachstehender Ziffer erläutert.
5. Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung die Invalidenversicherung umstritten ist. Nach Art. 63 Abs. 1 ATSG beziehen sich die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnittes des ATSG auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen. Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Privatversicherung. Folglich besteht keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Berufungsbeklagten, wie dies im Einspracheentscheid vom 19. September 2017 korrekt festgehalten wurde. Dagegen handelt es sich bei der Invalidenversicherung um eine Sozialversicherung, weshalb gegenüber dieser eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Den Ausführungen des Berufungsklägers, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung erst ab dem 21. August 2017 gegeben gewesen sei, ist zuzustimmen und sie stehen in Einklang mit dem Entscheid der Vorinstanz.
6. Dem Einwand des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte nichts von einer Rückzahlungspflicht geschrieben habe, als sie sich zur Übernahme der Taggelder für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 bereit erklärt habe und darüber erst später informiert und er dem nicht zugestimmt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss E-Mail vom 13. September 2017 bot C.___ (Mitglied des Kaders der [...]) dem Berufungskläger an, kulanterweise die Leistungen ab 1. Juli 2017 bis zum Beginn der Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung, respektive, bis zum Zeitpunkt, ab dem der Berufungskläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten habe, zu übernehmen. Die medizinischen Abklärungen seien noch ausstehend und man werde den Berufungskläger nach deren Erhalt über den definitiven Entscheid orientieren. Mit E-Mail vom 13. September 2017 bedankte sich der Berufungskläger für die E-Mail und erklärte, dass er dies für den Moment so akzeptieren könne. Mittels E-Mail vom 14. September 2017 konkretisierte C.___ nochmals wie folgt: «Unsere Information in der E-Mail vom 13.09.2017, dass wir kulanter Weise, die Leistungen ab 01.07.2017 bis zum Zeitpunkt, Beginn ALV-Taggelder bezahlen, ist klar so zu verstehen, dass wenn schlussendlich die Arbeitslosenversicherung doch diese Leistungen erbringt zu erbringen hat, diese durch uns bezahlten Leistungen rückerstattungspflichtig sind». Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers informierte die Berufungsbeklagte noch vor der Auszahlung der kulanterweise übernommenen Taggelder über die Rückzahlungspflicht, womit sich der Berufungskläger einverstanden erklärt hatte.
7. Den Abrechnungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für Juli und August 2017 zufolge wurden Taggelder an den Berufungskläger ausbezahlt. Dass diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Taggeldabrechnung der Berufungsbeklagten zunächst zurückgefordert wurden, hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da zwar zunächst mittels Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 die Verfügung vom 4. Oktober 2017 bestätigt wurde, dieser Entscheid jedoch am 16. April 2018 in Wiedererwägung gezogen wurde. Anlass zu dieser Wiedererwägung gab die Korrekturabrechnung der Berufungsbeklagten vom 21. November 2017, womit diese die von ihr erbrachten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 zurückforderte. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erwog im Rahmen der Wiedererwägung, dass aufgrund dieser Rückforderung der Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 keine Krankentaggelder angerechnet werden könnten und die Rückforderung seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit zu Unrecht erfolgt sei.
8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 20. August 2017 ein Anspruch des Berufungsklägers auf Arbeitslosenentschädigung bestand und Taggelder ausbezahlt wurden. Damit war die Bedingung für die Rückzahlung der kulanterweise ausbezahlten Krankentaggelder für denselben Zeitraum erfüllt. Ausserdem hatte der Berufungskläger vorgängig seine Zustimmung zu diesem Vorgehen erteilt. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Gerichtskosten werden nach Art. 114 lit. e ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen keine erhoben. Hingegen hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c) (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich nicht vertretene Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Ihren Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb dieser ermessensweise festzulegen ist. Eine Entschädigung von CHF 100.00 erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Entsprechend ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_14/2024).
|
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.