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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.4)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.4
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.4 vom 04.02.2021 (SO)
Datum:04.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn hat die A.___ AG aufgrund des Fehlens einer Revisionsstelle gemäss Art. 731b OR zur Liquidation und Auflösung der Gesellschaft aufgefordert. Die Gesuchsgegnerin hat nicht reagiert, woraufhin das Amtsgerichtspräsidenten ein entsprechendes Urteil erlassen hat. Die Berufungsklägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und konnte nach Vorlage erforderlicher Dokumente die Revisionsstelle wieder einsetzen. Dennoch wurde entschieden, dass die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Obergericht hat die Berufung teilweise gutgeheissen und die Kosten für das Verfahren festgelegt.
Schlagwörter: Berufung; Gesuch; Revisionsstelle; Urteil; Verfahren; Berufungsklägerin; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Handelsregister; Auflösung; Gesellschaft; Solothurn; Frist; Zustand; Organ; Recht; Handelsregisteramt; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Liquidation; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Urteils; Gesuchsteller; Amtsgerichtspräsidenten
Rechtsnorm: Art. 252 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 698 OR ; Art. 707 OR ; Art. 727 OR ; Art. 727a OR ; Art. 731b OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.4
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 04.02.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.28
Titel: Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 4. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Max Flückiger,    

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,    

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.

 

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

 

3. Am 1. Dezember 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.   Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2020 weder eine Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt hat.

2.   Infolge Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___ AG, [...] angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

3.   Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG, [...], ist festgesetzt auf Dienstag, den 1. Dezember 2020, 10.00 Uhr.

4.   Es wird die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702 Oensingen, mit der Liquidation beauftragt.

5.   Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG, [...] einzutragen.

6.   Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

7.   Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

 

4.1. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Januar 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 01. Dezember 2020 sei aufzuheben.

2.   Die A.___ AG sei (wieder) in ihre Rechte einzusetzen.

3.   U.K.u.E.F.

 

4.2 Am 25. Januar 2021 reichte die Berufungsklägerin innert der Berufungsfrist eine Ergänzung zu ihrer Berufung ein.

 

5. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 01.12.2020 seien aufzuheben.

2.   Die A.___ AG hat sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

 

2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.

 

3. Im Berufungsverfahren liegen nun die folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 20. Januar 2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt, der Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2021. Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

 

4.1 Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Sie hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.

 

4.2 Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2020 werden aufgehoben.

2.    Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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