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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2022.49)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.49: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Scheidungsverfahren entschieden, dass die Ehe zwischen A und B geschieden wird. Die gemeinsamen Kinder C und D stehen unter der alleinigen Obhut der Mutter. Es wurden monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder festgelegt. Der Vater hat gegen einige Punkte des Urteils Berufung eingelegt, darunter die Regelungen zum persönlichen Verkehr mit den Kindern. Die Ehefrau hat ebenfalls form- und fristgerecht Anträge gestellt. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelung unvollständig ist und zur ergänzenden Beweisaufnahme und weiteren Klärung zurückverwiesen werden muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.49

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2022.49
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2022.49 vom 13.03.2023 (SO)
Datum:13.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Apos; Kinder; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vater; Kontakt; Urteil; Recht; Besuch; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Tochter; Regel; Betreuung; Phase; Regelung; Betreuungsunterhalt; Kindes; Besuchs; Entscheid; Kindern; Unterhalt; Parteien; Ziffer; Dorneck-Thierstein; Bezug
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 238 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 58 ZPO ;
Referenz BGE:127 III 295; 130 III 585; 131 III 209; 135 III 315; 142 III 413; 144 III 481; 147 III 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.49

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2022.49
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 13.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.29
Titel: Scheidung auf Klage

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 13. März 2023                     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin E.___,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben am 20. Januar 2012 geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___ geb. 2013, und D.___, geb. 2015, hervor. Seit 2017 leben die Parteien getrennt und seit  2019 ist das Scheidungsverfahren hängig.

2. Am 6. April 2022 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1.    Die 2012 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.    Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2013, und D.___, geb. 2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3.    Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 (Ziffer 3.4) erfolgte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend Organisation und Modalitäten des persönlichen Verkehrs sowie bei Uneinigkeit bezüglich medizinischer Belange der Kinder bleibt weiterhin bestehen.

Die mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 21. Dezember 2017 für die beiden Kinder errichtete Beistandschaft sowie die Aufgaben der Mandatsperson (derzeit [...], Sozialregion [...]) gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 (Ziffern 3.5 und 3.6) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffer 3.3) werden vollumfänglich bestätigt.

4.    Die Regelungen des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seinen Kindern gemäss den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 (Ziffer 3.2 in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1 und 3.2 in Bezug auf D.___) werden vollumfänglich bestätigt.

5.    Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 28. Februar 2023 (Phase 1):

für C.___: CHF 1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00)

für D.___: CHF 1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00)

vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 (Phase 2):

für C.___: CHF 1'770.00 (Barunterhalt CHF 1'232.00, Betreuungsunterhalt CHF 538.00)

für D.___: CHF 1'579.00 (Barunterhalt CHF 1'041.00, Betreuungsunterhalt CHF 538.00)

vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2027 (Phase 3):

für C.___: CHF 1'733.00 (Barunterhalt CHF 1'184.00, Betreuungsunterhalt CHF 549.00)

für D.___: CHF 1'742.00 (Barunterhalt CHF 1'193.00, Betreuungsunterhalt CHF 549.00)

vom 1. August 2027 bis 28. Februar 2031 (Phase 4):

für C.___: CHF 1'437.00 (Barunterhalt CHF 1'411.00, Betreuungsunterhalt CHF 26.00)

für D.___: CHF 1'446.00 (Barunterhalt CHF 1'420.00, Betreuungsunterhalt CHF 26.00)

ab 1. März 2031 (Phase 5):

für C.___: CHF 1'449.00 (Barunterhalt)

für D.___: CHF 1'449.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.  - 15…

3. Gegen Ziffern 4 und 5 dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 6. April 2022 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei

-        der Berufungskläger und Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C.___, geb. 2013, und D.___, geb. 2015, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen sowie jährlich fünf Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen;

-        Die Berufungsbeklagte und Klägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen;

-        der Berufungskläger und Beklagte bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten und Klägerin an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 643.00 und ab deren 10. Altersjahr von CHF 843.00, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bis zu deren Volljährigkeit zu bezahlen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In formeller Hinsicht:

Es sei den Kindern C.___ und D.___ eine anwaltliche Kindesvertretung beizuordnen.

4. Die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) liess sich am 29. August 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellte die folgenden Anträge:

1.  Die Berufung vom 10. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil vom 6. April 2022 des Richteramts Dorneck-Thierstein vollumfänglich zu bestätigen.

  2.  Es sei der Antrag des Berufungsklägers um Beiordnung einer anwaltlichen Kindsvertretung für die beiden Kinder C.___ und D.___ abzuweisen.

  3.  Der Berufungsbeklagten sei – subsidiär zu einer allfälligen ehelichen Unterstützungspflicht – die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.

  4.  Die o/e Kosten sowohl der erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Verfahrensanträge:

5.  Im Falle der Beiordnung eines Anwalts für die beiden Kinder gemäss Antrag des Berufungsklägers seien die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

6.  Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Berufungsbeklagten Sicherheit zu leisten, mindestens im Umfang von CHF 10'000.00.

7. Es sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. 

5. Mit Eingabe vom 12 September 2022 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Kostennote ein, die dem Berufungskläger zur Kenntnis zugestellt wurde.

6. Am 13. September ging die Stellungnahme des Berufungsklägers zu den Verfahrensanträgen der Berufungsbeklagten samt Kostennote ein, die der Gegenpartei ebenfalls zur Kenntnis zugestellt wurde.

7. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der Antrag der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung der Parteikosten abgewiesen.

8.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung damit, dass er gemäss Urteil der Vorinstanz erhebliche Probleme in Bezug auf das Kontaktrecht mit seiner inzwischen siebenjährigen Tochter habe. Diese seien auf vollständiges Versagen jener Behörden und Personen zurückzuführen, die sich mit dem Besuchsrecht bisher befasst hätten. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Interessen der Tochter seien in den jeweiligen Verfahren hinreichend vertreten und es sei das Kindeswohl ins Zentrum gestellt worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Antrag auf Einsetzung einer Kindervertretung bisher noch nicht gestellt worden sei. 

8.2 Die Anordnung einer Kindesvertretung bezweckt die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das betroffene handlungsunfähige Kind über die Vertretung seine Rechte selbstständig wahren kann. Es liegen Berichte diverser Fachpersonen im Recht. Im vergangenen Jahr rief der Berufungskläger zudem bereits drei Mal das Verwaltungsgericht wegen der Regelung des persönlichen Verkehrs an. Dieses hat seine Argumente im Verfahren VWBES.2021.465 eingehend geprüft. Die Vorderrichterin hat beide Kinder angehört. Die frühere Beiständin, den aktuellen Beistand, die Jugendpsychiaterin und die Besuchsbegleiterin hat sie in der Hauptverhandlung als Zeugen angehört. Diese wurden bei dieser Gelegenheit auch zum Verhalten und den Aussagen von D.___ befragt. Aus den Akten ergibt sich die Historie der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern in seltener Ausführlichkeit. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, der Standpunkt der Kinder, insbesondere jener der Tochter, sei hinlänglich bekannt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der Berufungsschrift keine Probleme mit den Kontakten zum Sohn geltend macht, so dass in Bezug auf ihn ohnehin keine sachlichen Gründe für die Einsetzung eines Kinderanwalts ersichtlich sind. Aus diesen Gründen kann auf die Einsetzung eines Kinderanwalts für beide Kinder verzichtet werden.

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Sohn den Vater jedes zweite Wochenende nach Besuchsplan besuche. Die Übergaben erfolgten unbegleitet. Bei der Tochter sei der persönliche Kontakt zum Vater aufgehoben worden. Es fänden Erinnerungskontakte statt. Beide Eltern seien grundsätzlich erziehungsfähig. Allerdings seien sie offenbar weder fähig noch willens, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Absprachen zu kooperieren. Die Parteibefragung habe gezeigt, dass sich die Eltern in praktisch allen Kinderbelangen uneinig und nach wie vor nicht in der Lage seien, miteinander angemessen zu kommunizieren. Die Kinder stünden wegen des anhaltenden Elternkonflikts stark unter Druck. Beide Kinder würden therapeutisch begleitet. Ihre Anhörung habe gezeigt, dass insbesondere die Tochter stark verunsichert reagiere, sobald es um den Vater gehe. Die Kinder seien vor Situationen, die zu weiteren, u.U. noch stärkeren Konflikten zwischen den Eltern führten, zu schützen. Es sei dafür zu sorgen, dass sich die familiäre Situation beruhige und sich die Verhältnisse stabilisierten, damit sich die Tochter dem Vater wieder annähern könne.

1.2 Zwischen dem Sohn und dem Vater finde ein regelmässiger persönlicher Kontakt statt. Bei der Tochter habe dieser durch die KESB aufgehoben werden müssen, weil er aufgrund der Verweigerungshaltung des Kindes nicht habe umgesetzt werden können. Um diesen wieder aufzubauen, fänden vier Mal jährlich Erinnerungskontakte statt. Ein erzwungener Kontakt zwischen Vater und Tochter sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Diese Regelung sei durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden. 

Seither habe sich die Situation nicht verändert, weshalb die geltende Regelung ohne weiteres übernommen werden könne. Die Beiständin überwache den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter, so dass die Regelung in Zukunft periodisch überprüft und an die laufende Entwicklung angepasst werden könne.

1.3 Bei der Ehefrau bestehe ein stabiles Konkubinat. Gemäss Konkubinatsvertrag bezahle sie einen monatlichen Mietzins von CHF 1'500.00. Für die Haushaltführung und für ihre gelegentliche Mithilfe im [...]betrieb erhalte sie von ihrem Partner einen Lohn von netto CHF 1'500.00 pro Monat. Der Mietzins sei gemäss Aussagen der Ehefrau und ihres Lebenspartners vom Hauseigentümerverband überprüft worden. Für eine andere Wohnung müsste die Ehefrau mindestens ebenso viel zahlen. Für die Mietanteile der beiden Kinder werde praxisgemäss ein Anteil von 27 % ausgeschieden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sei beim Ehegattenunterhalt das Schulstufenmodell anzuwenden. Beim erzielbaren Lohn der Ehefrau sei davon auszugehen, dass sie, die längere Zeit im [...] und im [...] tätig gewesen sei, mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'000.00 erzielen könnte, mit einem höheren Pensum entsprechend mehr. Auf die Festlegung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags sei zu verzichten und der resultierende Überschuss ausschliesslich auf den Ehemann und die Kinder zu verteilen.

2. Der Berufungskläger bringt vor, die Kontaktverweigerung der Tochter sei erst während der Trennung der Parteien Schritt für Schritt entstanden, regelmässig wenn der Berufungsbeklagten «etwas nicht in den Kram» gepasst habe. Offensichtlich habe sie die Tochter dahingehend beeinflussen können.

Die Vorinstanz habe bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern lediglich auf die Regelung einer Drittbehörde verwiesen. Mithin habe sie das Besuchsrecht gar nicht geregelt. Jeder Punkt des Dispositivs müsse vollstreckbar sein. Die blosse Bestätigung einer Regelung einer Drittbehörde vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen.

Die Regelung des persönlichen Verkehrs sei auch nur rudimentär begründet. Die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht mit den Vorbringen der Parteien, insbesondere den seinen, auseinander. Die im Recht liegenden Gutachten, Berichte, Verfügungen etc. sowie die Zeugenaussagen würden weder kritisch geprüft, noch kommentiert. Das Gericht fälle kein eigenes, begründetes Urteil, was unzulässig sei. Diesem obliege eine besondere Verantwortung für das Kindeswohl, weshalb es die Kontakte zwischen Kindern und Eltern eigenständig zu regeln habe. Das habe die Vorinstanz unterlassen.

Fakt sei, dass die Kinderbesuche unmittelbar nach der Trennung bestens geklappt hätten und häufiger gewesen seien als vom Eheschutzrichter angeordnet. Erst nachdem er einen Unterhaltsbeitrag verspätet bezahlt habe, sei der Kontakt auf die gerichtlich angeordneten Wochenenden reduziert worden, bis das Gutachten des [...] vorgelegen habe. Bezüglich der Tochter seien die Kontakte danach aufgehoben worden. Das Gericht habe die KESB angewiesen, den Erkenntnissen dieses Gutachtens Nachachtung zu verschaffen, was wirkungslos verpufft sei, weil sich die Berufungsbeklagte nicht daran gehalten habe. Die involvierten Drittpersonen hätten nichts unternommen, um die Verfügung durchzusetzen. Die [...] habe schliesslich mit Schreiben vom 12. August 2021 kapituliert und ihre früheren Empfehlungen wegen der eingetretenen Entfremdung als nicht mehr umsetzbar qualifiziert. Die Gründe für die Entfremdung seien nicht untersucht worden. Die simple Weigerung der mittlerweile siebenjährigen Tochter, ihren Vater zu besuchen, könne und dürfe nicht dazu führen, dass das Besuchsrecht faktisch aufgehoben und auf Erinnerungskontakte reduziert werde. Es liege nicht im Belieben des Kindes, ob es den persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflege. Es sei evident kein autonom gebildeter Entscheid des Kindes. Vielmehr sei die Entfremdung durch die Mutter beeinflusst worden. Ein Kind dieses Alters knüpfe den Kontakt nicht an solche Bedingungen wie sie die Tochter gestellt habe. Es bestehe kein objektiver Grund, ihm das ordentliche Besuchs- und Ferienrecht gegenüber der Tochter zu verweigern, weshalb ihm dieses zu gewähren sei. Falls nicht aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen entschieden werden könne, sei ein neues kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Unbestritten habe die Situation unter den Parteien, d.h. die mangelnde Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur heutigen Situation beigetragen. Die KESB habe die Parteien mehrfach aufgefordert und in der letzten Verfügung sogar verpflichtet, eine psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Die Berufungsbeklagte erachte das nach wie vor als nicht notwendig und weigere sich, etwas in dieser Hinsicht zu unternehmen. Sie sei daher unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu verpflichten, eine solche Therapie durchzuführen.

Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, weil kein entsprechender Ausfall bestehe. Der Berufungsbeklagten sei bereits im Eheschutzverfahren nahegelegt worden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Sie habe auch vorübergehend gearbeitet und da CHF 2'000.00 netto pro Monat verdient. Unklar sei, wofür sie den geltend gemachten Nettolohn von CHF 1'500.00 erhalte. Gemäss Zeugenaussage ihres Lebenspartners mache sie den Haushalt und helfe manchmal im Sommer [...] mit. Tatsache sei, dass sie keiner nachvollziehbaren, geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihr sei eine Vollzeitanstellung im [...]betrieb, wo sie wohne, zuzumuten. Der Arbeitsweg entfalle. Der Minimallohn betrage CHF 3'300.00. Als gelernte [...] könnte sie CHF 5'761.00 verdienen. Davon sei auszugehen. Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei nicht nachgewiesen.

Das Schulstufenmodell sei vorliegend nicht brauchbar. Es werde eine Vorhersehbarkeit der relevanten Zahlen angenommen, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe. Fakt sei jedenfalls, dass der gesamte Überschuss des Berufungsklägers in den Kinder- und Betreuungsunterhalt fliesse, was nicht zulässig sei. Der Einfachheit halber sei vom «traditionellen» Barunterhalt auszugehen.

3. Die Berufungsbeklagte wendet ein, aus dem vorinstanzlichen Urteil gehe klar hervor, welche Regelungen für den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern getroffen worden seien. Die Entscheide der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden wortwörtlich im Urteil zitiert. Die Vorinstanz beziehe sich auch mehrfach auf die Zeugenaussagen. Abgesehen von pauschalen Vorwürfen bringe der Berufungskläger nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel ziehen könnte. Seine Ausführungen erfüllten die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

Bereits aus dem Gutachten von Frau Dr. med. [...] vom 12. August 2021 gehe hervor, dass aufgrund der nach wie vor hochstrittigen Situation zwischen den Eltern, welche sich bis anhin nicht im Geringsten habe entspannen können, weitere begleitete Besuche vorerst keinen Sinn machten, da diese bei D.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schürten und einer weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Der Streitbeilegung zwischen den Eltern sei das bisherige Gebaren des Berufungsklägers sicherlich nicht förderlich.

Der Antrag auf Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur psychologischen bzw. psychiatrischen Einzelbegleitung sei unzulässig, da der Berufungskläger nur die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils angefochten und nicht geltend gemacht habe, dass dieses unvollständig sei. Ohnehin sei die Berufungsbeklagte seit April 2022 in psychiatrischer Behandlung. Es stelle sich nur noch die Frage, ob das auch auf den Berufungskläger zutreffe.

Ob und in welcher Höhe der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Der Berufungskläger lasse eine effektive Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil vermissen. Entgegen seinen Ausführungen habe sie eine Ausbildung als [...] abgeschlossen. Das sei offenbar bei der Vorinstanz falsch protokolliert worden. Mangels Stellenangeboten auf diesem Beruf habe sie nach der Lehre im [...] und im [...] gearbeitet, worauf die Vorinstanz korrekterweise abgestellt habe.

Der Berufungskläger begründe nicht, weshalb das Schulstufenmodell vorliegend nicht angewendet werden sollte. Er bringe lediglich vor, dass die Kinder in die Schule gingen, keiner speziellen Betreuung bedürften und kein Arbeitsweg anfalle. Sollte das Schulstufenmodell hinterfragt werden, müsste auch geprüft werden, ob ihr aufgrund der notwendigen Therapien der Kinder überhaupt ein Erwerbspensum im üblichen Umfang zumutbar sei. Es bestehe sehr wohl ein Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Ein persönlicher Unterhalt sei ihr nicht zugesprochen worden. 

4. In grundsätzlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.

5.1 Der Berufungskläger beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, indem er geltend macht, dass diese keinen eigenständigen Entscheid getroffen, sondern lediglich auf die Regelung einer Drittbehörde verwiesen habe. Das Urteilsdispositiv müsse in jedem Punkt vollstreckbar sein. Die Bestätigung der Anordnung einer Drittbehörde, resp. ein Verweis darauf, vermöge diesen zwingenden Anforderungen nicht zu genügen.

5.2 Das Dispositiv bildet den Rechtsspruch. Es ist der Entscheid i.e.S. der in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids autoritativ zum Ausdruck bringt, indem er sich verbindlich über die Begründetheit Unbegründetheit von Klage und Widerklage ausspricht. Das Dispositiv muss klar festhalten, was der klagenden Partei zugesprochen wird und Gegenstand der Vollstreckung bildet (BGE 135 III 315 E. 2.4 f.). Allein das Dispositiv erwächst in materielle Rechtskraft (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner, N. 16 zur Art. 238 ZPO mit Verweisen auf N. 35 zu Art. 236 und N. 21 zu Art. 237, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel, 2017). Zu dessen Entlastung kann ausnahmsweise eine Klage «im Sinne der Erwägungen» abgewiesen gutgeheissen werden, sofern es um komplizierte Anordnungen geht und sich diese zweifelsfrei aus den Erwägungen ergeben (vgl. Leuch Georg/Marbach Omar/Kellerhals Franz/Sterchi Martin, Die Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 8 zu Art. 238 ZPO).

5.3.1 Es trifft zu, dass die Vorderrichterin für die Regelung des Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern lediglich auf die Regelung einer Drittbehörde (KESB, Verwaltungsgericht) verwiesen hat. Der Inhalt der Anordnung geht aus dem Dispositiv in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Urteils hervor. Die Vorderrichterin übernahm und bestätigte die Gültigkeit der Kontaktregelungen welche die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Ziffer 3.2. in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1. und 3.2 in Bezug auf D.___) für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlassen hatte, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

5.3.2 Die Kontaktregelung zwischen Vater und Tochter ergibt sich aus dem Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unzweifelhaft, zumal darin sowohl die Aufhebung des ordentlichen Kontaktrechts (mit Besuchen beim Vater; Ziff. 3.1) als auch die Installation von vier jährlichen Erinnerungskontakten à ein bis zwei Stunden, begleitet durch die Mandatsperson (Beistand, Ziff. 3.2) festgehalten sind. Inhaltlich ist die Regelung somit feststellbar. Diese ist auch dem Berufungskläger klar, wie aus seinen Ausführungen in der Berufung hervorgeht.

Hingegen ist es nach dem oben Gesagten nicht angängig, im Dispositiv lediglich auf den Rechtsspruch in einem anderen Verfahren, bzw. wie hier, auf die Anordnung einer Verwaltungsbehörde zu verweisen. Das in der Sache angerufene, zuständige Gericht ist verpflichtet, in jedem Klagepunkt einen Sachentscheid zu fällen und diesen im Dispositiv festzuhalten. Beide Parteien haben bei der Vorinstanz auch Anträge zur Regelung des Kontakts zwischen Vater und Kindern gestellt. Dessen Regelung ist überdies ein notwendiger Nebenpunkt des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 275 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; Art. 290 lit. d ZPO). Aufgrund der in Kinderbelangen anwendbaren Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) muss diese Frage in einem Ehescheidungsverfahren von dem Kinder betroffen sind auch ohne konkreten Antrag der Parteien geregelt werden. Das ist hier nachzuholen.

Inhaltlich ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht eine von einem anderen Gericht einer Verwaltungsbehörde getroffene Regelung bestätigt, wenn es nach durchgeführtem Beweisverfahren zum Schluss kommt, dass diese den Verhältnissen nach wie vor am besten gerecht wird. Die Regelung ist nach dem Gesagten jedoch ins Dispositiv aufzunehmen, da es sich um einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils handelt. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist um die Regelung des Kontakts des Vaters zu den Kindern zu ergänzen.

5.4.1 Die Vorderrichterin hat ausgeführt, der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und D.___ habe aufgehoben werden müssen. Es seien vier Mal jährlich Erinnerungskontakte im Umfang von je ein bis zwei Stunden und begleitet durch die Mandatsperson verfügt worden. Der Grund liege darin, dass ein schrittweise aufbauendes Besuchsrecht mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche beim Vater aufgrund der Verweigerungshaltung der Tochter nicht habe umgesetzt werden können. Ein erzwungener Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter sei mit dem Kindeswohl zurzeit nicht vereinbar.

5.4.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kinds dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; 123 III 445 E. 3b; Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).

5.4.3 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Regelung des Kontaktrechts zwischen dem Vater und der Tochter (Urteil Ziff. II.5.2) zwar knapp aber doch vollständig und nachvollziehbar begründet. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist weitgehend appellativ. Er beschränkt sich darauf, die Historie des Kontaktverlaufs zur Tochter aus der eigenen Optik zu schildern, darauf hinzuweisen, dass es nicht im Belieben des Kindes liege, ob es einen persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflege nicht und die Verantwortung für die aktuelle Situation dem Verhalten der Ehefrau und dem Versagen sämtlicher involvierten Fachpersonen zuzuschreiben.

Die Argumentation des Berufungsklägers geht an der Sache vorbei. Es geht bei der Regelung des Kontaktrechts zwischen Vater und Kind nicht um Schuldzuweisungen und die Durchsetzung eines Rechts des Vaters. Die Wahrung des Kindswohls geht der Durchsetzung des Kontaktrechts des Vaters vor (BGE 130 III 585 E. 2.1; 131 III 209 E. 5; 141 III 328 E. 5.4). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Durchsetzung des Kontaktrechts zum Vater aktuell dem Kindeswohl der Tochter entspricht. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass sich D.___ seit geraumer Zeit weigert, ihn zu besuchen. Die Gründe dafür verortet er im Verhalten der Berufungsbeklagten und im Versagen der involvierten Fachpersonen. Allein die finale Feststellung, es könne nicht sein, dass die Weigerung des mittlerweile siebenjährigen Kindes zur faktischen Aufhebung des Besuchsrechts führe, genügt nicht, um eine Ermessensüberschreitung der Vorderrichterin darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Der Berufungskläger übersieht, dass die Tochter sich nicht kommentarlos weigert, ihn zu besuchen, sondern sie gegenüber ihrer Therapeutin auch konkret beschrieben hat, was ihr im Umgang mit dem Vater Probleme macht. Sie hat erklärt, sie möchte ihre Gotte zurück, deren Mandat der Vater im Juli 2020 gekündigt und ihr den Kontakt zum Kind verboten hat und sie möchte vom Vater keine Schimpfwörter mehr gegen den neuen Lebenspartner der Mutter hören (vgl. Zeugeneinvernahme [...] AS 371 Z 92 f.; Urk. 19 der Ehefrau). Die Behauptung des Berufungsklägers, ein siebenjähriges Kind knüpfe die Besuche nicht an solche Bedingungen, geht an der Sache vorbei. Seine Ausführungen zeigen, dass er nicht bereit in der Lage ist, das Kind und seine Anliegen ernst zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass die vom Kind angesprochenen Handlungen die Beziehungspflege zum Vater nicht gefördert haben dürften.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Berufungsklägers, die involvierten Drittpersonen hätten nichts unternommen, um das Kontaktrecht durchzusetzen. Die eingesetzte Besuchsbegleiterin hat als Zeugin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 376 Z. 39 ff.) ausführlich geschildert, dass sie während einer langen Zeit versucht habe, D.___ zum Besuch beim Vater zu motivieren. Irgend etwas sei passiert. Sie habe sich Stück für Stück zurückgezogen und sich verweigert, während C.___ immer gerne zum Vater gegangen sei. Irgendwann habe es dann einfach keinen Sinn mehr gemacht (AS 377 Z. 81 ff.). Schliesslich habe sie empfohlen, die Besuche von D.___ zu stoppen und einen anderen Weg zu suchen. Es kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022 (VWBES.2021.465, E. II 4.3, S. 11) verwiesen werden. Dem ist nichts beizufügen.

Aufgrund dieser Situation, an der sich trotz Interventionen der Therapeutin und der Besuchsbegleiterin bis dato nichts ändern liess, erhellt, dass es an der Absicht der Vorderrichterin, einstweilen den Status quo (Einstellung des ordentlichen Kontaktrechts in Bezug auf die Tochter und Installierung von Erinnerungskontakten) beizubehalten, nichts auszusetzen gibt. Mit den angeordneten Erinnerungskontakten soll die Stigmatisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils vermieden und versucht werden, für die Zukunft eine Normalisierung des Kontakts herbeizuführen. Es ist nicht ersichtlich, was daran derzeit zum Wohl des Kindes geändert werden könnte. Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz liegt nicht vor. Es bleibt daher inhaltlich bei den Anordnungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021. Die Regelung der Erinnerungskontakte ist jedoch ins Dispositiv aufzunehmen und der Beistand mit deren Vollzug zu beauftragen.

5.5 Anders sieht es in Bezug auf die Kontaktregelung zwischen dem Vater und C.___ aus: in Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 auf welche die Vorinstanz im Dispositiv verwiesenen hat, ist Folgendes geregelt:

3.2       Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern C.___ und D.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:

3.2.1    Es werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von [...], begleitet werden;

3.2.2    Die begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan statt;

3.2.3    Der Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.

Mithin gehen aus dem Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weder die Frequenz noch die Eckzeiten der Kontaktregelung zwischen dem Vater und den Kindern hervor. Vielmehr wird auf einen Besuchsplan verwiesen, der nicht integrierender Bestandteil der Anordnung ist. In den Akten der Vorinstanz fehlt ein überdauernder, verbindlicher Besuchsplan. Lediglich für wenige Monate des Jahres 2020 ist ein solcher vorhanden. Die konkreten Übergabezeiten und –orte gehen daraus nicht hervor (vorinstanzliche Urk. 32 der Ehefrau). Unklar ist auch, ob ein Ferienrecht besteht. Ferien des Vaters mit den Kindern waren in der vom Besuchsplan abgedeckten Zeit geplant. Wie der Anspruch grundsätzlich geregelt ist, geht daraus nicht hervor. In Bezug auf die Besuche von C.___ hat die Zeugin [...] anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass dieser jedes zweite Wochenende zum Vater gehe (AS 376) und es dafür keine Intervention ihrerseits brauche. Ob sie in Bezug auf den Kontakt zwischen C.___ und dem Vater aktuell noch eine Aufgabe hat, geht aus den Akten nicht hervor. Es fehlen auch Angaben darüber, wie das Kontaktrecht zwischen dem Vater und C.___ derzeit insgesamt ausgestaltet ist (Besuchsdauer, Übergabezeiten und -ort, Ferienregelung). Gerade bei Verhältnissen wie diesen, wo die Ehegatten stark zerstritten sind, ist eine klare und eindeutige Kontaktregelung wichtig und trägt, wenn sich diesbezüglich eine Routine entwickelt hat, nicht selten zur Entspannung der Situation bei. 

Mithin ist es auch unter Bezugnahme auf die Urteilsbegründung und die Akten nicht möglich, die konkrete Kontaktregelung (Besuche und Ferien) zwischen C.___ und dem Vater festzustellen. Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt unvollständig. Daran ändert nichts, dass den Parteien der Besuchsplan und die Übergabezeiten und –orte bekannt sein dürften und in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, «derzeit besucht C.___ seinen Vater jedes zweite Wochenende bzw. nach Besuchsplan» (Urteilsbegründung Ziff. II.B.5.3.4). Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der konkreten Besuchs- und Ferienregelung zwischen dem Vater und C.___ zu ergänzen. Da die notwendigen Parameter auch den Akten nicht entnommen werden können, ist es nicht möglich, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Das Verfahren muss in diesem Punkt zur ergänzenden Beweisaufnahme und zur konkreten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und C.___ an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

6.1 Der Berufungskläger beantragt weiter, die Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Er macht geltend, dass die Situation unter den Parteien, d.h. die mangelnde Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur Situation beigetragen habe, dass er nun seine Tochter nicht mehr sehe. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger die Urteilsziffer, in der die Therapie angeordnet worden sei, nicht angefochten habe.

6.2 Es ist unklar, ob vorinstanzlich die Notwendigkeit einer Psychotherapie der Parteien thematisiert wurde. In der Klageantwort (AS 202) hatte der Berufungskläger keinen solchen Antrag gestellt. In der Duplik (AS 240) verwies er auf die bereits gestellten Anträge. Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Berufungskläger auf die von ihm in der Klageantwort und der Duplik gestellten Anträge (Protokoll HV S. 4, AS 427). Da er vorinstanzlich zu diesem Thema keinen Antrag gestellt hatte, fehlt es an der für die Berufung notwendigen Beschwer, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

7.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf den Kinderunterhalt in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Er führt aus, die Berufungsbeklagte gehe faktisch keiner nachvollziehbaren, geregelten Erwerbstätigkeit nach. Es sei ihr ein Vollzeitpensum zuzumuten. Da der Arbeitsweg entfalle, sei ihr im [...]betrieb ihres Lebenspartners eine Vollzeitanstellung zuzumuten. Aufgrund ihrer Berufsausbildung als [...] sei ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'781.00 anzurechnen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sie keine Lehre als [...], sondern eine solche als [...] abgeschlossen habe. Mangels Stellenangeboten auf dem erlernten Beruf habe sie im [...] und dann während 17 Jahren im [...] gearbeitet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Minimallohn von CHF 3'300.00 in [...] um einen Bruttolohn handle.

7.2 Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten, die derzeit vorwiegend den Haushalt führt und gelegentlich im Betrieb ihres Lebenspartners mithilft, gestützt auf ihre früheren Tätigkeiten nach einer Übergangsfrist ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 für ein Vollpensum bzw. einen dem Schulstufenmodell entsprechenden Lohn für ein Teilpensum angerechnet. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. II C.1.9 (S. 16) des Urteils setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Auf die rein appellatorischen Vorbringen ist nicht einzugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4'000.00 netto für ein Vollpensum bzw. einem Einkommen entsprechend dem zumutbaren Teilpensum.

7.3 Die Behauptung, dass der Berufungsbeklagten ein Vollpensum zuzumuten sei, begründet der Berufungskläger allein mit dem entfallenden Arbeitsweg. Er übersieht, dass die Betreuung der mittlerweile 8- und 10-jährigen Kinder nicht allein physische Anwesenheit erfordert, sondern diese auch gelegentlich überwacht und auf mannigfaltige Weise unterstützt werden müssen, was Zeit in Anspruch nimmt. Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 verwiesen werden, wonach es in dieser Frage eine Regel brauche. Es gibt keinen Grund, vorliegend von einem Unterhaltsanspruch der Kinder gemäss der, vom Bundesgericht im Schulstufenmodell zusammengefassten Regel abzuweichen.

8.1 Bezüglich den der Berufungsbeklagten und ihren Kindern angerechneten Wohnkosten von CHF 1'500.00 pro Monat macht der Berufungskläger geltend, es interessierten nicht die früheren Kosten, sondern nur die aktuell nachgewiesenen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die geltend gemachten Kosten als angemessen erachte. Gemäss Konkubinatsvertrag seien die «gemeinsamen Kosten wie Hypothekarzinsen und Nebenkosten des Wohngebäudes» zu tragen. Diese seien nicht nachgewiesen worden. Der Mietzins stimme zufällig genau mit dem Nettolohn der Berufungsbeklagten überein. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe einen angemessenen Mietzins berücksichtigt. Ihr Lebenspartner sei als Zeuge nicht nach der Höhe der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten gefragt worden.

Sowohl die Berufungsbeklagte als Partei (AS 409, Zeile, Z 535 ff.) als auch ihr Lebenspartner als Zeuge (AS 395 Z. 39 f.) haben bei der Vorinstanz ausgesagt, dass sie die Höhe ihres Mietanteils aufgrund einer Rückfrage beim Hauseigentümerverband unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Wohnfläche festgesetzt hätten. Die Vorinstanz hat zudem erwogen, dass die frühere Wohnung der Berufungsbeklagten mehr als CHF 1'500.00 gekostet habe.

Wohnkosten gehören zum absoluten Notbedarf. Der Berufungskläger bestreitet weder, dass die Berufungsbeklagte und ihre Kinder eine adäquate Unterkunft benötigen, noch, dass eine solche rund CHF 1'500.00 pro Monat kosten würde, wenn sie eine Wohnung mieten müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5 A_382 E. 7.4.4). Der Lebenspartner der Berufungsbeklagten führt einen [...]betrieb. Die Berufungsbeklagte wohnt mit den Kindern bei ihm. Gemäss Konkubinatsvertrag trägt sie 60 % der Wohnkosten. Der Berufungskläger hat im Rahmen der Parteibefragung keine Ergänzungsfragen zur Höhe des Hypothekarzinses und der Nebenkosten gestellt, was er hätte tun müssen, wenn er diese Informationen für entscheidend hält. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin aufgrund des Beweisergebnisses die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1'500.00 inkl. Nebenkosten als angemessen betrachtet hat.

8.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Vorinstanz sei bei ihm von Hypothekarkosten von CHF 591.00 und Nebenkosten von CHF 300.00 pro Monat ausgegangen, was zu keinem vernünftigen Resultat führe, weil von den im Zeitpunkt der Scheidung geltenden, tiefen Hypothekarzinsen ausgegangen worden sei. Bereits jetzt werde für die günstigsten Hypotheken ein Zinssatz von über 2 % verlangt. Die Hypothekarkosten seien deshalb angemessenerweise auf mindestens CHF 900.00 zu veranschlagen. Ausserdem müsse er der Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 80'760.00 bezahlen. Da er nicht über das Geld verfüge, müsse er dafür einen Kredit aufnehmen. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf CHF 200.00 pro Monat. Die Nebenkosten seien mit CHF 300.00 massiv zu tief veranschlagt, insbesondere, weil die Energiekosten derzeit massiv anstiegen. Angemessen seien CHF 500.00. Auch sei der Liegenschaftsunterhalt ausser Acht gelassen worden. Die Wohnkosten betrügen damit CHF 2'200.00 pro Monat. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass es für die neuen Behauptungen des Berufungsklägers an Beweisen mangle.

Wie oben erwähnt, ist das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Das vorinstanzliche Urteil ist im Berufungsverfahren anhand von konkreten Sachverhalts- und/oder Rechtsanwendungsrügen (Art. 310 ZPO) zu überprüfen. Der Berufungskläger legt nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren er Wohnkosten von CHF 2'200.00 pro Monat geltend gemacht und belegt hat. Vielmehr räumt er ein, dass die Vorderrichterin von dem zur Zeit des Erlasses des vorinstanzlichen Urteils geltenden Hypothekarzins ausgegangen sei. Tatsächlich hat er sich in der Klageantwort überhaupt nicht zu den eigenen Wohnkosten geäussert, sondern nur darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf der alten keine neue Festhypothek habe abschliessen können, weil sich die Berufungsbeklagte geweigert habe, den Vertrag zu unterschreiben. Konkrete Zahlen nannte er keine. Die Nebenkosten hat er überhaupt nicht thematisiert. Auch in der Duplik und in den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung kamen die konkreten Wohnkosten des Berufungsklägers nicht zur Sprache. Auf die rein appellativen Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht einzutreten.

Im Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger am 8. Dezember 2022 eine Noveneingabe mit einer «Konditionenbestätigung» der Bank für variable Hypothekarzinskosten mit Wirkung ab 31. Dezember 2022 zu einem Zinssatz von 2,625 % ein, was monatliche Hypothekenzinsen von CHF 1'411.00 ausmacht. Das ist ein zulässiges echtes Novum, das in der Unterhaltsberechnung ab der zweiten Phase (d.h. ab 1. März 2023) zu berücksichtigen ist. In Bezug auf die verbleibenden zwei Monate der ersten Phase fehlt es am Element der Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Einwand der Berufungsbeklagten, dass es sich um eine variable Hypothek handle und die Kosten auch wieder sinken könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Im Moment sind jedoch auch Festhypotheken kaum günstiger zu haben, weshalb darauf abzustellen ist. In Bezug auf die geltend gemachte Erhöhung der Nebenkosten fehlt es am Nachweis der tatsächlichen Kosten.

8.2.2 Nicht belegt sind die im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Kreditkosten für die güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Ehefrau. Diese wurden vorinstanzlich überhaupt nicht thematisiert, obwohl die güterrechtliche Forderung der Ehefrau bekannt war. Folglich fehlt es dafür sowohl an der Beschwer des Berufungsklägers als auch am rechtsgenüglichen Nachweis der Kosten. Es kann daher offen gelassen werden, ob solche Kosten überhaupt zum familienrechtlichen Bedarf zählen.

8.2.3 Unbeachtlich sind auch die kommentarlos eingereichten Prämienrechnungen der Krankenkasse, zumal innert der Berufungsfrist in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben wurden und die Prämienerhöhung bei der Krankenkasse des Berufungsklägers in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dieser die Franchise gesenkt hat. Die Notwendigkeit dafür ist weder begründet noch entsprach die tiefe Franchise dem ehelichen Standard.

8.2.4 Unklar ist, was mit den eingereichten Krankenkassenrechnungen der Kinder erreicht werden soll, zumal damit kein Antrag verbunden wird und die obligatorischen Krankenkassenprämien der Kinder in deren Bedarf eingerechnet sind. Diese bleiben daher unbeachtlich.

8.3 Der Berufungskläger macht geltend, das Schulstufenmodell sei «grundsätzlich für den vorliegenden Fall nicht brauchbar». Er begründet das damit, dass hier eine Vorhersehbarkeit der relevanten Zahlen angenommen werde, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe, da die Berufungsbeklagte bereits heute ihren Bedarf decken könne. Die Berufungsbeklagte rügt, dass der Berufungskläger seine Behauptung nicht begründe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von ihrem pflichtgemässen Ermessen abgewichen sei.

Der Berufungskläger setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Schulstufenmodells auseinander, weshalb auf seine Einwände gegen dessen Anwendbarkeit nicht eingetreten werden kann. Die Behauptung, dass die Berufungsbeklagte bereits heute ihren Bedarf decken könne, ist falsch. Weder das von der Berufungsbeklagten effektiv erzielte Einkommen von CHF 1'500.00 noch das für die zweite Phase angenommene zumutbare Einkommen von CHF 2'000.00 decken ihren Bedarf. Dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch auf Hilfestellungen und Überwachung angewiesen sind und die obhutsberechtigte Mutter folglich nicht in der Lage ist, ein Vollpensum zu versehen, wurde unter Ziff. 7.4 hievor dargelegt. Ergänzend ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 zu verweisen.

Die Vorderrichterin hat sich unter Ziffer II.C.2.2 (S. 17) des angefochtenen Urteils zum aktuellen familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten geäussert und diesen mit CHF 2'845.00 und ihr Manko mit CHF 1'245.00, [recte CHF 1'345.00] berechnet. Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz in der Frage des Betreuungsunterhalts ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher für die erste Unterhaltsphase bei dem zugesprochenen Betreuungsunterhalt.

8.4.1 Eine Änderung ergibt sich aufgrund des ab Januar 2023 nachgewiesenen höheren Hypothekarzinses im Bedarf des Berufungsklägers ab der zweiten Phase. Auch ist C.___ nun 10 Jahre alt und hat einen höheren Grundbetrag. Das ergibt folgende Bedarfsrechnung:

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1200

1000

 600

400

Miete/Hypothek

1411

1500

 

 

Anteil Kinder

 

 -406

   203

   203

Nebenkosten

  300

 inkl.

inkl.

inkl.

KK-Prämien obl.

  265

  391

    37

    46

Telekom/Mobiliarversicherung

  100

    50

 

 

Arbeitsweg

 

    80

 

 

ausw. Mahlzeiten

 

  100

 

 

Steuern

  559

  252

     38

     38

total

3835

2967

   878

   687

 

Zu berücksichtigen ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend ein Steueranteil der Kinder auszuscheiden ist (BGE 147 III 265 E.7.2), was sich vorliegend konkret auf die Unterhaltsberechnung auswirkt, da die Mutter nicht am Überschuss beteiligt ist.

Bei einem Gesamteinkommen der Familie von CHF 9'912.00 (CHF 7'512.00 + CHF 2'000.00 + 400.00) einerseits und einem Gesamtbedarf von CHF 8’367.00 andererseits resultiert ein Überschuss von CHF 1'545.00, der entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz auf den Vater (½) und die Kinder (je ¼) aufzuteilen ist. Damit partizipieren der Vater mit CHF 772.00 und die Kinder mit je CHF 386.00 pro Monat am Überschuss. Der Barunterhalt von C.___ beträgt folglich in der zweiten Phase CHF 1’064.00 (CHF 878.00 + CHF 386.00 ./. CHF 200.00) und von D.___ CHF 873.00 (CHF 687.00 + CHF 386.00 ./. CHF 200.00). Das Manko der Mutter beläuft sich auf CHF 967.00, wodurch ein Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 483.00 je Kind resultiert. Der Berufungskläger hat somit für C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'545.00 und für D.___ eine solchen von CHF 1'355.00 zu bezahlen.

8.4.2 In der dritten Phase (ab 1. März 2025) erhöht sich der Grundbetrag von D.___ nach Vollendung des 10. Altersjahrs auf CHF 600.00. Der Einfluss dieser Veränderung auf die übrigen Positionen ist marginal und kann vernachlässigt werden. Dadurch reduziert sich der Überschuss auf CHF 1'345.00 pro Monat. Der Überschussanspruch der Kinder sinkt damit auf je CHF 336.00 pro Monat. Der Barunterhalt von C.___ beträgt folglich in der dritten Phase noch CHF 1’015.00 (CHF 879.00 + CHF 336.00 ./. CHF 200.00) und derjenige von D.___ noch CHF 1’025.00 (CHF 889.00 + CHF 336.00 ./. CHF 200.00). Das Manko der Mutter bleibt bei CHF 967.00, wodurch sich am Betreuungsunterhalt von je CHF 483.00 nichts ändert. Somit reduziert sich in dieser Phase der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1'500.00. Derjenige für D.___ beträgt nun CHF 1’510.00.

8.4.3 In der vierten Phase (ab 1. August 2027) ist die Mutter gehalten 80 % zu arbeiten, wodurch sie voraussichtlich CHF 3'200.00 netto monatlich verdienen kann. Mit diesem Einkommen kann sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Der Betreuungsunterhalt fällt weg. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt nun CHF 11'112.00 netto (CHF 7'512.00 + CHF 3'200.00 + CHF 400.00) pro Monat.

Die Bedarfsrechnung präsentiert sich in dieser Phase wie folgt:

 

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1200

1000

   600

   600

Miete/Hypothek

1411

1500

 

 

Anteil Kinder

 

 -406

   203

   203

Nebenkosten

  300

 inkl.

 

 

KK-Prämien obl.

  265

  391

    37

    46

Telekom/Mobiliarversicherung

  100

    50

 

 

Arbeitsweg

 

    80

 

 

ausw. Mahlzeiten

 

  160

 

 

Steuern

  774

  266

     51

     51

total

4050

3041

   891

   900

 

Infolge des höheren Arbeitspensums hat die Ehefrau auch höhere Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00). Dagegen bleiben die Auslagen für den Arbeitsweg gleich, da bereits in den vorherigen Phasen ein U-Abonnement eingerechnet wurde. Bei beiden Parteien sind die Steuern aufgrund des höheren Einkommens angestiegen. Der Überschuss von Ehemann und Kindern beträgt nun CHF 2’071.00 (CHF 7'912.00 ./. CHF 4'050.00 ./. CHF 891.00 ./. 900.00). Daran partizipieren die Kinder wiederum zu ¼, d.h. je mit CHF 517.00. Der Unterhaltsbetrag für C.___ beträgt folglich in dieser Phase rund CHF 1'210.00 (CHF 891.00 + CHF 517.00 ./. 200.00) und für D.___ rund CHF 1’215.00 (CHF 900.00 + CHF 517.00 ./. 200.00).

8.4.4 In der fünften Phase sind beide Kinder über 16 Jahre alt. Die Ehefrau wird ab März 2031 gehalten sein, mit einem Vollpensum zu arbeiten. Auf die Unterhaltsberechnung wirkt sich das nicht aus, da der von ihr generierte Überschuss bei ihr bleibt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass nun beide Kinder Ausbildungszulagen von CHF 250.00 pro Monat erhalten, was zu entsprechend tieferen Unterhaltsansprüchen führt, d.h. CHF 1'160.00 für C.___ und CHF 1'165.00 für D.___. Der Einfluss dieser Reduktion auf die Steuern des Vaters und den Gesamtüberschuss ist marginal und kann vernachlässigt werden.

III.

1. Die Gerichts- und Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Antragsgemäss ist der Berufungsbeklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2. Die Gerichtskosten sind aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Den Anteil von B.___ trägt zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art. 123. ZPO).

3. Die Parteivertreterin von B.___ macht einen Aufwand von 27,5 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das erscheint auch unter Berücksichtigung, dass sie das Mandat für das Berufungsverfahren neu übernommen hat zu viel. Zu entschädigen ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand (SOG 1986 Nr. 7 E. 2). Nicht zu beanstanden ist der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00 für das ordentliche Honorar. Für die unentgeltliche Rechtpflege gelten die Stundenansätze von CHF 180.00 bzw. CHF 190.00 ab Januar 2023.

Für Aktenstudium und Verfassen der Berufungsantwort werden fast 16 Stunden in Rechnung gestellt. Das ist zu viel, auch wenn berücksichtigt werden muss, dass die Rechtsanwältin neu in die Akten einarbeiten musste, wofür sie zusätzliche 3,5 Stunden für Aktenstudium verrechnet. Angemessen erscheinen unter diesem Titel höchstens 10 Stunden. Nicht separat vergütet werden können Terminabsprachen, die Fertigstellung der Berufungsantwort, das Erstellen des Beweisverzeichnisses und der Versand. Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, der nicht vergütet wird (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Das gilt auch für das Einreichen der Honorarnote. Der geltend gemachte Aufwand von fast 4 Stunden für Besprechungen/Instruktion, E-Mailkontakte mit der Klientin weist auf eine wenig zielgerichtete Instruktion hin. Dafür können nur 2 Stunden entschädigt werden. Für Nachbearbeitung und Erstellen des Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege werden praxisgemäss ½ Stunde eingesetzt. Es sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, die einen höheren Aufwand rechtfertigten. Zu honorieren sind folglich 18 Stunden à CHF 180.00.

Auch die geltend gemachten Auslagen von total CHF 275.00 sind nicht plausibel. Für Fotokopien ist der Ansatz gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif CHF 0.50. Es sind daher Auslagen von CHF 120.50 zu vergüten.

Die amtliche Kostennote wird daher auf CHF 3'620.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festgelegt. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'357.00.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffern 4 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein werden aufgehoben.

2.    Ziffer 4 lautet in Bezug auf D.___ neu wie folgt: Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seiner Tochter D.___ wird aufgehoben. Es werden Erinnerungskontakte zwischen A.___ und seiner Tochter D.___ angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von 1 – 2 Stunden erfolgen und durch die Beistandsperson begleitet werden.

3.    Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-           ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 28. Februar 2023 (Phase 1)

für C.___: CHF 1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);

für D.___: CHF 1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);

-           vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 (Phase 2)

für C.___: CHF 1’545.00 (CHF 1’064.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 1’355.00 (CHF 873.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);

-           vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2027 (Phase 3)

für C.___: CHF 1’500.00 (CHF 1'014.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 1’510.00 (CHF 1023.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);

-           vom 1. August 2027 bis 28. Februar 2031 (Phase 4)

für C.___: CHF 1'210.00

für D.___: CHF 1'215.00

-           ab 1. März 2031 (Phase 5)

für C.___: CHF 1'160.00

für D.___: CHF 1'165.00.

4.    Das Verfahren geht zurück an die Vorinstanz zur Regelung des Kontakt- und Ferienrechts bezüglich des Sohnes C.___.

5.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

6.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt ihren Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin E.___, wird auf CHF 3'620.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'357.00, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. September 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_318/2023).



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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