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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2022.89)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.89: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall betreffend Vaterschaft und Unterhalt entschieden, dass der Berufungskläger, der Vater zweier Kinder, sich erstinstanzlich sämtlichen Anträgen widersetzt hatte, aber später die Vaterschaften anerkannte. Die Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt, wobei die Mutter die alleinige Obhut erhielt. Der Vater wurde zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge verpflichtet, die bis zur Volljährigkeit der Kinder gelten. Die Unterhaltsbeiträge wurden anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise berechnet und jährlich angepasst. Der Berufungskläger erhob Berufung gegen das Urteil und stellte verschiedene Rechtsbegehren. Die Gerichtskosten wurden hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Der Berufungskläger beantragte eine Parteiverhandlung, die jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Kindsmutter nicht formell als Partei einbezogen wurde, weshalb das Urteil in Bezug auf die elterliche Sorge nichtig war und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Das Gericht berücksichtigte die eingereichten Urkunden des Berufungsklägers zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Entscheidungsfindung. Die Berechnung des hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers sowie die Anpassung der Unterhaltsbeiträge wurden im Urteil näher erläutert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.89

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2022.89
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2022.89 vom 28.09.2023 (SO)
Datum:28.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Berufungskläger; Apos; Recht; Einkommen; Unterhalt; Phase; Kindsmutter; Verfahren; Vater; Betreuungsunterhalt; Barunterhalt; Kinder; Anschlussberufung; Urteil; Töchter; Sorge; Berufungsklägers; Vorderrichterin; Urkunde; Schweiz; Gericht; Vaters; Berufungsverfahren; Urkunden; Vaterschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 286a ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 298b ZGB ;Art. 298c ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 4 BV ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:108 Ia 108; 118 Ia 369; 119 III 28; 119 Ia 11; 120 Ia 179; 144 III 349; 145 III 436; 147 III 265;
Kommentar:
Kurt Affolter-Fringeli, Urs Vogel, Ingeborg Schwenzer, Geiser, Cottier, Basler ZGB I, Art. 298; Art. 296 OR ZGB ZG, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.89

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2022.89
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 28.09.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.120
Titel: Vaterschaft / Unterhalt

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. September 2023                        

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

 

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

1.    B.___

2.    C.___ 

 

beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

 

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen

 

betreffend Vaterschaft / Unterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Berufungskläger ist der Vater der beiden Berufungsbeklagten B.___ (geb. 2016) und C.___ (geb. 2017). Die Kindseltern sind nicht verheiratet. Die minderjährigen Kinder haben beim Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge angehoben. Der Kindsvater widersetzte sich erstinstanzlich sämtlichen Anträgen der Klägerinnen und verlangte die Klageabweisung. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannte er die Vaterschaften.

2. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 4. Juli 2022, soweit hier angefochten, folgendes Urteil:

1.   

2.   

3.    B.___ und C.___ werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4.    Die Regelung des Kontaktes der Töchter zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Töchter und des Umstands, dass sich der Kindsvater im Ausland befindet, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Zur Ausübung des persönlichen Verkehrs werden für die Töchter und den Vater Erinnerungskontakte angeordnet, stattfindend im Abstand von zwei Wochen. Die Erinnerungskontakte haben in Form von Brief-, Telefon-, persönlichen Kontakten stattzufinden, soweit es die Distanz zwischen Wohnort der Kinder und Wohnort des Vaters zulässt. Telefonische Kontakte finden sonntags zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr statt.

5.    Der Vater hat für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

     Für B.___:

·         Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 1'650.00 (Barunterhalt CHF 510.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)

·         August 2021 bis August 2026: CHF 1'230.00 (Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)

·         September 2026 bis Dezember 2027: CHF 1'420.00 (Barunterhalt CHF 740.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)

·         Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1'390.00 (Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)

·         August 2030 bis August 2032: CHF 1'070.00 (Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)

·         September 2032 bis Dezember 2033: CHF 790.00 (Barunterhalt)

·         ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)

            Für C.___:

·         Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 1'580.00 (Barunterhalt CHF 440.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)

·         August 2021 bis August 2026: CHF 1'230.00 (Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)

·         September 2026 bis Dezember 2027: CHF 1'220.00 (Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)

·         Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1'390.00 (Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)

·         August 2030 bis August 2032: CHF 1'070.00 (Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)

·         September 2032 bis Dezember 2033: CHF 1'300.00 (Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 460.00)

·         ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Töchtern jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.   

7.   

8.    Die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104.5 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag   x   neuer Index

                                                ursprünglicher Index (104.5 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

9.  

10.   Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

11.   Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

12.   Die Gerichtskosten von total CHF 1'200.00 werden den Klägerinnen und dem Beklagten je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerinnen trägt der Staat Solothurn ihren Anteil in der Höhe von CHF 600.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.   Der Entscheid stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

der Kindsmutter:         CHF 3'444.00 (100 % inkl. 13. Monatslohn)

des Beklagten:           CHF 5'000.00 (100 % inkl. 13. Monatslohn)

der Klägerinnen:         CHF 200.00 Kinder- bzw. CHF 250.00 Ausbildungszulage

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Kindsvater) am 10. November 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 – 4 (betreffend Vaterschaft), 6 – 7 (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9 (unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Die Dispositivziffern 5, 8 sowie 10 – 13 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 seien aufzuheben.

3.    In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der Berufungskläger von der Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten zu befreien. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

4.    Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    In Abänderung der Ziffer 10 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der erstinstanzliche Kostenentscheid neu zu verlegen.

6.    Dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

8.    Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Verfahrensantrag:

9.    Es sei eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

4. Die Berufungsbeklagten (im Folgenden auch Anschlussberufungsklägerinnen und Töchter) liessen sich am 14. Dezember 2022 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellen die folgenden Anträge:

1.    Es sei die Berufung vom 10.11.2022 vollumfänglich abzuweisen.

2.    a.    Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

b.      Eventualiter zu Ziffer 2b [recte 2a] sei den Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.    Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden Kostennote auszurichten.

Anschlussberufung

1.     Es sei Ziffer 3 des Urteilsdispositivs des Entscheids vom 04.07.2022 aufzuheben und der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2 zu belassen.

2.     Es sei der Anschlussberufungsbeklagte

a.      zu verpflichten, den Anschlussberufungsklägerinnen für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

b.      Eventualiter zu Ziffer 2b [recte Ziffer 2a] sei den Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.     Es sei der Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten für das Anschlussberufungsverfahren zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden Kostennote.

Verfahrensanträge

1.    Es seien dem Berufungskläger die von ihm im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden 11 – 20 zur Übersetzung durch einen Berufsdolmetscher in die deutsche Sprache zurückzuweisen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 nach Eingang der Übersetzung eine angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu anzusetzen.

2.    Es sei im Bestreitungsfalle die Kindsmutter in Bezug auf das Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1 als Zeugin zu befragen.

5. Am 20. Januar 2023 reichte der Berufungskläger die Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:

1.    Die Rechtsbegehren in der Anschlussberufung vom 14. Dezember 2022 seien vollumfänglich abzuweisen.

2.    Die Kinder B.___ und C.___ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen.

3.    Der Antrag auf Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gemäss Rechtsbegehren 2a der Anschlussberufung vom 14. Dezember 2022 sei abzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss den in der Berufungsschrift vom 10. November 2022 gestellten Anträge).

5.    An den in der Berufungsschrift vom 10. November 2022 gestellten Rechtsbegehren wird festgehalten.

6. Am 3. Februar 2023 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter beider Parteien ein und wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Der Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6. – 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9 (unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäss Art. 336 Abs. 3 ZPO bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Olten-Gösgen. Das Obergericht ist diesbezüglich nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

 

2. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid zum Sorgerecht damit, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dadurch erschwert werde, dass der Kindsvater im Ausland lebe. Die Kindsmutter habe anlässlich ihrer Zeugenbefragung ausgesagt, dass die Kinder früher jeden Tag mit dem Vater telefoniert hätten. Jetzt sei es weniger. Sie rufe den Berufungskläger einmal pro Woche ev. alle zwei Wochen an. Somit bestehe ein regelmässiger und relativ enger Kontakt zwischen Vater und Kindern. Es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt auch zwischen den Kindseltern bestehe und daher die Regelung wichtiger Kinderbelange möglich sei. Insbesondere hätten die Kinder keinen Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter gestellt. Mit Blick auf die elterliche Sorge seien keine Gründe ersichtlich, diese allein der Kindsmutter zuzuteilen. Der Kindsvater sei im Dezember 2018 strafrechtlich für 15 Jahre des Landes verwiesen worden. Aufgrund dessen seien die Kinder ohne weiteres unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.

In Bezug auf die Unterhaltsregelung erwog die Vorderrichterin, dass die Kinder bei der Kindsmutter lebten, die ihren Beitrag an den Unterhalt grundsätzlich durch Pflege und Erziehung leiste. Der Kindsvater sei im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Der Kindsvater habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, er habe ein Unternehmen in [...]. Zu seinem Einkommen habe er keine konkreten Aussagen gemacht. Es liege ein einziger Beleg über seine Einnahmen vom 22. August bis 22. September 2020 vor. In dieser Zeit seien Zahlungseingänge von insgesamt [...] verzeichnet. Es sei unbestritten, dass es sich dabei um das Privatkonto des Kindsvaters handle, zumal dieses auf ihn persönlich laute und an seine damalige Adresse in [...] gesandt worden sei. Das ergebe einen Hinweis auf sein Einkommen. Zuverlässig sei dieses nicht festzustellen. Es sei ihm daher androhungsgemäss das zumut- und erzielbare Einkommen anzurechnen. Mithin bleibe nichts Anderes übrig, als auch für die Vergangenheit von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Zu seiner Erwerbstätigkeit habe der Kindsvater anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass er auf einer [...] im [...] arbeite. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium könne ein ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto rund CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiere ein monatlicher Nettolohn von CHF 5'280.00. Der Kindsvater mache geltend, dass er inzwischen in [...] lebe und dort weniger als früher verdiene. Damit sei er nicht zu hören, der im Recht liegende Bankbeleg zeige, dass er auch ausserhalb der Schweiz in der Lage sei, dieses Einkommen zu erzielen.

Die Kindsmutter arbeite trotz des Alters des jüngeren Kindes bereits in der ersten Phase. Sie erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF 437.00. Dieses Einkommen sei anzurechnen.

Bezüglich der konkreten Bedarfszahlen wird auf die nachfolgende Berechnung verwiesen.

3. Der Berufungskläger bestreitet die Vaterschaft nicht mehr. Er macht geltend, er habe die Töchter bereits in [...] anerkannt und habe auch der Anerkennung im vorliegenden Verfahren ausdrücklich zugestimmt. Er sei in der Schweiz zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen worden. Nach der Haftentlassung habe er versucht, in [...] Fuss zu fassen. Mittlerweile lebe er mit seiner Freundin und dem sechs Monate alten gemeinsamen Sohn in [...]. Die Vorinstanz rechne dem Berufungskläger einen monatlichen Bruttolohn von mehr als CHF 6'000.00 an. Es sei gleich vorweg festzustellen, dass er auch in der Schweiz nie einen so hohen Lohn erzielt habe. Nicht nachvollziehbar sei die Reduktion um CHF 280.00 weil er im Ausland wohne. Sie falle viel zu tief aus, da das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu wenig beachte. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen. Der Basislohn für einen [...] ohne Fachkenntnisse betrage gemäss Gesamtarbeitsvertrag brutto CHF 4'557.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge resultiere ein monatlicher Nettolohn von CHF 4'008.00. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass der Berufungskläger in der ersten Phase in [...] und nicht in [...] gelebt habe. Unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität ergebe sich für die Zeit in [...] ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'916.00. In [...] verdiene der Berufungskläger einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'442.00 [...]. Ausbezahlt worden seien umgerechnet CHF 1'937.00 [...]. Zu erwähnen sei, dass die übliche Arbeitszeit in [...] 36 Wochenstunden betrage.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Berufungskläger inzwischen Vater eines weiteren Kindes geworden sei, das ebenfalls Anspruch auf seine Unterstützung habe.

Bezüglich der Rügen an der konkreten Berechnung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

4.1 Die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen bestreiten die Vaterschaft des Berufungsklägers zu einem weiteren Kind. Dem Berufungskläger sei aufgrund seiner verweigernden Haltung offensichtlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Was dieser vor Dezember 2019 verdient habe, sei nicht bekannt und werde von ihm auch nicht belegt. Zu erwähnen sei, dass er immer massiv mehr als CHF 5'000.00 eingenommen haben dürfte. Der Berufung lasse sich mit keinem Wort entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt das Recht falsch angewandt habe. Der Berufungskläger habe, wie die Vorinstanz korrekt feststelle, keine kohärenten Angaben zu seinem Einkommen in [...] gemacht. Insbesondere habe er sich trotz wiederholter Aufforderung nie über die Einnahmen aus seinem [...]geschäft ausgewiesen. Die Berufungsbeklagten hätten belegt, dass er hohe Einnahmen aus seiner Firma verzeichnet habe. Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den vom Berufungskläger ausgeübten Beruf abgestellt. Auch in [...] übe er diesen Beruf aus. Die Vorinstanz habe auf den Lohnrechner des Bundes abgestellt. Dass er als [...] grössere Hürden zu überwinden gehabt hätte, sei nicht erstellt, zumal er erheblich besser Deutsch spreche als andere Angestellte in der [...]branche. Auch der Beizug des Gesamtarbeitsvertrages führe zu keinem anderen Resultat. Im Gegensatz zum Berufungskläger sei die Kindsmutter in der [...]branche tätig. Wegen der Kinderbetreuung arbeite sie Teilzeit. Bis heute habe der Berufungskläger keinen Rappen Unterhalt bezahlt. Auch gehe es nicht an, dass sich der Berufungskläger statt seinen Aufwand zu belegen, einzig auf Preisindizes stütze. Der vom Berufungskläger geltend gemachte erzielbare Lohn von umgerechnet CHF 2'916.00 sei erheblich zu tief, selbst wenn man auf die von ihm eingereichten Preisniveauindizes abstellen wollte. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass er aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Töchtern gehalten sei, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszunützen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag in [...] Sprache gehe hervor, dass das nicht der Fall sei. Daran änderten seine unbelegten Behauptungen bezüglich der Wochenarbeitszeit in [...] nichts. Dem Vertrag könne überdies entnommen werden, dass er offenbar zwei Anstellungen und damit auch ein Mehreinkommen habe, was er vorinstanzlich verheimlicht habe. Seit August 2021 müsste er folglich über Lohnabrechnungen von zwei Anstellungen verfügen. Insgesamt seien die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Einkommen nach wie vor widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auf keinem der vorinstanzlich eingereichten Kontoauszüge Zahlungseingänge der Firma [...] ausgewiesen seien. Offensichtlich habe der Berufungskläger nicht alle Konten offengelegt. Aufgrund dessen sei auch für die Zeit in [...] ein hypothetisches Einkommen anzunehmen.

Der Berufungskläger habe weder seine Vaterschaft noch seine Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind belegt, weshalb an der Unterhaltsberechnung nichts zu ändern sei. Auch erschliesse sich nicht, weshalb der Berufungskläger die angebliche Geburt seines Sohnes im Mai 2022 nicht bereits vorinstanzlich thematisiert habe. Dieses Versäumnis sei mindestens im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

Bezüglich der Bemerkungen zu den konkreten Bedarfsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 5 verwiesen.

4.2 Im Rahmen der Anschlussberufung machen die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen geltend, dass sie in Bezug auf die Obhut und die elterliche Sorge weder aktiv- noch passivlegitimiert seien. Dies seien ausschliesslich die Eltern. Die Kindsmutter sei vorliegend nicht Partei. Die Vorinstanz habe sie lediglich als Zeugin angehört. Bei dieser Ausgangslage könne die Vorinstanz nicht über Sorgerecht und Obhut entscheiden. Soweit die Anschlussberufungsklägerinnen materielle Ausführungen zu diesen Themenbereichen machen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 5 verwiesen.

5. Der Anschlussberufungsbeklagte führt aus, dass gemäss Art. 298b [recte 298c] Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) bei Gutheissung der Vaterschaftsklage von Gesetzes wegen auch über die gemeinsame elterliche Sorge entschieden werden müsse. Davon sei der Fall zu unterscheiden wo gemäss Art. 298b ZGB der Antrag eines Elternteils notwendig sei. Ein Antrag auf alleinige elterliche Sorge habe die Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ohne einen solchen, sei die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Die Berufungsbeklagten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur elterlichen Sorge zu äussern.

Auf die materiellen Ausführungen des Anschlussberufungsbeklagten wird nachfolgend unter Ziffer 6 soweit notwendig eingegangen.

6.1 Aufgrund der Auswirkungen der Anschlussberufung auf das weitere Verfahren drängt es sich auf, diese vorab zu behandeln.

6.2 Die beiden Töchter haben bei der Vorinstanz das Verfahren gegen den Berufungskläger angehoben mit den Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend seit Geburt. Anlässlich der Einigungsverhandlung, an der der Berufungskläger per Videokonferenz teilnahm, anerkannte er die Vaterschaft über beide Töchter und unterschrieb anschliessend eine entsprechende Erklärung.

6.3 Im Endurteil stellte die Vorderrichterin die Vaterschaft des Berufungsklägers fest, ordnete die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern an, teilte die Obhut über die Töchter der Kindsmutter zu und regelte den Kontakt zwischen Vater und Töchtern. Gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Töchter Anschlussberufung erhoben. Sie verlangen, der Kindsmutter sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen.

Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er die gemeinsame elterliche Sorge nicht beantragt habe, ist zutreffend. Bloss ändert das nichts. Gemäss Art. 298c ZGB hat das Gericht bei Gutheissung der Vaterschaftsklage von Amtes wegen auch die elterliche Sorge zu regeln. Einen Parteiantrag braucht es dafür nicht. Die Vorderrichterin musste das Verfahren auch nicht zur Regelung der elterlichen Sorge an die KESB weiterleiten, wie in der Literatur teilweise vertreten wird, wenn der Kindsvater im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft anerkennt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 2 zu Art. 298c ZGB, Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche Sorge/der Kindesschutz Art. 296 - 317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 8 ff. zu Art. 298c ZGB). Im Fall der Kindesanerkennung im Verlauf des Verfahrens bleibt die gerichtliche Zuständigkeit bestehen, wenn, wie hier, die Vaterschaftsklage mit einer Klage auf Unterhaltsleistung verbunden ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Die Vorderrichterin hatte die elterliche Sorge nach dem Gesagten von Gesetzes wegen auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu regeln (Art. 298a Abs. 1 und Art. 298c ZGB). Das Gericht hat in diesem Fall von Amtes wegen die Verhältnisse abzuklären (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und die Kindsmutter in die Abklärungen einzubeziehen.

Es ist weiter zu beachten, dass die Regelung der elterlichen Sorge nicht das Verhältnis zwischen den hiesigen Verfahrensparteien, Kinder und Kindsvater, sondern die Elternebene (Kindsvater und Kindsmutter) betrifft. Das vorliegende Verfahren haben die Kinder abgehoben. Die Kindsmutter ist nicht als Partei in das Verfahren involviert, da sie im Stadium der Verfahrenseinleitung keine eigenen Ansprüche geltend gemacht hatte. Sie handelte einzig als gesetzliche Vertreterin der klagenden Töchter. Die vom Gesetzgeber vorgesehene notwendige Regelung der elterlichen Sorge setzt jedoch voraus, dass die Kindesmutter förmlich als Partei in das Verfahren über Fragen der Elternebene (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktrecht) einbezogen wird (BGE 145 III 436 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023). Nur als Partei kann sie ihre Rechte im Verfahren wahren und das Urteil (auch) ihre Rechtsstellung rechtswirksam gestalten. De lege ferenda ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Eltern (also auch die Kindsmutter) Parteistellung haben, wenn das Kindsverhältnis feststeht (Art. 304 Abs. 2 EZPO; BBl 2020 2785). Der Einbezug der Kindsmutter als Partei in das Verfahren zur Regelung der die Elternebene betreffenden Verfahrensgegenstände ist vorliegend unterblieben. Die Vorderrichterin hat die Kindsmutter zwar im Verfahren als Zeugin einvernommen, diese hatte aber keine Gelegenheit, eigene Anträge zu stellen. Das Urteil wurde der Kindsmutter mangels Parteistellung auch nicht formell eröffnet. Es bindet sie daher rechtlich nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des fehlenden Einbezugs der Kindsmutter als Partei in das Verfahren nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, soweit es in deren Rechtsstellung eingreift (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktregelung; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023).

Die Ziffern 3 und 4 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sind nach dem Gesagten von Amtes wegen als nichtig aufzuheben. Infolge dessen ist von Amtes wegen auch der erstinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben, zumal die neue Verfahrenskonstellation darauf Auswirkungen haben kann. Das Verfahren ist daher zur Neubeurteilung der Urteilsziffern 3, 4, 11 und 12 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Obhutsfrage aber grundsätzlich unbestritten ist, rechtfertigt es sich dennoch, auch aus prozessökonomischen Gründen, die Unterhaltsfrage nachfolgend zu behandeln.

6.4 Aufgrund der Aufhebung der genannten Urteilsziffern von Amtes wegen erübrigen sich Erwägungen dazu, ob die Anschlussberufungsklägerinnen, die in diesen Fragen keine Parteistellung haben, sachlich zu deren Anfechtung im Rahmen der Anschlussberufung legitimiert waren. Ebenfalls erübrigt sich eine Anhörung der Kindsmutter als Zeugin vor dem Berufungsgericht, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Anschlussberufungsklägerinnen abgewiesen wird.

7.1.1 Der Berufungskläger beantragt in prozessualer Hinsicht, dass eine Parteiverhandlung durchzuführen sei. Er begründet das damit, dass das Gericht dadurch einen persönlichen Eindruck von ihm erhalte. Die Akten allein seien nicht geeignet, diesen zu transportieren. Auch könne er über seine derzeitige persönliche Situation Auskunft geben und die Gegebenheiten in [...] erklären.

7.1.2 Der Berufungskläger verkennt, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist. Daran ändert auch die Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Bereich der Kinderbelange nichts. Grundsätzlich sind sämtliche für das Verfahren wesentlichen Behauptungen und Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll.

7.2 Nach dem oben (Ziff. 6.3 f.) Gesagten sind die in der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen der Elternebene nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Vorinstanz zu klären.

Der Berufungskläger hat ausschliesslich die Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter, resp. deren Höhe und damit zusammenhängende Urteilspunkte (Indexierung, Feststellung der Berechnungsgrundlagen) sowie die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und den Kostenentscheid angefochten. Der persönliche Eindruck des Berufungsklägers ist in diesem Themenkreis irrelevant. Es geht ausschliesslich um die Fakten zu seinen finanziellen Verhältnissen. Diese sind anhand von objektiven Beweismitteln, vorab Urkunden, zu belegen und nicht aufgrund der subjektiven Einschätzung der Person des Berufungsklägers zu entscheiden. Das gilt auch für die Folgen der behaupteten Geburt eines weiteren Kindes des Berufungsklägers in [...]. Der Berufungskläger ist selbst im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Mitwirkung verpflichtet, zumal allein er in der Lage ist, dem Gericht die notwendigen Informationen über seine persönlichen Verhältnisse zu geben (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 6 N. 54). Auch hat er, soweit ihm das möglich ist, die relevanten Urkunden bereitzustellen und beim Gericht einzureichen. Aus einer Parteiverhandlung ist bezüglich der harten Fakten kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Beweis ist in erster Linie durch die Einreichung der relevanten Urkunden zu führen. Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger bereits persönlich angehört. Seither haben sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Obergericht wird daher abgewiesen.

8. Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren weitere Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, was in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinn des Kindswohls zu treffen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 (2019) Nr. 88; 128 III 411 E. 3.2.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3). Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind grundsätzlich zur Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts geeignet und daher als Beweismittel zuzulassen.

Die Berufungsbeklagten machen geltend, die eingereichten Urkunden seien übersetzen zu lassen. Das ist nicht notwendig. Die Urkunden sind vorliegend auch ohne deutsche Übersetzung verständlich, zumal es sich um Verträge und Abrechnungen handelt, die ähnlich aufgebaut sind wie die hierzulande gebräuchlichen Papiere und daher auch in Fremdsprache verständlich sind.

9.1 Der Berufungskläger rügt die Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Nettoeinkommens von monatlich CHF 5'000.00. Er macht geltend, dieses sei realitätsfremd. Er habe auch während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter nie ein so hohes Einkommen erzielt. Die vorgenommene Reduktion wegen seines Wegzugs ins Ausland sei nicht nachvollziehbar. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen und sei nicht Schweizer Staatsbürger. Nach dem Landesmantelvertrag für das [...]gewerbe betrage der Mindestlohn für einen [...] ohne Fachkenntnisse brutto CHF 4'557.00, was netto CHF 4'008.00 ausmache. Aufgrund des Landesverweises sei es ihm nicht mehr möglich in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz auch, dass er in Phase 1 in [...] gelebt habe, wo das Lohnniveau erheblich tiefer sei als in der Schweiz. Jetzt lebe er in [...]. Er habe bereits vorinstanzlich seinen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt. diesem könne entnommen werden, dass er ein Bruttogehalt von umgerechnet rund CHF 2’442.00 [...] erziele. Zu erwähnen sei, dass in [...] von einer Normalarbeitszeit von 36 Stunden pro Woche auszugehen sei. Aufgrund des kalten Winters sei er derzeit wieder arbeitslos. Sollte weiterhin von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass er jetzt in [...] lebe, wo das Lohnniveau ebenfalls erheblich tiefer als in der Schweiz sei. Unter Zugrundelegung der Verbrauchergeldparität ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 3'552.00.

9.2.1 Die Vorderrichterin hat zum anrechenbaren Einkommen folgendes ausgeführt:

Der Beklagte hat anlässlich der Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, er habe selber ein Unternehmen, die [...] in [...]. Zu seinem Einkommen machte er keine klaren Aussagen. Er gab zu Protokoll, dass sein Lohn variiere, wobei es einmal CHF 1'500.00 im Monat seien und einmal CHF 6'000.00. Mit Urkunde 4 der Klägerinnen liegt ein einziger Beleg über die Einnahmen des Beklagten vor. Demnach verzeichnete das betreffende Konto vom 22. August 2020 bis zum 22. September 2020 Zahlungseingänge von insgesamt [...]. Woher dieses Geld konkret stammt, bleibt unklar. Der Beklagte liess an der Verhandlung geltend machen, der Kontoauszug betreffe sein Geschäftskonto und bei den [...] handle es sich um den Umsatz. Mit Eingabe vom 5. November 2021 bezeichnete er das fragliche Konto mit der Nummer [...] bei der [...] Bank (dasselbe wie in Beilage 4 der Klägerinnen), jedoch selber als sein Privatkonto. Zudem lautet der betreffende Kontoauszug auf den Beklagten persönlich und auf seine (ehemalige) Wohnadresse in [...], während der Sitz seines Unternehmens in [...] ist (bzw. war). Mithin ist davon auszugehen, dass es sich beim betreffenden Konto mit dem Zahlungseingang von total [...] um das private Konto des Beklagten handelt. Gestützt auf diesen Kontoauszug besteht somit ein Hinweis auf das mögliche Einkommen des Beklagten, im Ergebnis lässt sich dieses jedoch weder anhand der eingereichten Unterlagen, noch anhand seiner Aussagen tatsächlich feststellen. Mangels anderer Möglichkeiten ist beim Beklagten androhungsgemäss von dem ihm zumut- und erzielbaren und damit von einem hypothetisch zu ermittelnden Einkommen auszugehen. Ein solches hypothetisches Einkommen kann nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit angerechnet werden, zumal dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich auf die von ihm erwartete Einkommenssituation einrichten zu können. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dem Beklagten aufgrund fehlender Ausschöpfung seiner Möglichkeiten rückwirkend ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. Vielmehr ist es – auch aufgrund der mangelhaften bis fehlenden Mitwirkung des Beklagten – schlicht nicht möglich festzustellen, wie hoch sein tatsächliches Einkommen war bzw. ist. Mithin verbleibt keine andere Möglichkeit, als bereits ab der ersten Phase von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Es ist deshalb zu prüfen, welches Einkommen für den Beklagten zu erreichen möglich und zumutbar ist und auf dieses hypothetische Einkommen ist in der Folge abzustellen.

Mit diesen Erwägungen der Vorderrichterin setzt sich der Berufungskläger mit keinem Wort auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm vorinstanzlich nicht möglich war, die während seines Aufenthalts in [...] erzielten Einkünfte detailliert nachzuweisen, zumal ja entsprechende Bankauszüge existieren, wie obige Erwägungen zeigen. Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zu dem in [...] erzielten Einkommen keine weiteren Urkunden eingereicht. Allein die allgemeinen Ausführungen über das Lohn- und Preisniveau in [...] vermögen dieses Versäumnis nicht wettzumachen.

9.2.2 Der Berufungskläger beanstandet auch die Ermittlung des hypothetischen Einkommens durch die Vorderrichterin. Mit der von ihr angewendeten Einkommensberechnung anhand des statistischen Lohnrechners Salarium des Bundesamts für Wirtschaft setzt er sich nicht auseinander. Seine Ausführungen bleiben allgemein, ohne Bezug zum konkreten Fall und appellatorisch. Das genügt nicht, um eine falsche Rechtsanwendung der Vorderrichterin aufzuzeigen. Er verkennt, dass der Lohnrechner Salarium eben gerade die Ausbildung, das Alter, das Geschlecht, die Erfahrung, die Arbeitsregion und den Aufenthaltsstatus einer Person berücksichtigt. Mit dem vorinstanzlichen Vorgehen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander, sondern stellt, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen, eine eigene Rechnung an. Das genügt nicht, um die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als unrichtig erscheinen zu lassen.

9.2.3 Der Berufungskläger moniert weiter die von der Vorderrichterin vorgenommene Reduktion von monatlich CHF 280.00 wegen der Erwerbstätigkeit im Ausland sei nicht nachvollziehbar. Er macht geltend, das Schweizer Preisniveau betrage im europäischen Vergleich 159,3 Punkte, dasjenige von [...] 115,9. Dieser Einwand ist berechtigt. Die Vorderrichterin hat die Höhe der Reduktion von CHF 280.00 nicht begründet, obwohl diese nicht auf der Hand liegt. Es ist naheliegend auf den Preisniveauindex des Bundesamts für Statistik abzustellen. Es somit eine Reduktion entsprechend dem nachgewiesenen Preisniveauunterschied zwischen der Schweiz und [...] vorzunehmen (Preise Basis 2020). Demzufolge beträgt das Preisniveau von [...] 117,6 und dasjenige der Schweiz 162,0. Das ergibt ein anrechenbares, erzielbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’832.00 (CHF 5'280.00 : 162 x 117,6) für die Zeit, die der Berufungskläger in [...] lebte und arbeitete.

9.3.1 Ab der zweiten Berechnungsphase lebt der Berufungskläger in [...]. Die Vorderrichterin hat dazu ausgeführt:

Der Beklagte hat anlässlich der Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, dass er auf der Baustelle arbeite, im [...] als [...]. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium kann ein ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto rund CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiert ein monatlicher Nettolohn von CHF 5'280.00. Der Beklagte macht geltend, in der Zwischenzeit in [...] zu leben und dort weniger zu verdienen. In Nachachtung der Tatsache, dass das Durchschnittseinkommen in [...] tatsächlich tiefer sein dürfte als in der Schweiz, ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von CHF 5'000.00 auszugehen. Das Erzielen dieses Einkommens ist für den Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar.

Der Berufungskläger macht geltend, dass er bereits bei der Vorinstanz den Arbeitsvertrag seiner Anstellung in [...] ins Recht gelegt habe. Er habe belegt, dass er mit einem 100 % Pensum angestellt sei und ein Bruttogehalt von [...] bzw. umgerechnet rund CHF 2'442.00 erwirtschafte. Es handle sich um ein temporäres Arbeitsverhältnis. Es seien rund [...] bzw. rund CHF 1'937.00 ausbezahlt worden. Die gewöhnliche Arbeitszeit betrage in [...] rund 36 Wochenstunden. Aufgrund des kalten Winters sei er derzeit bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er erhalte [...] bzw. rund CHF 61.50 pro Tag an fünf Tagen die Woche, ausmachend umgerechnet rund CHF 1'230.00 pro Monat. Es sei willkürlich, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, obwohl er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe.

9.3.2 Den Ausführungen der Vorderrichterin ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger auch bezüglich seines Erwerbseinkommens in [...] vorinstanzlich keine Urkunden eingereicht hatte aus denen sich sein Einkommen zuverlässig ermitteln liess. Dem eingereichten Kontoauszug der [...] Bank für die Zeit vom 17. August bis 30. September 2021 (vorinstanzliche Urk. 2 vom 21. November 2021) lassen sich zwei Zahlungen vom 10. September 2021 der Firma [...] über [...] ausmachend rund CHF 498.00 und vom 23. September 2021 über [...] ausmachend rund CHF 513.00 entnehmen. Weiter liegen zwei Abrechnungen der [...] (eingereicht am 27. Oktober 2021), dem [...] Pendant zur Arbeitslosenversicherung, vom 3. Januar 2022 für die Zeit vom 20. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 über [...] bzw. rund CHF 251.00 und vom 7. Januar 2022 für die Zeit vom 10. bis 17. Dezember 2021 über [...] bzw. rund CHF 150.00. Der im Recht liegende Arbeitsvertrag lautet auf die Firma [...] (Urk. 3 vom 20. August 2021) und sieht eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und eine Entlöhnung im Stundenlohn zu [...] bzw. rund CHF 17.10 brutto vor. Lohnabrechnungen dieser Firma liegen nicht im Recht.

Der Berufungskläger zeigt nicht auf, wie die Vorderrichterin aufgrund dieser Urkunden verlässliche Rückschlüsse auf sein Monatseinkommen hätte ziehen können. Ihre Feststellung, dass es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Berufungsklägers nicht möglich gewesen sei, das tatsächliche Einkommen zu eruieren, ist daher nicht zu beanstanden.

9.3.3 Im Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger einen Arbeitsvertrag (Urk. 13) und Lohnabrechnungen der Firma [...] für die Monate März bis Juli 2022 (Urk. 14) ein, woraus sich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers ermitteln lässt. Demnach ist er nach wie vor im Stundenlohn, mit einem Ansatz von [...] rund CHF 19.25 pro Stunde angestellt. Unrichtig ist seine Behauptung, dass er ein Vollpensum versehe, weshalb auf die Lohnabrechnungen abzustellen sei. Den Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass er monatlich rund 150 Stunden arbeitet, obwohl die Sollarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 37,5 Stunden pro Woche beträgt. Auf die Sollarbeitszeit ist abzustellen. Das ergibt bei einer Wochenarbeitszeit von 37.5 Stunden und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat einen erzielbaren monatlichen Bruttolohn von [...] rund CHF 3'124.00. Dem Berufungskläger werden gemäss Lohnabrechnungen im Durchschnitt rund 27,05 % Steuern direkt vom Lohn abgezogen, was einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 2'279.00 ergibt. Darauf ist abzustellen.

9.4 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er sich seit Juli 2022 in Elternzeit befinde. Er habe sich dazu beim Arbeits- und Wohlfahrtsamt angemeldet. Er erhalte monatlich rund [...] umgerechnet rund CHF 2'545.00 (Urk. 16), bzw. CHF 2'261.00 gemäss aktuellem Wechselkurs. Der Berufungskläger ist unterhaltspflichtig gegenüber zwei minderjährigen Kindern. Er ist daher gehalten, seine Arbeitskraft in zumutbarer Art und Weise auszuschöpfen. Es bleibt daher beim erzielbaren Einkommen von umgerechnet rund CHF 2'279.00.

10. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger als Novum geltend, dass er erneut Vater geworden sei und der Kindsmutter, mit der er zusammenlebt, monatlich […] pro 3 Monate bzw. umgerechnet rund CHF 712.00 pro Monat Unterhalt bezahle (Urk. 16). Er hat für die behauptete Vaterschaft einen [...] Familienausweis als Beweismittel offeriert, diesen jedoch bis dato nicht eingereicht. Die Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Die Behauptung bleibt daher unbewiesen und die erneute Vaterschaft kann nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig die angeblichen Unterhaltszahlungen. Zu letzteren ist festzuhalten, dass es auch am Nachweis einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung fehlt.

11.1.1 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorderrichterin in der ersten Berechnungsphase, als er noch in [...] gelebt habe willkürlich den Mietzins, den er in [...] bezahle, angerechnet habe. Die Vorderrichterin hat auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet, weshalb sie dem Berufungskläger Wohnkosten von CHF 544.00 pro Monat angerechnet hat. Damit setzt sich dieser überhaupt nicht auseinander.

Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich, trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung, keine Angaben zu seinen Wohnkosten in [...] gemacht und diesbezüglich keine Urkunden eingereicht. Im Berufungsverfahren reicht er nun einen Mietvertrag für die Zeit vom 23. Oktober 2020 bis 23. November 2020 ein, woraus für diesen Monat eine Miete von [...] bzw. umgerechnet rund CHF 917.00 hervorgeht. Unrichtig ist die Behauptung, dass er eine 1-Zimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus bewohnt habe. Aus dem eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass er in diesem Haus Küche, Bad, und Wohnzimmer mit weiteren Mietern teilte (vgl. Urk. 6 ), was nicht anders verstanden werden kann, als dass er ein Zimmer in einer WG bewohnte. Unklar ist, ob der Berufungskläger dieses Zimmer länger als die im Mietvertrag angegebene Mietdauer bewohnt hatte, da er dazu keine Angaben macht. Aus der vorinstanzlichen Urkunde 6 des Berufungsklägers und der Urkunde 4 der Berufungsbeklagten gehen andere Wohnadressen des Berufungsklägers in [...] hervor, so dass von mehreren Wohnsitzwechseln ausgegangen werden muss. Es liegen somit auch heute keine zuverlässigen Angaben über die Wohnkosten des Berufungsklägers in [...] für eine längere Dauer vor. Es bleibt somit bei den vorinstanzlich angerechneten CHF 544.00 für die Monatsmiete.

11.1.2 Insgesamt hat die Vorderrichterin den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Berufungsklägers mit CHF 1'694.00 pro Monat berechnet. Dabei ist sie vom hälftigen schweizer Grundbetrag für zwei in Hausgemeinschaft lebende erwachsene Personen (CHF 850.00) ausgegangen, obwohl das Preisniveau in [...] gemäss dem Preisniveauindex für Europa 117,6 im Vergleich zu 162,0 der Schweiz, mithin der Grundbetrag kostenbereinigt rund CHF 615.00 betragen hätte.

11.1.3 Auch hat die Vorderrichterin dem Berufungskläger Auslagen für die Krankenversicherung von monatlich CHF 250.00 angerechnet, obwohl das staatliche Gesundheitssystem durch die Steuern finanziert und Personen aus der EU, wie der Berufungskläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...] haben, keinen direkten Beitrag bezahlen müssen, ausser im Krankheitsfall z.T. für Medikamente.

11.1.4 Weiter macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren neu einen Betrag von monatlich CHF 1'042.00 für die Tilgung eines Kredits geltend, obwohl die Schuld bereits zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden hatte. Wofür der Kredit aufgenommen wurde, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig äussert sich der Berufungskläger dazu. Er weist auch nicht nach, dass die Abzahlungen tatsächlich regelmässig geleistet werden. Auslagen für Schuldentilgung, soweit diese nicht die Abzahlung von Kompetenzstücken betrifft, gehören nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG erlassen durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009) und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

11.1.5 Angesichts dessen, dass in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen festgesetzt wurde, scheint es nicht willkürlich, auch gewisse hypothetische Positionen in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Es bleibt somit in der ersten Unterhaltsphase beim vorinstanzlich berechneten Bedarf des Berufungsklägers von CHF 1'694.00 pro Monat.

11.2 Der Berufungskläger macht in Bezug auf den Bedarf der Kindsmutter geltend, dass diese schon seit geraumer Zeit im Konkubinat mit [...] lebe. Als Beweis reicht er einen Screenshot des Instagram Accounts der Kindsmutter zu den Akten. Diese lässt durch die Berufungsbeklagten ausführen, dass sie allein mit ihren Kindern lebe. Tatsächlich lässt sich aus dem Screenshot allenfalls auf eine Partnerschaft, nicht aber auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen.

12. Nach dem oben Gesagten ist für die Zeit, als der Berufungskläger in [...] lebte, von einem monatlich erzielbaren Nettolohn von umgerechnet rund CHF 3’832.00 auszugehen. Abzüglich des Bedarfs des Berufungsklägers von CHF 1'694.00, der ihm zu belassen ist, verbleiben CHF 2'138.00 für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter. Die Bedarfsberechnung der Kinder wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Beim Bedarf der Kindsmutter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Mankosituation die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung nicht berücksichtigt werden können. Es ist daher von einem Bedarf von CHF 2'610.00 auszugehen. Davon vermag die Kindsmutter CHF 437.00 selber zu decken. Das Manko von CHF 2'173.00 ist durch den Betreuungsunterhalt zu decken.

Als erstes ist der Barunterhalt der Kinder zu decken. Der beträgt in der ersten Unterhaltsphase ab Dezember 2019 CHF 488.00 für B.___ und CHF 416.00 für C.___. Der Betreuungsunterhaltsanspruch beläuft sich auf CHF 1'087.00 je Kind. Da der Betreuungsunterhaltsbedarf der Töchter mit den vorhandenen Mitteln nur mit CHF 617.00 gedeckt werden kann, ist festzustellen, dass in dieser Phase bei B.___ und C.___ eine Unterdeckung von je CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt) besteht.

13.1 Der Berufungskläger lebt in den weiteren Unterhaltsphasen ab August 2021 in [...]. Dort kann er bei einem Vollpensum nach dem oben gesagten gegenwärtig umgerechnet rund CHF 2'279.00 netto verdienen.

Dieses Einkommen reicht nicht aus, um den Bedarf des Berufungsklägers und der Kinder zu decken. Es besteht eine Mangellage. Der Bedarf bleibt daher auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Da ab dieser Phase kein hypothetisches Einkommen ausgehend von den Schweizer Verhältnissen mehr angerechnet wird, gibt es keinen Grund die Auslagen aufgrund der in der Schweiz anfallenden Kosten zu berechnen. Der Berufungskläger lebt mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Es ist daher von hälftigen Grundbetrag für zwei Personen im gemeinsamen Haushalt (CHF 850.00) auszugehen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in [...] (141,2) tiefer als in der Schweiz (154,4) ist. Es ist daher ein Grundbetrag von CHF 777.00 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die hälftigen Wohnkosten der neuen Wohnung von [...] pro Monat, ausmachend umgerechnet rund CHF 428.00 je Wohnpartner. Auslagen für die Krankenkasse entfallen, zumal diese in [...] im vom Arbeitslohn abgezogenen Steuerbetrag enthalten sind. Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung entfallen bei Mankofällen, da diese Auslagen im Grundbetrag enthalten sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das ergibt einen monatlichen Bedarf von CHF 1'205.00 für den Berufungskläger. Somit verbleiben rund CHF 1’074.00 pro Monat für die Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter, bzw. je CHF 537.00 pro Tochter für die Zeit ab August 2021 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Der Betrag ist vorab an den Barunterhalt anzurechnen.

13.2.1 Da der Bedarf der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann, ist die Unterdeckung festzustellen (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Diese besteht in der Differenz zwischen den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen und dem vorinstanzlich festgestellten Bedarf der Töchter. Der Berufungskläger hat den von der Vorderrichterin berechneten Bedarf der Töchter und der Kindsmutter weiter nicht in Frage gestellt. Sein Einwand bezüglich des Konkubinats der Kindsmutter ist nicht erstellt. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie der Steuer- und der Überschussanteil fallen bei der Kindsmutter und den Kindern weg. Da das Einkommen des Berufungsklägers nicht ausreicht, um den Bedarf vollständig zu decken bliebt es beim Anspruch auf Deckung des Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieses beträgt bei der Kindsmutter CHF 2'610.00.

13.2.2 Im Bedarf von B.___ fallen im Jahr 2021 die Kosten für die Spielgruppe weg, da sie in den Kindergarten eingeschult wird. Ihr Bedarf sinkt entsprechend auf CHF 616.00. Im Jahr 2026 (Phase 3) erhöht sich ihr Grundbetrag auf CHF 600.00, wodurch ihr Bedarf entsprechend auf CHF 816.00 steigt. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entspricht dem hälftigen Manko der Kindsmutter und dauert bis zur Vollendung des 16. Altersjahres im Jahr 2032 (Phase 5). Da die Kindsmutter bereits ab August 2030 verpflichtet ist, ein 80 % Arbeitspensum zu versehen und damit ihren Notbedarf decken kann, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Phase 5). Als Einkommen ist die Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen. Im Jahr 2032 erhält sie eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 250.00, wodurch ihr Unterhaltsanspruch entsprechend sinkt.

Unterhaltsbeitrag und Unterdeckung von B.___ belaufen sich auf:

 

Bedarf

Unterhaltsbeitrag

Unterdeckung

1.   Phase

1'575.00

1'105.00

   470.00

2. Phase

1’503.00

   537.00

   966.00

3. Phase

1’703.00

   537.00

1’166.00

4. Phase

1’703.00

   537.00

1’166.00

5. Phase

   616.00

   537.00

     79.00

6. Phase

   566.00

   537.00

     29.00

7. Phase

   566.00

   537.00

     29.00

13.2.3 C.___ hat nach dem Gesagten im Jahr 2021 einen Bedarf von CHF 1’503.00 (Barunterhalt CHF 416.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'087.00). Ihr Grundbetrag steigt im Januar 2028 auf CHF 600.00, so dass ihr Bedarf auf CHF 1'703.00 steigt. Ab September 2030 hat auch sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr, da die Kindsmutter ihren Notbedarf selber decken kann. Im Januar 2034 erhält C.___ eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, wodurch ihr Barunterhaltsanspruch entsprechend sinkt. Der Unterhaltsbeitrag und die Unterdeckung von C.___ belaufen sich folglich auf:

 

Bedarf

Unterhaltsbeitrag

Unterdeckung

1. Phase

1'503.00

1'033.00

   470.00

2. Phase

1’503.00

   537.00

   966.00

3. Phase

1’503.00

   537.00

   966.00

4. Phase

1'703.00

   537.00

1’166.00

5. Phase

   616.00

   537.00

     79.00

6. Phase

   616.00

   537.00

     79.00

7. Phase

   566.00

   537.00

     29.00

III.

1.1 Die Berufung richtet sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor erster Instanz. Die Vorderrichterin wies in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2023 darauf hin, dass der Beklagte (Berufungskläger) ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte einreichen müssen. Sie hielt in ihrem Urteil fest, das am 20. August 2021 eingegangene Gesuch des Berufungsklägers sei weder vollständig ausgefüllt noch datiert mit einer Originalunterschrift des Berufungsklägers versehen. Ebenso lägen nicht sämtliche Belege über die Einnahme- und Ausgabensituation vor. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts dies im Nachgang zur Verhandlung nachzuholen, sei der Berufungskläger säumig geblieben (Urteil Ziff. II E. 8.3). Die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seien unklar geblieben.

1.2 Der Berufungskläger führt in der Berufung aus, dass seine aktuellen finanziellen Verhältnisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend seien. Gewisse Urkunden seien in [...] nicht wie in der Schweiz vorhanden. Welche das sind, führt er nicht aus. Tatsächlich gibt es in [...] genauso wie in der Schweiz Arbeits- und Mietverträge und monatliche Lohnabrechnungen, wie die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (Arbeitsvertrag mit der Firma [...] und monatliche Lohnabrechnungen dieser Firma sowie Abrechnungen der [...] über Arbeitslosenbezüge) zeigen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen gehen auch die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (inkl. Krankenversicherung) hervor.

1.3 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 Ia 369 E. 4 S. 370 f. mit Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit Suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 54 f.). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a f., S. 181 f.). 

1.4 Es trifft sicher zu, dass die verlangten Angaben in [...] und/oder in [...] nicht durchwegs in derselben Form erhältlich gemacht werden können wie in der Schweiz. Das ändert nichts daran, dass es dem Berufungskläger obliegt, die nötigen Belege beizubringen und zwar grundsätzlich ohne, dass ihn das Gericht mehrfach dazu auffordern muss. Das gilt vorliegend umso mehr, als die für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge benötigten Urkunden mehrheitlich dieselben sind, wie sie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beizubringen sind. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger während des erstinstanzlichen Verfahrens zuerst in [...] und später in [...] gelebt und gearbeitet hat, er mithin die entsprechenden Urkunden für zwei Lebensphasen beizubringen hatte. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, aus welchen vorinstanzlich eingereichten Urkunden sein effektives Nettomonatseinkommen in [...] und in [...] hervorgeht. Die Einreichung des Arbeitsvertrages seiner Anstellung in [...] reicht dazu nicht aus, zumal Steuern und Sozialleistungen direkt vom Lohn abgezogen werden. Wie viel das ist, geht aus den vorgelegten Urkunden nicht hervor. Zu seinen Einkünften in [...] hat er überhaupt keine Belege eingereicht. Über seine Auslagen legte der Berufungskläger erstinstanzlich lediglich einen Mietvertrag aus [...] vor, ohne zu erwähnen, dass er die fragliche Wohnung zusammen mit einer Lebenspartnerin bewohnte. Aufgrund dessen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die tatsächliche finanzielle Situation des Berufungsklägers unklar geblieben sei, nicht zu beanstanden. Die Vorderrichterin hat daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen.

2. Der Berufungskläger hat auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden reichen aus, um seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen, weshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Kunz bewilligt werden kann.

3. Die Berufung wird ebenso wie die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen. Dass die Berufung teilweise erfolgreich ist, liegt hauptsächlich daran liegt, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren diejenigen Urkunden vorgelegt hat, die bereits vorinstanzlich verlangt wurden (unechte Noven). Im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime waren diese beachtlich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren trägt diese Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Aufgrund des oben Gesagten hat A.___ die Parteikosten von B.___ und C.___ zu bezahlen. Rechtsanwältin Claudia Trösch macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12.18 Stunden geltend. Das gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich der Auslagen ist festzustellen, dass diejenigen vom 14. November 2022 von total CHF 61.10 anfielen, bevor die Berufungsbeklagten in das Berufungsverfahren involviert waren. Diese können nicht entschädigt werden. Ausserdem wird für Kopien ein Ansatz von CHF 1.00 verlangt. Gemäss Gebührentarif und langjähriger Praxis werden dafür CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif; BGS 615.11). Zu entschädigen sind daher Auslagen von CHF 52.20. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich auf CHF 3'466.00.

Der geltend gemachte Aufwand des Parteivertreters des Berufungsklägers ist mit total 26.75 Stunden sehr hoch. Angesichts des Einsatzes einer juristischen Mitarbeiterin mit reduziertem Stundenansatz und der anspruchsvollen Situation mit dem Klienten im Ausland ist das gerade noch akzeptabel. Die unentgeltliche Kostennote ist antragsgemäss auf CHF 3'755.00 festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Anträge von A.___ es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6. – 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9 (unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 (OGZPR.2020.1525) in Rechtskraft erwachsen sei, wird nicht eingetreten.

2.    Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Die Ziffern 3 und 4 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 werden infolge Nichtigkeit aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.    Von Amtes wegen werden Ziff. 11 und 12 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.    Ziffer 5 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

für B.___:

·         Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 1’105.00 (Barunterhalt CHF 488.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)

·         ab August 2021: CHF 537.00 (Barunterhalt CHF 416.00, Betreuungsunterhalt CHF 121.00);

·         Ab August 2030: CHF 537.00 (Barunterhalt).

für C.___:

·         Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 1’033.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)

·         ab August 2021: CHF 537.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 121.00)

·         ab August 2030: CHF 537.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Töchtern jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.    Es wird festgestellt, dass folgende Unterdeckung besteht:

bei B.___:

Phase 1: von Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 2: von August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 3: von September 2026 bis Dezember 2027: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00 Betreuungsunterhalt),

Phase 4: von Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00 Betreuungsunterhalt),

Phase 5: von August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),

Phase 6: September 2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt),

Phase 7: ab Januar 2034: CHF 29.00 (Barunterhalt).

bei C.___:

Phase 1: ab Dezember 2019 bis Juli 2021: 470.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase 2: von August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase 3: von September 2026 bis Dezember 2027: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 4: von Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00 Betreuungsunterhalt),

Phase 5: von August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),

Phase 6: September 2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt).

7.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

8.    Die Gerichtskosten von CHF 2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.    A.___ hat an B.___ und C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'466.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF 2'430.05 und Rechtsanwalt Kunz eine solche von CHF 3'755.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Trösch im Betrag von CHF 1'035.95, sobald die B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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