Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2022.17: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von Persönlichkeitsverletzung und Datenschutz entschieden, bei dem mehrere Kläger gegen eine Beklagte vorgingen. Die Beklagte hatte als Access Provider eine IP-Adresse für den Betrieb von Websites registriert, über die persönlichkeitsverletzende Inhalte verbreitet wurden. Die Vorinstanz verneinte die Passivlegitimation der Beklagten, da ihr Beitrag nicht adäquat kausal sei. Die Berufungskläger argumentierten dagegen, dass die Passivlegitimation weit auszulegen sei. Das Obergericht gab der Berufung statt, stellte die Passivlegitimation der Beklagten fest und wies den Fall zur weiteren Beurteilung zurück. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt, und sie musste den Berufungsklägern eine Parteientschädigung zahlen. Der Richter war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 4.000, die unterlegene Partei war weiblich (Firma) und die Beklagte war die Firma F.___.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.17 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 03.11.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungsbeklagte; Provider; Persönlichkeit; Persönlichkeitsverletzung; Passivlegitimation; Vorinstanz; Recht; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Access; Bundesgericht; Entscheid; Beklagte; Beklagten; Person; Bericht; Inhalte; Hosting; IP-Adresse; Internet; Verletzung; Providern; Bundesrat |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 28a ZGB ; |
Referenz BGE: | 126 III 161; 141 III 513; 145 III 72; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Andreas, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 28 ZGB, 2022 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.17 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 03.11.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.142 |
Titel: | Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 3. November 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Rechtspraktikant Stampfli In Sachen 1. A.___, 2. B.___, 3. C.___, 4. D.___, 5. E.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Berufungskläger
gegen
F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Am 9. Dezember 2020 erhoben A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Kläger genannt) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage aus Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz gegen G.___, F.___ und H.___ (nachfolgend Beklagte 1 – 3 genannt) und verlangten, den Beklagten sei, unter Androhung von Ordnungsbussen, das wörtliche sinngemässe Verbreiten Verbreiten lassen von bestimmten Aussagen über die Kläger zu verbieten. Für die zu verbietenden Aussagen wurde G.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2019 bereits wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 10 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und evtl. mehrfacher Beschimpfung (Art 177 StGB) verurteilt; der Entscheid ist rechtskräftig. Der Beklagte 1 verbreitete seine Aussagen sowohl über die Social-Media Plattform «Facebook» der Beklagten 3 als auch über zwei private Websites, die unter der Domain «[...].ch» respektive «[...].ch» öffentlich abrufbar sind bzw. waren. Die Beklagte 2 fungierte dabei als Registrierungsstelle von Internet Protocol (IP)-Adressen für den Hosting Provider der beiden Websites des Beklagten 1. 2. Mit Klageantworten vom 12. Juli 2021 beantragten die Beklagte 2 und die Beklagte 3, die Klage sei für unzulässig zu erklären respektive darauf sei nicht einzutreten respektive die Klage sei abzuweisen. Die Beklagte 2 beantragte zudem, das Verfahren sei sie betreffend auf die Frage der gehörigen Bevollmächtigung des klägerischen Rechtsvertreters respektive auf die Frage der Passivlegitimation zu beschränken. 3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 beschränkte der Amtsgerichtspräsident betreffend der Beklagten 2 das Verfahren unter anderem auf die Frage der Passivlegitimation. 4. Mit Zwischenentscheid vom 18. Januar 2022 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage gegen die Beklagte 2 zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Es entschied weiter, über die Liquidation der Partei- und Gerichtskosten werde nach Rechtskraft des Entscheids und nachdem die Parteien zu den Kosten Anträge hätten stellen und begründen können, entschieden. 5. Gegen das begründete Urteil legten die Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 21. Februar 2022 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 mit Aktenzeichen BWZAG.2020.12-ABWALT aufzuheben, die Passivlegitimation der Beklagten 1 / Berufungsbeklagten 1 festzustellen und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Es sei der Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 mit Aktenzeichen BWZAG.2020.12-ABWALT aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Mit Berufungsantwort vom 25. April 2022 beantragte F.___ (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Anlass zur Berufung gibt die Abweisung der Klage bezüglich der F.___ durch die Vorinstanz aufgrund fehlender Passivlegitimation. Die Vorinstanz hat einzig betreffend der Beklagten 2, der F.___, einen Entscheid getroffen. Dennoch hat sie im Rubrum G.___ und H.___ ebenfalls als Beklagte aufgeführt. Diese Darstellung haben die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift übernommen und ebenfalls sämtliche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien als Berufungsbeklagte aufgeführt. Bei der Instruktion des Berufungsverfahrens wurde diese Darstellung ebenfalls übernommen. Beklagte Partei des Zwischenentscheids war indessen nur die Beklagte 2, die F.___. Dementsprechend kann im Berufungsverfahren auch nur sie alleine die berufungsbeklagte Partei sein. Die gesamten Ausführungen in der Berufungsschrift beziehen sich denn auch auf die Beklagte 2. Dementsprechend wird das Rubrum des vorliegenden Urteils berichtigt und die Beklagte 2, die F.___, wird als Berufungsbeklagte bezeichnet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger in ihren Rechtsbegehren vom «Beklagten 1 / Berufungsbeklagten 1» sprechen. Gemeint ist aber offensichtlich die Beklagte 2 respektive die F.___. 2. Die Vorinstanz stellte fest, die Berufungsbeklagte sei zur Kategorie der sogenannten Access Provider, d. h. zu den Internetzugangsanbietern, zu zählen. Sie habe lediglich die IP-Adresse(n) registriert, über welche der Server mit den Websites des Beklagten 1 hätten erreicht werden können. Sodann prüfte die Vorinstanz, ob die Berufungsbeklagte in ihrer Rolle als Registrierungsstelle für IP-Adressen an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mitgewirkt habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nehme das Gesetz mit dem Begriff «mitwirken», neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung, jede Person ins Visier, deren Mitwirkung die Verletzung verursacht, ermöglicht begünstigt habe. Ein Verschulden des Mitwirkenden sei dabei nicht vorausgesetzt. Zu berücksichtigen sei einerseits das Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013. Mit diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Abwehrklage gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB nicht nur gegenüber dem direkten Verletzer, sondern auch gegenüber jeder anderen Person erhoben werden könne, die in irgendeiner Weise objektiv an der Verletzung mitgewirkt habe. Unbeachtlich sei, ob es sich dabei um einen sachlich untergeordneten in der Kausalkette entfernten Tatbeitrag handle. Ausschlaggebend sei, dass die ins Recht zu fassende Person durch ihr Verhalten eine Persönlichkeitsverletzung verursache, zulasse begünstige. Es komme dabei weder auf ein Verschulden noch auf das Wissen bzw. Wissenmüssen um die Widerrechtlichkeit des inkriminierten Inhalts an. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob ein rechtmässiges Verhalten überhaupt möglich zumutbar gewesen wäre. Mit diesem Entscheid habe das Bundesgericht Ansätze zur Einschränkung der Passivlegitimation von Internet Providern bei Abwehransprüchen im Persönlichkeitsrecht praktisch ausgeschlossen. Immerhin bemerkenswert sei aber, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 72 vom 8. Februar 2019 entschieden habe, dass Access Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht haftbar würden. Andererseits sei auch die weitere Entwicklung nach diesem Bundesgerichtsentscheid (5A_792/2011) zu berücksichtigen. So habe der Bundesrat in seinem Bericht «Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern» vom 11. Dezember 2015 (nachfolgend als Bericht des Bundesrats zitiert) festgehalten, dass die Passivlegitimation, d.h. der Kreis derjenigen, gegen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich bejaht werden könnten, nicht uferlos sein solle. Gewisse Anforderungen an die Erheblichkeit eines Tatbeitrages sollten aus rechtspolitischer Sicht erfüllt sein. So wäre es beispielsweise nicht sachgerecht, Beseitigungsansprüche auch gegen den Stromlieferanten eines Providers zuzulassen, obwohl dieser im Grunde genommen durch die Lieferung von Strom an der Rechtsverletzung mitwirken würde. Selbst, wenn für die Bejahung eines Beseitigungs- Unterlassungsanspruchs ein ganz untergeordneter Tatbeitrag genügen würde, sollte der Tatbeitrag nur dann rechtlich relevant sein, wenn er adäquat kausal sei. Dort wo der Bezug zur Rechtsverletzung verschwindend klein sei der Provider diese vernünftigerweise nicht verhindern beseitigen könne, sei ein Beseitigungs- Unterlassungsanspruch zu verneinen. Von sog. Access Providern könne nicht verlangt werden, auf die gespeicherten Inhalte direkt Einfluss zu nehmen, da sie ihre Dienstleistungen weitgehend automatisiert erbringen und lediglich den Zugang zum Internet ermöglichen würden. Ansprüche gegen Access Provider sollten daher in der Regel schon mangels adäquat kausalen Tatbeitrags zu einer Rechtsverletzung ausscheiden. Zu beachten sei auch, dass Access Provider den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten im Grunde nur mittels Sperren verhindern könnten, wobei die Verhältnismässigkeit in jedem Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen sei. Dabei gelte es ein sog. Overblocking zu verhindern. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte in die Kategorie der sog. Access Provider einzuordnen sei. Als Access Provider sei sie typischerweise nicht in der Lage unerwünschte Inhalte zu löschen, da diese Inhalte nicht auf ihrem Server gespeichert seien. Mit dem Bereitstellen der IP-Adresse sei ihr Tatbeitrag zur Persönlichkeitsverletzung nicht adäquat kausal gewesen. Die Berufungsbeklagte wäre auch nicht mit verhältnismässigen Mitteln in der Lage, die Persönlichkeitsverletzung zu verhindern zu beseitigen, da eine Sperre der IP-Adresse ein unverhältnismässiges Overblocking zur Folge hätte. Daher fehle es der Berufungsbeklagten an der Passivlegitimation, weshalb die Klage gegen sie abzuweisen sei. 3. Die Berufungskläger halten im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz widerspreche der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei Internet-Providern deutlich, wenn sie die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall verneine. Sie zitiere den diesbezüglichen Leitentscheid des Bundesgerichtes (5A_792/2011 vom 14. Januar 2013) zwar korrekt, verneine aber trotz dieser klaren Ausgangslage die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten, deren Rolle im Übrigen viel intensiver sei, als jene eines reinen Access Providers. Indem die Vorinstanz die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten dennoch anhand der Meinung des Bundesrats im besagten Bericht bestimme, verletze sie Bundesrecht. Beim Bericht des Bundesrats handle es sich um einen reinen Behördenbericht, dem in keinerlei Hinsicht gesetzgeberische Qualität zukomme. Weder handle es sich bei diesem Bericht um eine Verordnung noch handle es sich in sonst einer Weise um einen Regierungsakt. Vielmehr handle es sich um einen reinen Bericht. Indem die Vorinstanz diesen zum Gesetz erhebe, verletze sie Bundesrecht, insbesondere die klare bundesgerichtliche Auslegung von Art. 28 ZGB. Daran ändere auch der angeblich «bemerkenswerte» BGE 145 III 72 nichts, denn dort sei es um die Passivlegitimation von Access Providern bei Urheberrechtsverletzungen gegangen und damit gerade nicht um den breiten Begriff der Mitwirkung von Art. 28 ZGB. Auch die Ausführungen zur adäquaten Kausalität gingen an der Sache vorbei, denn auf diese komme es gerade nicht an. Die Vorinstanz leite die Voraussetzungen der Adäquanz aus dem bundesrätlichen Bericht ab, dem wie gesagt keinerlei gesetzgeberische Qualität zukomme. Ferner habe die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Berufungsbeklagte könne die IP-Adresse nur gesamthaft sperren – was ein unverhältnismässiges Overblocking darstelle –, das rechtliche Gehör verletzt. Die Berufungsbeklagte habe als professionelle Vermieterin von IP-Adressen mit den Hosting Providern zweifelsohne entsprechende (Miet-)Verträge abgeschlossen, in denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Verhalten bei illegalen widerrechtlichen Inhalten geregelt sei. In diesem Zusammenhang sei auch ein Editionsantrag auf Herausgabe der entsprechenden Verträge gestellt worden. Diese Verträge würden die Löschung von widerrechtlichen Inhalten durch die Hosting Provider auf Notiz der IP-Adress-Vermieterin vorsehen. Damit wäre es der Berufungsbeklagten – im Sinne einer milderen Massnahme gegenüber der Sperrung der IP-Adresse – möglich, auf die Hosting Provider und damit auf die Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte Einfluss zu nehmen. Indem die Vorinstanz die Nichtbestreitung der Berufungsbeklagten nicht würdige, verletzte sie die Dispositionsmaxime und lege ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde. Indem die Vorinstanz sich zudem mit keinem Wort mit den Darlegungen der Berufungskläger zum Bestehen derartiger Verträge und der damit verbundenen möglichen (milderen) Einflussnahme der Berufungsbeklagten auf die Entfernung der widerrechtlichen Inhalte auseinandersetze und auch keine diesbezüglichen Beweise abnehme, verletze sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Berufungskläger. Schliesslich habe sich die Vorinstanz auch nicht mit den Vorbringen der Berufungskläger auseinandergesetzt, dass die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme nicht bei der Frage der Passivlegitimation zu prüfen sei. Damit habe sie erneut das rechtliche Gehör verletzt. 4. Die Berufungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz komme zum zutreffenden Schluss, dass ihr Beitrag für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nicht adäquat kausal sei und es ihr folglich an der Passivlegitimation fehle. Die Berufungskläger würden sich diesbezüglich auf die pauschale Behauptung berufen, dass es auf die Frage der Adäquanz nicht ankomme. Gestützt auf den bundesrätlichen Bericht falle bei negatorischen Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzung ein Tatbeitrag nur dann ins Gewicht, wenn er als adäquat kausal qualifiziert werden könne. Mit Bezug auf Inhalte im Internet solle dabei das Kriterium der Inhaltsnähe massgebend sein. Die konkrete Leistung der Berufungsbeklagten sei ein typisches Beispiel für eine «inhaltsferne» Tätigkeit. Ausserdem würden die von den Berufungsklägern verlangten Massnahmen zu einem Overblocking führen und dies wäre, wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, nicht verhältnismässig. Zudem sei die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im Entscheid des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 sei die Situation eines Hosting Providers beurteilt worden. Bei der Berufungsbeklagten handle es sich aber gerade nicht um einen Hosting Provider, weshalb der Vorwurf, die Vorinstanz habe der bundesgerichtliche Rechtsprechung widersprochen, ins Leere laufe. Das Bundesgericht habe sich in diesem Entschied insbesondere – entgegen der Behauptung der Berufungskläger – auch nicht zu Access Providern geäussert. Ferner habe die Vorinstanz den bundesrätlichen Bericht in keiner Form zum Gesetz erhoben, sie habe sich vielmehr mit den dort vorgebrachten Argumenten materiell auseinandergesetzt. 5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). In erster Linie ist der Urheber einer Verletzungshandlung passivlegitimiert, d.h. jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt, also auch Aushilfen und Gehilfen. Eine Verletzung kann sowohl durch ein Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Gegen wen klageweise vorgegangen werden soll, bestimmt der Verletzte (Andreas Meili in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 28 N 37 und 40). Ein Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt. Das blosse Mitwirken führt (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist nicht bewusst sein kann (BGE 141 III 513, E. 5.3.1). 5.2 Die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB setzt zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst einen (natürlichen) Kausalzusammenhang voraus, da sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB keine Haftung für fremdes Verhalten ableiten lässt (vgl. BGE 141 III 513, E 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre muss das Verhalten der ins Recht gefassten Person zudem auch adäquat kausal sein (vgl. insbesondere Bericht des Bundesrats, a.a.O., S. 31). Die Meinungen, inwieweit die Handlung des Access Providers – die Zugangsverschaffung zum Internet – überhaupt adäquat kausal ist, gehen dabei auseinander. Erforderlich für die Begründung der Adäquanz ist, dass durch die Handlung des Schädigers der Erfolg als wesentlich begünstigt erscheint: Weil der Access Provider lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellt – ähnlich wie eine Telefongesellschaft – fehle es an der erforderlichen Adäquanz des Kausalbeitrages. Diese Ansicht wird durch das Argument gestützt, dass bei einer Bejahung des adäquaten Kausalbeitrages des Access Providers eine uferlose Haftung für nachgelagerte Provider (wie die Betreiber von Backbones Peering Points) entstehen könnte (Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 509 f.; Rosenthal David, Zivilrechtliche Haftung von Internet-Providern, sic! 6/2006, S. 514 f., der sich für das Fehlen der Adäquanz bei Access Providern ausspricht). Da bereits die Frage nach der Erforderlichkeit eines adäquaten Kausalzusammenhangs an sich umstritten und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich bzw. unklar ist, dürfte es aber auch nicht ausgeschlossen sein, dass die Gerichte letztlich sogar Access Providern ebenfalls die Passivlegitimation zusprechen (Nik Schoch / Michael Schüepp in: Provider-Haftung «de près ou de loin»?, Jusletter IT vom 13 Mai 2013, Rz. 32). 5.3 Passivlegitimiert ist jeder der an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkt. Schon mit der Botschaft zu Art. 28 ZGB brachte der Bundesrat zum Ausdruck, dass der Begriff «mitwirken» so weit wie möglich ausgelegt werden soll. Es sind auch Personen ins Recht zu fassen, die eine Persönlichkeitsverletzung nur dulden begünstigen. Ein Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt. Das blosse Mitwirken führt (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist nicht bewusst sein kann. Dem Verletzten soll es offen stehen, gegen diejenige Person vorzugehen, welche am besten geeignet ist, die Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Der Bundesrat verzichtete dabei bewusst auf eine Einschränkung der Passivlegitimation im Bereich der Medien (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 636, 656 ff.). In der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bekräftigte der Bundesrat – bezugnehmend auf Art. 28 ZGB – nochmals sein weites Verständnis vom Begriff «mitwirken». So wird explizit festgehalten, dass nicht nur gegen den Inhaber einer Datensammlung vorgegangen werden kann, sondern auch gegen dessen Hilfspersonen. Dies können beispielsweise die Betreiber eines Rechenzentrums eines Datenübermittlungsnetzes auch Personen, die Software Hardware für die verletzende Bearbeitung zur Verfügung gestellt haben, sein (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 464 f.). Die Lehrmeinungen bezüglich der Passivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungen gehen oft nicht über das bereits Gesagte hinaus. Im Bereich der Medien wird aber ein ähnlich weiter Begriff des Mitwirkens vertreten, so sind bei Persönlichkeitsverletzungen in Medien nicht nur der Autor, sondern auch Produzent, Chefredaktor, Drucker, Verteiler, Verleger Herausgeber passivlegitimiert (vgl. Andreas Meili, a.a.O., Art. 28 N 37; Caroline Kirchschläger in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar - Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich/St.Gallen 2016, Art. 28/28a ZGB N 6; Büchler Andrea in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28 N 13; Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, § 14 N 780). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die Beteiligten nicht durch die Behauptung, bloss die Aussagen eines Dritten wiedergegeben zu haben, ihrer Verantwortung entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). So wurde vom Bundesgericht auch schon eine Druckerei für Persönlichkeitsverletzungen in die Pflicht genommen (BGE 126 III 161). Es wird auch nicht verlangt, dass die mitwirkende Person tatsächlich auf den Inhalt einer Publikation Einfluss ausüben kann (BGE 126 III 161 E. 5a/bb). Andererseits erachtete das Bundesgericht das Setzen eines allgemeinen Links auf die Website eines Medienhauses, welches auch persönlichkeitsverletzende Artikel publizierte, als zu unspezifisch, um an einer Persönlichkeitsverletzung mitzuwirken. Offen liess das Bundesgericht aber, ob eine Verlinkung auf einen konkreten Medienbericht als «mitwirken» zu werten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Ein «Mitwirken» wäre in diesem Fall wohl aber zu bejahen (vgl. Thouvenin Florent, Vergleichs- und Bewertungsdienste: eine Analyse aus Sicht des Wettbewerbsrechts [UWG], in: Thouvenin Florent/Weber Rolf H. [Hrsg.], Werbung – Online, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 149 f.). 6.1 Vorliegend registrierte die Berufungsbeklagte eine IP-Adresse für einen Hosting Provider, über welchen der Beklagte 1 zwei Websites mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten betrieb. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Berufungsbeklagte als Access Provider doch eher als Hosting Provider zu qualifizieren sei. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist einzig das Mitwirken. Sowohl Access Provider (in dem sie einen Zugang zum Internet vermitteln) als auch Hosting Provider (in dem sie Webserver zur Verfügung stellen) können an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirken. Durch das Registrieren der entsprechenden IP-Adresse hat die Berufungsbeklagte dem Beklagten 1 ermöglicht die Persönlichkeitsverletzung zu begehen. Durch ihren Beitrag wurden die Websites des Beklagten 1 für ein breites Publikum im Internet erreichbar. Daher hat sie an der Persönlichkeitsverletzung – im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB – mitgewirkt. Es ist notorisch, dass Provider mit dem Anbieten ihrer Dienstleistungen, ihren Kunden nicht nur legales Verhalten, sondern namentlich auch die Begehung von Persönlichkeitsverletzungen ermöglichen. In Anbetracht der schieren Mengen an Daten ist es ihnen nicht möglich, vorab alle Inhalte zu prüfen. Ihre Stellung innerhalb der Kaskadenkette ist daher durchaus mit derjenigen der Druckerei im Entscheid BGE 126 III 161 zu vergleichen. Dort wird nicht vorausgesetzt, dass die mitwirkende Person von der Persönlichkeitsverletzung überhaupt weiss wissen muss. Inwiefern im digitalen Raum andere Massstäbe Anwendung finden sollten, ist nicht zu sehen, denn auch der Druckerei war es nicht möglich alle Inhalte vorab zu prüfen. Der Einwand der Berufungsbeklagten, der Entscheid des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 sei nicht einschlägig, da dort die Situation eines Hosting Providers und nicht diejenige eines Access Provider beurteilt worden sei, geht an der Sache vorbei. Der besagte Entscheid äussert sich zur Auslegung des Begriffs «mitwirken», was vorliegend sehr wohl von Relevanz ist. 6.2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nur logisch, dass ein Mitwirken wenigstens natürlich kausal für die Persönlichkeitsverletzung sein muss. Denn wer keinen natürlich kausalen Beitrag zum Erfolg (in casu der Persönlichkeitsverletzung) geleistet hat, kann auch nicht daran mitgewirkt haben. Wo hingegen die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte zusätzlich einen adäquaten Kausalzusammenhang fordern, ist ihnen nicht zu folgen. Ein eng interpretierter adäquater Kausalzusammenhang würde dem Willen des Gesetzgebers entgegenlaufen. Daher wäre der adäquate Kausalzusammenhang sehr weit zu interpretieren. Dies läuft schlussendlich darauf hinaus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Hard- Software, aber auch Netzwerkinfrastruktur für das Begehen einer Persönlichkeitsverletzung genutzt werden kann und die Zurverfügungstellung adäquat kausal wäre. Daher kann auf die Prüfung des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers ein solcher ohnehin vorliegen würde, sollte er überhaupt verlangt sein. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt sich die Forderung nach einem adäquaten Kausalzusammenhang nicht direkt ableiten. Weiter ist der von der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten herangezogene Bericht des Bundesrates ungenau. So werden die Passivlegitimation und die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme miteinander vermischt. Diese beiden Aspekte sind aber getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. Bericht des Bundesrates, a.a.O., S. 31). Auch der von der Berufungsbeklagten angeführte BGE 145 III 72 ist vorliegend nicht einschlägig, da dort Fragen des Urheberrechts beurteilt wurden. Die Berufungsbeklagte argumentiert, eine Prüfung nach persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen müsse nicht zu einem anderen Resultat führen. Sie muss aber auch nicht zwingend zum gleichen Resultat führen. 6.3 Art. 28 Abs. 1 ZGB soll es erlauben, gegen jeden vorzugehen, der an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirkt. Dem Kläger soll nach diesem Sinne offengelassen werden, gegen wen er konkret vorgehen will. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht, gegen denjenigen gerichtlich vorzugehen, der seiner Meinung nach die Persönlichkeitsverletzung am besten (aber dennoch verhältnismässig) beseitigen kann. Durch eine – vom Gesetzgeber nicht gewollte – Einschränkung der Passivlegitimation würde der Kläger dieser Möglichkeit beraubt. Auch daher ist die Passivlegitimation sehr weit zu fassen. Eine allfällige Einschränkung der Passivlegitimation wäre ohnehin – so auch die Meinung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013, E. 6.3, mit weiteren Hinweisen) – durch den Gesetzgeber und nicht die Gerichte vorzunehmen. 7.1 Durch den sehr weitgefassten Begriff des «Mitwirkens» und dadurch der Passivlegitimation, ist es durchaus möglich – wie von der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz befürchtet – sogar den Stromlieferanten einer mitwirkenden Person ins Recht fassen zu wollen. Dies wäre in der Tat nicht sachgerecht, aber nicht, weil es dem Stromlieferanten an der Passivlegitimation fehlen würde, sondern weil das Abstellen des Stroms wohl nicht verhältnismässig wäre. Denn ein konkreter Unterlassungs- Beseitigungsanspruch muss immer auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. Andreas Meili, a.a.O., Art. 28a N 2 und 4). Insofern die Meinung vertreten wird, diese weite Auslegung würde für die Provider ein zu hohes Risiko bedeuten, da sie immer mit einer Klage rechnen und bei Unterliegen die Kosten tragen müssten (vgl. Thouvenin Florent, a.a.O., S. 148 f.), kann entgegnet werden, dass der Kläger ebenfalls die Kosten zu tragen hat, wenn sein Antrag nicht verhältnismässig ist und er damit unterliegt. Daher wird es sich ein Kläger gut überlegen, ob er gegen eine Person mit nur einem geringen Tatbeitrag vorgehen will. Wie gesagt soll es aber dem Kläger überlassen werden, wer – aus seiner Sicht – die Persönlichkeitsverletzung am effizientesten beseitigen kann und gegen wen er daher gerichtlich vorgehen will. 7.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Berufungsbeklagte durch das Registrieren der IP-Adresse – für den Hosting Provider der Websites des Beklagten 1 – natürlich kausal an der Persönlichkeitsverletzung (begangen durch den Beklagten 1) mitgewirkt hat. Ein zusätzlicher adäquater Kausalzusammenhang ist, für das Mitwirken an einer Persönlichkeitsverletzung, nicht gefordert. Auch die Verhältnismässigkeit einer allfällig zu treffenden Massnahme ist nicht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten – im Rahmen der Passivlegitimation zu prüfen. Die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten wird daher festgestellt. 7.3 Die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme ist keine Frage der Passivlegitimation. Die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme ist separat zu prüfen. Diese Prüfung ist – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II/3) – im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen. 8. Die Berufungskläger rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Darlegungen, wonach der Berufungsbeklagten durchaus mildere Mittel zur Verfügung stehen würden, auseinandergesetzt. Auch habe sie sich geweigert, diesbezügliche Beweise abzunehmen. Ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offengelassen werden. Wie dargelegt kommt es bei der Passivlegitimation gerade nicht auf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme an. Aus demselben Grund ist ebenfalls nicht weiter zu prüfen, ob die im obergerichtlichen Verfahren von den Berufungsklägern eingereichte Beilage 3 ein zulässiges Novum ist. Diese Urkunde wurde eingereicht, um darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte mehr ist als ein einfacher Access Provider und ihr mildere Mittel, als das Sperren der IP-Adresse, zur Verfügung stehen würden. Massgebend für die Passivlegitimation ist aber einzig das Mitwirken an der Persönlichkeitsverletzung. 9. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als begründet und wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben, die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten wird festgestellt und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Partei- und Gerichtskosten liquidiert wurden, ist nur über die Kosten des hiesigen Verfahrens zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der unterliegenden Berufungsbeklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern den Vorschuss zurückzuerstatten und ihnen somit CHF 4'000.00 zu bezahlen. 10.3 Die Berufungsbeklagte schuldet den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 15. Mai 2022 machen die Berufungskläger einen Aufwand von 10.5 h à CHF 330.00, 0.9 h à CHF 220.00, 7.5 h à CHF 410.00, Kleinspesen von 3 % respektive CHF 202.15 und MWST von CHF 534.40, respektive einen Gesamtaufwand von CHF 7'474.55 geltend. Wo der Stundenansatz den maximalen Betrag von CHF 330.00 nach § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) übersteigt, ist er auf diesen zu kürzen. Eine Kleinspesenpauschale kennt das kantonale Gesetz nicht. Die Entschädigung für Auslagen wird somit nach Ermessen festgelegt. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ein Betrag von CHF 70.00. Die Parteientschädigung wird daher auf CHF 6'686.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben, die Passivlegitimation der F.___ wird festgestellt und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die F.___ hat die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. F.___ hat den Berufungsklägern CHF 4'000.00 zu bezahlen. 3. F.___ hat den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von CHF 6'686.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Rechtspraktikant Hunkeler Stampfli |
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