Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.29: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat über einen Fall betreffend Erbteilung entschieden. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Vermögenswerte in einen Trust eingebracht, der nach seinem Tod den Kindern des Erblassers zugutekommen sollte. Die Kläger, Kinder der vorverstorbenen Tochter des Erblassers, forderten eine gerechte Aufteilung des Trustvermögens. Die Beklagten, Kinder des Erblassers, argumentierten, dass der Trust nicht zum Nachlass gehöre und somit nicht aufgeteilt werden müsse. Das Gericht entschied, dass das Trustvermögen zum Nachlass gehörte und daher aufgeteilt werden müsse. Die Klage der Kläger wurde teilweise gutgeheissen, und die Beklagten wurden zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.29 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 08.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 520 ZGB ;Art. 521 ZGB ;Art. 608 ZGB ;Art. 611 ZGB ;Art. 626 ZGB ; |
Referenz BGE: | 113 II 270; |
Kommentar: | Thomas, Praxis, Basel, 2019 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.29 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 08.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2024.9 |
Titel: | Erbteilung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 8. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Schaller In Sachen 1. A.___, 2. B.___, 3. C.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul Eitel,
Berufungskläger
gegen
1. D.___, 2. E.___, 3. F.___, alle vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Erbteilung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1.1 Der Erblasser, G.___ sel., verstorben [...] 2013, und seine vorverstorbene Ehefrau hatten vier Kinder. Die drei Beklagten – D.___, E.___ und F.___ – sind Kinder des Erblassers. Die drei Kläger – A.___, B.___ und C.___ – sind die Kinder von H.___ geb. [...] sel., der im Jahr 2003 vorverstorbenen Tochter des Erblassers.
1.2 Das Erbschaftsamt der Amtschreiberei Region Solothurn erstellte am 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 ein Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers.
2.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 machten die Kläger gegen die Beklagten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsverfahren betreffend Erbteilung anhängig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. November 2014 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Erbanteile am Nachlass gegen Entschädigung an die Beklagten abtraten.
2.2 Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben einziger und uneingeschränkter Begünstigter am Kapital und Ertrag eines […] Trusts ([...] Trust reg. in [...]) war. Nach seinem Ableben waren die Beklagten 2 und 3 die Begünstigten aus diesem Trust. Die Beklagten 2 und 3 beantragten am 24. Mai 2017 bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn eine Nachbesteuerung der bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensfaktoren.
2.3 Das Erbschaftsamt erfasste am 1. Mai 2019 einen Nachtrag zum Inventar vom 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 und berechnete die Erbansprüche neu. Darin einbezogen waren (weitere) Vermögenswerte (fünf Konti und ein Depot bei der [...]), lautend auf den [...] Trust reg. per [...] 2013 im Umfang von CHF 1'330'445.64. Das Inventar wurde am 22. Juli 2019 abgeschlossen.
2.4 Am 29. Mai 2020 reichten die Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung (Nachteilung) gegen die Beklagten ein. Anlässlich der am 7. Juli 2020 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.
3.1 Am 21. August 2020 erhoben die Kläger Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Erbteile der Parteien betreffend den Nachlass (bzw. betreffend die Teilungsmasse) des [...] 2013 mit letztem Wohnsitz in [...] verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12 (Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte) betragen und dass der Nachlass geteilt ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Rechtsbegehren.
2. Es sei festzustellen, dass die folgenden Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32): Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]], 1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34, abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70, netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten zu bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate), die der Erblasser seit dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem [...] Trust gemacht hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und gemäss dem vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert von netto total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3 seien zu verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers diese Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw. Vermögenswerte per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu lassen (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen (nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung in Natur ergehe. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Ergänzung der vorstehenden Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem [...] 2013 bis zum Datum der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren generierten Wertsteigerungen und Erträge (auch betreffend Surrogate) der am [...] 2013 auf [...] Trust reg., [...], lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto CHF 1'330'445.64. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3.2 Mit Klageantwort vom 27. November 2020 schlossen die Beklagten auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.
3.3 Am 5. Februar 2021 folgte die Replik der Kläger, am 28. April 2021 die Duplik der Beklagten.
3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2021 bestätigten die Parteien die bereits gestellten Rechtsbegehren.
4. Gleichentags fällte das Amtsgericht folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben den Beklagten unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05 (Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00, Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00 (inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhoben die Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 22. März 2022 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Klage vom 21. August 2020 sei gutzuheissen; entsprechend: 1.1 Sei festzustellen, dass die Erbteile der Parteien betreffend den Nachlass (bzw. betreffend die Teilungsmasse) des am [...] 2013 mit letztem Wohnsitz in [...] verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12 (Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte) betragen und dass der Nachlass geteilt ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Rechtsbegehren. 1.2 Sei festzustellen, dass die folgenden Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32): Zusätzliche Aktiven per 09.02.2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]], 1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34, abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70, netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten zu bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose. 1.3 Eventualiter: Sei festzustellen, dass die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate), die der Erblasser seit dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem [...] Trust gemacht hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und gemäss dem vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert von netto total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3 seien zu verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers diese Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw. Vermögenswerte per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu lassen (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen (nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung in Natur ergehe. 1.4 Sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Ergänzung der vorstehenden Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem [...] 2013 bis zum Datum der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren generierten Wertsteigerungen und Erträge (auch betreffend Surrogate) der am [...] 2013 auf [...] Trust reg., [...], lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto CHF 1'330'445.64. 2. Eventualiter: Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 08.12.2021 sei aufzuheben und die Sache sei an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen, zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
5.2 Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 schlossen die Beklagten (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.
II.
1. Im Streit liegt die Frage, ob das Trustvermögen direkt indirekt via Ausgleichung zum Nachlass des Erblassers gehört.
2.1 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid zuerst, ob das Trustvermögen (direkt) zum Nachlass des Erblassers gehört und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beklagten hätten zwar die Richtigkeit der Werte im ergänzten Inventar vom 22. Juli 2019 anerkannt, nicht aber die behaupteten Ansprüche der Kläger. Der Trust sei durch einen einseitigen Widmungsakt entstanden, der mit der Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte abgeschlossen worden sei. Dabei habe sich der Erblasser keinerlei Mitwirkungsrechte vorbehalten, weshalb der Trust nach Entstehung seinem Einfluss entzogen worden sei. Konkret habe er gemäss Artikel 6 der Treusatzungen des [...] Trusts unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet. Insofern handle es sich um einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust. Gleichzeitig liege ein sogenannter inter vivos Trust vor, weil die testamentarische Zuwendung von Vermögenswerten an einen bereits zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Trust erfolgt sei. Bei inter vivos errichteten Trusts würden die eingebrachten Vermögenswerte bereits vor dem Erbfall aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden und damit nicht in den späteren Nachlass fallen. Dies gelte auch, wenn der Trust so ausgestaltet sei, dass die Begünstigten ihre Rechte erst mit dem Ableben des Begründers erwerben würden. Weil der vorliegende Trust nicht zum Nachlass gehöre, sei auch nicht zu beurteilen, ob es sich bei der Zuweisung der fraglichen Vermögenswerte um blosse Teilungsvorschriften um ein Vorausvermächtnis handle. Ebenso wenig müsse über die von den Klägern erhobene Ungültigkeitseinrede wegen Formmangels befunden werden, da die Formvorschriften nur bei einem testamentary Trust relevant wären.
2.2 Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Voraussetzungen für eine Ausgleichung gegeben sind und führte dazu aus, was folgt: Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen des [...] Trusts habe der Treugeber unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet. Nach Artikel 10 (Ziffer 10) dieser Treusatzungen sei der Treuhänderrat frei, nach eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen anzulegen und zu verwalten bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und sei an keinerlei gesetzliche Einschränkungen diesbezüglich gebunden. Artikel 8 (Ziffer 3) der nämlichen Statuten sehe vor, dass der Treuhänderrat in freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und über die Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliesse, sofern er durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen beschränkt sei. Da die den Begünstigten zustehenden Rechte vorliegend im freien Ermessen des Treuhänderrates stehen würden, sei das Vorhandensein einer Schenkung zu verneinen. Hinzu komme, dass die Beklagten 2 und 3, welche im Zusammenhang mit dem Trust begünstigt würden, nicht wirtschaftlich Berechtigte an diesem Trust seien. So sei unter den Parteien unbestritten, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers kein Eigentum an diesem Trust erworben hätten. Insofern stelle der Trust nicht eine lebzeitige Zuwendung dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausgleichung nicht erfüllt seien.
3.1 In ihrer Berufungsschrift rügen die Berufungskläger zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Beklagten hätten den Nachtrag vom 10. Oktober 2013/19. Dezember 2013 akzeptiert. Dem Inventar (mit Nachtrag) komme materielle Wirkung in dem Sinne zu, dass die darin aufgeführten Aktiven zum Nachlass gehörten. Zwar hätten die Beklagten die Ansprüche der Kläger auf die nachträglich inventarisierten Werte, mithin auf das Trustvermögen, nie anerkannt. Fest stehe aber, dass die Beklagten die Nachlasstaxe vorbehaltlos bezahlt hätten. Die Nachlasstaxe sei eine «solothurnische Spezialität», insofern, als es sich dabei um eine sogenannte Erbmassesteuer (und nicht um eine Erbanfallsteuer) handle. Denn gemäss den §§ 217 ff. StG SO unterliege der reine Nachlass der Nachlasstaxe, d.h. es würden ihr die Aktiven abzüglich der Passiven, die dem Erblasser und damit zum Nachlass gehörten, unterliegen. Die Beklagten 2 und 3, welche die Nachlasstaxe vorbehaltlos bezahlt hätten, hätten die Zugehörigkeit des Trustvermögens zum Nachlass anerkannt.
Gehöre das Trustvermögen zum Nachlass, handle es sich bei der Bezeichnung der Begünstigten um eine Zuweisung von Nachlassvermögen und damit um Verfügungen von Todes wegen. Die vorliegenden Verfügungen erfüllten aber weder die Formvorschriften an ein Testament noch an einen Erbvertrag. Es liege ein Formmangel vor. Formmängel könnten (einredeweise jederzeit) mit der Ungültigkeitsklage geltend gemacht werden. Selbst wenn die einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit nicht zulässig sein sollte, sei das Rechtsbegehren 1.2 gleichwohl gutzuheissen. Dies aus folgenden Gründen: Es stehe fest, dass die Beklagten Erben seien. Die Zuweisung des Trustvermögens durch den Erblasser an die Beklagten 2 und 3 sei somit eine blosse Teilungsvorschrift ein (Voraus-)Vermächtnis. Die Beklagten 2 und 3 müssten beweisen, dass aus den Beistatuten ein Wille des Erblassers ersichtlich sei, wonach es sich bei der Zuweisung des Trustvermögens an sie nicht um eine blosse Teilungsvorschrift handle. Dies hätten sie bisher nicht getan. Ausgleichungspflichtig könne eine Zuwendung zum Vornherein nur dann sein, wenn es sich bei ihr um eine (unentgeltliche) Zuwendung unter Lebenden handle. Die Voraussetzungen zur Ausgleichung seien vorliegend erfüllt. Die Beklagten wären nur dann nicht ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser sie von ihrer Ausgleichungspflicht befreit hätte. Gegen einen Ausgleichungsdispens spreche zum einen, dass der Erblasser eine Gleichbehandlung seiner Nachkommen beabsichtigt habe und zum andern, dass dieser Ausgleichungsdispens ausdrücklich hätte erfolgen müssen. Die Beklagten 2 und 3 hätten nicht zu beweisen vermocht, dass der Erblasser sie von ihrer gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreit habe.
Die Beistatuten stünden auf der gleichen Stufe wie die Treusatzungen. Gemäss Art. 4 der Beistatuten seien die Treugeberrechte des Treuunternehmers mit dem Ableben des Erblassers untergegangen. Entsprechend seien nach dem Ableben des Erblassers die Beklagten 2 und 3 unwiderruflich Zweitbegünstigte. Gleichzeitig erstrecke sich ihre damit unwiderruflich gewordene Ertragsbegünstigung gemäss Ziffer 2.1 der Beistatuten auf das ganze Kapital zuzüglich von akkumulierten Erträgen, welche der Erblasser als vorangegangener Begünstigter nicht bezogen habe. Richtig sei zwar, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen seien, massgebend sei aber, dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden und damit festgestanden sei. Ab 2015 hätten die Beklagten 2 und 3 die Besteuerung ausschliesslich bei sich selbst beantragt. Wer nun aber etwas in den ordentlichen Steuererklärungen erfasse, deklariere diese Vermögenswerte als sein Vermögen. Somit würden die Beklagten 2 und 3 seit 2015 aufgrund ihrer eigenen Steuererklärung je die Hälfte des Trustvermögens als ihr Vermögen versteuern. Damit stehe auch fest, dass ihnen spätestens seit 2015 das gesamte Trustvermögen gehöre. Wäre ein Trust unter den erwähnten Voraussetzungen nicht als Schenkung bzw. als (unentgeltliche) lebzeitige Zuwendung des Erblassers an die von ihm Begünstigten zu behandeln, könnte die Zuweisung eines Trusts mittels entsprechender Begünstigung durch den Begründer (Settlor, Erblasser) auch nicht der Herabsetzung unterliegen. Dies sei aber gerade der Fall. Daher sei ein solcher Trust entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Zuwendung zu behandeln, welche der gesetzlichen Ausgleichung unterliegen könne. Es liege eben gerade im Wesen des Trusts, dass die Begünstigungserklärung ihres Begründers (Settlor, Erblasser) in Bezug auf das Trustvermögen insbesondere auch dann wie (unentgeltliche und damit herabsetzbare und ausgleichungspflichtige) Zuwendungen unter Lebenden behandelt werden, wenn die entsprechende Ausschüttung (distribution) an die Begünstigten erst nach dem Ableben des Begründers erfolgten und daher auch das Eigentum daran erst dadurch an die Begünstigten übergehe.
3.2 Die Berufungsbeklagten lassen in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Die Vorinstanz gehe zutreffend von einem inter vivos Trust aus. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 seien begünstigt. Als solche müssten sie einen Teil an den Fiskus abtreten. Weil aber im solothurnischen Steuerrecht kein Tatbestand für den Trust vorgesehen sei, hätten sich die Steuerbehörden wohl für die Erhebung der Erbmassesteuer entschieden. Dieser Entscheid betreffe nun aber nur die kantonale steuerrechtliche Qualifikation. Auf das materielle Zivilrecht habe dieser keinen Einfluss. Wenn das Gericht den Nachlass festzustellen habe, erfolge dies anhand der einschlägigen erbrechtlichen Normen und nicht gestützt auf eine von einer Partei vorprozessual vorgenommenen Handlung. Der Trust gehöre nicht zum Nachlass. Der […] Trust stelle eine Vermögenswidmung dar. Die entsprechenden Vermögensbestandteile würden – in casu zu Lebzeiten – definitiv aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine allfällige Formungültigkeit sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Einrede der Ungültigkeit sei nur dann möglich, wenn die betroffenen Erben im Besitz der Erbschaft seien. Gerade dies liege nicht vor. Dass die Einrede materiell-rechtlich jederzeit vorgebracht werden könne, heisse nicht, dass keine prozessrechtlichen Anforderungen zu beachten wären. Die einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit habe als Rechtsbegehren zu erfolgen, die blosse Erwähnung im Rechts- Tatsachenvortrag genüge nicht. Die Berufungskläger würden annehmen, dass sie im Besitze der Erbschaft seien. Da der Trust – wie bereits ausgeführt – aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sei, könnten auch seine Erben keinen Besitz daran haben. Das heisse, den Berufungsklägern fehle der Besitz, der zur Geltendmachung der Einrede notwendig wäre. Die Einrede der Ungültigkeit könne auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend gemacht werden. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 seien durch die Zuweisung des Trustvermögens nicht begünstigt worden. Dies sei nach wie vor im fiduziarischen Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass. Folglich könne es sich bei der Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln.
Die Übertragung eines Vermögens auf den Treuhänder (Trustee) stelle eine Zuwendung dar. Dabei sei irrelevant, ob die Übertragung fiduziarisch erfolgt sei nicht. Alleiniger Rechtsträger sei hier wie dort der Treuhänder. Dass der Treuhänder gestützt auf die Satzung und die Beistatuten obligatorisch verpflichtet sei, den Trust in einem bestimmten Sinne zu verwalten, zu verwenden auszuschütten, ändere daran nichts. Eine lebzeitige Zuwendung erfolge damit nicht zugunsten der Berufungsbeklagten 2 und 3, sondern zugunsten des Treuhänders. In diesem Sinne sei dann auch der Treuhänder passivlegitimiert und nicht die Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 hätten zu Lebzeiten keine Zuwendung erhalten. Damit fehle aber gerade das entscheidende Tatbestandselement der lebzeitigen Zuwendung an die Nachkommen, weshalb die Regeln über die Ausgleichung nicht zur Anwendung gelangten.
4.1 Am 1. Juli 2007 ist für die Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung in Kraft getreten (Haager Trust Übereinkommen [nachfolgend HTÜ], SR 0.221.371). Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer (settlor), – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiaries) für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Ein Trust hat folgende Eigenschaften: das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees; die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees; der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden darüber zu verfügen. Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen (vgl. Art. 2 HTÜ).
4.2 Der Trust entsteht durch einen einseitigen Widmungsakt, der mit der Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte abgeschlossen wird. Das Vermögen bleibt im fiduziarischen Eigentum des Trustees. Es entsteht ein verselbständigtes Zweckvermögen, das grundsätzlich in Bestand und Identität von den involvierten Personen unabhängig ist (Thomas M. Mayer in: successio 2017, Trusts und schweizerisches Erbrecht, S. 160; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 HTÜ). Gemäss Art. 11 HTÜ wird ein nach ausländischem Recht errichteter Trust von der Schweizer Rechtsordnung anerkannt.
4.3.1 Gemäss Handelsregisterauszug wurde der [...] Trust reg. [...] 1989 in der Rechtsnatur eines Treuunternehmens gebildet resp. eingetragen.
4.3.2 Für den [...] Trust reg. bestehen Treusatzungen vom 23. April 2015 (Beilage Nr. 15 der Kläger) sowie Beistatuten vom 28. Juni 2005 (Beilage Nr. 5 der Beklagten). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
Treusatzungen:
Artikel 1 Firma Sitz und Dauer Unter der Firma [...] TRUST REG. besteht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in [...], […], auf unbestimmte Dauer ein Treuunternehmen nach den Vorschriften des […] Rechts […]
Artikel 2 Zweck 1) Verwaltung des Treuvermögens, im besonderen die Anlage von Geldern und Geldeswerten in beweglichen Werten, sowie Erwerb und Verwaltung von finanziellen Beteiligungen und allgemein der Gebrauch des Vermögens und die Verteilung der Erträgnisse an die Begünstigten. […]
Artikel 3 Treufonds Der Treufonds beträgt CHF 30'000.- (in Worten dreissigtausend Schweizer Franken) und ist voll und bar einbezahlt und nicht in Anteile zerlegt.
Artikel 4 Treuvermögen 1) Das Treuvermögen besteht aus dem Treufonds zuzüglich Reserven. 2) Es kann jederzeit durch Zuwendungen des Treugebers Dritte durch Verfügung unter Lebenden von Todes wegen vermehrt zur Deckung von Verlusten durch Auszahlung an die Begünstigten vermindert werden. [...]
Artikel 6 Treugeber Der Treugeber verzichtet unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen. Er behält sich keinerlei diesbezügliche Rechte vor.
Artikel 7 Beistatuten 1) Der Treuhänderrat ist befugt, die Begünstigten und den Umfang ihrer Begünstigung in Beistatuten festzulegen. 2) Diese Beistatuten haben dieselbe Rechtsgültigkeit wie die Treusatzungen und stehen mit ihnen auf gleicher Stufe. 3) Alle Mitglieder des Treuhänderrates und diesen nahestehende Personen sind als Begünstigte ausgeschlossen. 4) Dem Treuhänderrat steht das Recht zu, die Beistatuten jederzeit abzuändern, zu ergänzen aufzuheben, sofern sie nicht für unwiderruflich erklärt worden sind. […]
Artikel 8 […] 3) Der Treuhänderrat beschliesst in freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und über die Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung, sofern es durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen beschränkt ist. […]
Artikel 10 […] 10) Der Treuhänderrat ist frei, nach eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen anzulegen und zu verwalten, bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und ist an keinerlei gesetzliche Einschränkungen diesbezüglich gebunden. […]
Beistatuten:
1. […] 1.1 Erstbegünstigter Zu seinen Lebzeiten ist G.___ […] uneingeschränkt der einzige Begünstigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens. 1.2 Zweitbegünstigte Nach dem Ableben des Erstbegünstigten werden seine Kinder zu gleichen Teilen Begünstigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens: 1.2.1 E.___ […] 1.2.2 F.___ […] 1.3 Drittbegünstigte Sollte eines der zweitbegünstigten Kinder verstorben sein, so treten seine Nachkommen zu gleichen Teilen nach Stämmen an seine Stelle als Begünstigte. Hinterlässt ein verstorbenes Kind keine Nachkommen, so wächst sein Anteil den verbleibenden Begünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen an. 1.4 Letztbegünstigter Falls gemäss den vorstehenden Bestimmungen dieser Beistatuten keine Begünstigten mehr bestimmt werden können, so steht es im freien Ermessen des Treuhänderrates, das Vermögen und die Erträge an gemeinnützige, wohltätige, sportliche, kulturelle, künstlerische dergleichen Institutionen auszuschütten.
2.1 Definition der Ertragsbegünstigten Eine Ertragsbegünstigung im Sinne dieser Beistatuten erstreckt sich jeweils auf das Vermögen des Treuunternehmens, wie es zum Zeitpunkt des Ablebens des vorhergehenden Begünstigten bestanden hat, nämlich auf das Kapital zuzüglich von akkumulierten nicht bezogenen Erträgen aller vorangegangenen Begünstigten. […] 3.1 Abänderung und Aufhebung der Beistatuten Diese Beistatuten können vom zuständigen Organ jederzeit abgeändert aufgehoben werden. 3.2 Aufhebung früherer Beistatuten Alle bisherigen Begünstigungsanordnungen werden hiermit widerrufen und aufgehoben, insbesondere die Beistatuten vom 29. November 2001 3.3 Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beistatuten ungültig nichtig sein werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Beistatutenbestimmungen nicht berührt.
4. Die Treugeberrechte des Treuunternehmens gehen mit dem Ableben des Erstbegünstigten unter.
5.1 Die Anerkennung eines ausländischen Trusts ist unbestritten. Trusts können, wie aus Art. 2 Abs. 1 HTÜ hervorgeht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (sog. inter vivos Trusts) auch durch Verfügungen von Todes wegen (sog. testamentary Trusts) errichtet werden. Das Übereinkommen ist nicht auf Vorfragen in Bezug auf die Gültigkeit von Testamenten anderen Rechtsgeschäften anzuwenden, durch die dem Trustee Vermögen übertragen wird (Art. 4 HTÜ). Diesbezüglich gilt vielmehr das sogenannte Erbstatut. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Erbrecht (vgl. Art. 90 ff. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; vgl. auch Art. 1 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, SR 0.211.312.1).
5.2 Rechtsgeschäfte unter Lebenden betreffen das Vermögen des Verpflichteten, Verfügungen von Todes wegen hingegen dessen Nachlass (vgl. BGE 113 II 270 E. 2b). Testamentary Trusts sind Rechtsgeschäfte von Todes wegen, denn diese betreffen den Nachlass des Settlors. Inter vivos Trusts (der Settlor überträgt zu Lebzeiten Vermögenswerte auf einen Trustee) sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern es sich um einen irrevocable Trust (unwiderruflich errichteter Trust, durch den sich der Settlor endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert) handelt, denn bei ihm scheidet das dem Trustee übertragene Vermögen definitiv aus dem Vermögen des Settlors aus. Liegt dagegen ein revocable Trust (vom Settlor in der Trusturkunde ausdrücklich als widerrufbar bezeichneter Trust) vor, ist das Trustvermögen nicht definitiv aus dem Vermögen des Settlors ausgeschieden (Paul Eitel/Silvia Brauchli in: successio 2012, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts, S. 135 f. und 147 ff.).
5.3 Für die Unterscheidung zwischen revocable und irrevocable trusts ist demnach entscheidend, ob sich der Errichter definitiv seines Vermögens entäussert ob er sich mittels rechtlicher wirtschaftlicher Vorkehrungen weiterhin den Zugriff auf das Trustvermögen vorbehält. Soweit sich der Errichter nicht irgendwelche Mitwirkungsrechte vorbehalten hat, ist der Trust nach Entstehung seinem Einfluss entzogen (Thomas M. Mayer, a.a.O., S. 160). Keine definitive Entäusserung wird namentlich dann angenommen, wenn sich der Errichter selbst als Treuhänder Begünstigter einsetzt wenn er sich gewisse Rechte (z.B. Änderungen der Trusturkunde) vorbehält (Daniel Abt und Thomas Weibel, Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2019, Anhang Steuern N 87 ff.).
5.4.1 Der Erblasser und Settlor hat noch zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte auf einen Trustee übertragen. Das Vermögen des Trusts stellt demnach grundsätzlich ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen dar. Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen verzichtete der Treugeber unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen und er behielt sich keinerlei diesbezügliche Rechte vor. Erst- und zu seinen Lebzeiten einzig Begünstigter blieb aber der Erblasser. Faktisch blieb das Treuvermögen also in seinem Einflussbereich. Zwar verminderte der Erblasser sein Vermögen, indem er den Trust äufnete. Buchhalterisch hat sich für den Erblasser dadurch aber nichts geändert. Das Trustvermögen ist somit nicht definitiv aus dem Vermögen des Erblassers (Settlors) ausgeschieden. Der Erblasser hat sich nicht endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert. Entsprechend fiel das Vermögen in seinen Nachlass. Anders zu entscheiden bedeutete, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen in einen Trust einbringen und damit die Regeln des Erbrechts hätte aushebeln können. Dies würde dem schweizerischen Erbrecht diametral widersprechen.
5.4.2 Der Erblasser hat also somit zu Lebzeiten Verfügungen über sein Nachlassvermögen getroffen. Die Begünstigung seiner zwei Söhne war eine Zuweisung von Nachlassvermögen. Der Erblasser wollte die Zweitbegünstigung der Beklagten 2 und 3 erst auf bzw. «nach» sein(em) Ableben (Todestag) eintreten lassen. Mit dem Ableben des Erblassers wurden die Beklagten 2 und 3 unwiderruflich begünstigt (vgl. Art. 4 der Beistatuten, Beilage Nr. 16 der Kläger). Der Trust enthält damit erbrechtliche Elemente. Diese sind nach schweizerischem Recht als Verfügungen von Todes wegen zu qualifizieren. Der Erblasser hat demnach eine letztwillige Verfügung getroffen. Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung eigenhändig durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB [Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3 zur Publikation vorgesehen]).
5.4.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass die vorgenannten Formvorschriften nicht eingehalten worden und die Verfügungen des Erblassers nicht formgerecht erfolgt sind. Die Missachtung der Formvorschriften führt auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Trustvermögen ist in den Nachlass und somit in den Erben(mit)besitz gefallen. Die Berufungskläger, welche als gesetzliche Erben Mitbesitz am Nachlassvermögen haben, sind zur (einredeweisen) Geltendmachung der Ungültigkeitseinrede befugt. Einredeweise kann die Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Es gilt der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3 ZGB, wonach, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gilt. Mangels erkennbaren Willens des Erblassers ist von einer Teilungsvorschrift auszugehen.
5.4.4 Auch die Berufungsbeklagten 2 und 3 gingen (ursprünglich) davon aus, dass das Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen ist. Die Beklagten 2 und 3 haben mit Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 eine vereinfachte Erben-Nachbesteuerung verlangt. Darin wurde ausgeführt, der Erblasser habe Bestandteile von Einkommen und Vermögen hinterzogen, indem er weder den Trust als Vermögen noch die Erträge daraus als Einkommen deklariert habe. Nun seien sie, die Beklagten 2 und 3 Begünstigte zu gleichen Teilen an Kapital und Ertrag dieses Trusts. Sie beide hätten somit einen erbrechtlichen Anspruch (sic!) auf diesen Trust erhalten. Auf die Erbteilung habe der Umstand, dass zwei der Erben mit diesem Trust bedacht worden seien, keine Auswirkungen, da die Pflichtteile dadurch nicht verletzt worden seien. Die Beklagten 2 und 3 gingen entsprechend davon aus, dass nach dem Ableben des Erblassers (vorerst) die Erbengemeinschaft G.___ besteuert wird und eben nicht direkt sie als Begünstigte (vgl. Beilage Nrn. 3 und 6 der Beklagten).
5.4.5 Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Beklagten 2 und 3 selbst von einer Erbschaft in Bezug auf das Kapital und den Ertrag bezüglich des fraglichen Trusts ausgingen. Insofern sind ihre Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach sie durch die Zuweisung des Trustvermögens nicht begünstigt worden seien, dieses sei nach wie vor im fiduziarischen Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass, folglich könne es sich bei der Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln, da sich eine solche stets auf den vorhandenen Nachlass beziehe, nicht nachvollziehbar (S. 8). Die Beistatuten sprechen klar und unzweideutig von einer Begünstigung.
5.4.6 Der Vollständigkeit halber und weil von den Berufungsklägern als Hauptargument für das Trustvermögen als Nachlassvermögen aufgeführt, bleibt zu bemerken, dass lediglich der Umstand der Versteuerung nicht dazu geführt hätte, dass das Trustvermögen zum Nachlass zu zählen wäre. Dies aus nachfolgenden Gründen: Steuerobjekt Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass Nachlass (§ 217 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). In der seit 2011 geltenden Fassung von § 217 Abs. 2 StG wird die Nachlasstaxe auch erhoben auf Kapitalleistungen aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und die nicht als Einkommen steuerbar sind. Aufgrund dieser Bestimmung werden auch Versicherungsleistungen mit der Nachlasstaxe erfasst, die zivilrechtlich nicht Bestandteil des Nachlasses bilden. Daraus erhellt, dass alleine aus dem Umstand, dass eine Nachlasstaxe erhoben worden ist, nicht auf die Zugehörigkeit zum Nachlass geschlossen werden kann. Ebensowenig hätte alleine der Umstand, dass das Trustvermögen im Erbschaftsinventar aufgeführt ist, dazu geführt, dass es zum Nachlass zu zählen gewesen wäre. Denn gemäss § 171 Abs. 1 EG ZGB muss nach jedem Todesfall ein Inventar aufgenommen werden, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat. Beim Inventar handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme. Über den tatsächlichen Umfang der Erbmasse und die Teilung des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar noch nichts Definitives ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen. Im Nichteinigungsfall müssen sie den Zivilrichter anrufen.
5.5.1 Selbst wenn das Trustvermögen nicht in den Nachlass des Erblassers gefallen wäre, so wäre die (lebzeitige) Zuwendung ausgleichungspflichtig gewesen. Denn auch wenn Trustvermögen nicht in den Nachlass des Erblassers fällt, kann es sich dabei um erbrechtlich relevante Vorgänge handeln. Im Erbrecht des ZGB werden Rechtsgeschäfte unter Lebenden im Rahmen der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und der pflichtteilsrechtlichen (Hinzurechnung und) Herabsetzung (Art. 475/527 ff. ZGB) berücksichtigt (Paul Eitel/Silvia Brauchli, a.a.O., S. 135 f.). Während es bei der Herabsetzung nicht nur und auch nicht in erster Linie um die Berücksichtigung (ganz teilweise unentgeltlicher) lebzeitiger Zuwendungen geht, kommen für die Ausgleichung ausschliesslich solche Zuwendungen in Frage (Paul Eitel/Silvia Brauchli, a.a.O., S. 137 und S. 150). Zwar sind die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen. Massgebend wäre aber, dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden ist. Entsprechend wären das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche) Zuweisungen zu qualifizieren gewesen.
5.5.2 Der Erblasser ist grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. So kann er auch Schenkungen andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vornehmen. Werden solche Vermögensvorteile an gesetzliche Erben gewährt, unterstehen sie den Ausgleichsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB. Die Nachkommen (Kinder, Enkel) haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung durch Vermögensabtretung Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z.B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen, Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung gegenüber den übrigen Miterben führt.
5.5.3 Die von der Vorinstanz aufgeworfene und im Ergebnis offengelassene Frage, ob in der indirekten Art der Zuwendung des Erblassers ein (indirekter) Ausgleichungsdispens zu erblicken gewesen wäre, wäre zu verneinen. Der Erblasser wollte alle seine Kinder gleich behandeln, was klar gegen einen Ausgleichungsdispens – welcher nota bene ausdrücklich hätte erfolgen müssen – spricht. Sowohl der Erblasser selbst, wie auch der Zeuge I.___ und der Beklagte 3 bestätigten, dass eine Gleichbehandlung der Erben gewollt war (vgl. Urkunde Nr. 32 der Kläger, Zeugenbefragung I.___ N. 85 ff., Parteibefragung Beklagter 3 N. 81 f.).
5.5.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgleichung sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben Rechnung tragen. Es wurde bereits erwähnt, dass der Erblasser alle seine Erben gleich behandeln wollte. Explizit erklärte er, dass «die Kinder der vorverstorbenen Tochter […] spätestens bei seinem Ableben ausgeglichen» werden sollen (Beilage Nr. 32 der Kläger).
6.1 Die Erben wurden gemäss Ziffer 1 der Schlusserklärung im Inventar auf ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 607 und 610 ZGB sowie § 180bis EG ZGB aufmerksam gemacht. Der Ertrag und Ersatz gehört beim Trust zum Treugut (Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Dr. oec. Hans Rainer Künzle, Vorbemerkungen zu Art. 517 – 518 N 51, Bern 2011). Die Werte des [...] Trusts reg. sind gemäss Inventar des Erbschaftsamtes per Todestag des Erblassers detailliert erfasst. Sie beliefen sich per [...] 2013 auf total CHF 1'330'445.64. Die Erben haben die Richtigkeit der Werte im ergänzten Inventar vom 22. Juli 2019 anerkannt (Beilage Nr. 8 der Kläger).
6.2 Für die Erbteilung ist dieser Status massgebend. Die Ansprüche der Erben bemessen sich nach Gesetz. Diese betragen für die Berufungsbeklagten je 3/12 und für die Berufungskläger je 1/12. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Berufungskläger besteht nicht, auch weil die quotenmässigen Erbansprüche unbestritten sind (vgl. schon die erstinstanzliche Beweisverfügung vom 9. Juni 2021).
7.1 Die Berufungskläger verlangen, es seien im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose zu bilden und es sei ihnen im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen, den drei Berufungsbeklagten je drei dieser Lose.
7.2 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile Lose, als Erben Erbstämme sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).
7.3 Nach dem Gesagten ist das Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen. Es obliegt nun den Erben, sich über eine Losbildung zu einigen. Bereits anlässlich der ursprünglichen Erbteilung fanden die Erben einen Konsens. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch vorliegend eine Einigung gefunden wird. Erst bei einer allfälligen Uneinigkeit bildet die zuständige Behörde die Lose. Im jetzigen Zeitpunkt ist das Begehren abzuweisen.
8. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang (grossmehrheitliches Obsiegen der Berufungskläger) haben die Berufungsbeklagten die Prozesskosten beider Instanzen zu übernehmen. Sie haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 (inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht, für welches die Entscheidgebühr auf CHF 35'000.00 festgesetzt wird, zu bezahlen. Weiter haben sie den Berufungsklägern für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz eine Parteientschädigung zu entrichten. Die erstinstanzliche Parteientschädigung wird ermessensweise auf CHF 14'500.00 (Honorar 40 Stunden à CHF 330.00 sowie Auslagen von CHF 200.00 und MwSt.) festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 6'477.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.
Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die folgenden Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32): Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]], 1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34, abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70, netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren. 3. D.___, E.___ und F.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu ersetzen. 4. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu bezahlen. 5. D.___, E.___ und F.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 zu ersetzen. 6. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 6'477.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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