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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.8)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.8
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.8 vom 23.03.2021 (SO)
Datum:23.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Wiedererwägungsgesuch entschieden, dass das Gesuch nicht zulässig ist, da eine Wiedererwägung in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Gesuchstellerin konnte keine Revisiongründe vorbringen und somit wurde das Gesuch abgewiesen. Es wurden keine Kosten erhoben und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.
Schlagwörter: Wiedererwägung; Wiedererwägungsgesuch; Obergericht; Zivilkammer; Urteil; Entscheid; ZKBER; Präsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Advokat; Obergerichts; Urkunde; Urteils; Gewährung; Rechtspflege; Gesuch; Bundesgericht; Frist; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Beschluss; Oberrichterin; Hunkeler
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 129;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.8
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 23.03.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.52
Titel: Wiedererwägungsgesuch ZKBER.2021.8

Resümee:

 

 


Obergericht

Zivilkammer

 

 

 

Beschluss vom 23. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey,

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys,

 

Gesuchstellerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Advokat Simon Gass,

 

Gesuchsgegner

 

 

 

 

betreffend     Wiedererwägungsgesuch ZKBER.2021.8


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

 

 

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 25. November 2020 im Eheschutzverfahren zwischen A.___ und B.___ das Urteil fällte,

 

das Obergericht mit Urteil 15. März 2021 die Berufung von B.___ guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob, weil A.___ den Bestand einer Ehe nicht glaubhaft machen konnte, womit es an der Grundvoraussetzung für den Erlass von Eheschutzmassnahmen fehlte,

 

A.___ dem Obergericht am 19. März 2021 ein Dokument einreichte, das eine Kopie ihrer Heiratsurkunde aus dem Iran sein soll,

 

sie gestützt auf diese Urkunde um Wiedererwägung des Urteils vom 15. März 2021 ersucht,

 

eine Wiedererwägung eines einmal getroffenen Entscheids in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist,

 

daran auch eine allfällige Anwendbarkeit der Offizialmaxime nichts zu ändern vermöchte,

 

das Wiedererwägungsgesuch damit in Analogie zu Art. 312 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

 

die anwaltlich vertretene A.___ auch keine Revisionsgründe geltend macht,

 

damit kein Raum für den Verfahrensantrag auf Übersetzung der neu eingereichten Urkunde besteht,

 

ein offensichtlich unzulässiges Wiedererwägungsgesuch auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

 

ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,

beschlossen:

1.    Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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