Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.60: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat am 23. Februar 2023 in einem Fall von Vaterschaft und Unterhalt entschieden. A.___ ist der Vater von B.___ und muss monatliche Unterhaltsbeiträge leisten. Nachdem A.___ gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, wurden die Anträge und Argumente beider Parteien geprüft. Letztendlich wurde die Berufung abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 wurden A.___ auferlegt, und er muss eine Parteientschädigung von CHF 1'922.45 an B.___ zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.60 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 23.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Vorderrichter; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Vater; Mutter; Berufungsklägers; Entscheid; Sorge; Apos; Barunterhalt; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Anträge; Kontakt; Akten; Behauptung; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Vereinbarung; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Berechnung; Parteien; Unterhaltsberechnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 276a ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 69 ZPO ; |
Referenz BGE: | 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.60 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 23.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.16 |
Titel: | Vaterschaft und Unterhalt |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 23. Februar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Hasler In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend Vaterschaft und Unterhalt zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ (Berufungskläger und Vater) ist der Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Sohn), geb. 2020. In Frage stehen das Sorgerecht, die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Sohn sowie die vom Vater an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge. 2. Am 17. Januar 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier noch relevant, folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. 1986, der Vater von B.___, geb. 2020, ist. 2. B.___ wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. 3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes B.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes, überlassen. Auf eine Konfliktfallregelung wird verzichtet. 4. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). 5. Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - ab Februar 2020 bis und mit November 2020: CHF 751.00 (Barunterhalt) - ab Dezember 2020 bis und mit Februar 2021: CHF 1’818.00 (Barunterhalt) - ab März 2021 bis und mit Juli 2021: CHF 1'217.00 (Barunterhalt) - ab August 2021 bis und mit Juli 2024: CHF 1'456.00 (Barunterhalt) - ab August 2024 bis und mit Juli 2026: CHF 1'524.00 (Barunterhalt) - ab August 2026 bis und mit Januar 2030: CHF 1'364.00 (Barunterhalt) - ab Februar 2030 bis und mit Juli 2032: CHF 1'044.00 (Barunterhalt) - ab August 2032 bis und mit Januar 2036: CHF 884.00 (Barunterhalt) - ab Februar 2036 bis und mit Februar 2038: CHF 844.00 (Barunterhalt) Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, dem Sohn weiterzuleiten. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB. 6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes ab Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt CHF 260.00 (Barunterhalt). 7. Die in Ziffer 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2021 von 101.5 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index ursprünglicher Index (101.5 Punkte) Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und die Unterdeckung gemäss Ziffer 6 stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils. 9. - 10. … 3. Dagegen erhob der Vater am 8. August 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei B.___ unter dem [recte das] gemeinsame[n] Sorgerecht der beiden Eltern und Obhut der Mutter zu stellen. 2. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 3 des angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei das Kontakt[recht] des Sohnes B.___ zum Vater zu regeln. 3. Entscheiddispositiv-Ziffern 5 und 8 des angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei[en] die Unterhaltsbeiträge neu, gemäss der Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten und nach den finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Berechnung und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Beklagten. 4. Der Berufungsbeklagte liess sich am 29. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei vollständig abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II. 1. Der Vorderrichter hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend beantragt hätten, das Kind sei unter die alleinige Sorge der Mutter zu stellen und das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn der freien Vereinbarung der Eltern zu überlassen. Er hielt weiter dafür, der Vater habe die Vaterschaft bis dato bestritten. Aufgrund dessen habe sich bisher ausschliesslich die Mutter um die Kinderbelange gekümmert. Es gebe daher keinen Grund, den gemeinsamen Anträgen der Kindseltern auf Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter nicht nachzukommen und das Kontaktrecht nicht ihrer freien Vereinbarung zu überlassen. Der Vorderrichter hat weiter die Grundlagen der Unterhaltsberechnung auf den Seiten 6 ff. übersichtlich und detailliert dargestellt. Darauf ist soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen zur Unterhaltsberechnung einzugehen. 2. Der Berufungskläger macht geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren kein Dolmetscher und kein Rechtsvertreter bestellt worden, obwohl er kein Deutsch spreche und die Rechtsbegriffe nicht ausreichend verstanden habe, um seine Anträge zu formulieren Stellung nehmen zu können. In der persönlichen Befragung habe sich gezeigt, dass ihm die Kindsmutter nur begrenzten Kontakt zum Kind erlaubt habe, obwohl er sich auch um das Kind habe kümmern wollen. Er habe daher dem Gericht beantragt, das Besuchsrecht zu regeln. Auch habe er bestätigt, dass er die elterliche Sorge über das Kind haben möchte. In der vorinstanzlichen Begründung führe das Gericht aus, der Berufungskläger habe der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter des Berufungsbeklagten und der freien Vereinbarung des Kontaktrechts zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Zuteilung der elterlichen Sorge [an einen Elternteil allein] die eng begrenzte Ausnahme bleiben. Für die Berechnung des Kindesunterhalts habe die Vorinstanz die Situation der Parteien nicht vollständig abgeklärt. Die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters bilde nicht die tatsächliche Bedürftigkeit des Kindes und die finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers ab. Sie habe wichtige Aspekte nicht berücksichtigt. So z.B., dass die Kindsmutter mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebe und sie daher nur die Hälfte der Mietkosten zu tragen habe. Das sei beim Mietanteil des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein Auto sowohl für den Arbeitsweg als auch zum Besuch des Sohnes benötige. Auch sei seine Miete höher als von der Vorinstanz angenommen. Bei den Telekommunikationskosten sei zu berücksichtigen, dass er sein Telefon in monatlichen Raten abzahlen müsse, die zu den Abonnementskosten hinzukämen. Zudem sei seine Frau ab November 2020 für mehrere Monate krank und dann arbeitslos gewesen. Ab September 2022 werde sie erneut arbeitslos sein. Sie sei während dieser Zeit auf seine Unterstützung angewiesen. Er verfüge daher über keinen Überschuss, der aufzuteilen sei. Er sei nicht in der Lage, den von der Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die Parteien aufgefordert, innert einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie für die Verhandlung einen Dolmetscher bräuchten, ansonsten angenommen werde, sie seien der deutschen Sprache mächtig. Der Berufungskläger habe nie gemeldet, dass er einen Dolmetscher brauche. Vielmehr habe er sich mehrfach schriftlich in deutscher Sprache an das Gericht gewandt, so dass mit Fug davon habe ausgegangen werden können, er verstehe und spreche deutsch. An der Verhandlung habe sich sodann gezeigt, dass das der Fall sei. Der Berufungskläger habe überdies 1 ½ Jahre Zeit gehabt, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Vorderrichter habe an der Hauptverhandlung mehrfach nachgefragt, ob der Berufungskläger mit dem alleinigen Sorgerecht der Mutter einverstanden sei, was dieser bestätigt habe. Aufgrund dessen sei er in diesem Punkt nicht beschwert, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Dasselbe gelte in Bezug auf das Besuchsrecht. Im Übrigen stelle der Berufungskläger hier gar keinen klaren Antrag, so dass dieser Antrag auch materiell nicht gutgeheissen werden könnte. Die Kindsmutter lebe mit keiner anderen erwachsenen Person zusammen, weshalb es auch keinen neuen Mietvertrag gebe. Im Übrigen stelle der Berufungskläger nur lose aneinandergereihte Behauptungen auf, was den Anforderungen an eine Berufung nicht genüge. Es sei hinreichend klar aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten sei. Praxisgemäss werde für Telekommunikation eine Pauschale eingesetzt. Es gebe keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Die weiteren Argumente des Berufungsklägers seien irrelevant unbeachtliche Noven. Im Übrigen seien die nicht nachvollziehbaren Berechnungen des Berufungsklägers falsch. 4. In grundsätzlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise. 5.1 Der Berufungskläger hat vorinstanzlich die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter und die Regelung seines Kontakts zum Berufungsbeklagten nach der freien Vereinbarung der Eltern beantragt. Das hat der Vorderrichter so ins Urteil übernommen. Der Berufungskläger macht einzig geltend, dass er die Bedeutung seiner Anträge wegen fehlenden Sprach- und Rechtskenntnissen nicht verstanden habe. Der Vorderrichter hat den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er für die Verhandlung einen Dolmetscher benötige. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert. Hingegen hat er sich im Lauf des Verfahrens mehrere Male schriftlich an das Gericht gewandt und Anträge auf Einholung bzw. Wiederholung des Abstammungsgutachtens gestellt. Auch als er für die Probenentnahme ins Institut für Rechtsmedizin aufgeboten war, hat er sich schriftlich wegen angeblicher Covid-Erkrankung abgemeldet. Mit diesem Widerspruch zu seiner Behauptung der fehlenden Sprachkenntnisse äussert sich der Berufungskläger nicht. Aufgrund des Verhaltens im Prozess konnte der Vorderrichter jedenfalls mit Fug davon ausgehen, er beherrsche die deutsche Sprache ausreichend, um am Verfahren teilzunehmen und seine Anträge zu formulieren. Ebenfalls ins Leere geht die Forderung, dass der Vorderrichter dem Berufungskläger einen Anwalt hätte bestellen müssen. Dazu ist dieser in erster Linie selbst verantwortlich (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Dass dem Berufungskläger wegen Unvermögens von Amtes wegen eine Vertretung hätte bestimmt werden müssen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), behauptet auch der Berufungskläger nicht. Das trifft offensichtlich nicht zu, zumal sich dieser mehrfach adäquat im Verfahren geäussert hat. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger die Bedeutung der elterlichen Sorge und der Obhut gemäss Protokoll (Aktenseite, AS 119) erklärt und ihn im Rahmen des zweiten Parteivortrags noch einmal ausdrücklich gefragt, ob er mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an die Mutter und einem Besuchsrecht nach freier Vereinbarung einverstanden sei und ihn darauf hingewiesen, dass er die Anträge noch ändern könne. Das hat der Berufungskläger auf ausdrückliche Nachfrage hin noch einmal bestätigt (AS 112 f.). Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass das Protokoll den Verhandlungsablauf nicht korrekt wiedergebe. Der Vorderrichter hat daher die gemeinsamen Anträge der Parteien zum Urteil erhoben. Es fehlt daher an der Beschwer des Berufungsklägers. Auf die Berufung kann in diesen Punkten nicht eingetreten werden. 5.2. Der Berufungskläger macht weiter diverse Fehler in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geltend und schliesst daraus, es stehe fest, dass er die von der Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Einen konkreten, bezifferten Antrag bezüglich des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags stellt er nicht. Gemäss BGE 137 617 E. 4.3 sind auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern, ansonsten nicht auf die Berufung eingetreten werden kann. Unrichtig ist die Behauptung, dass es nicht möglich sei, einen (reformatorischen) Antrag zu stellen, da der Bedarf des Berufungsbeklagten nicht richtig berechnet werden könne. Der Mietvertrag der Mutter des Berufungsbeklagten (Urk. 5) befindet sich ebenso in den Akten, wie eine Bestätigung der Kita über die im Jahr 2021 bezahlten Beträge (nicht nummerierte Urkunde vom 17.12.2021), ebenso wie zahlreiche Lohn- und Arbeitslosentaggeldabrechnungen der Kindsmutter (Urk. 7 und diverse nicht nummerierte Urkunden). Von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz kann daher keine Rede sein. Es ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung nicht, welchen Unterhaltsbeitrag der Berufungskläger zu zahlen bereit ist. Auf die Berufung gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist daher mangels konkreten Antrags nicht einzutreten. 5.3.1 Die Behauptungen des Berufungsklägers in Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind überdies falsch: 5.3.2 Die Mutter des Berufungsbeklagten hat bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens gearbeitet und dem Gericht diverse Einkommensbelege eingereicht (Urk. 7 und diverse nicht nummerierte Urkunden). Der Vorderrichter hat der Kindsmutter seit Geburt des Berufungsbeklagten ein (teilweise hypothetisches) Einkommen in der Höhe von CHF 3'050.00 netto pro Monat angerechnet (vgl. Ziff. II. 4.6.2 i.V.m. 4.7.1), obwohl sie nach dem Schulstufenmodell erst ab der Einschulung des Berufungsbeklagten zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre. Der Berufungskläger behauptet nicht einmal, dass sie dauerhaft mehr verdiene. Eine falsche Sachverhaltsermittlung im Sinn von Art. 310 lit. b ZPO zu Lasten des Berufungsklägers ist daher nicht ersichtlich. 5.3.3 Der Berufungskläger behauptet weiter, die Mutter des Berufungsbeklagten lebe mit einer erwachsenen Person zusammen, da bei seinen Besuchen immer jemand in der Wohnung gewesen sei. Aus der Eingabe geht weder hervor, ob es sich dabei um ein echtes ein unechtes Novum handelt noch, wie oft er eine Drittperson in der Wohnung der Mutter des Berufungsbeklagten angetroffen habe, noch woraus er schliesst, dass diese dort wohne. Es bleibt daher bei einer blossen Behauptung, was nicht ausreicht, um die Beweiswürdigung des Vorderrichters in Frage zu stellen. 5.3.4 Die Behauptung des Berufungsklägers, die Kindsmutter habe ihn informiert, dass die Kinderbetreuung monatlich CHF 860.00 betrage, steht im Gegensatz zur Zahlungsbestätigung der Kita (nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten, eingereicht am 17. Dezember 2021, in den Vorakten), der Gesamtkosten von CHF 10'944.65 für das Jahr 2021 zu entnehmen sind. Die ausgewiesenen CHF 912.05 differieren nur minim von den vom Vorderrichter angenommenen CHF 915.00 pro Monat. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung liegt hier ebenfalls nicht vor. 5.4.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, er benötige sein Auto, sowohl für seinen Arbeitsweg als auch, um seinen Sohn zu besuchen. Dabei handelt es sich um ein rein appellatorisches Vorbringen. Der Berufungskläger wohnt in [...] und arbeitet im knapp 8 km entfernten [...]. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass er diese Strecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen kann. Damit setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht einmal dar, weshalb er auf die Verwendung des Privatautos angewiesen sei. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts zum Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger führt nicht aus, weshalb er dafür unbedingt auf das Auto angewiesen ist. Da zwischen den Wohnorten des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten eine Zugsverbindung besteht, ist auch nicht offensichtlich, weshalb er dafür auf die Verwendung eines Privatautos angewiesen ist. 5.4.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf nicht den korrekten Mietzins berücksichtigt habe. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Vorderrichter den Berufungskläger wiederholt aufgefordert hat, seinen Bedarf zu belegen und entsprechende Urkunden einzureichen (Verfügungen vom 13. Juli 2021, 18. August 2021 und 27. September 2021). Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Der Vorderrichter hat schliesslich auf die Angaben des Berufungsklägers in der Parteibefragung abgestellt. In den Akten befindet sich lediglich eine Mietzinsrechnung für den Monat November 2021, woraus ein monatlicher Mietzins von CHF 1'445.00 für die Familienwohnung des Berufungsklägers hervorgeht, den der Vorderrichter für die Phase ab August 2021 auch berücksichtigt hat (vgl. Ziff. II 4.7.2). Dass der Vorderrichter den Mietzins für den (nicht zum familienrechtlichen Bedarf zählenden) Parkplatz nicht eingerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Anrechnung eines allenfalls zu tiefen Mietzinses geht daher ohnehin zu Lasten des säumigen Berufungsklägers. 5.4.3 Der Berufungskläger reklamiert weiter die Berücksichtigung der Raten für die Abzahlung seines Telefons. Da er nicht einmal behauptet, dass er diese Auslage schon bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und das Telefon ein Kompetenzstück im Sinn der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt, ist dieser Einwand nicht zu hören. Weiter müsste der Berufungskläger darlegen, weshalb er diese Auslage nicht bereits bei der Vorinstanz hatte geltend machen können (unechtes Novum). Das gilt umso mehr, als ihn der Vorderrichter verschiedene Male aufgefordert hatte, seinen Bedarf zu belegen. 6. Weiter macht der Berufungskläger geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2021 mehrere Monate krank und deshalb auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, was der Vorderrichter ignoriert habe. Unklar ist, ob er das bei der Vorinstanz bereits geltend gemacht hatte, wie die Formulierung vermuten lässt. Dem Protokoll ist nichts dazu zu entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Sinngemäss macht der Berufungskläger hier falsche Rechtsanwendung geltend. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Ein allfälliger Unterstützungsanspruch der Ehefrau des Berufungsklägers ist daher für die Berechnung des Unterhalts des minderjährigen Berufungsbeklagten irrelevant.
III. 2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind. 2.2 Die Gerichtskosten werden aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom Berufungskläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 2.3 Der Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,25 Stunden und Auslagen von total CHF 35.00 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die von A.___ an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, zu bezahlende Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF 1'922.45 festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. 3. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 1'922.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Hasler |
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