E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.74)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.74: Verwaltungsgericht

In einem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht wurde über eine Schuldneranweisung bezüglich Unterhaltszahlungen entschieden. Der Berufungskläger hatte eine Unterhaltsvereinbarung unterzeichnet, die im Schlichtungsverfahren genehmigt wurde. Trotzdem zahlte er nicht den vereinbarten Betrag und berief sich auf einen neuen Vertrag, der jedoch nicht genehmigt worden war. Das Gericht entschied, dass der Berufungskläger den ausstehenden Betrag von CHF 4'710.00 zahlen muss. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 900.00 wurden ihm auferlegt. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, der Gegenseite eine Parteientschädigung von CHF 1'375.10 zu zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.74

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.74
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.74 vom 10.12.2021 (SO)
Datum:10.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Recht; Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Apos; Vorinstanz; Vereinbarung; Rechtsanwalt; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Entscheid; Unterhaltsvereinbarung; Urteil; Parteien; Genehmigung; Schuldneranweisung; Christoph; Schönberg; Gesuchs; Gesuchsgegner; Staat; Zahlung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 287 ZGB ;Art. 287a ZGB ;Art. 291 ZGB ;
Referenz BGE:126 III 49; 145 III 436;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.74

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.74
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 10.12.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.161
Titel: Schuldneranweisung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. Dezember 2021         

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Sturzo

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Schuldneranweisung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 zwischen B.___, geb. […], (im Folgenden: die Gesuchstellerin) und A.___ (im Folgenden: der Gesuchsgegner) fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (Auszug):

 

2. Die von den Parteien am 5. Oktober 2020 abgeschlossene Vereinbarung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:

1. Die Obhut von B.___ befindet sich bei der Kindsmutter. Der Kindsvater betreut B.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr. Ausserdem steht ihm das Recht zu, die Tochter ab Eintritt in den Kindergarten einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen.

2. Der Kindsvater verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Tochter B.___ jeweils monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Von 1. August 2020 bis 31. Juli 2030:

o    Barunterhalt:            CHF 845.00

o    Betreuungsunterhalt:         CHF 725.00

o    Total:                        CHF 1570.00

- Von 1. August 2030:

o    Barunterhalt             CHF 845.00

o    Betreuungsunterhalt CHF 0.00

o    Total:                        CHF 845.00

Die bereits geleisteten Zahlungen von CHF 1400.00 sind an diese Unterhaltsbeiträge anrechenbar.

3. Der Kostenentscheid wird zufolge Gesuchs beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege in das Ermessen des Gerichts gestellt.

4. Das Berechnungsblatt bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 stellte die Gesuchstellerin, gesetzlich vertreten durch C.___, beim Richteramt Thal-Gäu gegen den Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren:

1. Der Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zur Zeit die [...] AG, in [...], sei anzuweisen, vom Lohnguthaben des Gesuchsgegners monatlich den Betrag von CHF 1'570.00 direkt auf das Konto der Mutter der Gesuchstellerin bei der Postfinance, [...], unter Androhung der Doppelzahlung, zu überweisen.

2. Der Gesuchstellerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

3. Der Gesuchsgegner nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Stellung zum Gesuch und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der fallführende Amtsgerichtspräsident habe in den Ausstand zu treten.

3. Dem Gesuchsgegner sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Am 16. September 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1. Die Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von monatlich CHF 1'570.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Mutter von B.___, C.___, bei der Postfinance, [...] zu überweisen.

2. Die Arbeitgeberin von A.___, derzeit die [...] AG, in [...], wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie der Anweisung keine nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.

3.  B.___ werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

4.    A.___ werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

5.  A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine Parteientschädigung von CHF 2'081.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Christoph Schönberg eine Entschädigung von CHF 1'331.70 und Rechtsanwalt Oliver Wächter eine Entschädigung von CHF 1'809.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Christoph Schönberg CHF 750.15 und für Rechtsanwalt Oliver Wächter CHF 915.45.

6.  Die Gerichtskosten von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Gegen das begründete Erkanntnis erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: der Berufungskläger) mit Eingabe vom 30. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1, 2, 5 Abs. 1 und 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 16. September 2021 seien aufzuheben und das Gesuch in den entsprechenden Punkten abzuweisen resp. die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

 

6. In ihrer fristgerechten Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 stellte die

Gesuchstellerin (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst umstritten, ob die im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 genehmigte Unterhaltsvereinbarung einen gültigen Vollstreckungstitel für eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 291 ZGB darstellt.

 

1.2 Die Vorinstanz hat sich mit dem Sinn und Zweck von Art. 287 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auseinandergesetzt und dabei die Problematik der Genehmigung eines Unterhaltsvertrags in einem Schlichtungsverfahren behandelt. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass im Kanton Solothurn gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) der Amtsgerichtspräsident in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist. Dies könne wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Vorsitzende des Schlichtungsverfahrens dieselbe Person ist wie der Vorsitzende des erstinstanzlichen Verfahrens, womit der Schluss naheliege, dass bereits im Schlichtungsverfahren die Kriterien für eine Genehmigung der Vereinbarung hinreichend überprüft würden. Laut Bundesgericht werde ausserdem der Unterhaltsschuldner schon mit dem Abschluss des Unterhaltsvertrages verpflichtet, wobei dessen Wirkungen bis zur Genehmigung in der Schwebe blieben (BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Des Weiteren sei zu beachten, dass bei Klagen betreffend Kindesunterhalt eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden müsse (Art. 198 f. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] e contrario), wobei es obsolet sei, wenn dabei keine Vergleiche geschlossen werden könnten. Letztlich hätte eine Schlichtungsbehörde im Sinne der heute geltenden Zivilprozessordnung bei der Einführung des Art. 287 ZGB im Jahre 1978 noch gar keine Beachtung finden können. Aufgrund all dieser Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch ein vor einer Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich i.S.d. Art. 287 ZGB als genehmigt gelten müsse, wenn mindestens der zwingende Inhalt gemäss Art. 287a ZGB erfüllt werde. Nebst diesen allgemeinen Ausführungen erachtete die Vorinstanz es auch aufgrund der fallspezifischen Umstände als gegeben, dass die genehmigte Vereinbarung als Anspruchsgrundlage zulässig sei, da sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde auf einen Unterhaltsvertrag geeinigt hätten und der Berufungskläger mit anwaltlicher Vertretung diesem zugestimmt und ihn unterzeichnet habe, womit er sich über den Umfang seiner Unterhaltspflicht bewusst gewesen sei. Somit sei die erste Voraussetzung einer Schuldneranweisung, nämlich ein vollstreckbarer Anspruch der berechtigten Person, erfüllt gewesen.

 

1.3 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Schlichtungsbehörde sei nicht berechtigt, ein Urteil zu fällen und darin eine Vereinbarung zu genehmigen. Er rügt dabei, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 287 Abs. 3 ZGB keinen Sinn ergäben, da verkannt würde, dass der Gesetzgeber nicht über die Entscheidbefugnis der Schlichtungsbehörde schweige und somit gleichwohl eruiert werden könne, ob die Schlichtungsbehörde die Zuständigkeit zur Genehmigung von Unterhaltsverträgen besitze. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Schlichtungsbehörde in einem Schlichtungsverfahren nicht die Kompetenz habe, einen Unterhaltsvertrag zu genehmigen, da es sich dabei nicht um ein gerichtliches Verfahren handle. Deshalb sei das Urteil der Schlichtungsbehörde vom 5. Oktober 2020 nichtig und könne nicht Grundlage für eine Schuldneranweisung bilden, da weder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) noch von einem Gericht eine Genehmigung vorgelegen habe, womit die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt habe.

1.4.1 Im vorliegenden Fall kann den Ausführungen der Vorinstanz nicht vollumfänglich zugestimmt werden, vor allem nicht der generellen Feststellung, eine Schlichtungsbehörde könne Unterhaltsverträge i.S.v. Art. 287 Abs. 3 ZGB genehmigen. Somit liegt der Berufungskläger mit seiner gegenteiligen Behauptung, die Schlichtungsbehörde dürfe etwas Derartiges gar nicht tun, grundsätzlich richtig. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dem Ergebnis der Vorinstanz, die Vereinbarung als Anspruchsgrundlage sei zulässig, jedoch trotzdem zuzustimmen.

1.4.2 In ihrer Berufungsantwort bringt die Berufungsbeklagte einen Entscheid des Bundesgerichts vor, in dem sich das Bundesgericht zu der Frage äussert, ob die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ungültig und damit auf eine entsprechende Klage nicht einzutreten ist (Urteil des BGer 4A_400/2019 vom 17. März 2020). Darin hält das Bundesgericht fest, dass die Klagebewilligung einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde in bestimmten Situationen gültig sei, wenn zum Beispiel die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat stillschweigend die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde anerkannt hat. Es müsse insbesondere berücksichtigt werden, ob die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, ohne die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, denn in diesem Falle könne sich die beklagte Partei in der Folge nicht mehr auf diesen Mangel berufen. Es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, im Nachhinein Einwände zu erheben, auf deren rechtzeitige Geltendmachung man im Laufe des Verfahrens verzichtet gehabt habe.

1.4.3 Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen im Schlichtungsverfahren vom 5. Oktober 2020 der Vereinbarung zugestimmt und sie unterzeichnet. Er hat zudem keine Einwände gegen die Genehmigung durch den Schlichter und gegen die sachliche Unzuständigkeit vorgebracht. Im ganzen Verfahrensverlauf kann nicht der geringste Vorbehalt seitens des Berufungsklägers gefunden werden. Wenn er sich dann im darauffolgenden Anweisungsverfahren darauf beruft, dass im Schlichtungsverfahren gar keine Unterhaltsvereinbarungen hätte genehmigt werden können, mithin die von ihm unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung nichtig sei, dann legt er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag, das gegen den Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstösst.

1.4.4 Selbst wenn dieses Verhalten des Berufungskläger als nicht rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden würde, dann wäre die Genehmigung der fraglichen Unterhaltsvereinbarung - wie nachfolgend aufgezeigt wird - dennoch gültig, da sie vom Berufungskläger nicht angefochten wurde und keine Nichtigkeit vorliegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (137 III 217 E. 2.4.3). Demnach liegt keine Nichtigkeit vor, wenn eine Behörde auf dem Gebiet ihrer allgemeinen Entscheidungsgewalt tätig wird (BGE 145 III 436 E. 4; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g).

1.4.5 Die Unterhaltsvereinbarung bzw. deren Genehmigung wurde vom Berufungskläger nicht angefochten, was jedoch möglich gewesen wäre. Es gilt deshalb zu klären, ob der Entscheid der Schlichtungsbehörde, diese Vereinbarung zu genehmigen, nichtig war. Ein besonders schwerer Mangel ist in casu nicht zu erkennen. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, war der Amtsgerichtspräsident Vorsitzender des Schlichtungsverfahrens. In einem gerichtlichen Verfahren hätte dieser die Möglichkeit, eine Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Dass er dies im vorliegenden Fall in einem Schlichtungsverfahren getan hat, stellt keinen schwerwiegenden Mangel dar. Der Mangel war auch nicht leicht erkennbar, was daran zu erkennen ist, dass die KESB in ihrem Präsidialentscheid vom 10. Mai 2021 von der Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarungsgenehmigung ausgegangen ist. Würde ausserdem in casu Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung angenommen, dann wäre dies im Ergebnis stossend, da der Berufungskläger mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten die Rechtssicherheit für sein Kind und die Kindsmutter gefährdet.

1.4.6 Da der Berufungskläger, wie aufgezeigt, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt hat und die Unterhaltsvereinbarung nicht angefochten hat, ist von der Gültigkeit der am 5. Oktober 2020 genehmigten Unterhaltsvereinbarung auszugehen. Dem Ergebnis der Vorinstanz kann somit zugestimmt werden. Der Berufungskläger kann in seiner Berufung keinen Umstand vorbringen, welcher die Gültigkeit der unterzeichneten Vereinbarung in Frage stellen würde.

2.1 Des Weiteren ist umstritten, ob der Berufungskläger sich für die Höhe seiner monatlichen Unterhaltsbeträge rückwirkend ab Januar 2021 auf einen neuen abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom 25. März 2021 berufen durfte.

2.2 Laut Vorinstanz ziele die Argumentation des Berufungsklägers, die Anordnung der Schuldneranweisung sei unverhältnismässig, darauf ab, das Versäumnis seiner Pflicht, rechtzeitig jeden Monat CHF 1'570.00 an die Kindesmutter zu überweisen, als nicht erheblich zu klassifizieren. So verfange, nach Ansicht der Vorinstanz, die Behauptung des Berufungsklägers, er habe darauf vertraut, die spätere Abänderung der Vereinbarung sei massgebend, nicht, da ihm der Entscheid der KESB, der festhält, dass die nachträgliche Abänderung der Vereinbarung nicht genehmigt wurde, zweifelsohne eröffnet worden sei. Des Weiteren ist die Vorinstanz der Ansicht, der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich über den Umfang seiner Unterhaltspflicht geirrt, sei unbeachtlich, da für die Schuldneranweisung kein Verschulden des Säumigen vorausgesetzt sei.

2.3 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass die Parteien am 25. März 2021 einen zusätzlichen Unterhaltsvertrag unterzeichnet hätten, in welchem der Kinderunterhaltsbetrag ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'000.00 festgesetzt worden sei. Aufgrund dessen sei der Berufungskläger der Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung vom 25. März 2021 würde fortan gelten und deshalb habe er für die Monate Januar bis April 2021 CHF 550.00 zu viel bezahlt, was auch zeige, dass er sich an die vertragliche Vereinbarung gehalten habe und seine Unterhaltspflicht nicht verletzt habe. Man könne dem Berufungskläger nicht vorwerfen, er hätte wissen müssen, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und ihm nicht gelte, da er rechtlich nicht bewandert sei und nicht perfekt Deutsch spreche.

2.4 Hier kann den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt werden. Der Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien vom 25. März 2021 wurde nicht wie in Art. 287 Abs. 1 ZGB vorgesehen durch die Kindesschutzbehörde genehmigt, womit er nicht verbindlich ist und den im Schlichtungsverfahren genehmigten Unterhaltsbeitrag nicht zu ändern vermag. Dieser Vertrag stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Somit war der Berufungskläger weiterhin an die im Schlichtungsverfahren genehmigte Vereinbarung gebunden. Damit ist die erste Voraussetzung der Schuldneranweisung, nämlich das Vorhandensein einer in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflicht erfüllt, und er auch ab Januar 2021 verpflichtet, der Kindesmutter monatlich CHF 1'570.00 zu überweisen. Dass der Berufungskläger der Meinung gewesen sei, er müsse nur noch CHF 1'000.00 an Unterhalt zahlen, ist unbeachtlich, da wie schon von der Vorinstanz erwähnt ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen nicht notwendig ist (Urteile des BGer 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29. Februar 2012, E.6). Der Berufungskläger hatte bis zum Entscheid der KESB vom 10. Mai 2021, den neuen Unterhaltsvertrag nicht zu genehmigen, keinen Grund anzunehmen, dass er einen anderen Betrag als CHF 1'570.00 an die Kindsmutter zu zahlen habe. Da er den neuen Vertrag selbst zur Genehmigung bei der KESB eingereicht hatte, wusste er, dass bis zu einer allfälligen Genehmigung des neuen Vertrages immer noch der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'570.00 gelten würde. Auch dieses Verhalten unterstreicht das gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten, das der Berufungskläger an den Tag gelegt hat. Der Berufungskläger ist somit seinen Verpflichtungen aus der genehmigten Unterhaltsvereinbarung nicht nachgekommen.

3.1 Letztlich ist umstritten, auf wieviel Geld sich der geschuldete Gesamtbetrag der Unterhaltsbeträge des Berufungsklägers insgesamt belaufen hat.

3.2 Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einer Zeitspanne von 10 Monaten bis zum 1. Mai 2021 aus, womit sie einen Totalbetrag von CHF 15'700.00 errechnet hat.

3.3 Dagegen bringt der Berufungskläger vor, es sei falsch, dass für die Zeitspanne von August 2020 bis und mit April 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 15'700.00 geschuldet gewesen seien. Für diese 9 Monate würde sich der Beitrag auf CHF 14'130.00 belaufen, wovon die gemäss Vereinbarung vom 5. Oktober 2020 bereits geleisteten CHF 1'400.00 abzuziehen seien.

3.4 Die Berufungsbeklagte hatte ihre Rechtsbegehren am 26. Mai 2021 eingegeben. Da sich die Parteien darauf geeinigt hatten, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich vorauszuzahlen hat, muss der Mai 2021 noch in die Zeitspanne miteinbezogen werden, womit für die Berechnung des Unterhalts zehn Monate zu berücksichtigen sind, was als Totalbetrag CHF 15'700.00 ergibt. Bei der Berechnung geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der Berufungskläger bisher CHF 10'990.00 bezahlt hat. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die bereits geleisteten CHF 1'400.00 in dieser Summe schon berücksichtigt worden sind (Beleg Nr. 4 in den Vorakten der Berufungsbeklagten). Der bis zum 1. Mai 2021 ausstehende Betrag beläuft sich somit, wie von der Vorinstanz korrekt berechnet, auf CHF 4'710.00.

4. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, die Schuldneranweisung in der Höhe von CHF 1'570.00 sei gutzuheissen, kann nicht beanstandet werden. Inwiefern der Vorderrichter das Recht falsch angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.

 

III.

 

1. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Wächter als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit (vgl. obige Begründung) und seinem an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten abzuweisen.

 

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, nachdem ihr diese bereits im Schlichtungsverfahren (TGZSV.2020.73) und im vorinstanzlichen Verfahren (TGZPR.2021.316-AGRSTB) gewährt worden ist. Ihre finanzielle Situation hat sich seither nicht wesentlich verändert. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.

 

3. Gemäss Art. 106 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten sowie die Parteikosten der Gegenpartei. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 900.00 festgesetzt. Vorliegend obsiegt B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, mit ihrem Begehren, weshalb ihr A.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese wird anhand der eingereichten Kostennote mangels einer Honorarvereinbarung zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 auf CHF 1'375.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Für einen Betrag von CHF 1'084.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht bewilligt.

3.    B.___ werden mit Wirkung ab Verfahrensbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, bestellt.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, eine Parteientschädigung von CHF 1'375.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der obsiegenden Partei besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates für einen Betrag von CHF 1'084.30. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 290.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Gerichtskosten von CHF 900.00 hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Hunkeler                                                                           Sturzo



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.