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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2022.44)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.44: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat am 4. Juli 2023 über eine teilweise Einigung in einer Scheidungssache zwischen A.___ und B.___ entschieden. Die Ehe wurde geschieden, die Kinder wurden dem Vater zugesprochen, und es wurde keine Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorgenommen. Die Gerichtskosten wurden der Ehefrau und dem Ehemann auferlegt. In der Berufung forderte die Ehefrau eine hälftige Teilung der Vorsorgeansprüche, was jedoch abgelehnt wurde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wurden als sehr unterschiedlich eingestuft, weshalb eine Beteiligung der Ehefrau am Vorsorgeguthaben des Ehemannes abgelehnt wurde. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Berufungsklägerin muss Gerichtskosten und eine Parteientschädigung bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.44

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2022.44
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2022.44 vom 04.07.2023 (SO)
Datum:04.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Kinder; Ehemann; Ehefrau; Apos; Vorsorge; Scheidung; Berufungsklägerin; Urteil; Ziffer; Parteien; Gutachten; Amtsgerichtspräsidentin; Ehemannes; Recht; Verhältnisse; Gericht; Urteils; Kindergeld; Unbilligkeit; Familie; Vermögens; Liegenschaft; ährigen
Rechtsnorm: Art. 112 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZGB ;Art. 124b ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2022.44

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2022.44
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 04.07.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.72
Titel: Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 4. Juli 2023          

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (geb. 1967, nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (geb. 1970, nachfolgend: Ehemann), beide [...] Staatsangehörige, heirateten im Jahr 2001 in [...]. Sie sind Eltern von drei Kindern (geb. 2002, 2008 und 2010). Am 5. Dezember 2018 hatte die Ehefrau beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das der Amtsgerichtsstatthalter mit Verfügung vom 11. März 2019 abschrieb und neu als Verfahren betreffend Scheidung mit teilweiser Einigung fortführte. Die Ehefrau verlegte im Verlauf des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz nach [...].

 

 

1.2 Mit Urteil vom 4. April 2022 schied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe (Ziffer 1 des Urteils). Die beiden noch nicht volljährigen Kinder stellte sie unter die alleinige Obhut des Vaters (Ziffer 2). Weiter genehmigte sie eine von den Parteien am 7. September 2020 abgeschlossene Teilkonvention (Ziffer 3.1 – 3.12). Sodann erkannte sie, es sei kein Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen (Ziffer 4). Die Gerichtskosten von CHF 10'345.00 (inklusive die Kosten des Gutachtens von CHF 7'445.00) auferlegte sie der Ehefrau zu CHF 5'372.50 und dem Ehemann zu CHF 4'972.50 (Ziffer 7).

 

 

2. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung liess die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) durch ihren Anwalt eine von ihr selber verfasste Berufungsschrift einreichen mit den Anträgen:

 

1.    Nr. 4 des Dispositivs (Tenors) aufzuheben und anzuordnen, dass die Ansprüche aus der beruflichen Versorge gemäss Art. 123 ZGB hälftig geteilt werden,

2.    In Nr. 3.12 (Kindergeld existiert nicht mehr) die letzte Zeile zu streichen; in Nr. 3.3, die Sätze 1, 4 sowie 5 zu streichen,

3.    Nr. 7 des Dispositivs (Tenors) dahin zu ändern, dass der Berufenden keine Kosten für das Gutachten auferlegt werden.

 

Der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufungsklägerin reichte nach Zustellung der Berufungsantwort eine Replik ein.

 

 

3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1.1 Die Amtsgerichtspräsidentin genehmigte in Ziffer 3 ihres Urteils die von den Parteien am 7. September 2020 abgeschlossene Teilkonvention. Die von der Berufungsklägerin angefochtenen Ziffern 3.3, Sätze 1, 4 und 5 sowie Ziffer 3.12 betreffen das von ihrer Arbeitgeberin bezogene Kindergeld von EUR 408.00 für zwei Kinder. Die Amtsgerichtspräsidentin erachtete die in einer mehrstündigen Verhandlung unter Vermittlung des Gerichts getroffenen Vereinbarungen als sinnvoll und angemessen. Die Berufungsklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt an, das Kindergeld werde nicht mehr bezogen, weshalb die entsprechenden Ziffern wiederholt ins Leere greifen würden.

 

 

1.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass mit dem Zeitablauf gewisse Vereinbarungen einer Scheidungskonvention keine praktische Bedeutung mehr haben können und deshalb – wie die Berufungsklägerin schreibt – ins Leere greifen. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie damit anfechtbar werden. Voraussetzung ist für jede Klage und ebenso für jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). An der Aufhebung einer bedeutungslos gewordenen Urteilsbestimmung besteht kein solches Interesse, da sich für die Parteien auch dann, wenn sie aus dem Urteil entfernt würde, faktisch nichts änderte. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Berufungsklägerin kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten, auch wenn die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nur sehr beschränkt nachkommt.

 

 

2.1.1 Umstritten ist zur Hauptsache der Vorsorgeausgleich. Nach dem Grundsatz von Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleitungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wenn wichtige Gründe vorliegen, spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu verweigert die Teilung ganz. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre erstens aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung und zweitens aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 ZGB).

 

 

2.1.2 Die Formulierung der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist sehr offen. Bis zur Revision von 2015 waren die Voraussetzungen für eine Verweigerung erheblich strenger. Neu braucht es bloss «wichtige Gründe»; diese werden im Gesetz nicht konkretisiert. Der Unterschied zum bisherigen Recht, welches eine offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte und damit restriktiv zu handhaben war, wird zusätzlich dadurch betont, dass die Unbilligkeit, welche mit zwei ausdrücklich nicht abschliessenden Beispielen erläutert wird, ausdrücklich nur als ein möglicher wichtiger Grund aufgeführt wird («insbesondere»). Zudem muss die Unbilligkeit nicht mehr «offensichtlich» sein. Insofern besteht der Grundsatz der Zurückhaltung auch nicht mehr. Als wichtiger Grund ausdrücklich aufgeführt ist die Unbilligkeit der Teilung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Diese hängt einerseits vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und andererseits von den Einkommensverhältnissen der Parteien ab. Zu beachten sind aber auch die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien. Während im früheren Recht ein bloss wirtschaftliches Ungleichgewicht der Parteien für eine Verweigerung nicht ausreichte, genügt dies auf Grund der offeneren Formulierung nun wohl. Die Unbilligkeit muss nicht mehr zwingend in der Vorsorge liegen. Sie kann vielmehr auch die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 17 ff. zu Art. 124b ZGB).

 

 

2.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hält im angefochtenen Urteil zum Vorsorgeausgleich fest, das während der Ehe geäufnete Guthaben in der beruflichen Vorsorge des Ehemannes belaufe sich auf CHF 204'736.70, der hälftige Anspruch der Ehefrau darauf demnach auf CHF 102'368.35. Die Ehefrau sei in der Schweiz nie berufstätig gewesen und verfüge somit nicht über ein eigenes Guthaben in der beruflichen Vorsorge. Es lägen sehr ungleiche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung vor. Der Ehemann lebe und arbeite seit 2007 in der Schweiz und finanziere mit seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und die Söhne. Darüber hinaus verfüge er über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte. Mit seinem Erwerbseinkommen von rund CHF 10'000.00 pro Monat komme er fast vollumfänglich für die Ausgaben der minderjährigen Söhne auf und betreue diese mehrheitlich. Gemäss dem Schreiben der [...] Pensionskasse [...] an das Gericht vom 2. September 2020 betrage seine voraussichtliche jährliche BVG-Altersrente CHF 41'255.00 pro Jahr CHF 3'474.00 monatlich, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass man das im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhandene BVG-Guthaben nicht teile. Die Ehefrau anderseits sei nach [...] gezogen, wo sie auch wieder berufstätig sei. Sie bezahle mit dem Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien für die minderjährigen Söhne und habe gemäss Ziff. 3.3 der Teilscheidungskonvention den Restbetrag auf ein den Kindern zustehendes separates Konto einzubezahlen. Ihr Erwerbseinkommen sei mit EUR 3'830.00 für schweizerische Verhältnisse nicht besonders hoch, allerdings beruhe es auf einem 60%-Pensum und die Ehefrau lebe in [...]. Sie sei vermögend, denn sie sei Eigentümerin von vier Liegenschaften in [...] und generiere daraus Mietzinseinnahmen, wobei sie offenbar nicht alle Liegenschaften vermietet habe beziehungsweise vermiete. So habe sie in der Parteibefragung vom 7. September 2020 ausgesagt, sie wohne im Haus an der [...]strasse [...] in [...], wo die Söhne sie besuchten. Die Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] sei zurzeit nicht vermietet. Aktuell lebe sie in der Wohnung an der […]strasse [...] in [...], ohne dass klar sei, ob sie das neu erbaute Haus in [...] vermietet verkauft habe. Zudem arbeite sie nur zu 60% beim [...], obschon sie zumindest unter der Woche keine Kinderbetreuungspflichten habe. Während der Ehemann seine wirtschaftliche Leistungskraft voll ausschöpfe, um ein möglichst grosses künftiges Vorsorgeguthaben zu generieren, tue sie dies nur teilweise, da sie sich das offenbar leisten könne. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung seien daher sehr unterschiedlich und würden dies wohl auch bleiben. Eine teilweise die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene hälftige Beteiligung der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben des Ehemannes wäre aufgrund dieser wirtschaftlichen Ungleichheit unbillig im Sinne von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und sei somit zu verweigern.

 

 

2.3 Die Ehefrau beanstandet mit ihrer Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst, die Vorinstanz behaupte ohne eine auch nur annähernd substantiierte hinreichende Prüfung pauschal sehr unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung. Sie meine damit wohl ein höheres Einkommen nach Einritt des Erwerbs-Ruhestandes. Die tatsächliche Lage werde damit verkannt. Tatsächlich werde der Ehemann über Renten von mindestens CHF 4'029.00 verfügen können, wobei weitere Einkommensquellen wahrscheinlich seien. Bei ihr selber könne von einem hypothetischen Betrag von EUR 2’000.21 ausgegangen werden, wobei in Wirklichkeit ein um die hypothetischen Mieteinnahmen bereinigter Betrag von EUR 116.71 verbleibe. Dies bedeute eine massive Besserstellung des Ehemannes. Das Missverhältnis bliebe auch dann erhalten, wenn sie ihre Arbeitszeit von 60 % auf 100 % erhöhen würde, führte dies doch zu einer Erhöhung der Pension um bloss rund EUR 700.00. Gänzlich ungewiss sei es, wo die Parteien dereinst wohnen würden. Dem Ehemann stehe es erkennbar frei, seine Lebenshaltungskosten zu optimieren, falls er es in [...] als vorteilhafter erachte. Ein weiteres gravierendes Versäumnis der Vorinstanz liege darin, dass sie nur die totale Verweigerung der Halbierung, nicht aber eine partielle Aufteilung in Betracht gezogen habe. Gänzlich ignoriert habe sie schliesslich auch ihren 11-jährigen Berufsverzicht aus Gründen alleiniger Care-Arbeit für ihre drei damals noch sehr jungen beziehungsweise neugeborenen Kinder. Eine weitere Unterlassung betreffe ihre sehr hohen Zuleistungen aus vorehelichen Ersparnissen für den Familienunterhalt. Trotz seines stattlichen Gehalts habe es der Ehemann nicht verstanden, auch nur minimale Rücklagen für die Kinder zu bilden. Eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB könne keinesfalls allein durch einen vorehelichen Vermögensunterschied der Ehepartner entstehen. Nicht beachtet habe die Vorderrichterin, dass der Ehemann noch über eine Erlebensfall-Kapital-Versicherung verfüge. Bei einer substantiierten Gesamtbetrachtung wären auch die einseitigen Aneignungen des Ehemannes vom Familienkonto auf seine Privatkonti während der Ehezeit zu erwägen. Das von ihr mit Blick auf ihre drei Kinder angelegte voreheliche Vermögen wie namentlich die Immobilien, dienten der einzigen Absicherung der Kinder und sei nicht geeignet, Nachteile für die Kinder und ihre Mutter im Rahmen von Art. 124b ZGB zu generieren. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, die mit dem Vermögen verbundenen und durch sie zu tragenden Passiven zu thematisieren. Der Ehemann trage keineswegs allein den Unterhalt für die Kinder. Er habe schon immer eine von seinem Lohn entsprechende Beteiligung am Familienunterhalt abgelehnt. In mehrfacher Hinsicht absolut falsch sei die Behauptung, sie bezahle mit dem Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien der Kinder. Sie beziehe in [...] kein Kindergeld, sondern der Ehemann Kinderzulagen. Für ihre Kinder bezahle sie seit jeher die Gesundheitskosten allein. Der Ehemann habe sich niemals an diesem Familienunterhalt beteiligt.

 

Unter Ziffer 12 der Berufungsschrift (S. 7 ff.) folgen sodann «einige Richtigstellungen zu den infolge defizitärer Erwägung irreführenden Fehldarstellungen auf S. 13 und S. 14 i.V.m. dem wortlautidentisch repetierten i.W. wahrheitswidrigen unsubstantiierten Vortrag des Berufungsgegners in der Begründung ca. auf der gesamten S. 12». Anschliessend zieht die Berufungsklägerin folgendes Fazit: «Wegen der Dauer der Ehe, wegen der «Aufgabenteilung» während der Ehe (mittels Hinterhalt herbeigeführte und von einem 1 a auf 11 a erstreckte alleinige Care-Arbeit für ihre drei Kinder; dabei zusätzlich Familienunterhalt durch ihre vom Berufungsgegner massiv geforderten Ersparnisse), wegen der unterdrückten Lebensstellung (aus dem autonomen Leben mit (Teilzeit)Erwerbstätigkeit in das pseudo-abhängige von zunehmender phys., psych. und finanzieller Gewalt durch den Berufungsgegner bestimmte Umfeld in [...], [...] etc.), wegen des hohen Alters und der infolge der Ehe beeinträchtigten Gesundheit der Berufenden, wegen seiner Verweigerung einer Krankenversicherung für die Familie in CH, wegen des vom EM i.W. aufgezehrten (vorgestreckte Darlehen für seine vorehelichen Schulden, seine Ausbildungsschulden BAFöG, seine Kleinkredite bei seiner [...]bank) Vermögens der Berufenden und ihrer Kinder im Vergleich zum Status-Quo vor der Ehe, wegen der bis zur Ausschaffung immer ausschliesslich von der Berufenden (gerne) geleisteten Erziehung und Betreuung ihrer damals kleinen und jungen Kinder (in [...] und CH), wegen seiner Ablehnung einer Trennungsvereinbarung und daraus resultierenden Notwendigkeit eines kostenintensiven Anwalts sowie gerade wegen des erzwungenen langjährigen Verzichts auf ihre Erwerbstätigkeit, hatte sie keine andere Option, als ihre frühere Tätigkeit in vereinbarungsgemässer Teilzeit bei ihrem früheren Dienstherrn in [...] fortzusetzen. In Anbetracht dieser Situation verletzend und pauschal von «freiwilligem Verzicht», so auf S.12 e.g. Z.25 und willkürlich diffus aufgegriffen in S.14 Abs. c) zu sprechen, der einen der «guten Gründe» für die gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehene Verweigerung der Teilung begründen können soll, ist erkennbar unangemessen» (Berufung, S. 10).

 

 

2.4 Die Ausführungen der Berufungsklägerin sind zum Teil schwer nachvollziehbar und appellatorischer Natur. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt nur am Rande. Soweit sie sich zum Finanzgebaren des Ehemannes während des Zusammenlebens äussert und ausführt, wer während der Ehe für welche Kosten aufgekommen ist, verkennt sie, dass solche Fragen für den Entscheid über den Vorsorgeausglich ohne Bedeutung sind. Die Amtsgerichtspräsidentin ging davon aus, dass das Vorsorgeguthaben des Ehemannes sein einziger nennenswerter Vermögenswert sei. Die Ehefrau dagegen verfüge in [...] über vier Liegenschaften. Wie es sich bei diesen Liegenschaften in finanzieller Hinsicht präzis verhält, ist zwar nicht vollständig klar. Bei den Liegenschaften handelt es aber – wie beim Pensionskassenguthaben des Ehemannes – ebenfalls über Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen können. Dokumentiert ist der Kauf der Wohneinheit an der [...]strasse [...] in [...]. Der Kaufpreis von EUR 851'314.20 (vorinstanzliche Urkunde 25 der Ehefrau) wurde im Jahr 2018 finanziert durch ein Darlehen der [...]bank über EUR 556'000.00 (vorinstanzliche Urkunde 26 der Ehefrau). Die Differenz zwischen Kaufpreis und Darlehen offenbart allein aufgrund dieser Liegenschaft einen respektablen Vermögenswert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau dem Darlehensvertrag zufolge nach Fertigstellung monatlich EUR 895.00 für Zinsen und EUR 927.00 für die Amortisation leisten muss. Ihren eigenen Angaben zufolge fallen die Nebenkosten bescheiden aus, da das Haus sehr gut gedämmt sei und über eine leistungsfähige Heizung verfüge (Eheschutzgesuch vom 5. Dezember 2018, S. 11, AS 12).

 

 

Die Feststellung der Vorderrichterin, die Ehefrau könne es sich leisten, ihre wirtschaftliche Leistungskraft nur teilweise auszuschöpfen, indem sie bloss mit einem Pensum von 60 % erwerbstätig sei und auch nur einen Teil der möglichen Mietzinseinnahmen generiere, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Wenn sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde, könnte sie auch ein höheres Vorsorgeguthaben generieren. Ebenso hielt die Amtsgerichtspräsidentin in diesem Zusammenhang mit gutem Grund fest, dass der Ehemann trotz seiner Erwerbstätigkeit von 100 % aktuell fast vollumfänglich für seine Kinder aufkommt und diese betreut. Wie die Ausführungen der Vorinstanz – worauf vollumfänglich verwiesen werden kann – zeigen, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung sehr ungleich und dies dürfte auch so bleiben. Die Amtsgerichtspräsidentin ging folglich zu Recht davon aus, dass eine Beteiligung der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben des Ehemannes im Sinne von Art. 124b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unbillig wäre. Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils vom 4. April 2022 ist unbegründet.

 

 

3.1 Die Ehefrau wiederholt schliesslich den bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag, ihr keine Kosten für das im Zusammenhang mit der Kinderzuteilung eingeholte Gutachten zu auferlegen. Die entsprechenden Kosten belaufen sich auf CHF 7'445.00. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog dazu, dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 26. Februar 2019 könne entnommen werden, dass das Zuteilungsgutachten von der damaligen Vertreterin der Ehefrau beantragt worden sei, während die Vertreterin des Ehemannes dieses als unnötig bezeichnet, aber gleichzeitig darauf verwiesen habe, dass für die Kinderbelange der Untersuchungsgrundsatz gelte. In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sei der Amtsgerichtsstatthalter der Ansicht gewesen, neben seiner Anhörung der Kinder brauche es weitere Abklärungen für einen Entscheid über die Obhut. Die Gutachterkosten könnten deshalb nicht einfach vollumfänglich grossmehrheitlich demjenigen Ehegatten auferlegt werden, welcher das Gutachten beantragt habe. Auch und gerade wegen des Untersuchungsgrundsatzes sei das Gericht nicht an den entsprechenden Beweisantrag der Ehefrau gebunden gewesen und hätte das Zuteilungsgutachten auch von sich aus in Auftrag geben können. Daher sei es angezeigt, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gutachterkosten von CHF 7'445.00 den Ehegatten je zur Hälfte, also zu je CHF 3'722.50, aufzuerlegen.

 

 

3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe das Gutachten unter eingehender substantiierter Begründung beim Richteramt angefochten, was dieses jedoch zurückgewiesen habe. Das Gutachten sei jedoch wegen gravierender Mängel unbrauchbar und unbeachtlich. Bei der Erstellung des Gutachtens seien ausschliesslich die prozessualen Äusserungen des Ehemannes berücksichtigt worden. Dies sei ein eklatanter Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Parteien auch in den entscheidungserheblichen prozessualen Nebenverfahren und führe zur Unbeachtlichkeit des Gutachtens. Für ein unbeachtliches Gutachten könne eine Partei nicht zur Kostentragung herangezogen werden.

 

 

3.3. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. Die Berufungsklägerin kritisiert über weite Strecken das Gutachten. Diese Kritik ist indessen nicht geeignet, den nachvollziehbar begründeten Kostenentscheid der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen könnten, vom Grundsatz, die Gerichtskosten (inklusive Auslagen für das Gutachten) in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Parteien je hälftig zu auferlegen, abzuweichen. Am Kostenentscheid der Amtsgerichtspräsidentin ist nichts auszusetzen.

 

 

4. Soweit sich die Berufungsklägerin unter dem Titel «Nachtrag zur Berufung» zu weiteren Punkten des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin äussert, ist – da sie in diesem Zusammenhang keine entsprechenden Anträge stellt – nicht weiter darauf einzugehen.

 

 

5. Die Berufung der Ehefrau erweist sich damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 2'549.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'549.25 zu bezahlen. 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 106'090.85.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 3. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_657/2023).



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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