Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.56: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat am 9. Juni 2023 über eine Forderungsklage entschieden, bei der es um offene Forderungen zwischen zwei Geschäftspartnern ging. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, einen Betrag von CHF 70'511.75 nebst Zinsen zu bezahlen, während die Widerklage abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 13'500.00 wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Berufungskläger legte Berufung gegen verschiedene Punkte des Urteils ein, während die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung forderte. Letztendlich wurde die Berufung abgewiesen, die Kosten dem Berufungskläger auferlegt und eine Parteientschädigung festgesetzt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.56 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 09.06.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Apos; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Kaufpreis; Forderung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Verkauf; Recht; Parteien; Verrechnung; Beweis; Vertreter; Tilgung; Berufungsklägers; Zahlung; Zeuge; Aussage; Betreibung; Urteil; Verfahren; Provision; Parteibefragung; Klage; Beklagten; Zeugen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 120 OR ;Art. 184 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.56 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 09.06.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.60 |
Titel: | Forderung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 9. Juni 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien waren mehrere Jahre Geschäftspartner auf dem Gebiet des [...] und des [...]. In dieser Zeit entstanden auf beiden Seiten Forderungen aus diversen Einzelgeschäften, welche die Parteien nicht immer gütlich bereinigen konnten. Bereits im Jahr 2013 hatte der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte beim Friedensrichteramt [...] ein Verfahren anhängig gemacht, in dem er eine Vermittlungsprovision in der Höhe von CHF 311'050.00 für ein angeblich von ihm vermitteltes Geschäft geltend machte. Dieses Verfahren verfolgte er nach der Schlichtungsverhandlung nicht weiter. Die Frage blieb ungeklärt. Am 1. März 2020 deponierte die Berufungsbeklagte beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren und am 5. Oktober 2020 eine ordentliche Forderungsklage gegen den Berufungskläger womit sie sieben Teilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 119'407.15 geltend machte und gleichzeitig die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der deswegen angehobenen Betreibung verlangte. Der Berufungskläger stellte eine Widerklage (Teilklage) über CHF 35'000.00 aus dem obgenannten Vermittlungsgeschäft und behauptete im Übrigen die Tilgung der Forderung und beantragte dementsprechend die Abweisung der Klage. 2. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 17. Mai 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 70'511.75 nebst Zins zu 5 % seit 5. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 31. Januar 2020 wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. Darüber hinausgehend wird das Begehren abgewiesen. 3. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 22'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. Die Gerichtskosten von CHF 13'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin und Widerbeklagten zu 30 %, ausmachend CHF 4'000.00, und dem Beklagten und Widerkläger zu 70 %, ausmachend CHF 9'500.00, auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten CHF 5'500.00 zurückzuzahlen. 3. Gegen die Ziffern 1 – 3, 5 und 6 dieses Urteils erhob A.___ (im Folgenden Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils vom 17. Mai 2022 des Richteramts Thal-Gäu aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die verlangte Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] sei abzuweisen. 4. Die Berufungsbeklagte habe die Betreibungskosten selber zu tragen. 5. Die Berufungsbeklagte habe ¾ der Parteikosten des Berufungsklägers sowie die eigenen Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 6. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien durch die Berufungsbeklagte zu tragen. 7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. 4. Die Berufungsbeklagte liess sich am 27. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht mit folgenden Rechtsbegehren vernehmen: 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. 5. Am 6. Oktober 2022 ging die Kostennote der Berufungsbeklagten und am 10. Oktober 2022 diejenige des Berufungsklägers ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt. 6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin fordere ihren Anteil an den [...]gewinnen des [...] in der Periode von Juni 2012 bis Mai 2013 im Gesamtbetrag von CHF 79'407.15. Die Gewinne für die Periode von Januar bis Mai 2012 seien ordnungsgemäss abgerechnet und bar bezahlt worden. Die Gewinnanteile für die Periode von Juni bis August 2012, November/Dezember 2012 sowie März/April 2013 habe der Beklagte zwar durch Abrechnungen ausgewiesen, jedoch nie bezahlt. Im Mai 2013 habe das [...] weitere CHF 12'330.00 gewonnen, die nicht abgerechnet worden seien, weshalb ihr weitere CHF 6'165.00 zustünden. Über die Abrechnungen für die Monate Juni, Juli, August, November und Dezember 2012 sowie April 2013 seien sich die Parteien einig. Aufgrund des Beweisverfahrens resultiere aus der Abrechnung pro März 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von CHF 7'157.15. Der Beklagte anerkenne für den Monat Mai 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von CHF 3'953.90. Mangels Beweisen für eine darüberhinausgehende Forderung sei davon auszugehen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte mache gewisse Gegenforderungen geltend. Für die Trainings von [...], welche die Klägerin habe bezahlen müssen, könne er für die Monate September/Oktober 2012 sowie Januar/Februar 2013 einen Betrag von CHF 6'078.40 verrechnen. Soweit der Beklagte die Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...] geltend mache, sei er beweispflichtig. Unbestritten sei im Zusammenhang mit diesem Kauf eine Zahlung von CHF 60'000.00 an den Beklagten geleistet worden. Dass der Kaufpreis höher gewesen sei, sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Weiter fordere die Klägerin CHF 40'000.00 aus dem Verkauf des [...], von dem sie behaupte, dass sie es beim Beklagten in Kommission gegeben habe. Die Zeugen [...] und [...] hätten bestätigt, dass das [...] beim Kauf von [...] eingetauscht worden sei. Sodann habe der Zeuge [...] ausgesagt, dass das [...] ein gesundheitliches Problem gehabt habe, weshalb er dafür nichts habe bezahlen wollen. Nach dem Gesagten sei nicht erwiesen, dass die Klägerin den Beklagten mit dem Verkauf des [...] zu einem Preis von mindestens CHF 40'000.00 beauftragt habe. Im Umfang der gutgeheissenen Klage sei auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thal-Gäu zu beseitigen. Die Kosten des Zahlungsbefehls seien vom Beklagten zu tragen. 1.2 Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beklagte mache widerklageweise eine Provision über CHF 35'000.00 (Teilklage) aus dem Verkauf des [...] geltend, das er im Mai 2013 erfolgreich an einen Dritten habe vermitteln können. Entsprechend habe er Anspruch auf eine Provision von 10 % des damaligen Kaufpreises von EUR 2'500'000.00 bzw. CHF 3'110'050.00. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass das [...] im Eigentum der Klägerin gestanden sei, weshalb diese Forderung wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen sei. Selbst wenn die Passivlegitimation gegeben wäre, sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus der Vereinbarung zwischen dem Ehepaar [...] und [...] etwas für sich ableiten könne. Selbst wenn eine solche Beteiligung Usanz wäre, sei nicht nachgewiesen, dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass man einen Vorzugspreis deutlich unter Marktwert für das [...] vereinbart habe, basiere auf einer unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung. Er habe mit der Aussage des Zeugen [...] bewiesen, dass das [...] beim Verkauf einen Wert von CHF 200'000.00 gehabt habe. In der Parteibefragung habe er selber von einem Wert von CHF 150'000.00 bis CHF 200'000.00 gesprochen und habe in der Parteibefragung bestätigt, dass man sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 150'000.00 geeinigt habe, was erheblich unter dem geschätzten Wert gelegen habe. Er sei den Käufern noch weiter entgegengekommen, indem er ein [...] zu einem überhöhten Wert an Zahlung genommen habe. Der Zeuge [...] habe bestätigt, dass es beim Verkauf von [...] zu einer «Gegenrechnung» gekommen und auch ein [...] eingetauscht worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass der bezahlte Preis von CHF 60'000.00 dem vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe, beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Wäre dem so gewesen, hätte er den Käufern fast ¾ des Marktpreises erlassen. Seine Aussagen im Rahmen der Parteibefragung habe die Vorinstanz völlig ignoriert. Hinzu komme, dass die Beklagte über acht Jahre lang die angebliche Forderung von CHF 70'511.75 nicht eingefordert habe. Erst als er seine Provision aus dem Verkauf von [...] habe einfordern wollen, sei die Klägerin aktiv geworden. 3. Die Berufungsbeklagte macht im Rahmen einer Vorbemerkung geltend, dass der Berufungskläger auf diverse Streitgegenstände Bezug nähme, die vorinstanzlich abgewiesen und daher nicht Gegenstand der Berufung sein könnten. Weiter führt sie aus, die Berufung unterscheide nicht zwischen ihrer unbestrittenen Forderung über CHF 70'511.75 und deren Tilgung, wobei der Berufungskläger den vorinstanzlich angenommenen Kaufpreis für das [...] bestreite. Der Berufungskläger verkenne, dass er den behaupteten Kaufpreis zu beweisen habe. Er übersehe auch, dass nicht der behauptete Wert des [...] relevant sei, sondern einzig der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis. Mit diesem Nachweis sei der Berufungskläger vorinstanzlich gescheitert. Keiner der angerufenen Zeugen habe dazu etwas sagen können. Diese hätten auch nichts über die Tilgung der von ihr eingeklagten [...]gelder aussagen können. Die Spekulationen des Zeugen [...] über den angeblichen Wert des [...] im Zeitpunkt des Kaufs seien äusserst vage geblieben und beruhten auf falschen Annahmen. Sie habe vorinstanzlich bewiesen, dass die Ausführungen des Berufungsklägers über den angeblichen Wert von [...] unzutreffend seien. Zudem habe dieser weder den konkreten Kaufpreis für das [...] nennen können noch wie dieser getilgt worden sei. Auch die Aussagen zum Kaufpreis für das [...] variierten. Bezüglich des Kaufpreises für das [...] stehe letztlich Aussage gegen Aussage. Falsch sei, dass sie bezüglich der Gewinnanteile aus den [...]geldern erst tätig geworden sei, nachdem der Berufungskläger seine Provision aus dem Verkauf des [...] eingefordert habe, zumal er diese nur widerklageweise geltend mache. Richtig sei, dass sie die Forderungen gegen den Berufungskläger auf sich habe beruhen lassen wollen. Sie habe sich erst dazu entschlossen, diese einzutreiben, nachdem dieser angefangen habe, öffentlich zu behaupten, sie schulde ihm noch mehrere hunderttausend Franken Provision aus dem Verkauf des [...]. Aufgrund der Beweislage sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Kaufpreis für [...] mit der Zahlung von CHF 60'000.00 und der Hingabe von [...] vollumfänglich getilgt worden sei. Folglich sei die Berufung abzuweisen. 4. Der Berufungskläger macht einerseits falsche Sachverhaltsermittlung und andererseits falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend (Art. 310 ZPO). 5.1 Der Berufungskläger beruft sich vorab darauf, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten stets bestritten habe. Tatsache ist, dass er vorinstanzlich anerkannt hat, der Berufungsbeklagten die Summe von total CHF 70'511.75 aus deren Anteilen an den von ihm 2012 und 2013 erzielten [...] geschuldet zu haben, wozu grösstenteils schriftliche Abrechnungen bestehen. Jedoch machte er die Tilgung dieser Forderung durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...] geltend, wie aus Beweissatz (BS) 13 der Klageantwort unmissverständlich hervorgeht, wo der Berufungskläger u.a. ausführte: «Fakt war, dass CHF 70'511.75 [...] zur Verrechnung gebracht werden mussten …» und in BS 61 doppelte er nach: «Die Forderungen in der Höhe von angeblich CHF 79'407.15, welche effektiv nur CHF 70'203.50 betrug[en] und bestritten wird [recte: werden], wurden getilgt (vgl. zum Ganzen BS 41 bis 50) und bestehen nicht mehr». Der Berufungskläger machte vorinstanzlich weiter geltend, diese Forderungen seien durch Barzahlung des [...]anteils von [...] und die Verrechnung der [...]anteile von Juni bis Dezember 2012 mit dem Kaufpreis für das [...] getilgt worden (BS 56). Die Restforderung von CHF 35'000.00 sei durch die Übernahme des [...] getilgt worden (BS 58). 5.2 Wer die Tilgung einer unbestrittenen bewiesenen Forderung geltend macht, hat diese zu beweisen (Art. 8 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer Lüchinger, David Oser [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020; N. 1 zu Art. 88 Obligationenrecht, SR 220, OR). Der Berufungskläger hat folglich die Tilgung der vorinstanzlich festgestellten Schuld von CHF 70'511.75 zu beweisen. An der Beweislastverteilung der Vorinstanz ist daher nichts auszusetzen. 5.3 Die Barauszahlung des [...]anteils von [...] ist zweitinstanzlich kein Thema mehr. Der Berufungskläger hat die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Barzahlung nicht nachgewiesen sei, in der Berufung nicht mehr thematisiert. Es bleibt somit die Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...] zu prüfen. Ein schriftlicher Kaufvertrag für dieses Geschäft existiert nicht. Der Kaufpreis und dessen Tilgung sind daher anhand der Parteiaussagen und der übrigen Beweismittel (Zeugenaussagen) zu klären. 5.4.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen Verkaufspreis für das [...] ausgegangen sei. Die Vorinstanz hielt im Urteil fest (Ziff. III Ziff. 4.2.3, S. 8), unbestrittenermassen sei ein Betrag von CHF 60'000.00 für das [...] bezahlt worden (was von keiner Seite bestritten wird). Ob darüber hinaus Leistungen verrechnet worden seien, sei nicht erstellt. Ohnehin sei nicht der behauptete Wert des [...], sondern der vereinbarte Kaufpreis entscheidend. Letztere Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend. 5.4.2 Was der Berufungskläger dagegen einwendet, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen: Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsschrift erneut zum angeblichen Wert des [...]. Hingegen ist, wie die Vorinstanz zu recht feststellte, nicht dieser, sondern allein der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis relevant, zumal dieser bzw. eine allfällige Restanz daraus die Grundlage der vom Berufungskläger behaupteten Verrechnungsforderung bildet. Bezüglich des Kaufpreises für das [...] ist die Situation undurchsichtig. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat in der Parteibefragung bei der Vorinstanz dazu ausgesagt: «… haben wir vereinbart, dass ich CHF 60'000.00 für das [...] bezahle (AS 212, Zeile, Z. 52)». Auf konkrete Nachfrage des Vorderrichters hin bestätigte er, dass man einen Kaufpreis von CHF 60'000.00 für das [...] vereinbart habe (AS 212 Z. 59). Der Berufungskläger gab in der Parteibefragung an, er habe ihm (dem Vertreter der Berufungsbeklagten) gesagt: …ich will für das [...] CHF 150'000.00 CHF 170'000.00». Dieser habe darauf gesagt, dann müsse er (der Berufungskläger) ein [...] an Zahlung nehmen. Das [...] habe er folglich für ca. CHF 20'000.00 bis 30'000.00 an Zahlung genommen. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte er aus, er wisse genau, dass «noch Preisgeld» verrechnet worden sei. Sie hätten das geschuldete [...] verrechnet und schliesslich habe er (der Vertreter der Berufungsbeklagten bzw. die Berufungsbeklagte) noch CHF 60'000.00 bezahlt (AS 216 Z. 35 ff). 5.4.3 Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag gemäss Art. 184 Abs. 1 OR. Demnach verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer, den Verkaufsgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen und der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Hauptpunkte (essentialia negotii) sind Kaufgegenstand, Kaufpreis und der Austausch gegenseitiger Verpflichtungen. Darüber müssen sich die Vertragsparteien mindestens einig sein. 5.4.4 Unbestritten ist der Kaufgegenstand, das [...]. 5.4.5 Bezüglich des vereinbarten Kaufpreises sind sich die Beteiligten uneinig. Der Berufungskläger sprach in der vorinstanzlichen Parteibefragung von einem Wunschpreis von CHF 150'000.00 bis CHF 170'000.00, während der Vertreter der Berufungsbeklagten davon sprach, dass der Kaufpreis CHF 60'000.00 betragen habe. Unbestritten ist, dass die Gesellschafterin der Berufungsbeklagten am 15. Januar 2013 diesen Betrag an den Berufungskläger bezahlt hat. Der Berufungskläger nahm zur Zeit des Verkaufs von [...] das [...], welches der Berufungsbeklagten gehörte, in [...]. Nach seinen Angaben hatte der Gesellschafter der Berufungsbeklagten verlangt, dass er dieses beim Verkauf von [...] an Zahlung nehme. Zum Anrechnungspreis sagte der Berufungskläger vorinstanzlich aus, er habe dieses [...] zu einem Anrechnungspreis zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 an Zahlung genommen (AS 216 23 ff.). Der Vertreter der Berufungsbeklagten sagte dagegen aus, er habe das [...] zum Berufungskläger gebracht, damit es dieser verkaufe. Sie hätten einen Verkaufspreis von CHF 40'000.00 ausgemacht (AS 212 Z. 26 f.). Letztere Forderung hat die Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen, so dass davon auszugehen ist, der Berufungskläger habe dieses [...] beim Verkauf von [...] zu einem Preis von CHF 20'000.00 bis 30'000.00 an Zahlung genommen. Weiter sagte der Berufungskläger aus, sie hätten noch «… das [...] verrechnet, das offen war.» (AS 216 38 ff.). Damit sei man auf einen Kaufpreis für [...] von CHF 150'000.00 bis CHF 170'000.00 gekommen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten antwortete auf die Frage des Vorderrichters, ob bei den Geschäften mit dem Berufungskläger gegenseitige Forderungen verrechnet worden seien, mit nein (AS 214 Z. 144 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz unter Ziffer III.3 (S. 6) des Urteils ist zu entnehmen, dass zu dieser Zeit ein [...]anteil der Berufungsbeklagten von CHF 58'609.85 offen war. Die restlichen [...]forderungen entstanden erst im Verlauf des Jahres 2013 und können daher in diesem Zeitpunkt nicht verrechnet worden sein (Art. 120 Abs. 1 OR). 5.4.6 Nach dem Gesagten fehlt es bereits an konkreten Angaben des Berufungsklägers über den vereinbarten Verkaufspreis für das [...] in Franken und dessen Tilgung. Aufgrund dessen fehlt es auch, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, am rechtsgenüglichen Beweis für eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung über den Verkaufspreis in der vom Berufungskläger genannten Höhe (Wert von CHF 150'000.00 bis 170'000.00). 5.4.7 Auch bezüglich der geltend gemachten Verrechnung von [...]anteilen ist der Berufungskläger beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Diesbezüglich steht aufgrund der Parteibefragung Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch die Zeugenaussage von [...] nichts, der zum Verkauf von [...] aussagte, dass er nicht wisse, wie das genau abgelaufen sei. Er wisse, dass es eine «Gegenrechnung» zwischen beiden Parteien gewesen und auch ein [...] eingetauscht worden sei. Danach sei [...] zu ihnen (den Berufungsbeklagten) gekommen (AS 224 Z. 36 ff.). Bezüglich der Höhe des Kaufpreises sowie der Höhe der verrechneten Forderung und des Anrechnungswertes des eingetauschten [...] konnte der Zeuge nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Es steht fest, dass entgegen der Aussage des Berufungsklägers nur ein Teil der Hauptforderung (nämlich CHF 58'609.85) aus [...]anteilen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verrechnung gestellt werden konnte (Art. 120 Abs. 1 OR). Die erst im Jahr 2013 entstandene Restforderung der Berufungsbeklagten im Gesamtbetrag von CHF 11'901.90 war zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht entstanden und konnte folglich nicht verrechnet werden. Nach dem Gesagten muss der Beweis der Verrechnung von [...]anteilen mit dem Kaufpreis von [...] als misslungen angesehen werden. Hingegen ist aufgrund des vorinstanzlichen Rechtspruchs bezüglich des Kaufpreises für das [...] erwiesen, dass dieses, wie vom Berufungskläger vorinstanzlich ausgesagt, an den Kaufpreis für [...] angerechnet wurde. Für weitere Verrechnungen fehlt der Beweis und der beweispflichtige Berufungskläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Aussage der Berufungsbeklagten in der vorinstanzlichen Replik, dass sie die eingeklagte Forderung (rund CHF 120'000.00) eigentlich auf sich habe beruhen lassen wollen (BS 105), sich aber wegen des Verhaltens des Beklagten (Berufungskläger) entschlossen habe, diese klären zu lassen, ist zu unbestimmt, um in diesem Zusammenhang etwas daraus abzuleiten. 6. Unerheblich und aktenwidrig ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte ihre Forderung erst geltend gemacht habe als er seine Provision für das [...] habe einfordern wollen. In der Klageantwort (BS 70) hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er seinen Provisionsanspruch aus dem Verkauf von [...] bereits 2013 beim Friedensrichteramt [...] geltend gemacht, das Verfahren dann aber nicht weiter verfolgt habe. Die Berufungsbeklagte hat ihr Verfahren bei der Vorinstanz erst im Jahr 2020 anhängig gemacht. Ein zeitlicher Zusammenhang der beiden Verfahren ist daher nicht auszumachen. 7. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der Tilgung der klägerischen Forderung durch Verrechnung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Die Berufung erweist sich damit als in jeder Hinsicht als unbegründet. Sie ist abzuweisen. III. 1. Die Prozesskosten, wozu die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören, sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahren betragen CHF 5'500.00 und sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen. 2. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten verrechnet ihre Arbeit mit einem Stundenansatz von CHF 400.00. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für privat bestellte Rechtsbeistände CHF 230.00 bis CHF 330.00 pro Stunde. Vorliegend handelt es sich um keine ausserordentlich anspruchsvolle Streitsache, so dass es bei diesem Kostenrahmen bleibt und lediglich CHF 330.00 pro Stunde zugesprochen werden können. Auch sind die Auslagen effektiv abzurechnen (§ 158 Abs. 5 GT). Der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenaufwand ist fast doppelt so hoch wie derjenige der Vertreterin des Berufungsklägers. Das ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Berufungsbeklagte auf Erwiderungen zu den Vorbringen des Berufungsklägers beschränken konnte. Die Parteientschädigung wird daher nach Ermessen pauschal auf CHF 3'600.00 inkl. nötige Auslagen und 7,7 % MWSt. festgesetzt. Sie ist durch den Berufungskläger zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten von CHF 5'500.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Trutmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.