Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.39: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts entscheidet über eine Ehescheidung, bei der die Eltern zwei Kinder haben. Die Parteien haben geheiratet und sich 2017 getrennt. Der Ehemann reichte 2021 das Scheidungsverfahren ein, woraufhin die Ehefrau vorsorgliche Massnahmen beantragte, die jedoch vom Vorderrichter abgelehnt wurden. Die Ehe wurde 2023 geschieden, wobei die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und abwechselnd bei den Eltern leben. Es wurden detaillierte Regelungen für die Betreuung, Feiertage und Ferien festgelegt, sowie Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Die Ehefrau erhob Berufung gegen das Urteil und forderte unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge und Änderungen bei den Unterhaltsbeiträgen. Der Berufungsbeklagte verteidigte das Urteil und betonte die bereits bestehende Betreuungsregelung. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbetreuung wurden als kritisch angesehen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der alternierenden Obhut. Das Gericht erörterte die verschiedenen Vorwürfe und Argumente beider Parteien, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Kinderbetreuung. Es wurde festgestellt, dass der Berufungsbeklagte konkrete Pläne für die Betreuung der Kinder an den vereinbarten Tagen vorlegen muss, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. Letztendlich wurde betont, dass die Entscheidungen im Hinblick auf das Wohl der Kinder getroffen werden müssen, auch wenn dies bedeutet, dass die Eltern ihre Differen
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.39 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 19.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Ehemann; Betreuung; Betreuungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ehefrau; Apos; Recht; Partei; Phase; Parteien; Obhut; Vorderrichter; Eltern; Barunterhalt; Unterhalt; Berufungsbeklagten; Urteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Vater; Kinderbetreuung; Ehemannes; Arbeit; Wochen; Wohnsitz |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 133 ZGB ;Art. 166 ZGB ;Art. 202 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 247 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 2777 ZGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 35 BV ;Art. 55 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 137 III 59; 142 III 153; 142 III 413; 144 III 481; 147 III 265; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.39 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 19.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.48 |
Titel: | Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien haben am […] 2014 geheiratet. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018. Seit dem 3. Oktober 2017 leben die Parteien getrennt. Am 23. Juli 2021 leitete der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das Ehescheidungsverfahren ein. 2. Am 1. März 2022 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragte, es sei dem Ehemann zu verbieten in [...] Wohnsitz zu nehmen. Der Ehemann nahm am 10. März 2022 dazu Stellung. Auf das Gesuch trat der Vorderrichter am 30. März 2022 nicht ein. 3. Am 9. März 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen lautet wie folgt: 1. … 2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Ehefrau. Der Ehemann betreut die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn. In den Schulferien betreut der Ehemann die Kinder jede Woche von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Ehemann das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Ehemann jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden. An Geburtstagen der Kinder hat der Elternteil, der an diesem Tag keine Betreuung innehat, das Recht, kurz beim Kind vorbeizuschauen. Die Betreuung der Kinder während der Feiertage wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Ungerade Jahre: Ostern: bei der Ehefrau von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Pfingsten: fällt das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann. Weihnachten: beim Ehemann von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr. Neujahr: bei der Ehefrau vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr. Gerade Jahre: Ostern: beim Ehemann von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Pfingsten: fällt das Pfingstwochenende auf ein Betreuungswochenende des Ehemannes, so bleiben die Kinder bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Ehemann. Weihnachten: bei der Ehefrau von 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr. Neujahr: beim Ehemann vom 31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. 3. Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Die Kosten der Krankenkasse hat die Ehefrau zu bezahlen. Die übrigen ordentlichen Kosten tragen die Eltern im Verhältnis der bei ihnen in die Berechnung einbezogenen Grundbeträge der Kinder, dementsprechend Ehemann / Ehefrau zu 30/70 (in der Phase 0) bzw. 40/60 (in den Phasen I bis VII). Darüber hinaus hat der Ehemann für den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ an die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2023 Für C.___: CHF 332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt) Für D.___: CHF 332.00 (CHF 276.00 Bar- und CHF 56.00 Betreuungsunterhalt) Phase I: Ab August 2023 bis und mit November 2026 Für C.___: CHF 284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt. Für D.___: CHF 284.00 (CHF 236.00 Bar- und CHF 48.00 Betreuungsunterhalt) Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar 2028 Für C.___: CHF 325.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 205.00 (Barunterhalt) Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030 Für C.___: CHF 265.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 265.00 (Barunterhalt) Phase IV: Ab August 2030 bis und mit November 2032 Für C.___: CHF 204.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 204.00 (Barunterhalt) Phase V: Ab Dezember 2032 bis und mit Januar 2034 Für C.___: CHF 161.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 202.00 (Barunterhalt) Phase VI: Ab Februar 2034 bis und mit Dezember 2034 Für C.___: CHF 10.00 (Barunterhalt) Für D.___: CHF 10.00 (Barunterhalt) Phase VII: Ab Januar 2035 bis und mit Februar 2036 Für D.___: CHF 98.00 (Barunterhalt) Die Kinder- und Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB. 4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB wie folgt nicht gedeckt ist: Phase 0: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2023 Bei C.___: CHF 208.00 (Betreuungsunterhalt) Bei D.___: CHF 208.00 (Betreuungsunterhalt) Phase I: Ab August 2023 bis und mit November 2026 Bei C.___: CHF 26.00 (Betreuungsunterhalt) Bei D.___: CHF 26.00 (Betreuungsunterhalt) Phase II: Ab Dezember 2026 bis und mit Januar 2028 Bei C.___: CHF 127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt) Bei D.___: CHF 127.00 (CHF 52.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt) Phase III: Ab Februar 2028 bis und mit Juli 2030 Bei C.___: CHF 227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt Bei D.___: CHF 227.00 (CHF 152.00 Bar- und CHF 75.00 Betreuungsunterhalt) 5. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden unter den Eltern hälftig geteilt (Art. 52bis Abs. 2 AHVV). 6. – 8. … 9. Die Ehefrau hat dem Ehemann aus güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 1'349.75 zu bezahlen. 10. Die Ehefrau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen. 11. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], wird auf CHF 7'831.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 12. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 (inkl. Massnahmeverfahren) werden dem Ehemann zu 2/5, ausmachend CHF 1'000.00, und der Ehefrau zu 3/5, ausmachend CHF 1'500.00, auferlegt. Sie werden mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Ehefrau trägt ihr übriger Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 und 4 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils. 4. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit Eingabe vom 23. August 2023 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Ziffer 2., 3., 4., 5., 9., 10., 11., 12., [und] des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023 seien aufzuheben. 2. Die Kinder C.___ geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Die Obhut über die Kinder C.___, geb. 2016, und D.___, geb. 2018, sei der Berufungsklägerin zu übertragen. Der Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter festzusetzen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, die Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr zu betreuen. Er sei zudem zu berechtigen, während drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen, wobei er zu verpflichten ist, die Feriendaten spätestens 2 Monate im Voraus bekannt zu geben. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an seine Kinder C.___, geb. […] 2016, und D.___, geb. […] 2018, monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: 1. Phase: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 20.11.2026: für C.___: CHF 800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) für D.___: CHF 800.00 (Barunterhalt CHF 485.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) 2. Phase: ab 1.12.2026 bis und mit 31.1.2028: für C.___: CHF 950.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) für D.___: CHF 750.00 (Barunterhalt CHF 435.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) 3. Phase: ab 1.2.2028 bis und mit 31.7.2030: für C.___: CHF 875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00) für D.___: CHF 875.00 (Barunterhalt CHF 610.00, Betreuungsunterhalt CHF 265.00) 4. Phase: ab 1.8.2030 bis und mit 30.11.2032: für C.___: CHF 710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00) für D.___: CHF 710.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 35.00) 5. Phase: ab 1.12.2032 bis und mit 31.1.2034: für C.___: CHF 670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) für D.___: CHF 670.00 (Barunterhalt CHF 635.00, Betreuungsunterhalt CHF 315.00) 6. Phase: ab 1.2.2034 bis und mit 31.12.2034: für C.___: CHF 590.00 (Barunterhalt) für D.___: CHF 590.00 (Barunterhalt) 7. Phase: ab 1.1.2035 bis und mit 28.2.2036: für D.___: CHF 1'150.00 (Barunterhalt). Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für ihren Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen wurde. 5. Es sei festzustellen, dass mit den festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf von C.___ und D.___ in folgendem Umfang nicht gedeckt ist: 6. Phase: ab 1.2.2034 bis und mit 31.12.2034: pro Kind CHF 176.00 (Barunterhalt) 7. Phase: ab 1.1.2035 bis und mit 28.2.2036: für D.___ CHF 18.00 (Barunterhalt). 6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien der Berufungsklägerin allein anzurechnen. 7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 692.10 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen. 8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren sei auf CHF 8'040.35. (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'104.45 (Differenz zum vollen Honorar), sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil der Berufungsklägerin der Staat Solothurn unter Vorbehalt der Rückforderung während 10 Jahren (Art. 123 ZPO). 10. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen. Eventualiter sei ihr im Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 5. In Bezug auf die Anfechtung der Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Rechtsbegehren Ziff. 8 wurde ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom 11. August 2023 erledigt wurde. 6. Am 20. September 2023 liess sich der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Vater) ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen nach § 160 GT. 7. Am 2. Oktober 2023 gingen die Kostennoten beider Parteivertreter ein. Sie wurden der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt. 8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen. II. 1.1 Der Amtsgerichtspräsident prüfte die Möglichkeit der alternierenden Obhut anhand der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien eingehend. Er hielt fest, dass beide Ehegatten erziehungsfähig seien. Die Mutter sei zwar die Hauptbezugsperson der Kinder, der Vater habe durch seine regelmässige Kinderbetreuung ebenfalls eine persönliche Beziehung zu ihnen aufbauen können. Beide Eltern seien aufgrund ihrer Arbeitszeiten in der Lage, die Kinder mehrheitlich persönlich zu betreuen. Unterstützt würden sie dabei von den Grosseltern. Der Konflikt zwischen den Eltern betreffe die persönliche Ebene, wie insbesondere das fehlende Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann und die behauptete häusliche Gewalt. Hier verortete der Vorderrichter mehrfach moralisch sehr fragwürdiges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Es habe sich hingegen gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange verständigen könnten und in der Lage seien, miteinander zu kooperieren. Sie könnten die Kinder aus ihrem Paarkonflikt heraushalten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Kinder durch den Elternkonflikt beeinträchtigt würden. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass ein Elternteil in der jüngeren Vergangenheit den Kontakt zum anderen zu unterbinden versucht habe. Die Kinder seien fünf und sieben Jahre alt und daher nicht mehr auf die ständige Anwesenheit der Mutter angewiesen. Sie hätten bereits mehrfach problemlos beim Vater übernachtet. Beide Ehegatten wohnten in derselben Wohngemeinde, so dass das soziale Umfeld der Kinder bei beiden dasselbe sei. Die alternierende Betreuung habe daher lediglich einen kleinen Einfluss auf das gelebte Betreuungsmodell. Der bisherige Betreuungsanteil des Ehemannes habe 30 % betragen, nun betrage er 40 %. Das beeinträchtige die Stabilität des Betreuungsmodells nur in geringem Mass und sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Diesem sei am besten gedient, wenn die Obhutszuteilung für beide Kinder identisch geregelt werde. Die Betreuungsanteile seien fair auf beide Eltern aufzuteilen. Bei der Unterhaltsregelung ging der Vorderrichter beim Ehemann von einem Arbeitspensum von 100 % und bei der Ehefrau von aktuell 60,98 % mit einer baldigen Steigerung auf 70 % aus. Die von der Ehefrau bezogenen Familienergänzungsleistungen rechnete er aufgrund ihrer Subsidiarität nicht als Einkommen der Ehefrau an. Beim Bedarf stellte der Vorderrichter auf die eingereichten Urkunden ab. Weil eine Mankosituation bestehe, klammerte er die Steuern aus. Aufgrund seiner Berechnungen setzte der Vorderrichter die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in insgesamt acht Phasen bis zur Volljährigkeit der Tochter fest. 1.2 In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung hielt der Vorderrichter fest, die Ehegatten seien darüber einig, dass die Ehefrau per Stichtag Bankguthaben von CHF 2'699.54 und der Ehemann solche von CHF 3'873.13 auf ihren Konti gehabt hätten. Per Stichtag schuldeten sie überdies Anwaltskosten von CHF 9'103.55. Diese belasteten die Errungenschaft des Ehemannes, der einen Rückschlag realisiere. Aufgrund dessen sei lediglich die Errungenschaft der Ehefrau zu teilen. 2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 298 Abs. 2ter Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unrichtig angewendet, indem sie die alternierende Obhut über die Kinder angeordnet habe. Seit der Trennung der Parteien seien die Kinder vom Berufungsbeklagten resp. bis vor nicht allzu langer Zeit von dessen Mutter an jedem 2. Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und jede Woche an einem Tag unter der Woche betreut worden. Die Vorinstanz habe diese Betreuung in Verletzung von Art. 298 und Art. 273/274 ZGB massiv ausgeweitet. Mit Blick auf die Umstände seit der Trennung hätte die Vorinstanz keine alternierende Obhut anordnen dürfen. Im Jahr 2017 habe der Berufungsbeklagte ihr das Kind C.___ entzogen und erst nach Erlass einer superprovisorischen Verfügung zurückgegeben. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe die Eheschutzrichterin festgestellt, dass die vom Berufungsbeklagten signalisierte Gesprächsbereitschaft ein reines Lippenbekenntnis sei und er die Bedingungen der Betreuungsregelung diktiert habe. Auch nach der rechtskräftigen Betreuungsregelung im Eheschutzverfahren habe der Berufungsbeklagte weiterhin auf eine starke Ausweitung des Kontakts zu C.___ gedrängt und die Berufungsklägerin ständig unter Druck gesetzt. Ein vernünftiges Gespräch unter den Ehegatten in Kinderbelangen sei nicht möglich. Im Rahmen einer Mediation hätten die Parteien am 20. [recte 23.] April 2020 eine umfassende Elternvereinbarung getroffen. Der Betreuungsanteil des Berufungsbeklagten sei ausgeweitet worden. Im Gegenzug habe er sich verpflichtet, nicht in [...] den Nachbargemeinden Wohnsitz zu nehmen. In krasser Missachtung dieser Vereinbarung habe der Berufungsbeklagte am 1. Februar 2022 seinen Wohnsitz nach [...] verlegt. Gegen den Antrag in diesem Verfahren, dass er seinen Wohnsitz wieder verlege, habe er sich vehement zur Wehr gesetzt. In krass egoistischer Weise habe er sich über die in der Mediation getroffenen Vereinbarungen hinweggesetzt. Dieses Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass er nicht in der Lage sei, mit der Berufungsklägerin zu kooperieren. Eine Kommunikation sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich. In haltloser Weise sei der Berufungsklägerin anschliessend unterstellt worden, sie wolle ihrerseits mit den Kindern wegziehen. Ihr seien für diesen Fall vom Ehemann rechtliche Schritte angedroht worden. Ebenfalls hätten die Ehegatten vereinbart, sich gegenseitig über Gegebenheiten, die die Kinder betreffen, zu orientieren. Nur gerade vier Monate nach Abschluss der Elternvereinbarung habe der Berufungsbeklagte eigenmächtig sein Arbeitspensum von 100 % auf 80 % reduziert und auf die Hilfe seiner Mutter bei der Kinderbetreuung verzichtet. Über den Betreuungswechsel habe er die Kindsmutter nicht orientiert. Die eigenmächtige Pensenreduktion tangiere die wirtschaftliche Sicherheit der Kinder und hätte deshalb vorgängig besprochen werden müssen. Auch seine Ferien mit den Kindern habe der Berufungsbeklagte eigenmächtig zwei Tage vorverlegt, indem er entsprechende Tickets erworben habe. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle sei das Verhältnis zwischen den Parteien schlecht. Das belaste die Kinder stark. Der Vorderrichter sei zum Schluss gekommen, dass sich der Berufungsbeklagte zwar in der Vergangenheit gegenüber der Berufungsklägerin moralisch mehrfach sehr fragwürdig verhalten habe. Einen Mangel an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit habe er in dessen Verhalten aber nicht gesehen. Damit habe er den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Art. 273/274 ZGB verletzt. Die Berufungsklägerin habe aufgrund des Verhaltens des Berufungsbeklagten das Vertrauen in ihn völlig verloren, was auch für die Kinder spürbar sei. Bei der alternierenden Obhut brauche es deutlich mehr Absprachen und Organisation zwischen den Eltern als das bei der geltenden Regelung der Fall sei. Der Berufungsbeklagte habe in der Vergangenheit gezeigt, dass es ihm nur um die eigenen Interessen gehe, die er rücksichtslos verfolge. Er werde sich auch in Zukunft nicht an Abmachungen halten. Der Vorderrichter habe auch unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der Vorfälle zwischen den Parteien bereits heute ein gravierender Elternkonflikt bestehe. Diesem seien die Kinder schutzlos ausgeliefert, was ihren Interessen zuwiderlaufe. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil solle der Berufungsbeklagte die Kinder jede Woche von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende betreuen. Gleichzeitig sei der Berufungsbeklagte verpflichtet worden, sein Pensum wieder auf 100 % aufzustocken, was mit Blick auf die prekären finanziellen Verhältnisse der Parteien korrekt und richtig sei. Aufgrund dessen sei der Berufungsbeklagte nicht in der Lage, die Kinder am Donnerstag und Freitag tagsüber zu betreuen. Die Kinderbetreuung solle am Mittwoch und Donnerstag [gemeint wohl Donnerstag und Freitag] vom Grossvater väterlicherseits übernommen werden. Dieser habe die Kinder bis anhin nie betreut. Bis zum 31. August 2020 habe die Grossmutter väterlicherseits, die vom Grossvater getrennt lebe, den Ehemann während dessen Arbeitstätigkeit bei der Kinderbetreuung unterstützt. Die Berufungsklägerin arbeite 60 % und sei daher in der Lage, die Kinder auch tagsüber persönlich zu betreuen. Seit der Trennung hätten die Kinder in einer stabilen Betreuungssituation gelebt. Die bisher gelebte Regelung habe sich etabliert. Deren Beibehaltung entspreche dem Kindeswohl. Der Berufungsbeklagte lasse auch die Elternkompetenz vermissen, wenn er die Kinder nicht bei der Körperpflege unterstütze, Arzttermine vergesse und nicht über ihre Essgewohnheiten bei ihm Auskunft gebe, wenn diese einen Allergieschub erlitten hätten. Aufgrund der Abänderung der Obhutsregelung sei die Unterhaltsregelung zu korrigieren. Auch werde sie ihre Erwerbstätigkeit nicht sofort auf 70 % ausdehnen können, da das nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar sei. In Bezug auf die Ausführungen zum konkreten Bedarf wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen. 3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, seiner Meinung nach seien noch «etwas mehr» Angaben zum Eintreten zu machen als die Berufungsklägerin dies tue. Die Berufungsschrift entspreche auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Obhutsentscheid der Vorinstanz entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche überzeugend und richtig dargelegt worden sei. Die Berufungsklägerin befasse sich in ihren Ausführungen auf den Seiten 4 bis 11 der Berufung nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb diese den Anforderungen nicht genüge. Sie könne nicht einfach dieselben Argumente wie bei der Vorinstanz wiederholen. Sie habe die prozessuale Pflicht, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz auf einem falschen Sachverhalt einer falschen rechtlichen Würdigung beruhten. Lediglich auf den Seiten 8 und 9 nehme die Berufungsklägerin argumentativ Bezug auf das angefochtene Urteil. Dabei bediene sie sich derselben Argumente, die sie seit mehr als sechs Jahren vorbringe. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe, gehe daraus nicht hervor. Die Vorinstanz habe auf den Seiten 7 bis 10 des Urteils dargelegt, welche Argumente beide Parteien vorgebracht hätten, diese auf den Seiten 10 bis 14 subsumiert und dargelegt, gestützt auf welche Erwägungen sie einen 10 % höheren Betreuungsanteil als in der Trennungszeit im Rahmen der alternierenden Obhut dem Vater zuteile. Aus der Berufungsschrift gehe nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt Recht falsch angewandt habe. In Bezug auf den Vorwurf der angeblich mangelnden Kommunikation zwischen den Ehegatten enthalte die Berufung nichts Neues. Die Berufungsklägerin wiederhole lediglich die Geschichte der Parteien anlässlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Sie wiederhole dieselben Argumente seit sechs Jahren. Das sei alles falsch. Ohnehin gehe es nur darum, ob die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft unter den Parteien vorhanden sei bzw. ob durch deren Konflikt das Kindeswohl gefährdet sei. Das behaupte auch die Berufungsklägerin nicht. Die Kindsmutter habe vorinstanzlich bestätigt, dass der Konflikt zwischen den Parteien die Elternebene und nicht die Kinder betreffe. Der Abschluss der Elternvereinbarung im Rahmen der Mediation habe gerade gezeigt, dass die Parteien in der Lage seien, einen Konsens zu finden. Schön sei, dass die jungen Eltern grosse Freude an ihrer Aufgabe hätten. Der Berufungsklägerin gelinge es nicht, den Eindruck zu erwecken, die alternierende Obhut gefährde das Kindeswohl. Die Kinder seien zufrieden damit, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Da das Gericht früher wegen der grossen Distanz der elterlichen Wohnsitze Bedenken geäussert habe, habe sich der Kindsvater nach anwaltlicher Beratung zu der Verbindlichkeit der Elternvereinbarung dazu entschieden, seinen Wohnsitz nach [...] zu verlegen. Dieses Verhalten sei weder krass egoistisch noch eigensinnig. Die Berufungsklägerin behaupte nicht, die wirtschaftliche Sicherheit der Kinder sei durch die Pensenreduktion des Berufungsbeklagten verletzt. Sie gehe nur von einer Gefährdung aus, was ein feiner Unterschied sei. Er habe bisher alle Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin geleistet. Dies sei im Übrigen im Rahmen der Elternvereinbarung so abgemacht worden. Die alternierende Obhut sei zeitweilig bereits während der Trennungszeit gelebt worden. Der Entscheid, den Betreuungsanteil des Vaters von 30 % auf 40 % zu erhöhen, habe zu keiner gravierend neuen Situation geführt. Beide Parteien betreuten die Kinder persönlich und würden dabei durch die Grosseltern unterstützt. Wie es der Berufungsbeklagte anstelle, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und die Kinderbetreuung zu organisieren, sei seine Sache. Die Berufungsklägerin müsse sich diesbezüglich keine Sorgen machen. Bezüglich der Ausführungen zu den Unterhaltsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 4. Vorab ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Grundsätzen genügen sowohl die Berufung als auch die Berufungsantwort über weite Strecken nicht. Im Folgenden wird soweit erforderlich darauf eingegangen. 5. Der Berufungsbeklagte moniert, die Berufungsklägerin hätte mehr Angaben zum Eintreten auf die Berufung machen müssen. Es ist unklar, was er damit meint. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nimmt das Gericht von Amtes wegen vor (Art. 59 f. ZPO). Ist der Berufungsbeklagte der Meinung, dass eine mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war es ihm unbenommen, dies vorzubringen. 6. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung der elterlichen Obhut, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Urteilsbegründung unter E. II.3.3 ff. verwiesen werden. 7.1 Die Berufungsklägerin moniert in erster Linie die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien in Kinderbelangen. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil dazu ausgeführt: Aus den Ausführungen der Parteien habe sich herauskristallisiert, dass der Konflikt zwischen den Ehegatten auf persönlichen Gründen, wie insbesondere dem fehlenden Vertrauen der Ehefrau in den Ehemann sowie der behaupteten häuslichen Gewalt und der damit verbundenen Angst beruhe. Der Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass bei den Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehe. Vielmehr habe sich gezeigt, dass sie sich über die Kinderbelange verständigen könnten und in der Lage seien zu kooperieren. Da sie in der Lage seien, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten, werde das Kindeswohl dadurch nicht beeinträchtigt (E. II.3.6.3). 7.2 Die Berufungsklägerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf den Entzug des Sohnes durch den Vater im Herbst 2017, was ihr Vertrauen in diesen erschüttert habe. Sie schildert die damals notwendigen Vorkehrungen ausführlich und hält dafür, dass der Vorderrichter dies in seine Entscheidung hätte einfliessen lassen müssen. Das damalige Verhalten des Berufungsbeklagten verletzte die damals geltende gerichtliche Anordnung. Der Berufungsbeklagte wurde umgehend mittels superprovisorischer Verfügung zur Einhaltung der erlassenen Verfügung angehalten. Dieser Verfügung kam er nach. Der Vorfall liegt mittlerweile mehr als sechs Jahre zurück, in denen der Berufungsbeklagte beide Kinder regelmässig betreut und sie offenbar jeweils zeitgerecht an die Mutter übergeben hat, so dass dieses lange zurückliegende, einmalige Fehlverhalten des Berufungsbeklagten heute nicht mehr entscheidrelevant sein kann. 7.3 Nach dem oben erwähnten Vorfall soll der Berufungsbeklagte gemäss den Ausführungen der Berufungsklägerin weiterhin auf eine starke Ausweitung des Kontakts zum Sohn gedrängt und sie deswegen ständig unter massiven Druck gesetzt haben. Auch habe er einmal seine Unterschrift verweigert, so dass sie die Pässe der Kinder nicht habe verlängern und deshalb nicht in die [...] reisen können. Ein vernünftiges Gespräch in Kinderbelangen sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich auf Empfehlung der Beiständin auf eine Mediation eingelassen und dort am 23. April 2020 eine Elternvereinbarung abgeschlossen hätten. Diese habe der Berufungsbeklagte in krasser Weise missachtet und sei per 1. Februar 2022 nach [...] gezogen. Es kann offengelassen werden, ob diese Ausführungen unter dem Aspekt von Art. 311 ZPO genügen. Wiederum werden mehrheitlich Verhaltensweisen des Berufungsbeklagten (genaue Zeitangaben werden nicht gemacht) aus der Zeit vor Februar 2020 geschildert. Dazu kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Sodann kann das Bestreben des Ehemannes auf Einräumung von mehr Betreuungszeit von vornherein nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen, sofern dieses Ansinnen mit zulässigen prozessualen Mitteln vorangetrieben wird. Etwas Anderes wird nicht geltend gemacht. 8.1 Die Berufungsklägerin weist weiter auf verschiedene Verhaltensweisen hin, in denen sie mangelnde Kommunikationsbereitschaft und Vertrauensbrüche des Berufungsbeklagten sieht, die aus ihrer Sicht einer alternierenden Obhut entgegenstehen. Der Vorderrichter hat sich nicht zu den einzelnen Vorkommnissen geäussert, sondern lediglich pauschal festgehalten, der Ehemann habe sich zwar in der Vergangenheit mehrfach moralisch (sehr) fragwürdig verhalten, was jedoch nicht bedeute, dass bei den Ehegatten hinsichtlich der Kinderbelange ein Mangel an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestehe (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023, E. II.3.6.4, S. 12). Im Folgenden ist auf die einzelnen von der Berufungsklägerin angeführten Vorkommnisse einzugehen. 8.2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Verletzung der Elternvereinbarung vom 23. April 2020 durch die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...] habe sich negativ auf die Vertrauensbasis zwischen den Kindseltern ausgewirkt. Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Manöver die Elternvereinbarung vom 23. April 2020 gebrochen hat. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsberatung durch seinen Anwalt und macht geltend, die Vereinbarung habe die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Bundesverfassung, BV, SR 101) verletzt. Diese Argumentation geht fehl. Grundrechte entfalten ihre Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann der Berufungsbeklagte in Bezug auf die Vereinbarung vom 23. April 2020, welche die Regelung der Beziehungen zwischen zwei Privatpersonen (den Ehegatten [...]) zum Gegenstand hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 35 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 6.4.2 in fine und BGE 137 III 59 E. 4.1). Es bleibt somit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte die Vereinbarung der Parteien verletzt hat. Indessen ist zu berücksichtigen, dass eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung jederzeit von einer Partei gekündigt werden kann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, ebenso wie eine allfällige vorsorgliche Massnahme. 8.2.2 Problematisch ist in diesem Zusammenhang nicht in erster Linie, dass der Berufungsbeklagte in dieselbe Wohngemeinde wie die Berufungsklägerin gezogen ist. Das war im Interesse seines Anteils an der Kinderbetreuung objektiv von Vorteil für alle Beteiligten. Dass der Umzug subjektiv im ersten Moment ungute Gefühle bei der Ehefrau ausgelöst hat, ist nachvollziehbar. Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Berufungsschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass es seit dem Wohnsitzwechsel des Berufungsbeklagten effektiv zu bedrohlichem Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau gekommen ist. Übergriffe des Berufungsbeklagten auf die Berufungsklägerin wurden seit mehreren Jahren nicht mehr geltend gemacht, so dass aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht (Art. 28 ff. ZGB) der Berufungsklägerin nichts gegen die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...] sprach, was bereits der Vorderrichter festgestellt hat. Bedenklich ist in Bezug auf die für die alternierende Obhut notwendige Absprachefähigkeit vielmehr das Vorgehen: Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin nicht vorinformiert über seine Absichten nach [...] zu ziehen, sondern sie erst 14 Tage nach dem per 1. Februar 2022 erfolgten Umzug informiert und vor vollendete Tatsachen gestellt. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien in der Elternvereinbarung vom 23. April 2020 vereinbart hatten, dass die Mutter allfällige Umzugsabsichten drei Monate im Voraus mit dem Vater bespreche, ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Ehemann der Ehefrau gleichzeitig mit der Ankündigung seines Umzugs einen geplanten Wegzug ihrerseits aus der Gemeinde unterstellt und ihr für diesen Fall eine Meldung bei der KESB angedroht (Berufungsbeil. 10) hatte. Ein solches Vorgehen spricht für keine gute Kommunikation und ist einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in Kinderbelangen im Hinblick auf die alternierende Obhut nicht förderlich. Dass er es nicht nötig findet, ein so wichtiges Thema wie die Wohnsitznahme in derselben Gemeinde, vorgängig mit der Kindsmutter zu besprechen, zeigt, dass dem Berufungsbeklagten der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin abgeht. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien vorgängig in einer Vereinbarung schriftlich über die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten ausserhalb der Wohngemeinde der Berufungsklägerin geeinigt hatten und konkrete Regeln für einen allfälligen Wohnsitzwechsel der Ehefrau vereinbart hatten. Das Verhalten kann nur so verstanden werden, dass der Berufungsbeklagte annimmt, für ihn würden andere Regeln gelten. 8.2.3 Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ist die Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in der Wohngemeinde von Ehefrau und Kindern, wie bereits erwähnt, objektiv positiv zu werten. Die Beziehungsgestaltung zwischen Vater und Kindern wird dadurch einfacher, da der lange Anfahrtsweg zum väterlichen Domizil entfällt und Absprachen unter den Kindseltern leichter umzusetzen sind. Das gilt umso mehr, als die Kinder jetzt eingeschult sind. 9. Die Berufungsklägerin führt in Bezug auf die geltend gemachte gestörte Kommunikation unter den Parteien weiter an, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2022 eigenmächtig den vorgängig vereinbarten Ferientermin mit den Kindern um zwei Tage vorverschoben habe, indem er ohne vorher mit ihr Rücksprache zu nehmen, Tickets für einen früheren Reisetermin gebucht habe. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Berufungsklägerin hier einen Vorfall aus der Zeit vor Einreichung der Klageantwort erwähne, ändert nichts. Die eigenmächtige Vorverschiebung der Sommerferien 2022 um zwei Tage durch den Berufungsbeklagten war bereits Thema der vorinstanzlichen Parteibefragung (AS 172). In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime, weshalb vorinstanzlich Noven bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden konnten (BGE 142 III 413 E. 2.2). Der Vorderrichter hat sich nicht konkret zu diesem Vorfall gewässert. Es kann in Bezug auf die Würdigung dieses Vorfalles weitgehend auf die obigen Erwägungen unter 8. verwiesen werden. Kein Widerspruch zu den Vorbringen der Berufungsklägerin ist – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten - deren Aussage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie sich ein bisschen mehr Planung wünsche (AS 174, Zeilen 112 ff.). Vielmehr trifft sie den Nagel auf den Kopf. Entscheide über die Organisation der Kinderbetreuung sind bei alternierender Obhut noch häufiger nötig. Diese sind gemeinsam zu treffen. Das gilt insbesondere für Abänderungen von Vereinbarungen. Es geht nicht an, dass eine Partei diese eigenmächtig nach ihrem Gusto abändert. Gerade solche Vorkommnisse zeigen, ob die Parteien in der Praxis absprachefähig sind und offenbaren allfällige Defizite mit aller Deutlichkeit. Das Verhalten des Berufungsbeklagten bei den geschilderten zwei Gelegenheiten aus dem Jahr 2022 zeugt von keiner offenen und vertrauensvollen Kommunikation mit der Kindsmutter. Es offenbart zudem seinen Mangel an Wollen Können, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Bei der Ausübung der alternierenden Obhut ist es unumgänglich, dass sich die Parteien gegenseitig ständig über Vorhaben, die sich auf die Organisation der Kinderbetreuung auswirken, informieren und getroffene Vereinbarungen einhalten. Sonst funktioniert es auf Dauer nicht. 10. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Reduktion des Arbeitspensums des Berufungsbeklagten wirkte sich bis dato nicht negativ auf das Kindeswohl aus, da der Berufungsbeklagte unbestritten die verfügten Unterhaltsbeiträge weiterhin bezahlte. Aufgrund dessen hatte der Berufungsbeklagte Zeit, um die Kinder persönlich zu betreuen. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine freiwillige Pensenreduktion handelte. Ob es sich dabei um eine weitere eigenmächtige Entscheidung des Ehemannes um einen Teil der Elternvereinbarung handelte, kann dahingestellt bleiben. Würde das reduzierte Pensum dazu führen, dass der Berufungsbeklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, so verletzte es das Kindeswohl, da es nicht im Interesse der Kinder ist, ohne Not am Rande des Existenzminimums aufzuwachsen. Das hat auch der Vorderrichter erkannt und deshalb dem Berufungsbeklagten in der Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 100 %-Pensums angerechnet. Es muss die Zukunft zeigen, wie lange sich dieses Arrangement aufrecht erhalten lässt. 11.1 Die Berufungsklägerin weist weiter darauf hin, dass der Berufungsbeklagte die Kinder gemäss dem angefochtenen Urteil fortan an zwei Wochentagen und jedes zweite Wochenende betreuen solle. Gleichzeitig habe ihn der Vorderrichter verpflichtet, sein Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken. Der Berufungsbeklagte sei somit gar nicht in der Lage, die Kinder an zwei Wochentagen persönlich zu betreuen. Der Vorderrichter führte dazu im angefochtenen Urteil aus (E. II.3.6.8, S. 13), der Ehemann habe die Kinder bis anhin zu rund 30 % (= vier Tage in zwei Wochen) betreut, wobei ein Teil durch die Grosseltern wahrgenommen worden sei. Eine leichte Erhöhung des Betreuungsanteils des Ehemannes auf 40 % beeinträchtige die Stabilität des Betreuungsmodells nur in einem geringen Mass und sei daher dem Kindeswohl nicht abträglich. Auch der Berufungsbeklagte tut die zusätzliche Betreuungszeit in der Berufungsantwort mit einer Prozentrechnung ab und beteuert, dass er das «ohne weiteres» bewerkstelligen könne, ohne darauf einzugehen, wie er die Kinderbetreuung während seines Betreuungsanteils konkret sicherstellen will. 11.2 Der Einwand der Berufungsklägerin ist berechtigt. Weder der Vorderrichter noch der Berufungsbeklagte gehen konkret auf die Regelung der Kinderbetreuung während des erhöhten Betreuungsanteils des Kindsvaters ein. Dabei übersehen sie, dass es bei der Obhutsregelung nicht bloss um eine Prozentrechnung, sondern um die konkrete Organisation der Betreuung der beiden sechs- und siebenjährigen Kinder geht, die jedenfalls kindeswohlgerecht sein muss. Ein Kindsvater, der einen substantiellen Anteil an der Kinderbetreuung übernehmen will, sollte eine klare Vorstellung davon haben, wie er die Betreuung inskünftig kindeswohlgerecht wahrnehmen will und wie sich das finanziell auf das Familienbudget auswirkt (vgl. Philipp Maier, Massimo Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis in AJP 2022 S. 696, 703). Es ist keineswegs allein die Sache des Berufungsbeklagten, wie er die alternierende Obhut bewerkstelligt, wie der Berufungsbeklagte glaubt (Berufungsantwort BS zu 10, S. 28). Er verkennt auch die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 247 Abs. 2 ZPO) und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wenn er ausführt, es sei nicht Sache des Obergerichts, seine Erziehungsfähigkeit zu überprüfen (BS zu 13, S. 30). Die Rechte und Interessen der Kinder sind im Scheidungs- und Eheschutzverfahren ihrer Eltern stets von Amtes wegen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.1 mit Verweisen). 11.3.1 Vorliegend geht es um die (zusätzliche) Kinderbetreuung an einem Werktag, an dem der Berufungsbeklagte arbeitet. Dieser hat weder vorinstanzlich noch in seiner Berufungsantwort ein konkretes Betreuungskonzept präsentiert für die beiden Wochentage, an denen er inskünftig die Kinder betreuen will. Gemäss den Akten beabsichtigt er weiterhin mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten, womit er die Kinderbetreuung am Freitag weiterhin selber wahrnehmen kann. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass der Ehemann bei der Kinderbetreuung Hilfe von seinen Eltern habe. Es ist unklar, vorauf sich diese Feststellung bezieht. In den letzten drei Jahren, d.h. seit der Senkung seines Arbeitspensums auf 80 % betreute der Vater die Kinder am Freitag jeweils selber. Für den Donnerstag ist den Akten kein konkretes Betreuungskonzept, lediglich zwei Ideen zur Kinderbetreuung am Donnerstag zu entnehmen: In der schriftlichen Klage (AS 111) liess der Berufungsbeklagte ausführen, dass er am Donnerstag (für den er die Obhut über die Kinder beantragte) arbeiten müsse. Er wolle daher eine Tagesstruktur in Anspruch nehmen. Die Kindertagesstätte [...] in [...] biete sowohl einen Mittagstisch als auch Betreuung an. Er äusserte sich an dieser Stelle weder zu den Kosten der Kinderbetreuung, die Teil der Barkosten der Kinder darstellen noch dazu, ob die Kindertagestätte freie Plätze hat (BS 18, AS 112). Die monatliche Betreuung eines Schulkindes in der Kita [...] in [...] kostet gemäss Website an einem Halbtag pro Woche CHF 259.35 im Monat un. Aus den Akten geht nicht hervor, wie gross der Betreuungsbedarf der Kinder am Donnerstag aktuell ist, so dass die zu erwartenden Betreuungskosten nicht genau festgestellt werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass für die Betreuung von zwei Kindern an einem Wochentag in der Kita monatlich zwischen CHF 156.00 (nur Mahlzeit) und CHF 520.00 (für einen Halbtag), für zwei Betreuungstage das doppelte (falls der Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % aufstockte), aufzuwenden wären. Für die Schulferienzeit, die weder durch die Kindsmutter noch durch den Kindsvater persönlich abgedeckt werden kann, müsste eine zusätzliche Betreuungslösung gefunden werden. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Ehemann dann angegeben, dass ihn sein Vater bei der Kinderbetreuung unterstützen würde (AS 166 f.). Die diesbezüglichen Angaben sind allerdings vage und lassen kein Konzept erkennen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Über die Lebenssituation des Grossvaters väterlicherseits geht aus den Akten wenig hervor. Bekannt ist lediglich, dass er in [...] wohnt, von der Grossmutter väterlicherseits getrennt lebt, eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist und bisher nur gelegentlich in die Betreuung seiner Enkelkinder involviert war. Ob er bereit und in der Lage ist, fix an ein bis zwei Tagen pro Woche (falls der Berufungsbeklagte sein Pensum wieder auf 100 % erhöht) die Kinderbetreuung unentgeltlich zu übernehmen, kann aufgrund dessen nicht beurteilt werden. 11.3.2 Steht das Betreuungskonzept im Urteilszeitpunkt nicht fest, kann der Sachrichter nicht abschliessend prüfen, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht. Ein solches fehlt hier weitgehend, da sich der Berufungsbeklagte weder vor-instanzlich noch im Berufungsverfahren konkret mit dem zusätzlichen Betreuungsbedarf der Kinder am Donnerstag und wie er diesen abdecken will, auseinandersetzte. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, er wolle die Kinder einfach zu 50 % betreuen, was eine legitime Forderung sei (AS 103 ff. und 168). Ein gesetzlicher Anspruch auf alternierende Obhut lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Entscheidend bleibt jedenfalls das Kindeswohl. Ein gleichwertiges Betreuungsmodell darf vom Gericht nur angeordnet werden, wenn die Grundbedingungen erfüllt sind und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2019, E. 3.1). Die finanziellen Aspekte (Notwendigkeit der Aufstockung des Erwerbspensums des Ehemannes auf 100 %) und das fehlende Betreuungskonzept auf Seiten des Ehemannes sprechen daher gegen die alternierende Obhut. Auf Seiten der Ehefrau ist dagegen eine mehrjährig erprobte Kinderbetreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits vorhanden, die keine zusätzlichen Kosten verursacht. 12. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Kriterium Erziehungsfähigkeit bei beiden Ehegatten erfüllt ist und die Wohnsituation der Kindseltern in derselben Gemeinde örtlich sehr gut für die alternierende Obhut geeignet ist. Neutral wirkt sich das Kriterium Stabilität in Bezug auf den status quo aus, zumal die Kinder bis dato bereits seit mehreren Jahren an einem Wochentag und jedes zweite Wochenende vom Vater betreut wurden. Auch können sie beim Vater und bei der Mutter dieselben Kontakte zu anderen Kindern pflegen. Negativ wirken sich die Kriterien Kommunikationsfähigkeit und – bereitschaft, die Finanzen und das fehlende konkrete Betreuungskonzept des Vaters aus. Die fehlende Betreuungslösung für den Donnerstag, vor allem aber die fehlende Offenheit des Ehemannes in der Kommunikation mit der Ehefrau und seine Neigung, Vereinbarungen einseitig zu seinen Gunsten abzuändern, wirken sich unter dem Strich gegen die Anordnung der alternierenden Obhut aus. Auch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kindeswohl nicht gewahrt, wenn die alternierende Obhut zu einer Mankolage führt, bzw. diese wie hier vergrössert (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 E. 4.3 f.). Die Obhut über die beiden Kinder ist folglich bei der Mutter zu belassen. Die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung ist nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Ehemann bereit ist, sich ein 100 %-Pensum, bzw. einen entsprechenden Lohn, anrechnen zu lassen, obwohl er weiterhin die Kinder an einem Wochentag betreuen will. Fraglich ist, wie lange er dieses Arrangement aufrechterhalten kann. Die Beibehaltung des status quo, der Wille des Ehemannes zur Wahrnehmung eines erhöhten Betreuungsanteils und der entsprechende Antrag der Ehefrau sprechen dafür, dieses Betreuungskonzept trotz gewisser finanzieller Bedenken beizubehalten. Der Vater betreut die Kinder daher wie bis anhin von Donnerstag 18.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr und jede zweite Woche von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. 13.1. Die Berufungsklägerin hat auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten. Unbestritten sind die relevanten Einkommen. Der Berufungsbeklagte verdiente gemäss Feststellungen des Vorderrichters mit einem 100 %-Pensum monatlich CHF 4’636.00 netto. Die Berufungsklägerin verdient gegenwärtig mit einem 60,98 %-Pensum CHF 2'452.00 netto. Sie bezieht auch die zwei Kinderzulagen à je CHF 200.00. Total macht das CHF 7'488.00 aus. 13.2 Die Berufungsklägerin moniert die Wohnkosten des Ehemannes von monatlich CHF 1'550.00. Sie hält dafür, dass diese angesichts der finanziellen Verhältnisse deutlich zu hoch seien. Der Vorderrichter hat sich im Urteil nicht zur Höhe des Mietzinses des Ehemannes geäussert, obwohl er diesen in der Parteibefragung thematisiert hat (AS 167). Der Berufungsbeklagte macht geltend, dieser sei nicht zu hoch. Er benötige die Räume für die Kinder. Im Verhältnis zum reduzierten Einkommen des Ehemannes ist der Mietzins zu hoch. Indem der Vorderrichter aber von einem hypothetischen Einkommen aufgrund eines 100 %-Pensums ausgegangen ist, bleibt dieser zwar hoch, ist aber nicht mehr zu beanstanden, v.a. wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann eine Wohnung im selben Wohnort, aber einem anderen Quartier als die Ehefrau gewählt hat. Hinzu kommt, dass er die Kinder an vier von 14 Tagen betreut, mithin zu einem Anteil von etwas weniger als 30 %. Unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils und der Betreuung von zwei Kindern ist eine Ermessensüberschreitung des Vorderrichters nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten für den Berufsweg die Auslagen für ein Auto angerechnet habe, obwohl er in der Klage ausgeführt habe, er gehe mit dem ÖV zur Arbeit. Der Berufungsbeklagte führte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er mit dem Auto zur Arbeit fahre, da er bereits um 06.00 Uhr mit der Arbeit anfangen müsse und mit dem ÖV nicht rechtzeitig von [...] nach [...] an den Arbeitsort gelange. Ein Blick in den Onlinefahrplan zeigt, dass diese Aussage zutreffend ist, weshalb die Auslagen zu Recht eingerechnet wurden. Das ist im Übrigen auch bei der Ehefrau so. Demnach ergibt sich in der ersten Phase folgende Bedarfsrechnung:
Der familienrechtliche Bedarf beläuft sich auf CHF 8'274.00. Dieser übersteigt das oben ermittelte Gesamteinkommen der Familie. Es ist somit vom Betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen. Daher sind die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie für Steuern nicht in den Bedarf einzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Das Gesamteinkommen der Familie von CHF 7'488.00 netto reicht auch nicht aus, um den betreibungsrechtlichen Notbedarf von CHF 7’703.00 zu decken. Es resultiert ein Manko von CHF 215.00 zulasten des Betreuungsunterhalts, das je hälftig auf beide Kinder aufzuteilen ist. Der Ehemann hat im Umfang seines Überschusses von CHF 1'049.00 Unterhaltsbeiträge von je CHF 524.00 (CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt) an die beiden Kinder zu leisten. 13.3 Der Vorderrichter hat eine neue Phase ab August 2023 berechnet, da er davon ausging, dass die Ehefrau aufgrund des grösseren Betreuungsanteils des Ehemannes in der Lage sein würde, ihr Arbeitspensum auf 70 % auszudehnen. Nachdem die Obhut bei der Mutter belassen wird, gibt es nach dem anwendbaren Schulstufenmodell keinen Grund, sie zu einem höheren Erwerbspensum zu verpflichten. Es bleibt daher beim aktuellen Erwerbspensum der Ehefrau von 60,98 %. 13.4 Eine weitere Unterhaltsphase hat der Vorderrichter ab [...] 2026 gebildet, da der Sohn in diesem Monat 10 Jahre alt wird und sein Grundbetrag um CHF 200.00 steigt. Da eine Mankosituation vorliegt, führt das lediglich dazu, dass das Manko grösser wird, weshalb auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann. Dasselbe gilt für die Phase ab [...] 2028 wenn die Tochter 10 Jahre alt wird. Die Erhöhung des Mankos auf CHF 415.00 bzw. 615.00 ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten. 14.1 Relevante Änderungen in der Unterhaltsrechnung ergeben sich ab August 2030, da die Tochter dann in die Oberstufe übertreten wird und die Ehefrau ihr Erwerbspensum dann auf 80 % wird aufstocken müssen. Das Familieneinkommen steigt dann auf CHF 8'253.00 (Ehemann CHF 4'636.00, Ehefrau CHF 3'217.00, Kinder je CHF 200.00) an. Die konkrete Arbeitssituation der Ehefrau im Jahr 2030 ist noch nicht bekannt, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie an vier Wochentagen arbeiten wird und entsprechende Berufsauslagen hat. Was die Berufungsklägerin gegen dieses Vorgehen des Vorderrichters einwendet, ist nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlich berechneten Arbeitswegkosten von CHF 516.00 pro Monat sind daher beizubehalten. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Ehefrau in dieser Phase noch eine verbilligte Krankenkassenprämie von CHF 294.00 wird bezahlen müssen, was nicht beanstandet wurde. Aufgrund dessen ergibt sich für diese Phase folgende Bedarfsrechnung:
Den Gesamteinnahmen der Familie von total CHF 8'253.00 stehen in dieser Phase Ausgaben von CHF 9’007.00 gegenüber. Das Einkommen reicht nach wie vor nicht aus, um die anfallenden Steuern der Parteien und die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigen zu können (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf CHF 8'397.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge bleiben daher bei je CHF 524.00 (nur Barunterhalt). Das resultierende Manko beträgt CHF 144.00 und ist den Kindern je hälftig anzurechnen. 14.2 Im 2032 wird C.___ 16 Jahre alt. Er hat dann Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, was sich lediglich auf die Mankosituation auswirkt, indem diese um CHF 50.00 sinkt. Im 2034 wird auch D.___ 16 Jahre alt und dann ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 beziehen können. Die Berufungsklägerin wird deshalb im März 2034 ihr Erwerbspensum auf 100 % aufstocken müssen. Sie erzielt dann einen monatlichen Nettolohn von CHF 4’021.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Das Familieneinkommen beläuft sich nach der Pensenerhöhung der Ehefrau ab März 2034 auf CHF 9'157.00 netto (Ehemann CHF 4'636.00, Ehefrau CHF 4'021.00 Kinder je CHF 250.00). Aufgrund ihres höheren Pensums steigen auch die Arbeitswegkosten der Ehefrau. Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung des Vorderrichters betragen sie in dieser Phase CHF 602.00. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie keine Krankenkassenverbilligung mehr erhalten dürfte. Es ist eine monatliche Prämie von CHF 339.00 zu berücksichtigen. Das Familieneinkommen reicht jetzt zur Bezahlung der Steuern aus, nicht jedoch zur vollen Aufrechnung der Pauschale für Telekom und Mobiliarversicherung. Der verbleibende Überschuss nach Berücksichtigung der Steuern ist daher je hälftig (je CHF 60.00) auf die Ehegatten zu verteilen und an die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung anzurechnen. Der Kinderunterhalt kann jetzt voll gedeckt werden, weshalb kein Manko im Sinn von Art. 286a ZGB mehr besteht. Die Bedarfsrechnung sieht dann wie folgt aus:
Der Bedarf der Familie beläuft sich in dieser Phase nach dem Gesagten auf total CHF 9’157.00. Da sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau einen Überschuss erwirtschaften, haben sie den Bedarf der Kinder anteilig nach ihren Überschüssen zu tragen. Die vom Vater zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich in dieser Phase auf je CHF 314.00. 14.3 Im Dezember 2034 wird C.___ volljährig und hat deshalb ab Januar 2035 nur noch Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum. Das wirkt sich vorliegend lediglich auf den Steueranteil von C.___ aus (CHF 16.00), da er selbst steuerpflichtig wird. Sein Unterhaltsanspruch steht dann zudem unter dem Vorbehalt, dass er noch in einer beruflichen Erstausbildung ist. Im Februar 2036 wird auch D.___ volljährig. Für sie gilt dann dasselbe. Da nach wie vor sämtlicher Überschuss der Ehegatten für die Finanzierung des familienrechtlichen Bedarfs und Kinderunterhaltsbeiträge benötigt wird, hat die Volljährigkeit der Kinder keinen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge. 15. Die Berufungsklägerin beantragt weiter, dass ihr die Erziehungsgutschriften der AHV (Art. 52fbis Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV; SR 831.101) allein anzurechnen seien. Der Berufungsbeklagte hat diesen Antrag bestritten mit dem Argument, dass die Obhutsregelung nicht anzupassen sei. Anknüpfungspunkt für die AHV-Erziehungsgutschriften ist die elterliche Sorge, bzw. bei gemeinsamen elterlicher Sorge der Umfang der Betreuungsleistung. Da die Ehefrau aufgrund des grösseren Anteils an der Kinderbetreuung mit einem reduzierten Pensum arbeitet, sind die Erziehungsgutschriften ihr anzurechnen. 16.1 Die Berufungsklägerin ficht darüber hinaus die güterrechtliche Auseinandersetzung an. Sie macht geltend, der Vorderrichter hätte die Schulden des Ehemannes in der Höhe von CHF 9'103.65 für Anwaltskosten nicht in dessen Vorschlag bzw. Rückschlag berücksichtigen dürfen. Sie will den Berufungsbeklagten bei der Anerkennung behaften, dass ihm sein Vater bei der Finanzierung der Parteikosten helfe. Sie macht geltend, ein mündliches Darlehen sei nicht bewiesen. Vielmehr sei von einer Schenkung auszugehen. Schulden, die nach der Trennung angefallen seien, gehörten nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie gemäss Art. 166 ZGB für welche die Berufungsklägerin mithaften müsse. Auch seien die fraglichen Anwaltskosten erst nach Auflösung des Güterstandes entstanden, insbesondere jene in der Kostennote vom 11. August 2021. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt, die Ehefrau habe nicht bestritten, dass per Stichtag Anwaltskosten von CHF 9’103.65 bestanden hätten, gemeint ist wohl, dass der Ehemann Anwaltshonorare in dieser Höhe geschuldet habe. Dass er Schulden habe, sei unbestritten. Irrelevant sei, ob er diese seinem Anwalt seinem Vater schulde. Der Berufungsbeklagte wirft der Berufungsklägerin vor, dass sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze. Auch macht er geltend, ihre Argumentation sei widersprüchlich. Soweit verständlich bringt er vor, es könne nicht sein, dass sie vom Berufungsbeklagten zwar einen Prozesskostenvorschuss verlange, er diesen aber nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbringen dürfe. Im Übrigen stellt er allgemeine Überlegungen zur Regelung der zivilrechtlichen Prozessfinanzierung in der Schweiz an. 16.2 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und Verhandlungsmaxime, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen und Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei im Gegenzug nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 16.3 Die Berufungsklägerin hat die Feststellung des Vorderrichters, dass die Schulden des Ehemannes unbestritten seien, nicht explizit als falsche Sachverhaltsermittlung gerügt. Sie hält dafür, der Ehemann sei bei seinen vorinstanzlichen Ausführungen zu behaften, dass er für die Bestreitung der Parteikosten Hilfe von seinem Vater erhalten habe. Sie macht geltend, das behauptete Darlehen sei nicht bewiesen (BS 26 der Berufung). Es sei von einer Schenkung auszugehen. Die Quintessenz davon ist, dass sie nicht einverstanden ist mit der vorinstanzlichen Feststellung, die Schulden des Ehemannes seien unbestritten geblieben. Der Ehemann hat in der schriftlich begründeten Klage ausgeführt, seine Schulden für Anwaltshonorare beliefen sich auf CHF 4'685.15, wobei Kostenvorschüsse von CHF 4'350.00 geleistet worden seien, wofür er von seinem Vater ein mündliches Darlehen erhalten habe. Das Honorar habe sich per Stichtag auf total CHF 9'103.65 belaufen. Aus den eingereichten Kontoauszügen gehe hervor, dass er Guthaben von CHF 145.85 bzw. 421.20 auf dem Privat- und dem Sparkonto gehabt habe (BS II.2, AS 99). Die Ehefrau führte dazu in der Klageantwort aus, der Ehemann habe per 23. Juli 2021 ein güterrechtliches Guthaben von CHF 4'083.73 gehabt. Massgebend sei jedoch der Kontostand per Urteilstag. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht zu berücksichtigen. Wortwörtlich führte sie aus: «Bestritten, dass der Kläger die Anwaltskosten aus dem eigenen Sack zu bezahlen hat. Er ist auf der Anerkennung in BS 7 (der Klage) zu behaften, wonach er für die Finanzierung der Parteikosten Unterstützung von seinem Vater erhält». Weiter macht sie geltend, dies seien keine ehelichen Schulden, die zudem nach Auflösung des Güterstandes entstanden seien. Er sei darauf zu behaften, dass er dafür Unterstützung von seinem Vater erhalte (BS 44 der Klageantwort, AS 138). Ihre eigenen Guthaben im Betrag von CHF 2'699.54 bestätigte sie (AS 159). 16.4 Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 204 Abs. 2 ZGB), hier der 23. Juli 2021. Vermögenswerte und -gegenstände, die ein Ehegatte vor diesem Zeitpunkt erworben hat, sind in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Verpflichtungen welche die Ehegatten vor diesem Datum zulasten ihres Errungenschaftsvermögens eingegangen sind, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 202 ZGB). Der Rechtsgrund für die Entstehung der Schulden ist nicht relevant. Entscheidend ist bei Forderungen der Entstehungszeitpunkt und nicht deren Fälligkeit (vgl. Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, N. 4 zu Art. 204 ZGB in BSK ZGB I, Basel 2022). In Bezug auf den Wert eines Vermögensgegenstandes ist der Urteilszeitpunkt relevant, sofern sich dieser seit Einleitung des Verfahrens verändert hat. 16.5 Am 23. Juli 2021 wies das Privatkonto des Berufungsbeklagten bei der [...]bank einen Saldo von CHF 3'451.93 (Beilage 1 zur schriftlich begründeten Klage) und das Sparkonto bei derselben Bank (Beilage 3 zur schriftlich begründeten Klage) wies einen solchen von CHF 421.20 aus. Somit waren beim Ehemann Bankguthaben von total CHF 3'873.13 vorhanden. 16.6 Der Berufungsbeklagte ist in Bezug auf die geltend gemachten Schulden beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Als Beweismittel bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Ehemann vorinstanzlich die Beilagen 4 bis 6 zur schriftlich begründeten Klage eingereicht. Daraus geht hervor, dass am 27. Mai 2021 CHF 337.50 und am 10. August 2021 CHF 1'050.40 an Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden, wobei er einräumt, dass 0,85 Stunden à CHF 300.00 und CHF 20.50 an Auslagen der zweiten Rechnung nach dem Stichtag angefallen seien. Das macht total CHF 296.70 aus, welche nach dem Stichtag entstanden und daher abzuziehen sind. Den eingereichten Bankkontoauszügen (Beil. 1 zur Eingabe vom 11.1. 2022) ist weiter zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte diese Rechnungen bis zum Stichtag nicht bezahlt hat. Somit sind offene Anwaltsrechnungen im Betrag von CHF 1'091.20 zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nachgewiesen. Bezüglich der an den Anwalt geleisteten Kostenvorschüsse machte der Berufungsbeklagte vorinstanzlich geltend, dass er dafür ein Darlehen seines Vaters erhalten habe. Diesbezüglich ist er beweispflichtig. Für diese Behauptung hat er keine Urkunden eingereicht (BS II.2, AS 99) und keine Beweisanträge gestellt. Auch im Rahmen der Parteibefragung (AS 165 ff.) wurden dazu keine Fragen gestellt. Entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehefrau diese Schulden bereits in der Klageantwort ausdrücklich bestritten und hat verlangt, der Ehemann sei dabei zu behaftetem, dass er Unterstützung von seinem Vater bekomme (BS 44 der Klageantwort). In Bezug auf das geltend gemachte Darlehen des Vaters in der Höhe der geleisteten Kostenvorschüsse ist daher von Beweislosigkeit auszugehen. Deren Folgen hat der beweispflichtige Ehemann zu tragen (Art. 8 ZGB). 16.7 Folglich hatte der Ehemann zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bankguthaben von total CHF 3’873.13 und Schulden von total CHF 1'091.20. Sein Nettovermögen belief sich somit auf CHF 2'781.53. Das Vermögen der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'699.54 ist unbestritten geblieben. Am ehelichen Gesamtvermögen von CHF 5'481.07 partizipieren die Ehegatten je hälftig, d.h. mit CHF 2'740.54. Die Bankguthaben haben sich zwischen der Einleitung des Verfahrens und dem Urteil angesichts der in der relevanten Zeit notorisch tiefen Zinsen wertmässig nicht verändert, so dass es dabei bleibt. Demnach wird der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht den Betrag von CHF 41.00 herausschuldig. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Damit sind die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 17. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe dem Berufungsbeklagten für das Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zugesprochen und dadurch Art. 107 ZPO verletzt. In familienrechtlichen Verfahren würden die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie bestreite, dass das Massnahmeverfahren aussichtslos gewesen sei. Die Parteien hätten in einer Mediation die elterlichen Rechte und Pflichten einvernehmlich geregelt. Dagegen habe der Berufungsbeklagte verstossen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die von den Parteien geschlossene Elternvereinbarung im Scheidungsverfahren durchzusetzen. Sie habe Art. 133 Abs. 1 ZGB verletzt als sie nicht darauf eingetreten sei. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die zugesprochene Parteientschädigung decke seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Massnahmeverfahren nicht einmal ansatzweise. Er habe diesen Entscheid jedoch akzeptiert. Soweit die Berufungsklägerin den Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen rügt, ist sie nicht zu hören. Das hätte sie im Berufungsverfahren gegen die erlassene Verfügung rügen müssen. In Bezug auf die Kostenregelung ist folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Vorderrichter hat sein Vorgehen damit begründet, dass die Ehefrau im Rahmen des Scheidungsverfahrens keinen Anspruch glaubhaft gemacht habe, wonach sie dem Ehemann die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort verbieten lassen könne (Urteil E. III.2., S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort auseinander. Ihre Ausführungen bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung bleiben appellatorisch, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist. III. 1. A.___ hat für das Berufungsverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ihre Bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann aufgrund der ausgewiesenen Prozessarmut bewilligt werden. Aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt sich zudem, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. 2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil von A.___ aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich macht für die Ausarbeitung der Berufung rund 16 Arbeitsstunden geltend. Das ist zwar hoch, aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in insgesamt acht Phasen festgesetzten Unterhaltsbeiträge angefochten waren, nicht zu beanstanden. Die Kostennote von Rechtsanwältin Stäuble Dietrich wird daher wie beantragt auf CHF 4'112.50 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'871.75 und ist zahlbar sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 Abs. 1 bis 3, 4, 5 und 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. März 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Ziffer 2 Absätze 1 und 2 lauten neu wie folgt: Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. […] 2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Ehefrau. Der Ehemann betreut die Kinder jede Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 3. Ziffer 3 lautet neu wie folgt: Jeder Elternteil hat jene Kinderkosten, die während seiner Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Der Ehemann hat darüber hinaus für den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ an die Ehefrau folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft dieser Urteilsziffer bis und mit Februar 2034: Für C.___: CHF 524.00 (CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Dezember 2026 nur Barunterhalt), Für D.___: CHF 524.00 (CHF 396.00 Bar- und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt; ab Februar 2028 nur Barunterhalt); ab Februar 2034 Für C.___: CHF 314.00 (Barunterhalt), Für D.___: CHF 314.00 (Barunterhalt). Die Kinder- und Ausbildungszulagen stehen der Ehefrau zu. Sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 2777 Abs. 2 ZGB. 4. Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der zwei Kinder im Sinn von Art. 286a Abs. 1 ZGB pro Monat wie folgt nicht gedeckt ist: - ab Rechtskraft des Urteils: je CHF 107.50, - ab Dezember 2026: je CHF 207.50, - ab Februar 2028: je CHF 307.50, - ab August 2030: je CHF 77.00, - ab Dezember 2032 bis und mit Januar 2034: je CHF 52.00. 5. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: Die Erziehungsgutschriften der AHV werden der Ehefrau und Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). 6. Ziffer 9 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils den Betrag von CHF 41.00 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 4'112.50 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsanwältin im Umfang von CHF 1'871.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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