Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2022.14 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 09.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einer Eigentumsfreiheitsklage entschieden, dass die Beklagten keine Böschung auf dem Grundstück des Klägers entfernen müssen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da fraglich war, ob der Kläger der Böschung zugestimmt hatte. Der Berufungskläger legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Es gab Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen und Beteiligten bezüglich der Zustimmung zur Böschung. Die Beweislage war nicht eindeutig, daher wurde die Klage abgewiesen. |
Schlagwörter: | Berufung; Böschung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Grundstück; Zustimmung; Zeuge; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Terrain; Umgebung; Beklagten; Beweis; Berufungsklägers; Begehung; Zeugen; Ehefrau; Gericht; Eigentum |
Rechtsnorm: | Art. 1 OR ; Art. 11 OR ; Art. 157 ZPO ; Art. 641 ZGB ; Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 148 III 134; |
Kommentar: | Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Schweizer, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Art. 157 ZPO, 2012 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2022.14 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 09.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.149 |
Titel: | Eigentumsfreiheitsklage |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Berufungskläger
gegen
1. B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Berufungsbeklagte
betreffend Eigentumsfreiheitsklage zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. B.___ und C.___ sind Eigentümer der Parzelle GB [...] Nr. yyy. Diese grenzt im Westen und Süden an die Parzelle GB [...] Nr. xxx von A.___. Zwischen den Grundstücken besteht sowohl an der West- als auch an der Südgrenze eine Böschung. Die Böschung an der Westgrenze der Liegenschaft GB […] Nr. yyy liegt teilweise auf der Liegenschaft GB […] Nr. xxx von A.___.
2. Am 7. September 2017 reichte A.___ (nachfolgend Kläger genannt) Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.___ und C.___ (nachfolgend Beklagte genannt) ein und beantragte, die Beklagten als Eigentümer von Parzelle GB [...] Nr. yyy seien zu verpflichten, ihre auf der nachbarlichen GB [...] Nr. xxx des Klägers aufgeschüttete Böschung innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 9’210.00 wurden dem Kläger auferlegt. Zudem hatte er den Beklagten eine Parteikostenentschädigung von CHF 16’097.10 zu entrichten.
4. Der Kläger (nachfolgend auch der Berufungskläger genannt) legte am 11. Februar 2022 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Beklagten und Berufungsbeklagten als Eigentümer von Parzelle GB [...] Nr. yyy zu verpflichten, ihre auf der nachbarlichen GB [...] Nr. xxx des Klägers und Berufungsklägers aufgeschüttete Böschung innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen. 3. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5. Mit Berufungsantwort vom 31. März 2022 beantragten die Beklagten (nachfolgend auch Berufungsbeklagte genannt) Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II. 1.1 Die Vorinstanz führte zur Abweisung der Klage aus, die bestehende Böschung an der Westgrenze des Grundstücks der Beklagten stelle unbestritten einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Fraglich sei, ob der Kläger der bestehenden Böschung zumindest zivilrechtlich rechtsgenüglich zugestimmt habe und die Beklagten deshalb nicht verpflichtet werden könnten, die Böschung zu entfernen. Im ins Recht gelegten Umgebungsplan datiert vom 1. Juli 2009 (Klageantwortbeilage Nr. 1), der vom Kläger und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau am 4. Juli 2009 unterzeichnet wurde, sah die Vorinstanz keine gültige schriftliche Einwilligung, da aus dem Umgebungsplan nicht klar hervorgehe, dass die Böschung an der Westgrenze auf dem Grundstück des Klägers zu liegen komme.
1.2 Es liege somit an den Beklagten darzulegen, dass für die Erstellung der Böschung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer mündlichen Einwilligung seitens des Klägers und seiner verstorbenen Frau vorliege. Die Beklagten brächten glaubhaft vor, dass sie die Umgebungsarbeiten ausgeführt und erst im Nachgang aufgrund eines Versehens den Umgebungsplan zur Bewilligung durch die Baubehörde eingereicht hätten. Es habe eine Begehung vor Ort gegeben, an der die Parteien, der Architekt und der damalige Bauverwalter anwesend gewesen seien. Man habe die Grenzsituation angeschaut und habe sich einigen können, dass die Böschung auf dem Grundstück des Klägers zu liegen komme. Der Kläger und seine verstorbene Frau hätten dem schriftlich zugestimmt, da sie selbst das Terrain hätten erhöhen wollen. Der Kläger habe die Grenzsituationen gekannt und habe dieser spätestens anlässlich der Begehung mündlich zugestimmt. Den Beklagten sei Glauben zu schenken, wenn sie behaupteten, sie hätten nicht nachträglich etwas an der Böschung abgeändert und dass sich der Kläger erst dagegen gewehrt habe, als er selbst zu bauen angefangen habe und sich plötzlich entschieden habe, doch nicht auf seinem Grundstück aufzufüllen.
1.3 Die Behauptung des Klägers, er habe bereits 2011 die Entfernung der Böschung verlangt, qualifiziert die Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst, als er selbst zu bauen angefangen habe und den Aufforderungen der Bauverwaltung habe nachkommen müssen, verlangt habe, die Böschung auf seinem Grundstück zu entfernen. Ausserdem bestreite der Kläger nicht, dass die Beklagten bei der Aufstellung der Sichtschutzwand ständig von ihm kontrolliert worden seien und ausser zwei Stellen, die laut ihm nicht korrekt ausgeführt worden seien, die sie auf seinen Wunsch versetzt hätten, sei er einverstanden gewesen und habe nichts zu beanstanden gehabt. Die Aufschüttung von Terrain auf seinem Grundstück entspreche etwas Offensichtlichem, was nicht übersehen werden könne.
1.4 Dass eine mündliche Zustimmung zur Erstellung der bestehenden Böschung vorliege, hätten im Übrigen sämtliche Zeugen bestätigt. Der Architekt D.___ sei überzeugt, dass die Ehegatten A.___ die Zustimmung zur heute bestehenden Böschung erteilt hätten. Seine Behauptung, die Umgebung sei noch nicht erstellt gewesen, bevor der Plan von den Ehegatten A.___ unterzeichnet worden sei, tue der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Vorliegend habe der Kläger ja bereits Anfang Jahr 2009 mündlich zugestimmt. Der damalige Bauverwalter E.___ habe bestätigt, dass es eine Besichtigung vor Ort mit dem Kläger gegeben habe. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass man sich vorstellen müsse, dass die Böschung ungefähr 2 - 3 m auf das Land des Klägers ausgelaufen sei. Herr A.___ habe damals gesagt, es störe ihn nicht, da er ohnehin auch bauen wolle und dass er das Terrain angleichen wolle. Die Aussage des Klägers, man verwechsle Süd und West, den Westen hätten sie nie angeschaut, wertete die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung, würden doch sämtliche Zeugen bestätigen, dass es eine Besichtigung im Zusammenhang mit der Böschung im Westen des Grundstücks der Beklagten gegeben haben. Tatsache sei, dass es mindestens eine Besichtigung im Zusammenhang mit der Böschung gegeben habe. Die Aussagen der Zeugen stimmten insofern überein, als dass sie alle von einer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung des Klägers ausgegangen seien.
1.6 Die Version, dass der Kläger der Böschung zugestimmt habe, da er ja selbst auch habe auffüllen wollen, decke sich mit den Aussagen des Beklagten 2 in seiner Parteibefragung. Dieser habe glaubhaft und stringent ausgeführt, dass der Kläger etwa im Herbst 2008, gegen den Winter, mündlich der Böschung zugestimmt habe, bevor die Umgebung gemacht worden sei. Im Januar/Februar 2009 hätten sie die Umgebung erstellt, da habe der Kläger moniert. Damals habe diese Begehung stattgefunden mit Herrn A.___, seinem Sohn, Herrn D.___, Herrn E.___ und ihm selbst und seiner Frau. Weiter habe er ausgeführt, dass man nach der Begehung im Mai/Juni 2009 einen korrigierten Umgebungsplan gemacht habe. Als der Plan gemacht worden sei, sei bereits aufgeschüttet gewesen. Diese Version decke sich mit den eingereichten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen. Es werde folglich davon ausgegangen, dass die Umgebung bereits errichtet gewesen sei, bevor der Umgebungsplan vom 4. Juli 2009 durch den Berufungskläger und seine verstorbene Frau unterschrieben worden sei. Dass die Böschung darauf nicht zu sehen sei, sei zwar unschön, doch würden die weiteren Beweise für eine mündliche Zustimmung zur Erstellung der Böschung durch den Berufungskläger und seine verstorbene Frau sprechen. Es mache denn auch Sinn und sei nicht anders vorstellbar, als dass die Beklagten die gesamten Terrainkorrekturen bereits beim Bau des Einfamilienhauses vorgenommen hätten. Auch mache Sinn, dass beide Parteien auffüllen würden und nicht nur die eine Partei. Auch dies spreche für die Version der Beklagten.
1.7 Schliesslich sei im Allgemeinen festzuhalten, dass der Kläger widersprüchlich ausgesagt habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau mindestens mündlich der Erstellung der Böschung durch die Beklagten zugestimmt hätten. Somit könne der Berufungskläger keine Rechte aus Art. 641 ZGB ableiten und könne die Eigentumsfreiheitsklage nicht durchsetzen. Die Berufungsbeklagten könnten zumindest zivilrechtlich nicht verpflichtet werden, die erstellte Böschung zu entfernen.
2.1 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf die (angeblich) stringenten Aussagen der Berufungsbeklagten sowie der einvernommenen Zeugen. Sie befasse sich aber in keiner Weise mit seinen Vorbringen, mit denen er auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche der Berufungsbeklagten und der einvernommenen Zeugen hingewiesen und dargelegt habe, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten jeweils den neuen Vorbringen angepasst worden seien an sich keinen Beweiswert hätten, sondern halte einzig summarisch fest, die Aussagen der Berufungsbeklagten sowie der Zeugen seien stringent und glaubhaft, weshalb auf diese abzustützen sei. Die Vorinstanz verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht darlege, nach welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen, als sie entschieden habe, den Ausführungen der Berufungsbeklagten sei Glauben zu schenken. Es fehle denn auch die Begründung, weshalb seine Aussage, wonach eine Aufschüttung auf diese Seite (östliche Parzellengrenze) für ihn äusserst ungünstig sei, da er nur an dieser Stelle auf den südlichen Teil seines Grundstückes gelangen können, unglaubwürdig sei. Der von der Einwohnergemeinde [...] genehmigte Umgebungsplan aus dem Jahr 2009 zeige die aktuell bestehende Böschung nicht auf. Die von ihm und seiner verstorbenen Frau geleistete Unterschrift habe somit die Böschung in der heute existierenden Form nicht mitumfassen können, weshalb eine schriftliche Zustimmung nicht vorliege.
2.2 Die Vorinstanz halte sodann fest, dass der Berufungskläger mindestens mündlich der Erstellung der auf seinem Grundstück auslaufenden Böschung zugestimmt habe. Erneut sei festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten erst, nachdem im Verlaufe des Prozesses aufgezeigt worden sei, dass keine schriftliche Zustimmung vorliege, ausgeführt hätten, er habe aber doch zumindest mündlich der Erstellung der Böschung zugestimmt. Die Berufungsbeklagten hätten in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2018 noch festgehalten, dass er nur zugesagt habe, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück Terrainveränderungen vornehmen dürften. Die Unterschrift sei Bedingung der Bauverwaltung gewesen. Er habe ihnen damals mitgeteilt, dass er auf seinem Grundstück ebenfalls eine Böschung erstellen wolle. Es sei aber keine Rede davon gewesen, dass die Berufungsbeklagten auf seinem Grundstück eine Böschung errichten dürften.
2.3 Unklar sei zudem auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse im Jahr 2008 bis Ende 2009. Die Berufungsbeklagten wie auch die Zeugen hätten nicht schlüssig darlegen können, wann genau seine mündliche Zustimmung und diejenige seiner Ehefrau vorgelegen sei. Die Berufungsbeklagten hätten im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung bis heute die unbelegte Behauptung geäussert, man habe nach der Erstellung des nachträglich eingereichten Umgebungsplans eine gemeinsame Begehung durchgeführt. Im Rahmen dieser Begehung habe man die Grenzsituation angeschaut und der Berufungskläger habe nachträglich der Grenzsituation zugestimmt. Die Böschung habe damals bereits bestanden. Im Gegenzug habe der Berufungsbeklagte aber auch ausgesagt, der Berufungskläger habe die mündliche Zustimmung bereits früher, nämlich im Winter 2008 abgegeben, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Böschung noch gar nicht Bestand gehabt habe. Einmal solle die mündliche Zustimmung im Herbst/Winter 2008 und somit vor Erstellung der Böschung abgegeben worden sein, einmal erst anlässlich der Begehung im Sommer 2009. Weder die Zeugenaussagen noch die sonstigen von der Vorinstanz getätigten Erwägungen stützten eine mündliche Zustimmung des Berufungsklägers im Herbst/Winter 2008.
2.4 Die Vorinstanz begründe die mündliche Zustimmung des Berufungsklägers und dessen verstorbener Ehefrau zusammengefasst damit, es sei bewiesen, dass eine Begehung im Sommer 2009 stattgefunden habe, bei welcher der Berufungskläger mündlich zugestimmt habe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die umstrittene Böschung zum damaligen Zeitpunkt (Sommer 2009) bereits vorhanden gewesen sei, weshalb der Berufungskläger sicherlich interveniert hätte. Anlässlich der Begehung im Sommer 2009 (Parteien / Architekt / Bauverwalter) sei die Böschung Gesprächsthema gewesen. Wäre die von den Beklagten erstellte Böschung auf seinem Grundstück bereits in der heutigen Form vorhanden und tatsächlich Gesprächsthema gewesen, so sei nicht erklärbar, warum diese Böschung dann nicht zusätzlich in den Plan aufgenommen zumindest handschriftlich ergänzt worden sei. Die Böschung sei damals in der heutigen Form noch nicht vorhanden und auch nicht Gesprächsthema gewesen.
2.5 Die Vorinstanz versuche diesen Umstand auszublenden, indem aufgeführt werde, «die Aufschüttung von Terrain auf seinem Grundstück entspreche etwas Offensichtlichem, was nicht übersehen werden könne». Der Zeuge D.___ habe aber ausgesagt, die Böschung sei in der heutigen Form damals noch gar nicht erstellt gewesen. Es sei ohne weiteres möglich, dass sich der Zeuge E.___, der erwiesenermassen auch sonst widersprüchliche und gar wahrheitswidrige Aussagen gemacht habe, auf eine andere Begehung und auf eine andere Böschung beziehe. Insofern hätten auch die Zeugenaussagen mitnichten beweisen können, dass die Böschung damals im Juli 2009, als der Berufungskläger und seine Ehefrau ihre Zustimmung Umgebungsplan abgegeben haben sollen, bereits vorhanden gewesen sei.
2.6 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Aussagen der Zeugen insofern übereinstimmten, als dass sie alle von einer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung des Berufungsklägers ausgingen. Die Zeugin F.___ habe hierzu keinerlei Anhaltspunkte liefern können. Sie habe lediglich ausführen können, der Berufungsbeklagte habe ihr damals vor ca. 10 Jahren (gemeint könne einzig die angebliche Begehung zwischen den Parteien im Herbst/Winter 2008 gewesen sein) mitgeteilt, man dürfe nun ausschütten, der Berufungskläger würde dann selber auf seinem Grundstück auch aufschütten.
2.7 Der Zeuge D.___ habe anlässlich seiner Einvernahme nicht stringent ausgesagt, sondern sich in Widersprüche verstrickt. Zuerst habe er ausgesagt, er (der Berufungskläger) habe sich mit der Böschung in der heutigen Form einverstanden erklärt. Er habe gesagt, er mache dort vorläufig nichts, man könne diese Böschung so erstellen. Daraus müsse geschlossen werden, dass er mitbekommen habe, dass er dem Erstellen der Böschung zugestimmt habe, bevor die Böschung erstellt worden sei. Dann habe er ausgesagt, er sei nie an einer Besichtigung mit ihm anwesend gewesen. Dann wiederum habe er ausgesagt, dass die Bauherrschaft mit ihm geredet und er angeblich die Zustimmung gegeben habe. Dann wiederum solle er voll überzogen gewesen sein, dass er die Zustimmung gegeben habe. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, ob er selbst dabei gewesen sei, als er seine Zustimmung erteilt habe ob er es nur vom Berufungsbeklagten gehört habe, habe der Zeuge ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm ja den Plan unterschrieben. Auf erneute Nachfrage habe der Zeuge implizit zugegeben, nicht selber gehört zu haben, dass der Kläger mündlich der Böschung zugestimmt habe.
2.8 Einzig der Zeuge E.___ (ehemaliger Bauverwalter) habe ausgesagt, es habe eine Besichtigung stattgefunden und der Berufungskläger habe damals gesagt, es (die Böschung) störe ihn nicht, da er ohnehin auch bauen und das Terrain angleichen wolle. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass er die Zustimmung zur umstrittenen Böschung erteilt habe. Der Zeuge E.___ habe aber wörtlich ausgesagt: «Wir standen auf der Südseite dieses Grundstücks (…) sie müssen sich vorstellen, die Böschung lief ungefähr 2 - 3 m auf sein (des Berufungsklägers) Land aus». Daraus schliesse die Vorinstanz, die hier umstrittene Böschung sei bei dieser Begehung im Sommer 2009 Thema gewesen und er habe der Böschung ausdrücklich zugestimmt. Nach der Aussage des Zeugen D.___ sei die Böschung damals noch gar nicht gebaut gewesen. Der Zeuge E.___ habe zudem ausdrücklich von der Böschung auf der Südseite des Grundstücks gesprochen. Insofern könnten aus der von der Vorinstanz zitierten Aussage des Zeugen E.___ keinerlei Rückschluss auf seine angebliche Zustimmung zur hier umstrittenen Böschung gezogen werden. Anlässlich der Begehung im Sommer 2009 sei die Umgebungsgestaltung im Süden seines Grundstücks Thema gewesen. Die Thematik sei damals gewesen, dass die Berufungsbeklagten ihre aufgeschüttete Terraingestaltung durch eine Betonmauer hätten sichern müssen. Weiter komme hinzu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E.___ generell in Frage zu stellen sei. E.___ sei der damalige Bauverwalter der Einwohnergemeinde […] gewesen. Er versuche verständlicherweise den Sachverhalt dahingehend darzustellen, dass er selber keine Fehler zugeben müsse. Der aktuell amtierende Bauverwalter sehe die Dinge klarerweise anders.
2.9 Zusammengefasst hätten die Berufungsbeklagten nicht rechtsgenüglich nachweisen können, dass ein Einverständnis vorliege, weshalb für die Eigentumsbeschränkung keinerlei Rechtfertigungsgrund bestehe. Die Vorinstanz wende die Beweislastregel des Art. 8 ZGB falsch an, wenn sie ausführe, es sei fern anzunehmen, die Berufungsbeklagten hätten in bösem Glauben gehandelt und die Böschung ohne gutem Glauben erstellt.
3. Die Berufungsbeklagten bringen zunächst vor, die Rügegründe seien der Rechtsmittelinstanz umfassend und substantiiert darzulegen. Es genüge nicht, darzulegen, dass der Sachverhalt falsch erstellt worden sei. Vielmehr sei detailliert darzutun, welches Element des Sachverhaltes nicht nicht korrekt abgeklärt worden sei und welche Beweismittel diesbezüglich hinzuzuziehen seien. Wie die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsklägers zeigen, sind diese detailliert, konkret und nehmen Bezug auf das angefochtene Urteil. Sie sind für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsgründe nicht explizit benannt werden. Denn es ist offensichtlich, dass in erster Linie die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit die Feststellung des Sachverhaltes beanstandet wird. Offensichtlich ist der Berufungskläger vorab mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten nicht einverstanden. Auf die weiteren Vorbringen der Berufungsbeklagten wird im Folgenden soweit erforderlich eingegangen.
4. Gemäss Art. 641 ZGB kann der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Abs. 1) und hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Die Eigentumsfreiheitsklage kann nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum handelt. Prinzipiell ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung rechtswidrig (vgl. Stephan Wolf/Wolfgang Wiegand in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 641 N 63 f.). Als Verteidigungsmöglichkeit steht dem Beklagten namentlich der Nachweis eines Rechtfertigungsgrunds offen. Dem Beklagten obliegt der Beweis, dass ihm ein subjektives Recht dinglicher obligatorischer Natur zur Einwirkung zustehe (Barbara Graham-Siegenthaler in: Das Eigentum, Allgemeine Bestimmungen Art. 641-654a ZGB, Bern 2022, Art. 641 N 196). Ein rein obligatorisches Recht vermag somit die Einwirkung zu rechtfertigen. Obligatorische Rechte entstehen durch Vertragsschluss nach den Regeln von Art. 1 ff. OR. Der Vertrag ist an keine spezielle Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss kann ausdrücklich stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR).
5. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt die Beweislast dafür, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau der Errichtung einer Böschung durch die Berufungsbeklagten auf seinem Grundstück zugestimmt haben, bei Letzteren. Die Vorinstanz ist von einer mündlichen Zustimmung ausgegangen. Diese mündliche Zustimmung ist von den Berufungsbeklagten zu beweisen. Grundsätzlich ist als Regelbeweismass der strenge Beweis zu erbringen (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 157 N 7). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die erhobenen Beweise sind vom Gericht aufgrund von Denk- und Naturgesetzen, allgemein anerkannten Erfahrungssätzen (tatsächliche natürliche Vermutung) und der Lebenserfahrung zu gewichten und zu bewerten. Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmiges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als erwiesen gelten kann (vgl. Jürgen Brönnimann in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 157 N 16).
6. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungsbeklagten am 8. November 2007 ein Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB [...] Nr. yyy eingereicht haben, das von der Bauverwaltung [...] genehmigt wurde. Weiter liegt ein Umgebungsplan datiert vom 1. Juli 2009 vor. Dieser enthält folgenden, am 4. Juli 2009 vom Berufungskläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Vermerk: «einverständniss zu den bauten an den grenzen gb-nr. xxx und zzz sichtschutzpergolaelemente und bruchsteinmauerunterfangung grundstücksbesitzer gb-nr. xxx und zzz». Das Grundstück Nr. www grenzt im Süden an das Grundstück der Berufungsbeklagten und stand damals ebenfalls im Eigentum des Berufungsklägers und seiner Ehefrau. Es wurde später mit dem Grundstück Nr. vvv vereinigt. Die Baukommission [...] genehmigte den Umgebungsplan am 7. Juli 2009 (Klageantwortbeilage Nr. 2). Laut Plan stehen entlang der Westgrenze der Liegenschaft GB [...] Nr. yyy vier Holzpalisaden. Schriftlich wird festgehalten, dass die zwei nördlichen Holzpalisaden 200 cm hoch ab dem gewachsenen Terrain und die zwei südlichen 200 cm hoch ab dem aufgeschütteten Terrain stehen. An der Südgrenze zum Grundstück GB Nr. zzz ist in einem Querschnittprofil ein Betonfundament mit einer Bruchsteinmauer eingezeichnet.
7. Der Berufungskläger bestreitet, der Errichtung einer Böschung auf seinem Grundstück zugestimmt zu haben. Insbesondere ist er der Auffassung, Gegenstand der Gespräche zwischen den Parteien seien die Situation an der Südgrenze wie die Sichtschutzelemente an der Westgrenze gewesen. Weiter rügt er die Sachverhaltsfeststellung der Vorderrichterin in Bezug auf den Zeitpunkt seiner mündlichen Zustimmung. Er bestreitet weiter, dass die Böschung bei der Begehung sowie bei der Unterzeichnung des Umgebungsplans bereits erstellt gewesen sei. Insbesondere wirft er die Frage auf, wer seine Zustimmung (und diejenige seiner Ehefrau) selbst gehört habe. Da die Vorderrichterin im Wesentlichen auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt hat, sind zunächst die Aussagen der befragten Personen zu den von ihm in Zweifel gezogenen Elementen der Sachverhaltsfeststellung festzustellen und zu würdigen.
8. Der Zeuge D.___, der Architekt der Berufungsbeklagten, hat zu den gerügten Tatsachenfeststellungen wie folgt ausgesagt: Die Korrekturen auf dem Plan für das neue Baugesuch seien die Holzpalisaden (54-56; es werden jeweils die Randziffern der betreffenden Befragung wiedergegeben). Die Böschung sehe man nicht auf dem Plan. Diese habe sich dann ergeben (58-60). Auf die Frage, ob man die Böschung gemeinsam anschauen gegangen sei, antwortete er, davon habe er keine Kenntnis (68-88). Er sei nie mit Herrn A.___ die Böschung besichtigen gegangen (92-94). Später sagte er auf den Hinweis, auf dem Plan sehe man die Holzpalisaden, die Böschung aber nicht, die Bauherrschaft habe mit ihm (dem Berufungskläger) geredet. Er (der Berufungskläger) habe gesagt, diesen Platz dürften sie bis an die Grenze bauen, und logischerweise falle dann die Böschung auf sein Land (104-109). Weiter verneinte er (der Zeuge) zweimal, die fertige Böschung bzw. die ausgeführten Arbeiten der Böschung gesehen zu haben (141-143 und 156-158). Erneut bestätigte er sodann, sie hätten ein Baugesuch für die Ergänzung der Palisaden und des Spielplatzes eingereicht (162-166). Weiter sagte er aus, ursprünglich sei eine Böschung auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten angedacht gewesen. Sie (die Berufungsbeklagten) hätten angeblich mit ihm geredet, ob sie dies bis an seine Grenze «herausziehen» könnten und dass die Böschung auf seinem Grundstück zu liegen komme. Das sei das, was er wisse (181-184). Auf die Feststellung des Rechtsanwaltes der Berufungsbeklagten, Herr und Frau A.___ hätten die Zustimmung zu dieser Böschung gegeben, und dessen Nachfrage «sie wussten also, was dort passiert?», antwortete er, ja davon bin ich voll überzogen (209-212). Darauf wies ihn die Gerichtspräsidentin auf die Widersprüche in seinen Aussagen hin und fragte ihn, ob er dabei gewesen sei ob er es nur von Herrn C.___ gehört habe (214-217). Seine Antwort darauf lautete, «er hat mir ja diesen Plan unterschrieben» (219). Anschliessend bestätigte er, dass er mit dem Plan zu den Ehegatten A.___ gegangen sei und sie ihm diesen unterschrieben hätten (221-226). Weiter bestätigte er zweimal, dass die Arbeiten im Zeitpunkt, als der Plan unterschrieben worden sei, noch nicht ausgeführt gewesen sein (261-264, 267 und 297-302).
9. Der Zeuge E.___, der damalige Bauverwalter, äusserte sich wie folgt zu den umstrittenen Punkten: Er spricht von einer Besichtigung vor Ort mit dem Berufungskläger, seinem Sohn, den Beklagten und glaublich auch dem Architekten (33-44). Sie seien auf der Südseite des Grundstücks gestanden (34-35). Dort sei ein Kanalisationsschacht gelegen. Herr A.___ habe verlangt, dass diese Böschung betonriegelartig stabilisiert werde, damit man jederzeit zu diesem Schacht gelangen könne und damit dieser nicht plötzlich mit Erde verdeckt werde. Sie müssten sich vorstellen, die Böschung sei ungefähr 2-3 m auf sein Land hinausgelaufen. Herr A.___ habe damals gesagt, es störe ihn nicht (35-41). Weiter unten spricht der Berufungskläger auch von der Sichtschutzwand. Herr und Frau A.___ hätten das dann so unterschrieben (44-45). Auf die Frage, ob die Arbeiten damals schon ausgeführt gewesen seien, antwortete er, die Böschung sei aufgeschüttet gewesen, nach Süden sei es einfach diese steile Böschung gewesen. Die Holzstiele seien noch nicht gestanden. Die Böschung sei bereits so gewesen. Der Berufungskläger habe eben verlangt, dass es einen Betonriegel gebe, damit man zum Schacht komme. Die Holzstiele seien noch nicht gestanden. Die Böschung sei bereits so gewesen (60-62). Zur Frage, wofür der Berufungskläger und seine Frau ihre Zustimmung gegeben hätten, verweist er auf den Plan, hier könne man das ja lesen, dass man das so ausführen dürfe (88-90). Gleich anschliessend führt er aus, Herr D.___ sei auch dabei gewesen. Jeder habe gewusst, dass dort eine Böschung sei und dass diese Holzstiele auf diese Grenze kämen. Weil die Holzstiele auf die Grenze gekommen seien, habe er verlangt, dass sie unterschreiben (94-99). Auf die Frage des Anwaltes des Berufungsklägers, ob sich nach dem nachgereichten Plan im Süden auch etwas geändert habe, sagte er, dort sei einfach eine steile Böschung gewesen. Das müsse man etappenartig machen, mit Bruchsteinen (116-118). Auf die Frage, ob es für Terrainveränderungen ein Baugesuch brauche, spricht er wieder vorab von der Südseite und darauf von der Sichtschutzwand (131-137). Auf die Frage, wieso er von den Berufungsbeklagten keine Schnitte verlangt hätte, antwortete er, das wisse er nicht mehr. Wenn sie ein Jahr lang verhandelt hätten und dann komme dieser unterschriebene Plan … Er habe sofort die Bewilligung erteilt, damit C.___ die Umgebung hätten machen können (184-189). Weiter führte er aus, wenn er gewusst hätte, dass es zu dieser Verhandlung komme, hätte er es nachverlangt. Aber dann hätten sie (er sagt wir) wieder 1 - 2 Monate verloren und vielleicht hätten dann die Ehegatten A.___ auch nicht unterschrieben, wenn man wieder etwas auf dem Plan geändert hätte (190-193). Die Frage, ob er die Böschung mitbewilligt habe, beantwortete er mit richtig. Das wisse auch Herr A.___. Es möge ein Mangel sein, dass sie damals keinen anständigen Schnitt gemacht hätten (289-292). Später stellt die Amtsgerichtspräsidentin die folgende Frage: «Sie sagten, die Böschung war bewilligt. Ich kann mir nicht vorstellen, wie man eine Böschung bewilligen kann, wenn man einen Plan hat, wo es nicht drauf ist und sie kommt ja sogar noch auf dem Grundstück der Gegenpartei zu liegen. Wie hat man diese Böschung bewilligt und wo finde ich, dass sie bewilligt wurde?» (329-333). Darauf antwortet er: «Im Baugesuch vom 2009, das unterschrieben ist… Das mag ein Mangel sein, dass man dort die Böschung nicht genau aufgezeichnet hat. Aber da Herr A.___ sagte, ihn störe das nicht und er sei einverstanden. Man habe sowieso aufschütten wollen. Deshalb ging ich dem nicht mehr weiter nach… (334-337). Nach dem Hinweis des Anwaltes des Berufungsklägers, er spreche immer nur von der Zustimmung zu den Stielen, antwortet er zuerst, Nein zum ganzen Plan (367-369), bejaht dann aber, zu dem, was auf dem Plan ersichtlich sei (371-373). Schliesslich fragt der Vertreter der Berufungsbeklagten: « Herr C.___ mag sich erinnern, dass sie mit den Ehegatten C.___ und A.___ den Plan angeschaut haben und das noch vor Ort?» (397-399). Er antwortet: «selbstverständlich. Wir haben es besprochen. Es sagte, was er im Süden machen will, C.___ zeigten ihm diese Stiele. Selbstverständlich. Das sagte ich so auch. Das war im Juni 2009» (400-401).
10. Der Berufungsbeklagte C.___ führte aus, der Berufungskläger sei auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, bis an die Grenze aufzufüllen, er wolle dann auch auffüllen. Es mache keinen Sinn, wenn sie anböschen würden und er auch wieder anbösche (14-17 und 25-26). Das sei im Herbst 2008 gewesen. Sie hätten das mit Handschlag abgemacht (30-32). Er sagt, die Böschung habe es bei der Unterschrift des Planes durch die Ehegatten A.___ bereits gegeben (34-38). Es sei schon bis an die Grenze aufgefüllt gewesen. Das letzte sei im April gemacht worden. Dann habe Herr A.___ moniert. Man habe dann nachträglich diesen Riegel beim Gartenhäuschen gemacht. Damals habe eben diese Begehung stattgefunden mit Herrn A.___, seinem Sohn, Herrn D.___ und Herrn E.___. Er und seine Frau seien auch dabei gewesen (42-46). Auch später sagte er noch einmal, es sei schon aufgeschüttet gewesen, als der Plan gemacht worden sei (60, dito 70). Man habe seine ganze Grenze angeschaut. Unten auf der Südseite sei ja nur die Hälfte. Nachher habe man den korrigierten Umgebungsplan gemacht. Herr D.___ habe einen relativ kurzen Zeitraum gegeben, den Plan anzupassen. Dieser sei dann unterschrieben worden (50-53). Er verneint, dabei gewesen zu sein, als die Ehegatten A.___ unterschrieben hätten (55-57). Auf die Frage seines Anwaltes, ob A.___ der Böschung, so wie sie jetzt stehe, zugestimmt habe, antwortete er, ja wir liefen darüber, von seiner Grenze bis unten und wir zeigten, was wohin kommt (94-97).
11. Die Zeugin F.___ erklärte, nicht bezeugen zu können, dass Herr A.___ seine Zustimmung zur Böschung erteilte (60-63). Sie sagte allerdings aus, Herr C.___ habe ihr gesagt, sie könnten aufschütten und Herr A.___ schütte dann auch auf (45-46).
12.1 Der Zeuge D.___ war nach seinen Aussagen nie bei einer gemeinsamen Besichtigung mit dem Berufungskläger dabei, an welcher dieser hätte sehen können, dass die Böschung auf seinem Grundstück lag. Dass der Berufungskläger einer Böschung auf seinem Grundstück zugestimmt hat, hat er nur von den Berufungsbeklagten gehört. Der Zeuge ist der Auffassung, der Berufungskläger habe die umstrittene Böschung bewilligt. Er ist der Meinung, die Böschung sei noch nicht aufgeschüttet gewesen, als der Plan unterzeichnet worden sei. Dies würde bedeuten, dass sie es auch bei der Besichtigung, an welcher der Kläger, sein Sohn, die Beklagten möglicherweise auch deren Architekt dabei gewesen seien, noch nicht gewesen ist.
12.2 Der Zeuge D.___ hat anders ausgesagt als der Zeuge E.___. D.___ hat die fertige Böschung bzw. die ausgeführten Böschungsarbeiten nie gesehen. Zudem widerspricht sich E.___, wenn er ausführt, er habe die Bewilligung sofort erteilt, damit die Berufungsbeklagten die Umgebung hätten machen können. Darüber hinaus fand die Besichtigung mit den aufgezählten Personen nicht im Sommer 2009 statt. Es ist einzig der Zeuge E.___, der von einer gemeinsamen Besichtigung im Sommer 2009 spricht. Insbesondere Herr C.___ selbst datiert diese gemeinsame Besichtigung im Januar/Februar 2009 (42-53), wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Der Berufungskläger hingegen spricht von der Südseite und bejaht letztlich die Frage, man habe den Süden des Grundstücks gemeinsam angeschaut. Er ist der Auffassung Süd und West würden verwechselt (333-369). Auch der Zeuge E.___ befasst sich in seinen Aussagen zuerst mit der Südseite des Grundstücks der Berufungsbeklagten. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch die gemeinsame Besichtigung. Er sagt zwar, der Berufungskläger habe gesagt, er sei einverstanden. Unklar bleibt, ob der Berufungskläger das zu ihm gesagt hat und wann das gewesen sein soll. Insbesondere aber könnte sich dieses Einverständnis des Berufungsklägers lediglich auf das bezogen haben, was im unterschriebenen Baugesuch ersichtlich ist. Merkwürdig erscheint auch seine Aussage, die Ehegatten A.___ hätten das Baugesuch vielleicht nicht unterschrieben, wenn sie den Plan angepasst hätten. Wenn sie mit der Böschung tatsächlich einverstanden gewesen wären, so hätten sie doch auch ein Baugesuch mit einer eingezeichneten Böschung unterschreiben können.
12.3 Der Berufungsbeklagte C.___ vertritt in seiner Befragung durch die Vorderrichterin die Meinung, man habe sich im Herbst 2008 geeinigt. Auch bei seinen Aussagen ist unklar, ob er nicht die Südseite meint, wo es ja auch eine Böschung gibt. Er sagt, die Böschung habe es bei der Unterschrift schon gegeben – das wäre eher diejenige im Süden – bzw. es sei bis an die Grenze aufgefüllt gewesen, was sich wiederum eher auf die Westseite bezieht. In der Eingabe vom 8. Mai 2018 sprechen die Berufungsbeklagten davon, dass ihnen Herr und Frau A.___ zugesagt hätten, dass sie ihr Terrain auf der Westseite auffüllen dürften. Dasselbe bestätigen sie in der Klageantwort vom 20. Juni 2018: Sie hätten das O.k. erhalten, bis an die gemeinsame Grenze aufzufüllen, da sie (die Ehegatten A.___) zu einem späteren Zeitpunkt planten, dies auch zu tun. Nach dieser Aussage liegt genau genommen nur eine Einwilligung für das Auffüllen vor. Zu einer Böschung, die sich aus dieser Auffüllung ergeben kann – nicht muss – liegt jedenfalls keine ausdrückliche Einwilligung vor. Offenbar haben sich die Parteien nicht darüber unterhalten, wie mit dem Niveauunterschied umgegangen werden sollte. Da der Berufungskläger erklärt hatte, selbst auffüllen zu wollen, war eine solche Absprache nicht erforderlich. Weiter führten die Berufungsbeklagten in der Klageantwort daraus, sie seien bei der Aufstellung der Sichtschutzwand ständig vom Berufungskläger kontrolliert worden. Ausser bei zwei Stellen, die laut dem Berufungskläger nicht korrekt ausgeführt worden seien, sei er einverstanden gewesen und habe nichts zu beanstanden gehabt. Die Sichtschutzwände sind somit auch nach ihren Aussagen offensichtlich erst nach der Erteilung der Baubewilligung erstellt worden. Auch dieser Umstand lässt offen, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Baugesuchs eine Böschung bestand.
12.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Zeugin F.___ eine mündliche schriftliche Einwilligung nie direkt mitbekommen hat. Immerhin bestätigte sie die Aussagen des Berufungsbeklagten, er dürfe ausschütten und der Berufungskläger wolle dann auch ausschütten. Hingegen kann sie keine Angaben zum Zeitpunkt der Besichtigung und deren Teilnehmer machen.
13.1 Das aus dem genehmigten Umgebungsplan aus dem Jahre 2009 keine schriftliche Zustimmung zur Böschung abgeleitet werden kann, hat bereits die Vorderrichterin zu Recht erkannt. Die Berufungsbeklagten widersprechen dem zwar. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau ausdrücklich den Sichtschutz-Pergolaelementen und der Bruchsteinmauerunterfangung zugestimmt haben, ist nicht nachvollziehbar, wieso die Böschung, die ja einen Eingriff in ihr Eigentum bedeutet, überhaupt nicht erwähnt wird und sie dieser nicht auch unterschriftlich zugestimmt haben. Die Aussagen der Zeugen und der Berufungsbeklagten stimmen insofern überein, als dass sie alle die Meinung vertreten, der Berufungskläger und seine Ehefrau hätten der Errichtung eine Böschung auf der Westseite ihres Grundstücks zugestimmt. Betrachtet man jedoch ihre Aussagen im Detail, gibt es erhebliche Differenzen und Unklarheiten. Soweit sich der Berufungsbeklagte C.___ im Herbst 2008 mit dem Berufungskläger darauf geeinigt hat, dass beide Parteien ihr Terrain auffüllen, ist dies keine Einigung darüber, dass er selbst eine Böschung auf dem Grundstück des Berufungsklägers errichten darf. Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten lässt sich ein klarer Beweis einer Zustimmung nicht erbringen. Es liegen zu viele Unstimmigkeiten und Widersprüche vor, als dass ohne ernsthafte Zweifel auf eine entsprechende Einigung geschlossen werden könnte. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch der Berufungskläger in seinen Aussagen widersprüchlich und teilweise unglaubwürdig war. Sein prozessuales Verhalten hat keine Beweiserleichterung für die Berufungsbeklagten zur Folge. Sein emotionales Benehmen kann auch nicht als Indiz für das Vorliegen der umstrittenen Zustimmung gewertet werden.
13.2 Die Berufungsbeklagten verweisen in ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, wonach der Berufungskläger erst, als er selbst zu bauen angefangen und den Anforderungen der Bauverwaltung [...] habe nachkommen müssen, von ihnen die Entfernung der Böschung verlangt habe. Auch seine Kontrolle beim Bau der Sichtschutzwand wird ins Feld geführt. Aus einer vor- übergehenden Duldung lässt sich keine verbindliche Zustimmung für eine dauerhafte Eigentumsbeschränkung herleiten, insbesondere dann nicht, wenn die übrigen Umstände nicht eindeutig sind. Dasselbe gilt für den Einwand, dass eine Aufforderung, die Böschung zu entfernen, erst mit dem Schreiben vom 9. August 2014 nachgewiesen ist. Die Berufungsbeklagten räumen in ihrer Berufungsantwort vom 20. Juni 2018 indessen selbst ein, der Berufungskläger habe ihnen im Jahr 2013 mitgeteilt, er gedenke, das Terrain doch nicht auf ihre Höhe aufzufüllen, so wie sie es im Jahr 2009 vereinbart hätten. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der Eigentumsfreiheitsanspruch als solcher unverjährbar ist, was sich aus seiner dinglichen Natur ergibt und unbestritten ist (Stephan Wolf / Wolfgang Wigand in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 641 N 67). Ohnehin hatte der Berufungskläger ja anfänglich noch die Absicht, sein Grundstück ebenfalls aufzufüllen. Die Berufungsbeklagten wenden weiter ein, sie seien damals nicht anwaltlich vertreten gewesen, als sie geschrieben hätten, sie hätten von Herrn und Frau A.___ die Zusage erhalten, auf ihrem Terrain auf der Westseite auffüllen zu dürfen. Dies ändert nichts daran, dass sie diese Aussage gemacht haben. Die fehlende anwaltliche Beratung macht ihre Aussage nicht unglaubwürdiger. Vielmehr erscheint sie durchaus plausibel. Zudem wird sie von der Zeugin F.___ bestätigt. Zwar trifft es zu, dass es nicht relevant ist, wann die Zustimmung durch den Berufungskläger und seine Ehefrau erfolgt ist, sondern dass sie erfolgt ist. Dennoch würde die Kenntnis der Umstände den Nachweis einer Zustimmung erleichtern sogar erst ermöglichen. Ohne Kenntnis der Umstände der Zustimmung steht diese als blosse Behauptung im luftleeren Raum. Schliesslich ist es sehr wohl möglich, dass die Berufungsbeklagten die Böschung in gutem Glauben erstellt haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau tatsächlich ihre Zustimmung erteilt haben. Insbesondere aber befreit ein guter Glaube der Berufungsbeklagten diese nicht vom Nachweis der Zustimmung des Berufungsklägers und seiner Ehefrau. Dieser Beweis gelingt ihnen nicht. Die Indizien, die sich aus dem späteren Verhalten des Berufungsklägers ergeben, sind zu wenig eindeutig, um den erforderlichen Beweis zu vervollständigen. Die Böschung bleibt damit eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagten haben diese zu entfernen.
14. Die Berufungsbeklagten vertreten die Auffassung, das Rechtsbegehren sei unklar. Man wisse nicht, was aufgeschüttet sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Wie der Berufungskläger vorträgt, ist das gewachsene Terrain bereits auf dem Plan «Westfassade 1:10» der Berufungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 ersichtlich. Zudem hat der Gutachter das gewachsene Terrain entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil sehr wohl feststellen können. In Ziffer 3.3 des Gutachtens hat er die Frage c), wie hoch ab gewachsenem Terrain wurde auf Parzelle GB […] tatsächlich aufgeschüttet (Status heute), wie folgt beantwortet: «In den Querprofilen 3 und 4 (vgl. Beilage_04) ist das gewachsene Terrain (grün) und der heutige Böschungsverlauf (schwarz) ersichtlich. Exakt auf der Grenze beträgt die Aufschüttung heute 45 cm im Profil 3 und 35 cm im Profil 4». Es ist diese Aufschüttung auf dem Grundstück des Berufungsklägers gemäss Beilage_04 des Gutachtens, welche die Berufungsbeklagten zu beseitigen haben. Unerheblich ist dafür, dass das gewachsene Terrain auf ihrem eigenen Grundstück gemäss Ziffer 3.5 des Gutachtens nicht mehr ganz genau festgestellt werden konnte. Immerhin machte er auch zum gewachsenen Terrain auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten Angaben. Sofern erforderlich wäre beim Vollzug darauf abzustellen. Die Frist zur Entfernung der auf dem Grundstück des Berufungsklägers aufgeschütteten Böschung wird vom Gericht auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.
15. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, die auf dem Grundstück des Berufungsklägers aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni 2023 zu entfernen. Bei diesem Ausgang haben die Berufungsbeklagten die Prozesskosten beider Instanzen zu übernehmen. Sie haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9’210.00 sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht, für welches die Entscheidgebühr auf CHF 3’500.00 festgesetzt wird, zu bezahlen. Weiter haben sie dem Berufungskläger für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 10’412.60 und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 5’000.60 (beide inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 wird aufgehoben. 2. B.___ und C.___ werden als Eigentümer von Grundstück GB [...] Nr. yyy verpflichtet, ihre auf dem nachbarlichen Grundstück GB [...] Nr. xxx von A.___ aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni 2023 zu entfernen. 3. B.___ und C.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9’210.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6’355.00 zu ersetzen. 4. B.___ und C.___ haben A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10’412.60 zu bezahlen. 5. B.___ und C.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3’500.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben A.___ den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2’000.00 zu ersetzen und unter solidarischer Haftung CHF 1’500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen. 6. B.___ und C.___ haben A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’000.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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