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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.76)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.76: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Ehescheidungsverfahren entschieden, dass der Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau leisten muss. Es wurde festgestellt, dass offene Unterhaltsansprüche für die beiden volljährigen Töchter bestehen. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei ein Teil dem Ehemann und ein Teil der Ehefrau auferlegt wurde. Es gab Berufungen und Anschlussberufungen bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der Kostenverteilung. Letztendlich wurde die Berufung teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.76

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.76
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.76 vom 20.04.2022 (SO)
Datum:20.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Ehefrau; Apos; Unterhalt; Berufung; Ehemann; Unterhalts; Vorderrichterin; Vereinbarung; Anschlussberufung; Alter; Parteien; Methode; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehegatten; Trennung; Scheidung; Gericht; Berufungskläger; Töchter; AHV-Alter; Verfahren; Betrag; Kinder; Pensum; Verhältnisse; ährig
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 52 ZPO ;
Referenz BGE:129 III 55; 134 III 145; 144 III 481; 145 III 474;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.76

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.76
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 20.04.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.55
Titel: Ehescheidung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 20. April 2022       

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

 

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

 

betreffend Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten haben 1997 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits volljährige, Kinder hervorgegangen. 2008 trennten sich die Ehegatten und am 25. September 2018 leitete der Ehemann das vorliegende Verfahren ein.

 

2. Am 9. Dezember 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

 

1.   

2.   

3.    Der Ehemann hat an die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- Während sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung:  CHF   1'380.00

- Ab dem 7. Monat ab Rechtskraft der Scheidung:              CHF      625.00

- Ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter:                                 CHF   1'175.00

4.    … 

5.   

6.    Es wird festgestellt, dass seitens des Ehemannes offene Unterhaltsansprüche für die beiden Töchter C.___ und D.___ im Umfang von je CHF 8'400.00 bestehen.

7.    Der Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

8.    Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00 werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, dem Ehemann, und zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'000.00, der Ehefrau zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Ehemannes wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

 

3. Gegen die Ziffern 3 Abs. 3 (Ehegattenunterhalt ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) frist- und formgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.   Die Ziffern 3 Abs. 3 (Ehegattenunterhalt ab Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter), 6, 7 und 8 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 seien aufzuheben.

2.   Die Gerichtskosten für das beschränkte Verfahren über die Frage der Nichtigkeit/Ungültigkeit des von den Parteien geschlossenen Ehevertrages seien separat auszuscheiden und vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Gerichtskosten hälftig zu teilen. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

4. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin) liess sich am 6. Dezember 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen und erhebt Anschlussberufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

 

1.      Es sei die Berufung des Klägers – ausgenommen Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 - abzuweisen.

2.      Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten folgende monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 2'355.00 bis 30.6.2031

- CHF 940.00 ab 1.7.2031.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Der Ehemann erstattete am 7. Januar 2022 form- und fristgerecht die Anschlussberufungsantwort. Er stellt die folgenden Anträge:

1.     An der Berufung vom 21. Oktober 2021 wird vollumfänglich festgehalten.

2.     Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorinstanz hielt fest, der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei sowohl grundsätzlich als auch hinsichtlich der Höhe und der Dauer umstritten, soweit nicht die Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 zur Anwendung gelange.

Die Ehefrau sei bei der Trennung der Parteien im Jahr 2008 41 Jahre alt gewesen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter hätten 2014 bzw. 2016 das 16. Altersjahr vollendet. Es bestünden demnach seit mindestens vier Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr. Der Ehefrau wäre es daher zuzumuten gewesen, mit 49 Jahren eine Vollzeitstelle anzutreten, zumal sie seit vielen Jahren beruflich integriert sei. Aufgrund der lange zurückliegenden Trennung habe ihr klar sein müssen, dass eine Wiedervereinigung nicht erfolgen werde. Entsprechend hätte sie nach Vollendung des 16. Altersjahres der jüngeren Tochter ihr Pensum auf 100 % aufstocken können und müssen. Sie könne sich heute nicht auf den Standpunkt stellen, sie erfülle mit einem 80 %-Pensum das ihr Zumutbare und Mögliche. Sie verfüge über mehrjährige berufliche Erfahrung und ein Fähigkeitszeugnis als [...]. Bei einer Vollzeitanstellung sei ihr ein Einkommen von netto CHF 3'875.00 inkl. 13. Monatslohn anzurechnen auf der Basis ihres Lohnausweises 2019. Für die Aufstockung ihres Pensums sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Der gebührende Bedarf der Ehefrau werde mit CHF 4'500.00 pro Monat veranschlagt. Der Ehemann habe in den letzten Jahren ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 9'240.00 erzielt. Sein Bedarf belaufe sich auf CHF 4'725.00.

Nach der Pensionierung müssten beide Ehegatten ihre Ersparnisse für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts heranziehen. Bei der Ehefrau verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1'175.00 pro Monat, den sie nicht mit ihrem Vermögen decken könne. Dem Ehemann verbleibe andererseits ein Überschuss von CHF 1'165.00, den er als Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zu entrichten habe.

2. Der Berufungskläger macht geltend, nach der Rechtsprechung könne ein nachehelicher Unterhalt auch nach der Pensionierung noch geschuldet sein, dann aber ein herabgesetzter Betrag und nur so lange, als der Berechtigte selber das Rentenalter noch nicht erreicht habe. Die Vorderrichterin begründe nicht, weshalb sie vorliegend eine über die Pensionierung des unterhaltspflichtigen Ehemannes hinausgehende Rente zuspreche. Mit ihrem Entscheid werde die nacheheliche Solidarität überstrapaziert. Dem Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem Versäumnis ein höheres Pensum anzustreben wesentlich dazu beigetragen habe, dass ihr Pensionskassenguthaben nicht höher sei, werde kaum Rechnung getragen. Weiter sei zu beachten, dass nach Lehre und Rechtsprechung ein Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen sei, um eine angemessene Altersvorsorge zu äufnen. Der Ehefrau sei ein solcher in der Höhe von CHF 150.00 zugestanden worden.

Die Ehefrau habe anlässlich der Hauptverhandlung in eigenem Namen die Feststellung von Unterhaltsausständen von je CHF 8'400.00 für die Töchter geltend gemacht. Die Vorderrichterin verkenne, dass vorliegend für ein solches Feststellungsbegehren kein Interesse bestehe, zumal eine Leistungsklage möglich gewesen wäre.  

Die Vorderrichterin habe festgehalten, in den Gerichtskosten von CHF 3'000.00 seien die Kosten für den Zwischenentscheid enthalten, da dieser Teil der familienrechtlichen Auseinandersetzung sei. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes rechtfertige es sich, ihm 2/3 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit erfülle sie ihre Begründungspflicht nicht. Der Aufwand für das Zwischenverfahren sei ausschliesslich von der Ehefrau verursacht worden. Es sei unbillig, dem Ehemann dennoch den grösseren Teil der Kosten aufzuerlegen. Auch für die übrigen Gerichtskosten überschreite die Vorderrichterin ihren Ermessensspielraum. Die Ehefrau erhalte einen Unterhaltsbeitrag, der Bedarf der volljährigen Töchter werde durch ihn gedeckt. Ausserdem verfüge die Ehefrau über ein erhebliches Vermögen, so dass sich die Aufteilung der Kosten von 2/3 zu seinen Lasten nicht rechtfertige. Unbillig erscheine aus denselben Gründen die Zusprechung eines Parteikostenbeitrags. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

3.1 Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei unbestritten, dass der nacheheliche Unterhalt i.d.R. zu befristen sei. Nach wie vor seien jedoch die Kriterien von Art. 125 ZGB, die Vermögenssituation und anderweitige finanzielle Absicherungen zu berücksichtigen.

Bei den Parteien habe eine klassische Rollenteilung bestanden, indem die Ehefrau überwiegend für die Haushaltführung, die Betreuung und Erziehung der Kinder zuständig gewesen sei. 2008 habe man sich getrennt und die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 mit ergänzenden Vereinbarungen geregelt. Gestützt darauf sei klar gewesen, dass sich die Beklagte nach der Trennung nicht sofort um die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit habe bemühen müssen. Es sei vereinbart worden, dass es der Ehefrau freistehe, bei einer allfälligen Trennung Scheidung ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Die Behauptung des Ehemannes, eine spätere Scheidung sei augenscheinlich gewesen, sei völlig aus der Luft gegriffen.

Die Vorderrichterin habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach Eintritt ins AHV-Alter genau geprüft, was sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe. Sie habe die besonderen Gegebenheiten vor dem Hintergrund des Ehevertrages auf Gütertrennung und der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 berücksichtigt. Der von der Vorderrichterin berücksichtigte Betrag von CHF 150.00 pro Monat entspreche den bisherigen Einzahlungen der Ehefrau in die 3. Säule und decke offensichtlich ihr Vorsorgebedürfnis nicht ab.  

Die Parteien hätten anlässlich der Einigungsverhandlung eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens abgeschlossen. Diese sei von beiden Töchtern mitunterzeichnet worden. Folglich sei die Ehefrau offensichtlich zur Einforderung des ausstehenden Unterhaltsbeitrages aktivlegitimiert. Versehentlich sei ein Betrag von CHF 8'400.00 für beide Töchter gefordert worden. Offen sei jedoch nur der Unterhalt für die Tochter C.___. Das Dispositiv sei entsprechend zu korrigieren.

Das Gericht könne in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, weshalb die Gerichts- und Parteikostenverteilung der Vorderrichterin nicht zu beanstanden sei.

3.2 In der Anschlussberufung macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe während der Trennung erheblich mehr Geld zur Verfügung gehabt als von der Vorderrichterin berechnet, zumal sie dem Schwiegervater keinen Mietzins habe bezahlen müssen. Ihr Lebensstandard während der Trennungszeit sei daher erheblich höher gewesen, was bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Demnach ergebe sich ein geschuldeter nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'355.00 pro Monat bis zu ihrer Pensionierung und danach ein solcher von CHF 940.00.

4. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte weist in seiner Eingabe vom 7. Januar 2022 darauf hin, dass es sich bei der Berufungsantwortbeilage 2 der Ehefrau um ein unzulässiges Novum handle. Die Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin seien appellatorischer Natur.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wie die Vorderrichterin korrekt festhalte, sei bei einer langen Trennungsdauer wie vorliegend auf die Verhältnisse während der Trennung abzustellen. Die Anschlussberufungsklägerin weiche nun davon ab, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es sei unbestritten, dass sie während der Trennung über keinen Freibetrag verfügt habe. Folglich sei ihr auch nachehelich kein Überschuss anzurechnen. Neu sei die Forderung, dass sie für die private Vorsorge einen Betrag von CHF 550.00 pro Monat benötige. Dabei handle es sich um eine unzulässige neue Behauptung. Es sei einzig zu prüfen, ob die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf von CHF 4'500.00 pro Monat mit ihrem eigenen Verdienst zu decken vermöge. Bis zum AHV Alter sei der Bedarf der Ehefrau richtig berechnet. Dass sie nun eine Bedarfsberechnung nach der zweistufigen Methode verlange, sei rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn diese zur Anwendung käme, ergäbe das keinen höheren Unterhaltsbeitrag, da ihr während der Trennung kein Überschuss verblieben sei. Ein Unterhaltsanspruch ab Eintritt ins AHV-Alter bestehe nicht.

5.1 Umstritten sind die Höhe und die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäss Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Einig sind sich die Parteien darüber, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt und der Ehefrau bis zur Pensionierung ein Unterhaltsbeitrag zusteht.

Auch wenn feststeht, dass die Ehe lebensprägend war, ist zu beachten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit besteht. Der Anspruch auf Unterhalt ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht nicht vollständig durch Eigenleistungen gedeckt werden kann (BGE 134 III 145 E. 4, 141 III 465 E. 3.1). Vom Grundsatz, dass ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist nur abzuweichen, soweit der betreffende Ehegatte gemeinsame Kinder betreut (BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Ehegatten leben seit 2008 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren wurde 2018 eingeleitet. Den Unterhalt während der Dauer der Trennung hatten die Ehegatten in einer aussergerichtlichen Vereinbarung, datiert vom 28. März 2008 sowie einer undatierten, ergänzenden Vereinbarung geregelt (kläg. Urk. 2). Demnach bezahlte der Berufungskläger der Ehefrau und den beiden Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 4'500.00 bzw. CHF 3'500.00 monatlich sowie zwei jährliche Zahlungen à je CHF 3'000.00, ohne dass die Ansprüche der drei Berechtigten einzeln ausgeschieden wurden. Zusätzlich trugen die Eltern des Ehemannes die Wohnkosten der Ehefrau und der Ehemann die hälftigen Schulkosten der Kinder.

Anlässlich der Einigungsverhandlung beantragte die Ehefrau vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien eine als Vergleich betitelte Vereinbarung ab, worin sich der Ehemann verpflichtete, weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 zu bezahlen, wobei CHF 2'100.00 auf die Ehefrau und je CHF 700.00 auf die beiden, inzwischen volljährigen, Töchter entfielen, die der Vereinbarung zustimmten. Vorbehalten wurde die Anpassung für den Fall, dass das monatliche Gehalt der Ehefrau den Betrag von CHF 3'092.00 wesentlich übersteigt.

5.2.1 Die Ehefrau war bei Einleitung des Scheidungsverfahrens 49 Jahre alt. Beruflich hat sie sich längst integriert. Bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens arbeitete sie mit einem 60 % Pensum und seit November 2018 mit einem 80 % Pensum als [...] bei [...] in [...]. Ihr monatliches Einkommen beträgt derzeit CHF 3'120.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Es ist unbestritten, dass sie gesundheitlich in der Lage wäre, ein 100 % Pensum zu versehen.

Die Vorderrichterin hat den gebührenden Bedarf der Ehefrau auf CHF 4'500.00 beziffert, was der Ehemann anerkennt. Die Ehefrau macht in der Anschlussberufung geltend, dass sich das Bundesgericht zwischenzeitlich in mehreren Entscheiden zur anwendbaren Berechnungsmethode geäussert habe. Demnach sei nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zulässig. Der Ehemann hält dafür, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht im vorliegenden Verfahren bisher übereinstimmend die einstufig-konkrete Methode angewendet hätten. Mithin sei man sich bezüglich der anzuwendenden Methode einig gewesen. Im Rahmen der Dispositionsmaxime sei diese Methodenwahl zulässig. Eine Berechnung nach dem zuletzt gelebten Standard habe die Ehefrau nicht gemacht, weshalb sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er in diesem Fall seine Sparquote beweisen müsste. Indem die Ehefrau erstmals in der Anschlussberufung die zweistufige Methode anwende, bringe sie ihn in Beweisnot, was rechtsmissbräuchlich sei.

5.2.2 Die Vorbringen der Ehefrau sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz angewandte einstufig-konkrete Berechnungsmethode in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die Parteien – bis zur Berufung insbesondere auch die Ehefrau – übereinstimmend und konsequent die Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode verlangten, ist nicht zuletzt angesichts der vorliegenden günstigen finanziellen Verhältnisse ein ausreichender Grund, vom Grundsatz der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung abzuweichen (vgl. ZKBER.2021.39, E. 2.3). Die beiden Methoden haben bezüglich Behauptungs- und Beweislast sehr unterschiedliche Folgen. In prozessualer Hinsicht drängt es sich deshalb auf, die Frage der Methodenwahl frühzeitig zu thematisieren (Regina E. Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, RZ 38). Wer die Methodenfrage, wie die Ehefrau, entgegen ihrem ausdrücklichen früheren Verhalten nun erst im Anschlussberufungsverfahren aufwirft, handelt wider Treu und Glauben. Dieser Verfahrensgrundsatz ist auch im Zivilprozess zu beachten (Art. 52 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsgrundsatz, Art. 55 Abs. 1 i.V. Art. 277 Abs. 2 ZPO). Der Bedarf des Ehemannes, der bei Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zwingend berechnet werden muss, war bis anhin kein (Beweis-)Thema. An der Bemessungsweise der Vorinstanz ist aus diesen Gründen auch unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts auszusetzen.

5.3 Die Vorderrichterin hat den gebührenden Bedarf der Ehefrau mit CHF 4'500.00 pro Monat berechnet (Ziff. II. 5.4, S. 13). Damit setzt sich die Ehefrau nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, aufgrund der von ihr im Berufungsverfahren neu angewandten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung einen gebührenden Bedarf von CHF 5'877.00 pro Monat geltend zu machen. Sie zeigt nicht auf, dass die Vorderrichterin bei der von ihr angewendeten einstufig konkreten Methode einen Fehler gemacht hat. Allein der Hinweis, dass sie für sich und die beiden Kinder monatlich CHF 6'125.00 zur Verfügung gehabt habe, ohne dass sie habe Mietzins bezahlen müssen, genügt nicht, um eine fehlerhafte Bedarfsberechnung der Vorderrichterin nachzuweisen. Es fehlt somit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weshalb die Anschlussberufung abgewiesen wird.

6.1 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Eintritts der Ehefrau ins AHV-Alter. Er macht geltend, es sei der Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Trennung bekannt gewesen, dass sie sich früher später selbst werde versorgen müssen. Dennoch habe sie es versäumt, sich frühzeitig um ein Vollpensum zu bemühen. Diesem Umstand, der auch dazu geführt habe, dass die Ehefrau nun keinen höheren Pensionskassenanspruch habe, werde nicht Rechnung getragen. Die nacheheliche Solidarität werde überstrapaziert, wenn der Ehemann dafür auch noch nach Eintritt ins Pensionsalter einstehen solle. Er moniert weiter das von der Vorderrichterin angenommene Einkommen der Ehefrau nach der Pensionierung von CHF 2'300.00 als zu tief und die angerechneten Mobilitätskosten von CHF 340.00 als zu hoch, zumal die Ehefrau selber nur CHF 300.00 verlangt habe.

Die Ehefrau macht geltend, der monatliche Beitrag von CHF 150.00 an die Säule 3a entspreche den bisherigen Einzahlungen und decke ihr Vorsorgebedürfnis nicht ab. Es sei falsch davon auszugehen, dass damit eine angemessene Altersvorsorge habe aufgebaut werden können. Bei der AHV werde sie wegen fehlender Beitragsjahre nur eine Teilrente erhalten, während der Ehemann eine Maximalrente erhalten werde. Ihre BVG-Rente werde im Alter 64 werde zwischen CHF 489.00 und 524.00 betragen, wobei eine zuverlässige Berechnung aufgrund der unsicheren Entwicklung beim Umwandlungssatz unmöglich sei. Ihr Pensum könne sie beim jetzigen Arbeitgeber nicht auf 100 % aufstocken.

6.2.1 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Ehegatten in der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 (auch) über den nachehelichen Unterhalt geeinigt hatten. Die Vorderrichterin hat sich im Detail mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt und diese als den Verhältnissen nicht (mehr) angemessen herabgesetzt. In dieser von einem Anwalt redigierten Vereinbarung hatte sich der Ehemann zur Zahlung eines lebenslangen nachehelichen Unterhaltsbeitrags von CHF 3'500.00 pro Monat an die Ehefrau verpflichtet (Urk. 14 der Ehefrau). An diesen Betrag hatte sich diese lediglich die AHV-Rente anrechnen zu lassen. Die Vorderrichterin hat ausserdem die erwartete BVG-Rente und einen angemessenen Vermögensverzehr angerechnet und den monatlichen Unterhaltsbeitrag nach Erreichen des AHV-Alters auf CHF 1'175.00 pro Monat festgesetzt. Sie hat sich unter Ziff. II 7 auf den Seiten 17 ff. ausführlich mit dieser Vereinbarung auseinandergesetzt. Sie hielt fest, dass die Vereinbarung die Regelung sämtlicher Nebenfolgen einer späteren Scheidung enthalte und entsprechend vollständig und genehmigungsfähig sei.

6.2.2 Mit den dortigen Erwägungen, insbesondere mit der Feststellung, dass die Vereinbarung der Sicherung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau unter Berücksichtigung des Ehevertrags auf Gütertrennung dienen sollte, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.

Es ist zutreffend, dass nach der aktuellen Praxis im Streitfall i.d.R. kein Anspruch auf eine lebenslange Ehegattenrente besteht. Hingegen hindert das die Parteien nicht, im Rahmen der geltenden Dispositionsmaxime eine andere Vereinbarung zu treffen. Das haben die Parteien getan. In der Vereinbarung vom 6. Dezember 2006 hat sich der Ehemann unter Ziff. 9 Abs. 4 ausdrücklich verpflichtet, der Ehefrau auch nach Erreichen seines AHV-Alters noch einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht nichts geltend, was diese Vereinbarung in Frage stellen würde. Es ist auch nichts ersichtlich. Das gilt umso mehr, als man mit dieser Vereinbarung einen Ausgleich zum Ehevertrag auf Gütertrennung hatte schaffen wollen, worauf die Vorderrichterin bereits im Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2019 (Ziff. II 4.2) hingewiesen hatte. Mithin ist diese Vereinbarung wie jede andere Ehescheidungskonvention nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO dahingehend zu prüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse genehmigt werden kann (BGE 145 III 474 E. 5.7.2).

6.3 In Bezug auf die Berechnung der Höhe des Unterhaltsbeitrags nach Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau, macht der Ehemann geltend, dass diese für Mobilität einen monatlichen Betrag von CHF 300.00 geltend gemacht, die Vorderrichterin aber einen solchen von CHF 340.00 berücksichtigt habe. Damit sei sie über den Antrag der Ehefrau hinausgegangen, was im Rahmen der Dispositionsmaxime nicht angängig sei.

Die Vorderrichterin hat für die Zeit nach Erreichen des AHV-Alters einen gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 3'990.00 pro Monat berechnet. Die Berechnung beruht zu einem wesentlichen Teil auf Annahmen des dannzumal bestehenden Bedarfs. Die Ehefrau hatte ihren Bedarf an der Hauptverhandlung auf CHF 7'120.00 pro Monat beziffert (inkl. CHF 400.00 pro Monat für den Betrieb eines Autos; Aktenseite, AS 116 unten), ohne eine Abstufung für die Zeit nach der Pensionierung vorzunehmen. Die Vorderrichterin hat mit der Anrechnung eines monatlichen Bedarfs von CHF 3'990.00 die Dispositionsmaxime offensichtlich nicht verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

7. Der Berufungskläger verlangt weiter die Aufhebung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er macht geltend, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle, zumal eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass aufgrund eines Missverständnisses bei der Rechtsvertreterin der offene Betrag versehentlich für beide Töchter eingefordert worden sei. Offen sei nur derjenige für die Tochter C.___. Da sich die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung über die Unterhaltsbeiträge für die beiden mündigen Töchter geeinigt und diese dem zugestimmt hätten, sei sie offensichtlich für die Einforderung des ausstehenden Unterhaltsbeitrags aktivlegitimiert.

Die Parteien einigten sich an der Einigungsverhandlung auf monatliche Unterhaltsbeiträge für beide mündigen Töchter von je CHF 700.00. Die Töchter stimmten dieser Vereinbarung im Nachgang ausdrücklich zu (AS 19).

Der sorgeberechtigte Elternteil kann die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen, solange diese unmündig sind. Wird das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig, dauert die Befugnis für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit fort, sofern das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 129 III 55 E. 3, 142 III 78 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 E. 1.4.2). Allerdings ist dann im Dispositiv festzuhalten, dass der Anspruch dem Kind zusteht. Da diese Befugnis an die Sorgeberechtigung des fordernden Elternteils geknüpft ist fehlt sie, wenn das Kind bei Einleitung des Scheidungsverfahren bereits volljährig ist. Das volljährige Kind kann seine Unterhaltsansprüche nicht durch einen Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen lassen (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.3 – 3.1.4). Es muss diese in einem separaten Verfahren einklagen. Daran ändert nichts, dass sich die Ehegatten im vorliegenden Verfahren über die Unterhaltsbeiträge an die mündigen Kinder gütlich geeinigt und diese der Vereinbarung zugestimmt haben. Auf das Begehren der Ehefrau um Feststellung der Höhe des Ausstands kann nicht eingetreten werden.

Es kann somit offen gelassen werden, ob für das Begehren der Berufungsbeklagten ein Feststellungsinteresse bestand. In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des vorin-stanzlichen Urteils aufzuheben.

8. Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorderrichterin beim Kostenentscheid das vollständige Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid nicht berücksichtigt habe. Das ist unzutreffend. Die Vorderrichterin hat in der Begründung des Kostenentscheids ausdrücklich auf das Unterliegen der Ehefrau im Zwischenentscheid Bezug genommen und im Übrigen berücksichtigt, dass der Ehemann in besseren (wirtschaftlichen) Verhältnissen lebt als die Ehefrau. Das bestreitet auch der Berufungskläger nicht.

Der Entscheid ist zwar knapp aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Berufungsklägers gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid wie in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorgesehen. Eine Ermessensüber- –unterschreitung ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten i.d.R. der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend gibt es keinen Grund, davon abzuweichen. Der Ehemann ist mit der Berufung weitgehend und die Ehefrau mit der Anschlussberufung vollständig unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahren je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutheissen soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2.    Ziff. 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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