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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.82)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.82: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall der Bestreitung des neuen Vermögens entschieden. Der Staat Solothurn forderte von A.___ eine Summe von CHF 277'268.75, die dieser bestritt. Nach verschiedenen Verfahren wurde neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt. A.___ erhob Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Eine Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen, da sie als unzulässig und unbegründet erachtet wurde. A.___ muss nun die Gerichtskosten von CHF 350.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.82

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.82
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.82 vom 22.11.2021 (SO)
Datum:22.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Recht; Solothurn; Berufungskläger; Betreibung; Entscheid; Urteil; Apos; Betreibungsamt; Zivilkammer; Vermögens; Obergericht; Budget; Bundesgericht; Bestreitung; Folgenden:; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Region; Rechtsvorschlag; Richteramt; Solothurn-Lebern; Berufungsschrift; Fahrkosten; Begründung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde
Rechtsnorm: Art. 131 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 312 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.82

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.82
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 22.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.145
Titel: Bestreitung des neuen Vermögens

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 22. November 2021    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Bestreitung des neuen Vermögens


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch das Amt für Finanzen (im Folgenden: der Beklagte) setzte mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5. Januar 2021 eine Forderung von CHF 277'268.75 gegenüber A.___ (im Folgenden: der Kläger) in Betreibung.

2. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. März 2021 erhob der Kläger selbentags Rechtsvorschlag und machte den Einwand geltend, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. Darauf legte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid über neues Vermögen vor.

3. Mit Urteil vom 29. April 2021 im Verfahren SLZPR.2021.239 betreffend Feststellung neuen Vermögens wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.

4. Das Urteil vom 29. April 2021 wurde dem Kläger am 5. Mai 2021 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe datiert vom 5. Mai 2021 Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] an das Betreibungsamt, welche dem Richteramt Solothurn-Lebern weitergeleitet wurde.

5. Mit Entscheid vom 29. September 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

 

1.   Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn wird teilweise bewilligt.

2.   Es wird neues Vermögen im Umfang von CHF 10'800.00 festgestellt.

3.   Der Kläger hat die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 500.00 wird ihm nach Rechtskraft zurückerstattet.

6. Gegen den begründeten Entscheid reichte der Kläger (im Folgenden: der Berufungskläger) am 5. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Berücksichtigung der Kosten für sein Auto von CHF 800.00. Da der Berufungskläger es allerdings unterlassen hat, seine Rechtsmitteleingabe zu unterzeichnen, ist die Berufung gemäss Art. 130 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht gültig. Weil die Berufung jedoch offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet ist, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 131 ZPO.

7. Da sich die Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erweist, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8. In seiner Berufungsschrift gibt der Berufungskläger an, mit dem Urteil vom 29. September 2021 nicht einverstanden zu sein, da er nicht gewusst habe, dass er die Fahrkosten zum Arbeitsplatz für die Mitfahrgelegenheit von CHF 350.00 hätte für die Budgetberechnung angeben können. Des Weiteren führt der Berufungskläger auf, dass die Fahrkosten nun im Budget berücksichtigt werden müssten, da diese aufgrund seines Arbeitsweges anfallen würden, weil er bedingt durch seine Arbeitszeiten nicht den öffentlichen Verkehr benutzen könne und er sich deshalb ein Auto gekauft habe. Mit diesen Vorbringen nimmt er in der Berufungsschrift keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass der Vorderrichter bei der Berechnung des monatlichen erweiterten Existenzbedarfs einerseits festhält, dass für die Fahrkosten ein Libero-Monatsabo sowie ein Fahrrad einberechnet wurden und, dass das vom Berufungskläger gekaufte Auto für das Zurücklegen des Arbeitsweges nicht notwendig sei und dem Auto deswegen keine Kompetenzqualität zukomme, womit die damit verbundenen Kosten nicht ins Budget eingerechnet werden könnten. Da eine Mitfahrgelegenheit bei einem Kollegen im Urteil vom 29. April 2021 nicht berücksichtigt worden sei, könne der Wegfall ebendieser an sich auch keine Veränderung darstellen. Dass der Berufungskläger selbst vorträgt, er habe nicht gewusst, dass er die zusätzlichen Kosten für das Auto bei der Budgetberechnung hätte angeben können, spielt keine Rolle, da dies mangels Kompetenzqualität des Autos gar nicht möglich gewesen wäre. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Die Berufung erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Sturzo



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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