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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2022.20)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2022.20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2022.20 vom 19.08.2022 (SO)
Datum:19.08.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Zwischenentscheid vom 3. November 2021 über eine Scheidung auf Klage entschieden. Der Ehemann hat die Scheidungsklage eingereicht, da die Parteien seit 2016 getrennt leben. Es wurde ein Teilurteil im Scheidungspunkt beantragt, da der Ehemann über 80 Jahre alt ist und schnellstmöglich seine neue Lebenspartnerin heiraten möchte. Die Ehefrau widersprach dem Antrag auf ein Teilurteil und betonte, dass das Verfahren nicht übermässig lang dauere. Letztendlich wurde am 3. November 2021 die Ehe geschieden. Die Ehefrau legte Berufung ein, da sie mit dem Teilurteil nicht einverstanden war. Die Parteien hatten unterschiedliche Ansichten über die Komplexität des Verfahrens und die Auswirkungen einer möglichen neuen Heirat. Die Zivilkammer des Obergerichts entschied, dass der Teilentscheid aufgehoben wird und das Verfahren fortgesetzt werden soll. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Ehemann auferlegt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter: Berufung; Scheidung; Verfahren; Berufungsklägerin; Interesse; Berufungsbeklagte; Ehemann; Verfahrens; Recht; Scheidungspunkt; Parteien; Ehefrau; Bundesgericht; Teilentscheid; Teilurteil; Interessen; Berufungsbeklagten; Beweis; Urteil; Ehemannes; Gericht; Frist; Heirat; Hauptverhandlung; Auseinandersetzung; Erbenstellung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 157 ZPO ; Art. 283 ZPO ;
Referenz BGE:144 III 298;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2022.20
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 19.08.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.105
Titel: Zwischenentscheid vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 19. August 2022            

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Zwischenentscheid vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 14. Juli 2016 getrennt. Die Nebenfolgen der Trennung wurden im Eheschutzverfahren gütlich geregelt. Am 26. November 2018 reichte der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) die Scheidungsklage ein. Am 16. Mai 2019 fand die Einigungsverhandlung statt.

2. Nach mehrfach erstreckter Frist reichte der Ehemann (im folgenden auch Berufungsbeklagter) am 2. Dezember 2019 die Scheidungsklage und nach ebenfalls mehrfach erstreckter Frist die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Juni 2020 die Klageantwort ein.

3.1 Die Replik datiert vom 26. November 2020. Darin verlangte der Ehemann u.a. erstmals den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt. Er begründete seinen Antrag damit, dass dieser liquid sei. Andererseits sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens, insbesondere in Bezug auf das Güterrecht, nicht mit einem baldigen Abschluss zu rechnen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bereits über 80 Jahre alt sei und seit sieben Jahren an einer [...] leide. Sodann wolle er so rasch als möglich seine neue Lebenspartnerin ehelichen.

3.2 Dazu äusserte sich die Ehefrau in der Eingabe vom 16. März 2021 dahingehend, dass die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht gegeben seien. Das Verfahren sei erst seit Ende 2018 hängig, so dass von keiner übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden könne. Dieses befinde sich zudem bereits im Stadium des zweiten Rechtschriftenwechsels, so dass die Hauptverhandlung mit grösster Wahrscheinlichkeit noch 2021 durchgeführt werden könne. Es liege am Ehemann selber, der das Verfahren komplexer zu machen versuche, indem er mangelhafte Beweismittel und solche in [...] Sprache ohne Übersetzung einreiche. Allein, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig sei, bedeute nicht, dass sie auch komplex sei. Allein das Alter des Ehemannes rechtfertige den Erlass eines Teilurteils nicht, da die güterrechtliche Auseinandersetzung dadurch nicht schneller vollzogen würde. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass sich der Ehemann erneut verheiraten wolle. Er könne keine überwiegenden Interessen an einem Teilurteil geltend machen.

3.3 Am 16. April 2021 erstattete die Ehefrau die Duplik.

3.4 Am 17. Juni 2021 nahm der Ehemann Stellung zu den von der Ehefrau in der Duplik neu gestellten Verfahrensanträgen.

3.5 Am 14. Juli 2021 liess sich der Ehemann unaufgefordert noch einmal auf 38 Seiten umfassend zur Duplik der Ehefrau vernehmen. In einer separaten Eingabe vom selben Tag teilte er in Bezug auf seinen Antrag auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt mit, dass er mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Es sei sein grösster Wunsch, seine Partnerin endlich heiraten zu können. Ein Ende des Verfahrens sei nicht absehbar. Es sei daher umgehend über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu erlassen.

3.6 In ihrer Eingabe vom 23. Juli 2021 wies die Ehefrau auf die Unzulässigkeit des Vorgehens des Ehemannes in Bezug auf die Eingabe einer umfassenden Triplik nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels hin. In der Frage des Teilurteils machte sie geltend, dass das neu eingereichte Arztzeugnis nichts an den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 29. März 2021 ändere. Der Ehemann leide seit Jahren an zwei chronischen Krankheiten. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen vorliegend nicht stark in die Länge ziehe und das Verfahren nicht äusserst komplex sei.

3.7 Am 18. Oktober 2021 liess der Ehemann unter Beilage einer persönlichen E-Mail an den Vorderrichter und eines (auf Deutsch übersetzten) Arztzeugnisses vom 29. Juli 2021 erneut schnellstmöglich die Scheidung beantragen. Er machte geltend, er wolle seine neue Lebenspartnerin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten. Aus dem Arztzeugnis geht zudem hervor, dass er an einer [...] und an einem [...] leide. Jeder weitere Schub könnte tödlich sein. Er beantragte, dass «innerhalb der nächsten Tage» ein Teilurteil über den Scheidungspunkt gefällt werde.

4. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 informierte der Vorderrichter die Parteien darüber, dass am 3. November 2021 über den Antrag des Ehemannes zum Scheidungspunkt im Rahmen eines Teilurteils entschieden werde.

5. Am 3. November 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.    Die am 4. Mai 2001 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.    Über die Partei- und Gerichtskosten wird im Endurteil entschieden.

6. Dagegen erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 28. Februar 2022 form- und firstgemäss Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR. 2018.1368 vom 3. November 2021 aufzuheben.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Am 13. Mai 2022 erstattete der Ehemann ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.    Es seien die mit der Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Ehefrau der Scheidung nicht widersetze. Sie sei bloss mit dem Erlass eines Teilurteils nicht einverstanden, weshalb die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen seien.

Er hält dafür, dass der Ehemann seit fünf Jahren mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenlebe und diese so bald als möglich heiraten wolle. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass dieser über achtzig Jahre alt sei und mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Die Ehefrau mache keine eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ehe geltend, sondern begnüge sich mit der Bestreitung der vom Ehemann geltend gemachten Interessen an einem Teilentscheid. Tatsächlich seien mit Ausnahme der Beibehaltung der Erbenstellung keine Interessen der Ehefrau an einer Aufrechterhaltung der Ehe ersichtlich, zumal die Ehe seit fünf Jahren nicht mehr gelebt werde. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sie sich aus diesem Grund ohnehin nicht in guten Treuen auf die Erbenstellung berufen können. Insgesamt könne daher das Interesse des Ehemannes an einem sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht verneint werden.

Zu prüfen sei weiter, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Bis dato habe das Verfahren rund drei Jahre gedauert. Ein Termin für die Hauptverhandlung stehe noch nicht fest und es sei nicht zu erwarten, dass diese in den nächsten Monaten durchgeführt werden könnte. Das Verfahren sei im Quervergleich mit anderen gleichgelagerten Verfahren bezüglich des Güterrechts komplexer und umfangreicher. In absehbarer Zeit sei deshalb entgegen den Behauptungen der Ehefrau nicht mit einem Entscheid zu rechnen. Die Interessenabwägung falle daher klar zu Gunsten des Ehemannes aus.

2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz würdige die betroffenen Interessen falsch. Auch sei das Verfahren nicht so komplex, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt gerechtfertigt sei.

Ihre Interessen gegen einen Teilentscheid seien vielschichtig. Einerseits bestehe ein offensichtliches Interesse an der Erbenstellung. Relevant seien drei weitere Punkte. Der Berufungsbeklagte lebe in [...] halte sich zumindest mehrheitlich dort auf. Offensichtlich sei er dort in ärztlicher Behandlung und besitze eine [...] E-Mail-Adresse. Gemäss eigenen Angaben beabsichtige er seine langjährige Lebenspartnerin zu heiraten. Es sei davon auszugehen, dass die neue Ehe [...] Recht unterstehen würde. Es sei unklar, wie sich ein Teilentscheid über den Scheidungspunkt in diesem Zusammenhang auswirke. Namentlich bestehe die Gefahr, dass sie ihrer – noch zu bestimmenden – Ansprüche aus Güterrecht verlustig gehe deren Durchsetzung erschwert würde. Weiter besitze sie einen Rentenanspruch aus freier Vorsorge (Säule 3b) welche beim Tod des Berufungsbeklagten auf sie übergehe. Es müsse als unsicher gelten, wie sich ein Zwischenentscheid im Scheidungspunkt darauf auswirke. Zwar gingen die Ansprüche vertragsgemäss auf die zweitversicherte Person (die Berufungsklägerin) über. Das sei aber kein Garant, dass sich die Scheidung darauf nicht negativ auswirke. Sie habe ausdrücklich verlangt, dass über diese Frage Beweis abgenommen werde. Sie habe diesbezüglich ein gewichtiges Interesse daran, dass der Scheidungspunkt gemeinsam mit den Nebenfolgen entschieden werde.  

Auch werde ihr Interesse an einem einheitlichen Entscheid dadurch verstärkt, dass die Motivation der Gegenseite an einer zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen mit einem Teilentscheid weiter abnehmen dürfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diesen Bedenken mit einer geeigneten Prozessleitung beizukommen. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenpartei erscheine das vorliegend unwahrscheinlich. Vielmehr könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene Verschleppung des Verfahrens zur Folge haben würde.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Einheit des Scheidungsurteils die (gesetzlich verankerte) Regel und ein Teilentscheid die Ausnahme sei. Folglich müsse die Interessenabwägung zu einem eindeutigen Resultat führen. Ansonsten sei die Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes nicht angezeigt. Die Interessen des Ehemannes seien wenig erheblich. Lediglich aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands seien sie als solche erkennbar. Über den Heiratswillen des Berufungsbeklagten als innere Tatsache könne nur spekuliert werden. Objektive Beweise lägen nicht vor.

Sollte das Gericht das Interesse des Ehemannes an der Wiederverheiratung höher gewichten als dasjenige der Berufungsklägerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Nebenfolgen, sei zu beachten, dass eine weitere Voraussetzung, die hohe Komplexität des Verfahrens, vorliegend nicht gegeben sei. Der Berufungsbeklagte zeige nicht auf, worin die von ihm behauptete Komplexität des Verfahrens liege. Vielmehr sei es die Prozessführung des Ehemannes, welche das Verfahren kompliziert mache. Bloss weil die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig sei, sei sie noch nicht komplex. Es stellten sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen. Einem raschen Verfahrensabschluss stehe ausser dem Verhalten des Berufungsbeklagten nichts entgegen.

3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 144 III 298 entschieden habe, dass die Partei, die sich wieder verheiraten wolle, einen Anspruch darauf habe, dass im nicht bestrittenen Scheidungspunkt ein Teilurteil mit Rechtskraft gefällt werde. Insbesondere seien die Kriterien «Alter der Partei» und «Recht auf Ehe» im Rahmen des Entscheids des Bundesgerichts 5A_679/2020 ausdrücklich bestätigt worden.

Es sei zu betonen, dass sich die Parteien vorliegend zu keiner Zeit der Scheidung widersetzt hätten. Der Berufungsklägerin sei darin zuzustimmen, dass die Anfechtung des Zwischenentscheids im Scheidungspunkt gestützt auf das Interesse an der Erbenstellung ausgeschlossen sei. Daneben habe sie jedoch kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe. Mithin versuche sie einzig, ihre Erbenstellung aufrecht zu erhalten, was treuwidrig sei.

Es treffe zu, dass er nun in [...] lebe. Die Ansprüche der Berufungsklägerin würden durch seine neue Heirat nicht gefährdet. Diese habe keinen Einfluss auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin, da die hängige Scheidung nach Schweizer Recht beurteilt werde. Auch die Behauptung, dass die Vollstreckung ihrer Ansprüche aufgrund der Wiederverheiratung erschwert werden könnte sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nicht der Berufungsklägerin, sondern ihm ein Anspruch gegen diese zustehe. Die Wiederverheiratung habe ohnehin keinen Einfluss auf eine allfällige Vollstreckung in [...].

Die Berufungsklägerin führe selber aus, die Rentenpolicen sähen vor, dass beim Tod des Erstversicherten (der Berufungsbeklagte) die Rente vollständig auf die Zweitversicherte (die Berufungsklägerin) übergehe. Weshalb diese Regelung keine Garantie für den Übergang der Ansprüche sein solle, zeige die Berufungsklägerin nicht auf und sei auch nicht ersichtlich. Es handle sich bei den fraglichen Policen um unabänderliche und vom Zivilstand unabhängige Leibrenten. Die Auflösung der Ehe habe darauf keinen Einfluss, was die Versicherung so bestätigt habe. Es sei durch die Scheidung auch mit keiner Verschleppung des Verfahrens über die Nebenfolgen zu rechnen. Er habe kein Interesse daran, das Verfahren über die Nebenfolgen in die Länge zu ziehen. Vielmehr sei er interessiert daran, das Verfahren mit Blick auf seine opulenten güterrechtlichen Forderungen zügig abschliessen zu können. Nach wie vor sei die Berufungsklägerin nicht in der Lage, nachvollziehbare Interessen an einer Gesamtbeurteilung des Scheidungspunkts und der Nebenfolgen aufzuzeigen.

Die Berufungsklägerin argumentiere absurd, wenn sie im Hinblick auf den Scheidungswillen objektive Beweismittel verlange. Er habe wiederholt und mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er seine jetzige Lebenspartnerin, mit der er seit über fünf Jahren zusammenlebe, heiraten wolle.

Das Scheidungsverfahren der Parteien sei zweifelsohne komplex. Die Vorinstanz sei auch zum Schluss gekommen, dass es komplexer als vergleichbare Verfahren sei. Die Berufungsklägerin habe bereits gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, die weitere Dauer des Verfahrens abzuschätzen, zumal sie schon mit einer Hauptverhandlung im Jahr 2021 gerechnet habe. Bis jetzt sei noch zu keiner Hauptverhandlung vorgeladen. Sollte ihre Berufung gutgeheissen werden, werde die Berufungsklägerin alles daransetzen, ihre Erbenstellung so lange als möglich aufrechtzuerhalten. Er weise noch einmal darauf hin, dass es um seinen Gesundheitszustand äusserst schlecht stehe. Es sei sein grösster Wunsch, seine derzeitige Lebenspartnerin zu heiraten. Sein Interesse an einer raschen Scheidung sei daher erheblich.

4.  Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Gemäss Abs. 2 kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 III 298 (E. 5 und 6) ausführlich mit dieser Bestimmung und der bisherigen Gerichtspraxis auseinandergesetzt. Es hielt zusammenfassend fest, der Gesetzgeber habe den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen (E. 6.3). Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung habe das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt und festgehalten, ausgenommen davon sei neben dem Scheidungspunkt nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne. Weiter habe es Urteile, mit denen die erste Instanz das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem selbstständig eröffneten Teilentscheid ausgesprochen habe und in denen der Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt entschieden worden sei, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide erfasst und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den im kantonalen Verfahren von Gesetzes wegen geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5 A_242/2015 E. 1.1 und 2 - 4).  

Weiter hält das Bundesgericht in Erwägung 6.3.3 des zitierten Entscheids fest, die Lehre – soweit sie sich mit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils tatsächlich auseinandersetze und nicht bloss einzelne Bundesgerichtsentscheide wiedergebe – verschliesse sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht. Mit Rücksicht auf die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen, die den Grundsatz gleichsam seines Zwecks beraube, werfe Denis Tapy (in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 15 zu Art. 283 ZPO) die Frage auf, weshalb das erstinstanzliche Scheidungsgericht nicht wenigstens dann Teilentscheide fällen dürfen sollte, wenn die Parteien dem zustimmten, wie es in den Urteilen 5A_177/2012 (Bst. C.a Abs. 3) und 5A_242/2015 (Bst. B Abs. 2) tatsächlich der Fall gewesen sei. Weiter werde anerkannt, dass sich der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach der neuen Lesart des Bundesgerichts vor allem auf eine gesamthafte Beurteilung der Scheidungsfolgen beschränke (Roland Fankhauser, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 a.E. zu Art. 283 ZPO), was das Bundesgericht im Urteil 5A_769/2015 vorweggenommen habe (gleicher Meinung, aber mit Blick auf eine nächste Gesetzesrevision: Annette Spycher in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 16 ff. zu Art. 283 ZPO).

Aufgrund dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesse und hielt fest, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen seien (BGE 144 III 298 E. 6.4 u. 7).

5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Scheidungspunkt liquid ist, zumal mit Art. 114 ZGB ein absoluter Scheidungsanspruch besteht. Die Berufungsklägerin ist mit der Scheidung an und für sich einverstanden. Sie wehrt sich lediglich gegen den Erlass eines Teilentscheids.

5.2 Der Ehemann machte in seiner Eingabe vom 27. September 2021 geltend, er sei bereits 82 Jahre alt und seit Jahren schwer [...]. Im letzten Sommer habe er einen [...] erlitten und wochenlang mit [...] behandelt werden müssen. Er befürchte nicht mehr lange genug zu leben, um seine Lebensgefährtin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten zu können.

Mithin beruft sich der Berufungsbeklagte auf seinen Heiratswunsch, sein Alter und seinen angeschlagenen Gesundheitszustand.

5.3 Der Berufungsbeklagte ist mittlerweile 83 Jahre alt. Die Ehefrau bestreitet nicht, dass er seit Jahren an zwei chronischen Krankheiten leidet. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese potentiell tödlich sind. Bezüglich des Heiratswunsches beruft sie sich darauf, dass dieser als innere Tatsache nicht überprüft werden könne. Ein Hinweis auf die Ernsthaftigkeit des geäusserten Wunsches besteht immerhin darin, dass der Ehemann unbestritten seit rund fünf Jahren mit seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammenlebt und somit eine mehrjährige Beziehung mit gemeinsamem Haushalt führt, was den Heiratswunsch als nachvollziehbar erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Ehemannes zu zweifeln.

5.4 Die Ehefrau weist zutreffend auf den Verlust ihrer Erbenstellung nach Auflösung der Ehe hin. Indessen wirkt sich dieser Punkt vorliegend neutral aus, zumal der Ehemann ein ebenso grosses Interesse am Wegfall der Erbenstellung seiner jetzigen Ehefrau hat, bzw. daran, dass seine zukünftige Ehefrau in dieses Recht eintritt. Auch hat das Bundesgericht im Urteil 5A_426/2018 E. 3.2.2 festgestellt, dass ein Festhalten an der Ehe wegen der Erbenstellung rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe nicht mehr gelebt werde, was vorliegend der Fall ist.

5.5 Weiter beruft sich die Ehefrau darauf, dass sie ihre güterrechtlichen Ansprüche bei einer allfälligen neuen Heirat des Berufungsbeklagten in [...] verlieren deren Durchsetzung erschwert würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine neue Heirat des Berufungsbeklagten in einem anderen Land auf ihre bestehenden güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin auswirken sollte. Sie legt diesbezüglich auch nichts dar. Dass die Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der Wohnsitznahme des Berufungsbeklagten in [...] möglicherweise aufwändiger als in der Schweiz ist, ist möglich. Das ist jedoch primär keine Folge einer allfälligen neuen Heirat, sondern der Wohnsitzverlegung des Berufungsbeklagten ins Ausland. Letzteres ist nicht an die Heirat geknüpft. Der Berufungsbeklagte hat seinen Wohnsitz bereits in [...] verlegt. Eine neue Ehe wird daran nichts mehr ändern.  

5.6 Die Berufungsklägerin befürchtet ausserdem, bei einer weiteren Heirat des Berufungsbeklagten die Anspruchsberechtigung aus drei Rentenpolicen zu verlieren, die auf den Berufungsbeklagten als Erstversicherten lauten. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin aus den genannten Policen im Fall des Todes des Berufungsbeklagten als zweitversicherte Person begünstigt ist. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Rentenversicherungen nach seinem Tod ohne weiteres auf die Berufungsklägerin als zweitversicherte Person übergehen würden, was von der Versicherung auch bestätigt worden sei. Die Policen befinden sich in den Akten (Berufungsbeilagen 6 – 8). Daraus geht hervor, dass es sich dabei um eine Versicherung für eine lebenslängliche Rente für zwei namentlich genannte versicherte Personen handelt. Der Berufungsbeklagte ist als erstversicherte Person begünstigt. Für den Todesfall der erstversicherten Person (Ehemann) geht die Rente zu 100 % auf die überlebende (zweit-)versicherte Person, namentlich genannt, A.___, geb.  1944, über, was die Versicherung auf Anfrage des Ehemannes hin bestätigt hat (Urk. 77 des Ehemannes). Vor diesem Hintergrund scheinen die Bedenken der Berufungsklägerin in Bezug auf den Rentenanspruch unberechtigt.

6. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, die Motivation des Berufungsbeklagten an einer zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen werde mit einem Teilentscheid im Scheidungspunkt weiter abnehmen. Das Bundesgericht habe zwar erwogen, dass dem mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung beizukommen sei (BGE 144 III 298 E. 7.1.1, Urteil des Bundesgerichts 5 A_426/2018 E. 3.2.1). Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenseite erscheine es hingegen als unwahrscheinlich, dass das Verfahren betreffend die restlichen Scheidungsfolgen zügig zu einem Ende gebracht werde. Vielmehr könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene Verschleppung des Verfahrens befördern würde. In der Lehre werde genau das als Risiko eines Teilentscheids gesehen. Der Berufungsgegner macht geltend, er habe keinerlei Interesse daran, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Vielmehr sei es auch in seinem Interesse, schnellstmöglich einen Entscheid über die Scheidungsnebenfolgen herbeizuführen. Im Gegenteil, mit einem Teilentscheid könnte eine Beschleunigung herbeigeführt werden, weil das Interesse der Berufungsklägerin an einer Verfahrensverschleppung dadurch wegfallen würde. Es kann offengelassen werden, wer das Verfahren mehr verschleppt hat, zumal ein Blick in die Prozesshistorie zeigt, dass sich bisher keine Partei durch ein besonderes Interesse am zügigen Fortgang des Verfahrens ausgezeichnet hat (vgl. E. 7.1 unten). Der Vorwurf des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin, dass sie das Verfahren in die Länge ziehe ist jedenfalls verfehlt.

7.1 Zu prüfen ist schliesslich gemäss Bundesgericht, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht.  Aufgrund der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts ankommt und, dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist (BGE 144 III 298 E. 7.2.3). 

7.2 Das Verfahren dauert nun seit knapp 4 Jahren. Selbstredend hat sich die in den vergangenen zwei Jahren grassierende Corona Pandemie auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. Es fällt aber auch auf, dass beide Parteien während des Rechtschriftenwechsels ausgiebig von der äusserst grosszügigen Fristerstreckungspraxis des Vorderrichters Gebrauch gemacht haben und der Berufungsbeklagte nach Abschuss des doppelten Rechtschriftenwechsels gar unaufgefordert eine umfangreiche Triplik eingereicht hat.

Es trifft zu, dass der Berufungsbeklagte eine höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung von der Berufungsklägerin verlangt, als umgekehrt. Rein rechnerisch spricht das grundsätzlich für sein (grösseres) Interesse an einem baldigen Prozessende. Andererseits spiegelt das bisherige prozessuale Verhalten des Berufungsbeklagten das geltend gemachte Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss nicht wieder. Es dauerte sage und schreibe bis zum 13. Mai 2019 bis er die vom Gerichtspräsidenten mit Verfügung vom 27. November 2018 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung verlangten Urkunden vollständig eingereicht hatte, obwohl dabei lediglich die Standardunterlagen verlangt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die ursprünglich für den 1. März 2019 angesetzte Einigungsverhandlung aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der Ehefrau auf den 16. Mai 2019 verschoben wurde. Folglich nahm der Berufungsbeklagte dann vier Fristerstreckungen zur Einreichung der Scheidungsklage und drei Fristerstreckungen zur Einreichung der Replik in Anspruch, um dann wenige Stunden nach deren Einreichung noch weitere Urkunden nachzureichen. Nach Eingang der Duplik reichte der Berufungsbeklagte unaufgefordert noch eine Stellungnahme im Umfang von weiteren 38 Seiten ein. Ein solches Prozessverhalten, das vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) durchaus berücksichtigt werden kann, spricht alles andere als für sein Interesse an einer beförderlichen Beendigung des Prozesses. Es wird nicht verkannt, dass auch die Berufungsklägerin, unter Berücksichtigung des vom Bundesrat verordneten Fristenstillstands im Frühling 2020, je drei Fristerstreckungen bis zur Einreichung der Klageantwort und der Duplik in Anspruch nahm. Es kann daher nicht gesagt werden, dass bisher eine Partei (allein) das Verfahren in die Länge gezogen habe.

Es ist richtig, dass beide Parteien über erhebliche finanziellen Mittel verfügen und über die Jahre gegenseitig diverse Investitionen in verschiedene Gütermassen getätigt worden sind, die nun entflochten werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die güterrechtliche Auseinandersetzung hier zwar aufwändiger als gewöhnlich, aber auch nicht derart kompliziert, dass darüber nicht innerhalb nützlicher Frist entschieden werden könnte. Das gilt umso mehr, als bereits seit Einreichung der Klageantwort die gegenseitigen Rechtspositionen grundsätzlich bekannt sind und es nun für die Parteien darum geht, den Beweis für die behaupten Sachverhalte anzutreten.  

7.3 Das Verfahren hat bis zum Erlass des Teilurteils drei Jahre gedauert. Seither ist es nicht weitergeführt worden. Der Rechtschriftenwechsel war bereits vor Erlass des Teilurteils abgeschlossen. Es sind folglich noch die Beweisverfügung zu erlassen, allfällig bewilligte Beweismittel einzureichen und die Hauptverhandlung durchzuführen. Gemäss den Beweismittelverzeichnissen in den Rechtschriften wird von den Parteien die Edition diverser Urkunden und eine Parteibefragung an der Hauptverhandlung beantragt. Der Ehemann hat bereits angekündigt, dass er wohl nicht mehr in der Lage sein werde, für eine Verhandlung in die Schweiz zu reisen, so dass heute fraglich ist, ob die Parteibefragung durchgeführt werden kann. Bekannt ist zudem, welche Urkunden die Parteien ediert haben möchten. Das Beweisverfahren sollte sich demnach nicht mehr in die Länge ziehen. Wird die Beweisverfügung umgehend erlassen und raschmöglichst der Hauptverhandlungstermin festgelegt, sollte es möglich sein, das Verfahren innerhalb eines halben Jahres erstinstanzlich abzuschliessen.

7.4 Der Exkurs in die Prozesshistorie zeigt, dass bisher keine Partei das Verfahren engagiert vorangetrieben hat. Im Gegenteil, liessen sich beide Parteien, auch ohne den allgemeinen Fristenstillstand während des Corona-Lockdowns im Frühling 2020, mehr als üblich Zeit mit der Einreichung ihrer Rechtschriften. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, die Berufungsklägerin sei hauptverantwortlich für die Verzögerung. Es ist hingegen tatsächlich davon auszugehen, dass das Verfahren mit einer grösseren Prozessdisziplin der Parteien und einer strafferen Prozessführung weiter hätte vorangetrieben werden können. Die Verfahrensdauer ist jedenfalls nicht der hohen Komplexität des Verfahrens geschuldet. Ebenso wenig kann von einem nicht absehbaren Ende die Rede sein. Vielmehr ist das Verfahren so weit vorangetrieben, dass die Hauptverhandlung absehbar ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das Teilurteil des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 3. November 2021 aufzuheben.

8. Nach dem Abschluss des doppelten Rechtschriftenwechsels sind die Akten geschlossen. Mithin kann umgehend die Beweisverfügung erlassen und die Hauptverhandlung angesetzt werden. Die zur Edition beantragten Urkunden sollten zügig zu beschaffen sein, sofern sie sich nicht ohnehin schon im Besitz der Parteien befinden. Somit könnte das Verfahren wie gesagt in gut einem halben Jahr abgeschlossen werden.

III.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungsbeklagte kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsklägerin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1ZPO). Die Gerichtskosten werden aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt und sind von B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird ihr zurückgezahlt.

Der von Rechtsanwalt Miescher für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist eher hoch, wird jedoch nicht beanstandet. Die Parteientschädigung für A.___ ist entsprechend auf CHF 3'979.30 festzusetzen und ist von B.___ zu bezahlen. 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und der Teilentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021 wird aufgehoben.

2.    Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'500.00 werden B.___ auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihr bevorschussten CHF 3'500.00 zu erstatten.

4.    B.___hat an A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'979.30 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

 

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2023 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_728/2022).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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