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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.38)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.38: Verwaltungsgericht

Die Ehefrau reichte ein Eheschutzgesuch ein, das am 14. Dezember 2020 entschieden wurde. Der Richter regelte die Unterhaltspflicht des Vaters für die Kinder bis 2031 und für die Ehefrau bis 2033 in mehreren Phasen. Der Ehemann legte Berufung ein, da er die Dauer der Regelung und die Anzahl der Phasen beanstandete. Das Obergericht gab seiner Rüge statt. Es wurde festgestellt, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu kompliziert war und die Phasen reduziert werden sollten. Der Gerichtspräsident ordnete die Aufhebung einiger Phasen an. Die Parteien sind dazu verpflichtet, bei Veränderungen die Unterhaltsregelung anzupassen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.38

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.38
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.38 vom 29.09.2021 (SO)
Datum:29.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Eheschutz; Parteien; Phasen; Regel; Kinder; Eheschutzverfahren; Regelung; Entscheid; Urteil; Richter; Unterhaltsbeiträge; Berechnung; Verhältnisse; Berufung; Trennung; Eheschutzmassnahmen; Ermessen; ZKBER; Ehefrau; Verfahren; Geltung; Zivilprozessordnung; Gericht; Hinweis; Interesse; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 176 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 179 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 273 ZPO ;Art. 296 ZPO ;
Referenz BGE:137 V 71; 141 III 376; 143 III 617; 146 III 617;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 179 Abs. 1 OR ZGB ZG, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.38

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.38
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 29.09.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.142
Titel: Eheschutz

Resümee:

Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB. Im Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.
 

SOG 2021 Nr. 3

Art. 271 lit. a ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB. Im Eheschutzverhandlung reicht es in der Regel aus, wenn die Unterhaltsbeiträge ein einziges Mal abgestuft und nur zwei Phasen gebildet werden.

 

 

Sachverhalt:

 

Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen (geb. 2004, 2007 und 2015). Am 19. Dezember 2019 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Das Eheschutzurteil erging am 14. Dezember 2020. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter regelte die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen Kindern bis in die Zeit ab Oktober 2031 und stufte diese in 13 Phasen ab. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau legte er bis in die Zeit ab November 2033 fest und bildete dafür 14 Phasen. Mit seiner Berufung gegen die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen beanstandete der Ehemann u.a. die Dauer der Regelung und die Zahl der gebildeten Phasen. Das Obergericht hiess diese Rüge gut.

 

 

Aus den Erwägungen:

 

2. Der Berufungskläger macht unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen rechtlichen Umgang mit der Abstufung der Alimente geltend. Er hält dafür, es sei unüblich und unrealistisch, bereits in einem Eheschutzverfahren die Berechnung bis Ende Ausbildung kleiner Kinder vorzunehmen. Der Vorderrichter sehe 13 Phasen bei den Alimenten für die drei Kinder vor. Der Barunterhalt für das jüngste Kind dauere ab Oktober 2031 unbefristet. Auch für die Ehefrau schulde der Ehemann gemäss dem angefochtenen Urteil in 14 Phasen ein unterschiedlich hohes, letztlich unbefristetes Aliment, was sogar über ihre Anträge hinausgehe (Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Die Parteien seien mit dieser Regelung nicht nur überfordert, es sei auch absehbar, dass die Unterhaltsbeiträge im anstehenden Scheidungsverfahren neu berechnet werden müssten. Es sei eine Berechnung vorzunehmen, welche die zwei Jahre seit der Trennung abdecke. Sollte diese länger dauern, so seien Anpassungen im Rahmen der Trennung einfach und unkompliziert möglich. Es widerspreche der Prozessökonomie, im Eheschutzverfahren so viele Phasen zu berechnen. Schon eine Berufung zu all diesen Punkten sprenge angesichts der Berufungsfrist von 10 Tagen den Rahmen bei weitem, so dass keine Eventualanträge gestellt und begründet werden könnten.

 

Der Gerichtspräsident [recte der a.o. Amtsgerichtstatthalter] gehe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von sehr vielen Annahmen aus. Nebst dem sehr grossen Aufwand seien mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit die heute für die Zukunft berechneten Phasen nach Einreichung der Scheidungsklage obsolet. Phasen 3 bis 6 für [Kind 1], Phasen 3 bis 10 für [Kind 2] und Phasen 3 bis 13 für [Kind 3] sowie die Phasen 3 bis 14 für die Ehefrau seien daher aufzuheben.

 

[…]

 

3. Die Berufungsbeklagte räumt ein, dass die Berechnung von 14 Phasen im Eheschutzverfahren nicht sinnvoll sei und die Parteien überfordern könnte. Die eheliche Beistandspflicht gelte hingegen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von daher sei es aufgrund der Prozessökonomie opportun, die Kinderunterhaltsbeiträge bereits im Eheschutzverfahren bis zur Mündigkeit festzulegen. Ansonsten müssten im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, falls sich das Verfahren einige Zeit hinziehe.

 

[…]

 

Die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seien, obwohl eigentlich vereinfachungsfähig und – bedürftig, zutreffend und könnten somit weiterhin Geltung beanspruchen.

 

4.1 Die Zivilprozessordnung regelt die eherechtlichen Verfahren im 6. Titel. Für Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Dieses zeichnet sich gegenüber dem ordentlichen Verfahren durch Beschleunigung und Flexibilität aus (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 7221, 7349). Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und der Richter hört die Parteien i.d.R. in einer mündlichen Verhandlung persönlich an, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alter anderen wichtigen Gründen dispensiert werden (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Er versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO).

 

4.2 Über den Vermittlungsauftrag und die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Parteien hinaus macht die ZPO keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens. Die Handhabung bleibt dem Richter überlassen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei über die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, die Benützung der Wohnung und des Hausrats und, sofern es die Umstände rechtfertigen, ordnet es die Gütertrennung an. Haben die Par­teien minderjährige Kinder, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Be­stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dabei hat sich der Richter am Zweck des Eheschutzverfahrens zu orientieren, nämlich die zeitnahe Regelung der familiären und finanziellen Verhältnisse, wenn möglich im Ein­vernehmen mit den Parteien. Trotz der Bezeichnung «Eheschutz» geht es heute in den meisten Fällen um die Regelung der Folgen einer faktischen ev. vorübergehenden Trennung der Parteien. Mit Ausnahme der Regelung der Kinderbelange ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden, mithin darf er einer Partei nicht mehr zusprechen als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei zugesteht.

 

4.3 Eheschutzmassnahmen regeln die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra, 2018, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg]: Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).

 

4.4 Das Eheschutzverfahren steht nach dem Gesagten im Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien an einem raschen Entscheid und, trotz des reduzierten Beweismasses, einer möglichst umfassenden und korrekten Beweiserhebung, wobei i.d.R. auf zeitaufwändige Beweiserhebungen zu verzichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Eheschutzentscheid getroffene Regelung, vorbehältlich der späteren Abänderung, definitiv ist.

 

Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich nach dem Gesagten i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.

 

Aufgrund des Gesagten sind vor allem die Elemente der Dringlichkeit und der Verhältnismässigkeit beim Erlass von Eheschutzmassnahmen zu gewichten, zumal die getrenntlebenden Ehegatten ein eminentes Interesse an der verbindlichen Regelung ihrer neuen Lebenssituation haben. Der Fokus des Eheschutzrichters muss daher auf der raschen, möglichst einvernehmlichen und einfach zu handhabenden Regelung der aktuellen Situation der Parteien liegen.

 

4.5 Es wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange, für die gem. Art. 296 Abs. 1 ZPO die Offizialmaxime gilt, gelegentlich im Interesse des Kindeswohls vertiefte Abklärungen nötig sind. Auch aufgrund der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) mit einer erweiterten Fragepflicht des Richters können sich weitere Abklärungen aufdrängen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien auch im Untersuchungsverfahren gehalten sind, dem Gericht das Tatsächliche ihres Streits vorzutragen und die ihnen zugänglichen Beweismittel beizubringen entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Daniel Bähler in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet und haben spätesten auf entsprechende Aufforderung hin, die nötigen Informationen beizubringen.

 

4.6 Verändern sich die Verhältnisse in Zukunft in einer Art und Weise, die im Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist (z.B. Aufnahme Verlust einer Arbeitsstelle, Ausbildungsweg der Kinder, Begründung Aufgabe einer Wohngemeinschaft, Geburt weiterer Kinder etc.) sind die Parteien für eine allfällige Anpassung der Unterhaltsregelung auf den Weg der Abänderung zu verweisen (vgl. Art. 179 ZPO Abs. 1 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht auch im Massnahmeverfahren eine wesentliche und dauernde Veränderung voraussetzt (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweis auf 141 III 376 E. 3.3.1). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, wenn die eingetretene Veränderung zu einer Erhöhung Senkung des Unterhaltsbeitrags um einige wenige Franken führen würde und/oder nicht mehr als 4 Monate andauert (BGE 146 III 617 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 E. 4.2 vom 25.6.2014).

 

4.7 Sodann ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese trotz der minutiös durchgeführten Berechnung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen (z.B. betreibungsrechtliche Grundbeträge, Zuschläge für Telecom und Mobiliarversicherung, Wohnkosten- und Steueranteil der Kinder, Krankenkassenprämien und ev. -Verbilligung der Folgejahre etc.) beruhen. Die Berechnungen führen daher trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Diese Tatsachen hat sich der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid vor Augen zu führen. Er tut daher gut daran, den Entscheid nicht nur korrekt zu berechnen, sondern das Resultat auch auf Plausibilität und Praktikabilität hin zu überprüfen und im Interesse der Vereinfachung auch Rundungen vorzunehmen (vgl. Thomas Geiser: Aufgaben der KESB beim Unterhalt; publ. in ZKE 2020, S. 116 ff., Ziff. III.3 f.).

 

4.8 Der Eheschutzrichter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen wie erwähnt Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.

 

4.9 Der Vorderrichter bildete bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge insgesamt 14 verschiedene Phasen bis ins Jahr 2033. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter ist (erneut, vgl. Urteil ZKBER.2020.41 vom 3. September 2020) daran zu erinnern, dass ein solches Vorgehen aus den vorstehend dargelegten Gründen weder nötig noch sinnvoll ist. Es ist auch nicht prozessökonomisch, was sich allein schon daran zeigt, dass es von der Urteilsfällung bis zur Zustellung der Entscheidbegründung fast ein halbes Jahr gedauert hat. Das ist für ein Summarverfahren eindeutig zu lang. Die Parteien sind aufgrund der Trennung dringend auf einen Entscheid des Gerichts angewiesen, weshalb der zeitliche Aspekt beachtet werden muss. Den konkreten Verhältnissen der Parteien des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird ausreichend Rechnung getragen, wenn der Unterhaltsbeitrag ein einziges Mal abgestuft wird. Das angefochtene Urteil ist in diesem Sinne nachfolgend zu überprüfen. Da sich die Ausgangslage relativ einfach präsentiert und es im Eheschutzverfahren – wie gezeigt – zu keiner weiteren Verzögerung kommen sollte, kann ausnahmsweise auf die Rückweisung zur neuen Entscheidung abgesehen werden.

 

Zivilkammer, Urteil vom 29. September 2021 (ZKBER.2021.38)

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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