E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2023.41)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.41: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts behandelte den Fall zwischen A.___ und B.___, bei dem es um ein Wegrecht auf einem Grundstück ging. Nachdem das Amtsgerichtspräsident ein Urteil gefällt hatte, in dem die Beklagte verpflichtet wurde, das Wegrecht zu gewähren und eine Parteientschädigung zu zahlen, legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsklägerin forderte die Neufestlegung des Wegrechts für das Parkieren von Fahrzeugen, aber das Obergericht trat nicht darauf ein, da das Rechtsbegehren unbestimmt war. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung zu zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2023.41

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2023.41
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2023.41 vom 30.01.2024 (SO)
Datum:30.01.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungsklägerin; Wegrecht; Berufungsbeklagte; Rechtsbegehren; Urteil; Klage; Entscheid; Berufungsbeklagten; Gericht; Zivilkammer; Obergericht; Fahrzeugen; Parteien; Entschädigungsfolge; Grundstück; Begründung; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Rechtsbegehren:; Ausübung; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Widerklage; Eigentümer; Grundstücks; Parkieren; öglicht
Rechtsnorm: Art. 292 StGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 742 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Willi, Kommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 238 ZPO, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2023.41

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2023.41
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 30.01.2024 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2024.23
Titel: Forderung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Beschluss vom 30. Januar 2024   

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel,

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

 

Berufungsklägerin

 

gegen

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 3. März 2022 erhob B.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen A.___ (im Folgenden die Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Wider-handlungsfall zu verurteilen, der Klägerin die ungestörte Ausübung des zugunsten von GB [...] auf GB [...] lastenden Wegrechts zu gestatten.

2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten.

 

2. Die Beklagte reichte am 16. August 2022 ihre Klageantwort ein und erhob gleichzeitig Widerklage. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Klage sei abzuweisen.

  1. Widerklageweise sei das Wegrecht zu Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...] gerichtlich neu festzulegen, auf 3 m Breite zu beschränken und so zu platzieren, dass der Eigentümer des Grundstücks GB [...] das Parkieren von zwei Fahrzeugen ermöglicht wird.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

 

3. Am 4. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.  Die Beklagte hat der Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die ungestörte Ausübung des zugunsten von GB [...] auf GB [...] lastenden Wegrechts zu gestatten.

2.  Die Widerklage wird abgewiesen.

3.  Die Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, Grenchen, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'388.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 2'500.00 zurückzuerstatten.

     Zudem hat die Beklagte der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 113.10 beim Friedensrichter Gäu zurückzuerstatten.

 

4. Die Beklagte (im Folgenden die Berufungsklägerin) legte am 25. August 2023 form- und fristgerecht Berufung gegen das begründete Urteil beim Obergericht ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.  Es sei das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 4. April 2023 (TGZPR.2022.134-ATGWAG) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei eventualiter das Wegrecht zu Gunsten von GB [...] und zu Lasten von GB [...] gerichtlich neu festzulegen, dass der Eigentümerin des belasteten Grundstücks das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht wird.

3.  Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. In ihrer Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte die Klägerin (nachfolgend die Berufungsbeklagte) Folgendes:

1. Die Berufung vom 25. August 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident hat die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks die ungestörte Ausübung des Wegrechtes, das auf dem Grundstück der Berufungsklägerin lastet, zu gestatten. Er hat die Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten damit begründet, dass sich das zugunsten der Berufungsbeklagten eingeräumte Wegrecht klar und deutlich aus dem Grundbucheintrag, dem Dienstbarkeitsvertrag und insbesondere dem dazu gehörenden Situationsplan ergibt. Er sah es als eindrücklich belegt, dass die Berufungsklägerin dieses Wegrecht durch ihr Verhalten massiv verletzt.

 

2. Die Berufungsklägerin geht in keiner Weise auf diese Begründung ein. Sie beschränkt sich darauf, wesentlich veränderte Umstände seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages geltend zu machen. So macht sie Ausführungen zum Erwerb eines Wohnmobils, zu der von ihr im Dezember 2022 errichteten Barriere, zu ihren Abstellmöglichkeiten von Fahrzeugen (dazu hat sich der Vorderrichter geäussert und nicht zu denjenigen der Berufungsbeklagten), zu ihrem Baugesuch und zur Befestigung der Auffahrt mit Pflastersteinen. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, ist die gesamte Berufungsschrift auf das Eventualbegehren ausgerichtet. Eine Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit wird verlangt, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird. In Bezug auf die Gutheissung der Klage genügt die Berufung somit den Anforderungen an die Begründung nicht. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

 

3. Mit ihrem Eventualbegehren verlangt die Berufungsklägerin, das Wegrecht sei gerichtlich neu festzulegen, damit ihr das hangabseitige Parkieren von zwei Fahrzeugen (hintereinander) ermöglicht werde. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO formuliert das Rechtsbegehren, was das Gericht im Urteilsdispositiv dem Kläger zusprechen und gegen den Beklagten aussprechen soll. In Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die Dispositionsmaxime verankert. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt. Das Dispositiv die Urteilsformel (Art. 238 lit. d ZPO) darf somit nicht über die klägerische Disposition hinausgehen. Der Kläger muss deshalb im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was er will (Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 221 N 12). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Bei Gestaltungsklagen ist die Rechtsgestaltung, die gerichtlich angeordnet werden soll, genau zu bestimmen (a.a.O., N 18). Das vorliegend gestellte Rechtsbegehren genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, wohin genau das Wegrecht verlegt werden und welche Ausmasse es aufweisen soll. Ist das Rechtsbegehren unbestimmt unklar, so kann die Sache nicht materiell beurteilt werden. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. Darüber hinaus gibt die Berufungsklägerin nicht einmal an, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Begehren stützt. In Frage käme Art. 742 ZGB. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Verlegung an eine andere Stelle für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist. Auch dazu äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Sie spricht einzig und allein von ihren Interessen.

 

4. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2’500.00 hat die Berufungsklägerin zu bezahlen. Zudem hat sie der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3’428.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint angemessen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’428.95 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                       Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.