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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.51)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.51: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts entschied in einem Fall, bei dem B.___ an C.___ und D.___ Stammanteile verkaufte, aber der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde. Nach verschiedenen rechtlichen Schritten, darunter die Anfechtungsklage von B.___, wurde entschieden, dass die Übertragung der Grundstücke an A.___ anfechtbar ist. A.___ wurde verpflichtet, die Pfändung der Grundstücke zu dulden. Sie muss zudem eine Parteientschädigung von CHF 28'105.00 zahlen. Das Gericht entschied, dass die Übertragung der Grundstücke eine Schenkung war und somit anfechtbar ist. Die Berufung von A.___ wurde abgewiesen, und sie muss die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.51

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.51
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022 (SO)
Datum:24.08.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Über; Grundstück; SchKG; Grundstücke; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Vereinbarung; Übertragung; Pfändung; Ehemann; Staat; Anfechtung; Kaufvertrag; Grundbuch; Amtsgericht; Beklagten; Vorinstanz; Schuldner; Schenkung; Rechtsvertreter; Liegenschaft; Urteil; Zeitpunkt; Rechtspflege; Voraussetzung; Entscheid; Thierstein
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 165 ZGB ;Art. 285 KG ;Art. 286 KG ;Art. 287 KG ;Art. 288 KG ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 317 ZPO ;
Referenz BGE:142 III 413;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.51

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.51
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 24.08.2022 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.104
Titel: Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG)

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 24. August 2022     

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch und/oder Rechtsanwalt Christian Rigert,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ verkaufte am 1. Februar 2012 an C.___ und D.___ sämtliche Stammanteile der E.___ GmbH. Da C.___ und D.___ den Kaufpreis nicht vollständig beglichen, betrieb B.___ diese für den noch ausstehenden Restbetrag. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die nach der provisorischen Rechtsöffnung von C.___ und D.___ erhobenen Aberkennungsklagen ab. Am 10. September 2018 wurde bei C.___ die Pfändung vollzogen. Da bei ihm kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte, stellte das Betreibungsamt B.___ am 11. Oktober 2018 über den ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 661'211.20 einen Verlustschein aus. Kurz vor der Pfändung hatte C.___ seiner Ehefrau A.___ mit Kaufvertrag vom 3. September 2018 die Liegenschaften Grundbuch [...] und [...] zu einem Preis von CHF 673'000.00 verkauft. Dem Kaufvertrag zufolge wurde der Kaufpreis bezahlt durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt im Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages lastenden Grundpfandschuld von CHF 313'750.00 und durch Verrechnung eines Betrages von CHF 359'250.00 mit Ansprüchen der Käuferin und Ehefrau gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB. 

 

 

2. Mit Verfügung vom 4. März 2019 entsprach der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein einem Gesuch von B.___ vom 28. Februar 2019 und wies die Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt, superprovisorisch an, unverzüglich auf den Grundstücken Grundbuch [...] und Nr. [...] eine Grundbuchsperre (Veräusserungs- und Belastungssperre) einzutragen. Am 28. März 2019 bestätigte er das Superprovisorium und setzte B.___ Frist zur Prosekution, das heisst zur Einreichung einer Widerspruchs- und Anfechtungsklage im ordentlichen Verfahren.

 

 

3. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte innert der ihm angesetzten und erstreckten Frist am 17. Mai 2019 beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ein. Am 16. Februar 2021 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:

 

1.      Die Klage wird gutgeheissen.

2.      Es wird festgestellt, dass der Grundstückkaufvertrag vom 3. September 2018 betreffend die Grundstücke Nr. [...] und [...] Grundbuch [...] zwischen der Beklagten als Käuferin und C.___ als Verkäufer anfechtbar im Sinne von Art. 285 ff. SchKG ist.

3.      Die Beklagte wird verpflichtet, die Pfändung der Grundstücke gemäss Ziffer 2 hiervor im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu dulden.

4.      Das Betreibungsamt Thierstein wird nach Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich angewiesen, die Grundstücke Nr. [...] und [...] Grundbuch [...] im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden.

5.      Die mit Abschreibungsverfügung vom 28. März 2019 (DTZPR.2019.110) vom Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigte Grundbuchsperre über die Grundstücke Nr. [...] und [...] Grundbuch [...] wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.

6.      Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 28'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten bis 28.10.2019, Advokat Reto Gantner, wird auf CHF 2'300.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten ab 29.10.2019, Advokat Simon Berger, Liestal, wird auf CHF 4'576.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.      Die Gerichtskosten von CHF 11’500.00 (inkl. Kosten des Vorverfahrens DTZPR.2019.110 von CHF 1'500.00) hat die Beklagte zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss im Umfang von insgesamt CHF 19'500.00 ist ihm gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO zurückzuerstatten.

 

 

4. Frist- und formgerecht erhob A.___ (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie beantragt, den Entscheid des Amtsgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. B.___ (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) stellt in seiner Berufungsantwort das Rechtsbegehren, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

5. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen – gutgeheissen werde, wenn sie die schriftliche Zustimmung erkläre, dass zur Absicherung der ihr entstehenden Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten), bei Abschluss des Prozesses, auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften [...] (selbstbewohnt) bzw. [...], Grundbuch [...] bzw. [...], zu Gunsten des Staates Solothurn eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden könne. Die entsprechende Zustimmungserklärung reichte die Berufungsklägerin am 14. September 2021 zu den Akten.

 

 

6. Die Berufungsklägerin beantragt die Befragung eines weiteren Zeugen, eine Parteibefragung sowie eine amtliche Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Sie legt in ihrer Berufung jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die für die Berücksichtigung dieser Beweismittel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beweisanträge sind deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286 – 288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG).

 

 

1.2 Die Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 SchKG richtet sich mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke gegen alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung Konkurseröffnung vorgenommen hat (Abs. 1). Den Schenkungen gleichgestellt sind unter anderem Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Abs. 2 Ziff. 1). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (Abs. 3).

 

 

1.3 Die Überschuldungsanfechtung nach Art. 287 SchKG ist unter anderem möglich bei Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft durch anderweitige übliche Zahlungsmittel, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war (Abs. 1 Ziff. 2). Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Abs. 2).

 

 

1.4 Unter dem Titel Absichtsanfechtung sind schliesslich alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 Abs. 1 SchKG). Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte (Abs. 2).

 

 

2.1 Das Amtsgericht hielt zur Schenkungsanfechtung zunächst fest, die Grundstücke seien genau eine Woche vor der angekündigten Pfändung auf die Beklagte übertragen worden, so dass die zeitliche Voraussetzung von Art. 286 Abs. 1 SchKG erfüllt sei. Anschliessend begründete es, weshalb seiner Ansicht nach der Beklagten gegen ihren Ehemann C.___ keine Ansprüche aus Art. 164 und Art. 165 ZGB zustehen. Es handle sich dabei um einen vorgeschobenen Anspruch zur Rettung der Übertragung der Grundstücke. Im Umfang der behaupteten Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 164 und Art. 165 ZGB, ausmachend CHF 359'250.00, sei damit keine Gegenleistung vorhanden. Da dies bereits mehr als die Hälfte des gesamten Kaufpreises ausmache, sei mindestens von einer gemischten Schenkung auszugehen.

 

Die Beklagte machte bei der Vorinstanz weiter geltend, die Übertragung der Grundstücke vom 3. September 2018 sei erfolgt, um ihre Hälfte der Altersvorsorge zu sichern. Beim Geschäft zwischen ihrem Ehemann und dem Kläger habe sie zugestimmt, die gemeinsame Altersvorsorge zu verwenden. Diese Zustimmung sei aber unter der Voraussetzung erfolgt, dass sie eine Liegenschaft übertragen erhalte, sollte das Geschäft nicht erwartungsgemäss gut laufen. Sie hatte in diesem Zusammenhang eine „Vereinbarung zwischen A.___ und C.___“ vom 19. Februar 2012 eingereicht, in welcher festgehalten wird, dass die Beklagte mit der Verwendung der gemeinsamen Altersvorsorge zum Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH vom Kläger einverstanden sei, wenn ihr zur Sicherung der Altersvorsorge „die Liegenschaft“, beziehungsweise die aktuelle Wohnliegenschaft, übertragen werde, sollte das Geschäft nicht gut laufen (Beilage 2 zur Klageantwort). Das Amtsgericht erwog dazu, der Beklagten habe spätestens im Zeitpunkt des Aberkennungsentscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Juni 2017 bewusst sein müssen, dass der Kläger als nächstes die Pfändung vorhandener Vermögenswerte anstreben werde. Anlässlich ihrer Befragung durch das Amtsgericht habe sie ausgeführt, der Plan sei gewesen, diese offene Forderung mittels Pfändung des Grundstücks von D.___ zu decken. Sie sei folglich über das Betreibungsverfahren und die Pfändung bestens informiert gewesen und hätte somit spätestens in diesem Moment die Übertragung der Liegenschaft fordern müssen, wäre ihr die Sicherung der Altersvorsorge durch eine Liegenschaft wichtig gewesen. Auch das Zuwarten mit der Übertragung nach dem Ableben ihrer Schwiegermutter sei ein Indiz dafür, dass die angebliche Absicherung ihrer Altersvorsorge keine Priorität gehabt habe. Demgegenüber stehe der zeitliche Ablauf der weiteren Geschehnisse. So sei die Pfändungsankündigung am 20. Juli 2018 versandt worden mit der Ankündigung des Pfändungsvollzugs am 10. September 2018. Die Umstände der Übertragung der Grundstücke an die Beklagte genau eine Woche vor dem Pfändungsvollzug sprächen dafür, dass es dabei in erster Linie darum gegangen sei, die Liegenschaft vor dem Kläger in Sicherheit zu bringen. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, dass weder dem Kaufvertrag, noch sonst einer Korrespondenz in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die Vereinbarung der Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012 entnommen werden könne. Stattdessen habe der damalige Rechtsvertreter von C.___ eherechtliche Ansprüche nach Art. 164 und 165 ZGB bemüht, deren Beweis in der Praxis schwierig sei. Der damalige Rechtsvertreter hätte auf jeden Fall einen bestehenden Vertrag beziehungsweise die Verrechnung des Kaufpreises mit den Ansprüchen der Beklagten aus diesem Vertrag angeführt, hätte er von dessen Existenz gewusst. Wie der Kläger ausführe, sei derselbe Rechtsvertreter auch beim Kauf der Stammanteile der E.___ GmbH involviert gewesen. Er habe somit Kenntnis davon gehabt haben müssen, woher die finanziellen Mittel für den Kauf stammten und entsprechend auch von der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Dass diese Vereinbarung trotz alledem überhaupt keine Erwähnung während dem ganzen Betreibungsverfahren und im Rahmen der Grundstücksübertragung gefunden habe, sei ein sehr starkes Indiz dafür, dass diese Vereinbarung im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht existiert habe. Eine Nachdatierung habe indessen bisher nicht bewiesen werden können. Es stehe aber fest, dass die Vereinbarung der Beklagten mit ihrem Mann vom 19. Februar 2012 kein Teil des Übertragungsgeschäfts der Grundstücke vom 3. September 2018 gewesen sei. Entsprechend fehle nach wie vor die Gegenleistung der Beklagten und es sei zumindest von einer gemischten Schenkung auszugehen.

 

Zur Übernahme der Schulden führt das Amtsgericht aus, gemäss dem Kreditvertrag mit der Basellandschaftlichen Kantonalbank seien die Beklagte und C.___ Solidarschuldner über einen Kreditbetrag von CHF 315'000.00. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 habe der damalige Rechtsvertreter von C.___ zudem festgehalten, dass sich bezüglich der auf den Grundstücken lastenden Hypothek betreffend Schuldnerschaft nichts ändere. Es sei somit nicht einmal zur Übernahme der Hypothekarschulden durch die Beklagte gekommen. Bei der Übertragung der Grundstücke GB [...] Nr. [...] und Nr. [...] vom 3. September 2018 handle es sich daher um eine nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung. Die Beklagte habe folglich die Pfändung der beiden Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu dulden. Das Betreibungsamt Thierstein sei nach Rechtskraft dieses Urteils gerichtlich anzuweisen, die Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen C.___ zu pfänden. Die mit Abschreibungsverfügung vom 28. März 2019 bestätigte Grundbuchsperre über die Grundstücke werde bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht erhalten.

 

 

2.2 Die Vorinstanz erachtete die Übertragung der Grundstücke auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als anfechtbar. Die Beklagte habe im Rahmen der Parteibefragung ausgesagt, sie habe gewusst, dass ihr Ehemann Schulden gehabt habe. Die Versteigerung des Hauses des Geschäftspartners des Ehemannes, D.___, habe aber Priorität gehabt. Ihr Ehemann habe gesagt, aus dieser Versteigerung würde der Anspruch des Klägers befriedigt. Auf Frage habe die Beklagte bestätigt, dass es sich dabei um ihr Rentengeld gehandelt habe, welches sie im Jahr 2012 eingebracht hätten. Die Versteigerung des Hauses von D.___ habe aber nicht den gewünschten Erfolg gehabt. D.___ habe dann sein Geld eingepackt und sei ins Ausland abgerauscht. Und dann sei die Forderung des Klägers gegen das Haus ihres Ehemannes gekommen. Sie habe dann aber gesagt „Halt! Ein Haus gehört mir“ und so sei es zum Verkauf gekommen. Der Ehemann der Beklagten C.___, habe im Rahmen der Einvernahme vom 25. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestätigt, dass er seine Ehefrau in der Betreibungsangelegenheit immer vollständig und laufend informiert habe. Sie habe über alles Bescheid gewusst.

 

Für das Amtsgericht stand damit fest, die Ehefrau habe sehr genau gewusst, dass ihr Mann finanziell unter Druck gestanden sei. Sie habe detailliert geschildert, wie die Forderung des Klägers hätte getilgt werden sollen. Dass der ursprüngliche Plan nicht funktioniert habe, sei ihr ebenfalls bekannt gewesen. Gemäss ihrer eigenen Schilderung anlässlich der Parteibefragung habe sie dahingehend interveniert, dass sie sich vorab das ihr zustehende Grundstück habe sichern wollen, bevor der Anspruch des Klägers daraus befriedigt werden sollte. Die Beklagte habe somit im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung die Überschuldung ihres Mannes gekannt. Die Übertragung sei somit auch nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG anfechtbar.

 

 

2.3 Zum Tatbestand der Absichtsanfechtung erwog die Vorinstanz, die Aussage der Beklagten, sie habe ihre Ansprüche vor dem Kläger sichern wollen, spreche dafür, dass die Übertragung der Grundstücke einzig und allein in der Absicht getätigt worden sei, den Kläger um seinen Anspruch zu bringen und damit direkt zu schädigen. Dies werde auch dadurch untermauert, dass die Übertragung eine Woche vor dem angekündigten Pfändungsvollzug stattgefunden habe, wobei der damalige Rechtsvertreter von C.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2018 bei der Amtsschreiberei deutlich gemacht habe, das Geschäft sei vordringlich zu behandeln. Am 21. August 2018 habe der damalige Rechtsvertreter von C.___ der Amtsschreiberei per E-Mail zudem erneut geschrieben, der Beurkundungstermin sei raschestmöglich anzusetzen. Die Übertragung der beiden Grundstücke sei aus diesem Grund auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar.

 

 

3.1 Die Beklagte stimmt in ihrer Berufung – im Gegensatz zum Standpunkt im amtsgerichtlichen Verfahren – der vorinstanzlichen Feststellung, die von ihr geltend gemachten Ansprüche würden nicht von Art. 164 und 165 ZGB erfasst, nun ausdrücklich zu. Sie rügt aber, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 und habe einseitig nur auf den Kaufvertrag vom 3. September 2018 abgestützt. Deren Schlussfolgerung, die fragliche Vereinbarung habe im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch nicht existiert, sei unhaltbar. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung sowie der Umstand, dass im fraglichen Kaufvertrag kein Hinweis auf die Vereinbarung der Berufungsklägerin mit ihrem Ehemann enthalten sei, möge sicherlich irritieren. Dieser Umstand lasse sich aber dadurch erklären, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann juristische Laien seien und den damaligen Rechtsvertreter nicht konkret über die Existenz der entsprechenden Vereinbarung informiert hätten. Der damalige Rechtsvertreter sei auch nicht über die Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___ GmbH informiert worden. Dementsprechend habe die Vereinbarung auch keine Erwähnung im fraglichen Kaufvertrag gefunden. Zudem hätten auch die Abklärungen der Strafbehörden, welche unter anderem auch eine Hausdurchsuchung beinhalteten, bis heute keinen Nachweis einer Urkundenfälschung erbracht. Dementsprechend sei es zwar so, dass die Vereinbarung vom 19. Februar 2012 nicht im Kaufvertrag vom 3. September 2018 Erwähnung gefunden habe. Sie und ihr Ehemann seien aber immer davon ausgegangen, dass die Übertragung ein Vollzug der geschlossenen Vereinbarung vom 19. Februar 2012 darstelle. Daran ändere auch die mangelhafte Kommunikation mit dem damaligen Rechtsvertreter nichts. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz sei daher von einer Gegenleistung und damit nicht von einer Schenkung auszugehen. Weiter werte die Vorinstanz den Umstand, dass sie und ihr Ehemann sowohl vor als auch nach Vollzug des Kaufvertrages der Liegenschaft vom 3. September 2018 gemeinsam Hypothekarschuldner gewesen seien, zu Unrecht als Beleg, dass es nicht zu einer Übernahme der Hypothekarschulden durch sie gekommen sei. Es treffe zwar zu, dass sie bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Solidarschuldnerin gewesen und umgekehrt ihr Ehemann nach Vollzug des Kaufvertrages Solidarschuldner geblieben sei. Es habe jedoch sehr wohl intern eine Schuldübernahme stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus dem im Kaufvertrag enthaltenen Passus, wonach die Verkaufspartei Kenntnis habe, dass sie durch diese Schuldübernahme von ihrer Schuldpflicht befreit werde, wenn ihr die Gläubigerin nicht innert Jahresfrist erkläre, sie als Schuldnerin beibehalten zu wollen. Alles in allem sei die Vorinstanz daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung der beiden Grundstücke um eine nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handle. Vielmehr sei aufgrund der Indizien davon auszugehen, dass mit der Übertragung der Liegenschaft die am 19. Februar 2012 geschlossenen Vereinbarung vollzogen worden sei.

 

 

3.2 Die Berufungsklägerin erachtet auch die von der Vorinstanz erwähnten beiden alternativen Möglichkeiten einer paulianischen Anfechtung als nicht gegeben. Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 um eine Rechtshandlung gemäss Art. 287 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG gehe. Tatsächlich handle es sich um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Ihr Ehemann habe die Liegenschaft als Sicherheit übertragen, wozu er bereits seit mindestens Oktober 2012 verpflichtet gewesen wäre. Ebenso falle eine Anfechtung nach Art. 288 SchKG ausser Betracht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung möglicher Gläubiger, sondern lediglich einen Vollzug ihrer Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt.

 

 

4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

 

 

4.2 Die Berufungsklägerin bemerkt im Zusammenhang mit der Begründung der
Vorinstanz zur Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) einzig, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung möglicher Gläubiger sondern lediglich einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 beabsichtigt. Dieses Argument geht an den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG vorbei. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob bei der durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners begünstigten Person (Berufungsklägerin) eine Schädigungsabsicht bestand. Eine Schädigungsabsicht muss einzig beim Schuldner C.___ vorgelegen haben und diese musste für die begünstigte Person erkennbar gewesen sein, was aufgrund des Eheverhältnisses zu vermuten ist (Art. 288 Abs. 2 SchKG). Mit der eigentlichen Begründung des Amtsgerichts, weshalb die Übertragung der Grundstücke auch nach Art. 288 SchKG anfechtbar ist, setzt sich die Berufungsklägerin mit keiner Silbe auseinander. Es bleibt somit beim Urteil der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 288 SchKG erfüllt sind. Da es sich dabei um eine von mehreren selbständigen Begründungen für die Gutheissung der Klage handelt, ist die Berufung allein schon aus diesem Grund abzuweisen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 311 ZPO). Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin muss bei diesem Ergebnis in der Folge nur noch kurz und der Vollständigkeit halber eingegangen werden.

 

 

5.1 Im Zusammenhang mit der Schenkungsanfechtung macht die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren geltend, sie und ihr Ehemann hätten es als juristische Laien versäumt, den damaligen Rechtsvertreter korrekt über die Existenz der Vereinbarung vom 19. Februar 2012 (Einverständnis zur Verwendung der Altersvorsorge und damit verbunden eine Absicherung durch Veräusserung der Grundstücke) zu orientieren. Dieser sei nicht über die Herkunft der finanziellen Mittel für den Kauf der E.___ GmbH informiert worden. Diese Behauptung der Beklagten ist neu: Der Kläger hatte in seiner Replik ausführlich begründet, weshalb der damalige Rechtsvertreter darüber Bescheid gewusst hatte, dass ein Teil des Kaufpreises für die Stammanteile der E.___ GmbH durch Vorbezug des Pensionskassenguthabens bezahlt wurde (Replik, RZ 150 ff [AS 89 f.]). Die Beklagte und Berufungsklägerin hatte diese Vorbringen in ihrer Duplik nicht bestritten (Duplik AS 128 ff.). Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf, inwiefern die zur Berücksichtigung dieser neuen Tatsachenbehauptung erforderlichen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Im Übrigen weist der Berufungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Behauptung der Berufungsklägerin kaum als erstellt betrachtet werden kann (Berufung, RZ 46 ff.). Die Berufungsklägerin setzt sich – abgesehen von der neuen Tatsachenbehauptung – auch in diesem Punkt nicht weiter mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Schulden. Der Ehemann der Berufungsklägerin ist nach wie vor gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank Solidarschuldner. Darüber hinaus kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffende Entgegnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (RZ 52 ff.) verwiesen werden. Es bleibt damit dabei, dass es sich bei der Übertragung der Grundstücke vom 3. September 2018 um eine nach Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung handelt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

 

 

5.2 Gegen die vom Amtsgericht bejahte Anfechtung nach Art. 287 SchKG (Überschuldungsanfechtung) bringt die Berufungsklägerin einzig vor, beim Kaufvertrag vom 3. September 2018 handle es sich um einen Vollzug der Vereinbarung vom 19. Februar 2012. Wie vorstehend aufgezeigt, ist diese Auffassung nicht erstellt.

 

 

6. Die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Da sie die von der Präsidentin der Zivilkammer mit Verfügung vom 31. August 2021 eingeforderte Erklärung abgegeben hat, steht sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Antragsgemäss hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von ihm geltend gemachte Betrag von CHF 6'059.55 ist angemessen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'059.55 zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Advokat Simon Berger, wird auf CHF 1'951.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt, wird angewiesen, auf Grundbuch [...] Nrn. [...] bzw. [...], beide Grundstücke im Alleineigentum von A.___ stehend, zu Gunsten des Staates Solothurn eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von insgesamt CHF 9'951.20 (bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 8'000.00 und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Simon Berger, von CHF 1'951.20) einzutragen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 359'250.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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