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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2023.11)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2023.11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2023.11 vom 20.12.2023 (SO)
Datum:20.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Ehescheidungsverfahren entschieden, dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und beim Vater leben sollen. Die Mutter wurde zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. Es wurden auch güterrechtliche Regelungen getroffen, bei denen Vermögenswerte aufgeteilt und Zahlungen festgelegt wurden. Der Ehemann hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt und Anträge zur Änderung der Unterhaltsbeiträge gestellt. Die Ehefrau hat ebenfalls Berufung eingelegt und Anträge zur Änderung der güterrechtlichen Regelungen gestellt. Es wurden Berechnungen zu den Einkommen und Bedürfnissen der Parteien sowie der Kinder angestellt. Insgesamt wurden die Unterhaltsbeiträge und die güterrechtlichen Regelungen angepasst, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien berücksichtigt wurde.
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Apos; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vorderrichterin; Kinder; Recht; Anschlussberufung; Ehefrau; Ehemann; Parteien; Urteil; Zeuge; Unterhalt; Betrag; Einkommen; Beweis; Berufungsbeklagten; Möbel; Berufungsklägers; Rechtskraft; Höhe; Anschlussberufungsklägerin; Ziffer; Investition; Aktien
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 168 ZPO ; Art. 169 ZPO ; Art. 177 ZPO ; Art. 190 ZPO ; Art. 200 ZGB ; Art. 205 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 336 ZPO ; Art. 52 ZGB ; Art. 55 ZPO ; Art. 93 KG ;
Referenz BGE:132 III 83; 142 I 93; 142 III 413; 147 III 264; 147 III 265;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2023.11
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 20.12.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.156
Titel: Ehescheidung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 20. Dezember 2023                   

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter von Felten

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Vincenzo Amberg,

 

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben am […] 1996 vor dem Zivilstandsamt von [...] geheiratet. Der Ehe sind drei Kinder mit den Jahrgängen 2003, 2005 und 2007 entsprossen. Die Kinder leben beim Vater in der vormals ehelichen Liegenschaft.

2. Am 21. Dezember 2017 hob die Ehefrau ein Eheschutzverfahren an. Seit 2018 leben die Parteien getrennt. Am 6. Mai 2019 hob der Ehemann ein weiteres Eheschutzverfahren an, in dem er die Abänderung der ursprünglichen Entscheids verlangte und am 22. Juli 2020 reichte er die unbegründete Scheidungsklage und am 28. Mai 2021 die Klagebegründung ein. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom […] 2021. Am 26. Januar 2022 replizierte der Kläger und am 5. Mai 2022 reichte die Beklagte die Duplik ein.

3. Am 18. Juli 2022 erliess die Amtsgerichtstatthalterin die Beweisverfügung.

4. Am 30. November 2022 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen, soweit vorliegend von Bedeutung, folgendes Urteil:

1.   

2.    Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2005, und D.___, geb. 2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

3.   

4.    Die Mutter hat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-       für C.___:             CHF 50.00 (nur Barunterhalt)

-       für D.___:              CHF 120.00 (nur Barunterhalt)

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.

5.  – 8. …

9.  Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a.    Der Kläger wird bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau das [...] innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils herauszugeben. Ausserdem hat der Kläger den Fahrzeugschlüssel – sofern noch vorhanden – der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils herauszugeben.

b.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...] AG den Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen.

c.    Die Beklagte wird verpflichtet, die sich in ihrem Besitz befindlichen Aktien der [...] AG dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils zu übertragen.

d.    Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 102'129.80 zu bezahlen.

e.    Der Kläger übernimmt folgende, auf den Namen beider Parteien lautenden Vermögenswerte:

-       [...] Privatkonto; [...]

-       [...] Sparkonto; [...]

-       [...] Abrechnungskonto Depot; [...]

-       [...] Kontokorrent [...]; [...]

-       [...] Obligationenkonto

-       [...] Aktienkonto

-       [...] Privatkonto; [...]

-       [...] Sparkonto Plus; [...]

-       [...] offenes Depot; [...]

-       [...] offenes Depot; [...]

f.       Jede Partei übernimmt die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte.

g.      Der Kläger hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die Gegenstände gemäss der diesem Urteil beigelegten Liste (Beilage 32 der Beklagten) – soweit vorhanden und noch nicht abgeholt – der Beklagten herauszugeben. Beilage 32 der Beklagten bildet integrierenden Bestandteil dieses Scheidungsurteils.

10.  Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 zu löschen.

11.  - 13…

14.  Das Urteil stützt sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:

-    monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen):

-       des Klägers                      CHF 5'948.00

-       der Beklagten                   CHF 4'616.00

-       C.___                                CHF 1'050.00 (Bruttolehrlingslohn) und

                                          CHF    250.00 (Ausbildungszulagen)

-       D.___                                CHF    200.00 (Kinderzulagen)

-    monatlicher Grundbedarf:

-       des Klägers                      CHF 2'642.00

-       der Beklagten                   CHF 3'956.00

-       C.___                                CHF    835.00

-       D.___                                CHF    793.00.

5. Gegen die Ziffern 4, 9b, 9d und 14 dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Vater) am 10. Februar 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, 9e bis 9g sowie 10 bis 13 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022 im Ehescheidungsverfahren – vorbehältlich der Anfechtung durch die Berufungsbeklagte – in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Dispositivziffer 4 des Ehescheidungsurteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Unterhalt ihrer Kinder C.___, geb. 2005 und D.___, geb. 2007, monatlich im Voraus, über die jeweilige Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der jeweiligen Erstausbildung Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-      für C.___ mindestens CHF 415.00

-      für D.___ mindestens CHF 773.00.

3.    Die Dispositivziffern 9b und 9d der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagen aus Güterrecht (inkl. Aktienwert der [...] AG) innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen Betrag von CHF 363'669.70 zu bezahlen.

4.    Dispositivziffer 14 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022 sei – soweit das Einkommen der Berufungsbeklagten betreffend – aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr monatliches (hypothetisches) Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen) mindestens CHF 5'900.00 beträgt.

5.    unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Mutter) reichte am 29. März 2023 form- und fristgemäss die Berufungsantwort und die Anschlussberufung ein. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 – 3, 5, 6, 7, 8, 9a, 9f, 11 – 14 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

3.    In Gutheissung der Anschlussberufung der Berufungsklägerin seien die Ziffern 9b bis 9e und 10 aufzuheben.

3.1  Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin den Betrag von CHF 574'795.48 aus Güterrecht zu bezahlen.

3.2  Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der [Anschluss-]Berufungsklägerin CHF 13'964.25 (ausstehende Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen.

3.3  Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 129.30 (Akontobeitrag AHV) zu bezahlen.

4.1 In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche gemäss Ziff. 3.1 – 3.3 hievor seien der Berufungsbeklagten folgende Vermögenswerte zu Alleineigentum zuzuweisen:

-        [...] [...]                                                               CHF   55'757.35

-        [...] [...]                                                               CHF   94'092.30

-        [...] [...]                                                               CHF 41'050.40

-        [...] [...]                                                               CHF    7’360.15

-        [...] [...]konto                                                      CHF   57'267.31

-        [...] [...]konto                                                      CHF 103’289.00

-        Bank [...] [...]                                                      CHF   28'315.26

-        Bank [...] [...]konto [...] Nr. [...]                           CHF   51'610.48

-        Bank [...] offenes Depot [...]                              CHF   56'135.08

-        Bank [...] offenes Depot [...]                              CHF   56'345.01.

4.2 Es sei der Berufungskläger anzuweisen, den verbleibenden Differenzbetrag von CHF 37'590.11 innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils auf das Konto der Berufungsklägerin bei der [...]bank Olten [...] zu überweisen.

5.   Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 10 Tagen nach Vorlage der Namenaktien bzw. des Aktienzertifikats das Indossament innert 10 Tagen nach Übertragung der Bankkonten gemäss Ziffer 4.1 und der Zahlung des Betrags gemäss Ziffer 4.2 die Übertragungserklärung für die auf ihren Namen lautenden 100 Namenaktien à nom. je CHF 100.00 der [...] AG zukommen zu lassen.

6.   Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Zahlung des Betrags gemäss Ziffer 4.2 hievor, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 löschen zu lassen.

7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 28. April 2023. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 8, 9a, 9c, und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. November 2022 im Ehescheidungsverfahren in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Das Rechtsbegehren Nr. 3.3 der Berufungsantwort vom 29. März 2023 sei gutzuheissen.

3.    Im Übrigen seien die Anträge gemäss Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 29. März 2023 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und es sei gemäss den Anträgen des Berufungsklägers vom 10. Februar 2023 zu entscheiden.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Am 4. Mai 2023 ging die Kostennote des Berufungsklägers und am 8. Mai 2023 diejenige der Berufungsbeklagten ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Die Vorderrichterin hat ihren Entscheid über die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge damit begründet, dass der Berufungsbeklagten ab Juni 2020 habe zugemutet werden können, mit einem 100 %-Pensum erwerbstätig zu sein. Die Berufungsbeklagte habe im Jahr 2020 gemäss Bestätigung der [...] mit einem Pensum von 51,64 % einen Nettolohn von CHF 36'880.00 erzielt. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'980.00. Im Jahr 2021 sei sie mit einem Pensum von 72.54 % tätig gewesen. Ein entsprechender Lohnausweis liege nicht vor. Somit werde klar, dass sie weiterhin in der Lage sei, mindestens das vom Eheschutzrichter berechnete Einkommen von CHF 4'616.00 netto pro Monat zu erzielen. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht (mehr) zu gewähren. Sie wisse seit mehr als zwei Jahren, dass sie ab Juni 2020 einer Erwerbstätigkeit im 100 %-Pensum habe nachgehen müssen.

Die Vorderrichterin berechnete folglich einen familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3'952.00 pro Monat. Sie hält weiter fest, dass der Berufungskläger, der ein monatliches Einkommen von CHF 5'893.00 erziele und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'634.00 habe, erheblich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte sei. Er erbringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt wäre der Barunterhalt vollständig von der Mutter zu tragen. Es erscheine hier fair und angemessen, die Parteien anteilsmässig nach ihrem persönlichen Überschuss zu verpflichten, sich am reinen Barbedarf (ohne Überschussanteil) der Kinder zu beteiligen. Das Verhältnis des Überschusses der Berufungsbeklagten zu dem des Berufungsklägers betrage ungefähr 1 : 5 (ohne Vermögenserträge). Somit erscheine es angemessen, die Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 50.00 und an denjenigen von D.___ rund CHF 120.00 pro Monat zu bezahlen.

2. Der Berufungskläger hält fest, dass die Vorderrichterin die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge korrekt wiedergebe. Davon könne das Gericht abweichen, müsse jedoch nicht. Gerügt werde, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem sie auf das vom Eheschutzrichter festgestellte hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten abgestellt habe, anstatt dieses anhand der aktuellen Belege neu zu berechnen. Jenem Urteil sei die falsche Annahme zugrunde gelegen, dass die Berufungsbeklagte mit einem Pensum von 65 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3’000.16 verdiene. Tatsächlich habe sie nur 51,48 % gearbeitet. Abzustellen sei auf die Belege des Jahres 2020, die ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'074.00 mit einem Pensum von 51,48 % ausgewiesen hätten. Neuere Belege lägen nicht vor. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe das einen relevanten Nettolohn von CHF 5'953.00 bzw. CHF 5'900.00. Die Parteien seien demzufolge unter Ausnützung ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage, gleich hohe Einkünfte zu erzielen.

Zum Bedarf der Berufungsbeklagten sei zu bemerken, dass dieser eine 4 ½-Zimmerwohung für monatlich CHF 1'640.00 zugestanden worden sei, obwohl die Kinder seit der Trennung nicht ein einziges Mal bei ihr übernachtet hätten, während dem Berufungskläger nur CHF 585.00 Wohnkosten angerechnet worden seien. Weiter sei den Kindern nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zugestanden worden, während bei den Parteien das erweiterte Existenzminimum inkl. Steuern berücksichtigt worden sei. Auch sei gerichtsnotorisch, dass für die Kinder tatsächlich wesentlich höhere Auslagen anfielen als im Existenzminimum berücksichtigt seien. Vor diesem Hintergrund seien die von der Vorderrichterin gesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge in keiner Weise angemessen. Vielmehr sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den bescheiden berechneten Barunterhalt der Kinder C.___ (CHF 235.00) und D.___ (CHF 593.00) vollständig zu übernehmen. Darüber hinaus hätten die Kinder praxisgemäss Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (kleine Köpfe). Ihnen stünden je CHF 730.00 zu, wovon die Berufungsbeklagte ¼, d.h. rund CHF 180.00 je Kind zu übernehmen habe. Die Baralimente seien daher auf CHF 415.00 für C.___ und CHF 773.00 für D.___ festzusetzen.

3. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass in ihrem Lohn des Jahres 2020 eine Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sei, welche nicht berücksichtigt werden könne, wie der Amtsgerichtspräsident in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 richtig bemerkt habe. Dessen Berechnung sei nach wie vor richtig. Diese sei damals vom Berufungskläger anerkannt worden. Die Grundlagen (Stundenlohn) hätten sich bis heute nicht verändert. Sie werde nur entlöhnt, wenn sie gebucht werde. Sie habe keinen Einfluss auf die Buchungen und könne ihr Einkommen somit nicht selbst steuern. Inzwischen sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022 gekündigt worden, weil die Arbeitgeberin keine eigenen [...] mehr beschäftige. Sie befinde sich zudem in der Ausbildung zur [...] (nicht [...]). Der Ausbildungsabschluss habe sich wegen Covid-19 verzögert, da während rund zwei Jahren keine Kurse angeboten worden seien. Es sei daher von einem erzielbaren Einkommen von CHF 4'616.00 netto auszugehen. Beim Berufungskläger sei von einem minimalen Einkommen von CHF 5'890.00 netto auszugehen. C.___ erziele in seiner Ausbildung derzeit einen monatlichen Lohn von CHF 1'050.00 brutto und ab 1. August 2023 einen solchen von CHF 1'450.00 brutto. Hinzu käme die Ausbildungszulage von CHF 250.00. D.___ erhalte eine Kinderzulage von CHF 200.00, bzw. ab 1. Juni 2023 eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

Die Wohnsituationen der Parteien seien ohne weiteres vergleichbar. Im Bedarf der Kinder seien sowohl die VVG-Versicherung als auch ein Steueranteil eingerechnet worden. Die Berechnung ihres Bedarfs sei daher nicht zu beanstanden. Der massiv höhere Überschuss auf Seiten des Berufungsklägers rechtfertige ohne weiteres die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung und Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, v.a. wenn man bedenke, dass das tatsächlich vom Berufungskläger erzielte Einkommen wahrscheinlich viel höher sei.

4.1 Beide Parteien beantragen die Feststellung der Rechtskraft diverser nicht angefochtener Urteilsziffern. Dazu ist nicht das Berufungsgericht zuständig, sondern das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat (Art. 336 Abs. 2 ZPO). Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden.

4.2 Das Berufungsverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Der Berufungskläger beantragt in diversen Beweissätzen (BS 2.1, 2.2, 3.1) die Durchführung einer Parteibefragung, ohne zu begründen weshalb eine solche ausnahmsweise nötig sei. Das ist nicht der Fall, da einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Höhe) und die güterrechtliche Auseinandersetzung (Höhe der Ausgleichszahlung) angefochten sind. Hier geht es allein um die Fakten zu den finanziellen Verhältnissen über die bereits vorinstanzlich hatte Beweis geführt werden müssen und Beweis geführt wurde. In diesen Themenkreisen zählen ausschliesslich harte Fakten, wofür Urkunden im Recht liegen. Auf den persönlichen Eindruck der Parteien kommt es nicht an. Die beantragte Parteibefragung wird daher abgewiesen.

5.1 Beide Parteien sind gemäss Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichtet, nach Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Bezüglich der höchstrichterlichen Praxis zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.  

5.2.1 In einem ersten Schritt der konkreten Unterhaltsberechnung sind die relevanten Einkommen der Parteien und der unterhaltsberechtigten Kinder festzustellen. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger gemäss Lohnausweis der [...] GmbH mit einem Pensum von 80 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'890.00 erzielt. Die Andeutungen der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger noch weitere Einkünfte erziele, sind weder mit einer ausreichenden Sachverhaltsrüge noch mit entsprechenden Beweismitteln –anträgen belegt. Mit den Ausführungen der Vorderrichterin unter Ziff. III.3.4.4 des angefochtenen Urteils zum Einkommen des Berufungsklägers setzt sich die Berufungsbeklagte ebenfalls nicht auseinander. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist in diesem Punkt unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es bleibt daher in der ersten Phase bei dem von der Vorderrichterin festgestellten Einkommen des Berufungsklägers.

Die vorhandene Arbeitskapazität ist von beiden Parteien umfassend auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Im [...] 2023 wird das jüngste Kind der Parteien 16 Jahre alt und braucht dann keine erhöhte elterliche Betreuung mehr. Dem Berufungskläger ist es gemäss dem Schulstufenmodell dann zumutbar, sein Pensum auf diesen Zeitpunkt hin auf 100 % zu erhöhen (BGE 144 III E. 4.7.6). Die Tochter besucht die [...]schule In [...] und kann sich über Mittag in der Mensa verpflegen. Die Aussage des Berufungsklägers gegenüber der Vorderrichterin, dass er nicht vorhabe, in absehbarer Zeit sein Pensum zu erhöhen, ist daher unbeachtlich. Er ist, ausgehend von seinem bisherigen Einkommen, in der Lage mit einem 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'362.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu erzielen. Davon ist ab Juni 2023 im Sinn eines hypothetischen Einkommens auszugehen.

5.2.2.1 Die Vorderrichterin ist bei der Berufungsbeklagten von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 4'616.00 pro Monat ausgegangen. Es liegen die Lohnausweise des Jahres 2020 in den Akten. Daraus geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in diesem Jahr mit ihren Anstellungen bei der [...] Nettoeinkommen von CHF 20'692.00 und CHF 16'196.00 erzielt hat. Beide Anstellungen belaufen sich gemäss den Lohnausweisen auf ein Pensum von insgesamt 51,6 %. Auch sie ist verpflichtet, ihre Arbeitskapazität auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Sie hat keine Betreuungspflichten und ist daher in der Lage ein Vollpensum zu erfüllen. Hochgerechnet auf ein Vollpensum war sie 2020 am damaligen Arbeitsort in der Lage einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'957.00 zu erzielen. Das hat auch die Vorderrichterin festgestellt. Auch hat sie zutreffend darauf hingewiesen, die Berufungsbeklagte wisse seit zwei Jahren, dass sie ab Juni 2020 ihr Erwerbspensum auf 100 % steigern müsse. Nicht nachvollziehbar ist und wird auch nicht begründet, weshalb die Vorderrichterin dann trotzdem auf das im Eheschutzverfahrens ermittelte hypothetische Einkommen von monatlich CHF 4'616.00 netto abgestellt hat. Der Berufungskläger wirft ihr in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Er verlangt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 5'900.00 netto.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass sie im Stundenlohn entlöhnt worden sei. Im ausgewiesenen Lohn seien Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, die nicht angerechnet werden dürften. Dem ist nicht so. Die Ferienentschädigung dient zur Finanzierung des Lohnausfalls während des effektiven Ferienbezugs. Per Ende des Kalenderjahres sollten die Ferien bezogen und der verbleibende Ferienanspruch auf null sein (vgl. Art. 329c Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220). Mithin hat die Ferienentschädigung ihren Zweck zur Überbrückung des Lohnausfalls infolge Ferienbezugs im Lauf des Jahres erfüllt. Dasselbe gilt für die Feiertagsentschädigung, welche den Lohnausfall an den Feiertagen ausgleicht. Beides gehört zum relevanten Erwerbseinkommen, zumal auch bei einer Anstellung im Monatslohn Ferien und Feiertage bezahlt sind. Die Vorderrichterin hat auf die Lohnausweise pro 2020 abgestellt. Die Berufungsbeklagte macht weder geltend noch belegt sie, dass sie ihre Ferien in diesem Jahr aus Gründen die nicht bei ihr lagen, nicht habe beziehen können. Es kann somit grundsätzlich auf diese Lohnausweise abgestellt werden.

Ausserdem bezog die Berufungsbeklagte einen Jahreslohn von CHF 2'300.00 netto aus ihrer Tätigkeit als Prüfungsexpertin für die [...]. Diese Stelle hat sie inzwischen verloren. Das Nebeneinkommen ist daher ausser Acht zu lassen.

5.2.2.2 Die Berufungsbeklagte beruft sich weiter darauf, dass der Berufungskläger die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten im Eheschutzverfahren akzeptiert habe, der hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum auf einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'616.00 gekommen sei. Da auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen ist, kann die Berufungsbeklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 E. 3.1.1 vom 30. April 2004).

5.2.2.3 Die Berufungsbeklagte will ausserdem berücksichtigt haben, dass ihre Anstellungen bei [...] vom Arbeitgeber per 31. Dezember 2022 gekündigt worden seien. Sie macht geltend, es sei ungewiss, welches Einkommen sie inskünftig erziele. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Daran ändert sich durch die Kündigung der aktuellen Stelle per se nichts. Zur Plausibilisierung des erzielbaren Einkommens ist unter diesen Umständen der Lohnrechner des Bundes beizuziehen.

Gemäss Salarium ([…] zuletzt besucht am 23. November 2023) verdient eine [...] mit Niederlassungsbewilligung C, mit 4 Jahren Berufserfahrung, ohne Berufsabschluss und ohne Kaderfunktion im Espace Mittelland im Mittel einen Bruttolohn von rund CHF 5’500.00 und mit abgeschlossener Berufsausbildung rund CHF 6'500.00 pro Monat. Das zeigt, dass sich der angeblich infolge der Coronapandemie verzögerte Abschluss der Berufsausbildung bis anhin nicht auf den Lohn der Berufungsbeklagten ausgewirkt hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau in ihrer Berufung gegen den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren geltend gemacht hatte, dass sie im Juni 2018, mithin fast zwei Jahre vor der Pandemie, ihre Prüfungen ablege und danach aufgrund der Weiterbildung nicht mehr abwesend sei werde (ZKBER.2018.52 E. II.2.2). Zu den Gründen, weshalb sich der Abschluss ihrer Ausbildung verzögert hat, äussert sie sich nicht. Es ist daher gestützt auf einen erzielbaren Bruttolohn von CHF 6'500.00 abzüglich durchschnittlich 13 % Sozialversicherungsbeiträge von einem erzielbaren monatlichen Nettolohn von rund CHF 5'600.00 auszugehen (Sozialversicherungsbeiträge analog dem Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 E. 7.2). Angesichts des herrschenden Fachkräftemangels im [...] und [...]bereich ist anzunehmen, dass die Berufungsbeklagte nach der Kündigung ihrer aktuellen Anstellung innert nützlicher Frist eine neue zu ähnlichen Konditionen finden wird. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auf der Stellenplattform [...] in der Region Nordwestschweiz diverse Stellen für [...] im Umkreis von rund 30 km von [...] mit unterschiedlichen Pensen ausgeschrieben sind. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte bis vor Kurzem noch als Prüfungsexpertin auf ihrem früheren Beruf im [...] tätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor über aktuelle Kenntnisse in diesem Beruf verfügt, der ihr (z.B. als [...] [...]) ebenfalls ein monatliches Einkommen ist besagter Höhe sichern würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte mit zumutbarem Engagement mit einem 100 %-Pensum, einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'600.00 erwirtschaften könnte.

5.2.3 C.___ bezog 2022 einen Bruttolehrlingslohn von CHF 1'050.00 und eine Ausbildungszulage von CHF 250.00. Ab August 2023 steigt sein Lohn auf CHF 1'450.00 (Klagebeil. 86) an. Der Lehrlingslohn ist praxisgemäss zu 1/3 als Einkommen anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, Ziff. IV), womit bei C.___ ein anrechenbares Einkommen von total CHF 600.00 bzw. CHF 733.00 ab August 2023 resultiert.

D.___ bezog 2022 eine Kinderzulage von CHF 200.00 und ab Juni 2023 bezieht sie eine Ausbildungszulage von CHF 250.00. Sie besucht die [...]schule und generiert daher keinen Lehrlingslohn.

6. Der Berufungskläger moniert, dass der Berufungsbeklagten vorinstanzlich Wohnkosten von CHF 1'640.00 für eine Viereinhalbzimmerwohnung zugestanden worden seien, während bei ihm lediglich anteilige Wohnkosten von CHF 585.00 inkl. Nebenkosten angerechnet worden seien. Zu vergleichen sind nicht die nominalen Wohnkosten, sondern die konkreten Wohnsituationen. Der Berufungskläger lebt mit den drei Kindern der Parteien (inkl. dem volljährigen Sohn) in einem Zweifamilienhaus, in dem auch seine Eltern eine Wohnung haben, die Berufungsbeklagte in einer Viereinhalbzimmerwohnung. Die Wohnsituationen sind vergleichbar und den finanziellen Möglichkeiten der Familie angemessen. Da der Berufungskläger nicht behauptet, dass er in absehbarer Zeit höhere Kosten habe, bleibt es bei ihm beim von der Vorderrichterin eingesetzten Betrag für die Wohnkosten.

7.1.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorderrichterin lediglich den betreibungsrechtlichen Notbedarf der minderjährigen Kinder festgestellt und berücksichtigt habe. Das ist unzutreffend. Die Vorderrichterin hat im Bedarf von C.___ KVG und VVG-Prämien von CHF 126.00 berücksichtigt (vgl. Urteil Ziff. III.3.4.3, S. 18). Diese ergeben sich aus den Klagebeilagen 66 und 67. Dasselbe gilt für D.___. Die Prämien für KVG und VVG ergeben sich aus den Klagebeilagen 70 und 71.

7.1.2 Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, dass zu Gunsten der Kinder keine Steueranteile ausgeschieden worden seien (vgl. Urteil Ziff. III.3.4.3, S. 18).

7.2.1 Nach dem Gesagten ergibt sich für C.___ in einer ersten Phase ein monatlicher familienrechtlicher Bedarf von CHF 912.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie CHF 126.00, Steueranteil CHF 81.00) und für D.___ ein solcher von CHF 851.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 105.00, KVG/VVG-Prämie CHF 65.00, Steueranteil CHF 81.00). Der Steueranteil von C.___ fällt nach dessen Volljährigkeit weg. Ab 2024 ist er selber steuerpflichtig. Sein monatlicher Bedarf beläuft sich dann noch auf CHF 831.00.

7.2.2 Der monatliche familienrechtliche Unterhaltsbedarf von C.___ beträgt demnach CHF 311.00 bzw. CHF 184.00 ab 2024. Der Unterhaltsbedarf von D.___ beträgt CHF 651.00, bzw. CHF 601.00 ab 2023.

7.3.1 Minderjährige Kinder partizipieren praxisgemäss je mit einem «kleinen Kopf» am Überschuss der Eltern. Volljährige Kinder in Ausbildung haben dagegen maximal Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich Ausbildungskosten (BGE 147 III 264 E. 7.2). Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz die Überschussanteile bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ausser Acht gelassen habe. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

7.3.2 Die Berufungsbeklagte hat unter Berücksichtigung des hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5'600.00 folgenden Bedarf: Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete inkl. NK CHF 1'640.00, obl. Krankenkassenbeitrag CHF 384.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 973.00 (unter Berücksichtigung eines Vermögens von rund CHF 500'000.00), total CHF 4’422.00. Ihr Überschuss beträgt somit CHF 1'178.00 pro Monat.

Der Ehemann hatte 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5’890.00 und einen monatlichen Bedarf von CHF 2'709.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 585.00, KVG/VVG Prämie CHF 243.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steueranteil CHF 431.00 [unter Berücksichtigung des Vermögenanteils von rund CHF 500'000.00]). Sein Überschuss beträgt somit CHF 3’181.00.

Die Kinder haben Mankos von CHF 312.00 (C.___) und CHF 651.00 (D.___).

Ab Juni 2023 ist auch dem Ehemann ein 100 %-Pensum zuzumuten, womit ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'362.00 anzurechnen ist. Sein Überschuss steigt dadurch auf rund CHF 4'500.00.

7.4.1 Die Familie hatte im Zeitpunkt der Scheidung ein Gesamteinkommen von CHF 12'290.00 (Ehefrau hypothetisches Einkommen CHF 5'600.00, Ehemann CHF 5'890.00, Sohn CHF 600.00, Tochter CHF 200.00). Der familienrechtliche Bedarf belief sich auf CHF 8'894.00 (Ehefrau CHF 4'422.00, Ehemann CHF 2’709.00, Sohn CHF 912.00, Tochter CHF 851.00). Der Gesamtüberschuss beläuft sich somit auf CHF 3’396.00. Davon können die Ehegatten je 1/3 (CHF 1’132.00) und die Kinder je 1/6 (CHF 566.00) für sich beanspruchen. Da die Ehefrau mit dem hypothetischen Einkommen einen Überschuss von CHF 1’178.00 erwirtschaftet, steht ihr nach Bezahlung der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 170.00 pro Monat noch ein solcher von CHF 1'008.00 und damit weniger als ihr rechnerischer Anspruch von CHF 1'132.00 zur Verfügung.

7.4.2 Der Berufungskläger weist auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt hin, was bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der die Obhut nicht innehat, für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen muss (BGE 147 III 265 E. 8.1). Davon kann und muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (Urteile des Bundesgerichts 5A_584/ 2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1. a.E.; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_72/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Das ist hier der Fall, wo der Berufungskläger trotz der Beteiligung am ordentlichen Barunterhalt der Kinder leistungsfähiger bleibt als die Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin auch auf die konkrete Bezifferung und Ausscheidung der Überschussanteile der Kinder verzichten, zumal diese aufgrund der grösseren finanziellen Leistungsfähigkeit ohnehin vom obhutsberechtigten Vater zu tragen sind. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man von einem zumutbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 5'900.00 ausgegangen wäre.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kinder einen Barbedarf von total CHF 963.00 und einen Überschussanspruch von CHF 1'132.00 haben. Davon trägt die Mutter CHF 170.00. Den Rest von total CHF 1'925.00 hat der Vater zu tragen. Dennoch verbleibt ihm mit CHF 1'256.00 (CHF 3'181.00 ./. CHF 1'925.00) ein höherer Überschuss als der Kindsmutter (CHF 1'008.00). Dieser erhöht sich noch nach der zumutbaren Steigerung seines Erwerbspensums auf 100 % nachdem das jüngste Kind das 16. Altersjahres vollendet hat und wenn man den höheren Lebenskostenbeitrag von C.___ aufgrund dessen Lohnerhöhung sowie den Bezug der Ausbildungs- statt der Kinderzulage von D.___ berücksichtigt.

7.4.3 Da die Kindsmutter die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung akzeptiert hat, kann angesichts der bescheidenen Unterhaltsbeiträge auf die Bildung einer zweiten Unterhaltsphase nach Vollendung des 16. Altersjahres von D.___ verzichtet werden.

7.4.4 Nach Vollendung des 18. Altersjahres haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung (BGE 147 III 265 E. 7.3), was vorliegend ebenfalls nicht zu höheren Unterhaltsleistungen der Mutter führt, da sich dadurch der Überschuss auf Seiten des Vaters noch erhöht.

7.4.5 Die Berufung des Vaters gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die in Ziffer 14 aufgeführten Nettoeinkünfte (Berechnungsgrundlagen) sind den vorstehenden Erwägungen entsprechend anzupassen.

8.1 Der Berufungskläger erblickt eine falsche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorderrichterin die Forderungen der Parteien gegenüber der [...] AG unberücksichtigt gelassen, Zeugenaussagen zu verschiedenen güterrechtlichen Aspekten nicht berücksichtigt und diverse seiner Forderungen vollständig übergangen bzw. vergessen habe, mit der Folge, dass seine güterrechtliche Ausgleichszahlung viel zu hoch ausgefallen sei. Auch habe sie die Dispositionsmaxime missachtet indem sie nicht substantiierte Forderungen der Berufungsbeklagten gutgeheissen habe. Auf die Vorbringen zu den einzelnen Vermögenspositionen ist nachfolgend einzugehen.

8.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Darstellung des Berufungsklägers. Sie moniert im Rahmen der Anschlussberufung, dass nach wie vor offene Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 13'964.25 bestünden und sich die Vorderrichterin nicht dazu geäussert habe. Die vom Berufungskläger vorgenommene Verrechnung mit ihren Bezügen von einem gemeinsamen Konto und einer Lohnzahlung sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung fehle.

Die Vorinstanz habe zudem entgegen ihrem Antrag sämtliche gemeinsamen Bankkonten und –depots dem Berufungskläger zugewiesen, ohne dieses zu begründen. Dazu bestehe keine Veranlassung. Dasselbe gelte für die Namenaktien der [...] AG. Auch sei der Berufungskläger anzuweisen, der Berufungsbeklagten den verbleibenden Differenzbetrag innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu überweisen. Im Gegenzug sei sie zu verpflichten, dem Berufungskläger die indossierten Namenaktien bzw. das indossierte Aktienzertifikat eine Abtretungserklärung für die 100 Namenaktien der [...] AG zuzustellen.

8.3 Der Berufungskläger führt in der Anschlussberufungsantwort aus, entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin seien lediglich die Ziffern 1 bis 3, die Ziffern 5 bis 8, die Ziffern 9a und 9f sowie die Ziffern 11 bis 13 unangefochten geblieben.

Er rügt, die Berufungsbeklagte unterlasse es in der Anschlussberufung darzulegen, inwiefern die Vorderrichterin in den von ihr monierten Punkten den Sachverhalt unrichtig festgestellt, bzw. das Recht falsch angewandt habe. Sie begnüge sich mit appellatorischer Kritik, weshalb auf die Anschlussberufung nicht einzutreten sei.

8.4 Auf die Vorbringen der Parteien zu einzelnen Vermögenswerten und Forderungen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

9.1.1 Der Berufungskläger moniert die Behandlung seiner vorehelichen Investitionen von zwei Beträgen im Gesamtwert von CHF 167'000.00 bei [...], bzw. der [...] AG durch die Vorderrichterin. Diese hat zu dem Themenkomplex ausgeführt, es liege ein Beleg über eine Investition von CHF 60'000.00 am 12. Januar 1996 bei der [...] AG im Recht. Weiter habe [...] am 11. Dezember 2017 und damit mehr als 22 Jahre nach der angeblichen Investition schriftlich bestätigt, dass der Berufungskläger im Jahr 1995 einen weiteren Betrag von CHF 86'238.00 bei ihm bzw. der [...] AG investiert habe. Als Zeuge habe er den Sachverhalt an der Verhandlung vom 9. November 2022 bestätigt. Auch habe er erwähnt, dass darüber eine Quittung existiere, die allerdings weder vom Berufungskläger noch vom Zeugen ins Recht gelegt worden sei. Der Zeuge und der Berufungskläger seien Schulfreunde, was den Beweiswert seiner Aussage schmälere. Schreiben und Zeugenaussage vermöchten den Beweis für die Investition nicht zu erbringen, weshalb lediglich von vorehelichem Vermögen von CHF 60'000.00 auszugehen sei.

9.1.2 Der Berufungskläger moniert, dass der Zeuge schriftlich genaue Angaben zu den erfolgten Zahlungen gemacht habe. Dass heute die Erinnerungen daran verblasst seien und weder der Zeuge noch der Berufungskläger sachdienliche Belege zur Hand hätten, sei alles andere als ungewöhnlich. Wie die Vorderrichterin weist auch der Berufungskläger auf den Zeitablauf hin. Er zieht allerdings andere Schlüsse daraus und verweist ebenfalls auf die zu erwartende Verblassung der Erinnerung. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger der Zeuge die Quittung über den angeblich investierten Betrag von CHF 86'234.00 eingereicht hätte, wenn eine solche existieren würde. Hinzu komme, dass der Berufungskläger zu der Zeit in der er angeblich CHF 146'238.00 an den Zeugen übergeben habe, noch in der Ausbildung zum [...] gewesen sei. Kurz nach der Lehre und während der Fachhochschule habe er kaum über ein solches Sparvermögen verfügen können. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei daher nicht zu beanstanden.

9.1.3 Die ZPO geht von einem numerus clausus der Beweismittel aus. Die zulässigen Beweismittel sind in Art. 168 ZPO abschliessend aufgezählt. Die schriftliche Bestätigung des Zeugen [...], auf die sich der Berufungskläger abstützt, ist weder eine Urkunde im Sinn von Art. 168 lit. b ZPO noch eine schriftliche Auskunft eines Privaten im Sinn von Art. 168 lit. e ZPO, zumal diese weder geeignet ist, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen (Art. 177 ZPO) noch in casu auf ein formelles Zeugnis gemäss Art. 169 ZPO verzichtet werden konnte, weil die Tatsache erkennbar nicht unbestritten bleiben würde (Art. 190 Abs. 2 ZPO).

9.1.4 Relevante Beweismittel für die behauptete Investition von CHF 86'238.00 sind folglich die Parteibefragung des Berufungsklägers und die Zeugeneinvernahme von [...]. Aus letzterer geht hervor, dass der Berufungskläger in den Jahren 1995 und 1996 total CHF 146'238.00 bei einer vom Zeugen geleiteten Firma, die vor 20 Jahren liquidiert worden sei, investiert habe und die Firma die Investition zurückgezahlt habe. Ein Beleg existiert lediglich über die Übergabe des Betrags von CHF 60'000.00 (Klagebeil. 59).

9.1.5 Zu den Investitionen des Berufungsklägers sagte der Zeuge auf die Frage der Vorderrichterin, was Herr A.___ vor der Heirat im Jahr 1996 investiert habe: «Das waren CHF 60'000.00» (Aktenseite, AS 205, Zeile, Z. 39 f.). Auf die Frage, ob es weitere Investitionen gegeben habe antwortete er: «Es gab schon vorher Investitionen, aber das kann ich nicht mehr belegen.» (Z. 43 ff.) und auf die Frage, wann die CHF 105'000.00 und die CHF 86'238.00 investiert worden seien antwortete der Zeuge: «Das Datum weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur ungefähr. Ich habe es im Jahr 2017 bestätigt. Aber es gibt keine Belege dazu. Ausser den geleisteten Zahlungen, aber diese Belege haben sie sicher gesehen.» (Z. 53 ff.). Anschliessend bestätigte der Zeuge, dass Beleg (= Klagebeilage) 58 zu Urkunde 76 resp. 87 des Ehemannes von ihm stamme. Auf Frage antwortete er weiter, soviel er wisse, seien das Gelder aus [...] gewesen, die [...] gespart habe. Die Beträge von CHF 60'000.00 und CHF 86’000.00 habe er von A.___ erhalten. Er habe jedoch nicht gefragt, ob es sein Geld sei (AS 206; Z. 78 ff.). Der Berufungskläger sagte in der Parteibefragung auf die Frage nach der Herkunft der investierten Gelder aus (AS 215; Z. 91 ff.): «In der Familie habe ich sehr viel gespart. Ich habe eine Lehre gemacht. Ich habe in den Ferien gearbeitet. Während dem Studium habe ich auch immer gearbeitet. … Ich habe alles auf die Seite getan. … ich habe dann begonnen das Geld in ihn [zu] investiert[en]» und «Er hat alles zurückgezahlt. Ich selber hatte keine Verluste. (Z. 108)».

9.1.6 Aus der zitierten Zeugenaussage von [...] ergeben sich keine Angaben über die Umstände der Zahlung. Die Aussage kann daher nicht auf Realkennzeichen geprüft werden. Weder der Berufungskläger in der Parteibefragung noch der Zeuge in der Zeugeneinvernahme machten konkrete Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Investition über CHF 86'238.00 getätigt worden sein soll. Eine Quittung dafür existiert nach Aussagen des Zeugen nicht (mehr). Belege für eine allfällige vorgängige Banktransaktion auf Seiten des Berufungsklägers fehlen ebenfalls. Auch fällt auf, dass der Zeuge anlässlich seiner Befragung keinerlei originäre Erinnerung an die Transaktion hatte. Er konnte lediglich bestätigen, dass er einige Jahre vor der Zeugenaussage eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hatte. Es fehlt vorliegend gänzlich an Angaben über die Umstände der fraglichen Zahlung, womit nicht feststeht, wann und unter welchen Umständen der Berufungskläger den Betrag von CHF 86'238.00 an den Zeugen übergeben hat.

Dass die Erinnerung an die rund 20 Jahre zurückliegenden Ereignisse verblasst sind, erstaunt tatsächlich nicht. Dass jegliche Erinnerungen fehlen, ist aber doch ungewöhnlich und die im Gegensatz dazu ausserordentlich konkrete Angabe des investierten «ungeraden» Betrags wirft Fragen auf. Weder der Zeuge noch der Berufungskläger äusserten sich dazu, weshalb ein Betrag in dieser Höhe investiert wurde. Auch handelt es sich um einen, für einen so jungen Menschen, ausserordentlich hohen Betrag, den er für eine solche Transaktion zur Verfügung hatte. Der Berufungskläger war im Zeitpunkt der angeblichen Investitionen gerade einmal 23 bzw. 24 Jahre alt und es erhellt nicht ohne weiteres, wie es ihm gelungen sein soll, mit dem Lehrlingslohn und dem Lohn eines Berufseinsteigers und Studenten in den 1990-er Jahren innerhalb von wenigen Jahren Ersparnisse in der Höhe von rund CHF 146'000.00 zu bilden. Da im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime gilt, war es am Berufungskläger, die Umstände seiner Investition umfassend darzulegen (Art. 55 ZPO).

Der lange Zeitablauf ändert grundsätzlich nichts am Erfordernis der Erfüllung des Regelbeweismasses. Vor dem oben geschilderten Hintergrund bleiben auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zu viele Fragen offen (Herkunft des Geldes, Betragshöhe, Umstände der Übergabe etc.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die schriftliche Bestätigung des Zeugen über die Einzahlung des Berufungsklägers vom 7. März 1995 über CHF 86'238.00 als irrelevant betrachtete, zumal der Urheber als Zeuge nichts ausgesagt hatte, was den entsprechenden Lebensvorgang erhellte. Auch wird nicht klar, weshalb der Zeuge, der im Dezember 2017 noch präzise Erinnerungen an die Transaktion gehabt haben soll, sich anlässlich der Zeugeneinvernahme im November 2022nicht mehr an den Vorgang erinnern und lediglich die schriftliche Bestätigung bestätigen konnte. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ohnehin nur bestätigen konnte, dass ihm A.___ die Barbeträge übergeben habe, nicht aber, dass es sich dabei um dessen Geld gehandelt habe.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin nur die Übergabe von CHF 60'000.00 als bewiesen erachtete. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

9.2.1. Der Berufungskläger bemängelt weiter, die Vorderrichterin habe festgestellt, dass es keine Rolle spiele, ob man die Schulden der Aktionäre (Parteien) gegenüber der [...] AG am Stichtag von deren Wert abziehe nicht, da diese ohnehin von den Parteien im Verhältnis zu ihren Anteilen getragen würden. In der Folge habe es die Vorinstanz aber versäumt, diese Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 227'367.10 den Parteien proportional zu ihren Anteilen zu belasten vom Total der Aktiven abzuziehen, mit der Folge, dass diese Schulden gänzlich unberücksichtigt geblieben seien.

Die Berufungsbeklagte stimmt den Ausführungen des Berufungsklägers über die Behandlung der Schulden grundsätzlich zu. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Gesellschaft durch die nicht nachvollziehbare Erhöhung der Kontokorrentschuld um rund CHF 210'000.00 wirtschaftlich ausgehöhlt worden sei, ohne dass hierfür eine Erklärung vorhanden sei. Deshalb sei bezüglich des Werts der Gesellschaft auf die Steuererklärungen 2016 und 2017 abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sei die Liquidationssteuer. Es sei weder nachvollziehbar noch begründet, weshalb der Berufungskläger mit der Liquidation der Gesellschaft bis jetzt zugewartet habe. Es wäre stossend, wenn diese berücksichtigt würden, ohne dass die Liquidation sichergestellt sei. Sonderbar sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungskläger in seiner Steuererklärung 2020 eine Schuld gegenüber der [...] AG in Höhe von CHF 267'667.00 angebe. Dies entspreche nicht der Firmenbewertung durch die [...], welche den Steuerwert der Aktien mit CHF 0.00 bewerte.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Aktionärsschuld von CHF 227'367.10 vom Wert der [...] AG abgezogen werden und von den Parteien analog ihrer Beteiligung an der Gesellschaft im Verhältnis 9 (Ehemann) : 1 (Ehefrau) getragen werden muss. Das ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung entsprechend zu beachten.

9.2.2 In Bezug auf ihre Vorwürfe, dass die [...] AG «ausgehöhlt» worden sei und approximative Liquidationssteuern berücksichtigt worden seien, obwohl nicht klar sei, ob und wann diese anfielen, bleiben die Rügen der Berufungsbeklagten appellatorisch. Sie zeigt nicht konkret in Bezug auf die jeweiligen Urteilspassagen auf, welche Fehler die Vorderrichterin bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 309 lit. b ZPO gemacht haben soll (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A:290/2014 E. 3.1 und 5A_438/2012 E. 2.2). Zudem hätte sie darlegen müssen, inwiefern diese Fehler für den Entscheid kausal waren. Das alles fehlt hier. Die Sachverhaltsrügen sind ungenügend im Sinn von Art. 310 lit. b. ZPO, weshalb es bei dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt mit obgenannter Korrektur bleibt.

9.2.3 Die Vorderrichterin hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 10 Tagen nach Übertragung der Aktien der [...] AG den Betrag von CHF 102'129.80 auszuzahlen (Dispositiv Ziff. 9.3). Davon ist der Anteil der Ehefrau (analog ihrer Beteiligung an der Gesellschaft; 1/10) an den Schulden abzuziehen, d.h. CHF 22'736.70. Der Ehemann hat der Ehefrau unter diesem Titel somit CHF 79'393.10 auszuzahlen.

9.3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe seinem Vermögen unter dem Titel «Möbel» zu Unrecht einen Betrag von CHF 22'500.00 angerechnet, wobei sie sich auf Klagebeilage 101 gestützt habe, da die Berufungsbeklagte ihre diesbezügliche Forderung über CHF 100'000.00 nicht ansatzweise belegt habe. Die Vorinstanz übersehe auch, dass es sich bei dem Mobiliar um voreheliche Anschaffungen und damit um sein Eigengut handle, was ebenfalls der Klagebeilage 101 entnommen werden könne. Die Berufungsbeklagte führt aus, dass sie vorinstanzlich die Edition der Originalrechnungen gefordert habe. Der Berufungskläger habe lediglich nichtssagende Internetauszüge eingereicht, mit dem angeblichen Kaufpreis der Möbelstücke.

9.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Berufungsbeklagte vorinstanzlich in Beweissatz (BS) «zu BS 2.5.10» der die fraglichen Möbelstücke konkret bezeichnet und beantragt hatte, dass der Berufungskläger die entsprechenden Rechnungen ediere. Dieser hat statt dessen Klagebeilage 101 produziert und ausgeführt, dass er diese Möbel vorehelich günstig aus zweiter Hand erworben habe.

9.3.3 Umstritten ist vorab zu welcher Gütermasse die Möbel gehören. In Bezug auf das Datum des Kaufs bzw. der Käufe (ob vor während der Ehe) steht es gemäss der vorinstanzlichen Parteibefragung Aussage gegen Aussage. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau schildern die Umstände von Möbelkäufen. Der Ehemann spricht vom Kauf eines [...]-Ensembles (Sofa und Sessel) das er secondhand erworben habe. Die Ehefrau erzählt, dass sie die [...]-Möbel in [...] und den [...]-Stuhl und die -Chaiselongue nach dem Umzug in das Haus am [...] in der Schweiz gekauft hätten. Die Ehefrau spricht von zwei Ensembles, der Ehemann von einem. Es ist daher fraglich, ob die Parteien durchwegs von denselben Möbelstücken sprechen. Klagebeilage 101 ist eine vom Ehemann selber produzierte Aufstellung über die angeschafften Möbel und daher keine Urkunde im Sinn von Art. 177 ZPO, sondern eine Parteibehauptung. In der Parteibefragung hat er sich nicht zu allen aufgeführten Möbelstücken geäussert. Der Vater des Ehemannes bestätigte als Zeuge, dass dieser die Möbel als junger Mann vor der Ehe gekauft habe (AS 211, Z. 109), ohne Angaben zu den Umständen des Kaufs zu machen auszuführen welche Möbelstücke der Sohn gekauft habe, so dass der Beweiswert der Aussage in Bezug auf den Kauf konkreter Möbelstücke gering ist.

9.3.4 Die Vorderrichterin weist auf die Beweispflichten der Parteien hin (Urteil Ziff. III.4.8, S. 29), äussert sich jedoch nicht konkret zum Zeitpunkt der Anschaffung der fraglichen Möbelstücke. Da sie den mutmasslichen Zeitwert der Möbel hälftig unter den Ehegatten aufteilt, geht sie offensichtlich von einer Anschaffung während der Ehe und damit von Errungenschaft aus. Sachverhaltsmässig ist nach dem oben Gesagten nicht mit Sicherheit festzustellen, wann welche Möbelstücke angeschafft wurden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er sämtliche Möbel vor der Ehe angeschafft habe, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen, im Zusammenhang mit den Investitionen beim Zeugen [...], dass er vor der Ehe äusserst sparsam gelebt habe, zumal diese Möbel selbst nach seiner Darstellung gut CHF 20'000.00 gekostet haben sollen, was für einen äusserst sparsam lebenden Junggesellen eine erhebliche Investition allein für Büro- und Wohnzimmermöbel ist.

Es kann offen gelassen werden, wie es sich damit verhält. Steht nicht konkret fest, wann die Möbel erworben wurden, ist Art. 200 Abs. 3 ZGB anzuwenden, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die sinngemässe Zuteilung der fraglichen Designer-Möbel zur Errungenschaft durch die Vorderrichterin ist somit nicht zu beanstanden.

9.3.5 Der Wert von Occasionsmöbeln ist jedenfalls nur ungefähr zu bestimmen und hängt von deren Neuwert, dem Zustand und der aktuellen Nachfrage nach entsprechenden Stücken ab. Keiner der Ehegatten hat eine Schätzung durch eine Fachperson verlangt. Ebenso wenig haben sich die Parteien konkret zu deren Zeitwert geäussert. Zutreffend ist, dass es sich bei den von beiden Ehegatten beschriebenen Möbeln um Designklassiker handelt, die auch nach jahrelangem Gebrauch nicht völlig wertlos sind. Deren aktuelle Anschaffungspreise (Neupreis) können dem Internet entnommen werden, da sie nach wie vor angeboten werden. Die Vorderrichterin hat sich dennoch an dem vom Berufungskläger behaupteten Occasionskaufpreis orientiert (vgl. Klagebeil. 101), was nicht zu beanstanden ist. Was der Berufungskläger gegen die Wertermittlung durch die Vorderrichterin vorbringt ist, appellatorisch. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorderrichterin an den vom Berufungskläger eingesetzten Werten orientiert und den Gebrauch in der Familie der Parteien berücksichtigt hat. Das Vorgehen liegt im Rahmen ihres richterlichen Ermessens.

9.4.1 Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen ihrer Duplik bei der Vorinstanz «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek, Zahlungen, Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert in der Höhe von total CHF 800'000.00 geltend gemacht habe. Mit Ausnahme der angeblichen Amortisation der Hypothek um CHF 200'000.00 habe sie die einzelnen Positionen nicht beziffert. Da die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Angaben dazu gemacht habe, welche konkrete Forderung sie unter welchem Titel stelle, sei sie ihrer Pflicht zur Bezifferung der einzelnen Forderungen nicht nachgekommen, auch habe sie diese nur ungenügend substantiiert. Aus diesem Grund habe für den Berufungskläger kein Grund bestanden, die Forderungen substantiiert zu bestreiten, bzw. bestreiten zu können und den Gegenbeweis anzutreten. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geforderten Beweismittel habe er, soweit existent, zu den Akten gegeben. Trotz des für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltenden Verhandlungsgrundsatzes habe die Vorderrichterin eigene Berechnungen angestellt. Daraus folge zu Unrecht eine Aufrechnung in der Höhe von CHF 84'450.00 als Errungenschaft für Eigenleistungen des Berufungsklägers, was zu korrigieren sei.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, der Berufungskläger hätte vorinstanzlich die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten ohne weiteres zu den Akten geben können. Dieses sei sodann als Parteigutachten zu qualifizieren und daher ohne Beweiswert. Auch sei es als verspätetes Novum unzulässig. Auszugehen sei von Anlagekosten für die eheliche Liegenschaft in der Höhe von CHF 565'657.30. Mangels nachgewiesener Abrede über die Höhe des Honorars sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von 15 % für [...]- und [...]arbeiten ausgegangen sei. Die Bemessung des Honorars auf total CHF 84'450.00 sei weder willkürlich noch rechtswidrig.  

9.4.2. Der Berufungskläger hat zusammen mit seinen Eltern die im Miteigentum zu je 1/3 stehende Liegenschaft am [...] in [...] umfangreich zu einem Zweifamilienhaus umgebaut. Die Ehefrau hat dazu im Rahmen der vorinstanzlichen Duplik diverse Behauptungen aufgestellt und Beweisanträge gestellt. Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger zur Einreichung von Urkunden über die gesamten Anlagekosten der Liegenschaft sowie eines Belegs über seine [...]leistungen und seine Beteiligung an den Baukosten der Eltern aufgefordert (vgl. Beweisverfügung vom 22. Juli 2022; AS 157). Eingereicht hat der Ehemann Klagebeilage 99, woraus die gesamten Anlagekosten (CHF 565’657.30 inkl. MWSt.) und die Kosten der einzelnen Arbeitsgattungen wie Baumeister-, Elektro-, Holzbau-, Sanitärarbeiten etc. hervorgehen. Kosten für die [...]leistungen und [...] wurden darin keine ausgewiesen. Weiter wurden die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem Berufungskläger in Bezug auf die Schenkung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an der Liegenschaft sowie ein Erbvertrag zwischen den Eltern und dem Berufungskläger und seinem Bruder eingereicht (Klagebeil. 100a und 100b). Belege über die vom Berufungskläger erbrachten [...]leistungen und die [...] im Zusammenhang mit dem Umbau sowie die Beteiligung an den Baukosten der Eltern fehlen. Der Berufungskläger teilte der Vorderrichterin am 12. September 2022 mit, ein Beleg über die «Beteiligung an Baukosten der Eltern» existiere nicht. Vielmehr hätten ihm diese CHF 60'000.00 zur Deckung der Anlagekosten geschenkt. Die restlichen Anlagekosten seien mittels Hypothek finanziert worden. Zu den besagten [...]leistungen und der [...] äusserte sich der Berufungskläger nicht.

9.4.3 Im Rahmen der Berufung beantragt der Berufungskläger, es sei ein als «Gutachten/Berechnung» bezeichnetes Schriftstück, verfasst von [...] zu den Akten zu nehmen (Berufungsbeilage 2).

Zum Beweisantrag ist vorab folgendes festzuhalten: Es handelt sich um ein nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens produziertes Schriftstück. Die darin bewerteten Leistungen sind dagegen bereits 2010 und früher erbracht worden (vgl. Klagebeil. 99). Mithin hätte die Berechnung ohne weiteres vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens erstellt und eingereicht werden können, z.B. als die Vorderrichterin den Berufungskläger zur Einreichung einer Aufstellung über die erbrachten [...]leistungen aufgefordert hatte. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb er diese Berechnung nicht schon vorinstanzlich hatte einreichen können. Die Berechnung ist daher als unechtes Novum zu qualifizieren, das bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das als Urkunde 2 im Berufungsverfahren eingereichte Schriftstück bleibt daher als Beweismittel unbeachtlich. Zu erwähnen ist, dass es sich bei dem Schriftstück materiell um ein Privatgutachten handelt. Einem solchen kommt die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (BGE 132 III 83 E. 3.6), so dass dieses auch materiell nichts am Ergebnis geändert hätte.

9.4.4 Zutreffend ist, dass die Ehefrau ihre diesbezügliche (Teil-)Forderung in ihren schriftlichen und mündlichen Vorträgen vor der Vorinstanz nicht zahlenmässig ausgeschieden hat. Unter dem Titel «Investitionen, Eigenleistungen, Amortisation Hypothek, Zahlungen Gerichts- und Anwaltskosten inkl. möglicher Mehrwert» hat sie in der Duplik vorinstanzlich eine pauschale Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut des Ehemannes im Wert von CHF 800'000.00 geltend gemacht (vgl. AS 201). Die Vorderrichterin hat dieses Vorgehen offensichtlich als ausreichend qualifiziert und die Ehefrau nicht dazu angehalten, ihre Forderung weiter zu spezifizieren (Art. 84 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 ZPO). Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZGB) durfte die Berufungsbeklagte daher davon ausgehen, dass das Gericht eine detailliertere Bezifferung ihrer Forderung nicht als notwendig erachte. Jetzt darauf zurückzukommen und auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LC120049-O/U).

9.4.5 Die Ehefrau hat in der Duplik vorinstanzlich ausgeführt, die [...]leistungen und die [...] im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft am [...] in [...] habe der Ehemann erbracht. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht zu den behaupteten [...]leistungen geäussert (vgl. Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung AS 178 f. und 184 ff.), ebenso wenig die Ehefrau (vgl. a.a.O. AS 187 ff. und 193).

9.4.6 Die Vorderrichterin hat zu den verschiedenen, von der Ehefrau geltend gemachten (Teil-)Forderungen im Zusammenhang mit den behaupteten Investitionen in die zum Eigengut des Ehemannes gehörende eheliche Liegenschaft im Urteil Stellung genommen und dem Berufungskläger lediglich unter dem Titel [...]honorar den Betrag von CHF 84'450.00 als Ersatzforderung der Errungenschaft gegen dessen Eigengut angerechnet, woran die Ehefrau hälftig partizipiert.

9.4.7 Der Berufungskläger bemängelt im Berufungsverfahren, dass das [...]honorar nicht in einem simplen Prozentsatz [...] berechnet werde. Das trifft auf eine [...]abrechnung zu. Hier geht es jedoch nicht darum, eine solche zu erstellen, sondern darum, den Wert seiner [...]leistungen anhand der bekannten [...]s. Das mag im Einzelfall nicht genau sein. Mangels konkreter Angaben über die vorliegend erbrachten Leistungen ist es jedoch ein gangbarer Weg, um den Wert der Leistung festzulegen. Die resultierende Unschärfe ist systemimmanent. Ohnehin ist nicht der Berufungsbeklagten anzulasten, dass sich der Berufungskläger trotz entsprechender Editionsverfügung der Vorderrichterin nicht über den Wert der erbrachten [...]leistungen und der [...] im Zusammenhang mit dem Umbau der ehelichen Liegenschaft ausgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Mehrwertsteuer nicht ausgeschieden hat. Die dadurch entstandene Abweichung in der Berechnung fällt angesichts der Festsetzung nach Ermessen nicht ins Gewicht.

Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass der [...] die Koordination übernommen habe, ohne zu benennen, unter welcher Position diese Leistung abgerechnet worden sei. Der [...] verrechnete gemäss der eingereichten [...]abrechnung lediglich «Montagebau [...]» (vgl. Klagebeil. 99, Pos. 214). Für [...]leitung [...]koordination wurde kein Betrag ausgeschieden, wie das zu erwarten wäre, wenn ihm diese Leistung oblegen hätte.

Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter den geschilderten Umständen nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich aufgerechneten Ersatzforderung der Errungenschaft des Berufungsklägers gegen sein Eigengut im Betrag von CHF 84'450.00.

9.5.1 Die Berufungsbeklagte macht im Rahmen der Anschlussberufung geltend, es bestünden offene Unterhaltsforderungen in der Höhe von CHF 13'964.25, die sie vorinstanzlich gefordert, die die Vorderrichterin jedoch nicht beurteilt habe. Die vom Berufungskläger vorinstanzlich geltend gemachte Verrechnung mit Bezügen und einer fehlgeleiteten Lohnzahlung des Berufungsklägers auf ein gemeinsames (gesperrtes) Konto sei nicht zulässig, da ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen gefehlt habe. Die von ihr anerkannten Bankbezüge habe sie in der Zusammenstellung in Abzug gebracht. Die Vorderrichterin habe sich im angefochtenen Urteil dazu nicht geäussert. 

9.5.2 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte bemängelt, dass die Anschlussberufungsklägerin im Zusammenhang mit der Anschlussberufung keine Sachverhaltsrüge erhebe. Er hält dafür, dass die Klageantwortbeilage 26 von der Ehefrau selber verfasst worden sei und daher höchstens einen geringen Beweiswert habe. Die Berufungsbeklagte habe die Deblockierung seines Februarlohnes 2018 auf einem von ihr gesperrten Konto verhindert, mit der Folge, dass er den Unterhaltsbeitrag nicht habe bezahlen können. Das von der Ehefrau angerufene Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR könne hier schon deshalb nicht greifen, weil es sich bei den verlangten Verrechnungen von total CHF 3'448.30 nicht um Zahlungen an Dritte, sondern um von ihr selber getätigte Bezüge handle. Sie habe sich weiterhin von seinem Konto bedient, obschon ihr für diese Zeit Unterhaltsleistungen zugesprochen worden seien. Das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung an die Gläubigerin sei damit gegeben. Nicht anders verhalte es sich mit dem Bezug von CHF 3'000.00 der Ehefrau vom 17. Oktober 2018 ab dem gemeinsamen Konto bei der Bank [...] AG. Hinzu komme, dass dieses Konto in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Wert per 17. Dezember 2017 vermerkt sei, so dass die Unterhaltszahlung auch aus diesem Grund zu berücksichtigen sei.

9.5.3 Der Berufungskläger macht vorab geltend, die Anschlussberufungsklägerin erhebe keine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge. Er übersieht, dass sie hier eine Rechtsverweigerung geltend macht, da die Vorderrichterin eines ihrer Rechtsbegehren nicht beurteilt habe. Mithin steht eine falsche Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 lit. a ZPO im Raum, was zulässig ist. Auf die Anschlussberufung ist daher in diesem Punkt einzutreten.

9.5.4 Der Anschlussberufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den beiden Verrechnungsbeträgen von (total) CHF 3'448.30 und CHF 3'000.00 um Bezüge handelt, die die Anschlussberufungsklägerin von Konti der Parteien getätigt hat. Dass sie bei einigen dieser Bezüge behauptet, ihre Zustimmung zur Anrechnung an die Unterhaltsforderung fehle, ist nicht nachvollziehbar. Mit den Direktbezügen ab den Konti hat sie ihren Unterhaltsanspruch quasi selber befriedigt. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie sich die Bezüge von einem Konto des Berufungsklägers einem gemeinsamen Konto nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin an ihre diesbezügliche Forderung anrechnen lassen müsste.

9.5.5 Es bleibt somit die Behandlung der fälschlicherweise auf das gesperrte Gemeinschaftskonto der Parteien bei der [...]bank eingegangenen Lohnzahlung des Ehemannes über CHF 8'589.45 vom 2. März 2018 zu befinden. Da die Lohnzahlung nach dem Stichtag eingegangen ist, fällt sie nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Zahlungseingänge auf einem gemeinsamen Konto nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung fallen in das Vermögen desjenigen Ehegatten auf den sie lauten, die fragliche Lohnzahlung in dasjenige des Ehemannes. Da die Vorderrichterin dieses Konto dem Ehemann zugewiesen hat, wird er nach Rechtskraft des Urteils darüber verfügen können und ist keine Ausgleichung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nötig. Dieser Betrag ist daher nicht an die Unterhaltsschuld des Ehemannes anzurechnen.

9.5.6 Der Ehemann schuldet der Ehefrau nach dem Gesagten noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 10'919.30 (CHF 13'964.25 ./. 44.95 ./. 3'000.00).

9.6.1 Die Vorderrichterin hat sämtliche auf beide Parteien lautenden Konti und Depots dem Berufungskläger zugewiesen und diesen verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Restanz innert 30 Tagen seit Eintritts der Rechtskraft des Urteils auszuzahlen. Die Ehefrau verlangt im Rahmen der Anschlussberufung die Zuweisung von diversen Konti und Depots an sich und verweist auf das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Der Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, bezüglich der Zuweisung von gemeinsamen Vermögenswerten an ihn begründe die Berufungsbeklagte ihre Kritik einzig mit angeblichen vollstreckungsrechtlichen Schwierigkeiten. Ein überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB mache sie nicht geltend. Ein solches existiere auch nicht. Er habe seine menschliche und finanzielle Verantwortung stets wahrgenommen, weshalb der Vorwurf der Berufungsbeklagten, sie werde möglicherweise gezwungen sein, die Vollstreckung ihrer güterrechtlichen Forderung zu verlangen, haltlos sei. Zudem sei die Anschlussberufungsklägerin dadurch vor einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung geschützt, falls einzelne Vermögenswerte nicht mehr in der am Stichtag gültigen Höhe vorhanden seien.

9.6.2 Die Anschlussberufungsklägerin scheint in der Zuweisung der Vermögenswerte an den Ehemann eine falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin zu sehen. Sie begründet hingegen nicht, worin diese bestehen soll. Sie belässt es beim Hinweis, dass sie vorinstanzlich die Zuweisung diverser Konti und Depots verlangt habe, die Vorderrichterin dem Antrag aber nicht gefolgt sei. Eine falsche Rechtsanwendung ist in diesem Vorgang nicht offensichtlich. Die Anschlussberufungsklägerin begründet kein überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 205 Abs. 2 ZGB an den, dem Ehemann zugewiesenen Vermögenswerten. Ein solches ist nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Zuweisung der gemeinsamen Konti und Depots an den Berufungskläger und dessen Verpflichtung, die Berufungsbeklagte innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils auszuzahlen.

9.6.3 Auch in Bezug auf die Abwicklung der [...] AG verlangt die Anschlussberufungsklägerin die Zuweisung von Aktien bzw. Aktienzertifikate in der Höhe ihrer Beteiligung an sich. Der Anschlussberufungsbeklagte führt aus, die Anschlussberufungsklägerin unterlasse es, ihr Interesse an dem von ihr vorgeschlagenen komplizierten Vorgehen darzulegen. Der Berufungskläger habe ihr die Liquidation der Gesellschaft schon mehrfach in Aussicht gestellt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Anschlussberufungsklägerin die Berücksichtigung der Liquiditätssteuern nicht angefochten habe. Lediglich in ihrer Berufungsantwort habe sie sich dazu geäussert. Diese seien somit nicht mehr Prozessthema.

Die Ehefrau hat vorinstanzlich die Zuweisung diverser Konti und Depots an sich verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 8.1, AS 179 und 198 f.; vgl. oben Ziff. 9.6.2). In Bezug auf die Aktien der [...] AG hat sie keinen Antrag auf Zuweisung gestellt und soweit aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ersichtlich auch im Rahmen ihrer Parteivorträge keine Ausführungen dazu gemacht. Die Anschlussberufungsklägerin ist demnach durch die Zuweisung der Aktien der [...] AG in der güterechtlichen Auseinandersetzung an den Ehemann nicht beschwert, weshalb nicht auf diesen Antrag einzutreten ist.

10. Schliesslich beantragt die Anschlussberufungsklägerin, sie sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Januar 2019 gegen den Ehemann innert 30 Tagen nach Zahlung der gesamten güterrechtlichen Ansprüche inklusive der ausstehenden Unterhaltsbeiträge löschen zu lassen.

Die Vorderrichterin hat die Anschlussberufungsklägerin verpflichtet, die obgenannte Betreibung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen. Die Anschlussberufungsklägerin stellt lediglich einen abweichenden Antrag, ohne diesen zu begründen. Eine falsche Rechtsanwendung eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorderrichterin ist hier nicht ersichtlich. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

11. Die Vorderrichterin hat den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...] AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils den Betrag von CHF 410'184.70 zu bezahlen. Aufgrund der obigen Erwägungen kommen CHF 10'919.30 aus offenen Unterhaltsbeiträgen hinzu, so dass eine Zahlung von total CHF 421'104.00 resultiert. 

III.

1. Der Kostenentscheid für das Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).

2. Vorliegend ist der Ehemann wirtschaftlich etwas stärker als die Ehefrau. Hingegen fällt die Differenz nicht so gross aus, als dass das eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenliquidation nach dem Ausgang des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte. Der Ehemann hat mit seiner Berufung eine Reduktion der güterrechtlichen Forderung um rund CHF 20'000.00 erreicht, die Ehefrau mit der Anschlussberufung eine Erhöhung von rund CHF 10'000.00. Hingegen wurden die Anträge des Ehemannes auf Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, den Ehegatten die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens scheinen vorliegend Gerichtskosten von CHF 15'000.00 als angemessen. Sie sind von A.___ und B.___ im Umfang von je CHF 7'500.00 zu tragen. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse werden verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Ziffern 9.b., 9.d. und 14 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben.

2.    Ziffer 9.b. lautet neu wie folgt: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht exkl. Aktienwert der [...] AG den Betrag von CHF 421'104.00 zu bezahlen.

3.    Ziffer 9.d. lautet neu wie folgt: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 10 Tagen nach Übertragung der Aktien gemäss Ziff. 9.c. den Betrag von CHF 79'393.10 zu bezahlen.

4.    Ziffer 9.e. (neu): Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 129.30 (Akonto AHV-Beitrag) zu bezahlen.

5.    Ziffer 14 (erster Absatz) lautet neu wie folgt: Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

-        des Ehemannes                           CHF 5'948.00 (80 %)

ab Juni 2023 hypothetisch           CHF 7'362.00 (100 %)

-        der Ehefrau hypothetisch            CHF 5'600.00 (100 %)

-        C.___                                           CHF 1'050.00 (brutto) + CHF 250.00

-        ab 1. August 2023                        CHF 1'450.00 (brutto) + CHF 250.00

-        D.___                                           CHF    200.00

ab Juni 2023                                CHF    250.00.

6.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 15'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vorab mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

8.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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