Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.24: Verwaltungsgericht
Der Vater A.___ beantragte die Reduzierung des Unterhaltsbeitrags für seinen Sohn, was jedoch abgelehnt wurde. Er reichte Berufungen ein, um die Unterhaltsregelung aufzuheben und die Schuldneranweisung abzuweisen. Das Gericht wies die Berufungen ab und entschied, dass A.___ die Kosten tragen muss. Die Mutter des Sohnes stimmte einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zu. A.___ muss auch die Parteientschädigung an den Rechtsbeistand bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 23.08.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Unterhalt; Massnahme; Recht; Gesuch; Berufungskläger; Apos; Massnahmen; Tochter; Mutter; Betrag; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Amtsgerichtspräsident; Gesuchs; Verfahren; Schuldner; Schuldneranweisung; Abänderung; Einkommen; Arbeitgeber; Gesuchsteller; Fahrzeug; Zahlung; Berufungsbeklagte; Hauptsache |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 268 ZPO ;Art. 286 ZGB ;Art. 287 ZGB ;Art. 291 ZGB ;Art. 303 ZPO ;Art. 92 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.24 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 23.08.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.107 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 23. August 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) und Schuldneranweisung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1.1 B.___ (geb. […] 2017) ist der gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern A.___ (Vater) und C.___ (Mutter). Mit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 hatte sich der Vater zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'300.00 (Barunterhalt CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 500.00) verpflichtet.
1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August 2020 gelangte A.___ an das Richteramt Olten-Gösgen mit dem Rechtsbegehren, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn auf CHF 500.00 pro Monat zu reduzieren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Dezember 2019 ein zweites Mal Vater einer Tochter geworden. Im Anschluss an die Klagebewilligung vom 14. Januar 2021 reichte er am 20. Mai 2021 die Klage ein. Die Amtsgerichtspräsidentin wies diese mit Urteil vom 17. Juni 2022 ab. Das Urteil wurde ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet.
1.3 Noch vor Ausstellung der Klagebewilligung hatte A.___ am 7. Dezember 2020 um vorsorgliche Abänderung des Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens ersucht. Mit Urteil vom 12. Januar 2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Sohn B.___, gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.___, hatte seinerseits am 7. Juli 2021 darum ersucht, den Arbeitgeber seines Vaters A.___ anzuweisen, von dessen Lohnguthaben monatlich den Betrag von CHF 1'300.00 direkt auf das Konto seiner Mutter zu überweisen. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hiess dieses Gesuch um Schuldneranweisung am 18. Februar 2022 gut.
2. Frist- und formgerecht erhob A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) sowohl gegen das Urteil vom 12. Januar 2022 als auch gegen dasjenige vom 18. Februar 2022 Berufung. Mit seiner Berufung gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt er im Wesentlichen, die Unterhaltsregelung gemäss Unterhaltsvertrag vorsorglich aufzuheben und ihn mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 neu zu verpflichten, einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von maximal CHF 840.00 zu bezahlen. Mit der anderen Berufung stellt er das Rechtsbegehren, das Urteil vom 18. Februar 2022 aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In beiden Verfahren reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Berufungsbeklagte duplizierte.
3. Die beiden angefochtenen Entscheide beruhen auf zwei verschiedenen Verfahren und wurden auch nicht vom gleichen Amtsgerichtspräsidenten gefällt. Dennoch ist es aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs angezeigt, die Berufungen gemeinsam zu behandeln, zumal auch weitgehend identische Rügen erhoben werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Amtsgerichtspräsidenten wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II. 1. Die Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache und damit die Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen Massnahme ist noch ungewiss. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist damit ohne Weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
2.1 Vertraglich festgelegte Kinderalimente können – es sei denn, dies sei mit Genehmigung der KESB ausgeschlossen worden (was vorliegend nicht der Fall ist) - geändert werden (Art. 287 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine solche Abänderung ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. ZPO vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige Abänderung eines Unterhaltsurteils –vertrags (Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO). Bei solchen vorsorglichen Massnahmen im selbständigen Unterhaltsabänderungsprozess werden dieselben Unterhaltsansprüche für dieselbe Unterhaltsperiode beurteilt wie im Hauptsacheverfahren. Es geht um eine vorweggenommene Vollstreckung dessen, was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Es müssen dabei die allgemeinen Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss insbesondere die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des Abänderungsanspruchs), Dringlichkeit sowie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft machen. Eine vorsorgliche Abänderung kann daher nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt werden, so etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des Abänderungsprozesses herabzusetzen. Im Unterschied zu Eheschutz und vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen. Der vorsorgliche Massnahmeentscheid fällt mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Seine Wirksamkeit beziehungsweise Vollstreckbarkeit ist somit resolutiv bedingt. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid herabgesetzte aufgehobene Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil, weil dessen Streitgegenstand die im Massnahmeverfahren beurteilte Unterhaltsperiode mitumfasst, rückwirkend überprüft werden. Die Regelung im Massnahmeentscheid ist mit anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich auch eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl. dazu Samuel Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 93 ff., mit Hinweisen).
2.2 Die Schuldneranweisung ist in Art. 291 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen sind die Grundsätze zur Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss auch bei der Anweisung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2014, E. 2, vom 20. April 2014).
3.1 Der Amtsgerichtspräsident ging beim Entscheid über das von A.___ gestellte Gesuch um vorsorgliche Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestützt auf dessen Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'107.00 aus. Weiter errechnete er einen Bedarf von CHF 2'896.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkostenanteil CHF 1'236.00, Krankenkasse CHF 360.00, Tel. / Notw. Versicherungen CHF 100.00). Zu den darüber hinaus geltend gemachten Berufsunkosten erwog er, der Arbeitsweg des Gesuchstellers von seinem Wohnort bis zum Arbeitsort, dem Werkhof der Gemeinde [...], betrage rund 1.1 Kilometer. Diesen könne er auch für Piketteinsätze innerhalb der erwarteten 25 bis 30 Minuten ohne Weiteres zu Fuss zurücklegen, sodass ein Fahrzeug für den Arbeitsweg nicht benötigt werde und für den Arbeitsweg keine Kosten anzurechnen seien. Auslagen für einen Parkplatz, Versicherung, Benzin etc. seien mangels Kompetenzcharakters des Fahrzeugs nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen. Zum Unterhalt für die neu geborene Tochter führte der Vorderrichter aus, deren Mutter mache einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 geltend. Sie habe erwähnt, dass sie den Unterhaltsbeitrag dringend benötige, um durch Fremdbetreuung, Gesundheitskosten, Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Ein höherer Unterhaltsbeitrag werde von ihr nicht gefordert und sei auch nicht ersichtlich. Nach Abzug der Kinderzulage sei von einem Barbedarf der Tochter von CHF 489.70 auszugehen. Zwar seien im Zusammenhang mit Drittbetreuungskosten zwei Rechnungen der Monate Mai und Juni 2020 bei den Akten. Inwiefern diese Kosten ganz teilweise durch den Gesuchsteller zu tragen wären, könne aufgrund der fehlenden Unterlagen zum Einkommen der Mutter der Tochter nicht eruiert werden. Aufgrund der Tatsache, dass diese mit der monatlichen Bezahlung von CHF 840.00 einverstanden zu sein scheine, sei davon auszugehen, dass sie nicht auf höhere Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Die Drittbetreuungskosten seien daher zu vernachlässigen. Mit dem Überschuss von CHF 2'211.00 sei der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage, sowohl den im Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 für den Gesuchsgegner als auch den für seine Tochter beanspruchten Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zu bezahlen. Mangels eines Eingriffs in das Existenzminimum des Gesuchstellers sei die zeitliche Dringlichkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Praxis und der herrschenden Lehre, wonach einem vorsorglichen Massnahmebegehren nur mit Zurückhaltung zu entsprechen und im Zweifel zugunsten der bisherigen Ordnung abzulehnen sei, müsse das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen werden.
3.2 Der Amtsgerichtspräsident, der das Gesuch um Schuldneranweisung beurteilte, bezifferte das Einkommen des Berufungsklägers auf CHF 5'077.85 pro Monat. Nach Abzug des Bedarfs ermittelte er einen Überschuss von CHF 2'172.50. Er begründete ähnlich wie der Amtsgerichtspräsident im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb mangels Kompetenzcharakter keine Auslagen für das Auto zu berücksichtigen seien und beim Unterhalt für die Tochter bloss ein Betrag von CHF 840.00 eingesetzt werden könne. Die vom Vater gegenüber dem gemäss Unterhaltsvertrag geschuldeten Aliment eigenmächtig vorgenommene Reduktion der Zahlungen an den Sohn müsse deshalb als erhebliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gewertet werden, weshalb das Gesuch um Schuldneranweisung gutzuheissen sei.
4. Der Berufungskläger rügt, die Vorderrichter hätten sein Einkommen falsch festgestellt. Weiter müssten die Kosten für das Auto in seinen Bedarf eingerechnet werden, da es Kompetenzcharakter aufweise. Zudem irrten die Vorinstanzen, dass das Einkommen seiner neuen Partnerin und Mutter der Tochter für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Relevanz sei.
4.1.1 Der Berufungskläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen. Er wendet dagegen ein, da die in den Lohnabrechnungen enthaltenen Zuschläge teilweise nicht gesichert seien und er auch die Nachtzulagen nicht immer erhalte, dürften diese nicht angerechnet werden. Zähle man die Beträge zusätzlich zum Einkommen, so bestehe für ihn gar kein Raum mehr, etwas mit seinen Kindern zu unternehmen. Aus diesem Grund sei vom reinen Nettoeinkommen von CHF 4'970.00, auszugehen. Weiter weist er darauf hin, dass er per 1. Januar 2022 seine Stelle intern gewechselt habe und nun als Mitarbeiter der [...] angestellt sei. Da er bei dieser Position immer in Gefahr sei, mit [...] und anderen [...] in Kontakt zu kommen, werde ihm eine lnkonvenienzentschädigung von CHF 100.00 brutto im Monat ausbezahlt. Diese sei jedoch für die Reinigung seiner Kleider vorgesehen und nicht als Lohn zu werten.
4.1.2 Der Berufungskläger reichte zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Lohnausweis für das Jahr 2021 ein. Dem ebenfalls eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 25. Februar 2022 zufolge (Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren) führte der Funktionswechsel bei seiner Arbeitgeberin zu keiner Veränderung bei der Entlöhnung. Für das massgebende Einkommen kann daher ohne Einschränkungen auf den Lohausweis 2021 abgestellt werden. Die erst ab 2022 ausgerichtete Inkonvenienzentschädigung ist darin nicht enthalten. Im Jahr 2021 wurde dem Berufungskläger ein Nettolohn von CHF 62'438.20 ausbezahlt, was nach Abzug der Prämien für die Krankentaggeldversicherung von CHF 355.15 einen Betrag von CHF 62'083.05 beziehungsweise auf den Monat umgerechnet CHF 5'173.60 ergibt. Das ist nicht weniger, sondern mehr, als die Annahme der beiden Vorderrichter. Die Rüge, diese hätten das Einkommen zu seinen Ungunsten falsch festgestellt, ist unbegründet.
4.2.1 Weiter rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der Besonderheit seiner Berufstätigkeit jederzeit für allfällige Einsätze bei Störungen, Notsituationen und ähnlichen Sonderereignissen mit seinem Fahrzeug zur Verfügung stehen müsse. Aus diesem Grund müsse er im Grunde 7 Tage die Woche an 24 Stunden, ausser selbstverständlich während seinen Ferien, abrufbereit sein, um die Leistung des Pikettdiensts gewähren zu können. Dies bedeute sodann, dass er beispielsweise bei starkem Schneefall eine sofortige Schneeräumung zu tätigen habe, bei starker Kälte das unverzügliche Salzen der Autostrassen garantieren müsse, bei einem unvorhergesehenen Hochwasser das Lancieren der entsprechenden Massnahmen zu verantworten habe. Da diese Pikettdiensteinsätze imponderabel und gleichzeitig zu jeder Tageszeit erfolgen könnten, sei das Auto für ihn unabdingbar respektive werde vom Arbeitgeber vorausgesetzt, da er zeitnah, je nach Geschehnis, sogar unverzüglich vor Ort sein müsse. Diesen Umstand bestätige auch sein Arbeitgeber. Daraus werde deutlich, dass es nicht etwa nur darum gehe, dass er von seinem Wohnort bis zum Werkhof innert dieser Zeitspanne sein müsse, sondern vielmehr bis zu irgendeinem beliebigen Ort auf dem Gemeindegebiet. Hinzu kämen noch Rundfahrten, um zu prüfen, ob alles in Ordnung sei ob Strassen blockiert vereist seien. Sein Arbeitgeber rechne damit, dass er zu diesem Zwecke ein Fahrzeug habe, mit dem er diese Strecke bewältigen könne. Bei den Einsätzen handle es sich meistens um Rund- und Kontrollfahrten. Für die Ausübung seines Berufes sei er auf ein Fahrzeug angewiesen, worauf sich auch sein Arbeitgeber verlasse. Die geltend gemachten Kosten von CHF 200.00 für das Fahrzeug sowie CHF 130.00 für die Garage seien ihm deshalb anzurechnen, da es sich dabei um eine unumgängliche Berufsauslage handle. Hinzu komme, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2,5 Stunden benötigen würde und auch deshalb nicht unbeachtliche Kosten anfielen.
4.2.2 Auch diese Vorbringen sind unbegründet. Der Berufungskläger stützt seine Auffassung auf zwei Bestätigungen vom 5. August 2020 und 17. September 2020 von D.___, Leiter Bereich [...] (vorinstanzliche Urkunden 17 und 18 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) sowie auf eine Bestätigung vom 25. Februar 2022 von E.___, Leiter [...] (Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren). Diesen Bestätigungen zufolge ist der Berufungskläger ganzjährig zu Arbeitseinsätzen ausserhalb der regulären Arbeitszeit und Pikettdiensten verpflichtet. Da in der Organisation keine Pikettfahrzeuge für den privaten Gebrauch vorhanden seien, sei er auf ein privates Auto angewiesen (Schreiben vom 17. September 2020). Der im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigung zufolge stelle die Gemeinde [...] kein Bereitschaftsfahrzeug zur Verfügung, «da die Mitarbeitenden oft Schwierigkeiten haben dieses in der Umgebung der eigenen Wohnung zu parken. Es ist Usus, dass die Kontrollfahrten beim Winterdienst (gleiches gilt für Kontrollfahrten während und nach Starkregenereignissen) direkt ab der eigenen Haustüre mit dem privaten Fahrzeug getätigt werden. Das bringt dem Arbeitgeber eine Zeitersparnis und die Mitarbeitenden haben einen höheren Komfort, wenn sie im Winter morgens um 3 Uhr auf eine Kontrollrunde gehen» (Schreiben vom 25. Februar 2022).
Aus diesen Bestätigungen ergibt sich nicht, dass der Berufungskläger für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein Auto angewiesen ist. Die Hinweise auf einen «Usus» und auf den «höheren Komfort» deuten eher in die andere Richtung. Für die von ihm in den Berufungsschriften konkret erwähnten Tätigkeiten wie die sofortige Schneeräumung das unverzügliche Salzen der Autostrassen dürfte auch dessen Arbeitgeberin – der Bestätigung vom 25. Februar 2022 zufolge [...] - über geeignete Spezialfahrzeuge verfügen. Auch der Arbeitsvertrag des Berufungsklägers (vorinstanzliche Urkunde 15 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) sowie die darin erwähnten Reglemente der Gemeinde [...] ([...], zuletzt abgerufen am 22. August 2022) enthalten keine Hinweise, wonach der Berufungskläger zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend ein Privatfahrzeug zur Verfügung stellen müsste. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, dass er sein Fahrzeug nicht für den Arbeitsweg benötigt. Die Amtsgerichtspräsidenten verzichteten deshalb zu Recht darauf, die geltend gemachten Beträge von CHF 200.00 und CHF 130.00 beim Bedarf des Berufungsklägers einzuberechnen.
4.3.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach davon auszugehen sei, dass er für den Unterhalt seiner Tochter höchstens auf einen Betrag von CHF 840.00 pro Monat angewiesen und dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er für die Kosten der Drittbetreuung aufkommen müsste, da zum Einkommen der Mutter der Tochter keine Angaben gemacht worden seien. Die Vorinstanzen verkennten, dass die Mutter der Tochter nicht Verfahrenspartei sei und einen Anspruch auf Privatsphäre habe. Andererseits stellten die Drittbetreuungskosten nach klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Betreuungsunterhalt dar, sondern gehörten zum Barunterhalt, den derjenige Elternteil zu tragen habe, der nicht den Naturalunterhalt erbringe. Da die Mutter der Tochter nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen sei, spiele ihr Einkommen für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Er beteilige sich mit einem Betrag von CHF 294.95 an Drittbetreuungskosten, um die Möglichkeit zu haben, beide Kinder gleich zu behandeln.
4.3.2 Die Vorinstanzen stützen sich bei der Annahme des Betrages von CHF 840.00 auf ein Schreiben der Mutter der Tochter vom 31. August 2020 mit folgendem Inhalt: «Hiermit bestätige ich, dass ich ab 01.09.2020 auf den Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00, zu bezahlen durch A.___ für unsere gemeinsame Tochter F.___, geb. 03.12.2019, angewiesen bin. Den Unterhaltsbeitrag benötige ich dringend, um durch Fremdbetreuung, Gesundheitskosten, Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Sollte ich den Betrag nicht fristgerecht erhalten, werde ich den Unterhalt vor Gericht einklagen» (vorinstanzliche Urkunde 7 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen). Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Mutter der Tochter aktuell damit einverstanden ist, dass der Berufungskläger für den Unterhalt einen Betrag von monatlich CHF 840.00 bezahlt. Der Betrag dient nach dem Wortlaut unter anderem auch dazu, die durch den Berufungskläger geltend gemachten Kosten für Fremdbetreuung zu begleichen. Der Berufungskläger muss nur dann mit rechtlichen Schritten rechnen, falls er diesen Betrag nicht bezahlen sollte. Es ist deshalb weder im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnehmen noch zur Beurteilung der Schuldneranweisung nötig, für die Tochter F.___, eine detaillierte und umfassende Berechnung des Unterhaltsbeitrages vorzunehmen. Wie erwähnt fällt eine vorsorgliche Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen in Betracht, so etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des Abänderungsprozesses herabzusetzen. In diesem Sinne ist gestützt auf das Schreiben der Mutter von F.___ davon auszugehen, dass der Berufungskläger für dessen Unterhalt auf einen Freibetrag von CHF 840.00 pro Monat, nicht mehr, aber auch nicht weniger, angewiesen ist. An den Urteilen der Vorinstanzen ist daher auch in diesem Punkt nichts auszusetzen.
4.4 Die Berufungen sind nach dem Gesagten unbegründet. Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.
5. Die Kosten der beiden obergerichtlichen Verfahren sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufungen von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gesuche des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege dagegen sind zu bewilligen. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigungen kann – mit Ausnahme des für Fotokopien gelten gemachten Ansatzes, der gemäss § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) bloss 50 Rappen pro Stück beträgt - auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Januar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 betreffend Schuldneranweisung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZKBER.2022.24) wird abgewiesen. 4. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung (ZKBER.2022.23) wird abgewiesen. 5. Die Kosten der beiden obergerichtlichen Verfahren von zusammen CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen. 6. A.___ hat B.___ vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZKBER.2022.24) eine Parteientschädigung von CHF 2'981.80 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'964.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'017.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. A.___ hat B.___ vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung (ZKBER.2022.23) eine Parteientschädigung von CHF 3'309.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'189.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'120.05 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Trutmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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