Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.38: Verwaltungsgericht
Die A.___ GmbH beantragt die Kraftloserklärung eines Schuldbriefs aus dem Jahr 1992 über CHF 60.000, der auf einem Grundstück lastet. Nach verschiedenen Verfahrensstufen und Berufung wird das Gesuch abgewiesen, da die Gesuchstellerin kein berechtigtes Interesse an der Kraftloserklärung hat. Das Obergericht weist die Berufung der GmbH ab und verpflichtet sie, die Gerichtskosten von CHF 750 zu tragen. Die Richterinnen und Richter sind Präsidentin Hunkeler, Oberrichterin Kofmel und Oberrichter Frey.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2023.38 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 04.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 856 ZGB ;Art. 865 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Stephan Wolf, Staehelin, Basler Zivilgesetzbuch II, Art. 856 ZGB, 2023 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2023.38 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 04.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.149 |
Titel: | Kraftloserklärung Schuldbriefe |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 4. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hunkeler,
Berufungsklägerin
betreffend Kraftloserklärung Schuldbriefe zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Mit Gesuch vom 9. Juni 2023 gelangte die A.___ GmbH (im Folgenden: Gesuchstellerin) ans Richteramt Olten-Gösgen und beantragte, es sei der Namen-Papier Schuldbrief vom 24. August 1992 (Ersterfassung), ausgestellt auf die B.___bank, [...], über nominell CHF 60'000.00, lastend an zweiter Pfandstelle auf dem Grundstück Nummer [...], [...]strasse [...], [...], gemäss Art. 865 ZGB kraftlos zu erklären. Eventualiter, für den Fall, dass der genannte Namen-Papier Schuldbrief nicht für kraftlos erklärt werde, sei die Depositenanstalt des Kantons Solothurn anzuweisen, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 30'468.59 auszuzahlen. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
2. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen u.a., dass nach Eingang des verlangten Kostenvorschusses die Aufforderung zur Vorlegung des Namen-Papier-Schuldbriefes einmal im Amtsblatt des Kantons Solothurn und dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt innert der Auskündungsfrist von sechs Monaten erscheinen werde.
3. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens.
4. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 verlangte die Gesuchstellerin die Begründung des Urteils vom 7. Juli 2023.
5. Mit Schreiben vom 3. August 2023 gelangte die Gesuchstellerin an den Amtsgerichtspräsidenten und stellte fest, dass dieser in Bezug auf das Eventualbegehren keine Verfügung erlassen bzw. insbesondere auch keine Begründung abgegeben habe. Das stelle ihres Erachtens eine formelle Rechtsverweigerung dar und verunmögliche das Ergreifen eines Rechtsmittels in der Sache selber.
6. Seitens des Amtsgerichtspräsidenten erfolgte sodann ein berichtigtes Urteil, datierend vom 7. Juli 2023. Darin trat er in Ergänzung zum Dispositiv auf das Eventualbegehren nicht ein und begründete den ganzen Entscheid.
7. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) mit Berufung vom 21. August 2023 frist- und formgerecht Berufung an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Namen-Papierschuldbrief vom 24. August 1992 (Ersterfassung), ausgestellt auf die B.___bank, [...], über nominell CHF 60'000.00, lastend an zweiter Pfandstelle auf dem Grundstück Nr. [...], [...]strasse [...], [...], sei für kraftlos zu erklären; eventualiter sei die Depositenanstalt des Kantons Solothurn anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 30'468.59 an die Berufungsklägerin auszubezahlen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufung.
9. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Am 17. Juni 2021 fand die verwertungsrechtliche Versteigerung des Grundstücks Nr. [...], gelegen an der [...]strasse [...] in [...], statt. Bisherige Eigentümerin war die Erbengemeinschaft von [...]. Der Steigerungserlös betrug CHF 255'000.00. Abzüglich von Verwertungskosten in der Höhe von CHF 6'093.80 gelangten CHF 248'906.20 zur Verteilung an die Gläubiger. Die [...]versicherung gelangte zu einem Treffnis von CHF 174.75, die C.___ AG zu einem Treffnis von CHF 218'262.86 und auf die 2. Pfandstelle, lautend auf die B.___bank, [...], entfiel ein Treffnis von CHF 30'468.59. Es ist gerichtsnotorisch, dass die B.___bank, [...], (in dieser Form) nicht mehr existiert. Für die Pfandstelle im 2. Rang wurde keine Forderung eingegeben. Im Grundbuch war aber im 2. Rang eine Pfandstelle von CHF 60'000.00 eingetragen, weshalb das Betreibungsamt die Forderung ins Lastenverzeichnis aufnahm und die Restanz des Erlöses von CHF 30'468.59 bei der Depositenanstalt hinterlegte. Auf die Forderungseingabe der Berufungsklägerin (Schuldbrief an 3. Pfandstelle über CHF 63'584.40), welche ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, gelangte ein Treffnis von CHF 0.00, und es wurde der Berufungsklägerin daher ein entsprechender Pfandausfallschein ausgestellt. Die Berufungsklägerin erhebt mit vorliegendem Verfahren einen Anspruch auf den hinterlegten Betrag von CHF 30'468.59. Dafür strebte sie das Verfahren um Kraftloserklärung des Schuldbriefs im 2. Rang an.
2. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch um Kraftloserklärung des Schuldbriefs im 2. Rang ab und begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass die Kraftloserklärung von Papierschuldbriefen in zwei Konstellationen verlangt werden könne. Einerseits könne der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks die Kraftloserklärung verlangen, wenn der Gläubiger eines Schuldbriefes seit zehn Jahren unbekannt sei und während dieser Zeit keine Zinsen gefordert worden seien (Art. 856 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Andererseits könne der Gläubiger des Schuldbriefes die Kraftloserklärung verlangen, wenn der Pfandtitel abhandengekommen sei (Art. 865 ZGB Abs. 1; Art. 865 Abs. 3 ZGB, wonach in gleicher Weise ein Schuldner die Kraftloserklärung verlangen könne, wenn ein abbezahlter Titel vermisst werde, komme keine eigenständige Bedeutung zu). Die Gesuchstellerin sei gemäss eingereichtem Grundbuchauszug weder Eigentümerin des belasteten Grundstücks, noch Gläubigerin des Pfandtitels. Dies werde von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. Die Gesuchstellerin scheine zwar ein Interesse daran zu haben, dass der Schuldbrief kraftlos erklärt werde. Dieses Interesse basiere aber nicht darauf, dass sie an der Schuldbriefforderung ein dingliches Recht hätte. Zudem habe sie den Schuldbrief auch nicht im Zusammenhang mit einem persönlichen Recht in derivatem Besitz und werde nicht durch den Verlust des Titels an der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Rückgabe des Titels an den originären Besitzer gehindert. Dementsprechend habe die Gesuchstellerin kein solches Interesse an der Kraftloserklärung, welches eine analoge Anwendung von Art. 865 ZGB rechtfertigen würde. Das Gericht sei nicht zuständig für die Verteilung des Verwertungserlöses. Diese Aufgabe obliege dem Betreibungsamt.
3. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte Art. 865 ZGB analog für das vorliegende Verfahren anwenden und den Schuldbrief im 2. Rang gestützt auf den Antrag der Berufungsklägerin für kraftlos erklären müssen. Nicht ganz klar ist, was die Berufungsklägerin überhaupt geltend macht. Einerseits erklärt sie, dass trotz Nachforschungen ihrerseits und des Betreibungsamts kein anspruchsberechtigter Gläubiger habe ermittelt werden können und der Inhaber bzw. Gläubiger des hier kraftlos zu erklärenden Schuldbriefes gänzlich unbekannt sei. Andererseits führt sie aus, dass die damalige Grundpfandgläubigerin durch die C.___ AG übernommen worden sei (und diese folglich anspruchsberechtigte Grundpfandgläubigerin sei), aber gemäss Schreiben vom 20. Dezember 2021 keinen Anspruch auf die (hinterlegte) Summe erhebe. Gemäss Art. 865 Abs. 1 ZGB kann der Gläubiger (und nur der Gläubiger des betroffenen Schuldbriefes) – wenn ein Pfandtitel abhanden gekommen ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden ist – verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird. Die analoge Anwendung begründet die Berufungsklägerin insbesondere damit, dass sie, sollte eine analoge Anwendung nicht möglich sein, keine andere Möglichkeit mehr hätte, an das bei der Depositenanstalt hinterlegte Geld zu gelangen. Das hinterlegte Geld würde einfach auf unbestimmte Zeit bei der kantonalen Depositenanstalt verbleiben, bis es danach vielleicht einmal dem Kanton Solothurn (und jedenfalls nicht der Berufungsklägerin) zufallen würde. Die kantonale Depositenanstalt werde das Geld nur noch auf richterliches Urteil hin herausgeben, und auch das zuständige Betreibungsamt, welches das Geld trotz Ansprache der Berufungsklägerin behördlich hinterlegt habe, werde sich ohne richterliches Urteil nicht mehr bewegen. Die Berufungsklägerin sei in ihren Rechten somit vergleichbar (analog) betroffen wie eine Gläubigerin eines (abhanden gekommenen) Schuldbrieftitels, mit der Folge, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 865 Abs. 1 ZGB die Kraftloserklärung des Schuldbriefes gegebenenfalls (Eventualbegehren) die Anordnung der Herausgabe des hinterlegten Geldes an die Berufungsklägerin hätte anordnen müssen. Die Kraftloserklärung des Schuldbriefes an zweiter Pfandstelle würde bewirken, dass die Berufungsklägerin ihre Rechte wieder geltend machen könne. Durch die Kraftloserklärung des besagten Schuldbriefes würde dieser aus dem Verteilungsplan «fallen», und das verbleibende Treffnis würde an die 3. Pfandstelle (Berufungsklägerin) übergehen. Ein Analogieschluss könne gezogen werden, wenn der zu beurteilende, an sich nicht selbständig geregelte Sachverhalt, einem «Wertmuster» eines anderen, geregelten Sachverhalts entspreche. Im Sinne eines Gleichheitssatzes sei der nicht geregelte Sachverhalt so analog («sinngemäss gleich») zu beurteilen. «Wertmuster» der Kraftloserklärung nach Art. 865 ZGB sei, die durch den Verlust / das Abhandekommen «blockierten» Rechte wieder zugänglich zu machen. Auch im Falle der Berufungsklägerin lägen solche «blockierten» Rechte vor, welche einzig durch die Kraftloserklärung des Schuldbriefes an 2. Pfandstelle zugänglich gemacht werden könnten. Somit sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung der Berufungsklägerin in analoger Anwendung von Art. 865 ZGB gutzuheissen.
4. Nachfolgenden Grundpfandgläubigern steht für die Kraftloserklärung eines im vorangehenden Rang stehenden Schuldbriefs Art. 856 ZGB zur Verfügung (Daniel Staehelin in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 856 ZGB N 4), sofern u.a. der Gläubiger des vorangehenden Grundpfandes seit zehn Jahren unbekannt ist. Wie bereits erwähnt, macht die Berufungsklägerin aber nicht geltend, die vorangehende Grundpfandgläubigerin sei unbekannt. Im Gegenteil geht sie davon aus, dass die C.___ AG Grundpfandgläubigerin des Schuldbriefes im 2. Rang ist. Gestützt auf Art. 865 ZGB sind nur die Gläubiger des Schuldbriefes selbst berechtigt, unter den in diesem Artikel angegebenen Voraussetzungen die Kraftloserklärung des Schuldbriefes zu verlangen. Die Berufungsklägerin legte nicht nachvollziehbar dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr geltend gemachte analoge Anwendung des Art. 865 ZGB gerechtfertigt sein soll. Im Gegenteil wäre stossend und kann nicht Sinn und Zweck der Bestimmung sein, einen nachfolgenden Grundpfandgläubiger (analog) zu berechtigen, einen Schuldbrief für kraftlos erklären zu lassen, dessen Gläubiger bekannt ist. Die Berufung ist folglich im Hauptbegehren abzuweisen. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin die direkte Herausgabe des hinterlegten Betrages an sie. Der Eventualantrag wurde vor erster Instanz nicht hinreichend begründet. Die Begründung kann nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Und selbst wenn, bleibt unklar, gestützt worauf die Berufungsklägerin ihren Anspruch auf Herausgabe der Restanz des Erlöses stützt. Eine passende Rechtsgrundlage kann nicht erblickt werden. Dass die Vorinstanz auf das Eventualbegehren zufolge Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, ist – auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen – nicht zu beanstanden.
5. Die bereits damals anwaltschaftlich vertretene Berufungsklägerin hätte im Rahmen des Zwangsverwertungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, einen Anspruch auf die Restanz des Erlöses geltend zu machen. Was sie aber – zumindest gemäss Akten – nicht getan hat. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise nicht, dass die Berufungsklägerin die im Lastenverzeichnis aufgeführte Forderung der Grundpfandgläubigerin im 2. Rang von CHF 60'000.00 bestritten hätte. Sie focht weder das Lastenverzeichnis noch den anschliessenden Verteilungsplan an. Das Lastenverzeichnis und der Verteilungsplan erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auch hätte die Berufungsklägerin bereits im Verwertungsverfahren tätig werden müssen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, die Grundpfandgläubigerin sei unbekannt. Sie tat – soweit aktenkundig – nichts dergleichen. Das vorliegende Verfahren der Kraftloserklärung eines Schuldbriefes eignet sich nicht, der Berufungsklägerin den von ihr behauptete Anspruch zu verschaffen, zumal die Berufungsklägerin eben, wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat, gar nicht, auch nicht analog, antragsberechtigt ist.
6. Mit vorliegendem Ergebnis ist weder gesagt, ob die Berufungsklägerin Anspruch auf die Restanz des Erlöses hat noch ob sie diesen sonst wie geltend machen kann. Vorliegend geht es nur um die Abweisung des Hauptbegehrens, den Schuldbrief für kraftlos erklären zu lassen sowie um Nichteintreten auf das Eventualbegehren. Die Vorinstanz erachtete sich zurecht nicht als zuständig, insbesondere nicht in einem summarischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Berufungsklägerin die hinterlegte Restanz des Erlöses herausgeben zu lassen. Bei diesem Schluss ist auch das Subeventualbegehren, die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen.
7. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese belaufen sich auf CHF 750.00 und werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
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