E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.71)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.71: Verwaltungsgericht

Die rechtskräftig geschiedenen Eltern C. und B. haben ein Kind namens A. C. lebt in der Schweiz, während B. und A. 2019 nach Serbien gezogen sind. Es gab Streit um den Kinderunterhalt, der schliesslich auf CHF 870.00 pro Monat festgelegt wurde. Es gab Gerichtsentscheidungen in Serbien und in der Schweiz bezüglich des Unterhalts. Das Obergericht entschied, dass die Sicherheitsleistung für den Unterhalt an B. zurückgezahlt werden muss. Die Gerichtskosten wurden den unterlegenen Parteien auferlegt. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Parteientschädigung wurde festgesetzt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.71

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.71 vom 23.02.2022 (SO)
Datum:23.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Recht; Unterhalt; Gericht; Apos; Entscheid; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Urteil; Gesuchs; Arbeitgeber; Abänderung; Rechtsanwältin; Parteien; Verfahren; Rechtsmittel; Sicherheit; Schuldneranweisung; Serbien; Solothurn; Sicherheitsleistung; Zahlung; Arbeitgeberin; Verfügung; Gerichtskasse; Zahlung; Berufungsverfahren; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 25 IPRG ;Art. 271 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 303 ZPO ;Art. 304 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 144 III 349;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 296 OR ZPO, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.71

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.71
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 23.02.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.31
Titel: Schuldneranweisung

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 23. Februar 2022              

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Schuldneranweisung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ und B.___ sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern von A.___, geb. 2012. Im Jahr 2019 sind B.___ und A.___ nach Serbien gezogen. C.___ ist in der Schweiz wohnhaft geblieben.

 

2. Auf Ersuchen von B.___ und A.___ wies das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 24. Januar 2020 die (damalige) Arbeitgeberin des Kindsvaters an, von dessen Lohn den Kinderunterhaltsbeitrag im Betrag von monatlich CHF 2'569.00 abzuziehen und auf das Konto der Mutter des Berechtigten zu überweisen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Am 3. Dezember 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf Ersuchen des Kindsvaters folgenden (Arbeitgeberanweisungs-)Abänderungsentscheid:

 

1.   Die Verfügung des Amtsgerichts in [...] (Serbien) vom 4. August 2020 und diejenige des Obergerichts in [...] vom 14. September 2020 werden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Das weitergehende Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Hinblick auf die Verfügung des Amtsgerichts in [...] vom 4. Juni 2020 ist abgewiesen.

2.   Die Arbeitgeberanweisung vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben und durch folgende Arbeitgeberanweisung ersetzt:

Die [...], [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner, C.___, ab sofort von seinem Lohn jeden Monat CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag via die [...] dem Konto Nr. [...] der Gesuchstellerin bei der [...] in [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

Das weitergehende Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend völliger Aufhebung der Schuldneranweisung ist abgewiesen.

3.   Die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn wird angewiesen, die als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge erfolgten Zahlungen der [...] (monatliche Beiträge von CHF 1'699.00) nach Rechtskraft dieser Verfügung direkt auf ein noch zu bezeichnendes Konto des Gesuchstellers zu überweisen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner ist gebeten, die entsprechende Bankverbindung inkl. Kontonummer umgehend mitzuteilen.

4.   Die Gesuchsgegner haben dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine Parteientschädigung von CHF 3'099.60 (Honorar CHF 2'291.40, Auslagen CHF 586.60 und 7,7% MwSt) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Parteientschädigung von CHF 3'099.60 und Rechtsanwältin Beatrice Abegglen, der Vertreterin der Gesuchsgegner, eine Parteientschädigung von CHF 1'766.95 (Honorar CHF 1'470.00, Auslagen CHF 124.20 und 7,7% MwSt, sowie Übersetzungsauslagen von CHF 50.00 ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.   Die Gerichtskosten von CHF 2'140.00 (inkl. Übersetzungsauslagen von CHF 1'540.00) werden den Gesuchsgegnern auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Frau B.___ resp. Herr A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

4. Gegen Dispositivziffer 3 des begründeten Entscheids reichten B.___ und A.___ (nachfolgend die Berufungskläger genannt) am 17. September 2021 Berufung ein. Sie lassen folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.  Es sei Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020 aufzuheben.

2.  Es sei von der als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge an die Zentrale Gerichtskasse erfolgten Zahlungen der [...] (Arbeitgeber des Berufungsbeklagten) CHF 25'656.00 den Berufungsklägern auszuzahlen. Übersteigt der bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn hinterlegte Betrag die vorgenannte Summe, sei die Differenz dem Berufungsbeklagten auszuzahlen.

3.  Eventualiter sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2020 soweit angefochten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. Mit Berufungsantwort vom 1. Oktober 2021 verlangt der Kindsvater (nachfolgend der Berufungsbeklagte genannt) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

6. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 stellte die Präsidentin der Zivilkammer unter anderem fest, es werde Kenntnis davon genommen, dass das Gericht in [...] (Serbien) mit Entscheid vom 16. April 2021 den (Kinder-)Unterhalt definitiv und mit Wirkung ab 14. August 2019 abgeändert haben soll. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis am 3. Januar 2022 zur Frage der Anerkennung dieses Urteils Stellung zu nehmen.

 

7. Am 30. Dezember 2021 liessen sich die Berufungskläger dazu vernehmen und beantragen, das Abänderungsurteil des Gerichts in [...] (Serbien) vom 16. April 2021 sei nicht anzuerkennen.

 

8. Am 3. Januar 2022 nahm der Berufungsbeklagte Stellung. Zusammen mit seiner Eingabe reicht er diverse Dokumente ein und verlangte den Beizug der Akten des von ihm am 24. November 2021 anhängig gemachten Verfahrens SLZPR.2021.1217 betreffend die erneute Abänderung einer Schuldneranweisung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern.

 

9. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde dem Aktenbeizugsgesuch des Berufungsbeklagten stattgegeben. Am 17. Januar 2022 gingen die entsprechenden Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern beim Obergericht ein.

 

10. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

 

 

1.1 Beide Parteien sind serbische Staatsangehörige; die Berufungskläger haben Wohnsitz in Serbien, der Berufungsbeklagte in [...]. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 wurden die Ehegatten in Serbien rechtskräftig geschieden. Dem Unterhaltsberechtigten wurde in jenem Urteil Kinderunterhalt von monatlich CHF 2'569.00 zugesprochen. Die Parteien führen beziehungsweise führten vor den serbischen Gerichten ein Unterhaltsabänderungsverfahren und vor der Vorinstanz ein Verfahren betreffend (Abänderung) einer Schuldneranweisung. Unbestrittenermassen liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht im Streit.

 

1.2 Der Vorderrichter erachtete im angefochtenen Entscheid den einstweilig gewährten Rechtsschutz der serbischen Gerichte beziehungsweise die vorsorgliche Abänderung des Kinderaliments auf monatlich CHF 870.00 im Unterhaltsabänderungsverfahren vom 4. August und 14. September 2020 gestützt auf das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) für anerkenn- und vollstreckbar (vgl. Ziffer III/E. 2.5 [S. 13] des angefochtenen Entscheids) und änderte darauf basierend die bestehende Anweisung der hiesigen Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners zu dessen Gunsten von ursprünglich CHF 2'569.00 auf CHF 870.00 pro Monat ab (vgl. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Die von ebendieser Arbeitgeberin als Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge bei der Zentralen Gerichtskasse wurden dem Unterhaltsschuldner zugesprochen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids).

 

1.3 Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz unter anderem dann anerkannt, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann sie endgültig ist, was das Gericht – wie die Übrigen Voraussetzungen der Anerkennbarkeit einer ausländischen Entscheidung – von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2020, § 10 Rz. 1568). Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG ist das Begehren auf Anerkennung Vollstreckung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren ist namentlich eine Bestätigung beizulegen, dass gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann dass sie endgültig ist. Ob noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist nicht, bestimmt sich nach den Bestimmungen im Erststaat. Wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, ist die Entscheidung grundsätzlich endgültig, wobei eine Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen nach Schweizer Ansicht nie endgültig ist. Die Botschaft zum IPRG hält entsprechend fest, die Anerkennung einstweiliger Verfügungen sei grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BBl 1983 I S. 331). Im eurointernationalen Verhältnis sind solche Entscheidungen hingegen, bis auf superprovisorische Anordnungen, vollstreckbar (Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez, Internationales Zivilrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 343). Ob ein einstweilig gewährter Rechtsschutz als «ausländische Entscheidung» im Sinn von Art. 25 IPRG gilt und nach Massgabe der Art. 25 ff. IPRG anerkannt und vollstreckt werden kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. Spühler/Rodriguez, a.a.O, Rz. 343, Fn. 373 mit Verweis auf Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 2012, S. 421 ff.; Karl Spühler/Anette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, Bern 2010, § 13 N 19). Das Bundesgericht hat diese Frage – soweit ersichtlich – bis anhin offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 3.3). In jenem Fall war indessen weder die Endgültigkeit der Massnahme ersichtlich noch eine entsprechende Bestätigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG durch den Gesuchsteller beigebracht worden, weshalb die einstweilige ausländische Entscheidung ohnehin nicht anerkannt werden konnte. Auch im zur Beurteilung unterbreiteten Fall liegt keine entsprechende Bestätigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG in den Akten. Ob die vorsorgliche Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages der serbischen Gerichte für die Dauer des (Haupt-)Verfahrens, wie von der Vorinstanz angenommen, anerkannt werden könne, kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aber offenbleiben.

 

1.4 Zusammen mit seiner Berufungsantwort vom 1. Oktober 2021 reichte der Berufungsbeklagte ein serbisches Abänderungsurteil des erstinstanzlichen Gerichts in [...] vom 16. April 2021 zu den Akten. Darüber hinaus reichte er mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 eine Kopie des Urteils des Berufungsgerichts in […] (Serbien) vom 13. September 2021, eine entsprechende beglaubigte deutsche Übersetzung sowie die mit Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 20. Dezember 2021 im Verfahren SLZPR.2021.1217 den Parteien zur Kenntnis gebrachte Übersetzung des auf dem serbischen Urteil vom 16. April 2021 angebrachten Stempels mit der Rechtskraftbescheinigung, ein. In jenem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 wurde der strittige Kinderunterhalt definitiv und rückwirkend per 14. August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar, was umgerechnet ungefähr CHF 460.00 entspricht, reduziert.

 

1.5 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Schuldneranweisung nach Art. 291 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die entsprechenden Massnahmen unterstehen den Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt damit vom Amtes wegen zu erforschen und ist darüber hinaus nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 296 ZPO N 3 und 5). In BGE 144 III 349 hat das Bundesgericht ferner erwogen, dass dort, wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2020. In jenem Entscheid änderte die Vorinstanz die Arbeitgeberanweisung basierend auf dem vorsorglich gewährten Rechtsschutz der serbischen Gerichte auf monatlich CHF 870.00 ab. Die entsprechende Begründung eröffnete das Gericht den Parteien indes erst am 7. September 2021. Sämtliche mit der Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 3. Januar 2022 eingereichten Urkunden sowie das serbische Abänderungsurteil vom 16. April 2021, in welchem der Kinderunterhalt definitiv und Rückwirkend per 14. August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar reduziert wurde, sind erst nach Eröffnung des Urteilsdispositivs am 3. Dezember 2020 entstanden. Sie sind deshalb als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO).

 

1.6 In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 bestreiten die Berufungskläger die Anerkennbarkeit des definitiven serbischen Abänderungsentscheids vom 16. April 2021. Sie machen geltend, dagegen sei in Serbien ein Rechtsmittel ergriffen worden. Zur gerichtlich veranlassten Übersetzung der Rechtskraftbescheinigung auf ebendiesem Abänderungsentscheid vom 16. April 2021 durch die Vorinstanz und zur beglaubigten deutschen Übersetzung des den erstinstanzlichen Entscheid bestätigenden Rechtsmittelentscheids vom 13. September 2021 in [...] (Serbien), liessen sie sich im Berufungsverfahren indes nicht mehr vernehmen. Beim Abänderungsentscheid des Gerichts von [...] vom 16. April 2021 handelt es sich um definitiv gewährten Rechtsschutz eines serbischen Gerichts. Der Kinderunterhalt in jenem Urteil wurde rückwirkend per 14. August 2019 auf monatlich 50'000.00 Dinar reduziert. Die Rechtskraftbescheinigung dieses serbischen Entscheids vom 16. April 2021 blieb unbestritten. Der fragliche Entscheid ist damit als endgültig zu betrachten. Im Übrigen liegen auch die anderen Voraussetzungen im Sinne von Art. 25 bis 27 IPRG vor. Der rechtskräftige Abänderungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts von [...] vom 16. April 2021 mit der rückwirkenden Reduktion des Kindsunterhalts per 14. August 2019 ist folglich für die vorliegend zur Beurteilung unterbreitete Frage für anerkenn- und vollstreckbar zu erklären.  

 

2.1 Damit bleibt über die Rüge der Berufungskläger zu befinden.

 

2.2 Anlass zur Berufung gibt einzig die vorinstanzliche Anweisung an die Zentrale Gerichtskasse, die als Sicherheitsleistung für die Unterhaltsbeiträge erfolgten Zahlungen der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich CHF 1'699.00, welche der Vorderrichter mit Verfügung vom 24. Juli 2020 superprovisorisch angeordnet hatte, nach Rechtskraft des Urteils an den Berufungsbeklagten auszuzahlen (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids).

 

2.3 Diesbezüglich erwog der Vorderrichter, mit beglaubigtem serbischem Scheidungsurteil vom 9. Februar 2018 sei der Kinderunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 2'569.00 festgesetzt worden. Da der Unterhaltsschuldner einen beachtlichen Teil der Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt und damit seine Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, sei mit Urteil vom 24. Januar 2020 die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners in Bellach angewiesen worden, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom Lohn des Schuldners in Abzug zu bringen und dem Berechtigten beziehungsweise dessen Mutter zu überweisen. Mit dem Instrument der Schuldneranweisung könnten aber nur effektiv geschuldete Beträge zur Zahlung angewiesen werden. Der zu Beginn des vorliegenden Verfahrens ins Recht gelegte serbische Gerichtsbeschluss vom 4. Juni 2020 habe eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 870.00 vorgesehen. Auf entsprechendes Gesuch hin sei mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Juni 2020 die hiesige Schuldneranweisung entsprechend angepasst worden. Da gegen diesen serbischen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben worden sei, habe die Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages zunächst nicht festgestanden. Aus diesem Grund sei die Arbeitgeberin des Gesuchstellers mit Verfügung vom 24. Juli 2020 angewiesen worden, zwar den vollen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 vom Lohn des Gesuchstellers in Abzug zu bringen, aber nur den reduzierten Betrag von CHF 870.00 direkt an den Gesuchsgegner zu überweisen. Im Hinblick auf den Differenzbetrag von CHF 1'699.00 sei die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners angewiesen worden, diesen mit dem Vermerk «SLZPR.2020.591 Sicherheitsleistung für Unterhaltsbeitrag» an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu überweisen.

 

Mit dem vorliegenden Entscheid sei auch über das Schicksal dieser Sicherheitsleistung zu befinden. Nachdem der fragliche Kinderunterhalt bereits einstweilig reduziert worden war und der Gesuchsgegner dagegen in Serbien erfolgreich ein Rechtsmittelverfahren geführt habe, habe das erstinstanzliche Gericht in [...] (Serbien) am 4. August 2020 erneut entschieden und den Unterhaltsbeitrag auf CHF 870.00 festgesetzt. Dieser Entscheid sei vom zweitinstanzlichen Gericht in [...] (Serbien) geschützt worden. Mit der Überweisung des monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 870.00 werde der geschuldete Unterhalt somit beglichen. Via Schuldneranweisung dürfe nicht mehr abgezogen werden, als geschuldet sei. Der als Sicherheitsleistung abgezogene zusätzliche Betrag von monatlich CHF 1'699.00 sei somit dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Verwendung des überschiessenden Betrages für einen allfälligen künftigen höheren Unterhaltsbeitrag sei ausgeschlossen. Es fehle eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Aus demselben Grund komme auch eine Aufrechterhaltung der Zahlungen an die Gerichtskasse über die Dauer des vorliegenden Verfahrens hinaus nicht in Frage (vgl. Ziffer III/E. 3.2 ff. [S. 14 ff.] des angefochtenen Entscheids).

 

2.4 Die Berufungskläger bringen dagegen zusammenfassend und im Wesentlichen vor, mit Ehescheidungsurteil vom 9. Februar 2018 habe das zuständige serbische Gericht den Kinderunterhalt auf CHF 2'569.00 festgesetzt. Seit geraumer Zeit würden die Parteien in Serbien ein Verfahren um Abänderung des Ehescheidungsurteils führen. Bereits seit dem 12. Juni 2019 sei der Vorinstanz bekannt, dass der Berufungsbeklagte in Eigenmacht Unterhaltsbeiträge reduziert habe. Ebenfalls habe der Vorinstanz klar sein müssen, dass der Berufungsbeklagte im Januar 2020 bereits über sechs Monate hinweg monatlich jeweils CHF 1'869.00 zu wenig bezahlt habe. Als die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 24. Juni 2020 superprovisorisch angewiesen worden sei, nur noch CHF 870.00 vom Lohn des Berufungsbeklagten abzuziehen, habe noch der im serbischen Ehescheidungsurteil vom 9. Februar 2018 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 2'569.00 pro Monat gegolten. Für die Monate Juni bis und mit August 2020 ergebe sich ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 1'699.00. Die Vorinstanz habe damals gewusst, dass ein monatlicher Unterhalt von CHF 2'569.00 geschuldet gewesen sei. Noch im vorinstanzlichen Verfahren hätten die Berufungskläger eine Aufstellung über die Zahlungen des Berufungsbeklagten beziehungsweise dessen Arbeitgeberin eingereicht. Indem der Vorderrichter trotz Zahlungsausständen die bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheitsleistung dem Berufungsbeklagten zuspreche, habe das Gericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

 

2.5 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, sofern tatsächlich Zahlungsausstände bestünden, seien diese auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Etwaige Zahlungsausstände aus der Zeit vor Anhängigmachung des vorinstanzlichen Verfahrens hätten keinerlei sachlichen Zusammenhang mit den Sicherheitsleistungen für die Zeit von Ende August 2020 bis Ende November 2020, um die es im Berufungsverfahren gehe. Werde eine Unterhaltsklage ganz teilweise abgewiesen, verfüge das Gericht von Amtes wegen die Rückzahlung von gestützt auf Art. 303 ZPO hinterlegten Beträgen. Gleiches habe im vorliegenden Fall zu gelten, in welchem der Berufungsbeklagte als Unterhaltsschuldner erfolgreich die Reduktion der Schuldneranweisung auf CHF 870.00 pro Monat habe erwirken können, womit belegt worden sei, dass die hinterlegten Beträge nicht geschuldet seien. Der Berufungsbeklagte habe somit Anspruch auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungen.

 

2.6.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

 

2.6.2 Die Rechtsmittelschrift hat die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Berufungskläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist damit hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus (Art. 311 ZPO).

 

2.7 Vorliegend hob der Amtsgerichtspräsident in teilweiser Gutheissung die mit superprovisorischer Wirkung angeordnete Abänderung der Arbeitgeberanweisung im angefochtenen Entscheid auf und wies die Arbeitgeberin des Unterhaltsschuldners an, dem Gesuchsteller und hiesigen Berufungsbeklagten ab sofort von seinem Lohn jeden Monat nur noch CHF 870.00 abzuziehen und den Betrag der Mutter des minderjährigen Unterhaltsberechtigten zu überweisen. Im Übrigen wurde das Gesuch des Gesuchstellers und hiesigen Berufungsbeklagten abgewiesen (vgl. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids).

 

2.8 Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen vorläufig zu zahlen, wenn das Kindsverhältnis feststeht. Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge sowie die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung zuständige Gericht (Art. 304 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch ganz teilweise gutgeheissen, verfügt das Gericht von Amtes wegen die Auszahlung der hinterlegten Beträge samt Zinsen an die gesuchstellende Partei auf Anrechnung an deren Forderung. Im Fall der Abweisung des Gesuchs verfügt das Gericht die Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Gesuchsgegner (vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 303 ZPO N 29).

 

2.9 Im Berufungsverfahren monieren die Berufungskläger einzig die vorinstanzliche Anweisung an die Gerichtskasse, die als Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten an ebendiesen auszubezahlen. Die anwaltlich vertretenen Berufungskläger machen zwar geltend, es bestünden offene, fällige Unterhaltsforderungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner. Sie unterlassen es indes, ihre Forderungen zu beziffern und aufzuzeigen, dass diese mit den als Sicherheit bei der Gerichtskasse hinterlegten Beträgen zur Verrechnung gebracht und an die Berufungskläger ausbezahlt werden könnten. (Fällige) Unterhaltsforderungen sind – mit Ausnahme der Schuldneranweisung als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis – grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung geltend zu machen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Eine Schuldneranweisung besteht vorliegend bekanntlich bereits und einen gesetzlichen Anspruch auf Tilgung der offenen Forderungen durch die als Sicherheitsleistung hinterlegten Beträge besteht nicht. Weshalb die Eintreibung der angeblich fälligen und ausstehenden Unterhaltsforderungen nicht auf dem Weg der zwangsvollstreckungsrechtlichen Spezialexekution erhältlich zu machen wären, ist damit nicht ersichtlich und wird von den Berufungsklägern auch nicht geltend gemacht. Dass die Vorinstanz, nachdem sie das Gesuch des Berufungsbeklagten im Eventualbegehren guthiess, die Auszahlung der bei der Zentralen Gerichtskasse hinterlegten Sicherheitsleistung an den Berufungsbeklagten verfügte, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Was die Berufungskläger in ihrer Berufungsschrift dagegen vorbringen, erweist sich als rein appellatorische Kritik und vermag nicht zu überzeugen.

 

2.10 Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

2.11 Im Übrigen kann offenbleiben, ob dem mit Eingabe vom 24. November 2021 vor Richteramt Solothurn-Lebern erneut superprovisorisch verlangten Begehren um Aufhebung der Schuldneranweisung beziehungsweise Anpassung einer Vollstreckungsmassnahme basierend auf dem definitiven Abänderungsentscheid des serbischen Gerichts in [...] vom 16. April 2021 Erfolg beschieden ist, ob dieser Abänderungsgrund nicht bereits im hiesigen Rechtsmittelverfahren vom Berufungsbeklagten hätte geltend gemacht werden müssen und damit in einem weiteren (erstinstanzlichen) Abänderungsverfahren unbeachtlich wäre (vgl. zur dieser Frage Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5).

 

3.1 Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gestellt. Die Gesuche können aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien bewilligt werden. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungskläger und Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten eingesetzt.

 

3.2 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend gibt es keinen Grund davon abzuweichen. Die Berufungskläger sind unterlegen. Aus diesem Grund sind ihnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Zufolge der den Berufungsklägern gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

 

3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist aufgrund der Kostennote der Parteivertreterin des Berufungsbeklagten festzusetzen. Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner rechnet mit einem Aufwand und Stundenansatz von 0.5 Stunden à CHF 90.00 sowie 7.99 Stunden à CHF 180.00 ab, was nicht beanstandet werden kann. Auch die Barauslagen von insgesamt CHF 157.30 geben in Anbetracht der umfangreichen Vorakten und den entsprechenden Kopien keinen Anlass zu Bemerkungen. Die unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Obrecht Steiner wird somit antragsgemäss auf CHF 1'766.80 festgesetzt. Rechtsanwältin Beatrice Abegglen macht einen Aufwand von insgesamt 10.75 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen und Spesen von CHF 214.50 gelten. Für Spesen werden in der Honorarnote CHF 97.50 ausgewiesen. Wofür diese Ausgaben konkret getätigt wurden, lässt sich der detaillierten Honorarnote nicht entnehmen. Die geltend gemachten Spesen von CHF 97.50 erscheinen überhöht und sind deshalb ermessensweise auf CHF 50.00 zu reduzieren. Die unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwältin Beatrice Abegglen ist somit auf insgesamt CHF 2'263.85 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ und/oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ und B.___ haben C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'766.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien zahlt der Staat Solothurn Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner eine Entschädigung von CHF 1'766.80 (inkl. Auslagen und MWST) und Rechtsanwältin Beatrice Abegglen eine solche von CHF 2'263.85 (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ und/oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.