Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.90: Verwaltungsgericht
Die Ehefrau hat das Ehescheidungsverfahren eingeleitet und beantragt, mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland zu ziehen. Die Vorderrichterin entzog dem Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht rückwirkend und bewilligte den Wegzug der Tochter. Der Ehemann legte Berufung ein und forderte die Rückführung der Tochter in die Schweiz. Die Berufungsklägerin verteidigte ihren Umzug und betonte das Wohl der Tochter in ihrem neuen Umfeld. Das Gericht entschied, dass die Tochter vorläufig in der Obhut der Mutter bleibt. Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Das Gericht legte fest, dass die Kinderbelange unter Berücksichtigung des Kindeswohls angepasst werden müssen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.90 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 03.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Tochter; Berufungskläger; Vorinstanz; Mutter; Vater; Kindes; Kinder; Besuch; Berufungsbeklagte; Aufenthalt; Schweiz; Obhut; Eltern; Aufenthalts; Besuchsrecht; Betreuung; Kontakt; Gericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Unterhalt; Wegzug; Ausland; Urteil; Verfügung; Entscheid; Elternteil; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 301a ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZGB ;Art. 315a ZGB ;Art. 8 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 101 II 11; 137 III 59; 138 III 374; 142 III 481; 142 III 617; |
Kommentar: | Thomas Geiser, Peter Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, Art. 315; Art. 29 ZGB ZG, 2018 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.90 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 03.03.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.36 |
Titel: | vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2022 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Ehefrau hat mit Klage vom 10. Mai 2021 das Ehescheidungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet. Am 9. November 2021 fand die Einigungsverhandlung statt. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen beantragte die Klägerin, es sei ihr zu bewilligen, mit der gemeinsamen Tochter in ihr Heimatland [...], nach [...], umzuziehen. 2. Mit Verfügung vom 25. November 2021 entzog die Vorderrichterin dem Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend ab 1. September 2021, bewilligte der Ehefrau den Wegzug mit der Tochter nach [...] und modifizierte die restlichen Kinderbelange. Soweit hier von Bedeutung lautet die Verfügung wie folgt: 1. … 2. Der Klägerin und Mutter wird rückwirkend per 01. September 2021 die Bewilligung erteilt, mit der Tochter C.___ (geb. 2016) nach [...] in die Stadt [...] wegzuziehen. 3. Dem Beklagten und Vater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ rückwirkend per 01. September 2021 entzogen. 4. Das begleitete Besuchsrecht des Vaters gemäss Ziffer 3 des Urteils vom 15. Januar 2021 im Verfahren DTZPR.2020.208 betreffend Eheschutzmassnahmen ist auch nach dem Umzug von C.___ nach [...] im gleichen Rahmen weiterzuführen, d.h. der Vater ist nach wie vor berechtigt, die Tochter wenn möglich mindestens einmal im Monat zu sehen. 5. Die mit Ziffer 4 des Urteils vom 15. Januar 2021 errichtete Beistandschaft wird bestätigt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...], wird richterlich angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass die zuständige Behörde in [...] eine Fachperson als Beistand/Beiständin einsetzt und dem Gericht eine Kopie des Ernennungsaktes zustellt. 6. Die Aufgabe der als Beistand/Beiständin eingesetzten Person soll weiterhin insbesondere darin bestehen, - für das Wohl von C.___ besorgt zu sein und die Kindsmutter in ihrer Sorge um die Tochter als Ansprechperson in engem Kontakt mit Rat und Tat zu unterstützen; - die begleiteten Besuche des Vaters (vgl. Ziff. 4 hievor) zu installieren und zu überwachen, sowie deren Finanzierung sicherzustellen; - die therapeutischen Fortschritte des Kindes zu überwachen und die Notwendigkeit weiterer unterstützender Massnahmen bzw. Angebote (z.B. weitere Therapien) abzuklären sowie diese Massnahmen zu installieren und deren Finanzierung sicherzustellen; - regelmässig zu überprüfen, ob bzw. wie der Kontakt von C.___ zum Vater ausgebaut werden kann; - mit allen in Bezug auf das Kind involvierten Fachpersonen (insbesondere Ärzte, Tagesmutter, Kindergärtner, etc.) und Ämtern (insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung von Massnahmen und Angeboten) zusammen zu arbeiten, Informationen entgegen zu nehmen und Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu nehmen. 7. Der Beklagte und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter C.___ rückwirkend per 01. September 2021 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche und monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 965.00 zu bezahlen. 8. Der Beklagte und Vater wird zudem verpflichtet, rückwirkend per 01. September 2021 die Kinderzulagen für die Tochter C.___ zu beziehen und der Mutter weiterzuleiten. 9. Bezüglich der Berechnungsgrundlagen wird auf die Unterhaltsberechnung vom 25. November 2021 verwiesen. 10. … 3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) Berufung gegen Ziff. 2 – 9 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. November 2021 und stellte die folgenden Anträge: 1. Es seien Ziff. 2 – 9 der Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___ zu verpflichten, innert 10 Tagen das Kind C.___, geboren 2016, in die Schweiz zurückzubringen, insbesondere: 2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei Frau B.___ zu verbieten, mit dem Kind C.___, geboren 2016, nach [...] wegzuziehen bzw. dort zu bleiben. 3. Es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ über die Tochter C.___ rückwirkend per 01.09.2021 entzogen wird, aufzuheben und es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Herrn A.___ für seine Tochter C.___ zu bestätigen. 4. Es sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung betreffend begleitetes Besuchsrecht aufzuheben und es sei die Obhut über das Kind C.___, Herrn A.___ zuzusprechen. Eventualiter sei die gemeinsame Obhut der Eltern mit einem hälftigen Betreuungsverhältnis anzuordnen. 5. Subeventualiter, für den Fall, dass die Obhut vollumfänglich bei Frau B.___ verbleibt, [sei] Herrn A.___ ein ordentliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien mit dem Kind zu gewähren. 6. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung, wonach die KESB [...] einen Beistand in [...] einzusetzen habe, mangels Zuständigkeit aufzuheben. Eventualiter sei die mit Urteil vom 15.01.2021 errichtete Beistandschaft zu bestätigen und die Beistandschaft sei anzuweisen, die alleinige Obhut von A.___ zu unterstützen, eventualiter die gemeinsame Obhut beider Ehegatten zu unterstützen subeventualiter bei alleiniger Obhut der Kindesmutter das ordentliche Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende in der Schweiz sowie 4 Wochen Ferien des Kindsvaters mit dem Kind zu gewähren. 7. Es sei in Aufhebung von Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung, die Beiständin anzuweisen, für die Durchführung der alleinigen Obhut des Kindsvaters, eventualiter der gemeinsamen Obhut und subeventualiter für das Besuchsrecht in der Schweiz besorgt zu sein. 8. In Aufhebung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung sei aufgrund der alleinigen, eventualiter der geteilten Obhut, auf Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Subeventualiter sei ein Unterhaltsbeitrag von 500.00 festzulegen. 9. Unter Aufhebung von Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung seien infolge Obhut von Herrn A.___ über das Kind C.___, rückwirkend die Kinderzulagen bei ihm zu lassen. Eventualiter seien die Kinderzulagen aufgrund der geteilten Obhut dem Kindsvater zu belassen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Die Berufungsbeklagte liess sich am 20. Dezember 2021 form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die Vorderrichterin hat ihren Entscheid damit begründet, dass den Eltern die elterliche Sorge und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C.___ gemeinsam zustehe, weshalb für einen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland die Zustimmung des anderen Ehegatten des Gerichts nötig sei. Vorliegend verweigere der Vater seine Zustimmung. Die Mutter habe in der Parteibefragung ihre Gründe für den Umzug nach [...] detailliert und für das Gericht glaubhaft dargelegt. Sie habe ausgeführt, dass sie ein Burnout erlitten und sich ausser Stande gefühlt habe, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Von ihrer Arbeitgeberin sei sie auf die schwankenden Arbeitsleistungen hingewiesen und es sei ein Controlling installiert worden. Ihre Aufgaben habe sie nicht mehr in der geforderten Qualität erledigen können und habe unter Konzentrationsstörungen gelitten. Dabei habe sie von keiner Seite Support erhalten. In diesem Zustand sei sie mit C.___ in die Sommerferien in ihr Heimatland gereist, wo es ihr bereits nach kurzer Zeit gesundheitlich besser gegangen sei, nicht zuletzt, weil sie da Unterstützung von ihrer Familie erhalten habe. Aus diesen Gründen habe sie sich entschlossen, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe innert kürzester Zeit eine Anstellung bei der Stadt gefunden und habe sich eine Eigentumswohnung gekauft. Auch die Tochter fühle sich in [...] wohl. Sie lerne [...] und besuche einen deutschsprachigen Kindergarten. Sie geniesse auch den Kontakt zu ihren Cousinen und Cousins. Der Vater habe ausgesagt, er sei schockiert, dass die Ehefrau mit der Tochter in [...] bleiben wolle. Er sei bereit, «C.___ zu übernehmen» und wolle voll für sie verantwortlich sein. Sie hält weiter fest, die Mutter betreue die knapp 6-jährige Tochter seit fast zwei Jahren alleine, wobei sie Hilfe von einer Tagesmutter gehabt und die Tochter einen Kindergarten besucht habe. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden, wobei lediglich ein Kontakttermin habe durchgeführt werden können. Es sei folglich festzuhalten, dass der Vater die Tochter über ein halbes Jahr nicht mehr gesehen habe. Es sei nicht bekannt, ob dieser auf andere Weise versucht habe, Kontakt mit der Tochter aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter nach wie vor an psychischen Problemen leide und auf therapeutische Hilfe angewiesen sei. Auf ihren Gesundheitszustand sei nach wie vor Rücksicht zu nehmen. Der Kontakt müsse langsam aufgebaut werden. Es sei undenkbar, die Tochter sofort in die alleinige Obhut des Vaters zu geben. Es sei zweifelsfrei nicht im Interesse der Tochter, nicht mehr bei der Mutter zu sein, und sie würde die Gründe für einen Wegzug von der Mutter nicht verstehen können. Diese sei in den letzten zwei Jahren ihre wichtigste Bezugsperson gewesen. Ihr gehe es gut bei der Mutter und es entspreche ihrem Wohl, auch weiterhin von ihr betreut zu werden. Eine Kindeswohlgefährdung sei bei ihr nicht festzustellen. Trotz ihres Burnouts sei die Mutter ohne weiteres erziehungs- und betreuungsfähig und könne die Bedürfnisse der Tochter jederzeit gewährleisten. Diese werde sich schnell an die neue Umgebung gewöhnen und da sie einen deutschsprachigen Kindergarten besuche, werde sie auch weiterhin Deutsch sprechen. Die Gründe der Mutter für einen Verbleib in [...] seien nachvollziehbar und glaubhaft. Es gehe ihr nicht darum die Tochter von ihrem Vater zu entfremden, sondern darum, ihre psychische Gesundheit zu stabilisieren, was ihr offensichtlich gelungen sei. Ihre Verhältnisse seien bereits kurz nach dem Umzug stabil. Das begleitete Besuchsrecht könne auch in [...] durchgeführt werden. Das Kindeswohl erfordere nach wie vor ein professionelles Vorgehen beim Kontaktaufbau. Bis dato habe erst ein begleiteter Besuch stattfinden können. Es sei deshalb im jetzigen Zeitpunkt nichts an der Besuchsrechtsregelung zu ändern. Dafür müsse der Vater in Zukunft nach [...] reisen, was für ihn mit einem erheblich grösseren Aufwand verbunden sei. Das müsse hingenommen werden, da der Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht anders aufrechterhalten werden könne. Somit sei die errichtete Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben weiterzuführen. Durch den Wegzug der Mutter sei auch die bisherige Unterhaltsregelung anzupassen, weil sich dadurch das Einkommen der Mutter und ihr Bedarf sowie derjenige der Tochter verändert hätten. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter sei den geänderten Umständen anzupassen. Es rechtfertige sich, im Rahmen des Summarverfahrens die schweizerischen Grundlagen bzw. Richtlinien anzuwenden. Auf die konkreten Zahlen wird soweit nötig im Rahmen der Unterhaltsberechnung Bezug genommen. 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Ehegatten hätten sich die Betreuung der Tochter vor der Trennung geteilt. Sein Betreuungsumfang habe 40 – 50 % betragen. Seit der Trennung entziehe die Mutter ihm systematisch die Tochter. Sie vereitle das Besuchsrecht und habe ihn bei der Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe auf die Tochter angezeigt. Das entsprechende Verfahren sei rechtskräftig eingestellt worden. Obwohl er die Tochter bis zur Trennung mitbetreut und sich überhaupt nichts zu Schulden habe kommen lassen, habe das Richteramt Dorneck-Thierstein ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Doch auch dieses habe aufgrund des Verhaltens der Mutter nur ein einziges Mal durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe auch auf Intervention hin nichts unternommen, um das verfügte Besuchsrecht durchzusetzen. Als die Berufungsbeklagte am 1. September 2021 die Genehmigung ihres Wegzugs nach [...] beantragt habe, habe das Kind schon zwei Monate da gelebt. Effektiv habe die Mutter den Umzug da schon längst vollzogen gehabt, ohne dass das Gericht der Kindsvater davon Kenntnis gehabt hätten. Am 9. September 2021 habe der Berufungskläger beantragt, dass die Kindsmutter zu verpflichten sei, das Kind binnen 10 Tagen in die Schweiz zurückzubringen. Die Vorinstanz habe über diesen Antrag nicht entscheiden wollen und der Gegenpartei sogar eine Fristerstreckung gewährt. Nach der Einigungsverhandlung vom 9. November 2021 habe es noch bis zum 25. November 2021 gedauert, bis die Vorinstanz entschieden und dem Berufungskläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter rückwirkend entzogen habe, obwohl nicht einmal im angefochtenen Entscheid irgendwelche Verfehlungen seinerseits erwähnt würden. Die Voraussetzungen für einen so schwerwiegenden Entscheid wie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lägen vorliegend offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie Partei für die Mutter ergriffen habe, die das Kind rechtswidrig ins Ausland verbracht habe. Es sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz einfach abkaufe, dass sie sich kurzfristig entschieden habe, in [...] zu bleiben. Dies könne offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sie ihre Wohnung in [...] bereits untervermietet habe. An ihrer Arbeitsstelle habe sie sich zwar krankgemeldet, aber sie habe gewiss darlegen müssen, dass sie im Ausland lebe. Sofort habe sie in [...] eine Eigentumswohnung gekauft. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz der Ehefrau ihre Erklärungen abgekauft habe. Der Entscheid schütze ihr eigenmächtiges Vorgehen. Es liege auf der Hand, dass es sich bei ihren Erklärungen nur um eine vorgeschobene Begründung für den rechtswidrigen Wegzug handle, denn sie habe einen eigentlichen Wohnungsumzug organisiert. Sie habe den Kindesentzug seit langem geplant. Die Vorinstanz habe auch nichts unternommen, um das begleitete Besuchsrecht durchzusetzen. Die Ehefrau lebe seit ca. 15 Jahren in der Schweiz. Die Parteien hätten sich hier kennengelernt. Sie sei hier in erster Ehe verheiratet gewesen und habe auch Kinder aus dieser Ehe. Die Tochter der Parteien habe bis anhin in der Schweiz gelebt und sei hier sozialisiert worden. Sie sei Schweizer Bürgerin und habe Anspruch darauf im hiesigen Umfeld und der hiesigen Lebensqualität aufzuwachsen. Selbst wenn die Ehefrau nach vielen Jahren in der Schweiz plötzlich auf die Idee gekommen sei, lieber in [...] zu leben, könne dies nicht dazu führen, dass sie die Tochter gegen den Willen des Kindsvaters dahin bringen dürfe. Ein Wegzug nach [...] und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien schwerwiegende Eingriffe in Art. 8 EMRK. Wenn die Vorinstanz anordne, dass er seine Tochter in [...] besuchen könne, komme dies einer Verhöhnung seiner Person gleich. Es bestehe keinerlei Gefährdung, wenn der Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge, weshalb der Entzug desselben willkürlich und eine Verletzung des Kindeswohls sei. Es seien keinerlei Vorteile für das Kind ersichtlich, wenn es in [...] aufwachse. Es bestehe auch ein Kindesrecht auf die hiesige Kultur und Errungenschaften. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, worin die Kindesgefährdung bestehe, wenn der Berufungskläger über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfüge. Ein Kontakt mit dem Vater sei nach dem Wegzug praktisch nicht mehr möglich. Der Ehefrau sei es bereits in der Schweiz gelungen, das Besuchsrecht zu torpedieren. Es werde unmöglich sein, ein solches in [...] zu installieren. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze die Menschenwürde. Der Berufungskläger leide an Flugangst, er müsste somit eine 24-stündige Busfahrt auf sich nehmen. Es sei willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz einfach zumute, nach [...] zu reisen und sich bei den dortigen Behörden selber um das Besuchsrecht zu kümmern. Ohnehin sei es willkürlich, ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Der Berufungskläger habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Niederlassungsrecht gingen an der Sache vorbei. Selbstredend könne die Berufungsbeklage leben wo sie wolle. Das bedeute aber eben gerade nicht, dass ihr das Kind als «Besitz» gehöre und sie das «Eigentum» dann mitnehmen könne, wohin sie wolle. Die Ausführungen, dass es für das Wohl des Kindes auf das bisherige Betreuungsmodell ankomme, kämmen einer Verspottung des Berufungsklägers gleich. Die Berufungsbeklagte habe ihm das Kind systematisch entzogen und auch das begleitete Besuchsrecht torpediert. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes so lange nicht behandelt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde habe eingereicht werden müssen. Mit dem Hinweis darauf, dass auf das bisherige Betreuungsmodell abgestellt werden müsse, unterstütze die Vorinstanz rechtswidriges Verhalten. Offensichtlich habe diese die bundesgerichtliche Rechtsprechung missverstanden. Beim bisherigen Betreuungsmodell sei selbstverständlich von einem konsensualen Modell auszugehen und nicht von einer rechtswidrig herbeigeführten Konstellation. Die Vorinstanz habe willkürlich psychische Probleme bei der Tochter vermutet, ohne dass sie entsprechende Beweise abgenommen habe. Es gebe keinerlei Hinweise auf psychische Probleme des Kindes. Willkürlich sei die Behauptung, dass es undenkbar sei, das Kind unter die Obhut des Vaters zu stellen. Dieser habe sich bis zur Trennung liebevoll um sie gekümmert. Es sei reine Willkür, wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht im Interesse von C.___, in die Schweiz zurückzukehren. Sie führe auch nicht aus, weshalb das so sei. Ohnehin hätte sie sich mit dem Erfordernis der Gefährdung auseinandersetzen müssen. Nur das rechtfertige den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Seltsam sei, dass das Gericht davon ausgehe, dass es der Tochter gut gehe, während sie andererseits psychische Probleme bei ihr vermute. Tatsächlich kümmere sich die Berufungsbeklagte nicht um das Kindeswohl, zumal ein geregelter Kontakt zum Vater ein wesentlicher Teil davon sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Tochter das Heimatland ihrer Mutter bereits kenne und die Sprache schon etwas spreche, seien verfehlt und unterstützten das rechtswidrige Verbringen des Kindes ins Ausland. Es gebe keinen Grund, die Tochter nach [...] zu verfrachten, damit sie die dortige Sprache lernen könne. Das Kind habe Anspruch auf eine Erziehung in der hiesigen Kultur. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich zu wenig mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, wenn sie ausführe, dass es nicht das Ziel der Berufungsbeklagten sei, die Tochter von ihrem Vater zu entfremden und blende aus, dass diese das angeordnete Besuchsrecht torpediert habe. Die Vorderrichterin sei offensichtlich der falschen Annahme verfallen, es gehe einzig darum, ob eine Kindsmutter sich wohlfühle und dann mit dem Kind machen könne, was sie wolle. Der Kindsvater werde als Störenfried empfunden. Es sei willkürlich, den Kauf einer Eigentumswohnung in [...] zu loben, während er über ein Einfamilienhaus in [...] verfüge. Das vorinstanzliche Urteil verletze den Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Bundesverfassung (BV, SR 101). In willkürlicher Weise sei die Vorinstanz in eine Art Matriarchat verfallen, in dem die Kindsmutter alleine entscheide, ob das Kind im Ausland wohne. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz das Tun der Berufungsbeklagten einfach hinnehme und die Anträge des Berufungsklägers nicht nur schleppend behandle und so der Berufungsbeklagten in die Hände spiele. Eine Gefährdung des Kindes durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters werde in keiner Weise dargelegt. Es sei auffällig, dass die Berufungsbeklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilprozess stets behaupte, das Kind fürchte sich vor dem Wald. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen über den Zustand der Berufungsbeklagten getroffen. Das Kind gehöre nun effektiv in den «alleinigen Besitz» der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe Bezug genommen auf das bisherige Betreuungsmodell. Bis zur Trennung habe dies in einer geteilten Obhut bzw. wechselseitigen Betreuung bestanden. Es gehe nicht an, dass das Gericht die KESB damit beauftrage, dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand eingesetzt werde. Es sei Sache des Gerichts, die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb selbst in [...] ein begleitetes Besuchsrecht möglich sein solle. Sie nehme damit in Kauf, dass überhaupt kein Besuchsrecht mehr zustande komme. Die Berufungsbeklagte habe ohne jegliche Absprache das Kind nach [...] verfrachtet. Er habe daher Anspruch auf ein ordentliches Besuchsrecht in der Schweiz alle 14 Tage von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen über die jetzigen Lebensverhältnisse der Berufungsbeklagten in [...] getätigt. An der Verhandlung habe diese über eine Videoschaltung teilgenommen. Das Gericht wisse nichts über den Zustand des Kindes und über die dortigen Umstände. Auch die Beiständin und die Besuchsbegleiterin seien nicht einvernommen worden. Es gebe Hinweise auf psychische Unzulänglichkeiten der Berufungsbeklagten. Er stehe für die alleinige Obhut ev. für die geteilte Obhut zur Verfügung. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb der Kindsmutter die alleinige Obhut zugeteilt und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde. Als Konsequenz ergebe sich, dass sich rechtsmissbräuchliches Verhalten lohne. Die Vorinstanz habe die KESB [...] beauftragt dafür zu sorgen, dass in [...] ein Beistand eingesetzt werde. Diese sei aufgrund des Wegzugs der Kindsmutter nicht mehr zuständig. Das Gericht habe selber nach einer geeigneten Person zu suchen. Die Vorinstanz habe den Berufungskläger zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 965.00 an die Tochter verpflichtet. Dieser sei berechnet worden, ohne über alle Belege zu verfügen. Es sei äusserst unbillig, den Vater zu belasten. Er habe keinerlei Anlass gegeben zur Verbringung des Kindes nach [...]. In der Schweiz wäre der Besuch eines deutschsprachigen Kindergartens unnötig. Auch habe die Ehefrau aus eigenem Antrieb eine gutbezahlte Stelle in der Schweiz aufgegeben. Mit diesem Lohn hätte sie den deutschsprachigen Kindergarten problemlos bezahlen können. Willkürlich sei auch die Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen. Diese Praxis beziehe sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse in [...]. Es bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Eventualiter sei von Lebenshaltungskosten in [...] von 35 % auszugehen, weshalb die Überschussbeteiligung lediglich CHF 218.75 ausmache. Faktisch werde der Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die auf diese Weise zusätzlich zum Barunterhalt einen Durchschnittslohn zur freien Verfügung erhalte. 3. Die Berufungsbeklagte lässt folgendes vorbringen: Der Berufungskläger habe die Tochter auch nach der Trennung in [...] getroffen und sie stundenweise zum Spazieren mitgenommen. Die Vorgeschichte zur Strafanzeige sei schon mehrfach besprochen und belegt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens belege lediglich, dass keine rechtsgenüglichen Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung vorlägen. Ihr Wegzug habe nur am Rande mit dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger, aber vor allem mit ihrem Gesundheitszustand und ihrer Sehnsucht nach ihrer Heimat zu tun. Dass sie dabei die unter ihrer Obhut stehende Tochter mitnehme, verstehe sich von selbst. Sie habe auch keine Besuchstermine ausfallen lassen, sondern lediglich einen verschoben. Weitere Termine seien nicht ihretwegen ausgefallen verschoben worden. Das Gericht habe sich entgegen den Behauptungen des Kindsvaters keineswegs auf die Seite der Kindsmutter gestellt. Ihr Antrag auf einen Besuchsstopp sei ebenso abgewiesen worden, wie der seine auf Aufhebung der Besuchsbegleitung. Sie sei wie viele Jahre zuvor im Sommer 2021 für die Ferien in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort habe sie bemerkt, dass es ihr gesundheitlich viel besser gehe. Die Eingabe an das Gericht sei sofort nach ihrem Entscheid zum Verbleib in [...] erfolgt. Sofort habe sie auch dem Kindsvater die zuständige Stelle für die Aufgleisung des Besuchsrechts in [...] mitgeteilt. Obwohl er jederzeit ihre Telefonnummer und ihre E-Mailadresse gehabt habe, habe er sich nie bei ihr dem Amt gemeldet, obwohl er kurz vorher in der Lage gewesen sei, sie wegen der Liegenschaftsübernahme zu kontaktieren. Falsch sei die Behauptung, dass er nichts von ihren Ferien in [...] gewusst habe. Die Einigungsverhandlung habe erst im November stattgefunden, weil der Berufungskläger vorher angeblich keinen Termin gefunden habe. Folgerichtig habe es auch für die für ihn wichtige Angelegenheit des Aufenthaltsbestimmungsrechts keinen früheren Termin gegeben. Dieses sei einem Elternteil zu entziehen, wenn sich die Eltern nicht auf einen Aufenthaltsort des Kindes einigen könnten. Die Vorinstanz habe abgewogen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt sei. Das sei die Mutter, die das Kind seit drei Jahren allein betreut habe. Die Vorinstanz habe sich nicht nur mit dem Gesetz auseinandergesetzt, sondern dieses auch richtig angewendet. Die Behauptung des Berufungsklägers, sie habe ihre Wohnung in [...] schon vor der Abreise untervermietet, sei aktenwidrig. Der Mietvertrag datiere vom 1. September 2021. Die Wohnung in [...] sei erst im Sommer 2021 auf den Markt gekommen. Sie habe sich somit nicht vorher mit dem Kauf beschäftigen können. Den Antrag auf Bewilligung der Auswanderung habe sie erst stellen können, nachdem sie sich dazu entschlossen habe. Dass das Kind näher bei der Mutter als beim unbekannten Vater sei, liege auf der Hand. Sie habe bis heute keinen Wohnungsumzug gemacht. Der Berufungskläger setze sich nicht qualifiziert mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reihe lediglich seine Wünsche und sein Unverständnis für den anderslautenden Entscheid aneinander. Die Tochter sei Schweizerin und [...]. Sie wäre in der Schweiz vom [...] Kindergarten in einen öffentlichen Kindergarten gekommen. Sie habe jetzt einfach in einen anderen Kindergarten gewechselt, in dem man ebenfalls deutsch spreche. Sie setze ihre Laufbahn als Kindergartenschülerin fort. Die Vorstellung, dass das Kind in [...] nicht glücklich aufwachsen könne, erscheine doch ziemlich überheblich, aber verständlich, wenn sich der Vater weiterhin weigere, den Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Bis heute habe er den Kinderunterhaltsbeitrag erst zweimal bezahlt. Sie habe selbstredend das Recht, mit dem unter ihrer Obhut stehenden Kind dort zu leben, wo es ihr gesundheitlich besser gehe. Der Vater könne das Kind in [...] besuchen, nur interessiere ihn das nicht. [...] sei ursprünglich ein deutsches Gebiet. Bis heute werde dort auch deutsch gesprochen. Das wisse der Berufungskläger seit ihrer ersten Eingabe, doch er kümmere sich nicht darum. Es gehe vorliegend darum, wo das Kindeswohl besser gewahrt sei. Das Kind habe den Vorteil in [...] weiterhin mit der ihm einzig vertrauten Person aufzuwachsen. Im Übrigen werde es weiterhin in beiden Kulturen aufwachsen. [...] sei ein zivilisiertes und kultiviertes Land, das immerhin zur EU gehöre. Jetzt fehle es nur noch an der Initiative des Vaters. Selbst die KESB habe bereits verfügt. Sie bestreite, dass der Berufungskläger an Flugangst leide. Der Unterhaltsbeitrag sei im Hinblick auf die Besuche in [...] gesenkt worden, damit er sich diese leisten könne. Die Ausführungen des Berufungsklägers über das Kind als «Besitz» der Mutter seien absurd. Die Vorinstanz habe aus Sicht des Kindes abgewogen. Damit, dass das Kind den Alltag bei der Mutter verbringe und auf diese bezogen sei, sei der Berufungskläger anlässlich der Trennung noch einverstanden gewesen. Selbst wenn ein ordentliches Besuchsrecht gelebt worden wäre, hätte das Gericht nicht anders entschieden, da das Kind noch klein und mutterbezogen sei. Nach wie vor habe die Tochter zu sämtlichen Halbgeschwistern in der Schweiz Kontakt, auch zum Sohn des Berufungsklägers aus seiner früheren Beziehung. Die Vorinstanz habe mit der Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 ein langes Videogespräch geführt. Auch der Berufungskläger und sein Anwalt hätten Fragen stellen können. Mehr könne das Gericht in der Schweiz nicht tun. Es gäbe keinen Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln, zumal sie seit Jahren allein und ohne finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers für das Kind gesorgt habe. Dieser habe keinen einzigen Grund genannt, der gegen die Beurteilung der Vorinstanz spreche. Sie habe ihm schon am 1. September 2021 ein Kontaktrecht offeriert, der Berufungskläger habe sich nicht darum gekümmert. Die Vorinstanz habe auch ohne weiteres auf die Angabe der Mutter, dass das Kind bereits [...] spreche, abstellen dürfen, zumal es sich um deren Muttersprache handle. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger seine Wurzeln im [...] Sprachgebiet habe. Der Berufungskläger habe nicht bewiesen, dass er finanziell in der Lage sei, das Haus in [...] zu Alleineigentum zu übernehmen, obwohl er bereits im Juni 2021 erklärt habe, dass er deswegen mit der Bank im Gespräch sei. Dagegen habe die Berufungsbeklagte mit dem Erwerb der Wohnung in [...] gezeigt, dass sie willens sei, dauerhaft in [...] zu bleiben. Sie habe nicht allein entschieden, dass das Kind in [...] aufwachsen solle, sondern unverzüglich beim Gericht einen entsprechenden Antrag gestellt. Dem Berufungskläger stehe es frei, die Tochter anzurufen, was er bisher nicht versucht habe. Es stehe ihm ebenfalls frei, sich bei der Kindsmutter den örtlichen Behörden nach dem Wohlergehen der Tochter zu erkundigen. Diese lebe seit der Trennung allein bei der Mutter, so dass bei der Obhutszuteilung sehr wohl darauf habe abgestellt werden können. Die [...] Behörden hätten dieselbe Pflicht zur Durchsetzung des Haager Übereinkommens wie die Schweizer. Es bestehe keinen Grund, dem Vater die Tochter neu ohne Begleitung zu übergeben, zumal er sich auch nicht darum kümmere. Die Berufungsbeklagte habe sämtliche Unterlagen beigebracht, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten und weitere vom Berufungskläger gewünschte Unterlagen nachgereicht. Zudem sei sie von der Vorinstanz eingehend befragt worden. Der Tochter sei kein Betreuungsunterhalt zugesprochen worden, was aus ihrer Sicht nicht richtig sei, aber im Hauptverfahren gerügt werde. Aufgrund der Offizialmaxime könne auch das Obergericht den gesamten Kinderunterhaltsbeitrag berücksichtigen. Sie sei jedenfalls der Ansicht, dass mindestens der bisherige Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 angemessen wäre, zumal dieser auch im Verhältnis zum Einkommen des Vaters ausgewogen bleibe. Schliesslich habe dieser anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2021 ausgesagt, dass er gesund sei und 100 % arbeiten könne, das aber nicht wolle. Er lebe in Saus und Braus in der Liegenschaft, die die Ehefrau in die Ehe eingebracht habe und verweigere nach wie vor die Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind. Dieses habe Anspruch auf einen gehobenen Lebensstandard, zumal es als Schweizerin in einer gehobenen Klasse aufwachsen dürfe und sich auch mehr leisten dürfe. Die Überschussbeteiligung bemesse sich nicht an den Lebenshaltungskosten, sondern eben am Überschuss des Unterhaltsverpflichteten. Das minderjährige Kind solle vom guten Lebensstandard der Eltern resp. des Vaters profitieren, auch wenn es bisher nicht in den Genuss gekommen sei, da der Vater den Unterhaltsbeitrag seit 2019 erst drei Mal bezahlt habe. Er habe sowohl eine Direktlohnanweisung mit falschen Angaben umschifft als auch falsche Angaben in der laufenden Lohnpfändung gemacht. Ihm seien alle Mittel recht, um nichts für das Kind bezahlen zu müssen. Dieses Verhalten zeige, dass es ihm allein um die Umgehung der Zahlungspflicht und nicht um das Kind gehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Berufung appellatorisch sei und der Berufungskläger der Vorinstanz weder in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung als auch auf die Rechtsanwendung Fehler nachweisen könne. Er unterliege mit seinen Anträgen und habe bereits deshalb die Gerichts- und die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Zudem sei diese unvermögend, so dass er auch aus ehelicher Beistandspflicht für ihre Kosten aufkommen müsse. 4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
4.2 Die Rechtsmittelschrift hat die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO). 5.1 Hauptstreitpunkt ist vorliegend die Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter nach dem Umzug der Berufungsbeklagten nach [...]. Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils einer Entscheidung des Gerichts der Kindesschutzbehörde, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln will. Die Vorderrichterin hat diese Bewilligung erteilt, nachdem die Berufungsbeklagte bereits mit der Tochter ausgereist war. Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf sofortige Rückführung des Kindes nicht behandelt habe. 5.2 Die Berufungsbeklagte ist am 12. Juli 2021 mit der gemeinsamen Tochter nach [...] in die Ferien gefahren und hat sich nach eigenen Angaben während ihres dortigen Aufenthalts dazu entschieden, ihren Wohnsitz mit der Tochter endgültig nach [...] zu verlegen. Mit Vertragsbeginn am 14. August 2021 hat sie eine Wohnung gemietet und am 19. Juli 2021 eine solche gekauft. Mithin seit ca. Mitte Juli 2021 befindet sich der Aufenthalt der Tochter in [...], wo diese seit dem 16. August 2021 den deutschen Kindergarten besucht. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt, weshalb vorab die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Solothurn und das anwendbare Recht abzuklären sind. 6.1 Gemäss Art. 5 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig und wenden das Domizilrecht an, um Massnahmen zum Schutz der Person des Vermögens des Kindes zu treffen. Eine Ausnahme besteht dort, wo das Kind widerrechtlich, d.h. unter Verletzung des Sorgerechts in einen anderen Staat verbracht wurde. In diesem Fall bleiben die Behörden am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes so lange zuständig, bis dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat erlangt hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). 6.2 Vorliegend hat die Mutter nach eigenen Angaben den Entscheid zum endgültigen Verbleib in [...] kurz vor dem Gesuch vom 1. September 2021 an die Vorinstanz, mithin ca. im Verlauf des Monats August 2021, gefasst. Unbestritten ist, dass der Vater dem dauernden Verbleib des Kindes in [...] nicht zugestimmt und vor der Abreise ins Ausland das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat. Das Zurückbehalten des Kindes in [...] nach den Ferien war demnach widerrechtlich. Die Tochter befindet sich nach den Akten seit dem 12. Juli 2021 in [...]. Es kann daher aufgrund des Zeitablaufs seit der Einreise nach [...] nicht davon ausgegangen werden, sie habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt erlangt (Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ). Bis dato ist sie gut 7 Monate in [...]. Die Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange liegt somit nach wie vor bei den Schweizer Behörden, resp. den Behörden des Kantons Solothurn (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2015 E. 1), was auch von der Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Anwendbar ist Schweizer Recht. Auf die Berufung des Vaters ist daher einzutreten, soweit die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. 7.1 Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 481 E. 2 die wesentlichen Grundsätze für die Bewilligung eines Wegzugs nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB definiert. Demnach lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, zumal auch für den auswandernden Elternteil die Niederlassungsfreiheit gilt. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (E. 2.6, mit Verweisungen). Das Bundesgericht hat weiter im Urteil 5A_375/2008 E. 2 vom 11. August 2008 erwogen, dass für die Neuregelung der Eltern-Kind Verhältnisse die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten hätten; abzustellen sei auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhalte. In BGE 142 III 481 E. 2.7 hat das Bundesgericht erwogen, dass diese Kriterien auch auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden können, weil es in der Regel um eine Anpassung einer bestehenden Regelung an eine neue Situation gehe (Art. 301a Abs. 5 ZGB), werde das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. 7.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zur Bewilligung der Ausreise der Tochter nach [...] zu Recht ausgeführt, dass es auf das bisherige Betreuungsmodell ankomme. Der Berufungskläger macht geltend, beim bisherigen Betreuungsmodell sei selbstverständlich von einem konsensualen Modell auszugehen. Er habe sich bis zur Trennung liebevoll um das Kind gekümmert. Er macht weiter geltend, die Mutter habe ihm die Tochter nach der Trennung systematisch entzogen. Sie habe ein Strafverfahren inszeniert und auch das begleitete Besuchsrecht verhindert. Vorab ist festzuhalten, dass das wichtigste Kriterium bei der Bewilligung einer Ausreise ins Ausland die Wahrung des Kindeswohls ist und die Interessen der Eltern dahinter zurückzutreten haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Interessen des Elternteils ohne Obhut über die Kinder in einem solchen Fall beeinträchtigt werden, zumal dessen Betreuungsanteil Kontaktrecht aufgrund der neuen Verhältnisse modifiziert werden muss und der direkte Kontakt häufig weniger oft stattfinden kann, wenn der Wegzug ins Ausland bewilligt wird. Das ist eine direkte Folge des Entscheids zugunsten der Niederlassungsfreiheit des wegziehenden Elternteils und ist hinzunehmen. Fakt ist, dass die Berufungsbeklagte auch als obhutsberechtigte Mutter in der Wahl ihres Wohnsitzes frei ist, was auch der Berufungskläger nicht in Frage stellt. Nach der oben zitierten Praxis des Bundesgerichts ist der (neue) Wohnsitz des umzugswilligen Elters als eines von mehreren Kriterien bei der Bewilligung einer Verbringung des Kindes ins Ausland zu würdigen. 7.2.2 Der Hauptaspekt bei der Beurteilung der Wirkung des Wegzugs ins Ausland ist das von den Parteien bis zur Ausreise gelebte Betreuungsmodell. Die Ehefrau hat die eheliche Liegenschaft in [...] am 17. April 2019 mit der Tochter verlassen und wohnte seither mit ihr in [...]. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Januar 2021 stellte die Vorderrichterin die Tochter unter die alleinige Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein begleitetes Kontaktrecht von einem Besuch pro Monat ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Vaters wurde mit Urteil vom 22. April 2021 in Bezug auf die Obhuts- und Kontaktregelung abgewiesen. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Die Tochter lebte nach übereinstimmenden Angaben der Parteien im Eheschutzverfahren seit Dezember 2019 faktisch und seit Januar 2021 auch rechtlich unter der alleinigen Obhut der Mutter. Das Kind ist jetzt fünf Jahre alt (geb. 2016). Sie lebte nach dem Gesagten bis zur Ausreise im Juli 2021 seit gut eineinhalb Jahren, unter der alleinigen Obhut der Mutter. Das ist eine sehr lange Zeit für ein Kind in diesem Alter. Auch der Berufungskläger scheint nicht zu bestreiten, dass die Mutter die Hauptbezugsperson der Tochter ist. Es kann offengelassen werden, wie die Parteien die Betreuung der Tochter vor der Trennung bzw. vor Dezember 2019 geregelt hatten. Ohnehin kann im jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr darauf abgestellt werden, wie sich die Verhältnisse mehr als zwei Jahre vor der Ausreise präsentiert hatten, sondern es ist von der Situation unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland auszugehen. Zwei Jahre sind eine zu lange Zeit im Leben eines fünfjährigen Kindes, als dass an die früheren Verhältnisse angeknüpft werden könnte. Als status quo ante muss daher die Betreuungsregelung unmittelbar vor der Ausreise ins Ausland angesehen werden. 7.2.3 Die Tochter war bei der Ausreise aus der Schweiz gut viereinhalb, mittlerweile ist sie fünf Jahre alt. Kinder dieses Alters sind mehr personen- denn umgebungsbezogen. Eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil ist nach den Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 142 III 481 E. 2.7) in solchen Fällen angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass das einer Verspottung von ihm als Kindsvater gleichkomme. Es ist verständlich, dass diese Situation für ihn als Vater nicht leicht hinzunehmen ist. Hingegen geht es nicht darum, die Rechte von Vater und Mutter gegeneinander aufzurechnen, sondern es ist bei der Beurteilung der Kinderbelange allein darauf abzustellen, was für das Kind das Beste ist. Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund. Die Ausführungen des Berufungsklägers zu den Verletzungen seiner Elternrechte gehen daher an der Sache vorbei. Die Betreuungs- und Erziehungskontinuität ist ein starkes Indiz für die Bewilligung der Ausreise der Tochter mit der Mutter nach [...]. Diese war seit der Trennung, die Hauptbezugsperson der Tochter. An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn der Vater die Tochter nach der Trennung weiterhin regelmässig an zwei Tagen pro Woche betreut hätte, wie die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatten (Aktenseite, AS 253). Es kann daher auch auf eine Einvernahme der Beiständin als Zeugin verzichtet werden. Relevant ist weiter, dass die Mutter erziehungsfähig ist. Das wird auch vom Berufungskläger nicht substanziiert bestritten. Die Alternative zur kontinuierlichen Betreuung und Erziehung durch die Mutter ist die Zuteilung der Obhut an den, der Tochter heute weitgehend fremden, Vater. Es liegt auf der Hand, dass dieses Szenario im Vergleich zum Verbleib unter der Obhut der Mutter für die Wahrung des Kindeswohls nicht die bessere Variante ist. Daran ändert nichts, dass auch der Vater erziehungsfähig ist und zur Betreuung der Tochter bereit und in der Lage wäre. Es braucht auch nicht geklärt zu werden, ob dem Kind im Fall einer Betreuung durch den Vater Gefahr drohe. Das Kindeswohl wird durch die Kontinuität der persönlichen Erziehung und Betreuung durch die Mutter derzeit am besten gewahrt. 7.2.4 Zu beachten sind auch die weiteren Facetten der konkreten Situation. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mutter mit der Tochter nicht in ein völlig unbekanntes Land, sondern in das Heimatland der Mutter gereist ist. Diese kennt das Land und die dortigen Sitten. Sie ist dort aufgewachsen und spricht zwei der in dem Land gesprochenen Sprachen. Ihre Familie (Mutter, Geschwister mit Familien) lebt ebenfalls in [...], allerdings nicht in der näheren Umgebung von [...]. Mit ihnen pflegt die Mutter nach eigenen Angaben einen regelmässigen persönlichen Kontakt und hat am neuen Wohnort auch einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, was einer raschen Integration dienlich ist. Dass die Tochter das Land von früheren Ferienreisen kennt, fällt angesichts ihres Alters nicht ins Gewicht. Der Wohnort der Mutter, [...], liegt in der Region [...], in der neben [...], von einer Minderheit auch deutsch gesprochen wird. Die Tochter besucht dort seit dem Herbst einen deutschen Kindergarten und soll nach dem Willen der Mutter weiterhin auf Deutsch unterrichtet werden, damit sie die Sprache des Vaters nicht verlernt. Das ist notwendig, wenn weiterhin ein Kontakt zum Vater möglich sein soll. Kinder in diesem Alter gewöhnen sich rasch in ein neues Umfeld ein und lernen auch rasch eine neue Sprache. Es besteht aber auch die Gefahr, dass sie die bisherige Sprache verlieren, wenn diese nicht mehr gepflegt wird. Mit dem vom Vater in diesem Zusammenhang pauschal erhobenen Einwand, dass es keinen Grund für die Tochter gebe, die dortige Sprache zu erlernen und damit die hiesige Sprache und Kultur abgewertet werde, beschränkt er sich darauf, seine Meinung zu äussern. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil im Sinn von Art. 311 ZPO ist damit nicht verbunden. Der Einwand ist überdies haltlos. Ebenso wenig zielführend ist sein Hinweis, dass er Schweizer sei. Die Kindsmutter ist gebürtige [...]. Die Tochter hat Wurzeln in beiden Ländern und Kulturen, deren «Wert» nicht gegeneinander abzuwägen ist. 7.2.5 Es stellt sich in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob das Kindeswohl dadurch, dass die Tochter im Heimatland ihrer Mutter (anstatt in demjenigen des Vaters) aufwächst und die dortige Sprache und Kultur kennenlernt gefährdet wird, so dass ihr eine unmittelbare Gefahr ein Schaden droht (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017 E. 6.4). Das ist offensichtlich nicht der Fall. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Gefahren aus, die mit einem Leben in [...] verbunden sind. [...] ist ein europäisches Land mit stabilem Staatswesen und Mitglied der EU. Dass der Wohlstand des Lands tiefer als in der Schweiz ist, ändert an der mangelnden Gefährdung der Tochter nichts. Kinder in diesem Alter passen sich rasch und flexibel an eine neue Umgebung an. Das gilt umso mehr, als es sich um das Heimatland ihrer Mutter handelt, die mit dem Leben im Land vertraut ist. Das Argument, dass die Tochter in der Schweiz sozialisiert worden sei, hat angesichts des jungen Alters des Kindes wenig Gewicht, zumal der gesellschaftliche Aktivitätsradius von Kindern in diesem Alter noch weitgehend von den Eltern bestimmt ist. 8.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, mit dem vorinstanzlichen Entscheid werde das widerrechtliche Verhalten der Berufungsbeklagten unterstützt. Es ist unbestritten, dass die Kindsmutter für den Wegzug mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland vorgängig die Zustimmung des Vaters des Gerichts bzw. der KESB benötigt hätte (Art. 301 a Abs. 2 lit. a ZGB). Indessen sieht Art. 301a ZGB auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während hängigem Verfahren erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vor. Mit anderen Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern rückgängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017 E. 5 mit Verweisen). Indirekt eine Sanktionierung bewirken könnte eine Umteilung der Obhut an den anderen Elternteil, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen Motiven beruhenden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.7.; 142 III 502 E. 2.5). Das setzt indes voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will (BGE 142 III 481 E. 2.7). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziffer 7 hievor verwiesen werden. Jedenfalls ist für den Entscheid über die Bewilligung des Wegzugs ins Ausland gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a ZGB allein das Kindeswohl massgebend. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017 vom 6. November 2017 E. 2 gilt das auch dann, wenn der Wegzug der Mutter heimlich und in der Absicht, dem Vater die Kinder zu entziehen, erfolgte. Mithin gehen die Interessen des betroffenen Kindes denjenigen der Eltern jedenfalls vor. Es wird nicht verkannt, dass eine gesunde Beziehung zu beiden Eltern ein Teil des Kindeswohls ist. Hingegen bedeutet das lediglich, dass im Fall der Wohnsitzverlegung eines Elters mit dem Kind die Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil entsprechend den neuen Verhältnissen zu regeln sind (Art. 301a Abs. 5 ZGB), damit der Kontakt aufrechterhalten werden kann. 8.2 Der Berufungskläger bringt weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV). Es ist unklar, was er in diesem Zusammenhang damit meint. Mangels direkter Drittwirkung der Grundrechte kann er im vorliegenden Verfahren, das die Regelung der Beziehungen zwischen Privatpersonen zum Gegenstand hat, nichts aus dem angerufenen verfassungsmässigen Recht für sich ableiten (Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021, E. 7.2.2 in fine; vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1). Das gilt auch für die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK. 8.3 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern das Kind dadurch gefährdet sei, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe. Das ist zutreffend. Die Vorinstanz hat den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters nicht begründet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger über die Bewilligung der Ausreise bzw. dem Verbleib der Mutter samt Kind in [...] gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB hinaus das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste. In Bezug auf die Wohnsitznahme der Tochter in [...] ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allerdings entzogen. Im Übrigen ist Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. 9.1 Gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB hat das Gericht im Fall des Wegzugs ins Ausland soweit notwendig auch die übrigen Kinderbelange neu zu regeln. Das hat die Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Kontaktregelung als auch in Bezug auf die Unterhaltsregelung getan. 9.2.1 Die Vorinstanz hat die Kontaktregelung in Ziff. 5 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, wenn er lediglich die Frage aufwirft, wie ein begleitetes Besuchsrecht in [...] möglich sein solle und zum wiederholten Mal ausführt, dass er die Tochter mitbetreut und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids findet nicht statt, weshalb auf diesen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden kann. 9.2.2 Weiter moniert der Berufungskläger, es sei aufwändig und teuer, wenn er für mindestens einmal pro Monat nach [...] reisen müsste, zudem leide er unter Flugangst, so dass er eine 24-stündige Busfahrt auf sich nehme müsste. Die Vorinstanz hat im Bedarf des Berufungsklägers monatliche Kosten von CHF 1'000.00 für die Ausübung des Besuchsrechts vorgesehen. Der Berufungskläger legt nicht rechtsgenüglich dar, dass die ihm dafür anfallenden Kosten höher wären. Auch für seine Behauptungen, dass er unter Flugangst leide, legt er keine Beweise vor. Er zeigt auch nicht auf, dass die Vorderrichterin mit dieser Besuchsregelung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte stellt einen Antrag, wie das Kontaktrecht seiner Ansicht nach geregelt werden sollte, falls die Tochter weiterhin in [...] wohnte. Auf die Berufung gegen die Kontaktregelung ist daher nicht einzutreten. 9.3 Der Berufungskläger wendet weiter ein, dass die KESB [...] aufgrund des Wegzugs der Berufungsbeklagten ins Ausland nicht mehr zuständig sei. Es gebe keinen Grund, die Einsetzung des [...] Beistands an eine ausserkantonale KESB zu delegieren. Es geht aus der Berufung nicht hervor, worauf der Berufungskläger seine Ausführungen stützt. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde für den Vollzug der vom Gericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnort des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB), hier die KESB [...], wo das Kind vor der Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 11 S. 12; Urteile des Bundesgericht 5A_483/2017 vom 6. November 2017; 5 A_484/2017 E. 2.3). Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der Behörde am neuen Wohnsitz Aufenthalt des Kindes zu übertragen. Das gilt auch für internationale Verhältnisse (Peter Breitschmid N. 21 zu Art. 315 – 315b ZGB in Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018; vgl. auch Art. 29 ff. HKsÜ). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10.1.1 In Bezug auf den Kinderunterhalt wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 965.00 festgesetzt, ohne über alle Belege zu verfügen. Welche Belege seiner Ansicht nach fehlen, geht aus der Berufung nicht hervor. Der Berufungskläger stellt auch keinen konkreten Beweisantrag. Die Berufung genügt in diesem Punkt auch unter dem Aspekt der Offizialmaxime nicht, weshalb nicht auf diesen Einwand eingegangen werden kann. 10.1.2 Weiter moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz monatliche Auslagen von CHF 250.00 für den deutschsprachigen Kindergarten berücksichtigt habe, was «äusserst unbillig» sei. Der Richter hat bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 132 III 97 E. 1). Der Einwand des Berufungsklägers bleibt appellatorisch. Er legt nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung dieser Auslage rechtsfehlerhaft ist. Das ist auch nicht ersichtlich. 10.2 Der Berufungskläger verlangt weiter, dass der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'000.00 anzurechnen sei, weil sie eine gut bezahlte Stelle in der Schweiz aufgegeben habe. Die Berufungsbeklagte hat die Stelle aufgegeben, weil sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, was gemäss obigen Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger behauptet zu Recht nicht, dass sie die Stelle nach der Wohnsitzverlegung weiterhin hätte versehen können. In [...] hat sie eine neue Anstellung angetreten. Die Berufungsbeklagte kommt somit ihren Erwerbspflichten nach. Dass der erwirtschaftete Lohn nicht dem Schweizer Lohnniveau entspricht, ist als Folge des Wegzugs ins Ausland hinzunehmen, wo auch das Preisniveau tiefer ist. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger weder zur Zahlung von Betreuungsunterhalt noch zu Ehegattenunterhalt verurteilt wurde. Es gibt daher keine Grundlage, um der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen nach Schweizer Massstäben aufzurechnen. 10.3 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger die Überschussverteilung und macht geltend, es bestehe kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung, da sich die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsse. Der von der Vorinstanz errechnete Anteil von CHF 625.00 entspreche dem Doppelten des Mindestlohnes in [...]. Faktisch werde der Unterhaltsbeitrag zu einer Zahlung an die Kindsmutter, die auf diese Weise zusätzlich zum Barunterhalt einen zweifachen Durchschnittslohn in [...] zur freien Verfügung erhalte. Vorab ist festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder immer an den obhutsberechtigten Elternteil zu bezahlen sind, was vorliegend nicht anders ist. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb er den Anspruch der Tochter auf eine Überschussbeteiligung grundsätzlich negiert. Unklar ist auch, was er mit dem Hinweis auf ein hypothetisches Einkommen der Mutter meint. Nachdem sich die Berufungsbeklagte nach den obigen Erwägungen kein solches anrechnen lassen muss, fällt auch dieser Einwand des Berufungsklägers weg. Der Berufungskläger macht weiter geltend, die der Tochter zugesprochene Überschussbeteiligung belaufe sich auf einen zweifachen Mindestlohn/Durchschnittslohn in [...]. Einmal mehr belässt er es hier bei einer persönlichen Meinungsäusserung, ohne einerseits die Grundlage seiner Behauptung und andererseits eine Ermessensüberschreibung der Vorinstanz rechtsgenüglich darzulegen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. III. 1. Für die Kostenliquidation gelten Art. 106 f. ZPO. Demnach sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren verteilt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger ist lediglich in der Frage des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts teilweise durchgedrungen. Dabei handelt es sich um einen Nebenpunkt, der keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Es gibt auch keinen Grund wegen des familienrechtlichen Charakters der Auseinandersetzung von der ordentlichen Kostenausscheidung abzuweichen, zumal die Berufungsbeklagte wirtschaftlich nicht stärker ist als der Berufungskläger. Aufgrund dessen sind dem Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. 2. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. A.___ hat die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. Die Vertreterin von B.___ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 6,6667 Stunden à CHF 350.00 geltend, was bezüglich des Zeitaufwands nicht beanstandet werden kann. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind privat bestellte Anwälte mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 bis CHF 330.00 zu entschädigen. Einen Grund, diesen Stundenansatz in Anwendung von § 3 Abs. 4 GT zu erhöhen gibt es vorliegend nicht, da es sich weder um eine besonders aufwändige noch eine besonders komplizierte Angelegenheit handelt. Der Stundenansatz ist daher bei CHF 330.00 zu belassen. Notwendige Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 GT). Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'414.20 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 25. November 2021 wird aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann 4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. 5. A.___ hat an B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'414.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2022 abgewiesen (BGer 5A_240/2022).
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