E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.95)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.95: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren über eine Aberkennungsklage entschieden, bei der es um die örtliche Zuständigkeit ging. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwälte, legte Berufung gegen das Urteil des Richteramts ein, das aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage eingetreten war. Die Berufung wurde abgewiesen, da die Gerichtsstandsklausel als gültig bestätigt wurde. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 7'500 festgelegt, und der Kläger wurde verpflichtet, eine Parteientschädigung von CHF 10'334.60 zu bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.95

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.95
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.95 vom 03.10.2022 (SO)
Datum:03.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Gericht; Parteien; Verfahren; Berufungsbeklagte; Parteientschädigung; Apos; Berufungsbeklagten; Gerichtsstand; Urteil; Gerichtsstandsklausel; Obergericht; Hauptvertrag; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Vorinstanz; Sicherheit; Aberkennungsklage; Zuständigkeit; Kantons; Solothurn; Fehler; Höhe; Verfahrens; Zivilkammer; Rechtsanwalt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 21 OR ;Art. 28 OR ;Art. 316 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hans Peter Walter, Hauser, Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 28 OR, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.95

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.95
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 03.10.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.128
Titel: Aberkennungsklage

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. Oktober 2022       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth,

 

Berufungskläger

 

gegen

 

1.    B.___   

2.    C.___   

3.    D.___

4.    E.___ AG

5.    F.___   

6.    G.___  

7.    H.___    

 

alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister und/oder Rechtsanwalt Oliver Glättli,

 

Berufungsbeklagte

    

betreffend Aberkennungsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

 

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte A.___ (nachfolgend Kläger genannt) eine Aberkennungsklage beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein. Der Klage liegt das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 23. September 2019 im Verfahren DTZPR.2019.327 zugrunde, in welchem in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. Mai 2019 für CHF 186'019.29 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2017 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde.

2. Mit Klageantwort vom 16. Juli 2020 stellten die Beklagten den Antrag, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Aberkennungsklage sei nicht einzutreten.

3. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 erklärte sich der Kläger mit der Beschränkung des Prozessstoffes auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit einverstanden und hielt nochmals fest, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig sei.

4. Mit Verfügung vom 3. September 2020 beschränkte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin im Einverständnis der Parteien und gestützt auf Art. 125 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) den Prozessstoff auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

5. Mit Urteil vom 7. September 2021 trat das Amtsgericht Dorneck-Thierstein mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Aberkennungsklage ein. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

6. Gegen das begründete Urteil legte der Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 15. Dezember 2021 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Das Urteil vom 7. September 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Verfahren örtlich zuständig zu erklären und in das Verfahren einzutreten;

2.    Eventualiter sei das Urteil vom 7. September 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (DTZAG.2019.9-ADTMAG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

7. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2022 stellten die Beklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Dem Berufungskläger sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten für das Verfahren ZKBER.2021.95 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 15'000.00 zu leisten.

2.    Wird die beantragte Sicherheit für die Parteientschädigung nicht innert Nachfrist geleistet, sei auf die Berufung nicht einzutreten.

3.    Die Verfahrenskosten für das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei dem Berufungskläger aufzuerlegen.

4.    Der Berufungskläger sei zu verurteilen, den Berufungsbeklagten für das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

5.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.

6.    Auf die Klage sei nicht einzutreten.

7.    Die Kostenliquidation für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen.

8.    Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Obergericht seien vollumfänglich dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen.

9.    Der Berufungskläger sei zu verurteilen, den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor dem Obergericht eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

8. Mit Eingabe vom 31. März 2022 beantragte der Berufungskläger das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Verfügung vom 7. April 2022 hiess das Obergericht das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung teilweise gut und verpflichtete den Berufungskläger, eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von CHF 10'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Diese Sicherheit wurde fristgerecht geleistet.

10. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Berufung gibt der Nichteintretensentscheid des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 7. September 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Gerichtsstand nach Art. 83 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zwingend sei. Der Gerichtsstand sei nach dem Willen der Parteien, mit den Gerichtsstandsklauseln im Darlehensvertrag vom 16. Mai 2012 sowie der Sicherungsübereignung vom 16. Mai 2012, auf die Gerichte des Kantons Genf verlegt worden. Die Gerichtsstandsklauseln seien in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ZPO zulässig und gültig zustande gekommen, da die Parteien zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung objektiv bestimmbar gewesen seien. Das Argument des Klägers, die Gerichtsstandsklauseln kämen nicht zur Anwendung, da das ganze Vertragskonstrukt sittenwidrig und nichtig sei, sei nicht zu hören, da nach Bundesgericht die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel eine einfachrelevante Tatsache sei. Eine allfällige Ungültigkeit des Hauptvertrages habe somit nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit der Gerichtsstandsklausel zur Folge und es bleibe Sache des zuständigen Gerichts in Genf über die Gültigkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (vgl. E II/B [S. 5 f.] des angefochtenen Urteils).

2. Der Berufungskläger setzt sich in seiner umfangreichen Berufungsschrift nur sehr beschränkt mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Im Wesentlichen macht er geltend, dass sogenannte Fehleridentität vorliege. Dadurch leide die Gerichtsstandsvereinbarung zwangsweise am gleichen Mangel wie auch der Hauptvertrag und sei daher nichtig. Da die übrigen Ausführungen des Berufungsklägers für die vorliegend entscheidende Frage nicht erheblich sind, ist nachfolgend einzig auf diesen Einwand einzugehen.

3. Fehleridentität liegt insbesondere vor, wenn eine Partei beim Abschluss des Hauptvertrages, der die Gerichtsstandsklausel enthält, nicht rechtsfähig, handlungsfähig nicht rechtswirksam vertreten war. Gleiches gilt, wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung leidet, z.B. an einem offenen Dissens, wenn er durch Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht [OR, SR 220]) erzwungen wurde. Keine Fehleridentität besteht hingegen in der Regel bei Simulation (Art. 18 Abs. 1 OR), Übervorteilung (Art. 21 OR), Irrtum (Art. 23-24 OR) absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR): In diesen Fällen kann sich der jeweilige Einwand nach der für ihn gegebenen Begründung nur auf einen Mangel in der Willensbildung beziehen, der allein dem Hauptvertrag anhaftet (Bernhard Berger in: Heinz Hauser/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 17 N 45).

4. Vorliegend macht der Berufungskläger insbesondere geltend, das ganze Vertragskonstrukt sei sittenwidrig, er habe sich im Irrtum befunden sei absichtlich getäuscht worden. Wie oben dargelegt vermag keines dieser Argumente die Fehleridentität zu belegen. Alle Ausführungen beziehen sich einzig und allein auf Mängel, die dem Hauptvertrag anhaften und nicht der Gerichtsstandsklausel. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachte Formungültigkeit. Wo der Berufungskläger einen Dissens geltend macht, bezieht sich dieser stets auf den Hauptvertrag und nicht auf die Gerichtsstandsklausel (vgl. Berufung Rz. 69 ff. und Rz. 115 ff.). So ist der richtigen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass die Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall zulässig und gültig zustande gekommen ist (vgl. E. II./B des angefochtenen Urteils).

5. Die Berufung ist daher unbegründet und wird abgewiesen.

6.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 festgesetzt und den Berufungskläger verpflichtet der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 12'821.70 zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten wurde von keiner Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 7'500.00 festgelegt. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2 Ausserdem hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten bei diesem Ausgang des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 13. Juni 2022 machten die Berufungsbeklagten einen Aufwand von 28 Stunden à CHF 330.00, zuzüglich Auslagen von CHF 365.00 und MWST von CHF 739.60 beziehungsweise insgesamt CHF 10'344.60 geltend, was von der Gegenpartei nicht in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird mit der vom Berufungskläger geleisteten Parteikostensicherheit in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00 auszubezahlen. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten somit die Restanz von CHF 344.60 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 7'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    A.___ hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'334.60 wie folgt zu bezahlen:

  1. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, den Berufungsbeklagten die vom Berufungskläger einbezahlte Parteikostensicherheit von CHF 10'000.00 auszubezahlen.
  2. A.___ hat den Berufungsbeklagten die Restanz der Parteientschädigung in Höhe von CHF 344.60 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Stampfli



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.