Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.41: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall bezüglich einer Forderung zwischen A.___ und B.___ entschieden. A.___ war bei B.___ angestellt und Verwaltungsratspräsident. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben beide Parteien Forderungen gegeneinander. In einem Urteil vom 17. November 2021 wurde A.___ verpflichtet, der Klägerin CHF 34'454.45 zu zahlen, während die Klägerin dem Beklagten CHF 3'136.80 zahlen musste. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei A.___ im Grossen und Ganzen unterlegen war. A.___ legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Berufungsbeklagte erhielt eine Parteientschädigung und die Gerichtskosten wurden A.___ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.41 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 30.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Forderung; Klage; Berufungskläger; Vorinstanz; Anspruch; Urteil; Berufungsbeklagte; Recht; Widerklage; Gericht; Höhe; Apos; Geschäftsergebnis; Verfahren; Bezifferung; Forderungsklage; Hauptbegehren; Leistung; Rechtsbegehren; Widerkläger; Ziffer; Betrag; Eventualbegehren; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 322a OR ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 123 III 40; 140 III 409; 148 III 322; |
Kommentar: | Paul Oberhammer, Schweizer, , Basel , Art. 85 ZPO, 2021 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.41 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 30.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.57 |
Titel: | Forderung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 30. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kesselbach und/oder Rechtsanwältin Cristina Solo de Zaldivar,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Forderung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ war bis am 30. Juni 2017 bei der B.___ angestellt und war vom 24. Juni 2014 bis zumindest am 1. Juli 2017 bzw. bis zur Löschung im Handelsregister am 8. Januar 2018 Verwaltungsratspräsident der B.___. Zudem war A.___ zu 50 % Aktionär der B.___. Mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehungen erhoben die Parteien Forderungen gegeneinander.
2. Am 5. Juli 2018 erhob die B.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte). Der Beklagte reichte mit seiner Klageantwort vom 17. Dezember 2018 eine Widerklage ein.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2021 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Rechtsbegehren der Gegenpartei vom 17. Dezember 2018 seien abzuweisen. 2. Die Rechtsbegehren der Klage seien wie folgt geändert: a. Der Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 42'701.11 zu verurteilen, nebst 5 % Zins auf CHF 19'741.50 seit 1. Mai 2017, 5 % Zins auf CHF 12'951.05 seit CHF 15. Januar 2018, 5 % Zins auf CHF 1'829.70 seit wann rechtens, 5 % Zins auf CHF 430.80 seit 9. Oktober 2018 und 5 % Zins auf CHF 5'245.51 seit 30. Juni 2017. b. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. [...] und [...] und [...] Betreibungsamt Solothurn seien aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Beklagte stellte an der Hauptverhandlung die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Klägerin. Zur Widerklage: 1. Die Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 127'315.04 nebst 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2018 an den Widerkläger zu verpflichten. 2. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, eine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2017 zu erstellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten. Eventualwiderklagebegehren: 1. Die Widerbeklagte sei eventualiter unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle anzuweisen, auf geeigneten Datenträgern innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Widerkläger zu edieren: i. Sämtliche Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Honorare. ii. Sämtliche Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Sekretariatserträge, welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich Begründung für die Zuordnung. iii. Sämtliche Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen. iv. Dieselben Belege betreffend C.___. 2. Die Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1 hiervor verlangten Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt, mindestens jedoch zur Bezahlung von CHF 105'670.08 nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2018. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten.
5. Am 17. November 2021 fällte das Amtsgericht das folgende Urteil: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 34'454.45 zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Klage vom 5. Juli 2018 abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Betrag von CHF 3'136.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Widerklage vom 17. Dezember 2018 abgewiesen. 3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 13'300.00 (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren) werden den Parteien wie folgt auferlegt: - der Klägerin zu CHF 4'900.00 - dem Beklagten zu CHF 8'400.00 und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in jeweils derselben Höhe verrechnet.
6. Der Beklagte (nachfolgend auch der Berufungskläger) legte am 23. Mai 2022 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern (nachfolgend «Vorinstanz») vom 17. November 2021 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN), sei im Umfang der nachfolgend gestellten Anträge aufzuheben und die nachfolgend gestellten Anträge seien gutzuheissen: 1.1. Betreffend Ziffer 1 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klage sei abzuweisen. 1.2. Betreffend Ziffer 2 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Widerbeklagte sei im Sinne des bereits vor Vorinstanz gestellten Eventualwiderklagebegehrens unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle anzuweisen, auf geeigneten Datenträgern innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Widerkläger zu edieren: i. Sämtliche Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Honorare. ii. Sämtliche Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Sekretariatserträge, welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich Begründung für die Zuordnung. iii. Sämtliche Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen. iv. Dieselben Belege betreffend C.___. 1.3. Die Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1.2 hiervor verlangten Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt, mindestens jedoch zur Bezahlung von CHF 74'352.43 nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2018. 1.4. Betreffend Ziffer 3 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klägerin/Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten/Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 62'872.35 (zzgl. MWST) in vom Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen. 1.5. Zu Ziffer 4 Urteilsdispositiv: Die Gerichtskosten von CHF 13'300.00 für das vorinstanzliche Verfahren (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren) seien der Klägerin/Widerbeklagten aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. November 2021 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN) im Umfang des Antrags gemäss Ziff. 1 hiervor aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin/Widerbeklagten/Berufungsbeklagten.
7. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 11. August 2022 stellte die Klägerin (nachfolgend auch die Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung der Gegenpartei vom 23. Mai 2022 sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 3 aufzuheben. 3. Der Beklagte/Widerkläger sei zu verpflichten der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'301.70 (zzgl. MWSt) in vom Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen. 4. Das Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 4 aufzuheben. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 13'300 für das vorinstanzliche Verfahren inkl. Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten/Widerkläger aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Der Berufungskläger schloss in seiner Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2022 auf Abweisung der Anschlussberufung, u.K.u.E.F.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Der Berufungskläger erklärt zum Gegenstand der Berufung, diese richte sich gegen die Abweisung der geltend gemachten Forderung auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 (Urteil Erwägung C.6., S. 31 ff.). Er macht geltend, die Vorinstanz hätte nach Abweisung der Forderung im Rahmen des Hauptbegehrens zur Widerklage (Rechtsbegehren zu Widerklage Ziffer 1) den im Eventualbegehren geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung (Eventualwiderklagebegehren Ziffer 1) prüfen und diesen gutheissen müssen. Nach erfolgter Einsicht in die entsprechenden Unterlagen wäre dem Beklagten sodann Gelegenheit zu geben gewesen, seinen Anspruch abschliessend zu beziffern, worauf dieser im entsprechenden Umfang gutzuheissen gewesen wäre. Indem die Vorinstanz stattdessen die Widerklage hinsichtlich des Anteils am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 abgewiesen habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen. Nicht beanstandet werde die Gutheissung der von ihm anerkannten Forderung der Berufungsbeklagten. Hingegen halte er an der erklärten Verrechnung seines Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 mit den Forderungen der Klägerin fest. Gegenstand der Berufung sei mit anderen Worten somit nur sein Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017, nicht jedoch die übrigen widerklageweise geltend gemachten Anspruchspositionen. Gegenstand der Berufung sei sodann hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 nicht die Abweisung des Hauptbegehrens der Widerklage, sondern die Nichtbehandlung des Eventualwiderklagebegehrens.
2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Forderung auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 damit begründet, dass der Berufungskläger die Höhe der Leistungsbeteiligung nicht rechtsgenüglich habe darlegen können. Einerseits habe der Berufungskläger die Leistungsbeteiligung sehr genau beziffert. Nichtsdestotrotz habe er dann für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, die von ihm dargelegten Ansprüche seien unzureichend begründet, ein Eventualbegehren gestellt, es seien diverse Unterlagen zu edieren. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO könne eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn es der klagenden Partei unmöglich unzumutbar sei, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Bereits in der Widerklage habe der Berufungskläger die Forderung sehr genau beziffert. Er hätte die Zahlen anpassen müssen, nachdem die Unterlagen des Treuhandbüros beim Gericht eingetroffen seien. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an der Möglichkeit Zumutbarkeit der Bezifferung. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, sei die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dem Gericht sei nicht zuzumuten, die Zahlen in den zahlreichen Urkunden zusammenzusuchen. Der Berufungskläger hätte vor Schliessung des Beweisverfahrens einen Beweisantrag auf Edition der Unterlagen stellen müssen, anstatt ein Eventualbegehren zu stellen. Das Beweisverfahren sei geschlossen und das Urteil beraten worden. Dem Gericht sei es nicht möglich, das Verfahren nochmals zu öffnen.
3.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz zwei grundlegende Fehlüberlegungen vor. Nach der ersten habe sie zu Unrecht festgestellt, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Forderung nach Eingang der von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen anzupassen und zu beziffern. Die von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen hätten keine Angaben zur Höhe Berechnung des ihm zustehenden Anteils am Geschäftsergebnis enthalten. Entsprechend sei die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, er hätte seinen Anspruch nach Eingang dieser Unterlagen anpassen müssen, unzutreffend. Richtigerweise hätte die Vorinstanz gestützt auf das gestellte Eventualbegehren die Einsicht in die vom ihm verlangten, für die Berechnung der Leistungsbeteiligung relevanten Unterlagen veranlassen müssen. Nach der zweiten Fehlüberlegung gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, er hätte im Eventualbegehren keine Stufenklage erheben dürfen für den Fall, dass die im Hauptbegehren geltend gemachte bezifferte Forderungsklage abgewiesen werde, sondern hätte vielmehr die im Eventualbegehren gestellten Anträge auf Herausgabe der Unterlagen zur Berechnung der geschuldeten Leistungsbeteiligung als Beweisantrag im Rahmen des Hauptbegehrens stellen müssen.
3.2 Der Berufungskläger führt weiter aus, er habe seinen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in Höhe von CHF 105’670.08 erhoben. Er habe die Forderung bei Klageerhebung mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen beziffert, insbesondere unter den Annahmen, dass (i) die Berechnung wie in den Vorjahren erfolge und (ii) die massgebenden Kennzahlen den in der Jahresrechnung 2017 abgebildeten Zahlen entsprächen. Mit der Erhebung der bezifferten Forderungsklage habe er zunächst das Risiko in Kauf genommen, mit seinem Begehren (teilweise) zu unterliegen, falls es ihm nicht gelinge, die Höhe des Anspruchs hinreichend zu substantiieren zu belegen, mit der Folge, dass ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten eine Prozessentschädigung auferlegt würden. In Anbetracht dieses Risikos habe er ein Eventualbegehren für den Fall gestellt, dass er mit dem Hauptbegehren scheitere (Eventualwiderklagebegehren). Darin habe er eine unbezifferte Forderungsklage erhoben, verbunden mit dem Auskunftsbegehren über die für die Bezifferung nötigen Aufschlüsse (Stufenklage). Mit anderen Worten habe er vorab seinen Anspruch auf Aufschluss und Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR geltend gemacht, verbunden mit dem Begehren, es sei ihm ein nach Erteilung dieser Aufschlüsse bezifferter Betrag als Anteil am Geschäftsergebnis - mindestens aber CHF 105’670.08 - zu bezahlen. Der Grund für dieses Vorgehen sei einsichtig. Er habe zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder habe er sich für eine bezifferte Klage entschieden, mit dem Risiko, dass das Gericht ihm bescheiden könnte, die Höhe des Anspruchs sei nicht genügend nicht im beantragten Betrag substantiiert bewiesen worden, weshalb die Klage ganz teilweise abzuweisen sei. Oder aber er habe die Klage von Vornherein als Stufenklage einreichen können, mit dem Risiko, dass das Gericht zur Auffassung gelangen könnte, die Klage hätte von Anfang an beziffert werden können, weshalb auf die unbezifferte Klage nicht eingetreten werden könne. Bei beiden Vorgehensweisen habe somit ein nicht unwesentliches Risiko bestanden, mit der Klage zu scheitern, obschon kein Zweifel bestehe, dass der Anspruch im Grundsatz ohne weiteres ausgewiesen sei (was die Vorinstanz denn auch richtigerweise festgestellt habe). Angesichts dieser Ausgangslage habe er sich für die Kombination von beidem entschieden. Soweit die Anträge nicht alternativ gestellt würden, sei es ihm freigestanden, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ein Eventualbegehren (in Form einer Stufenklage) zu stellen. Nicht vorzuwerfen sei ihm weiter, dass er für die unbezifferte Leistungsklage einen Mindestwert angegeben habe, nachdem dies gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO unabdingbar sei. Den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz könne unschwer entnommen werden, dass die Widerklage des Beklagten gemäss dessen Hauptbegehren abgewiesen worden sei. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, ihm stehe für das Geschäftsjahr 2017 ein Anspruch auf Leistungsbeteiligung im Sinne von variablem Lohn zu. Jedoch sei sie zum Schluss gekommen, er habe die Höhe der Forderung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Daraus habe die Vorinstanz ohne weiteres gefolgert, dass der Anspruch abzuweisen sei. Gemäss Art. 90 ZPO dürften in einer Klage mehrere Ansprüche verbunden werden (objektive Klagehäufung), sofern dafür das gleiche Gericht zuständig sei und die gleiche Verfahrensart gelte. Werde ein Rechtsbegehren nur für den Fall gestellt, dass das Hauptrechtsbegehren erfolglos bleibe, liege eine eventuelle, objektive Klagehäufung vor. Bei einer eventuellen Klagehäufung müsse das Gericht bei Abweisung des Hauptbegehrens das für diesen Fall gestellte Eventualbegehren prüfen. Dies gelte unabhängig vom Grund der Abweisung des Hauptbegehrens. Er habe nicht davon ausgehen können, dass das Gericht seinen im Eventualantrag gestellten Auskunftsanspruch auch dann nicht beurteilen würde, wenn es das Hauptbegehren der Widerklage abweisen würde. Dementsprechend hätte die Vorinstanz - nachdem sie der Auffassung gewesen sei, er hätte seinen Anspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffern müssen - ihn im Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht auffordern müssen, dies zu tun und ihm gegebenenfalls dafür Nachfrist ansetzen müssen.
3.3 Zur Stufenklage bringt der Berufungskläger weiter vor, eine solche liege vor, wenn ein bei Klageeinleitung unbezifferter Hauptanspruch (auf Zahlung) und ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch (auf Rechnungslegung Auskunftserteilung) miteinander verbunden würden. Dabei schreibe Art. 85 ZPO vor, dass die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage zulässig sei, wenn die Bezifferung bei Klageeinleitung nicht möglich nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Er habe in seinem Eventualbegehren eine unbezifferte Leistungsklage mit seinem materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe gemäss Art. 322a Abs. 2 OR verbunden. Wie sodann die Abweisung des Hauptbegehrens des Beklagten mangels Substantiierung zeige, habe er seinen Anspruch ohne die erforderlichen und von ihm einverlangten Auskünfte über das Geschäftsergebnis des Jahres 2017 gerade nicht rechtsgenüglich substantiieren können. Da auch die Vorinstanz festgehalten habe, es sei nicht dargetan, welche Zahlen der Berechnung der Leistungsbeteiligung zugrunde zu legen seien, stehe fest, dass er nicht über die erforderlichen Zahlen verfügt habe, welche es ihm ermöglicht hätten, den ihm zustehenden Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 zu berechnen. Es sei für ihn daher nicht möglich gewesen, diesen bei Klageeinleitung zu beziffern. Die Erhebung der Stufenklage, wie er es gerade für diesen Fall im Eventualbegehren gemacht habe, sei daher nach Art. 85 ZPO nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz somit in ihrem Urteil ausführe, er hätte seine Forderung beziffern müssen, weil ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei, wende sie Art. 85 ZPO unrichtig an. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er zunächst im Rahmen des Hauptbegehrens versucht habe, seine Forderung als bezifferte Forderung geltend zu machen. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen und dürfe ihm insbesondere nicht seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR abschneiden. Die Vorinstanz habe den klar geltend gemachten materiellen Anspruch auf Einsicht und Herausgabe in Verletzung von Bundesrecht nicht beurteilt mit der lapidaren Begründung, er hätte prozessual anders vorgehen müssen und das Verfahren könne nun nicht erneut geöffnet werden. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm die erforderlichen Aufschlüsse mitzuteilen respektive die geltend gemachten notwendigen Unterlagen herauszugeben, sodass er anschliessend seinen Anspruch auf die Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017 rechtsgenüglich beziffern und darlegen könne.
4. Der Berufungskläger hat mit seiner Widerklage die folgenden Ansprüche geltend gemacht: Kilometerentschädigung BMW 1, Haftpflichtfall […] D.___, Dividende 2016, 13. Monatslohn im Jahr 2017, Anteil am Geschäftsergebnis wegen Unstimmigkeiten in den Abrechnungen der Jahre 2015 und 2016, Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 und Zinsen in der Höhe von CHF 3’136.80. Mit Ausnahme der letztgenannten Zinsen wurde die Widerklage für sämtliche übrigen Ansprüche abgewiesen, insbesondere auch für den Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 im Betrag von CHF 105’670.08. Die Abweisung dieses Hauptbegehrens auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts hat der Berufungskläger nicht angefochten. Nach seiner eigenen Erklärung richtet sich die Berufung gegen die Nichtbehandlung des Eventualwiderklagebegehrens. Die Abweisung des Anspruchs auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Die Forderung kann nicht eventualiter nochmals geltend gemacht und beurteilt werden. Damit liegt in Bezug auf diese Forderung eine res iudicata vor. Bereits aus diesem Grund ist auf die unbezifferte Forderungsklage auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 nicht einzutreten und die Berufung insofern abzuweisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sie auch aus weiteren Gründen abzuweisen. Zudem ist sogleich festzuhalten, dass der Berufungskläger die teilweise Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten nach Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts nur insofern angefochten hat, als er die der Berufungsbeklagten zugesprochene Forderung mit seiner widerklageweise geltend gemachten Forderung verrechnen will.
5. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren - das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird: Ohne Rechtsbegehren kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist (BGE 148 III 322 E. 3.2). Von diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, der dies nicht zuzumuten ist. Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste der Ansprecher in der Klage «aufs Geratewohl» einen Geldbetrag fordern, der sicher hoch genug ist, und liefe somit Gefahr, dass seine Klage im überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird, er die Klage - wenn sich die Höhe der Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert - kostenfällig beschränken muss. Diese Last nimmt ihm Art. 85 Abs. 1 ZPO ab, wobei ihm die Wirkungen einer bezifferten Klage erhalten bleiben (a.a.O., E 3.3). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die - in verschiedener Hinsicht - elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des Verfahrens ist von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der Klageschrift - und nicht erst später in einer anderen allenfalls erfolgenden Eingabe - aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich unzumutbar sein soll. Es besteht Parallelität: Entweder beziffert die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich unzumutbar sein soll (a.a.O., E 3.4).
6. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht nicht klar hervor, welchen Entscheid das Amtsgericht in Bezug auf die Eventualwiderklagebegehren getroffen hat, ob es nicht darauf eingetreten ist ob es diese abgewiesen hat. Fest steht, dass sich die Vorinstanz in Ziffer 6.8 seiner Erwägungen mit der unbezifferten Forderungsklage befasst hat. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger bereits in seiner Widerklage die Forderung sehr genau beziffert hat. Weiter hat sie ausgeführt, nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an der Möglichkeit Zumutbarkeit der Bezifferung. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt und die Forderung sei nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Diese Erwägungen deuten darauf hin, dass das Amtsgericht auf die Eventualwiderklagebegehren nicht eingetreten ist. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indessen offenbleiben. Das Amtsgericht hat die Eventualwiderklagebegehren nicht gutgeheissen und damit im Ergebnis abschlägig beurteilt.
7. Die vom Bundesgericht erwähnte Parallelität ist im Grunde eine zivilprozessuale Ausschliesslichkeit. Entweder kann eine Klage beziffert werden eine Bezifferung ist nicht möglich unzumutbar. Das eine schliesst das andere aus. Tertium non datur. Dies gilt auch für Eventualbegehren. Eine eventuelle Unmöglichkeit Unzumutbarkeit gibt es nicht. Im Grunde hat dies auch der Berufungskläger erkannt, wenn er vorbringt, er habe zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis zwei Möglichkeiten gehabt, nämlich entweder eine bezifferte Klage eine Stufenklage. Kann eine Forderung beziffert werden, ist es logisch ausgeschlossen, dass sie möglicherweise doch nicht beziffert werden kann. Der Berufungskläger hat seine Forderung beziffert. Dies hat das Amtsgericht zutreffend festgehalten. Auch der Berufungskläger selbst erklärt in seiner Berufung erneut, er habe seinen Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in der Höhe von CHF 105’670.08 erhoben (BS 23). Er hat sich für diese Möglichkeit entschieden und kann nicht dieselbe Forderung eventualiter als unbezifferte Forderung geltend machen, weil es unmöglich unzumutbar sein soll, diese zu beziffern. Kann die Forderung beziffert werden, ist auf dieselbe Forderung, die als unbezifferte eingeklagt wird, nicht einzutreten.
8. Es wurde unter Hinweis auf BGE 140 III 409 bereits dargelegt, dass die klagende Partei schon zu Beginn des Verfahrens bereits in der Klageschrift aufzuzeigen hat, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich unzumutbar sein soll. Danach genügt es nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten. Vielmehr obliegt dem Kläger der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich unzumutbar ist. Nur so weit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an den Möglichkeiten der Zumutbarkeit der Bezifferung (E. 4.3.2). Diesen Anforderungen an die Begründung der Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage genügt der Kläger mit seiner in der Klageantwort und Widerklage vom 17. Dezember 2018 eventualiter erhobenen unbezifferten Forderungsklage nicht. Dort verweist er zunächst auf die in Abschnitt II. C der Eingabe vom 17. Dezember 2018 dargelegten Ansprüche. Er erhebt sodann eventualiter eine unbezifferte Forderungsklage für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, diese Ansprüche seien unzureichend begründet (BS 96). Weiter äussert er seine Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Abrechnungen über den Anteil am Geschäftsergebnis für die Jahre 2015 und 2016 und hält fest, für das Jahr 2017 sei bislang überhaupt keine Abrechnung vorgenommen worden (BS 98). Damit übergeht er, dass er in den Beweissätzen 53-63 über zwei Seiten hinweg die Grundlagen für die Berechnung seines Anteils am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 dargelegt und diesen sodann auf den Rappen genau auf CHF 105'670.08 beziffert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die Unmöglichkeit die Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht mit einer unzureichenden Begründung der Forderung gleichzusetzen. Auch Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen begründen keine Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Bezifferung. Wie der Berufungskläger bei seiner Berechnung des geltend gemachten Anteils am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 selbst aufgezeigt hat, konnte er im Hinblick auf das Beweisverfahren schlüssige Behauptungen aufstellen. Eine gewisse Unsicherheit, ob ein Beweis erbracht werden kann, besteht in jedem Zivilprozess. Alleine dieser Umstand steht einer Bezifferung der geltend gemachten Forderung nicht entgegen und macht es dementsprechend nicht unmöglich unzumutbar, die Forderung zu beziffern. Legt ein Kläger die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (BGE 148 III 322 E. 4). Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Forderung abzuweisen ist, wenn die rechtsbegründenden Sachumstände nicht bewiesen werden können. Die Vorinstanz hat die Höhe der Leistungsbeteiligung, die als bezifferte Forderungsklage erhoben wurde, nicht als rechtsgenüglich dargelegt erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der res iudicata kann eine abgewiesene Forderung nicht eventualiter noch einmal geltend gemacht werden.
9. Mit seinem Eventualwiderklagebegehren macht der Berufungskläger gestützt auf Art. 322a Abs. 2 OR einen materiell-rechtlichen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung und auf Auskunftserteilung geltend, damit er anschliessend seinen Anspruch auf Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017 beziffern kann. Er hat ausdrücklich eine Stufenklage erhoben. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruches, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen die unbezifferte Forderungsklage als zulässig erachtet, da es dem Kläger in der Regel nicht möglich ist, seine Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs umfangmässig genau zu bestimmen (BGE 123 III 40 E. 2b). Voraussetzung für die Erhebung der Stufenklage ist, dass zum einen die Voraussetzungen des Art. 85 für die unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind und der Kläger zum anderen einen privatrechtlichen Informationsanspruch behauptet (Paul Oberhammer/Philipp Weber in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 85 N 13). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage nicht erfüllt. Am geltend gemachten Hilfsanspruch besteht kein selbstständiges Interesse. Bei einer Stufenklage dient der Informationsanspruch einzig und allein der nachträglichen Bezifferung der geltend gemachten Forderung. Ein davon unabhängiges, selbstständiges Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung nach Art. 322a Abs. 2 OR ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohne zu beurteilende Forderung erübrigt sich auch eine Prüfung des Auskunftsanspruchs. Auf das entsprechende Eventualwiderklagebegehren ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Die Berufung ist abzuweisen.
10. Die Berufungsbeklagte hat ihrerseits Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, dass die erstinstanzlichen Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt werden. Das Amtsgericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass beide Parteien Forderungen geltend gemacht hätten, die sie nicht genügend hätten substantiieren können. Die im Urteil zugesprochenen Beträge entsprächen lediglich den von der Gegenpartei anerkannten Beträgen. Bei Anerkennung der Klage bzw. Widerklage gelte die beklagte Partei als unterliegend. Dies könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, da das Ergebnis unbillig erschiene. Der Berufungskläger habe mit seiner Widerklage mehr als zweimal so viel eingeklagt wie die Berufungsbeklagte und habe zusätzlich einen grossen Teil der klägerischen Forderung anerkannt. Dadurch wäre er stark unterliegend. Die am meisten ins Gewicht fallende Widerklageforderung sei grundsätzlich bejaht worden. Lediglich die Höhe der Forderung habe nicht dargelegt werden können, weshalb auch Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zu beachten sei. Zudem habe der Berufungskläger seine Forderung erst geltend gemacht, als die Berufungsbeklagte gegen ihn vorgegangen sei. Er habe zu Recht geltend gemacht, die Klägerin lasse mit ihren Forderungen (z.B. Bürostuhl) das gebotene Mass an Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit vermissen. Berücksichtigt werde auch der vom Berufungskläger geltend gemachte angebliche teilweise Klagerückzug der Berufungsbeklagten.
11. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze sich in Bezug auf die am meisten ins Gewicht fallende Widerklageforderung (Anteil am Geschäftsergebnis 2017) auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO. Eine grundsätzliche Klagegutheissung heisse grundsätzliches Obsiegen, aber nicht in vollständiger Höhe. Es handle sich um Fälle des Überklagens. Die Widerklageforderung sei aber vollständig abgewiesen worden. Der Berufungskläger habe ihre Forderung zwar zum grössten Teil anerkannt, aber die Zahlung verweigert. Die Klage sei daher nötig gewesen. Erst nach der Widerklage seien weitere Forderungen durch die Berufungsbeklagte gestellt worden. Der grosse Aufwand sei erst durch die Widerklage verursacht worden. Es sei eine Verteilung nach den üblichen Prinzipien vorzunehmen. Sie habe sich zu einem verschwindend kleinen Teil überklagt, der Berufungskläger hingegen zu 99 %. Diese rechtfertige eine Belastung der Gegenpartei im vollen Umfang.
12. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine Kannbestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE III 358 E. 3). Nach dem in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Fall ist ein Abweichen möglich, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können die Kosten nach Ermessen verteilt werden, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
13.1 Wie die Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, bedeutet eine grundsätzliche Klagegutheissung ein grundsätzliches Obsiegen, aber nicht in vollständiger Höhe der geltend gemachten Forderung. Vorliegend wurde die Widerklage vollumfänglich abgewiesen und nicht in einem geringeren Betrag als eingeklagt gutgeheissen. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Es bleibt zu prüfen, ob eine ermessensweise Verlegung der Gerichtskosten nach den von der Vorinstanz erwähnten besonderen Umstände und Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Die vom Berufungskläger monierte fehlende Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit für die Forderungen im Zusammenhang mit dem Bürostuhl im Betrag von CHF 1’242.00 begründet keine besonderen Umstände, zumal die Berufungsbeklagte diesbezüglich nicht durchgedrungen ist. Auch dass die Berufungsbeklagte für CHF 1’250.55 in ihrer Klage keinen Zins mehr verlangt hat, obwohl ihr auch dafür eine Klagebewilligung erteilt worden war, gibt keinen Anlass, den Kostenentscheid nicht entsprechend dem Entscheid über die letztlich klageweise geltend gemachten Ansprüche zu fällen. Schliesslich liegt es in der Natur der Widerklage, dass sie erst nach der Klage erhoben wird. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen. Es sind demnach keine besonderen Umstände auszumachen, die ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz ist ohne sachlichen Grund vom Erfolgsprinzip abgewichen und hat damit ihr Ermessen überschritten.
13.2 Der Berufungskläger hat bei der Vorinstanz einen Betrag von CHF 127’315.04 verlangt und schliesslich einen solchen von CHF 3’136.80 zugesprochen erhalten und ist damit im Umfang von CHF 124’178.24 unterlegen. Die Berufungsbeklagte hat CHF 42’701.11 verlangt und CHF 34’454.45 erhalten. Sie ist im Umfang von CHF 8’246.66 nicht durchgedrungen. Gesamthaft war somit ein Betrag von total CHF 170’016.15 umstritten. Der Berufungskläger ist insgesamt im Umfang von CHF 158’632.69 unterlegen (CHF 34’454.45 + CHF 124’178.24), die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 8’246.66. Damit ist der Berufungskläger effektiv stark unterliegend. In Prozenten ausgedrückt beträgt das Unterliegen des Berufungsklägers 93,3 %, dasjenige der Berufungsbeklagten 6,7 %. Somit käme Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Der Richter kann dabei jedoch auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten. Weiter wird in der Praxis in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil 4A_266/2020 vom 16. September 2021, E. 3.3). Vorliegend hat die am meisten ins Gewicht fallende Widerklage auch den grössten Aufwand verursacht. Hier hat die Berufungsbeklagte vollständig obsiegt. Gestützt auf diese Überlegungen sind die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
13.3 Die von der Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote von CHF 14'492.85 (inkl. Auslagen und MwSt., aber ohne Hauptverhandlung) erscheint moderat, insbesondere auch im Vergleich mit derjenigen des Vertreters des Berufungsklägers von CHF 62’872.35. Für die Hauptverhandlung verlangt die Berufungsbeklagte zusätzlich eine Entschädigung für 6 ¼ Stunden. Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 16’479.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
13.4 Auch die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 13’300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 7’500.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen. Er hat der Berufungsbeklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu erstatten. Zudem hat er ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 4’223.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 werden aufgehoben. 3. Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt: A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung von CHF 16’479.90 zu bezahlen. 4. Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt: A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 13’300.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten. 5. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu erstatten. 6. A.___ hat der B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’223.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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