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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2022.53)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.53: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat am 25. Oktober 2022 ein Urteil im Fall einer Eheschutzangelegenheit gefällt. Die Parteien sind seit 2001 verheiratet und haben zwei Töchter. Nach der Trennung im Januar 2021 reichte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch ein. Das Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu entschied im Mai 2022 über die Obhut der Kinder und Unterhaltszahlungen. Der Ehemann erhob Berufung gegen das Urteil und forderte Änderungen, die Berufungsbeklagte widersprach teilweise. Das Obergericht entschied über die strittigen Punkte, darunter die Obhut der Kinder, Unterhaltszahlungen und weitere finanzielle Aspekte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.53

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2022.53
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2022.53 vom 25.10.2022 (SO)
Datum:25.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Apos; Kinder; Obhut; Unterhalts; Tochter; Elter; Eltern; Über; Überschuss; Partei; Phase; Urteil; Einkommen; Ehefrau; Ehegatten; Ehemann; Mutter; Berufungsbeklagte; Parteien; Ferien; Barunterhalt; Trennung; Schulden; Kindes; Berufungsklägers; Vorderrichter
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 319 ZGB ;Art. 323 ZGB ;Art. 9 ATSG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:114 II 26; 134 III 581; 135 III 66; 138 III 289; 139 III 401; 140 III 485; 144 III 377; 144 III 481; 147 III 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.53

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2022.53
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 25.10.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.135
Titel: Eheschutz

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 25. Oktober 2022              

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien sind seit 21. Januar 2001 verheiratet. Der Ehe sind zwei Töchter mit Jahrgang 2004 und 2010 entsprossen. Seit 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt. Am 12. Oktober 2021 reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein.

2. Am 18. Mai 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, soweit hier von Interesse, folgendes Urteil:

1.   

2.    Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2004, wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3.    Die gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010, wird bis und mit Juni 2022 unter die alleinige Obhut der Mutter und ab Juli 2022 für die weitere Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

4.    Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

5.    Die Regelung des Kontaktes der Tochter D.___ zum Vater bis Juni 2022 wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Ab Juli 2022 und für die weitere Dauer der Trennung steht der Mutter folgendes Besuchs- und Ferienrecht zur Tochter D.___ zu:

Die Mutter betreut die Tochter jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Tochter jährlich während der Hälfte der Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.

6.  Für die Tochter D.___, geb. 2010, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

-        Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind und diesen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

-        Unterstützung der Eltern in der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung für ihre Tochter D.___.

-        Bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln.

7.    Der Ehemann hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

März 2021 bis Dezember 2021 (Phase 1)

a)      Für C.___:           CHF    630.00 (Barunterhalt)

b)      Für D.___:           CHF    865.00 (Barunterhalt)

Januar 2022 bis Juni 2022 (Phase 2)

a)      Für C.___:           CHF    400.00 (Barunterhalt)

b)      Für D.___:           CHF    600.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

8.   Die Ehefrau hat ab Juli 2022 und für die weitere Dauer der Trennung (Phase 3) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 485.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

9.    – 13. …

II.

1. Gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger Vater) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziffern 3, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18.5.2022 seien aufzuheben.

2.    Ziffer 3

Es sei festzustellen, dass die gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010, seit der Trennung der Parteien bis Mitte April 2022 unter der alleinigen Obhut der Mutter und ab Mitte April 2022 bis und mit Juni 2022 unter der alternierenden Obhut beider Elternteile mit Wohnsitz bei der Mutter gelebt hat.

Ab 1.7.2022 sei die Obhut über D.___ für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuzuteilen (wie bisher).

3.    Ziffer 7

Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Zeit ab 1.3.2021 bis Mitte April 2022 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhalt für die beiden Kinder C.___ geb. 2004 und D.___, geb. 2010, zu bezahlen. Ausgenommen hievon sind die Ergänzungsbeiträge zu den Kinderzulagen, welche den Kindern, v.d. die Berufungsbeklagte weiterzuleiten sind.

4.    Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Zeit ab Mitte April 2022 bis Ende Juni 2022 an den Unterhalt von D.___ geb. 2010, einen Unterhalt von CHF 614.00 (inkl. KZ von CHF 254.00) zu bezahlen.

5.    Eventualiter nach richterlichem Ermessen.

6.    Ziffer 8

Die Berufungsbeklagte sei im Weiteren zu verpflichten, dem Berufungskläger ab dem 1.7.2022 an den Unterhalt von D.___ geb. 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'059.00 zuzüglich allfällig von ihr bezogenen Kinderzulagen, eventualiter CHF 953.00, zuzüglich allfällig von ihr bezogenen Kinderzulagen, zu bezahlen.

7.    Subeventualiter nach richterlichem Ermessen.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

2. Die Berufungsbeklagte liess sich am 11. Juli 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils vom 18. Mai 2022 die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab 1.7.2022 an den Unterhalt der Tochter D.___ einen Beitrag von CHF 882.00 zuzüglich den ihr ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.    Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Es sei die Vollstreckbarkeit von Ziffer 7 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 18.5.2022 für die Dauer des Berufungsverfahrens aufzuschieben.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 12. Juli 2022 entsprach der Vizepräsident der Zivilkammer des Obergerichts dem Antrag auf provisorische Aufschiebung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 7 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 (TGZPR.2021.697) bis zum Entscheid des Berufungsgerichts.

4. Am 21. Juli 2022 reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten die Kostennote ein. Gleichentags reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein.

5. Am 9. August 2022 nahm die Berufungsbeklagte ebenfalls unaufgefordert Stellung zur Replik des Berufungsklägers und reichte gleichzeitig eine ergänzte Kostennote ein.

6. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 22. August 2022 zwei neue Urkunden und eine Honorarnote zu den Akten.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter begründete sein Urteil damit, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der Mutter und die Tochter D.___ ab Juli 2022 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt werden solle. Für die Zeit von der Trennung am 1. Januar 2021 bis und mit Juni 2022 habe die Mutter die alleinige Obhut über D.___ und der Vater die alternierende Obhut beantragt. D.___ habe gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der Parteibefragung während diesen anderthalb Jahren ganz überwiegend bei der Mutter gelebt und sei von dieser betreut worden (eine alternierende Betreuung habe erst ab 17. April 2022 stattgefunden). Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren nicht allzu kompliziert ausfallen und nicht zu viele Abstufungen enthalten solle (vgl. SOG 2020 Nr. 9), sei D.___ bis und mit Juni 2022 unter die Obhut der Mutter zu stellen.

2. Der Berufungskläger macht geltend, die Obhutsregelung über die Tochter D.___ sei strittig. Die Ehegatten hätten sich dem Grundsatz nach bereits Ende 2021 auf eine alternierende Obhut geeinigt. Auch die Abklärung der Sozialregion habe eine solche empfohlen. Aufgrund seiner schweren [...] Erkrankung habe diese Obhutsregelung erst ab dem 17. April 2022 gelebt werden können. Bereits im Nachgang zu den Parteivorträgen hätten sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, dass D.___ bereits ab dem 1. Juni 2022 unter seine (alleinige) Obhut gestellt werde. Aus unerfindlichen Gründen habe das keinen Eingang in das vorinstanzliche Urteil gefunden. Auf Pochen der Berufungsbeklagten sei die Obhut dann bis Ende Juni 2022 alternierend gelebt worden. Es sei geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz dieses Umstandes zum Schluss komme, die alternierende Obhut weder bei der Obhutszuteilung noch bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Selbstverständlich sei dafür eine separate Unterhaltsphase zu berechnen. Da die rückwirkende Regelung der Obhut nicht möglich sei, könne nur noch festgestellt werden, dass diese Obhut gelebt worden sei. Der Berufungskläger habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau vor der Trennung der Parteien die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen sei und der Berufungskläger wegen seinen gesundheitlichen Problemen kein nur wenig Einkommen generiert habe. Er sei deshalb vorwiegend für den Haushalt zuständig gewesen. Diese Aufgabenteilung habe in der vorinstanzlichen Beurteilung keinen Eingang gefunden. Auch müsse die Phase der alternierenden Betreuung der Tochter D.___ in die Unterhaltsberechnung Eingang finden.

Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen der Ehefrau werde akzeptiert. Hingegen sei sein Einkommen zu hoch veranschlagt worden. Bei der Bedarfsberechnung seien auch bei den Ehegatten die VVG-Prämien anzurechnen, zumal die Mittel dafür vorhanden seien. Die Arbeitswegkosten von C.___ bezahle die IV, weshalb diese nicht als notwendige Berufsauslagen zu berücksichtigen seien.

Bei der Verteilung des Überschusses auf grosse und kleine Köpfe habe der Vorderrichter das Recht falsch angewandt, da erst Überschuss verteilt werden könne, wenn auch er (der Berufungskläger) einen Überschuss generiere. Müsse er mit dem Überschuss Schulden tilgen reichten seine Mittel nicht einmal zur Schuldentilgung aus, so hätten auch die unmündigen Kinder keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Er habe vorinstanzlich die Berücksichtigung von Schulden im Bedarf reklamiert.

Auf die im Einzelnen beantragten Korrekturen im Bedarf der Parteien wird im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung eingegangen.

3. Die Berufungsbeklagte führt aus, dass sich die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung darauf geeinigt hätten, dass D.___ ab Juli 2022 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt werde. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass man sich auf Juni 2022 geeinigt habe, bestreite sie. Nicht zu beanstanden sei, dass der Gerichtspräsident für die knapp 2 ½ Monate dauernde alternierende Obhut keine neue Phase berechnet habe. Das gelte umso mehr als in dieser Zeit vorwiegend sie den Barunterhalt der Tochter finanziert habe.

Es treffe zu, dass der Berufungskläger mangels Leistungsbereitschaft und erfolgloser Tätigkeit als Selbstständigerwerbender ab 2018 bis Mitte 2020 wenig an den Bedarf der Familie beigetragen habe. Das habe ihn nicht daran gehindert, einen Personenwagen der Marke [...] mit einem Neuwert von CHF 124'000.00 zu monatlichen Raten von CHF 1'542.10 zu leasen. Weil ihr Einkommen für den Familienbedarf nicht ausgereicht habe, hätten sie ihr Einfamilienhaus verloren und sie habe sich verschulden müssen. Nach einem [...] im Juli 2020 habe sich der Berufungskläger endlich zur Aufnahme einer unselbständigen Berufstätigkeit aufgerafft. Gemäss Steuererklärung seien ihm für die Monate Juli bis Dezember 2020 CHF 33'355.00 an Lohn und Krankentaggeldern ausbezahlt worden. Falsch sei die Aussage, dass er sich vorwiegend um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert habe. Diese Aufgaben habe zur Hauptsache sie wahrgenommen, da sie seit 2019 vorwiegend im Homeoffice arbeite.

Sie habe mit dem Erlös aus dem Verkauf des Einfamilienhauses einen Teil der Schulden amortisiert. Der Berufungskläger habe es vorgezogen, seinen Anteil in eine Eigentumswohnung in [...] zu investieren, anstatt Beiträge an seine Kinder zu leisten. Die Berufungsbeklagte habe in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 nicht nur allein den Unterhalt der beiden Kinder finanziert, sondern darüber hinaus eheliche Schulden im Betrag von mehr als CHF 70'000.00 abgetragen. Wollte man der Berechnungsweise des Berufungsklägers folgen, müsste diese Schuldentilgung auch in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. Zutreffend sei, dass in den Lohnabrechnungen des Ehemannes für die Monate März bis Mai 2021 ein Ferienanteil enthalten sei. Über allfällige Ferienbezüge habe sich der Ehemann nicht ausgewiesen.

Auf die Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen wird im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung eingegangen.

4.1. Umstritten ist einzig der Unterhalt für die beiden Kinder. Das Bundesgericht hat die Grundlagen der Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5 ausführlich dargelegt. Demnach wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1). In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. BBl 2014 571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (E. 4).

4.2 Gemäss BGE 147 III 265 E. 5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E. 8.1). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).

4.3 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu Stoudmann, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, ZKE 2018 S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler, Betreuungsunterhalt, Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9. Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.; Aeschlimann/Bähler, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang UB; Gloor/Spycher, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36 zu Art. 125 ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die - selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB), Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9 ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183).

4.4 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2  die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879 f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337 f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz, in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S. 502). Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt.

Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3).

5.1 Beim Ehemann ging der Vorderrichter in der 1. Phase von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'065.00 und in der 2. Phase (ab Januar 2022) von einem solchen von CHF 5'280.00 aus. Umstritten ist das Einkommen des Berufungsklägers in der 1. Phase. Er moniert, dass in seinem Einkommen ein Ferienanteil enthalten sei, der ihm am Ende der befristeten Anstellung ausbezahlt worden sei. Der Ferienanteil sei als a.o Entschädigung nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Ehemann nicht einmal behaupte, dass er in dieser Zeit Ferien bezogen habe. Von daher gebe es keinen Grund, nicht das volle Einkommen anzurechnen.

Der Einwand des Berufungsklägers verfängt nicht. Aufgrund seiner Urkunden 25 und 27 steht fest, wie viel er in der Zeit von März bis Dezember 2021 insgesamt verdient hat.  Darauf ist abzustellen, zumal er dieses Einkommen unbestrittenermassen effektiv erzielt hat. Bei Anstellungen im Stundenlohn muss der Ferienanteil zwingend ausbezahlt werden, da der Angestellte während des Ferienbezugs mangels Arbeitsleistung keinen Lohn erhält (Art. 329 d Abs. 1 Obligationenrecht; OR). Von einer a.o. Entschädigung kann daher keine Rede sein. Angaben zum Ferienbezug des Berufungsklägers im Jahr 2021 fehlen.

5.2 Das Einkommen der Berufungsbeklagten ist aufgrund der Lohnausweise 2020 und 2021 ausgewiesen und beträgt in der 1. Phase unbestrittenermassen CHF 5’535.00 und in der 2. Phase CHF 5'150.00. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sie ihr Pensum ab 1. Juli 2022 auf 90 % erhöht hat und nun CHF 5'794.00 netto pro Monat verdient. Auch die Einkünfte der Töchter sind unbestritten.

5.3 In Bezug auf die Einkommensermittlung ist überdies auf den oben zitierten BGE 147 III 265 E. 7.1 zu verweisen. Dem Umstand, dass eine Partei infolge einer grösseren Anstrengung mehr verdient, ist demnach allenfalls im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, nicht aber bei der Einkommensermittlung. Das Vorgehen des Vorderrichters ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden.

6.1 In Bezug auf die Bedarfsermittlung der einzelnen Familienmitglieder moniert der Berufungskläger diverse Punkte auf die im Folgenden nach der Reihenfolge in der Berechnungstabelle eingegangen wird: 

6.2 Der Berufungskläger hält dafür, dass der Vorderrichter den Grundbetrag für die Tochter C.___ mit CHF 400.00 zu hoch bemessen habe, zumal diese während der Woche immer auf dem [...] dem [...] gelebt habe. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Ziff. V) ist freie Kost mit 50 % des Grundbetrages in Abzug zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung, dass die Tochter die Wochenenden, die Feiertage und die Ferien bei der Mutter verbracht hat, keine Ermessensüberschreitung des Vorderrichters festzustellen.

6.3 Weiter reklamiert der Berufungskläger die Anrechnung der VVG-Prämie bei beiden Ehegatten. In diesem Punkt fehlt es an der Beschwer. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich explizit die Anrechnung der KVG-Prämien verlangt (Parteivortrag der Verhandlung; Beweissatz, BS 16e, S. 10 f.).

6.4.1 Der Berufungskläger verlangt die Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für seinen Pw [...] im Betrag von CHF 592.00 pro Monat als notwendige Kosten für den Arbeitsweg.

Der Vorderrichter hat sich in der Urteilsbegründung mit der Rechtsprechung zu den Kosten für den Arbeitsweg auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb der Berufungskläger für den Arbeitsweg nicht auf einen Pw angewiesen ist (Urteil S. 9). Darauf nimmt der Berufungskläger überhaupt keinen Bezug, sondern argumentiert appellativ mit der angeblichen Wirtschaftlichkeit der Beibehaltung des Leasingvertrages. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz angegeben hatte, er arbeite derzeit zu 100 % im Homeoffice (Aktenseite, AS 116, Zeile 61). Er ist somit offensichtlich nicht auf ein Fahrzeug zur Bewältigung des Arbeitswegs angewiesen. Daran änderte sich auch nichts, wenn er inzwischen wieder einen bis zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz in [...] arbeiten sollte, wie der Vorderrichter nachvollziehbar dargelegt hat. Damit setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander.

6.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Berufungsklägers jedenfalls für den im Verlauf des Verfahrens abgeschlossenen Nachfolgeleasingvertrag (gültig ab 30.4.2022; Urk. 23 des Ehemannes) nicht verfängt, zumal es sich nicht (mehr) um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien handelt, die vom Berufungskläger behaupteten Mehrkilometer nicht belegt sind und er beruflich nicht auf das Auto angewiesen ist.

6.4.3 Sodann kann sich der Berufungskläger auch nicht auf den vor der Trennung gepflegten Lebensstandard berufen (BS 9 d, S. 10 der Berufung), zumal er anderenorts geltend macht, die Parteien hätten über keinen Überschuss verfügt, sondern nur knapp den familienrechtlichen Bedarf decken können (BS 9 d, S. 11 der Berufung). Somit ist klar, dass Luxusausgaben wie der Betrieb eines nicht für die Berufsausübung notwendigen Autos nicht in den Bedarf aufgenommen werden können. Das gilt umso mehr, als der Vorderrichter auch im Bedarf der Ehefrau, für die bei dieser Argumentation in Bezug auf den Betrieb eines Autos dasselbe gelten würde, keine Auslagen für ein Auto berücksichtigt hat.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bezahlung von Kinderunterhalt jedenfalls Luxusausgaben vorgeht.

6.4.4 Auch der Einwand des Berufungsklägers, dass gemeinsame Schulden in den Bedarf aufzunehmen seien, die von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen worden seien und für die sie solidarisch hafteten, verfängt vorliegend nicht. Der [...] wurde nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt, sondern nach Angaben des Berufungsklägers von ihm allein zu Repräsentationszwecken für die von ihm geführte GmbH geleast (vgl. Replik zur Berufung S. 7). Die Ehegatten haften folglich nicht gemeinsam für die Leasingraten. Es kommt hinzu, dass die Leasingraten im Jahr 2020 der Firma des Ehemannes belastet wurden und er privat nur den Privatanteil von monatlich CHF 534.00 zu tragen hatte (vgl. Urk. 31 des Ehemannes, Pos. 6270; der Abschluss 2021 liegt nicht in den Akten).

6.4.5 Der Berufungskläger moniert weiter die für die Tochter C.___ geltend gemachten Auslagen für den Arbeitsweg während des Berufsvorbereitungsjahres. Er macht geltend, dass diese von der IV bezahlt würden. Da diese Auslagen tatsächlich angefallen und nötig sind, sind sie im Bedarf der Tochter zu berücksichtigen. Eine allfällige Rückerstattung der IV kann damit verrechnet werden.

Die IV hat bezüglich der Kostenübernahme der Transportkosten für das Berufsvorbereitungsjahr, lange nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, den Berufungskläger angeschrieben. Da die faktische Obhut über die Tochter zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter lag, war es an ihm, diese zu informieren und zu dokumentieren, um diesen Anspruch geltend machen zu können, was offenbar unterblieben ist. Dass die Ehefrau keine Kenntnis von dem Schreiben hatte, ist unwidersprochen geblieben. Es steht dem Berufungskläger daher frei, die Rückerstattung dieser Auslagen bei der IV geltend zu machen. Soweit nötig dafür hat ihm die Ehefrau allfällige Belege zur Verfügung zu stellen notwendige Unterschriften zu leisten.

6.5.1 Der Berufungskläger macht weiter die Berücksichtigung von Auslagen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Unterhalt einer Eigentumswohnung in [...] in seinem Bedarf geltend. Es ist offensichtlich, dass diese Wohnung nicht zum familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten gehört, zumal sie erst nach der Trennung der Parteien erworben wurde. Familienrechtlicher Bedarf kann nach der Trennung der Ehegatten definitionsgemäss nicht (mehr) entstehen. Der Berufungskläger hat überdies vorinstanzlich behauptet, die Parteien hätten vor der Trennung keinen Überschuss erwirtschaftet (Urk. 38 des Ehemannes; vgl. auch BS 9 d der Berufung) und den familienrechtlichen Bedarf nur knapp decken können, was vorliegend ebenfalls dagegen spricht, die Anschaffung einer Ferienwohnung in [...] zum familienrechtlichen Bedarf hinzuzurechnen. Gemäss oben zitiertem BGE 147 III 265 E. 7.3 sind solche Auslagen vom Überschuss der verpflichteten Partei(en) zu bestreiten. Es bleibt daher dabei, dass die Auslagen für diese Wohnung vom Überschuss zu bezahlen sind.

6.5.2 Die vom Berufungskläger herangezogene Analogie zur Sparquote verfängt nicht. In erster Linie gilt, dass die Deckung des Kinderunterhalts allen anderen Verpflichtungen vorgeht, auch einer früher vorhandenen Sparquote. Diese wird erst dann berücksichtigt, wenn nach der Trennung der familienrechtliche Bedarf aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder gedeckt ist (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Mittel, welche der Berufungskläger für die Finanzierung der laufenden Kosten der Wohnung in [...] reklamiert, gingen somit auch unter diesem Aspekt dem familienrechtlichen Bedarf der Kinder und der Ehefrau nach.

6.5.3 Der Hinweis auf gemeinsame Schulden der Ehegatten verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da die in Frage stehenden Verpflichtungen nicht zum familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten gehören. Schulden wie diese haben die Parteien entsprechend ihrer externen Verpflichtung aus dem Überschuss zu bezahlen (vgl. E. 6.5.1 oben).

6.6 Der Einwand des Berufungsklägers bezüglich der Kirchensteuern ist berechtigt. Die Auswirkung auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist allerdings marginal, zumal die Steuern bei beiden Ehegatten sinken.

6.7 Bezüglich der vom Berufungskläger monierten Berücksichtigung der Schuldentilgung kann auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 E. 4.2 und dort zitierte Entscheide verwiesen werden. Demnach sind im Bedarf eines Ehegatten grundsätzlich nur die regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten, zu berücksichtigen. Schulden die nicht zum Existenzminimum gehören, können nach Ermessen des Sachrichters im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden. Schulden die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ferienliegenschaft entstanden sind, gehören nach dem oben gesagten weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten familienrechtlichen Bedarf. Er liegt folglich im Ermessen des Sachrichters, ob er diese aufgrund des bisherigen Lebensstandards im Bedarf eines Ehegatten berücksichtigt nicht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Parteien die Liegenschaft erst nach der Trennung erworben haben. Daran ändert nichts, dass der Entscheid dazu wohl vorher getroffen wurde.

Dass der Vorderrichter angesichts dieser Sachlage zum Schluss gelangte, die Kosten für die Ferienwohnung nicht im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.

6.8 Der Berufungskläger moniert weiter, dass ihm keine Krankheitskosten angerechnet worden seien, obwohl er vorinstanzlich solche geltend gemacht und auch belegt habe. Der Einwand ist berechtigt. Angesichts der gesundheitlichen Problematik ist glaubhaft, dass auch in naher Zukunft solche Auslagen anfallen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb diese in Zukunft höher ausfallen sollen, zumal sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nach seinen Angaben (vgl. Steigerung der Arbeitsfähigkeit) in den letzten Monaten stetig verbessert hat. Zu berücksichtigen sind die vorinstanzlich für 2021 geltend gemachten CHF 230.00 pro Monat (vgl. BS 15e). Über diesen Betrag hinaus ist er auch nicht beschwert.

7. Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass die Ehegatten vor der Trennung knapp ihr familienrechtliches Existenzminimum hätten decken können, weshalb sie nun keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen könnten. Der Einwand ist richtig, soweit er den Ehegattenunterhalt betrifft. Der hier in Frage stehende Kinderunterhalt, wird hingegen nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bemessen und richtet sich u.a. nach der Leistungsfähigkeit der Eltern im Zeitpunkt des Urteils. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ist somit auch über den Rahmen des ehelichen Lebensstandards hinaus beim Kinderunterhalt zu berücksichtigen. Selbstredend ist dabei auch den Eltern ein Überschussanteil zuzuweisen, zumal sonst die Kinder diesen gegenüber finanziell in sachlich nicht gerechtfertigtem Umfang bevorzugt würden.

8.1 Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Bedarfsrechnung für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021:

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

  400.00

  600.00

Miete inkl. NK

1'842.00

1'865.00

 

 

Wohnkostenanteil

 

 - 504.00

  252.00

  252.00

Krankenkasse

   304.00

   182.00

    86.00

    70.00

Tel./Mobiliarvers.

   100.00

   100.00

 

 

Arbeitsweg

   340.00

   340.00

    95.00

 

ausw. Verpflegung

     80.00

     80.00

 

 

laufende Steuern

   819.00

   456.00

    86.00

     86.00

Krankheitskosten

   230.00

   175.00

    70.00 

     38.00

total

4'915.00

4'044.00

  989.00

1'046.00

Die angepasste Rechnung führte rein mathematisch betrachtet zu Unterhaltbeiträgen von CHF 590.00 für C.___ und von CHF 810.00 für D.___, anstelle von CHF 630.00 bzw. CHF 865.00. Die Abweichungen sind an der Grenze zur Geringfügigkeit im Hinblick auf die Höhe des Betrags und die Dauer der Phase. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Berufungsbeklagte mit einem Erwerbspensum von 90 % in dieser Phase überobligatorisch engagiert hat, liegen die Unterhaltsbeiträge noch im Ermessen des Gerichtspräsidenten, so dass von einer Korrektur abzusehen ist (BGE 147 III E. 7.3).   

8. Der Berufungskläger beanstandet, dass der Vorderrichter die zweite Phase zu lange angesetzt und eine Änderung in der Kinderbetreuung der Tochter D.___ per April 2022 nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, wie oben erwähnt, auch eine gewisse Erheblichkeit voraussetzt. In zeitlicher Hinsicht ist das i.d.R. der Fall, wenn eine neue Lebenssituation mehr als vier Monate andauert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Das ist bei der vom Berufungskläger reklamierten zusätzlichen Phase von 17. April bis Ende Juni 2022 nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter auf die Bildung einer zusätzlichen Phase verzichtet hat. Auf die Feststellung der alternierenden Obhut kann daher verzichtet werden.

9.1 In der Unterhaltsberechnung für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 sind die unbestritten tieferen Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Das Einkommen des Ehemannes belief sich in dieser Zeit netto auf monatlich CHF 5'280.00 und dasjenige der Ehefrau auf CHF 5'150.00.

9.2 Aufgrund dessen ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

  400.00

  600.00

Miete inkl. NK

1'950.00

1'865.00

 

 

Wohnkostenanteil

 

 - 504.00

  252.00

  252.00

Krankenkasse

   405.00

   280.00

  163.00

  139.00

Tel./Mobiliarvers.

   100.00

   100.00

 

 

Arbeitsweg

       0.00

   193.00

   245.00

 

ausw. Verpflegung

       0.00

     80.00

 

 

laufende Steuern

   693.00

   309.00

     57.00

    57.00

Krankheitskosten

   230.00

 

  

  

total

4'578.00

3’673.00

 1’117.00

1'048.00

9.3 Demnach realisiert der Ehemann in dieser Phase einen Überschuss von CHF 702.00 (Nettoeinkommen CHF 5'280.00 ./. Bedarf CHF 4'578.00) und die Ehefrau einen solchen von CHF 1'478.00 (Nettoeinkommen CHF 5'150.00 ./. Bedarf CHF 3’673.00). Der Nettoüberschuss der Familie (nach Deckung des Bedarfs der Kinder) beträgt CHF 736.00. Dieser ist praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder, d.h. CHF 245.00 je Elter bzw. 123.00 je Kind, zu verteilen. Der familienrechtliche Bedarf von C.___ beträgt in dieser Phase CHF 1'240.00. Abzüglich ihres Einkommens von total CHF 467.00 beläuft sich der Barbedarf auf 773.00. Der familienrechtliche Bedarf von D.___ beträgt CHF 1'171.00. Ihr Einkommen beläuft sich auf CHF 254.00, so dass ihr Barbedarf CHF 917.00 beträgt.

9.4 Die Ehefrau engagiert sich trotz Pensenreduktion nach wie vor überobligatorisch, so dass sich die Frage stellt, ob ihr auch in dieser Phase ein grösserer Anteil am Überschuss zuzuteilen ist. Der Überschuss der Familie ist aufgrund der tieferen Einkommen beider Ehegatten auf CHF 736.00 pro Monat gesunken. Die Ehefrau, die einen höheren Überschuss (CHF 1'478.00) erzielt als der Ehemann (CHF 702.00) wird trotz ihres überobligatorischen Engagements einen grossen Teil der Barkosten der Kinder selber zu tragen haben, was rechtfertigt, den Überschussanteil des Berufungsklägers um rund die Hälfte zu kürzen. Sein Überschussanteil beträft folglich noch CHF 132.00 und derjenige der Ehefrau CHF 357.00.

9.5 Unter diesen Umständen sind die vom Berufungskläger ab Januar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ermessensweise für C.___ auf CHF 270.00 und diejenigen für D.___ auf CHF 300.00 pro Monat festzusetzen. Der Anteil der Ehefrau am Barbedarf der Kinder beträgt folglich CHF 503.00 für C.___ und CHF 617.00 für D.___.

10.1 Der Berufungskläger rechnet damit, dass er sein Arbeitspensum ab Juli 2022 auf 60 % wird erhöhen können und inkl. Krankentaggeld und Anteil 13. Monatslohn auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'971.00 kommen wird. Die Berufungsbeklagte hat ihr Pensum ebenfalls per Juli auf 90 % gesteigert und verdient nun CHF 5'794.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn.

10.2 Ab dem 1. Juli 2022 lebt die Tochter C.___ unter der Obhut der Mutter und die Tochter D.___ unter der Obhut des Vaters. Die Tochter D.___ wird von der Mutter am Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende, sowie während 5 Wochen Ferien betreut. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Tochter C.___ im Juli 2022 volljährig wird. Ein Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus wurde nicht beantragt. Aufgrund der Dauer von bloss einem Monat, ist beim Unterhaltsbeitrag für C.___ für den Monat Juli keine neue Phase zu bilden. Es gilt der bisherige Unterhaltsbeitrag. Pro Memoria ist davon auszugehen, dass die Parteien je rund CHF 500.00 für den Unterhalt von C.___, die eine Ausbildung absolviert, aufzuwenden haben werden.

10.3 In Bezug auf die geltend gemachten VVG-Prämien der Ehegatten gilt auch für diese Phase das oben Gesagte. Der Berufungskläger reklamiert neu Auslagen für den Arbeitsweg und auswärtige Mahlzeiten für sich, was aufgrund des gesteigerten Pensums plausibel ist. Nicht plausibel sind allerdings die Auslagen für den Leasinganteil, zumal ein GA volle Mobilität bietet. In Bezug auf die Krankheitskosten gilt das oben Gesagte, ebenso für die als «Auslagen [...]» geltend gemachten Zahlungen.

Demnach präsentiert sich die Bedarfsberechnung in dieser Phase wie folgt:

 

Ehemann

Ehefrau

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'200.00

   600.00

Miete inkl. NK

1'950.00

1'865.00

  

Wohnkostenanteil

-  332.00

-  317.00

   332.00

KK obl.

   405.00

   280.00

   139.00

Telekom/Mobiliarver.

   100.00

   100.00

 

Arbeitsweg

   340.00

   193.00

 

ausw. Verpflegung

     60.00

     80.00

 

laufende Steuern

   428.00

   657.00

     88.00

Krankheitskosten

   230.00

 

 

total

4’531.00

4’058.00

1’159.00

 

Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für D.___ ist zu berücksichtigen, dass die Mutter sie jeden Mittwochnachmittag und während fünf Wochen Schulferien betreut, was mit einem entsprechenden Abzug beim Barunterhalt zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Unterhalt von Tochter C.___ mit rund CHF 1'000.00 pro Monat zu Lasten des Gesamtüberschusses der Familie geht. Der von der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Juli 2022 für D.___ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist unter diesen Umständen auf CHF 1'040.00 zuzüglich allfälligen, von der Mutter bezogenen, Kinderzulagen festzusetzen.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu vergüten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffern 7 und 8 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu aufgehoben.

2.    Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 (Phase 1)

c)      Für C.___:           CHF    630.00 (Barunterhalt)

d)      Für D.___:           CHF    865.00 (Barunterhalt)

ab 1. Januar 2022 (Phase 2)

c)      Für C.___:           CHF    270.00 (Barunterhalt) bis Juli 2022

d)      Für D.___:           CHF    300.00 (Barunterhalt) bis Juni 2022

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

3.    Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Die Ehefrau hat ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer der Trennung (Phase 3) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'040.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu ersetzten.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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