Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.32: Verwaltungsgericht
Die B.___ AG hat gegen A.___ vorsorgliche Massnahmen beantragt, da A.___ angeblich gegen ein Konkurrenzverbot verstossen hat. Das Gericht hat teilweise zugunsten der B.___ AG entschieden und A.___ bestimmte Tätigkeiten untersagt. A.___ hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, aber das Obergericht hat die Berufung abgewiesen und A.___ zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.32 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 08.07.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Gesuch; Geschäft; Gesuchsgegner; Berufungskläger; Konkurrenzverbot; Arbeitgeber; Berufungsbeklagte; Massnahme; Gesellschaft; Olten-Gösgen; Recht; Massnahmen; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Amtei; Entscheid; Parteien; Geschäftsführer; Vorinstanz; Verbot; Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbots; Unterlassung; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 292 StGB ;Art. 340 OR ;Art. 340b OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Karl Spühler, Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 265 ZPO, 2017 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.32 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 08.07.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.87 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ und die […] GmbH schlossen am 15. Mai 2015 einen Einzelarbeitsvertrag. Unter dem Titel «Konkurrenzverbot» vereinbarten die Parteien was folgt:
«Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags jede die Arbeitgeberin konkurrenzierende selbständige unselbständige Tätigkeit auszuüben sowie sich direkt indirekt an einem die Arbeitgeberin konkurrenzierenden Unternehmen zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist räumlich beschränkt auf die Amtei Olten-Gösgen. Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots schuldet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Zusätzlich kann die Arbeitgeberin die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit verlangen.»
2. Am 20. Juli 2021 reichte die B.___ AG, Rechtsnachfolgerin der […] GmbH, (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen und «Superprovisorium» mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB ab sofort und bis am 30. Juni 2022 zu verbieten: - jegliche gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe) konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben; - in irgendeiner Form, direkt indirekt, insbesondere als Geschäftsführer, für die «[...] GmbH», in [...], in der Amtei Olten-Gösgen tätig zu sein; - mit Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben, insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge. 2. Die Rechtsbegehren seien superprovisorisch anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde dem Gesuchsgegner das von der Gesuchstellerin Verlangte superprovisorisch verboten.
4. Am 27. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgenden vorsorglichen Entscheid:
1. In teilweiser Gutheissung des Gesuches vom 19. Juli 2021 und in teilweiser Bestätigung der Verfügung vom 21. Juli 2021 wird dem Gesuchsgegner verboten: - jegliche gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe) konkurrenzierenden Tätigkeiten in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie - mit Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben, insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge. 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 hievor, wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Im Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. An die Gerichtskosten von CHF 800.00 haben die Gesuchstellerin einen Drittel, ausmachend CHF 266.00, und der Gesuchsgegner zwei Drittel, ausmachend CHF 534.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind dieser aber in der Höhe von CHF 534.00 vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 6. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im Hauptprozess bleibt vorbehalten.
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 5. April 2022 Berufung und stellte folgende Begehren:
1. Die superprovisorische Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 21. Juli 2021 wie auch die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2021 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 19. Juli 2021 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (sowohl betreffend dem vorinstanzlichen Verfahren als auch betreffend dem vorliegenden Berufungsverfahren).
6. Die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) verlangte am 19. April 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Anlass zur Berufung gibt das vorsorglich und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angeordnete Verbot gegenüber dem Berufungskläger, eine zum Geschäftsbereich der Berufungsbeklagten konkurrenzierende Tätigkeit im Baugewerbe in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie mit Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form, insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, Kontakt aufzunehmen.
1.2 In seinem Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger zunächst die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2021, in welcher namentlich das bemängelte Verbot unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch angeordnet wurde.
1.3 Gemäss Art. 265 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, setzt der Gegenpartei Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich (vgl. Abs. 2). Nach herrschender Lehre und gefestigter Praxis des Bundesgerichts besteht gegen die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme kein kantonales Rechtsmittel der Gegenpartei (statt vieler: 137 III 417, E. 1.3, Thomas Sprecher in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 265 N 32 und auch Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 265 N 20).
1.4 Dass superprovisorische Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen, liegt in der Natur der Sache. Immerhin wurde dem Berufungskläger unmittelbar im Anschluss an den Erlass der superprovisorischen Massnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 über das beantragte Verbot vorsorglich entschieden. Dieser Entscheid bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens. Soweit die superprovisorische Massnahme vom 21. Juli 2021 betreffend, ist auf die Berufung somit nicht einzutreten.
2.1 Zum im vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Verbot erwog die Vorinstanz sodann zusammenfassend, es sei unbestritten, dass die Parteien am 15. Mai 2015 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten, mit welchem der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin bzw. deren Vorgängerin ab dem 1. Juni 2015 als Bauführer und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt worden sei. Die heutige Gesuchstellerin sei die Rechtsnachfolgerin der damaligen [...] GmbH, welche im Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin aufgeführt sei. Zweck der Gesellschaft sei der Betrieb einer Bauunternehmung. Nach Vertragsbeginn sei der Gesuchsgegner als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen worden und habe diese Funktion in der Folge auch ausgeführt. Am 10. Dezember 2020 sei die Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden. Mit Schreiben vom 16. März 2021 habe der Gesuchsgegner per 30. Juni 2021 gekündigt. Vorliegend hätten die Parteien im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot mit der Möglichkeit einer Realvollstreckung vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedürfe der Schriftform (Art. 340 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Vorliegend hätten die Parteien ein solches Konkurrenzverbot vereinbart und auch die entsprechenden Formvorschriften eingehalten. Vor diesem Hintergrund sei lediglich zu prüfen, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen könne, dass der Gesuchsgegner das gültig vereinbarte Konkurrenzverbot verletze, und sie zu Recht die Realerfüllung des Konkurrenzverbotes verlange. Um ein Verbot mittels vorsorglicher Massnahme erwirken zu können, müsse die Arbeitgeberin glaubhaft machen, dass ihr ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe und dieser Anspruch durch den Arbeitnehmer verletzt werde sowie aus dieser Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Überdies müsse eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Im vorliegenden Fall enthalte das gültig vereinbarte Konkurrenzverbot die Möglichkeit der Realvollstreckung und der Gesuchsgegner habe umfassende Einsicht in alle Geschäftsbelange wie Kundenbeziehungen, Unternehmensverträge, Offerten, Arbeitsverträge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen usw. gehabt. Die Verwendung dieser Kenntnisse könne die Gesuchstellerin allenfalls erheblich schädigen. Ob aber tatsächlich eine konkurrenzierende Tätigkeit vorliege, hänge davon ab, ob der Gesuchsgegner gleichartige Leistungen anbiete, welche unmittelbar gleiche ähnliche Bedürfnisse befriedigten und einem mindestens teilweise überschneidenden Zielpublikum angeboten würden. Dabei gehe es um eine selbständige unselbständige Erwerbstätigkeit sowie die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen. In der neuen Tätigkeit des Gesuchsgegners als alleiniger Geschäftsführer der [...] GmbH bestehe durchaus die Möglichkeit einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu derjenigen der Gesuchstellerin. Sei doch der Hauptzweck der neuen Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung der Geschäftszweige Bauunternehmung inklusive Bauprojekte aller Art. Dies entspreche genau dem Zweck und der Tätigkeit der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner übe ferner in seiner neuen und eigenen Unternehmung dieselbe Funktion aus, die er bei der Gesuchstellerin ausgeübt habe. Eine Konkurrenzsituation erscheine daher durchaus möglich. Der Gesuchsgegner verletze seine Treuepflicht und das Konkurrenzverbot, wenn er mit der Gesuchstellerin als ehemalige Arbeitgeberin in Wettbewerb trete, ihre Marktstellung beeinträchtige und ihre Kunden Arbeitnehmer abwerbe. Dies scheine vorliegend aufgrund des neuen Tätigkeitsfeldes des Gesuchsgegners ebenfalls im Bereich des Möglichen. Daher sei auch denkbar, dass der Gesuchstellerin daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies z.B. aus einer möglichen konkurrenzierenden Tätigkeit in Bezug auf die der Gesuchstellerin so wichtigen Zusammenarbeit mit der [...] AG. Würde der Gesuchsgegner die […] AG als neue, eigene Kundin abwerben/gewinnen, käme das wohl eher einer sehr grossen Einbusse seitens der Gesuchstellerin gleich, was für die Gesuchstellerin nicht nur ein vorübergehender materieller Schaden, sondern auch das Wegbrechen einer zentralen Geschäftsgrundlage bedeuten würde. Zudem sei die zeitliche Dringlichkeit durchaus glaubhaft gemacht. Eine Verhinderung der Konkurrenzsituation mache – aufgrund des zeitlich befristeten Konkurrenzverbotes von einem Jahr – nur zeitnah Sinn. Soweit der Gesuchsgegner argumentiere, es finde gar keine Konkurrenzierung statt, gelinge die Entkräftung der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin glaubhaft gemachten Tatsachen nicht. Allein die Gründung der neuen Gesellschaft mit einem praktisch identischen Geschäftszweck führe zur möglichen Konkurrenzsituation. Das Konkurrenzverbot wie auch dessen Realvollstreckung müssten sodann verhältnismässig sein. Das Konkurrenzverbot sei nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen sei. Soweit vorliegend dem Gesuchsgegner untersagt werden solle, «sich in irgendeiner Form, direkt indirekt, insbesondere als Geschäftsführer, für die [...] GmbH in [...], in der Amtei Olten-Gösgen tätig zu sein» sei die beantragte Massnahme nicht verhältnismässig. Denn solange es tatsächlich nur um die Erstellung von Wohneinheiten auf dem «[...] Areal» bzw. die Realisierung des familieneigenen Bauvorhabens [...]park gehe, sei eine konkurrenzierende Tätigkeit gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin nicht ersichtlich und ein Verbot dieser Tätigkeit deshalb nicht verhältnismässig. Die Anträge, wonach es dem Gesuchsgegner ab sofort und bis zum 30. Juni 2022 zu verbieten sei, jegliche gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe) konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie mit Vertretern der […] AG, in […], in irgendeiner Form Kontakt zu haben, insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, seien indes begründet und gutzuheissen.
2.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe von allem Anfang an immer und ununterbrochen zugesichert, er würde sich strikte an das zur Diskussion stehende Konkurrenzverbot halten. Die Vorderrichterin habe diese Zusicherung überhaupt nicht gewürdigt, obschon die Berufungsbeklagte keinen einzigen Vorfall habe aufzeigen können, welcher nur im Entferntesten den Verdacht einer allfälligen Konkurrenzverbotsverletzung durch den Berufungskläger hätte aufkommen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründe die Gründung einer GmbH, welche im Gesellschaftszweck die Führung einer Bauunternehmung vorsehe, noch keinen Konkurrenzverbotstatbestand. Als der Berufungskläger am 1. Juli 2021 zum ersten Mal mit dem Vorwurf einer angeblichen Konkurrenzverbotsverletzung konfrontiert worden sei, habe er mit Schreiben vom 9. Juli 2021 postwendend dementiert, eine Konkurrenzverbotsverletzung begangen zu haben. Der Berufungskläger arbeite seit dem 1. Juli 2021 ausschliesslich für das familieneigene Überbauungsprojekt «[...]park [...]». Ausschliesslicher Zweck der [...] GmbH sei es, für das Familienüberbauungsprojekt «[...]park [...]» Dienstleistungen zu erbringen. Etwas Anderslautendes habe er nie kundgetan. Im Übrigen stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest, wenn behauptet werde, dass der Berufungskläger eine Gesellschaft mit dem Namen «[...] GmbH» gegründet habe. Eine solche Unternehmung gebe es nicht.
2.3.1 Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten (Abs. 2). Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und den Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangen, sofern die verletzten bedrohten Interessen des Arbeitsgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen (Art. 340b Abs. 3 OR). Diese Interessenabwägung fällt insbesondere dann zugunsten des Arbeitgebers aus, wenn seitens des Arbeitnehmers besonders treuwidriges Verhalten vorliegt und dem Arbeitgeber ein unverhältnismässig grosser Schaden droht bereits eingetreten ist.
2.3.2 Will der Arbeitgeber die Realexekution vorsorglich durchsetzen, muss er zunächst glaubhaft machen, dass ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht (Hauptsachenprognose) und dass dieser Unterlassungsanspruch bereits verletzt wurde eine Verletzung zumindest zu befürchten ist. Schliesslich ist weiter vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mindestens glaubhaft machen kann, dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b und ZPO vgl. auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 340b N 3).
2.4.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2015 verpflichtete sich der Berufungskläger während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags in der Amtei Olten-Gösgen keine die [...] GmbH beziehungsweise die Berufungsbeklagte als Rechtsnachfolgerin konkurrenzierende selbständige unselbständige Tätigkeit auszuüben sowie sich direkt indirekt an einem die Berufungsbeklagte konkurrenzierenden Unternehmen zu beteiligen. Das fragliche Arbeitsverhältnis der Parteien endete offiziell am 30. Juni 2021. Unbestrittenermassen wurde der Berufungskläger im direkten Anschluss daran für die von ihm mitgegründete [...] GmbH mit Sitz in [...] als Geschäftsführer tätig. Strittig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob der Berufungskläger mit seiner Beteiligung und der Funktion als Geschäftsführer das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot glaubhaft verletzte und die Vorderrichterin zu Recht eine konkurrenzierende Geschäftstätigkeit vorsorglich bis am 30. Juni 2022 verboten hatte. Auf die vom Berufungskläger monierte falsche Bezeichnung der «[...] GmbH» als «[...] GmbH» im angefochtenen Entscheid wird mangels Relevanz nachfolgend nicht eingegangen.
2.4.2 Gemäss Handelsregisterauszug hält der Berufungskläger die Hälfte der Stammanteile der am 21. Juni 2021 gegründeten [...] GmbH mit Sitz in [...]. Mit dem Betrieb bezweckt die Gesellschaft primär die Ausführung der Geschäftszweige Bauunternehmung inkl. Planung und Ausführung von Bauprojekten aller Art. Die Gesellschaft kann namentlich alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Die Berufungsbeklagte mit Sitz in […] bezweckt ihrerseits den Betrieb einer Bauunternehmung. Sie kann unter anderem alle Geschäfte tätigen, die mit der Gesellschaft zusammenhängen diese zu fördern geeignet sind. Dem Gesellschaftszweck nach richten sich beide Unternehmen folglich mit einem praktisch identischen Angebot an einen sich zumindest überschneidenden Kundenkreis in derselben Amtei. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz behauptet der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren lediglich, mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (und Beteiligter an) der [...] GmbH die Berufungsbeklagte nicht zu konkurrenzieren. Nachweise, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich für das Familienbauprojekt «[...] Areal» in [...] tätig war, erbrachte er aber nicht. Und auch seine Behauptung, die [...] GmbH sei einzig zum Zweck des Familienbauprojekts gegründet worden, vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits hiervor dargelegt, lässt sich dem Gesellschaftszweck der [...] GmbH entnehmen, dass die Gesellschaft die Bauunternehmung von Bauprojekten aller Art bezweckt. In ihrem Gesuch vom 20. Juli 2021 legte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte ausführlich dar, dass eine reale Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner neuen Tätigkeit als Geschäftsführer der [...] GmbH versuchen werde, die bisher von der B.___ AG ausgeführten Aufträge im [...] für seine neue Gesellschaft zu gewinnen, da er während seiner Anstellung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin im [...] AG ein eigenes Büro mit eigenen Mitarbeitern gehabt habe, sich regelmässig dort aufgehalten habe und zu den dort massgebenden Personen Kontakte habe aufbauen können. Dies würde zu einer erheblichen Schädigung der Berufungsbeklagten beziehungsweise dem Wegbrechen einer zentralen Geschäftsgrundlage führen. Eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots und eine drohende Schädigung der Berufungsbeklagten ist folglich glaubhaft gemacht. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4.3 Und auch soweit der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe das vorsorgliche Konkurrenzverbot nicht befristet, ist er nicht zu hören. Vorliegend trifft zwar zu, dass im angefochtenen Urteilsdispositiv keine Befristung der vorsorglichen Realvollstreckung enthalten ist. Aus der Entscheidbegründung geht die zeitliche Befristung der Massnahmen für die Dauer von einem Jahr beziehungsweise bis am 30. Juni 2022 indes ohne Weiteres hervor. Die Befristung entspricht der arbeitsvertraglich vereinbarten Verbotsdauer.
2.5 In der Berufungsschrift ist eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen Entscheid bleibt rein appellatorischer Natur. Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (vgl. Art 106 Abs. 2 ZPO).
3.2 Die Berufungsbeklagte macht für das Berufungsverfahren 4 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 21.60 sowie MWST in der Höhe von CHF 81.75 geltend, was nicht beanstandet werden kann. Die Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF 1'143.35 festzusetzten und vom Berufungskläger zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'143.35 zu bezahlen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Frey Trutmann |
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