Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.7: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat in einem Scheidungsfall zwischen A.___ (Ehemann) und B.___ (Ehefrau) entschieden. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, was er jedoch angefochten hat. Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, weshalb der Ehemann keinen Anspruch auf den Geldbetrag der Ehefrau hatte. Die Berufung des Ehemannes wurde abgewiesen, und er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.7 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 21.06.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Ehefrau; Ehemann; Apos; Beruf; Berufung; Güter; Ehegatte; Urteil; Betrag; Ehegatten; Errungenschaft; Ziffer; Gütertrennung; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsidentin; Forderung; Urteils; Vorinstanz; Entschädigung; Höhe; Güterstand; Vorschlag; Obergericht; Präsident; Rechtsanwalt; Frist; Ehemannes; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 165 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 247 ZGB ;Art. 248 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.7 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 21.06.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.98 |
Titel: | Scheidung auf Klage |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 21. Juni 2021 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung auf Klage zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 schied die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe von A.___ (geb. 1926, nachfolgend Ehemann) und B.___ (geb. 1960, nachfolgend Ehefrau). Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau in Anwendung von Art. 165 ZGB den Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Weiter erkannte sie, der Ehemann habe der Ehefrau in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche CHF 10'000.00 zu bezahlen (Ziffer 4) und dass die Ehegatten mit Erfüllung dieses Anspruchs mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien (Ziffer 5).
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann in Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, die Ziffern 3 und 5 aufzuheben. In Anwendung von Art. 165 ZGB sei er zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von CHF 33'475.80 zu bezahlen. Mit der Erfüllung der Forderungen der Ehefrau und derjenigen in Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz seien die Ehegatten mit der heutigen Besitzstandwahrung als vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt zu erachten.
3. Mit Verfügung vom 24. März 2021 trat der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den anschliessend einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, reichte die Ehefrau am 2. Juni 2021 die Berufungsantwort ein. Sie stellt dabei den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II. 1. Umstritten ist die von der Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau gestützt auf Art. 165 ZGB einen Betrag von CHF 66'951.65 zu bezahlen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn er im Beruf Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin ging davon aus, sämtliche Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 165 ZGB seien erfüllt. Für die Bemessung des Betrages stellte sie auf eine zwischen den Ehegatten kurz vor der Trennung abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise Schuldanerkennung des Ehemannes ab. Diese berücksichtige die massgebenden Bemessungskriterien. Entsprechend sei der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Betrag auf CHF 66'951.65 festzusetzen.
3. Der Ehemann bestreitet in seiner Berufung die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Betrages von CHF 66'951.65 grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, bei dieser Entschädigung handle es sich um Errungenschaft der Ehefrau. Aus der Ehe seien bei beiden Parteien sonst kaum nennenswerte Beträge aus Errungenschaft gebildet worden. Er selber habe beträchtliche Schulden und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Rückschlag vorzuweisen. Zudem sei auch von der Ehefrau nicht substantiiert behauptet worden, dass er Errungenschaft gebildet habe. Hingegen habe die Ehefrau mit der Forderung in der Höhe von CHF 66'951.65 Vermögen während der Ehe gebildet, das nicht Eigengut, sondern Errungenschaft sei und woran er partizipiere. Die Vorinstanz habe demnach die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht richtig vorgenommen, was nachzuholen sei. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB stehe ihm die Hälfte des Vorschlages der Ehefrau, das heisst der Betrag von CHF 33'475.80 zu. Dieser Betrag werde mit der Forderung im Sinne von Art. 165 ZGB verrechnet. Er sei somit zu verpflichten, der Ehefrau die Forderung in der Höhe von CHF 33'475.80 zu bezahlen, womit sie – nebst der in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils erfassten unangefochtenen Forderung in Höhe von CHF 10'000.00 – güterrechtlich auseinandergesetzt seien.
4. Der Ehemann geht in seiner Berufung davon aus, dass die Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten. Nur bei diesem Güterstand steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, standen die Ehegatten indessen unter dem Güterstand der Gütertrennung. Die Amtsgerichtspräsidentin hielt dies bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB ausdrücklich fest (Urteil, S. 10). Der Ehemann stellt diese Feststellung mit seiner Berufung nicht in Frage. Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin hatte er selber auf Frage seines Anwaltes denn auch betont, sie hätten einen Ehevertrag gehabt, aber mit Gütertrennung (Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 26. Oktober 2020, S. 9, AS 156, RZ 382 ff.). Auch der Vertreter der Ehefrau hatte bereits an der Einigungsverhandlung darauf hingewiesen, er wisse von einem Vertrag betreffend Gütertrennung, den er aber nicht habe (Protokoll der Verhandlung vom 31. Oktober 2018, S. 2, AS 30).
5. Bei der Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und verfügt darüber (Art. 247 ZGB). Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 248 Abs. 1 ZGB). Zentral bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau. Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, das heisst am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien nicht unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern demjenigen der Gütertrennung lebten, hat der Ehemann entgegen seinem Standpunkt keinen Anspruch an irgendwelchem Vorschlag der Ehefrau. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Ehemann zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.). Gleich wie bei der Vorinstanz kann der Ehefrau auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit ihr Gesuch mit dem vorliegenden Kostenentscheid nicht gegenstandslos wird.
Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Jordi, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'478.70 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'171.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 306.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 33'475.85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Trutmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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