Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.34: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Ehescheidungsverfahren entschieden, dass die Obhut über die drei Kinder der Ehefrau zusteht. Es wurden detaillierte Regelungen zur Betreuung und Unterhaltszahlungen festgelegt. Der Ehemann hat Berufung eingelegt und die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut beantragt, während die Ehefrau die alleinige Obhut verteidigt hat. Die Gerichtskosten wurden hälftig auf die Parteien aufgeteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.34 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 29.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Apos; Ehemann; Ehefrau; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Einkommen; Betrag; Ehemannes; Liegenschaft; Phase; Vorinstanz; Betreuung; Rechnung; Recht; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Pension; Obhut; Parteien; Familie; Trennung; Steuern; Barunterhalt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZGB ;Art. 124b ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 126 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 198 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 24 OR ;Art. 277 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 142 III 502; 142 III 612; 147 III 393; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.34 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 29.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2022.78 |
Titel: | Ehescheidung |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 29. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsklägerin und Anschlussberufungungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger und Anschlussberufungskläger
betreffend Ehescheidung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. A.___ (geb. [...] 1970, nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (geb. [...] 1957, nachfolgend: Ehemann) hatten im Jahr 2009 geheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. [...] 2009), D.___ (geb. [...] 2011) und E.___ (geb. [...] 2014). Am 17. Januar 2017 trennten sich die Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor Richteramt Olten-Gösgen geregelt. Am 17. Januar 2019 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erkannte mit Urteil vom 21. April 2021 Folgendes:
1. Die von den Parteien am [...] 2009 vor Zivilstandsamt Olten abgeschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb. [...] 2009, D.___, geb. [...] 2011 und E.___, geb. [...] 2014 werden unter der elterlichen Sorge beider Kindseltern belassen. Der Ehefrau und Kindsmutter wird die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Kindsmutter. 3. Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt: a. Der Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Montag Schulbeginn, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen. b. Die Feiertage werden wie folgt aufgeteilt: Ostern ab Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, die Weihnachtstage vom 24.12, 12.00 Uhr bis 26.12, 18.00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Jahren bei der Mutter und in den ungeraden Jahren beim Vater. Die Pfingsttage ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr, sowie die Neujahrstage vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter. c. Die Ehefrau hat die Kinder jeweils dem Ehemann zu bringen und der Ehemann hat die Kinder der Ehefrau zurückzubringen. d. Die Betreuung während der Schulferien ist hälftig von den Kindseltern zu übernehmen und jeweils spätestens bis Mitte Januar für das ganze Jahr zu besprechen. Die Ferienanteile sind so zu legen, dass die Feiertagsregelung eingehalten werden kann. 4. Die gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2017 angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 5. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau zugewiesen. 6. Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich bezogener Kinderrenten) zu bezahlen.
Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021 Für C.___ CHF 2'930.00 (davon CHF 1'930.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU) Für D.___ CHF 2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU) Für E.___ CHF 2'730.00 (davon CHF 1'730.00 BarU und CHF 1'000.00 BetrU)
Phase 2: Ab 1. November 2021 bis 31. Juni 2022 Für C.___ CHF 2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU) Für D.___ CHF 2'960.00 (davon CHF 1'920.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU) Für E.___ CHF 2'760.00 (davon CHF 1'720.00 BarU und CHF 1'040.00 BetrU)
Phase 3: Ab 1. August 2022 bis 30. April 2024 Für C.___ CHF 815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU) Für D.___ CHF 815.00 (davon CHF 595.00 BarU und CHF 220.00 BetrU) Für E.___ CHF 615.00 (davon CHF 395.00 BarU und CHF 220.00 BetrU)
Phase 4: Ab 1. Mai 2024 bis 31. Oktober 2025 Für C.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU) Für D.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU) Für E.___ CHF 790.00 (davon CHF 565.00 BarU und CHF 225.00 BetrU)
Phase 5: Ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2026 Für C.___ CHF 510.00 (davon CHF 510.00 BarU) Für D.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU) Für E.___ CHF 900.00 (davon CHF 560.00 BarU und CHF 340.00 BetrU)
Phase 6: Ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 Für C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU) Für D.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU) Für E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)
Phase 7: Ab 1. November 2027 bis 30. April 2030 Für C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU) Für D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU) Für E.___ CHF 710.00 (davon CHF 710.00 BarU)
Phase 8: Ab 1. Mai 2030 Für C.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU) Für D.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU) Für E.___ CHF 660.00 (davon CHF 660.00 BarU)
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB, folgende Unterhaltsbeiträge bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021: CHF 3'520.00 Phase 2: Ab 1. November 2021 bis 31. Juni 2022: CHF 3'520.00 Phase 3: Ab 1. August 2022 bis 30. April 2024: CHF 2'620.00 Phase 4: Ab 1. Mai 2024 bis 31. Oktober 2025: CHF 2'560.00 Phase 5: Ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2026: CHF 2'645.00 Phase 6: Ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027: CHF 2'130.00 Phase 7: Ab 1. November 2027 bis 30. April 2030: CHF 2'130.00
8. Die in den Ziffern 6 und 7 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom März 2021 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per Januar 2022, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt: Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index ursprünglicher Index (100.6 Punkte) Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige. 9. In güterrechtlicher Hinsicht wird die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils: - den PW [...] herauszugeben; - den Betrag von CHF 11'122.00 zu bezahlen. Nach Herausgabe des Fahrzeugs bzw. nach Bezahlung des obigen Betrags sind die Parteien nach Vollzug des Scheidungsurteils ehe- und güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 10. Die Pensionskasse des Ehemanns, F.___ AG, wird gerichtlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes ([...]) den Betrag von CHF 140'487.35 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse [...] zu überweisen. 11. Der Antrag der Ehefrau, es sei der Ehemann zu verpflichten, zur Absicherung der Unterhaltsbeiträge eine Todesfallversicherung abzuschliessen, wird abgewiesen. 12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 13. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.00 (inkl. Kosten der Massnahmenverfahren) werden den Parteien je hälftig, ausmachend je CHF 5'000.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Kostenanteil des Ehemannes wird mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet, womit er noch CHF 4'000.00 zu bezahlen hat.
2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sowie in der jeweiligen Berufungsantwort Anschlussberufung.
2.1.1 Die Ehefrau stellt in ihrer Berufung folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Phase 2 in Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bis zum 31. Juli 2021 dauert. 2. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei in Bezug auf die Phasen 3 bis 8 aufzuheben und der Ehemann und Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder ab dem 1. August 2022 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Phase 3: ab 1. August 2022 bis 30. April 2024 - C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt; CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt; CHF 693.00 Betreuungsunterhalt b) Phase 4: ab 1. Mai 2024 bis 31. Oktober 2025 - C.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF 675.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF 675.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt; CHF 675.00 Betreuungsunterhalt c) Phase 5: ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2026 - C.___: CHF 2'541.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt; CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt d) Phase 6: ab 1. August 2026 bis 31. Oktober 2027 - C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2751.00 Barunterhalt; CHF 538.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF 538.00 Betreuungsunterhalt e) Phase 7: ab 1. November 2027 bis 30. April 2030 - C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'751.00 Barunterhalt - E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt; CHF 1'076.00 Betreuungsunterhalt f) Phase 8: ab 1. Mai 2030 - C.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt - E.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt g) Der jeweilige Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Ausbildung auch über das 18. Altersjahr - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen Kindern und ihren Eltern - hinaus geschuldet. 3. Ziffer 6 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Ehemann und Kindsvater darauf behaftet wird, dass er auch bei den Pensionskasseneinrichtungen - F.___ AG und G.___ - die Altersrente bezieht, bzw. den allenfalls theoretisch ausmachenden Kinderrentenanteil an die Kinder weiterleitet. 4. Ziffer 10 des Entscheids des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 sei aufzuheben und die Pensionskasse des Ehemannes - F.___ AG - gerichtlich anzuweisen, von seinem Guthaben einen Betrag von CHF 260'664.31 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau ([...]) bei der Pensionskasse [...] zu übertragen. 5. Ziffer 9 Lemma 2 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 21.04.2021 sei aufzuheben und es sei in güterrechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: a) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung einen Betrag in der Höhe von CHF 56'470.32 zu bezahlen. Eventualiter: Der Ehemann sei zu verpflichten, die beiden von der Ehefrau bestellten Betten (Ziffer 5.6.2.5.3. lit. j und k) der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung herauszugeben. b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ehescheidung die persönlichen Gegenstände aus den Feriendomizilen [...] und [...] zu übergeben.
2.1.2 Die Anträge des Ehemannes in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt:
1. Die Ziffer 1 (Rechtsbegehren) der Berufung der Ehefrau sei gutzuheissen. 2. Die Ziffern 2-5 (Rechtsbegehren) der Berufung der Ehefrau seien abzuweisen. 3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Schuldenregelung aufzuheben und die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils (nebst der Herausgabe des PW [...] - bisher unangefochten) den Betrag von Fr. 22'998.30, eventualiter Fr. 20'753.70, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
2.2.1 Der Ehemann stellt in seiner Berufung folgende Rechtbegehren:
1. Die Ziffern 2, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.4.2021 seien aufzuheben. 2. Die der Ehe entsprossenen Kinder C.___, geb. [...]2009, D.___, geb. [...]2011, und E.___, geb. [...]2014, seien unter der elterlichen Sorge beider Kindseltern zu belassen. Die Obhut sei den Eltern alternierend zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter festzulegen sei. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese ihm ausbezahlt werden, zu bezahlen:
Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Für C.___, geb. 2009 Fr. 1'075.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 935.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 935.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis 31.7.2022 Für C.___, geb. 2009 Fr. 1'074.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 1'074.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 934.—
Phase 3: Ab 1.8.2022 bis 30.4.2024 Für C.___, geb. 2009 Fr. 989.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 989.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 849.--
Phase 4: Ab 1.5.2024 bis 31.10.2025 Für C.___, geb. 2009 Fr. 970.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 970.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 970.--
Phase 5: Ab 1.11.2025 bis 31.7.2026 Für C.___, geb. 2009 Fr. 923.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 973.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 973.--
Phase 6: Ab 1.8.2026 bis 31.10.2027 Für C.___, geb. 2009 Fr. 923.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 973.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 973.--
Phase 7: Ab 1.11.2027 bis 30.4.2030 Für C.___, geb. 2009 mündig Für D.___, geb. 2011 Fr. 971.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 1'021.--
Phase 8: Ab 1.5.2030 Für C.___, geb. 2009 mündig Für D.___, geb. 2011 mündig Für E.___, geb. 2014 Fr. 733.--
Die Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse verbleiben beim Berufungskläger. Ab Mündigkeit der Kinder stehen diese Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse den Kindern zu. 4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Fr. 617.-- Phase 2: Ab 1.11.2021 bis 31.7.2022 Fr. 682.-- Phase 3: Ab 1.8.2022 bis 30.4.2024 Fr. 164.-- Phase 4: Ab 1.5.2024 bis 31. 10.2025 Fr. 111.-- Phase 5: Ab 1.11.2025 bis 31.7.2026 Fr. 133.-- Phase 6: Ab 1.8.2026 bis 31.10.2027 Fr. 133.-- Phase 7: Ab 1.11.2027 bis 30.4.2030 Fr. 131.-- 5. Eventualiter, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zu deren Mündigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten), folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen, soweit diese ihm ausbezahlt werden, zu bezahlen: Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Für C.___, geb. 2009 BarU Fr. 1'499.-- Für D.___, geb. 2011 BarU Fr. 1'299.-- Für E.___, geb. 2014 BarU Fr. 1'299.--
Phase 2: Ab 1.11.2021 bis 31.7.2022 Für C.___, geb. 2009 BarU Fr. 1'499.-- Für D.___, geb. 2011 BarU Fr. 1'499.-- Für E.___, geb. 2014 BarU Fr. 1'299.--
Phase 3: Ab 1.8.2022 bis 30.4.2024 Für C.___, geb. 2009 Fr. 331.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 331.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 83.--
Phase 4: Ab 1.5.2024 bis 31. 10.2025 Für C.___, geb. 2009 Fr. 278.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 278.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 278.--
Phase 5: Ab 1.11.2025 bis 31.7.2026 Für C.___, geb. 2009 Fr. 240.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 290.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 290.--
Phase 6: Ab 1.8.2026 bis 31.10.2027 Für C.___, geb. 2009 Fr. 240.-- Für D.___, geb. 2011 Fr. 290.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 290.--
Phase 7: Ab 1.11.2027 bis 30.4.2030 Für C.___, geb. 2009 mündig Für D.___, geb. 2011 Fr. 303.-- Für E.___, geb. 2014 Fr. 353.--
Phase 8: Ab 1.5.2030 Für C.___, geb. 2009 mündig Für D.___, geb. 2011 mündig Für E.___, geb. 2014 Fr. 0.--
Die Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse von derzeit Fr.1'221.-- stehen den Kindern ab Pensionierung des Berufungsklägers zusätzlich zu. 6. Eventualiter, für den Fall, dass der Berufungsbeklagten die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.10.2021 Fr. 1'205.-- Phase 2: Ab 1.11.2021 bis 31.7.2022 Fr. 1'309.-- 7. Subeventualiter nach richterlichem Ermessen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2.2. Die Rechtsbegehren der Ehefrau in der Berufungsantwort und Anschlussberufung lauten wie folgt.
1. Die Berufung des Ehemannes sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei gemäss dem vorinstanzlichen Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 zu bestätigen, dass die alleinige Obhut über die drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014) der Kindsmutter zuzuteilen ist. 3. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 bezüglich Phasen 1 und 2 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014) seien wie folgt festzulegen:
Phase 1: ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.10.2021: - C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
Phase 2: ab 01.11.2021 bis 31.07.2022: - C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt+ CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
4. Die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei Kinder C.___ (geb. [...]2009), D.___ (geb. [...]2011) und E.___ (geb. [...]2014) seien ab Phase 3 mit Wirkung ab dem 01.08.2022 wie folgt festzulegen:
Phase 3 ab 01.08.2022 bis 30.04.2024: - C.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'653.00 Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'353.00 Barunterhalt + CHF 693.00 Betreuungsunterhalt
Phase 4 ab 01.05.2024 bis 31.10.2025: - C.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt - D.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'617.00 Barunterhalt + CHF 675.00 Betreuungsunterhalt
Phase 5 ab 01.11.2025 bis 31.07.2026: - C.___: CHF 2'541.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'591.00 Barunterhalt + CHF 1'039.00 Betreuungsunterhalt
Phase 6 ab 01.08.2026 bis 31.10.2027: - C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'751.00 Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt - E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt + CHF 538.00 Betreuungsunterhalt
Phase 7 ab 01.11.2027 bis 30.04.2030: - C.___: CHF 2'291.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'751.00 Barunterhalt - E.___: CHF 2'801.00 Barunterhalt + CHF 1'076.00 Betreuungsunterhalt
Phase 8 ab 01.05.2030: - C.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt - D.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt - E.___: CHF 2'629.00 Barunterhalt
Der jeweilige Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'629.00 sei bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Ausbildung auch über das 18. Altersjahr – unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB für anderslautende Vereinbarungen zwischen den volljährigen Kindern und ihren Eltern – hinaus geschuldet.
5. a) Anschlussberufungsweise sei Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21.04.2021 ab Phase 3 aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1: ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.10.2021 CHF 3'826.00 Phase 2: ab 01.11.2021 bis 31.07.2022: CHF 3'826.00 Phase 3: 01.08.2022 bis 30.04.2024: CHF 3'826.00 Phase 4: ab 01.05.2024 bis 31.10.2025: CHF 3'742.00 Phase 5: ab 01.11.2025 bis 31.07.2026: CHF 3'859.00 Phase 6: 01.08.2026 bis 31.10.2027: CHF 4'226.00 Phase 7: 01.11.2027 bis 30.04.2030: CHF 4'226.00
b) Eventualiter: Soweit das Gericht den Kindesunterhalt insgesamt anders als die gemäss Ziffer 3 je Phase beantragten Beträge festsetzt, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt bis und mit 30.04.2030 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz zwischen den effektiven Kinderunterhaltsbeiträgen und den jeweiligen Gesamtunterhaltsbeiträgen je Phase von CHF 13'564.00 (1 bis 3), CHF 13'618.00 (4), CHF 13'660.00 (5) und CHF 13'145.00 (6 und 7), zu bezahlen. 6. Anschlussberufungsweise sei Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Herausgabe des PW [...] aufzuheben, bzw. dahingehend zu ergänzen, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann das Auto 90 Tage nach Rechtskraft des Gesamturteils, bzw. der Unterhaltsregelung herauszugeben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes.
2.3 Beide Parteien beantragen, die jeweilige Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen.
3. Die von den Parteien eingereichten Rechtsmittel sind spruchreif. Da sie den gleichen Entscheid betreffen, können sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II. 1.1.1 Umstritten ist zunächst die Frage der Obhut. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin teilte die Kinder der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter zu. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen und die Obhut alternierend zuzuteilen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter festzulegen sei.
1.1.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils des Kindes hin das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis).
1.1.3 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut beziehungsweise Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.1).
1.2 Die Vorderrichterin erwog zur Frage der Obhut über die drei Kinder, dass diese für die Dauer des Verfahrens mit Verfügung vom 24. April 2020 der Ehefrau zugeteilt und die Betreuung geregelt worden sei. Die dagegen vom Ehemann erhobene Berufung habe das Obergericht am 18. Juni 2020 abgewiesen. In Ergänzung der Verfügung vom 24. April 2020 sei am 21. Juli 2020 verfügt worden, dass die Ehefrau verpflichtet sei, im Rahmen der verfügten Betreuungsregelung die Kinder jeweils zum Kindsvater zu bringen und dass der Ehemann verpflichtet sei, die Kinder jeweils zur Kindsmutter zurückzubringen. Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht verändert. Es gebe somit keinen Grund, an der Obhut, wie sie bereits vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zugeteilt worden sei, etwas zu ändern. Es könne vollumfänglich auf die Begründung im Entscheid vom 24. April 2020 verwiesen werden. Es bleibe deshalb dabei, dass die Obhut über die Kinder der Ehefrau zu belassen sei. Die verfügte Betreuungsregelung sei zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber bleibe darauf hinzuweisen, dass der Ehemann in seiner Eingabe vom 21. Januar 2020 selbst ausgeführt habe, es sei offensichtlich, dass ein Wegzug der Kinder in die Umgebung von […] die alternierende Obhut verunmöglichen würde.
1.3 Der Ehemann räumt in seiner Berufung ein, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht habe, er akzeptiere die im Rahmen des Wegzuges der Berufungsbeklagten nach [...] neu festgelegte Betreuungsregelung der Kinder. Falsch sei hingegen, wenn man diesbezüglich von einer alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten ausgehe, zumal sein Betreuungsanteil knapp 40% betrage. Zum Verweis der Vorinstanz auf die vorsorglichen Massnahmen vom 24. April 2020 und die seither unveränderten Verhältnisse sei vorab festzuhalten, dass der Ehescheidungsrichter in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht an einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des Massnahmerichters gebunden sei. Das bedeute weiter, dass es selbstverständlich auch keiner veränderten faktischen Verhältnisse bedürfe, damit der Ehescheidungsrichter einen unveränderten Sachverhalt rechtlich anders als der Massnahmerichter qualifizieren könne. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Beurteilung, ob gestützt auf die feststehende Betreuungsregelung eine alleinige alternierende Obhut vorliege, nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung der Betreuungsregelung handle. Es gehe also vorliegend auch nicht darum, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen geändert hätten nicht, sondern einzig um die rechtliche Beurteilung der unbestrittenen Betreuungsregelung. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei es zudem primär um die Wegzugsbewilligung für die Kinder im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB gegangen. Die Frage der Betreuungsform wäre materiell erst relevant geworden, wenn die Unterhaltsbeiträge vorsorglich zum Thema gemacht worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe damals ja bereits 80% gearbeitet, das heisst weit mehr als ihr im Rahmen des Eheschutzes angerechnet worden sei.
Es treffe zu, dass er im Zusammenhang mit dem Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder selber festgehalten habe, ein Wegzug verunmögliche die alternierende Obhut. Das rechtfertige die rechtliche Würdigung der Vorinstanz jedoch nicht. Er habe damit selbstverständlich gemeint, dass die bis zum Wegzug gelebte echte alternierende Obhut mit mehr weniger je hälftiger Betreuungsanteilen aufgrund der geographischen Distanz der Wohnorte nicht mehr lebbar sei. Eine echte alternierende Obhut liege dann vor, wenn die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Kinderbetreuung zu mehr weniger gleichen Teilen ausübten. Zur Beurteilung der Anteile der Betreuung sei lediglich die schulfreie Zeit als echte Betreuungszeit zu berücksichtigen. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil betreue er die Kinder während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen sowie jeden zweiten Freitagnachmittag ab Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen. Die Wochenenden würden wie auch die Ferien und die Feiertage hälftig aufgeteilt. Bei 13 Wochen Schulferien (ohne Wochenenden) ergebe dies 65 Tage, die hälftig geteilt würden, sowie 52 Wochenenden, das heisst 104 Tage zuzüglich rund 9 Feiertage. Insgesamt würden rund 178 Tage je zu 50% aufgeteilt. Während der Schulzeit von Montag bis Freitag, das heisst während rund 187 Tagen, betreue er in der Woche 1 am Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen Schulbeginn und in der Woche 2 zusätzlich ab Freitagnachmittag Schulschluss (ca. 15.00 Uhr) bis Samstagmorgen. Selbst wenn man hier die Schulzeit der Kinder dem Betreuungsanteil der Berufungsbeklagten anrechne, komme man auf einen auf ihn entfallenden Anteil von rund 22.5% an 187 Tagen. Rechne man alsdann den durchschnittlichen Betreuungsanteil pro Jahr, so komme man auf einen Betreuungsanteil von 35.9%. Ziehe man die Zeit, währenddem die Kinder in der Schule seien, beim Anteil der Berufungsbeklagten ab, erhöhe sich sein Anteil auf rund 40%. Aufgrund dieser Tatsache sei die vorliegende Betreuungsregelung nicht als alleinige Obhut, sondern als alternierende Obhut zu qualifizieren. Dies habe zur Konsequenz, dass die nicht unerheblichen Auslagen für die Kinder für Ferien, Freizeitauslagen und Haushalt auch bei ihm zu berücksichtigen seien und nicht der ganze Überschuss der Kinder bei der Berufungsbeklagten verbleiben könne. Die Ehefrau selber habe im Rahmen ihrer Klageantwort ausgeführt, der Wohnsitzwechsel in die Umgebung [...] solle nicht zur Folge haben, dass die Kinder weniger durch den Vater betreut würden. Die Tage seien lediglich so zu verschieben, dass es praktikabel bleibe. Selbst die Berufungsbeklagte sei somit davon ausgegangen, dass er, wie vor dem Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder, auch nachher keine Betreuungseinbusse erleiden sollte. Dies bedeute nichts Anderes, als dass er auch nach dem Wohnsitzwechsel die Kinder weiterhin alternierend betreuen können sollte, auch wenn der Betreuungsanteil notgedrungen durch den Wohnsitzwechsel reduziert worden sei. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung entspreche damit einer alternierenden Obhut im Verhältnis von knapp 40% zu 60%.
1.4 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, es sei mühselig, dass der Ehemann die Obhutsfrage erneut aufwerfe, nachdem vor bald drei Jahren die Gutachterin sowie das erstinstanzliche Gericht wie auch das Obergericht die alleinige Obhut bei ihr als richtig angesehen hätten. Die Obhutszuteilung hänge nicht nur von der Betreuungsregelung ab, sondern es seien verschiedene Kriterien ausschlaggebend. Das Obergericht habe im Entscheid vom 18. Juni 2020 auf diese Kriterien hingewiesen und festgehalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung sämtlicher Kriterien vorgenommen habe. Es sei nicht richtig, dass es im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vorwiegend um die Wegzugsbewilligung gegangen sei und die Betreuungsform materiell nicht hätte zum Thema gemacht werden müssen. Vielmehr habe die Obhutszuteilung insbesondere beurteilt werden müssen, weil sie im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen dies explizit verlangt habe. Das Obergericht habe dazu primär festgehalten, dass eine Obhutsumteilung auch bei einem Wegzug nicht zwingend erfolgen müsse, habe in der Folge aber auf den weiterhin bestehenden tiefen Konflikt zwischen den Ehegatten und Eltern hingewiesen. Die Obhutsumteilung sei vorgenommen worden, damit etwas Ruhe einkehren könne. Tatsächlich hätten sich die Kinder in [...] bestens eingelebt und fühlten sich äusserst wohl. Die schulischen Leistungen seien auf Kurs. Der Konflikt zwischen den Parteien habe sich jedoch weiterhin nicht gelegt. Insbesondere auf der Kommunikationsebene bestünden massive Probleme, welche oftmals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen würden. Die Kindseltern seien sich in nichts einig und es sei weiterhin von einer hochstrittigen Angelegenheit auszugehen. Dies spürten die Kinder nach wie vor. Vor diesem Hintergrund sei die Frage zu stellen, ob im Sinne des Kindswohls von Amtes wegen die Erziehungsbeistandschaft nicht doch weiterzuführen sei. Wenn der Ehemann ausführen lasse, dass eine alternierende Obhut mit Wohnorten einerseits [...] und andererseits [...] nicht mehr möglich sei und gleichzeitig das verfügte Betreuungsmodell akzeptiere, genüge dies in Kombination mit den übrigen Kriterien sehr wohl, um eine alleinige Obhut zu rechtfertigen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Betreuung zu mehr weniger gleichen Teilen. Mit dem Wohnortwechsel habe mit Blick auf die Praktikabilität auch eine Anpassung der Betreuung vorgenommen werden müssen, welche der Ehemann akzeptiert habe. Die Berechnung des Ehemannes werde bestritten. Selbstverständlich sei auch die Verantwortung während der Schulzeit mitzurechnen, da es beispielsweise durchaus vorkommen könne, dass ein Kind krank sei und betreut werden müsse. Der Ehemann bringe die Kinder am Morgen zwar in die Schule, die Verantwortung, falls etwas sei, trage aber sie. Eine Aufteilung der Betreuung nach den entsprechenden Einheiten ergebe ein Verhältnis von 23% (13 Einheiten Vater) zu 77% (43 Einheiten Mutter). Selbst wenn die Anteile anders berechnet würden, sei es ein Fakt, dass der Ehemann in keiner Art und Weise Mehrauslagen habe. Er habe im Vergleich zu einem lediglich 14-täglichen Kontaktrecht (Freitag bis Sonntag) auf zwei Wochen gesehen maximal für fünf Mahlzeiten mehr aufzukommen (Frühstück einmal am Montag und zweimal am Donnerstagmorgen sowie Abendessen zweimal am Mittwoch). Bereits heute falle der Mittwochnachmittag insbesondere in der Folgewoche nach dem Vater-Wochenende weg, beziehungsweise die Kinder blieben in [...], um ihren Hobbies nachzugehen sich mit Schulkameraden zu treffen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und das Einnahmegefälle der Parteien erscheine es doch als äusserst kleinlich, hier über Mehrauslagen diskutieren zu wollen. Schliesslich sei festzuhalten, dass auch eine alternierende Betreuung nicht zwingend eine alternierende Obhutsregelung zur Folge hätte, da weitere Kriterien relevant seien wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und die Meinungsäusserung älterer Kinder. Vorliegend stehe neben der räumlichen Distanz vor allem der tiefe Elternkonflikt der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen.
1.5 Die Frage der Obhut war bereits im Massnahmeverfahren heftig umstritten. Das Obergericht hielt in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 18. Juni 2020 fest, die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, ein Wegzug der Kinder von [...] nach [...] verunmögliche das bisherige Betreuungsmodell. Da sich die Eltern darüber nicht verständigen könnten, habe sie zu Recht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme über die Frage des Aufenthaltsorts und auch über die damit zusammenhängende Obhut und den persönlichen Verkehr befunden (Urteil, S. 11 f.). Weiter erwog das Obergericht Folgendes (Urteil, S. 15):
«Die Obhut über die Kinder könnte – wenn man die Kindesanhörung ausser Betracht lässt – an sich beiden Elternteilen zugewiesen werden. Die Äusserungen der Kinder können indessen nicht ausgeblendet werden. Diese haben das 12. Altersjahr, ab dem von der Fähigkeit zu autonomer Willensbildung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E 3.3), zwar noch nicht überschritten. C.___ erreicht diese Schwelle erst in rund eineinhalb Jahren. Die Willensäusserungen sind aber eindeutig. C.___ gab anlässlich der Anhörung vom 8. April 2020 zum Ausdruck, für ihn sei «ganz klar, dass er bei der Mutter leben wolle» (Protokoll, S. 1). Auch D.___, mit der C.___ nicht darüber geredet habe (Protokoll der Anhörung von C.___, S. 2), bemerkte, «dass sie auf jeden Fall bei Mami in [...] wohnen wolle… Sie möchte einfach nur noch an einem Ort sein» (Protokoll der Anhörung von D.___, S. 1).
Bereits Dr. phil. J.___ hatte in ihrem im Eheschutzverfahren erstatteten Bericht vom 20. Juni 2018 beantragt, die Obhut der Mutter zuzuweisen, wobei allerdings einzuräumen ist, dass sie dies nicht nur «aufgrund des substanziellen Elternkonflikts», sondern auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter damals nicht berufstätig war, empfahl (Bericht, S. 27). Angesichts des unvermindert tiefen Konfliktes zwischen den Eltern während der trotz dem Gutachten seinerzeit angeordneten alternierenden Obhut ist es nun an der Zeit, dass etwas Ruhe einkehrt. Die Kinder scheinen sich in der Schule in [...] rasch und gut eingelebt zu haben. Die von der Ehefrau und Berufungsbeklagten neu eingereichten Berichte zeichnen jedenfalls ein positives Bild (Urkunden 10 – 12 der Berufungsbeklagten). Auch diese aktuelle Entwicklung der Verhältnisse ist zu berücksichtigen (BGE 142 III 502 E 2.7 a.E.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegzug der Kinder zur Mutter nach [...] und die damit verbundene Zuteilung der Obhut dem Kindeswohl entsprechen. Die Berufung gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. April 2020 muss aus diesem Grund abgewiesen werden».
Der Entscheid des Obergerichts erging nach einer umfassenden Würdigung aller für die Zuteilung der Obhut massgebenden Kriterien. Es konnte dabei auch auf die überzeugenden und einleuchtenden Überlegungen der damaligen Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13). Diese hatte zutreffend festgehalten, dass eine alternierende Obhut nicht ausgeübt werden könne, wenn ein Elternteil in [...] und der andere in [...] wohne und der Wechsel unter der Woche stattfinde (Urteil S. 7). Dieser Auffassung war offenbar auch der Ehemann, hatte doch auch er im Massnahmeverfahren nicht die alternierende Obhut, sondern die Zuweisung der alleinigen Obhut an ihn beantragt (Urteil S. 4). In der Tat ist für die Obhutsfrage nicht entscheidend, wer nun genau zu wieviel Prozent die Kinder bei sich hat und ob die Schulzeit bei dieser Berechnung mitzuberücksichtigen ist nicht. Die von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten sind so so nicht derart ausgeglichen, dass sich bereits deswegen ein Anspruch auf Feststellung der alternierenden Obhut ergäbe. Ausschlaggebend sind deshalb die übrigen Kriterien (vgl. E. 1.1 hievor). Da sich die Verhältnisse sei dem Massnahmeverfahren nicht geändert haben und die damalige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung weitgehend fortgesetzt werden soll, verwies die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil zu Recht auf die damals angestellten Überlegungen. Die Eltern wohnen immer noch gleich entfernt voneinander. Auch hinter die Kooperationsfähigkeit ist nach wie vor ein Fragezeichen zu setzen, was allein schon die Tatsache zeigt, dass sie sich selbst im vorliegenden Berufungsverfahren gegenseitig mit Vorwürfen eindecken, die nichts mit der Sache zu tun haben (vgl. z.B. betreffend Drittbeziehungen Berufung der Ehefrau, S. 21, und Berufungsantwort Ehemann, S. 28). Auch ist nicht bekannt, dass sich die Haltung der Kinder in der Zwischenzeit geändert hätte. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist daher unbegründet.
2.1 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ermittelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst den Überschuss, der den Parteien während der letzten Zeit des Zusammenlebens zur Verfügung stand. Ausgehend von damaligen Einkünften von total CHF 22'800.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 14'500.00 habe die Familie über einen Betrag von CHF 8’300.00 frei verfügen können. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sei somit von einem auf die Parteien entfallenden Anteil am Überschuss von CHF 2'370.00 und auf einen auf die Kinder entfallenden Anteil am Überschuss von CHF 1'185.00 auszugehen. Die Obergrenze des gebührenden Bedarfs der Ehefrau und der Kinder entspreche dem heutigen familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich diesem Überschussanteil. Die Alimente seien anhand der so genannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln. Es sei mit insgesamt acht Phasen zu rechnen. Nach dem sogenannten Schulstufenmodell müsse der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbtätigkeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Mit 16 Jahren habe ein Kind grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Ehemann am 1. August 2022 pensioniert werde. Der Ehemann mache geltend, dass die Ehefrau spätestens ab seiner Pensionierung 80 % arbeiten könne. Wie der Ehemann selbst ausführe, sei C.___ im Zeitpunkt seiner Pensionierung zwar schon in der Oberstufe. E.___ werde dannzumal aber erst 8 Jahre alt sein. Auch wenn der Ehemann die Kinder häufig betreue, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden, vom Schulstufenmodell abzuweichen. Entsprechend ergäben sind folgende Phasen: 1.: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Oktober 2021; 2.: Ab 1. November 2021 (D.___ 10) bis 31. Juli 2022; 3.: Ab 1. August 2022 (Pensionierung Ehemann) bis 30. April 2024; 4.: Ab 1. Mai 2024 (E.___ 10) bis 31. Oktober 2025; 5.: Ab 1. November 2025 (C.___ 16) bis 31. Juli 2026; 6.: Ab 1. August 2026 (E.___ Sek./Ehefrau 80 %) bis 31. Oktober 2027; 7.: Ab 1. November 2027 (D.___ 16) bis 30. April 2030; 8.: Ab 1. Mai 2030 (E.___ 16, Ehefrau 100 %).
Bei der konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging die Vorderrichterin beim Ehemann bis zu dessen Pensionierung von monatlichen Einkünften von rund CHF 21'100.00 und danach von CHF 12'680.00 aus. Auf Seiten der Ehefrau rechnete sie inklusive Anteil 13. Monatslohn ausgehend vom aktuellen 60 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'750.00, sobald sie 80 % tätig sein müsse von CHF 6'333.00 und bei 100 % CHF 7'915.00 an. Als Einkommen der Kinder berücksichtigte sie die Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen von CHF 200.00 beziehungsweise CHF 250.00 pro Monat sowie ab 1. August 2022 eine AHV-Rente von CHF 948.00 pro Kind und die Kinderrenten der G.___ von monatlich CHF 273.00. Nach der Gegenüberstellung des für die verschiedenen Phasen ermittelten und im Detail von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin auch begründeten Bedarfs und der Zuweisung des Überschussanteils resultierten die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauere bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Zum Ehegattenaliment erwog die Vorderrichterin, wenn wie vorliegend eine lebensprägende Ehe gegeben sei, stehe grundsätzlich ausser Frage, dass der Ehegatte, der für den ihm gebührenden Unterhalt nie mehr selbst aufzukommen vermöge, einen dauernden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe, wenn der andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfüge. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, so dass es angezeigt sei, der Ehefrau wie von ihr beantragt nachehelichen Unterhalt bis 30. April 2030 zuzusprechen.
2.2 Die Ehefrau rügt, es sei davon auszugehen, dass es sich in Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz für die Phase 2 offensichtlich lediglich um einen Verschreiber handle. Unterhaltsbeiträge seien mit Blick auf das Alter der drei Kinder nahtlos geschuldet. Die Phase 3 beginne per 1. August 2022, womit klar sei, dass die Phase 2 per 31. Juli 2022 enden müsse. Der Ehemann bestreitet dies zu Recht nicht. Das angefochtene Urteil (Dispositiv) ist entsprechend zu korrigieren. Dasselbe gilt für das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment.
2.3.1 Die konkrete Höhe der Unterhaltsbeiträge wird von beiden Ehegatten angefochten. Keine Partei stellt indessen die von der Vorderrichterin angewandte Bemessungsweise vom Grundsatz her in Frage. Zu Recht: Die Berechnungsmethode entspricht vollumfänglich den Grundsätzen von Art. 125 und 286 ZGB sowie der Praxis und ist in keiner Weise zu beanstanden. Die Vorbringen der Parteien richten sich gegen einzelne Punkte der Bemessung. Die in den Berufungen und Anschlussberufungen gegen das vorinstanzliche Urteil erhobenen Rügen der Parteien werden nachfolgend gemeinsam behandelt.
2.3.2 Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Dem angefochtenen Urteil zufolge hat der Ehemann Unterhaltsbeiträge «Ab Rechtskraft Scheidungsurteil» zu bezahlen (angefochtenes Urteil Ziffern 6 und 7). Mit diesem Zeitpunkt kann die Rechtskraft des Scheidungspunktes die Rechtskraft des Urteils über die noch umstrittenen Unterhaltsbeiträge gemeint sein. Um solche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Datum des Beginns der Beitragspflicht explizit festzuhalten (Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 126 ZGB). Da der Scheidungspunkt vorliegend in jeder Hinsicht unbestritten war und beide Parteien auch in im Rechtsmittelverfahren eine Neuregelung «Ab Rechtskraft Scheidungsurteil» und damit aus heutiger Sicht eine rückwirkende Neuregelung beantragen, ist es angezeigt, für den Beginn der Unterhaltspflicht auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes abzustellen (vgl. dazu Samuel Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018 S. 68). Aus Praktikabilitätsgründen ist von einem Monatsbeginn, konkret vom 1. Juni 2021 auszugehen (das begründete Urteil wurde den Parteien am 26. April 2021 zugestellt). Nachfolgend sind somit auch die ersten beiden Unterhaltsphasen zu überprüfen.
3.1 Umstritten ist zunächst die Höhe des in der Ehe zuletzt gelebten Standards. Die Vorderrichterin führt im angefochtenen Urteil dazu aus, das Obergericht sei in seinem im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergangenen Urteil vom 16. Mai 2018 davon ausgegangen, dass der Familie zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung während der letzten Zeit des Zusammenlebens ein Betrag von monatlich CHF 23'129.00 (inkl. Kinderzulagen) zur Verfügung gestanden sei. Bereits damals habe der Ehemann geltend gemacht, er habe an seine erste Familie Alimente in der Höhe von jährlich CHF 55'000.00 zahlen müssen. Das Obergericht habe diesen Abzug nicht berücksichtigt, ohne Gründe dafür anzuführen. Aus den Steuererklärungen 2014 bis 2016 sei ersichtlich, dass der Ehemann Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 138'000.00 deklariert habe. Diese Unterhaltsbeiträge, das heisst monatliche Zahlungen von CHF 3'833.00, seien bei seinem Einkommen als Abzug zu berücksichtigen. Das Vorbringen der Ehefrau, der Ehemann habe ein Jahreseinkommen von rund CHF 200'000.00 pro Jahr gehabt und es sei davon auszugehen, dass er gewisse Fixkosten über den Geschäftsabschluss abgerechnet habe, sei nicht substantiiert und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Die vom Obergericht errechneten Einkünfte von CHF 23'129.00 pro Monat seien somit um CHF 3'833.00 pro Monat zu kürzen. Hinzuzurechnen seien hingegen die Steuerausstände der Jahre 2014 bis 2016 von total CHF 126'663.15 (vgl. Beilage 15 des Ehemannes), welche erst per 2019 bezahlt worden seien, was pro Monat CHF 3'518.40 ausmache. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Ehegatten und ihren Kindern zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten während der letzten Zeit des Zusammenlebens ein Betrag von monatlich CHF 22'814.40 inkl. Kinderzulagen zur Verfügung gestanden habe.
3.2 Die Ehefrau wirft der Vorinstanz in ihrer Berufung vor, diese habe sich nicht mit den von ihr eingereichten Analysen der edierten Kontoauszüge auseinandergesetzt. Aus den Kontoauszügen der Jahre 2015 und 2016 lasse sich eindeutig herauslesen, dass der Familie - ohne Steuern, ohne Alimentenzahlungen, ohne Drittbetreuungskosten und ohne Amortisationen - bereits ein Betrag von rund CHF 22'500.00 monatlich zur Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den persönlichen Ausgaben der Ehefrau von monatlich rund CHF 2'500.00 und den Ausgaben ab dem Konto des Ehemannes für die Familie von rund CHF 20'000.00. Bis auf wenige Ausnahmen seien keine Steuern von den privaten Konti der Parteien bezahlt worden. Rechne man gemäss der Vorinstanz die Steuerausstände von CHF 3'518.40 hoch, ergebe sich ein für die Berechnung relevantes Einkommen in der Höhe von rund CHF 26'000.00. Bemerkenswert sei zudem auch, dass die Hypothekarzinsen für die gemeinsam bewohnte Liegenschaft in [...] ab Juli 2016 ebenfalls nicht mehr ab dem [...]konto bezahlt worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie damit nachweisen können, welchen Bedarf die Familie zum Zeitpunkt des Zusammenlebens kurz vor der Trennung benötigt habe. Das Einkommen des Ehemannes alleine sei für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 23'500.00 monatlich festzulegen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem Einkommen des Ehemannes von CHF 26'000.00 abzüglich dem lediglich zwecks betrieblicher Optimierung ihr über die Firmen des Ehemannes ausbezahlten Lohnes von CHF 2'500.00. Aus der Gegenüberstellung des Totals der Einkünfte von CHF 26'000.00 und dem Bedarf von CHF 14'500.00 resultiere ein Überschuss von rund CHF 12'000.00. Dieses Geld habe der Familie gedient und sei auch als solches verbraucht worden und deshalb insgesamt als Unterhalt zu berücksichtigen. Der Betrag sei auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen.
3.3 Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort fest, wie er auch in seiner Berufung vorrechne, sei gestützt auf die Steuererklärungen 2014 - 2016 von einem im Durchschnitt pro Monat verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, Einkommen der Ehefrau sowie nach Aufrechnung der später bezahlten Nachsteuern auszugehen. Die angerufenen Kontoauszüge seien bezüglich der Lebenshaltung der Familie nicht aussagekräftig, zumal über dieses Konto einnahmenseits nebst dem Lohn auch Spesen, Zahlungen der Krankenkassen, Übertragungen von anderen Konti etc. erfolgt seien. Ausgabenseits seien über das [...]Konto nicht nur Lebenshaltungskosten, sondern auch weitere Auslagen, die nicht zum Verbrauchsunterhalt gehörten, bezahlt worden, wie Geschäftsauslagen und Auslagen für die diversen Liegenschaften, Darlehensrückzahlungen sowie diverse Zahlungen, die zur Sparquote gehörten. Mit Sicherheit könne man deshalb nicht einfach sämtliche Belastungen des [...]Kontos zusammenzählen, um damit die Lebenshaltung der Parteien vor der Trennung zu beweisen. Über dieses Konto seien neben den von der Ehefrau anerkannten Alimenten für die Erstfamilie auch Ausgaben für die diversen Liegenschaften, eine Lebensversicherung, die Geschäftsauslagen, die wieder zurückerstattet worden seien, Arztrechnungen, Rückzahlungen von Darlehen der Ehefrau, Steuern, Drittbetreuungskosten und weitere Auslagen, die nicht zur Lebenshaltung gehörten, getätigt worden. Dasselbe gelte für die über dieses Konto erfolgten Zahlungen für einen Bootsplatz und Bootsreparaturen, was ebenfalls nicht zur Lebenshaltung der Ehefrau zu zählen sei. Der Vorinstanz könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Kontoauszüge unbeachtet gelassen habe. Der Verbrauchsunterhalt sei gestützt auf diese Belege nicht eruierbar. Für die Beurteilung der letzten Lebenshaltung seien einzig die Steuererklärungen verlässlich. Wenn die Ehefrau im Endeffekt den von ihr völlig überhöht berechneten Überschuss von CHF 12'000.00 einfach auf die Familie nach Köpfen aufteile, übersehe sie etwas ganz Wesentliches. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte könne nämlich - wenn keine Kinder vorhanden seien - nicht einfach die Hälfte des Überschusses für sich beanspruchen, sondern er müsse nachweisen, welche Auslagen notwendig seien, um seinen bisherigen Lebensstandard zu finanzieren. Auch bei der zweistufigen Methode sei im Rahmen der Überschussverteilung sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles, wie unter anderem speziellen Bedarfspositionen, Rechnung zu tragen. Zum Beispiel Drittbetreuungskosten, welche seit der Trennung weggefallen seien, müssten zur Sparquote hinzugerechnet werden. Auch wenn ein Ehegatte stets wesentlich mehr Geld ausgegeben habe als der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu berücksichtigen und sein Anteil am Überschuss müsse entsprechend höher ausfallen. Vorliegend sei unbestritten, dass der Ehemann bereits vor der Trennung als auch vor Eheabschluss nicht nur die unter anderem im Unterhalt teure eheliche Liegenschaft in [...] habe finanzieren, sondern er auch die weiteren Ferienliegenschaften in [...] und in [...] habe unterhalten müssen. Seit rund 20 Jahren besitze er ein Boot, das ebenfalls hohe Unterhaltskosten verursache. Er habe damit auch vor der Trennung und bereits vor der Ehe weit höhere Auslagen gehabt als die Ehefrau. Selbst wenn man deshalb von einem höheren Gesamtverbrauch ausgehen würde, könnte man nicht nach Köpfen teilen, weil er damit gar nicht mehr in der Lage wäre, seine bisherigen Auslagen zu finanzieren, währenddem der Ehefrau weit mehr als der Verbrauchsunterhalt zugestanden würde. Der von ihm im Rahmen seiner Berufung berechnete Überschuss, basierend auf einem für die Familie verbrauchten Einkommen von CHF 20'202.00 inklusive Kinderzulagen, habe maximal CHF 5'702.00 ausgemacht, ausgehend von einem grundsätzlich zu tiefen Existenzminimum von CHF 14'500.00. Selbst wenn man sogar wie die Ehefrau mit einem Verbrauch von CHF 26'000.00 rechnen würde, müsste konsequenterweise auch ein weit höheres Existenzminimum, nämlich CHF 20'854.00 eingesetzt werden. Der Überschuss würde CHF 5'146.00 betragen. Berücksichtige man zudem, dass vom Überschuss noch diverse Kosten für die Ferienliegenschaften und sein Boot verbraucht worden seien, so hätten der Ehefrau und den Kindern für die weiteren Auslagen wohl maximal der Betrag zur Verfügung gestanden, den damals das Obergericht im Rahmen des Eheschutzes errechnet habe, das heisst je CHF 1'286.00 pro Elternteil und CHF 643.00 pro Kind. Die im Rahmen seiner eigenen Berufung berechneten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder, welche selbst nach Pensionierung noch Überschüsse von CHF 1'300.00 und mehr einberechneten, deckten deshalb deren Bedarf bei Weitem ab. Die Parteien hätten in keiner Weise ein Luxusleben gelebt, einzig die Liegenschaften inklusive sein Boot, was allesamt vorehelich erworben worden sei, hätten Geld gekostet.
3.4 In seiner eigenen Berufung weist der Ehemann darauf hin, dass das von der Vorinstanz angerufene Urteil des Obergerichts auf einer Mischrechnung aus dem damals aktuellen Haupteinkommen aus [...]tätigkeit, das heisst dem Einkommen nach der Trennung, dem bisherigen Nebeneinkommen wie vor der Trennung und dem aktuellen Mietzinsertrag nach Trennung zuzüglich dem Einkommen der Ehefrau vor Trennung entspreche. Nicht berücksichtigt worden seien die weit höheren Amortisationen vor der Trennung, die 3. Säule-Zahlungen vor Trennung und die jährlichen Alimente vor Trennung. Relevant für die Bestimmung der letzten Lebenshaltung sei jedoch einzig das verbrauchte Einkommen vor der Trennung. Im Rahmen der Klageantwort habe er die Steuererklärungen 2014 - 2016 eingereicht, woraus die Einkommen vor der Trennung hervorgingen. Insgesamt habe sich das Einkommen inklusive Mietzinserträge auf CHF 1'321'695.00 beziehungsweise CHF 440'565.00 pro Jahr belaufen. Weiter habe er nachgewiesen, dass die Hypotheken auf sämtlichen Liegenschaften in diesen drei Jahren um CHF 660'322.00 amortisiert worden seien. Die Amortisationen seien weit höher als nach der Trennung beziehungsweise ab der Scheidung gewesen. Weiter seien in den Jahren 2014 - 2016 CHF 138'000.00 Alimente sowie CHF 20'276.00 Zahlungen an die 3. Säule dazu gekommen. Somit seien während diesen drei Jahren CHF 818'598.00 beziehungsweise pro Jahr CHF 272'866.00 nicht für die Lebenshaltung verbraucht worden. Ziehe man vom durchschnittlichen Einkommen von CHF 440'565.00 diese durchschnittliche Sparquote von CHF 272'866.00 ab, verbleibe ein verbrauchtes Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr. Hinzu komme das Einkommen der Ehefrau von damals durchschnittlich CHF 32'503.60, womit ein verbrauchtes Gesamteinkommen von CHF 200'202.60 resultiere. Zähle man noch die nachträglich bezahlten Steuern für die Jahre 2014 - 2016 von CHF 126'663.15 bzw. pro Jahr CHF 42'221.05 dazu, so ergebe dies ein verbrauchtes Einkommen von CHF 242'423.65 pro Jahr rund CHF 20'202.00 pro Monat, inklusive Kinderzulagen von CHF 600.00. Ziehe man hievon das von der Vorinstanz mehr weniger korrekt berechnete Existenzminimum von CHF 14'500.00 ab, so resultiere ein Überschuss von CHF 5'702.00, der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei. Der von der Vorinstanz berechnete Überschuss vor der Trennung sei damit zu hoch. Sollte man jedoch wie die Vorinstanz von einem damaligen Einkommen von CHF 22'800.00 ausgehen, wäre festzuhalten, dass im Existenzminimum bei den Steuern eine Korrektur angebracht werden müsste. Im Rahmen seiner Klageantwort sei er von einem damaligen Einkommen von CHF 19'251.00 pro Monat ausgegangen und habe bei diesem Familieneinkommen einen Steuerbetrag von rund CHF 7'000.00 einkalkuliert. Dieses monatliche Steuerbetreffnis habe die Vorinstanz übernommen. Rechne man jedoch mit einem fast CHF 3'000.00 pro Monat höheren Einkommen, müssten konsequenterweise auch die Steuern um CHF 1'083.00 erhöht werden, zu einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz höheren Familienexistenzminimum von CHF 15'602.00 führte. Gerundet resultierte dann ein für die ganze Familie verbrauchter Überschuss von total CHF 7'200.00. Im Zusammenhang mit den Steuern sei zu beachten, dass er nicht nur auf seinem Nettoeinkommen Steuern bezahle, sondern beim Mietzinsertrag den Bruttoertrag vor Abzug der Amortisationen, versteuern müsse.
3.5 Die Ehefrau verweist in ihrer Antwort auf die Berufung des Ehemannes und Anschlussberufung im Wesentlichen auf die von ihr gestützt auf die Kontoauszüge erstellte Analyse des Verbrauchs. Daraus ergebe sich, dass der Familie ohne Steuern, ohne Amortisationen, ohne Alimentenzahlungen an die Exfrau und den Sohn aus der früheren Ehe sowie ohne Drittbetreuungskosten rund CHF 22'500.00 zur Verfügung gestanden seien. Darin enthalten sei ihr damaliges Einkommen der K.___ AG in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00, welches sie regelmässig ebenfalls für die Familie, namentlich den Haushalt für Kleider und Schuhe der Kinder, eingesetzt habe. Der Ehemann alleine habe der Familie somit CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt. Für die Berechnungsbasis seien die Steuern von durchschnittlich CHF 7'000.00 pro Monat hinzuzurechnen. Aussagekräftig für die Steuerlast seien einzig die Steuerveranlagungen. Die Steuerlast sei mit Sicherheit nicht zu erhöhen, da die Steuerbehörde diese aufgrund der tatsächlich erzielten Einkommen veranlagt habe. Die Steuerbeträge seien unabhängig davon, von welchem exakten Einkommen beim Ehemann für die Zeit vor der Trennung auszugehen sei, veranlagt und rechtskräftig. Die Feststellung des Einkommens des Ehemannes sei schwierig, da er nicht alle Belege offengelegt habe und die Einnahmen jeweils von Jahr zu Jahr schwankten. So seien beispielsweise keine Steuerveranlagungen eingereicht worden, sondern nur die Steuerrechnungen. Wie sie aufgezeigt habe, müssten insbesondere Zahlungen an die Steuerbehörden sowie Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen Konten als die vom Ehemann offengelegten Konten bezahlt worden sein. Es müsse deshalb nicht die Frage beantwortet werden, wieviel Einkommen der Ehemann denn tatsächlich auch erzielt, sondern wieviel Geld der Familie vor der Trennung zur Verfügung gestanden habe und dies vorzugsweise ohne Steuern, damit die Rechnung aufgehe. Wäre der Argumentation des Ehemannes zu folgen, würden sich auch die zur Verfügung stehenden Mittel inklusive der Steuern der Familie vor der Trennung erhöhen. Sie gehe von CHF 22'500.00 aus, welche die Familie ohne Steuern zur Verfügung hatte. Seien monatlich CHF 8'083.00 Steuern zu berücksichtigen, wie dies vom Ehemann geltend gemacht werde, hätte die Familie somit insgesamt rund CHF 30'500.00 zur Verfügung gehabt. Die Tatsache, dass Zahlungen für Steuern, Hypotheken, Amortisationen und Drittbetreuungskosten von anderen Konten getätigt worden seien als offengelegt, deute ebenfalls darauf hin, dass die Gesamteinnahmen des Ehemannes insgesamt höher ausfielen als von ihm behauptet. Da aber die Steuerbeträge rechtskräftig veranlagt seien, gebe es keinen Grund für das Berücksichtigen von höheren Steuerbeträgen. Da sie habe aufzeigen können, dass der Ehemann alleine der Familie rund CHF 20'000.00 zur Verfügung gestellt habe und die Steuern grundsätzlich von anderen als den offengelegten Konten des Ehemannes bezahlt worden seien, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen des Ehemannes nicht vollständig klar seien, habe sie auch eine entsprechend modifizierte Unterhaltsberechnung vorgelegt, bei welcher die Steuern des Ehemannes unberücksichtigt geblieben seien. Diese Berechnung bilde Basis bei der eigenen Unterhaltsberechnung und ihrer Rechtsbegehren.
3.6 Der Ehemann bekräftigt in der Anschlussberufungsantwort seine Auffassung, wonach die Zusammenstellung der Ehefrau über den Verbrauch der Ehegatten nicht korrekt sei. Die Ehefrau zähle unabhängig der Herkunft der Gelder alle Gutschriften zusammen und rechne ebenfalls, mit ein paar wenigen Ausnahmen, alle Auslagen zusammen. Sie berücksichtige dabei nicht, dass bei den Gutschriften diverse Rückerstattungen wie Krankenkasse, Rückerstattungen Dritter von Vorleistungen und Spesenzahlungen für privat bezahlte Geschäftsauslagen, welche für Vorleistungen, das heisst Ausgaben, erfolgten, enthalten seien. Diese Rückerstattungen seien von den Ausgaben allesamt in Abzug zu bringen, da sie ja im Endeffekt gar nichts mit dem Verbrauchsunterhalt zu tun hätten, weil er Rechnungen bezahlt, das Geld dann aber wieder zurückerhalten habe. Auch die weiteren Ausgaben, bei welchen keine Rückerstattungen erfolgten, könnten nicht einfach zusammengezählt werden, da ab seinem [...]Konto nicht nur Verbrauchsunterhalt und zwar inklusive Steuern bezahlt worden seien. So habe er ab diesem Konto auch Amortisationen und Auslagen für Liegenschaften, [...]zahlungen für die Ehefrau, Lebensversicherungsprämien, Investitionen in die eheliche Liegenschaft, Bootsplatz und Bootsreparaturen beglichen. Diese Ausgaben hätten rein gar nichts mit dem Verbrauchsunterhalt zu tun. Bereits den Steuererklärungen 2015 und 2016 könne beispielsweise entnommen werden, dass in diesen beiden Jahren bei den Privatliegenschaften steuerabzugsfähige Renovationen von CHF 69'488.00 angefallen seien. Auch diese Rechnungen seien zum grössten Teil über das UBS-Konto gelaufen. Hinzu kämen auch noch steuerlich nicht abzugsfähige Investitionen wie Neuanschaffungen und Architekturrechnungen. Die Zusammenstellung der Ehefrau sei deshalb schlicht unbrauchbar, um den Verbrauchsunterhalt festzulegen. Massgeblich für die Beurteilung des damals abzüglich der Sparquoten verfügbaren Einkommens seien einzig die Steuererklärungen. Demzufolge habe er in den Jahren 2014 - 2016 brutto, das heisst vor Abzug von Amortisationen, 3. Säule und Alimenten, durchschnittlich CHF 440'665.00 pro Jahr verdient. In diesen Jahren habe er Amortisationen von insgesamt CHF 667'822.00 jährlich CHF 222'607.35 bezahlt. Hinzu kämen Alimente von CHF 138'000.00 beziehungsweise CHF 46'000.00 pro Jahr und Einzahlungen in die 3. Säule von CHF 6'769.00 pro Jahr. Unter Berücksichtigung dieser Ausgaben belaufe sich der durchschnittliche Verbrauch in diesen Jahren auf CHF 165'290.65. Nicht berücksichtigt sei dabei, dass zumindest im Jahre 2015 noch [...] zurückbezahlt worden seien. Nach Hinzurechnung der Einkünfte der Ehefrau von durchschnittlich CHF 32'503.00 resultiere ein Maximalverbrauch von CHF 197’793.65 beziehungsweise von CHF 16'482.80 pro Monat. Auf den Einkommen 2014 bis 2016 habe er Steuern von insgesamt CHF 359'030.80 bezahlt und nicht lediglich CHF 250'000.00, wie die Ehefrau geltend mache. Die Behauptung, dass einzig die Steuerveranlagungen bezüglich der Steuerlast aussagekräftig seien, treffe zu. Er bezahle aber gestützt auf seine Steuererklärung nicht nur an seinem Wohnsitz Steuern, sondern überall dort, wo er auch private Liegenschaften besitze. Es treffe zu, dass die Nachzahlungen auf diesen Steuern grösstenteils erst in den Jahren 2019 und 2021 beglichen worden seien. Steuern fielen aber ohnehin zeitlich immer versetzt an. Rechne man zusammen, welche Steuern er für die Jahre 2014 - 2016 habe nachbezahlen müssen, so komme man auf einen Betrag von CHF 181'643.00, das heisst pro Monat CHF 5'045.00. Wenn man unterhaltsrechtlich davon ausgehe, dass die Familie gestützt auf die Steuererklärungen für die Lebenshaltung in den Jahren 2014 - 2016 monatlich CHF 16'482.80 verbraucht habe, damals jedoch nicht CHF 9'973.00, sondern lediglich CHF 4'928.00 pro Monat an Steuern bezahlt habe, so müsste man, um eine korrekte Überschussberechnung mit korrekten Steuerzahlen für die letzte Lebenshaltung anzustellen, auf dem Durchschnittsverbrauch von CHF 16'482.80 auch noch die Steuernachzahlungen von CHF 5'045.00 pro Monat hinzuzählen. Diesfalls käme man auf ein verbrauchtes Einkommen von CHF 21'527.80 pro Monat, was plus minus zwischen demjenigen Betrag, welcher er im Rahmen der Berufung rechne und demjenigen, von welchem die Vorinstanz ausgehe, liege. Ziehe man von einem nun schätzungsweise inklusive vollständiger Steuern verbrauchten Einkommen der Familie von CHF 21'527.80 das Existenzminimum mit korrigierten Steuern von total CHF 19'227.00 ab, so resultiere ein Überschuss von CHF 2'300.80 beziehungsweise pro Elternteil von CHF 657.00 und pro Kind CHF 329.00. Der von ihm im Rahmen seiner Berufung gerechnete maximale Überschuss von CHF 1'629.00 pro Ehegatte und rund CHF 815.00 pro Kind dürfte somit bei weitem angemessen sein. Rein gemessen am Verbrauchsunterhalt habe die Familie in keiner Weise sehr luxuriös gelebt. Bezeichnenderweise habe die Ehefrau im Rahmen ihrer Klageantwort ihren individuellen Bedarf nicht nachweisen können, sondern es seien einfach mehrfache Grundbeträge gerechnet und Annahmen getroffen worden. Der von der Ehefrau berechnete Überschuss von CHF 12'000.00 sei jenseits jeglicher Realität. Diesfalls hätte er ja alleine für die Familie über CHF 31'000.00 pro Monat ausgegeben, was er netto, nach Abzug sämtlicher direkten und indirekten Amortisationen sowie Alimenten, etc. in den Jahren 2014 - 2016 gar nie verdient habe. Die Ehefrau verkenne - selbst wenn der Überschuss vor der Trennung höher gewesen wäre - dass er selber weit höhere Auslagen generiert habe als die Ehefrau, da er nebst seinem Verbrauchsunterhalt auch noch zwei Ferienliegenschaften und ein Boot mit Bootsplatz zu unterhalten gehabt habe. Diese Auslagen könne die Ehefrau nicht noch anteilsmässig zu ihrem Verbrauch zählen. Wo ein Ehegatte stets wesentlich mehr Geld ausgegeben hat als der andere, sei dies bei der Überschussberechnung zu berücksichtigen. Auch eine zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung könne nicht dazu führen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr als die letzte Lebenshaltung im Sinne des Verbrauchsunterhaltes zur Verfügung stehe. Selbst wenn man noch nach alter Rechtsprechung gestützt auf die individuell-konkrete Berechnung vorgegangen wäre, hätte die Ehefrau wohl kaum in ihrem Bedarf Auslagen für Boot, Ferienhäuser und so weiter aufgelistet.
3.7.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des ehelichen Standards auf die Erkenntnisse des Eheschutzverfahrens beziehungsweise das in diesem Rahmen ergangene Urteils des Obergerichts vom 16. Mai 2018, und ergänzte dieses mit zwei Korrekturen. Die Korrekturen betreffen einerseits die vom Ehemann vor der Trennung an die erste Familie bezahlten Alimente, was im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt worden war. Anderseits rechnete sie Steuerausstände auf, die erst nach der Trennung bezahlt worden waren aber noch die Zeit davor betrafen. Diese Korrekturen erfolgten zu Recht. Das im Eheschutzverfahren angenommene Einkommen beruht, wie der Ehemann zutreffend bemerkt, auf einer Mischrechnung. Das Eheschutzverfahren ist denn auch bloss summarischer Natur und die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten können angesichts des im anschliessenden Scheidungsverfahren durchzuführenden umfassenden Beweisverfahrens zuverlässiger abgeschätzt werden. Die Vorderrichterin orientierte sich dabei mit guten Gründen nicht an den von der Ehefrau angerufenen Kontoauszügen und der von ihr gestützt darauf eingereichten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Parteien (Urkunde 105 der Ehefrau). Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort (BS 15) und der Anschlussberufungsantwort (BS 44) zutreffend aufzeigt, flossen über das von der Ehefrau analysierte Konto nicht nur Lebenshaltungskosten, sondern auch weitere Ausgaben, die nicht zum Verbrauchsunterhalt gehören. Die Zusammenstellung der Ehefrau, die auf allen von der Ehefrau und dem Ehemann kontomässig verbuchten Ausgaben beruht, ist aufgrund der vom Ehemann benannten Verflechtungen nur beschränkt geeignet, den vorehelichen Standard zu beziffern. Überzeugender ist die Argumentation des Ehemannes, die sich an den Steuererklärungen orientiert. Zur Zeit, als die Ehegatten noch zusammenlebten, war die Steuererklärung von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, in jedem Fall von beiden gemeinsam zu unterschreiben (§ 132 Abs. 1 und 2 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Steuererklärungen ergeben daher in der Regel ein ziemlich zuverlässiges Bild über den Konsens ab, den Parteien eines Scheidungsprozesses über die gemeinsame Lebenshaltung hatten.
3.7.2 Der Ehemann ermittelt gestützt auf die Steuererklärungen 2014 - 2016 ausgehend von den Einkünften vor der Trennung und nach Abzug von Auslagen, die nicht für die Lebenshaltung verbraucht wurden (Amortisationen der Hypotheken, Alimente an seine frühere Familie und Zahlungen an die dritte Säule) ein verbrauchtes Einkommen von CHF 167'699.00 pro Jahr. Nach Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau von damals durchschnittlich CHF 32'503.60 und von für diesen Zeitraum nachträglich bezahlten Steuern von durchschnittlich CHF 42'221.05 pro Jahr resultiert ein verbrauchtes Einkommen CHF 20'202.00 pro Monat, inklusive Kinderzulagen. Diese Berechnung ist plausibel, weshalb darauf abgestützt werden kann. Nach Abzug des im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Bedarfs der Familie vor der Trennung von CHF 14'500.00 verbleibt ein Überschuss von CHF 5'702.00, der verbraucht worden und nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist. Auf die Ehegatten entfällt damit ein rechnerischer Betrag von CHF 1'629.00 und auf jedes Kind CHF 815.00. Der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss vor der Trennung ist in diesem Sinne zu korrigieren.
4.1 Zum dem Ehemann bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge anrechenbaren Einkommen hielt die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, es sei unbestritten, dass sich dessen Einkommen nach wie vor aus seiner Haupttätigkeit als [...], seiner Nebenerwerbstätigkeit und den Erträgen aus den Liegenschaften zusammensetze. Gemäss Steuererklärung 2018 habe er im Jahr 2018 ein Einkommen von CHF 173'001.00 sowie einen Ertrag aus Wertschriften in der Höhe von CHF 30'501.00 erzielt. Hinzu kämen Erträge aus diversen Liegenschaften. Gemäss Steuererklärung 2018 habe er Liegenschaften in [...], in [...], in [...], in [...] und in [...]. Die Liegenschaft in [...] sei die Familienwohnung gewesen, die Liegenschaften in [...] und [...] die Ferienwohnungen der Familie. Die Liegenschaft in [...] an der [...]strasse [...] sei verkauft. Als Ertragsliegenschaften könnten somit nur die Liegenschaften in [...] an der [...] und in [...] an der [...] gelten. Gemäss Steuererklärung 2018 resultierten aus diesen beiden Liegenschaften Einkünfte in der Höhe von total CHF 217'299.00. Nach Abzug der unbestritten gebliebenen Hypothekarzinsen von 62'428.00 und der Amortisationen von CHF 95'000.00 resultiere ein monatliches Einkommen des Ehemannes im Jahr 2018 von rund CHF 21'900.00 inkl. Kinderzulagen (CHF 173'000.00 plus CHF 30'000.00 plus CHF 217'299.00 minus CHF 62'428.00 minus CHF 95'000.00). Für das Jahr 2019 sei aufgrund der vorliegenden Belege ein monatliches Gesamteinkommen des Ehemannes von rund CHF 21’500.00 inkl. Kinderzulagen dokumentiert. Solange er noch nicht pensioniert sei, ergäben sich daher monatliche Einnahmen in der Höhe von rund CHF 21'700.00 inkl. Kinderzulagen beziehungsweise von CHF 21'100.00 exkl. Kinderzulagen. Am 1. August 2022 werde der am [...] 1957 geborene Ehemann das Pensionsalter erreichen. Wenn er ausführe, es sei davon auszugehen, dass er nach der Pensionierung als Einkommen nur noch Gewinne aus der I.___ AG und den Mietzinserträgen erhalte, sei dies nachvollziehbar. Anlässlich der Parteibefragung habe er bestätigt, dass er seine Haupterwerbstätigkeit als [...] per Erreichen seines 65. Altersjahres aufgeben werde. Mit den Zahlen des Jahres 2019 gerechnet ergebe sich ein jährliches Einkommen von CHF 93’645.00. Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von rund CHF 7'800.00. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann die AHV-Maximalrente beziehen werde. Diese betrage momentan CHF 2'390.00. Hinzu kämen die Renten aus der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann sei bei der G.___ sowie bei der F.___ AG versichert. Er werde der Ehefrau von seinem Pensionskassenguthaben einen Betrag von CHF 140'487.35 abtreten müssen. Sein Guthaben werde sich entsprechend reduzieren, was sich auch auf seine Altersrente auswirke. Seine monatliche Altersrente bei der G.___ werde bei ordentlicher Pensionierung im Alter von 65 Jahren voraussichtlich CHF 1'366.15, diejenige bei der F.___ AG voraussichtlich CHF 1'121.10 betragen. Nach der Pensionierung sei somit beim Ehemann unter Hinzurechnung der AHV-Maximalrente von CHF 2'390.00 von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von CHF 12'680.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.
4.2 Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann ab seiner Pensionierung nur noch von den Zinsen und Gewinnen aus der I.___ AG Einnahmen erziele. Bei dem ihr unter dem Titel Lohn ausbezahlten Betrag über die Firmen des Ehemannes habe es sich nicht um eine Gegenleistung für Arbeitsleistungen in den Firmen gehandelt, sondern wie dies in solchen Familienkonstellationen üblich sei, um eine betriebliche und sozialversicherungsrechtliche Optimierung. Der Ehemann generiere sein Einkommen aus dem Zukauf von mehreren [...]. Zum Zeitpunkt der Trennung habe er nur die [...] in [...] besessen und kurz zuvor die [...] eröffnet. [...] und [...] seien später dazugekommen. Der Zukauf weiterer [...] sei in Planung. Es sei gerade nicht davon auszugehen, dass er mit der Pensionierung weniger einnehme. Noch seien alle [...] weiterhin in seinem Besitz. Die blosse Planung reiche nicht aus, um zu beweisen, dass er es sich nach Pensionierung nicht mehr leisten könne, den vollen Unterhalt zu bezahlen. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass er die [...] [...] per Scheidungsverhandlung habe verkaufen wollen, dies aber bisher auch vier Monate später noch nicht erfolgt sei. Der Ehemann arbeite gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit 2017 in einem reduzierten Rahmen selber als [...]. Schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe er geltend gemacht, dass er nur reduziert arbeite. Vorderhand generiere er das Einkommen als Besitzer der [...], aus Beteiligungen und aus Liegenschaftserträgen. Daneben betreibe er ein [...] und führe als Organisator jährlich [...] durch. Weiter beziehe er Honorare für [...] in der [...] und sei [...] an der [...] Er habe ihr gegenüber stets beteuert, er werde weit über das Pensionsalter hinaus arbeiten, schliesslich habe er gewollt nochmals eine Familie mit drei Kindern gegründet. Mit einem angeblichen Einkommen von monatlich CHF 12'680.00 dürfte er bereits bezüglich der Finanzierung seines eigenen Luxuslebens an seine Grenzen stossen. Der Ehemann lebe in einer über 2-Millionen Villa, die er während der Trennung sowohl innen, wie auch aussen komplett renoviert und neu eingerichtet habe. Er habe während der Trennungszeit alle Autos ausgewechselt. Gekonnt seien die Autos auf die verschiedenen Firmen gebucht, die allesamt zu 100% ihm gehörten. Er besitze ein teures Motorboot mit Bootsgarage im Hafen von [...]. Schliesslich habe er sich Anfang 2021 zusätzlich zum Ferienhaus im [...] eine Terrassenwohnung am Ufer von [...] gemietet gar gekauft. Der Ehemann habe kürzlich eine Umstrukturierung seines [...]imperiums vorgenommen, woraus sich in keiner Hinsicht schliessen lasse, dass er definitiv in Pension gehen wolle. Er plane gerade den Zukauf einer [...]. Die Vorinstanz habe sich blenden lassen und würdige die vorliegenden Indizien falsch. Solange die Firmenzweige nicht verkauft seien, müsse weiterhin von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass er beispielsweise durch den Kauf von weiteren Liegenschaften einen eventuellen Wegfall von Einnahmen aus den [...] mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren werde. Das für die Berechnung massgebliche Einkommen des Ehemannes betrage auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterhin CHF 23'500.00, beziehungsweise ohne Steuern CHF 20'000.00, monatlich.
4.3 Der Ehemann weist in seiner Berufungsantwort darauf hin, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, er werde spätestens ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten. Seine Haupteinnahmequelle werde deshalb wegfallen. Geplant sei auch der Verkauf der [...] in [...] und zwar an [...], welches bereits in der [...] tätig sei. Die Übernahme sei aus verschiedenen Gründen auf den 1. Januar 2022 verschoben worden. Es sei sehr wohl so, dass er ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, weil er auch gesundheitliche Einschränkungen habe. Bereits heute arbeite er nur noch zu 50% als [...]. Ab Pensionierung werde er deshalb von den Mietzinserträgen, den Dividenden der I.___ AG und den Renten leben. Die Behauptung, der Zukauf weiterer [...] sei in Planung, sei völlig aus der Luft gegriffen. Wenn er selber nicht mehr als [...] arbeite, sondern sozusagen lediglich die Infrastruktur über die I.___ AG zur Verfügung stelle, verdiene er bei weitem nicht mehr so viel, wie er als mitarbeitender [...] verdient habe. Es bedürfe grosser Investitionen in den [...], die er gekauft habe, weil diese alle veraltet seien. Bevor hier Gewinn resultiere, werde massiv investiert werden müssen. Die Nebenmandate seien weggefallen. Es sei tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, er habe der Ehefrau gegenüber beteuert, er werde weit über das Pensionierungsalter hinaus arbeiten. Es sei immer klar gewesen, dass die Ehefrau nach seiner Pensionierung einen grossen Teil des Einkommens beizusteuern hätte. Mit dem Bild der Karrierefrau habe sich die Ehefrau seit jeher weit besser identifizieren können als mit der Mutterrolle. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb immer Kinderbetreuerinnen hätten angestellt werden müssen. Von einer seit der Trennung erfolgten kompletten Innen- und Aussenrenovation des Hauses könne keine Rede sein. Er besitze ein einziges Auto, das die Ehefrau fahre. Die übrigen Autos seien geleast. Bereits vor der Ehe habe seine damalige Familie über 3 Autos verfügt. Einen Oldtimer besitze er nicht. Das Motorboot sei 20 Jahre alt. Eine Wohnung in [...] sei gemietet und gehöre nicht ihm, sondern es handle es sich um den Sitz der I.___ AG. Er besitze kein [...]imperium. Fakt sei, dass sich sein Einkommen in jedem Fall aufgrund der definitiven Aufgabe der [...]tätigkeit reduzieren werde. Dies sei nicht mehr als legitim. Immerhin bemühe er sich, trotz Erreichen des Rentenalters, um weitere Einnahmen, zumal seine Altersvorsorge gar nicht ausreichen würde, um noch Alimente zu bezahlen. Die Ehefrau werde ab der Pensionierung inklusive ihrem eigenen Einkommen über Einnahmen inklusive Unterhaltsbeiträgen von rund CHF 9'352.00 verfügen. Würde man wider Erwarten von einer alleinigen Obhut der Ehefrau ausgehen, wären es sogar CHF 11'370.00. Diese Beträge reichten bei Weitem zur Deckung der Lebenshaltung der Ehefrau und der Kinder aus. Seine eigenen Nettoeinnahmen nach Abzug der Amortisationen der Ertragsliegenschaften beliefen sich ab Pensionierung bei Weitem nicht auf CHF 23'500.00. Wenn die Ehefrau zudem mit Steuern von CHF 3'500.00 rechne, so verkenne sie seine steuerliche Situation vollumfänglich. Im Übrigen verweise er in diesem Zusammenhang auf seine eigene Berufung gegen das Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin.
4.4 Der Ehemann bezeichnet in seiner eigenen Berufung die von der Vorinstanz mit CHF 21'100.00 zuzüglich Kinderzulagen festgestellten Einkünfte und das Einkommen von CHF 12'680.00 ab Pensionierung exklusive Kinderrenten ausdrücklich als korrekt.
4.5 Die Ehefrau führt in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung dazu aus, beim aktuellen Einkommen des Ehemannes handle es sich nicht um ein volles Pensum. Er arbeite unbestrittenermassen seit mindestens der Trennung nur noch zu 50% als [...]. Die Höhe seines Einkommens nach dessen Pensionierung werde bestritten. Selbst wenn er tatsächlich die [...] in [...] verkaufe, sei er weiterhin Besitzer von anderen [...] und er werde an diesen verdienen. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Gewinn in den [...] sinke. Vielmehr werde ein solcher steigen, da ein angestellter Zahnarzt mit Sicherheit nicht den gleichen Lohn erzielen werde, wie sich der Ehemann selbst ausbezahlt habe für seine eigene [...]. Soweit er geltend mache, dass er in diese Praxen investieren müsse, bevor er Gewinn erziele, sei ihm entgegenzuhalten, dass er familiäre Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und allfällige Investitionen zurückzustehen hätten beziehungsweise soweit Investitionen insbesondere in steuerlicher Hinsicht durchaus sinnvoll seien, wären solche für die Berechnung von Unterhalt aufzurechnen. Der Ehemann habe jeweils Zusatzeinnahmen als [...] und als [...] von [...]veranstaltungen gehabt. Er sei Mitglied in diversen Fachgremien. Seine Behauptung, dass diese Nebeneinnahmen wegfielen, sei angesichts der geltend gemachten Auslagen, die er auch nach Erreichen des Pensionsalters noch habe, unglaubwürdig. Die aktuelle Website zu den [...] spreche im Gegenteil eine andere Sprache. Zu beachten sei auch, dass bei der aktuellen Berechnung massive Schwankungen bezüglich der Investitionen enthalten seien und sich die Amortisationen der Ertragsliegenschaften voraussichtlich zunehmend reduzieren werden und somit insgesamt jährlich höhere Renditen verzeichnet werden könnten. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab dem 1. August 2022 reduzieren zu wollen, sei insgesamt unglaubwürdig, wenn er im Gegenzug bei seinen Berechnungen gleichzeitig weiterhin gleich hohe Ausgaben eingesetzt haben wolle. Der Ehemann hätte dann selbst mit dem von ihm behaupteten Einkommen Mühe, seine eigenen Ausgaben zu decken. Da das heutige Einkommen bereits auf einer reduzierten eigenen [...] basiere und die allfällig wegfallenden Einnahmen diesbezüglich durch den höheren Verdienst als Besitzer der [...] und durch höhere Liegenschaftserträge und/oder allfällig weitere Einnahmen kompensiert würden, sei auch für die Zeit nach der Pensionierung nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen. Sollte dies wider Erwarten dennoch eintreten, habe der Ehemann zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Selbst wenn das Einkommen des Ehemannes tatsächlich zurückgehen würde, sei es ihm zumutbar, einen Anteil der Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen zu begleichen.
4.6 Der Ehemann bestätigt in seiner Anschlussberufungsantwort, dass er seit der Trennung zufolge der alternierenden Betreuung nur noch 50% als [...] in [...] arbeite. Daneben verwalte er aber noch seine Liegenschaften und manage die I.___ AG. Sein Einkommen betrage im Durchschnitt wie von der Vorinstanz angenommen CHF 21'100.00 netto und zwar nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften. Hier nicht berücksichtigt seien die Amortisationen auf den privaten Liegenschaften [...] und [...]. Dass er ab Pensionierung nicht mehr als [...] arbeiten werde, sei keineswegs unglaubwürdig, sondern nachvollziehbar. Die [...] in [...] werde übernommen. Es sei zutreffend, dass sich sein Einkommen deshalb nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften auf rund CHF 12'680.00 reduzieren werde. Hinzu kämen jedoch noch als Ersatzeinkommen die Kinderrenten von CHF 3'687.60. Gesamthaft werde er deshalb über zirka CHF 16'367.60 netto verfügen. Die Behauptung, er sei Inhaber weiterer [...], sei falsch. Richtig sei, dass die I.___ AG drei alte [...] gekauft habe, deren Inhaber keine Nachfolger gefunden hätten. Diese [...] müssten indessen für viel Kapital modernisiert werden. Bevor die I.___ AG deshalb Gewinne realisieren könne, müssten erst einmal die aufgenommenen Kredite zurückbezahlt werden. Die Gewinne würden sinken. Die Nebeneinnahmen seien bereits entfallen. Richtig sei einzig, dass er über die I.___ AG Fortbildungskurse organisiere, damit er seinen [...]titel behalte. Die Einnahmen würden in die I.___ AG fliessen und die Dividenden seien steuerlich deklariert. Inklusive Kinderrenten lasse er sich ab der Pensionierung ein Jahreseinkommen von CHF 196'411.20 anrechnen, was mehr weniger dem vor der Trennung zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen beider Parteien entspreche. Niemand könne von ihm verlangen, dass er ab Pensionierung mehr arbeite als vorher. Auch die Durchschnittsberechnung der Liegenschaftsnettoerträge der Vorinstanz sei sachgerecht. Er mache keine Ansage, dass er sein Einkommen ab dem 1. August 2022 reduzieren wolle, sondern er werde auf diesen Zeitpunkt hin pensioniert. Immerhin erhalte er dann Renten als Ersatzeinkommen, welche sich inklusive der Kinderrenten auf rund CHF 6'200.00 belaufen dürften. Die Behauptung, es sei ihm zumutbar, Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen, werde bestritten. Bis zur Volljährigkeit von E.___, das heisst bis April 2032, lasse er sich ein Einkommen von CHF 12'680.00 netto anrechnen, obwohl nicht bekannt sei, ob er dieses Einkommen tatsächlich bis zu seinem 75. Altersjahr werde erwirtschaften können. Rechne man noch die Kinderrenten dazu, die er erhalten werde, komme man auf ein Einkommen von insgesamt CHF 16'367.60. Das entspreche wie erwähnt mehr weniger dem Gesamteinkommen vor der Trennung. Rechne man noch das Einkommen der Ehefrau dazu, so seien genügend Vermögenswerte vorhanden, um einen angemessenen Bedarf abzudecken. Ein Vermögensverzehr komme grundsätzlich nur in einer Mangelsituation in Frage. Davon könne vorliegend nicht die Rede sein. Zudem habe er, wenn man die Aktienwerte der I.___ AG abziehe, per 2018 bloss über liquide Vermögenswerte von CHF 400'000.00 verfügt. Diese Gelder stammten aus der Erbschaft seiner Mutter. Durch Erbanfall erworbenes Vermögen sei aber grundsätzlich unantastbar.
4.7.1 Die Vorderrichterin begründet detailliert, weshalb sie dem Ehemann bis zu dessen 65. Altersjahr ein monatliches Einkommen von CHF 21'700.00 inklusive Kinderzulagen beziehungsweise CHF 21'100.00 exklusive Kinderzulagen und anschliessend noch CHF 12'680.00 (exklusive Kinderzulagen) anrechnet. Die Ehefrau bringt dagegen zusammengefasst vor, der Zukauf weiterer [...] sei in Planung, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er mit der Pensionierung weniger einnehme. Wegen der Umstrukturierung seines [...]imperiums lasse sich in keiner Hinsicht schliessen, dass er definitiv in Pension gehen werde. Der Ehemann habe gegenüber ihr stets beteuert, er werde weit über das Pensionsalter hinaus arbeiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er beispielsweise durch den Kauf von weiteren Liegenschaften einen eventuellen Wegfall des Einkommens aus den [...] mittels Mieteinnahmen wieder kompensieren werde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Gewinn in den [...] sinke. Die Ansage des Ehemannes, sein Einkommen ab 1. August 2022 reduzieren zu wollen, sei insgesamt unglaubwürdig. Sollte das Einkommen wider Erwarten tiefer sein, habe er zum gegebenen Zeitpunkt die Gelegenheit, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen.
4.7.2 Die Vorbringen der Ehefrau sind zu vage, um die konkreten Berechnungen der Einkünfte durch die Vorinstanz in Frage zu stellen. Sie beinhalten – wie die vorstehende Zusammenfassung des Standpunkts der Ehefrau zeigt – im Wesentlichen Vermutungen und Spekulationen über die künftige finanzielle Situation des Ehemannes, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ihre Behauptung, der Ehemann habe stets beteuert, weit über das Pensionsalter hinaus zu arbeiten, ist nicht erstellt. Dass er – wie weitgehend üblich – auf diesen Zeitpunkt hin seine Erwerbstätigkeit aufgeben will, ist nachvollziehbar. Wie er aufzeigt, wird er mit dem ihm angerechneten Einkommen und den Kinderrenten von CHF 3'687.60 ab diesem Zeitpunkt über Einkünfte von total CHF 16'367.60 und damit immer noch über ansehnliche Einnahmen verfügen können. Das von der Vorderrichterin festgestellte und der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.1 Zum Einkommen der Ehefrau erwog die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, diese arbeite derzeit mehr, als sie aufgrund des Alters des jüngsten Kindes eigentlich müsste. Es seien keine Gründe ersichtlich, um vom Schulstufenmodell abzuweichen. Es sei deshalb vom derzeit im 60 %-Pensum erzielten Einkommen von rund CHF 4'750.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn auszugehen. Sobald sie 80 % tätig sein müsse, sei ihr ein Einkommen von CHF 6'333.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn anzurechnen und bei 100 % ein solches von CHF 7'915.00.
5.2 Die Ehefrau bemerkt in ihrer Berufung dazu, sie sei nach der Eheschliessung nur noch knapp 2 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Geburt des ersten Kindes bis zur Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit per 1. Januar 2020 habe sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Heute arbeite sie mehr als das Schulstufenmodell von ihr erwarte. Dies insbesondere, weil der Ehemann vor kurzem nicht den vollen Unterhalt bezahlt habe. Selbst mit einem 100%-Pensum werde sie nie in der Lage sein, den Kindern den für sie gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Abgesehen davon würde sie der zeitlichen Betreuung der Kinder mit einem erhöhten Pensum gar nicht mehr gerecht. Das Einkommen, das sie heute mit ihrem 60%-Pensum erreiche, sei zwar etwas tiefer, als die Vorinstanz rechne. Sie sei jedoch bereit, den Entscheid in Bezug auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu akzeptieren, soweit der Ehemann seinerseits keine Berufung einreiche. Andernfalls behalte sie sich vor, im Rahmen einer Anschlussberufung dann auch diesen Aspekt nochmals zu beleuchten.
5.3.1 Der Ehemann bestreitet in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau und bezeichnet sie teilweise als sogar tatsachenwidrig. Die Ehefrau habe bis nach der Geburt des zweiten Kindes gearbeitet und sei verschiedenen Ausbildungen und weiteren Tätigkeiten nachgegangen. Es treffe in keiner Weise zu, dass sie sich nach der Geburt der Kinder um den Haushalt gekümmert habe. Sie habe vielmehr Karriere machen wollen. Sie habe sich immer selber verwirklichen wollen, weshalb für die Kinderbetreuung stets Kindermädchen hätten angestellt werden müssen. Die Kinder seien nie von der Ehefrau zu 100% betreut worden, sondern maximal zu 50%. Ab 2016 habe auch er sich an der Kinderbetreuung beteiligt. Von einer klassischen Rollenverteilung könne keine Rede sein. Die Ehefrau arbeite bereits seit 2019 zu 80%. Dieses Pensum habe sie dann im September 2020 vorübergehend auf 60% reduziert, offenbar weil sie sich im Zusammenhang mit ihrer neuen [...]Ausbildung auf die Prüfungen von Ende 2020 habe vorbereiten müssen und damit auch im Rahmen der Hauptverhandlung bewusst ein reduziertes Pensum von 60% habe vorweisen wollen. Aktuell arbeite sie wieder zu 80%. Dieses Pensum stehe in keinem Zusammenhang mit reduzierten Unterhaltszahlungen. Die Behauptung, die Ehefrau könne selbst mit einem 100% Einkommen den Bedarf der Kinder nicht abdecken, sei rechtlich fehl am Platz. Sie erhalte ja Unterhalt für die Kinder, weshalb es nicht um die Frage gehe, ob sie mit ihrem Einkommen den Bedarf der Kinder abdecken könne nicht. Zudem bezahle er, wenn er die Kinder betreue, auch diverse Hobbies und Ferienauslagen der Kinder.
5.3.2 Mit seiner eigenen Berufung macht der Ehemann geltend, wie er von den Kindern erfahren habe, arbeite die Ehefrau aktuell wieder zu 80 %. Sie sei offenbar bereits seit 2019 bis und mit August 2020 in der Lage gewesen 80 % zu arbeiten. Sie sei durchaus in der Lage, mehr als 60% zu arbeiten, zumal er die Kinder unter anderem unter der Woche an ihrem einzigen freien Nachmittag und jeden zweiten Freitagnachmittag ab Schulschluss betreue und zudem während den Schulferien noch rund 6½ Wochen zu sich in die Ferien nehme. Die Reduktion auf 60% sei rein prozesstaktisch erfolgt. Gemäss dem Kontinuitätsprinzip werde ein Elternteil grundsätzlich im Trennungsfalle beim Pensum seiner bisherigen Erwerbstätigkeit behaftet, soweit dieses höher sei, als ihm gestützt auf das Schulstufenmodell zumutbar wäre. Zu rechnen sei damit mit einem erzielbaren Einkommen der Ehefrau von CHF 6'361.00 netto inklusive 13. Monatslohn. Die Begründung der Vorinstanz, wonach keine Gründe für eine Abweichung vom Schulstufenmodell ersichtlich seien, zumal die Berufungsbeklagte mit 60% bereits mehr arbeite als ihr zumutbar sei, sei rechtlich nicht haltbar. Die Zumutbarkeit habe die Ehefrau bereits durch ihren Tatbeweis bestätigt und die Möglichkeit der Ausdehnung sei ohne Weiteres gegeben.
5.4 Die Ehefrau bezeichnet in ihrer Anschlussberufungsantwort die Behauptungen des Ehemannes bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit als falsch und reine Mutmassungen. Sie arbeite im Umfang von 60 % am Montag, Dienstag und Donnerstag. Wie sie zudem an der Verhandlung angegeben habe, habe ihre Arbeitgeberin angekündigt, das Pensum auf die ursprünglich ausgeschriebenen 50% zu reduzieren. Auch mit Blick auf die Betreuung und der Tatsache, dass die Kinder nicht jeden Mittwochnachmittag zum Vater gingen, sei die Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% nicht zu beanstanden, zumal sie der Realität entspreche. Sie erhalte monatlich CHF 4'315.00 ausbezahlt, was unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohns rund CHF 4'675.00 ergebe.
5.5 Der Ehemann wiederholt in seiner Anschlussberufungsantwort, die Ehefrau arbeite sicher mehr als 60 %. Bezeichnenderweise habe sie auch die verlangten Lohnabrechnungen seit Januar 2021 bis aktuell nicht zu den Akten gegeben. Wie sie selber ausgeführt habe, führe sie im [...] auch [...] durch. Es sei möglich, dass diese Zusatzaufgabe den höheren Verdienst ausmache.
5.6 Die Vorderrichterin ging bei der Feststellung des Einkommens der Ehefrau zu Recht von den aktuellen Verhältnissen aus. Das angerechnete Pensum von 60 % ist höher als das, was gemäss dem Schulstufenmodell erwartet wird. Bei den Behauptungen der Parteien, die Ehefrau habe ein höheres Pensum inne beziehungsweise ihre Arbeitgeberin habe angekündigt, das Pensum auf die ursprünglich ausgeschriebenen 50 % zu reduzieren, handelt es sich um Mutmassungen. Die Zukunft, für welche vorliegend die Alimente festzulegen sind, kann nicht mit absoluter Sicherheit vorhergesagt werden. Die Berufungen der Parteien sind in diesem Punkt unbegründet.
6.1 Die Ehefrau verlangt mit ihrer Berufung, für den Fall, dass der Ehemann tatsächlich weniger Einkommen erziele, zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, die Unterhaltsbeiträge in der verlangten Höhe auch über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus aus dem Vermögen zu bezahlen. Bezüglich der Frage betreffend die Anzehrung der Vermögenssubstanz sei in Ausübung des richterlichen Ermessens auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es sei möglich, entweder den leistungsverpflichteten Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, ihn zu verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen. Der Ehemann sei unbestrittenermassen sehr vermögend. Er verfüge den Steuerunterlagen zufolge auch nach Abzug der entgegenstehenden Schulden über ein Vermögen in Millionenhöhe. Im Übrigen sei er im Besitz von teilweise unwirtschaftlichen Vermögenswerten, welche er allenfalls verwerten könnte. Nicht wirtschaftlich seien die Liegenschaften in [...], [...] und in [...], sowie die mehreren Autos und das teure [...]. Nicht zuletzt wegen des Ehevertrages mit vereinbarter Gütertrennung habe er sein Vermögen auch während der Ehe stetig vermehren können, währenddem sie nie die Möglichkeit gehabt habe, Ersparnisse zu bilden. Bei Geburt des ersten Kindes sei der Ehemann bereits 52 Jahre alt gewesen. Es sei somit von Anfang an klar gewesen, dass er selbst nach Erreichen des 65. Altersjahres einen massgeblichen Beitrag an den Unterhalt der Familie werde beisteuern müssen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Familie rund CHF 22'000.00 zur Verfügung gestanden hätten. Davon spreche sie ihr und den Kindern knapp CHF 12'000.00 an Unterhaltsbeiträgen zu, was zusammen ihrem Einkommen von CHF 4'750.00 einen angemessenen Bedarf von insgesamt CHF 16'750.00 ergebe, welcher ihr und den Kindern zustehe. Das zur Verfügung stehende Einkommen habe sich auf CHF 28'500.00 belaufen. Ihr und den Kindern stehe somit gar ein höherer Betrag zu. Selbst mit den von ihr abgeschlossenen Weiterbildungen werde sie nie in der Lage sein, ein Einkommen zu erzielen, welches schon nur in die Nähe des bisherigen Familieneinkommens beziehungsweise an den Betrag, welcher ihr und den Kindern zustehe, herankomme. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sei sie noch längere Zeit auf ansehnliche Unterhaltsbeiträge angewiesen. Die vorliegende Vermögenslage erlaube es dem Ehemann ohne weiteres, bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung der Kinder den benötigten Bedarf auszugleichen. Die Vorinstanz habe das Anzehren des Vermögens nicht einmal geprüft, obwohl sie dies im Rahmen der Hauptverhandlung verlangt habe. Indem die Vorinstanz dies unterlasse und die Unterhaltsbeiträge per Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes herabsetze, habe sie ihr Ermessen falsch beziehungsweise gar nicht ausgeübt und das Recht somit falsch angewendet.
6.2 Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort dazu fest, er gehe davon aus, dass er ab Pensionierung über ein Einkommen inklusive Vermögensertrag und nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften von CHF 12'680.00 verfügen werde. Er lasse sich dieses Einkommen auch bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, das heisst bis April 2032, anrechnen, obwohl bei Weitem nicht klar sei, bis wann er noch in der Lage sein werde, dieses Einkommen zu erwirtschaften ab wann er sein Vermögen anzuzehren haben werde. Die Ehefrau verdiene aktuell bei einem 80% Pensum CHF 6'361.00, was zusammen ein Einkommen von rund CHF 19'000.00 ergebe. Bei solchen Verhältnissen zu verlangen, dass zusätzlich noch das Vermögen anzuzehren sei, stehe völlig quer in der Landschaft, zumal allen Parteien nach wie vor bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes ein genügender Überschuss verbleibe. Eine Anzehrung des Vermögens könne erst Thema ab Pensionierung werden, soweit das Einkommen nicht zur Deckung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages ausreiche, was vorliegend in keiner Weise zutreffe. Im Rahmen der Scheidung gelte der Vorrang der Eigenversorgung. Es bestehe kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung. Wären vorliegend keine Kinder aus der Ehe entsprossen, hätte die Ehefrau nach einer 7½-jährigen Ehe nicht einmal einen Unterhaltsanspruch. Zudem könnte der Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB verweigert gekürzt werden, da die Zusprechung eines solchen aufgrund des Verhaltens der Ehefrau offensichtlich unbillig sei. Wenn noch die Anzehrung von Vermögen verlangt werde, sei dies deshalb völlig verfehlt. Die Ehefrau verkenne zudem seine finanzielle Situation. Er sei in keiner Hinsicht sehr vermögend. Der Steuererklärung 2018 zufolge habe er ohne die Aktien der I.___ AG und [...] und der zwischenzeitlich wertlosen Aktien der [...] lediglich über Vermögenswerte von rund CHF 360'000.00 verfügt. Auf den Liegenschaften hätten damals noch rund CHF 5.5 Millionen Schulden gelastet. Von einem sehr vermögenden Ehemann könne somit keine Rede sein. Vielmehr könne die Ehefrau von Glück reden, dass er sein Vermögen ertragssicher angelegt habe. Ein Vermögensverzehr wäre deshalb gar nicht möglich, ansonsten die Erträge wegfallen würden. Geradezu absurd erscheine die Forderung, er müsse sein 20-jähriges Boot, die Liegenschaft in [...], welche im Übrigen mit der Erbschaft seiner Mutter erworben worden sei, und auch noch sein [...] verwerten. Die Wohnung in [...] sei gemietet und könne so so nicht verwertet werden. Betrachte man den vor Eheabschluss abgeschlossenen Ehevertrag, so sei ersichtlich, dass sämtliche Vermögenswerte, welche die Ehefrau nun aufliste, bereits vor der Ehe vorhanden gewesen seien. Es handle sich mithin um „echtes" Eigengut, welches ohnehin nicht anzutasten wäre, da es nichts mit der Ehe zu tun habe. Auch der Ehefrau sei bei Eheabschluss bewusst gewesen, dass sie einen älteren Mann heirate, welcher weit vor ihr pensioniert werden würde. Wie er in seiner eigenen Berufung aufzeige, seien die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten und zweiten Phase viel zu hoch berechnet, einerseits aufgrund eines gravierenden Fehlers bei der Steuerberechnung und anderseits, weil der Beitrag des Ehemannes an der Betreuung der Kinder rechtlich falsch gewürdigt worden sei. Der von der Vorinstanz der Ehefrau zugesprochene Unterhalt für die erste und zweite Phase sei höher, als das, was der Ehefrau und den Kindern je zur Verfügung gestanden habe. Damit würde eine regelrechte Vermögensumverteilung erfolgen. Die Zahlen seien schlicht absurd. Bedenke man, dass die Ehefrau gar 80% arbeite, würde sie mit den Kindern gemäss der Berechnung der Vorinstanz und inklusiv Kinderzulagen über fast CHF 19'000.00 pro Monat verfügen. Er könne dies nicht bezahlen. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass ab Pensionierung eine Anzehrung des Vermögens nicht in Frage kommen könne, habe sie gesetzes- und rechtsprechungskonform entschieden.
6.3.1 Der Unterhalt ist grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. Das Kriterium der Funktion des vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Die Partei, welche die Anzehrung des Vermögens verlangt, hat das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zu begründen (BGE 147 III 393).
6.3.2 Der Ehefrau gelingt es nicht, die Voraussetzungen darzulegen, um den unterhaltspflichtigen Ehemann ausnahmeweise zur Anzehrung seines Vermögens verpflichten zu können. Dass das Vermögen des Ehemannes ausdrücklich für das Alter der Parteien aufgespart worden wäre, ist ebensowenig erstellt, wie etwa, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt während des Zusammenlebens aus ihrem Vermögen finanziert hätten. Bei den von der Ehefrau erwähnten Vermögenswerten handelt es sich zum Teil um solche, die aufgrund einer Erbschaft erworben wurden, was allein schon deshalb dazu führt, dass es unberücksichtigt bleiben muss. Zu beachten ist auch, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, was zusätzlich dagegen spricht, Vermögenswerte zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Mit guten Gründen verweist der Ehemann zudem darauf, dass ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau – wären der Ehe keine Kinder entsprossen – angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts sogar fraglich wäre (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts 5A_568/2021 vom 25. März 2022). Auch in diesem Punkt ist am Urteil der Vorinstanz nichts auszusetzen.
7.1 Im Zusammenhang mit den Einkünften der Kinder stellte die Vorderrichterin fest, dass der Ehemann ab 1. August 2022 für seine Kinder eine AHV-Rente erhalten werde. Diese könne er längstens bis zum 25. Altersjahr der Kinder beziehen. Es sei davon auszugehen, dass er die Maximalrenten beziehen werden können. Diese beliefen sich Stand heute auf CHF 948.00 pro Kind. Dazu kämen die Kinderrenten der G.___, welche voraussichtlich pro Monat CHF 273.00 betragen würden.
7.2 Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz halte im Einleitungssatz zu Ziffer 6 des Dispositivs zwar fest, dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge zuzüglich der bezogenen Kinderrenten zu zahlen seien und habe diese in den Berechnungsblättern als Einkommen der Kinder eingesetzt. Die Zusatzrenten für die Kinder seien jedoch lediglich in Bezug auf die AHV zu 100% gesichert. Die Kinderrenten der Vorsorgeeinrichtungen würden lediglich ausbezahlt, wenn der Berufungsbeklagte sich auch für den Rentenbezug entscheide. Selbstverständlich solle es ihm freistehen, das Kapital zu beziehen. Infolge seiner Ausführungen im Rahmen des Verfahrens sei er aber im Dispositiv zwingend darauf zu behaften, dass er auch bei der F.___ AG und bei der G.___ die Renten beziehe zumindest die theoretischen Rentenanteile, welche zu Gunsten der Kinder ausbezahlt würden, wenn er sich zum Rentenbezug anmelde, an diese weiterleite.
7.3 Der Ehemann führt in seiner Berufungsantwort aus, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert und die vorinstanzliche Verpflichtung sei absolut ausreichend.
7.4 Der Ehemann wird auf seiner Zusicherung, die Rentenanteile der Kinder seien gesichert, behaftet. Sollte er sich wider Erwarten nicht an diese Zusicherung halten, steht es der Ehefrau frei, eine entsprechende Abänderung des im Scheidungsurteil geregelten Kindesunterhalts klageweise durchzusetzen (unvorhergesehene Veränderung der Verhältnisse).
8.1 Die Bedarfsrechnungen der Vorderrichterin werden vom Ehemann in Bezug auf die der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten und die Höhe der ihm angerechneten Steuern beanstandet.
8.2.1 Zu den umstrittenen Wohnkosten erwog die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin, die Ehefrau bezahle derzeit für ihre Wohnung in [...] einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00. Während ihr der Ehemann diesen Mietzins für die Wohnung zugestehe, wolle sie sich analog dem Ehemann einen Betrag von CHF 2'316.00 anrechnen lassen. Die bezogene Wohnung sei zu klein. Zu Recht mache sie geltend, dass grundsätzlich der bisher gelebte Standard massgeblich sei. Bereits die erstinstanzliche Eheschutzrichterin habe festgehalten, dass ihr eine Wohnung ein Haus im höheren Komfortsegment mit Minimum 5 Zimmern zustehe. Davon seien in der Region in und um [...] diverse Objekte bis zu einem Preis von maximal CHF 3'300.00 inkl. Nebenkosten im Angebot. Die Ehefrau habe sich dazu entschieden, die Region [...] zu verlassen und sei nach [...] gezogen. Das Preisniveau in dieser Region sei tiefer als in der Region [...]. Zwar habe die Ehefrau mit den Kindern eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'800.00 bezogen. Anlässlich der Parteibefragung habe sie aber ausgeführt, dass die 4 ½-Zimmerwohnung für sie und die drei Kinder zu klein sei. Nicht jedes Kind habe ein eigens Zimmer. Es sei deshalb angebracht, der Ehefrau für Wohnkosten denselben Betrag anzurechnen, wie dem Ehemann, nämlich CHF 2'316.00. Der Wohnkostenanteil der drei Kinder bei einem Mietzins von CHF 2'316.00 betrage praxisgemäss 35 %, ausmachend CHF 270.00 pro Kind.
8.2.2 Der Ehemann akzeptiert nicht, dass der Ehefrau ein Mietzins in ebenderselben Höhe wie seine Wohnkosten angerechnet wird, obwohl diese für ihre Wohnung effektiv CHF 1'800.00 bezahle. Es sei Fakt, dass die Ehefrau bereits in [...] für sich und die Kinder eine 4½ Zimmerwohnung gemietet gehabt habe. Währenddem sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens aufgrund der echten alternierenden Obhut noch an die Gemeinde gebunden und demzufolge die Auswahl bei der Wohnungssuche geringer gewesen sei, habe sie nach ihrem Wegzug nicht nur die Gemeinde auswählen, sondern auch eine passende Wohnung suchen können. Sie habe ja lange Zeit geltend gemacht, in die Umgebung [...] zu ziehen, wo der Mietzins sicher höher gewesen, dafür die Arbeitswegkosten entfallen wären. Mit […] habe die Berufungsbeklagte zwar eine günstige Wohngemeinde ausgewählt, allerdings fielen im Gegenzug die Arbeitswegkosten weit höher ins Gewicht als beim Wohnort [...]. Es komme dazu, dass die Ehefrau zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht beabsichtige, von […] wegzugziehen. Die Kinder hätten sich dort nun eingelebt und sie fühlten sich offenbar wohl. 5½ Zimmerwohnungen seien zudem nur sehr wenige auf dem Markt vorhanden. Auszugehen sei immer von den tatsächlichen Verhältnissen. Sollte sie dereinst nach [...] ziehen, wo auch ihr Arbeitsort sei, würde ein allenfalls höherer Mietzins bei Weitem mit den nun zugestandenen Arbeitswegkosten kompensiert. Zudem sei es nicht so, dass die Ehefrau in jeder Hinsicht Anspruch auf den gleichen Standard habe. Die Ehe habe bloss 7½ Jahre gedauert, weshalb es sich um eine relativ kurze Ehe handle. Unterhalt sei lediglich aufgrund der Betreuungspflichten gerechtfertigt. Auszugehen sei deshalb im Existenzminimum von den effektiven Kosten, ansonsten eine versteckte Sparquote integriert würde.
8.2.3 Die Ehefrau bestätigt in ihrer Berufungsantwort, dass sie nicht beabsichtige, von [...] wegzuziehen. Es entspreche aber den Tatsachen, dass die Wohnung zu knapp bemessen sei und die Knaben sich ein Zimmer teilen müssten. Sie bezahle aktuell CHF 1'800.00 zuzüglich CHF 100.00 für die Garage, insgesamt somit CHF 1'900.00. Sie schaue regelmässig auf den gängigen Portalen nach einer Alternative. Die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten, in derselben Höhe wie beim Ehemann, entsprächen den Kosten, welche für eine reelle Wohnoption mit mehr Platz einzusetzen sei. Es gehe vorliegend um die Kinder.
8.2.4 In seiner Anschlussberufungsantwort bestreitet der Ehemann, dass die Ehefrau CHF 1'900.00 inklusive Garage bezahle. Belegt werde ein Mietzins von CHF 1'800.00 und nicht mehr. Massgebend seien die effektiven Verhältnisse.
8.2.5 Der Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist. Anderseits ist die Festsetzung von nachehelichen Alimenten nicht bloss eine Momentaufnahme, sondern mit einer Prognose verbunden, wie sich die Verhältnisse während der langen Dauer der Unterhaltspflicht in etwa entwickeln könnten. Die von der Ehefrau bekundete Absicht, sich immer wieder nach Alternativen umzuschauen, ist angesichts der drei Kinder, die mit zunehmendem Alter auch mehr Platz beanspruchen werden, nachvollziehbar. Der von der Vorderrichterin für deren Wohnkosten eingesetzte Betrag von CHF 2'316.00 ist vor diesem Hintergrund nicht übersetzt. Immerhin beansprucht der Ehemann Wohnkosten in gleicher Höhe. Ob sich bei einem Umzug der Ehefrau die Arbeitswegkosten reduzieren, ist reine Spekulation. Auf solche Spekulationen ist bei der Festsetzung von Alimenten zu verzichten. Es bleibt damit bei den von der Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von CHF 2'316.00, abzüglich einem Wohnkostenanteil von je CHF 270.00 für die drei Kinder.
8.3.1 Zur Steuerlast der Parteien erwog die Vorinstanz, der Einfachheit halber werde der Steueranteil der Kinder bei der Ehefrau ausgeschieden. Es würden die Hypothekarzahlungen des Ehemannes berücksichtigt, sowie dass die Ehefrau die Erziehungsgutschriften beziehe. Die Steuern würden direkt von der Tabelle errechnet.
8.3.2 Der Ehemann rügt, die von der Vorinstanz erstellten Berechnungstabellen zeigten, dass seine Steuern völlig falsch berechnet worden seien. Ziehe man bei den Steuerabzügen die Hypothekarzinse von CHF 12'888.00 ab, so sei beim Einkommen selbstverständlich auch der Eigenmietwert der Wohnliegenschaft von CHF 37'870.00 abzüglich 20% pauschale Liegenschaftskosten von CHF 7'574.00 aufzurechnen. Erheblich ins Gewicht falle die weitere Tatsache, dass er steuerrechtlich bei seinen Ertragsliegenschaften vom Bruttoliegenschaftsertrag nur die Liegenschaftskosten und die Hypothekarzinse in Abzug bringen könne. Die Amortisationen von CHF 75'000.00 pro Jahr könne er nicht abziehen. Das bedeute, dass er nicht sein Nettoeinkommen nach Abzug der Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu versteuern habe, sondern sein Bruttoeinkommen, das heisst den Liegenschaftsertrag vor Abzug der Amortisationen. Es resultierten damit viel höhere Steuern als von der Vorinstanz berechnet. Wende man deshalb zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die üblichen Berechnungstabellen an, so seien bei ihm die Einkommensbestandteile aufzusplitten in solche aus Erwerbstätigkeit und solche aus Liegenschaftsertrag. Beim Liegenschaftsertrag sei der monatliche Bruttobetrag vor Abzug der Amortisationen einzutragen. Die Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften von aktuell CHF 75'000.00 monatlich CHF 6'250.00 seien beim Existenzminimum einzufügen, damit die Steuern korrekt berechnet würden.
8.3.3 Die Ehefrau räumt in ihrer Berufungsantwort ein, es sei korrekt, dass beim Ehemann der Eigenmietwert und der Abzug für die Liegenschaftskosten vorzunehmen seien. Bezüglich der Abzüge für die Amortisationen könne keineswegs als erstellt erachtet werden, dass die Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften weiterhin in der bisherigen Höhe bezahlt würden. Ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen natürlich in der entsprechenden Höhe stehen und löse ebenfalls Steuern aus. Hingegen dürften diese Vermögenssteuern, welche sich im Promillebereich bewegten, kaum derartige Schwankungen auslösen, wie dies der Ehemann zu vermitteln versuche. Selbstverständlich stehe die Steuerbelastung zudem in Wechselwirkung zu den zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen. Dazu komme, dass das wirkliche Einkommen des Ehemannes schwierig festzustellen sei. Die Scheingenauigkeit bei der Steuerberechnung im Berechnungsblatt sei deshalb hinzunehmen, weshalb die Unterhaltsbeiträge im Endresultat in den Phasen 1 und 2 von der Vorinstanz nicht per se als falsch anzusehen seien. Für die weiteren Phasen ab Erreichen des Pensionsalters des Ehemannes sei ebenfalls davon auszugehen, dass der Ehemann genügend Einkommen erzielen werde, um weiterhin höhere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Allenfalls werde ihm zuzumuten sein, den Unterhalt aus dem Vermögen zu bezahlen.
8.3.4 Der Ehemann bemerkt in seiner Anschlussberufungsantwort dazu, mit den im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor erster Instanz eingereichten aktuellsten Hypothekarverträgen bezüglich der Ertragsliegenschaften seien Amortisationen von insgesamt CHF 75'000.00 pro Jahr für die Liegenschaften in [...] und in [...] belegt. Die Behauptung der Ehefrau, ohne Amortisationsabzug bleibe das Vermögen in der bisherigen Höhe stehen und löse ebenfalls Steuern aus, könne nicht nachvollzogen werden. Seine Rügen hätten rein gar nichts mit der Vermögenssteuer zu tun, zumal er ja gar keine Vermögenssteuer bezahle. Tatsache sei, dass Erträge aus den Liegenschaften einkommensmässig zu 100% zu versteuern seien, weil Direktamortisationen nicht abzugsfähig seien. Er bezahle gleich viel Steuern, ob er nun amortisiere nicht. Da er aber amortisieren müsse, stehe ihm effektiv nicht der volle Liegenschaftsertrag zur Verfügung, sondern CHF 75'000.00 pro Jahr weniger, obwohl er den ganzen Ertrag versteuern müsse, was eine erhebliche Differenz bei den Einkommenssteuern zur Folge habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf dem Nettoertrag, das heisst dem Liegenschaftsertrag abzüglich der Amortisationen, die Steuern berechnete, habe sie diese komplett falsch berechnet.
8.3.5 Die Rüge des Ehemannes ist begründet. Entgegen der Auffassung der Ehefrau geht es ihm in der Tat nicht um die Vermögenssteuern, sondern um die Einkommenssteuern. Bei der nachfolgenden konkreten Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist seinen Einwänden bei der Berechnung der mutmasslichen Steuern Rechnung zu tragen. Um die Steuerlast korrekt zu ermitteln, ist – wie von ihm in seiner Berufung dargelegt - als Liegenschaftsertrag der unbestrittene Bruttoertrag von CHF 12'413.00 pro Monat einzusetzen (CHF 148'952.85 Ertrag nach Abzug der Hypothekarzinsen [Jahr 2019]; vgl. Urteil der Vorinstanz S. 22). Die Amortisation von CHF 6'250.00 pro Monat ist beim Existenzminimum zu berücksichtigen.
9.1 Zu den Amortisationen auf der Privatliegenschaft hält die Vorinstanz fest, der Ehemann wolle in seinem Bedarf monatlich CHF 1'989.00 berücksichtigt wissen (CHF 17'182.00 pro Jahr und CHF 6'682.00 über die 3. Säule). Amortisationen könnten indes nur berücksichtigt werden, soweit allen Parteien der Überschuss, welcher während der Ehe zum Verbrauch zur Verfügung gestanden sei, gewahrt werde.
9.2 Der Ehemann bestreitet den von der Vorderrichterin erwähnten Grundsatz nicht. Soweit damit der Ehefrau ein Überschuss von CHF 1'629.00 und den Kindern von je CHF 815.00 zur Verfügung stehe, seien daher auch die privaten, direkten und indirekten Amortisationen zu berücksichtigen, die schon vor der Trennung regelmässig bezahlt worden seien. Unbestrittenermassen seien die Amortisationen auf den Ertragsliegenschaften zu berücksichtigen.
9.3 Die Ehefrau hält in ihrer Berufungsantwort fest, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge komme eine Berücksichtigung von Amortisationen auf den Privatliegenschaften primär nicht in Frage, da es sich um Vermögensbildung handle. Gemäss ihren Berechnungen wie auch gemäss den Berechnungen der Vorinstanz könnten die ihr und den Kindern zustehenden Überschüsse gemäss dem ehelichen, beziehungsweise familiären Standard nicht vollumfänglich gedeckt werden. Somit sei es korrekt, neben der Einrechnung der Einzahlung in die Säule 3a beim Ehemann keine weiteren Amortisationen einzurechnen.
9.4 Die Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz scheinen in dieser Frage im Wesentlichen übereinzustimmen: Die Amortisationen auf den Privatliegenschaften sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die den Parteien aufgrund des ehelichen Lebensstandards zustehenden maximalen Überschüsse gedeckt sind. Das ist während der Dauer der Unterhaltspflicht nie der Fall. Unbestritten geblieben ist die Aufrechnung des Betrages zur Einzahlung in die 3. Säule für die Berechnung der ersten und zweiten Unterhaltsphase, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann das 65. Altersjahr vollendet.
10.1 Errechnet man die Unterhaltsbeiträge ausgehend von den vorstehenden Feststellungen und gleich wie die Vorinstanz aufgeteilt in acht verschiedene Phasen mit den üblichen Berechnungstabellen (die diesem Urteil beigefügt sind), resultieren für den Kinderunterhalt Beträge zwischen CHF 44.00 und CHF 2'114.00 und den Ehegattenunterhalt zwischen CHF 265.00 und 2'093.00 pro Monat. Dabei fällt auf, dass sich die Beiträge zwischen der Zeit ab Beginn der Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und dann auch ab 1. August 2022 je in einem etwa ähnlichen Rahmen bewegen. Dass die Kinderalimente ab 1. August 2022 relativ bescheiden ausfallen, liegt daran, dass den Kindern ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die Kinderrenten des Ehemannes von CHF 1'221.00 pro Kind und Monat zukommen. Die ähnliche Höhe der auf diese Weise errechneten Kinderalimente während der Zeit ab Beginn der Unterhaltspflicht bis 31. Juli 2022 einerseits und ab 1. August 2022 anderseits rechtfertigt, bei der definitiven Bemessung der Unterhaltsbeiträge bloss eine Abstufung vorzunehmen. Beim Ehegattenaliment sind – um zusätzlich der Erhöhung des Erwerbspensums der Ehefrau Rechnung zu tragen – drei Phasen angezeigt. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist keine reine Rechenaufgabe. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft getroffen werden, vermittelt eine Festsetzung gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da sie in regelmässigen Abständen ihre Unterhaltsleistungen immer wieder anpassen müssen. Für eine einfache Regelung und grosszügige Rundung sprechen vorliegend zudem die günstigen finanziellen Verhältnisse und das Gebot der Gleichbehandlung der Geschwister.
10.2.1 Die Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder sind in diesem Sinne für die Zeit ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022 auf je CHF 2'000.00 festzusetzen. Für die Zeit ab 1. August 2022 bis zur Volljährigkeit rechtfertigt sich ein Kinderaliment von durchwegs CHF 250.00 pro Monat. Dazu kommen die Familienzulagen sowie die Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse des Ehemannes von derzeit CHF 1'221.00 pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag ist, wie der Ehemann beantragt, nur bis zur Volljährigkeit der Kinder festzulegen. Auch wenn die Kinder dann noch in Ausbildung stehen sollten, stehen ihnen unabhängig vom Unterhaltsbeitrag nach heutigem Stand so so je CHF 1'471.00 pro Monat zur Verfügung (Kinderrenten von CHF 1'221.00 und Ausbildungszulage von CHF 250.00). Ein Streit über die Unterhaltsbeiträge nach Eintritt in die Volljährigkeit liegt deshalb nicht auf der Hand. Dazu kommt, dass für die Bemessung des Volljährigenunterhalts andere Bemessungskriterien gelten und aus heutiger Sicht kaum abgeschätzt werden kann, in welche Richtung sich die Kinder dereinst entwickeln werden.
10.2.2 Der Ehefrau ist – wie von ihr bei der Vorinstanz beantragt und von dieser auch so geregelt (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils, worauf verwiesen wird) – nachehelicher Unterhalt bis 30. April 2030 zuzusprechen. Angemessen sind für die Zeit von 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 2'000.00 pro Monat sowie ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026 monatlich CHF 1'000.00 und ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF 700.00.
11.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich weiter gegen die in Ziffer 10 des vor‑instanzlichen Urteils vorgenommene Aufteilung der Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge. Art. 122 ZGB bestimmt, dass bei der Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezüge für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Diese Regel ist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut im Sinne von Art. 198 ZGB. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zufolge sind Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören ihm später durch Erbgang sonstwie unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).
11.2 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Ehemann sei sowohl bei der F.___ AG als auch bei der G.___ versichert. Die Freizügigkeitsleistung der F.___ AG bei der Heirat betrage inklusive Aufzinsung total CHF 50'481.90, die Austrittsleitung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens CHF 346'462.15. Zudem sei vermerkt, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010 in der Höhe von CHF 111'440.95 erfolgt sei. Bei der G.___ habe der Ehemann bei der Heirat ein (unverzinstes) Guthaben von CHF 23'424.55 gehabt. Die Austrittsleitung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens sei mit CHF 260'169.85 ausgewiesen. Zudem sei vermerkt, dass ein Wiedereinkauf nach Scheidung per 10. Dezember 2010 in der Höhe von CHF 101'373.00 erfolgt sei. Aus der vom Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Erbenbescheinigung vom 5. November 1999 gehe hervor, dass er und seine Schwester zusammen eine Liegenschaft in [...] geerbt hätten. Aus dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen der [...] vom 7. September 2010 sei weiter ersichtlich, dass die Liegenschaft in [...] verkauft worden sei. Weiter finde sich in den Akten ein Überweisungsbeleg betreffend Gewinnanteil des Ehemanns aus dem Verkauf dieser Liegenschaft in [...] auf die [...]bank. Schliesslich liege ein Überweisungsbeleg der [...]bank vor, mit der Bemerkung, dass die Beträge von CHF 101'373.00 und CHF 111'440.95 aus dem Liegenschaftserlös der Liegenschaft in [...] stammten. Damit habe der Ehemann nachgewiesen, dass die Einmaleinlagen vollumfänglich aus einer Erbschaft und damit aus Eigengut bezahlt worden seien. Zu teilen sei damit auf Seiten des Ehemanns ein Betrag von CHF 288'613.10. Der zu teilende Betrag auf Seiten der Ehefrau belaufe sich auf CHF 7'638.40. Es sei somit ein Ausgleich im Umfang von CHF 140'487.35 vorzunehmen. Die Ausgleichung erfolge über die F.___ AG. Die Pensionskasse des Ehemannes, die F.___ AG, werde entsprechend angewiesen.
11.3 Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung dagegen vor, dem Kontoauszug vom 10. November 2020 sei zu entnehmen, dass offenbar von der Erbengemeinschaft ein Betrag von CHF 700'000.00 eingezahlt worden sei. Der Saldo ein Saldoverlauf lasse sich aus der Urkunde nicht herauslesen. Der Kontoauszug vom 9. Dezember 2020 vom selben Konto bei der [...]bank zeige auf, dass rund ein Monat später zwei Beträge je an die G.___ und an die F.___ AG abgebucht worden seien. Diesem Kontoauszug lasse sich immerhin ein Saldobetrag entnehmen, jedoch sei wiederum kein Saldoverlauf erkennbar. Für die Zeit vom 10. November 2020 bis zum 9. Dezember 2020 sei somit nicht klar, ob und welche Bewegungen von diesem Konto getätigt worden seien. Der Geldfluss der behaupteten Zahlungen aus Eigengut sei nicht lückenlos dargelegt und es sei nicht auszuschliessen, dass andere Beträge beziehungsweise Erträge darauf geflossen seien. Während des gesamten Scheidungsverfahrens habe der Ehemann die Vermögensverhältnisse, Kontenbewegungen und den Verlauf von Geschäften nie vollständig offengelegt. Dies möge mit Verweis auf den Ehevertrag in Bezug auf das Güterrecht rechtens sein, dürfe jedoch nicht als Vorwand verwendet werden, dass er davon befreit wäre, den Geldfluss der behaupteten Einzahlungen vollständig zu beweisen. Es lasse sich vielseitig spekulieren, was aber vorliegend eben gerade nicht genüge. Dazu komme, dass ein enormes Ungleichgewicht der finanziellen Verhältnisse der Parteien bestehe. Infolge des unvorteilhaften Ehevertrages gehe sie in güterrechtlicher Hinsicht vollkommen leer aus. Es könne nicht angehen, dass allfällig darauf verzichtet werde, der Familie Einkommen zuzuführen beziehungsweise im Gegenzug Ersparnisse und damit Eigengut gebildet werde, welches anschliessend dem Einkauf in die Pensionskasse diene. Gerade weil sie kein eigenes Einkommen erzielt und damit keine eigene Vorsorge geäufnet habe, bestehe Anspruch auf diese Anteile. Sie habe zum Zeitpunkt der Eheschliessung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrages nicht davon ausgehen müssen, dass der Ehemann nicht bereit sein würde, die ihr zustehenden Anteile an Unterhalt und zu gegebener Zeit Anteile am Vorsorgegeld zu überlassen, ansonsten sie den Vertrag nie unterzeichnet hätte. Die Anhäufung von Vorsorgegeld sei dafür gedacht, dass der Familie auch nach einer Pensionierung des Ehemannes genügend Einnahmen zur Verfügung stünden. Somit sei eine angemessene, jedoch zumindest hälftige Teilung vorzusehen, selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, der Ehemann hätte die von ihm behaupteten Einkäufe tatsächlich aus dem Eigengut vorgenommen. Die Teilung nicht im verlangten Umfang vorzunehmen sei höchst unbillig. Im Sinn von Treu und Glauben dränge sich eine Korrektur zwingend auf. Der Ausgleich zu ihren Gunsten betrage mindestens CHF 260'664.31.
11.4 Die Vorbringen der Ehefrau sind unbegründet. Der Ehemann hat bei der Vorinstanz mit den von ihm eingereichten Urkunden 101 – 103 lückenlos nachgewiesen, dass die von ihm getätigten Einmaleinlagen vom Verkaufserlös der Liegenschaft in [...] und damit aus einer Erbschaft stammen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin hat sie damit zu Recht bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht berücksichtigt. Eine überhälftige Teilung kommt aufgrund des Altersunterschieds der Parteien, der relativ bescheidenen Höhe des nach Abzugs der Einmaleinlagen noch vorhandenen Guthabens sowie der Tatsache, dass bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ein Vorsorgeunterhalt mitberücksichtigt wurde, nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte deshalb keinen Anlass, diese Frage zu prüfen. Auch die Ehefrau bringt keine Argumente vor, die für eine überhälftige Teilung sprechen würden.
12.1 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete die Ehefrau in Ziffer 9 ihres Urteils, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils den PW […] herauszugeben und einen Betrag von CHF 11'122.00 zu bezahlen. Sie erwog dazu, die Ehegatten hätten am 30. April 2009 und damit noch vor Eheschluss einen Ehevertrag abgeschlossen und darin den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erübrige sich deshalb. Dennoch sei es nötig, dass die Ehegatten zur notwendigen Entflechtung ihrer Vermögen ihre jeweiligen Vermögenswerte zurücknehmen und ihre gegenseitigen Schulden regeln würden. Mit Blick auf diese Entflechtung seien die in Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB enthaltenen Vorschriften betreffend die Auflösung des ordentlichen Güterstandes sinngemäss anwendbar. Zu den gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB zählten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund alle im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestehenden Verbindlichkeiten, neben solchen aus Obligationenrecht namentlich auch diejenigen aus Unterhaltsanspruch nach Art. 163 f. ZGB und aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie nach Art. 165 ZGB. Die Vorderrichterin erachtete sodann Forderungen des Ehemannes im Umfang von CHF 53'859.80, die dieser als Darlehen gegenüber der Ehefrau geltend machte, als ausgewiesen. Weiter prüfte sie die Behauptung des Ehemannes, er habe diverse Rechnungen im Zusammenhang mit der von der Ehefrau bewohnten Liegenschaft sowie deren Lebenshaltung bezahlt und mit Unterhaltsbeiträgen verrechnen dürfen. Diese Prüfung ergab für die Jahre 2017 bis 2020 einen Saldo zu Gunsten der Ehefrau von CHF 42'737.80. Nach Abzug des von der Ehefrau aufgrund der Darlehen geschuldeten Betrages von CHF 53'859.80 resultierte der Betrag von CHF 11'122.00, den die Ehefrau dem Ehemann unter dem Strich noch zu bezahlen hat.
12.2 Die Ehefrau bringt mit ihrer Berufung vor, die Vorinstanz habe die Frage der Darlehen sowie einzelne Positionen im Zusammenhang mit der Anrechnung von bisher bezahlten Unterhaltsbeiträgen falsch gewürdigt. Der Ehemann macht mit seiner Anschlussberufung ebenfalls geltend, die Vorderrichterin habe diverse von ihm zur Verrechnung gestellte Forderungen zu Unrecht nicht zur Verrechnung zugelassen. Nachfolgend ist auf die umstrittenen Positionen im Einzelnen einzugehen.
12.3.1 Die Vorderrichterin hielt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Darlehen zu den Standpunkten der Parteien fest, der Ehemann mache geltend, er habe der Ehefrau diverse Darlehen gewährt, welche zurückzuzahlen seien und er habe sich nie damit einverstanden erklärt, der Ehefrau weitere Ausbildungen zu finanzieren. Es sei deshalb immer vereinbart gewesen, dass die Ehefrau die Kosten zurückzuerstatten habe. Die Ehefrau habe vor der Ehe für ein Studium zwei Ausbildungsdarlehen im Gesamtbetrag von CHF 29'900.00 aufgenommen. Diese Ausbildungsdarlehen seien bis 31. Dezember 2016 zurückzahlbar gewesen. Er habe diese Darlehen zuzüglich Zins zurückbezahlt, weil die Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, sie selber zurückzubezahlen. Er sei quasi gezwungen gewesen, diese Schulden zu begleichen, ansonsten die Ehefrau betrieben worden wäre. Mit der Ehefrau sei vereinbart gewesen, dass sie dieses Darlehen spätestens bei der Scheidung zurückbezahle. Es sei ein schriftlicher Darlehensvertrag ausgefertigt worden, welcher seit der Trennung verschwunden sei. Die Ehefrau habe ihm aus Studiendarlehen den Betrag von CHF 30'909.80 (inkl. Verzugszins) zurückzubezahlen. Weiter habe sie ihm CHF 25'000.00 aus einer [...]ausbildung zurückzubezahlen. Die Ehefrau habe während der Ehe eine Ausbildung als [...] absolviert. Auch hier habe er die Kosten von CHF 21'800.00 für die Ausbildung und CHF 3'200.00 für die Seminar- und Prüfungsgebühren vorgeschossen.
Zum Standpunkt der Ehefrau hielt die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, diese bestreite nicht, dass ihr der Ehemann während des Zusammenlebens Zahlungen an ihre Ausbildung geleistet habe. Sie mache aber geltend, es sei nie die Rede von einem Darlehen gewesen. Entsprechende Verträge würden nicht bestehen. Solche Auslagen seien als Unterhaltsleistungen anzusehen und als solche nicht rückerstattungspflichtig. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie diese Ausgaben zurückzubezahlen habe.
12.3.2 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin prüfte, ob es sich bei den vom Ehemann geleisteten Beträgen um ein Darlehen gehandelt habe um eine Schenkung. Sie erwog, die Beweispflicht obliege dem Darleiherehegatten, wobei er sowohl den Bestand als auch die Rückzahlungspflicht des Darlehens beweisen müsse. Allerdings gebe es Indizien, die auf ein Darlehen deuten könnten; insbesondere der Verwendungszweck des Geldes gelte als solcher. So spreche die Verwendung des Geldes für persönliche Verpflichtungen des Ehegatten, die allein in dessen Interesse und ohne Bezug zur Gemeinschaft bestünden, eher für ein Darlehen. Zudem würden auch der gesetzlich vorgegebene Interessensausgleich bei der Errungenschaftsbeteiligung sowie der hypothetische Wille der Ehegatten auf Gleichbehandlung eher gegen eine Schenkung sprechen. Von einer Schenkung könne bei grösseren finanziellen Investitionen und Transaktionen kaum ausgegangen werden, bei der Zuwendung von Gebrauchsgegenständen hingegen schon. Es sei belegt, dass der Ehemann für die Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 für das Darlehen gegenüber dem [...] bezahlte. Ferner sei belegt, dass der Ehemann für die Ehefrau den Betrag von CHF 21'800.00 an die [...] bezahlte. Sodann sei ein bezahlter Betrag von rund CHF 1'150.00 für [...]gebühren belegt. Die vereinbarte Gütertrennung gebe klare Hinweise darauf, dass die Ehegatten ihre Vermögen auseinanderhalten wollten. Dass der finanziell stärkere Ehemann der Ehefrau die Beträge vorerst bezahlt habe, ändere daran nichts. Klar gegen eine Schenkung spreche dann auch die Grösse der finanziellen Investition: Mitnichten könne bei Beträgen in der Grössenordnung wie den vorliegenden davon gesprochen werden, dass es sich dabei um Unterhaltsleistungen handle, schon gar nicht für ein Darlehen, welches die Ehefrau noch vor Eheschliessung für ihre Ausbildung aufgenommen habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Ehemann der Ehefrau auch die [...]ausbildung inkl. [...] bezahlt und ihm die Ehefrau diese Kosten zurückerstattet habe. Diesbezüglich sei die Aussage der Ehefrau anlässlich der Parteibefragung, wonach die Rückzahlung nie ein Thema gewesen sei, auch nicht bezüglich der [...]ausbildung widersprüchlich. Die Ehefrau sei verpflichtet, dem Ehemann CHF 53'859.80 zurückzubezahlen.
12.3.3 Die Ehefrau rügt, sie sei während der Ehe nach der Geburt des ersten Kindes nur noch einer tiefen und nach der Geburt des zweiten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe den Ehemann während ihres Studiums kennengelernt. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt keine Ersparnisse besessen und im Umfang eines 40%-Pensums gejobbt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Ausbildungsdarlehen und ihrer Teilzeitbeschäftigung gerade mal so bestritten. Das Ausbildungsdarlehen sei ihr für eine Dauer von 5 Jahren zinsfrei gewährt worden. Auf Drängen des Ehemannes, sie solle ihr Studium rasch abschliessen, da er noch einmal eine Familie gründen möchte und ihre biologische Uhr ticke, habe sie sich unter Druck gefühlt, die Prüfungen abzulegen. Unglücklicherweise sei dieses Unterfangen gescheitert. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann angeboten habe, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen. Dies habe er mit dem Vorschlag verknüpft, zu heiraten und ihr den Ehevertrag vorgelegt. Es habe kein Druck bestanden, das Ausbildungsdarlehen zurückzuzahlen, es hätte lediglich die Verzinsung nach Ablauf der 5 Jahre eingesetzt. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Ehemann sie zur Absolvierung von Weiterbildungen aufgefordert habe. Während der Schwangerschaft des zweiten Kindes habe er ihr vorgeschlagen, eine Weiterbildung an einer renommierten Uni zu absolvieren. Falsch sei schliesslich, dass sie ihm die Kosten für die [...]ausbildung zurückbezahlt haben soll. Wo die Vorinstanz widersprüchliche Aussagen erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe immer gesagt, dass sie dem Ehemann lediglich die Ausgaben für [...] erstattet habe. Auch diese [...]ausbildung sei auf den Input des Ehemannes zum Thema geworden. Auf dessen Drängen habe sie sich dazu überreden lassen, da er ihr versprochen habe, er werde alles organisieren und die Ausbildung natürlich auch bezahlen. Es sei niemals die Rede davon gewesen, dass sie diese Ausbildungs- und Weiterbildungskosten je zurück zu bezahlen hätte, falls es zur Scheidung käme. Sie habe selber kein Geld gehabt und auch keines verdient. Wäre dies je so angedacht gewesen, hätte der Ehemann mit Sicherheit einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt und unterzeichnen lassen. Der Ehemann habe ihr Unterhalt, welcher buchhaltungsoptimiert als Lohn ausbezahlt worden sei, für die Dauer von einigen Monaten nicht nicht in der vollen Höhe ausbezahlt, weil sie ihr [...], das er vorfinanziert habe, auf diese Weise zurückbezahlt habe. Falls das Geld für die Zahlungen der Aus- und Weiterbildungen tatsächlich nur ein Darlehen gewesen sein sollte, könne der Ehemann das Geld zurückfordern. Allerdings müsse er beweisen, dass es sich um ein Darlehen handle und nicht um ein Geschenk. In der Regel müsse er zu diesem Zweck auch beweisen, welche Absprache es hinsichtlich der Rückzahlungspflicht des anderen Ehegatten gegeben habe. Der Ehemann habe im Rahmen des Verfahrens keinen Beweis erbracht, dass es sich bei den von ihm bezahlten Beträgen um Darlehen gehandelt habe. Er habe weder einen Darlehensvertrag vorgelegt noch plausibel erklärt, weshalb er seiner Ehefrau ein Darlehen hätte gewähren sollen. Er erläutere auch in keiner Weise, welcher Rückzahlungsmodus abgemacht worden wäre. In einer gefestigten Beziehung unter Parteien könne schliesslich auch davon ausgegangen werden, dass Zahlungen von Aus- und Weiterbildungskosten diesfalls eher als Anteil Unterhalt anzusehen seien. Die Darlehensrückzahlung an den Kanton und die Ausgaben für die Weiterbildungen seien somit als eine Anerkennung für ihr Engagement für die Familie und damit als Unterhaltsleistung beziehungsweise als Schenkung zu betrachten. Davon habe sie in gutem Glauben ausgehen dürfen, da sie die Ehe eingegangen sei im Bewusstsein, dass sie infolge Unterzeichnung einer Gütertrennung keine eigenen finanziellen Mittel werde generieren können, um sich Weiterbildungen leisten zu können. Im Übrigen wäre eine Schenkung aus dem Vermögen des Ehemannes in ihr Eigengut geflossen. Im Scheidungsfall müsse sie somit das geschenkte Vermögen nicht dem Ehemann zurückerstatten. Ausgenommen wäre lediglich der Fall, da die Schenkung des Ehemannes erfolgt wäre, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod eines der Ehegatten aufgelöst würde. Dies wäre vom Ehemann zu beweisen. Aus dem Ehevertrag ergebe sich jedoch kein Hinweis darauf. Vor diesem Hintergrund seien Schenkungen des Ehemannes nicht rückerstattungspflichtig, es sei denn, es läge ein Nachweis vor, dass die Zahlungen unter der genannten Bedingung der Darlehensrückzahlung erfolgt seien. Dies sei aber nicht der Fall. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hätte sie nie auf ihre Karriere verzichtet und einen Ehevertrag unterzeichnet, bei welchem sie faktisch keinerlei Absicherung sowie weder Anspruch auf Errungenschaft noch auf langfristige Unterhaltszahlungen habe. Im Gesamtkontext sei im Nachhinein gar darauf zu schliessen, dass dem Ehemann tatsächlich nichts an dieser Ehe gelegen haben könnte. In Bezug auf den Ehevertrag sei somit aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass bezüglich der Unterzeichnung durch sie von einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 OR auszugehen sei. Hätte sie damals gewusst, dass es dem Ehemann mit der Eheschliessung nicht ernst war, hätte sie den Ehevertrag nie unterzeichnet respektive hätte sie ihre Berufstätigkeit und damit ihre berufliche Karriere zugunsten der Familie niemals aufgegeben. Ihre Bereitschaft, eine Gütertrennung und die Aufgabe des Studiums kurz vor Abschluss zu akzeptieren, um die Ehe einzugehen und mit dem Ehemann eine grosse Familie zu gründen und auf eine Karriere zu verzichten, sei unter der Annahme und Voraussetzung gestanden, dass er seinerseits bereit sei, seine ehelichen Pflichten wahrzunehmen. Diese habe er verletzt, indem er seit Beginn mit dem Ehevertrag ein bewusstes Mittel der Kontrolle eingesetzt und verhindert habe, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht hätte entwickeln können. Im Endeffekt nun auch noch eine Rückzahlung für Aus- und Weiterbildungskosten zu verlangen, sei höchst stossend. Die vom Ehemann bezahlten Beträge seien insgesamt als Anerkennung für ihre Leistungen zu Gunsten der Familie zu betrachten und damit nicht rückerstattungspflichtig. Sie habe dem Ehemann gegenüber unter diesem Titel somit keine Schulden und nichts zurückzubezahlen.
12.3.4 Der Ehemann entgegnet in seiner Berufungsantwort, bei den Ausbildungsdarlehen und den Darlehen bezüglich der weiteren Ausbildungen handle es sich in keiner Weise um Schenkungen. Es treffe zu, dass die Ehefrau bis zur Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen sei. Danach habe sie ihre Mediationsausbildung gestartet. Die Behauptung, er habe sich Kinder gewünscht, sei absurd und tatsachenwidrig. Vor Eheabschluss sei er bereits über 50 Jahre alt gewesen. Richtig sei, dass er immer gewünscht habe, die Ehefrau solle ihr Studium abschliessen, leider aber ohne Erfolg. Das Studiendarlehen der Ehefrau sei bis 31. Dezember 2016 rückzahlbar gewesen. Es sei erst im letzten Moment in Raten zurückbezahlt worden, weil er immer davon ausgegangen sei, die Ehefrau werde dieses Darlehen selber zurückbezahlen. Er habe die Ehefrau nie zu Weiterbildungen aufgefordert. Vielmehr sei sie als Mutter nicht glücklich gewesen und habe ihm dann mitgeteilt, dass sie sich beruflich weiterbilden wolle. Er habe dies unterstützt, weil er alles getan habe, damit die Ehefrau endlich ihren Weg im Leben finde. Sie habe auch immer versprochen, die Kosten der Weiterbildung spätestens bei einer Scheidung zurückzubezahlen. Bezüglich dem Studiendarlehen habe es sogar einen schriftlichen Vertrag gegeben, der jedoch bei seinem Wiedereinzug in die eheliche Liegenschaft per 1. April 2018 nicht mehr auffindbar gewesen sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz würden Schenkungen unter Ehegatten nicht vermutet, sondern man gehe grundsätzlich davon aus, dass Darlehen vorlägen. Demzufolge habe nicht er ein Darlehen zu beweisen, sondern die Ehefrau eine Schenkung, wenn sie denn eine solche behaupte. Beim vorehelichen Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 (inkl. Verzugszins) handle es sich um eine voreheliche Schuld der Ehefrau. Die Kosten der Mediationsausbildung von rund CHF 25'000.00 hätten rein gar keinen Bezug zur Ehegemeinschaft, sondern einzig den Interessen der Ehefrau gedient. Die Ehefrau habe diese Kosten auch zurückbezahlen wollen, weil sie sich auf diesem Beruf ja selbständig habe machen wollen. Von einem Schenkungswillen seinerseits könne keine Rede sein. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich der in Frage stehenden Darlehen von insgesamt CHF 53'859.80 sei damit in keiner Weise zu beanstanden. Von einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer Schenkung als Anerkennung für das Engagement der Ehefrau könne keine Rede sein.
12.3.5.1 Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe den von ihm bezahlten und von der Vorinstanz als ausgewiesen erachteten Betrag von total CHF 53'859.80 zurückzuerstatten beziehungsweise sich in der Endabrechnung anrechnen zu lassen (Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen von CHF 30'909.80 [inkl. Verzugszins] und Zahlungen von total CHF 22'950.00 für die [...]ausbildung). Nach der Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Ehemann muss somit die von ihm behaupteten Darlehen beweisen. Schriftliche Verträge dafür legt er nicht vor. Das allein hat aber nicht zur Folge, dass ihm der Beweis eines Darlehens misslingt. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf verschiedene Indizien, die jedenfalls im Zusammenhang der zurückbezahlten Ausbildungsdarlehen der Ehefrau (CHF 30'909.80) für ein Darlehen sprechen. Die Zahlungen des Ehemannes betrafen eine voreheliche Schuld, welche die Ehefrau gegenüber dem Kanton Solothurn eingegangen war. Mit dem Ehevertrag brachten die Ehegatten den Willen zum Ausdruck, ihre finanziellen Verhältnisse klar auseinanderhalten zu wollen. Ein Grundlagenirrtum beim Abschluss des Ehevertrags liegt – die Ehefrau hat [...] studiert – offensichtlich nicht vor. CHF 30'909.80 ist kein geringer Betrag. Die Ehefrau hatte die Ausbildungsdarlehen für persönliche Zwecke aufgenommen. Die Rückzahlung der vom Kanton in den Jahren 2006 und 2007 geleihten Beträge im Jahr 2015 war mehr weniger zwingend, konnte sie doch nicht mehr viel weiter hinausgeschoben werden: Die ursprünglich zinsfreien Darlehen waren rückzahlbar bis 31. Dezember 2016 und mussten bereits seit 1. Januar 2013 verzinst werden (Urkunde 14 des Ehemannes). Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Ehemann diese Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen der Ehefrau im Scheidungsfall wieder zurückerstattet haben wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008, E. 3.3). Was die Ehefrau mit ihrer Berufung dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorbringen beziehen sich zu einem grossen Teil auf die Motive für die Ausbildungen und den Abschluss des Ehevertrages, auf die Umstände der Eheschliessung, den Kinderwunsch sowie die Gründe, die zum Scheitern der Ehe führten. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin ging zu Recht davon aus, dass sich die Ehefrau den Betrag von CHF 30'909.80 als Darlehen anrechnen lassen muss.
12.3.5.2 Unklar ist die Ausgangslage bei der vom Ehemann finanzierten [...]ausbildung der Ehefrau. Die Ausführungen der Parteien dazu gehen diametral auseinander. Die diversen Behauptungen können heute weitgehend nicht mehr verifiziert werden. Im Gegensatz zu den Ausbildungsdarlehen handelt es sich bei der [...]ausbildung nicht um eine voreheliche Schuld der Ehefrau, die der Ehemann tilgte, kurz bevor eine Rückzahlung unumgänglich wurde. Der Ehemann bezahlte vielmehr direkt Semester- und Seminargebühren. Die Ausbildung erfolgte im Gegensatz zu dem mit den Ausbildungsdarlehen finanzierten Studium der Ehefrau in einer Zeit, während welcher der finanziell besser gestellte Ehemann aufgrund der in der Zwischenzeit geschlossenen Ehe von Gesetzes wegen (Art. 163 ff. ZGB) gewisse Unterhaltpflichten zu tragen hatte. Der Beweis des behaupteten Darlehens gelingt ihm deshalb nicht. Das Urteil der Vorderrichterin, welches die Ehefrau verpflichtet, den entsprechenden Betrag von CHF 22'950.00 zurückzubezahlen, ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. Unter dem Titel Darlehen ist einzig der Betrag von CHF 30'909.80 in Rechnung zu stellen.
12.4.1 Die Vorderrichterin liess eine vom Ehemann für Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflicht 2017 geltend gemachte Forderung teilweise zur Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen zu. Sie erwog, der Ehemann habe zu Recht ausgeführt, dass es hier um den Hausrat in der Liegenschaft gehe, welche die Ehefrau bewohnt habe, sowie um ihre Privathaftpflichtversicherung. Dieser Betrag gehe zu Lasten der Ehefrau. Die gesamte Rechnung belaufe sich auf CHF 3'622.70 für ein ganzes Jahr. Da der Ehemann die eheliche Liegenschaft erst am 17. Januar 2017 verlassen habe, sei eine Reduktion auf CHF 3'471.75 angezeigt.
12.4.2 Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, es sei zwar richtig, dass sie das Haus nach der Trennung vorübergehend bis im März 2018 alleine mit den Kindern bewohnt habe. Im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2017 sei ihr jedoch lediglich der Zins und ein moderater Betrag für Nebenkosten zugesprochen worden, mitunter ein Budget ohne Zusatzleistungen und Luxusausgaben. Unglücklicherweise habe das Gericht damals den Betrag für weitere Ausgaben wie beispielsweise den kleinen Unterhalt nicht näher definiert. Dies berechtige den Ehemann nun jedoch nicht, jedwelche Ausgaben der Ehefrau aufbürden zu können. Der Gesamtbetrag von CHF 3'622.70 für die von ihm geltend gemachten Auslagen für die Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflicht beinhalte zu einem grossen Teil Vermögenswerte des Ehemannes. Die Liegenschaft selbst sowie das in der Liegenschaft verbliebene teure Mobiliar und die Wertgegenstände seien von dieser Versicherung umfasst. Es handle sich um eine teure Villa, welche per se einer Versicherung mit einem höheren Versicherungswert bedürfe. Zudem seien die Versicherungen der Wertsachen und des Hausrats in den Ferienhäusern in [...] und auf [...] ebenfalls in dieser Versicherung enthalten. Zu ihren Lasten könne deshalb maximal ein Betrag in der Höhe einer üblichen Hausrat- und Haftpflichtversicherung angemessen sein. Ein solcher dürfte sich erfahrungsgemäss in der Höhe von CHF 350.00 bewegen.
12.4.3 Der Ehemann bestreitet in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau. Sie habe damals mit dem ihr angerechneten Eigenverdienst und den Unterhaltsbeiträgen über ein Einkommen von CHF 10'070.00 verfügt. Damit sei sie ohne Weiteres in der Lage gewesen, auch Zusatzleistungen zu tragen. Die in Frage stehende Versicherung betreffe einzig die Liegenschaft [...]strasse, natürlich inklusiv dem gesamten Gebrauchsmobiliar, welches sich darin befunden habe. Selbstverständlich gehörten die Liegenschaft und das Mobiliar ihm. Die Ehefrau habe die Nutzung dieser Liegenschaft beantragt, weshalb sie auch die Kosten zu tragen habe. Es wäre im Rahmen des Eheschutzes an der Ehefrau gelegen, die Höhe der anfallenden Neben- und Unterhaltskosten geltend zu machen. In einer teuren Liegenschaft sei der kleine Unterhalt selbstverständlich viel höher ist als in einer normalen Mietwohnung. Die Ferienhäuser seien sicher nicht in dieser Versicherung eingeschlossen. Es gehe nicht an, einerseits einen hohen Lebensstandard zu behaupten, dann aber selber nur - trotz hoher Unterhaltsbeiträge - ein Minimum bezahlen zu wollen. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Versicherung zu Lasten der Ehefrau gehe.
12.4.4 Im Eheschutzverfahren hatte die Amtsgerichtspräsidentin am 20. Dezember 2017 Folgendes verfügt (Ziffer 2): «Die eheliche Liegenschaft wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Der Ehefrau wird Frist gesetzt zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 30. Juni 2018. Der Ehemann hat die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft zu bezahlen (Alleinschuldner). Er ist berechtigt, diese mit den Unterhaltsbeiträgen für Frau (CHF 906.00) und Kinder (CHF 270.00 je Kind) zu verrechnen solange diese die Liegenschaft bewohnen. Die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht) gehen ab 17. Januar 2017 bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft zu ihren Lasten.»
Dem Wortlaut dieser Verfügung zufolge ist klar, dass die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (anlog Mietrecht) zu Lasten der Ehefrau gehen. Bei der vorliegend umstrittenen Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflichtversicherung handelt es sich nicht um solche Nebenkosten um kleinen Unterhalt. Versicherungsnehmer war der Prämienrechnung zufolge (Urkunde 70/1 des Ehemannes) der Ehemann. Er selber war deshalb auch verpflichtet, die Rechnung zu begleichen. Der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge ist er nicht berechtigt, diese auf die Ehefrau zu überwälzen. Die Vorinstanz hätte den Betrag von CHF 3'471.75 deshalb nicht zur Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen zulassen dürfen. Das angefochtene Urteil ist in dem Sinne zu korrigieren, dass die Ehefrau bloss einen Betrag von CHF 350.00 zu übernehmen hat. Dieser Betrag wird von ihr anerkannt (vgl. ihre Berufung, S. 25). Die vorinstanzliche Verrechnung ist daher zu Gunsten der Ehefrau um CHF 3'121.75. zu korrigieren (CHF 3'471.75 – 350.00).
12.5.1 Eine weitere zur Verrechnung zugelassene Forderung betrifft eine Rechnung über CHF 670.00 der [...] Schreinerei. Der Vorinstanz zufolge habe die Ehefrau eine Reparatur ohne Rücksprache mit dem Ehemann in Auftrag gegeben. Offenbar habe ein Kind die Klappe/Türe eines Sideboards beschädigt, welche dann habe repariert werden müssen. Dieser Schaden liege in der Verantwortung der Ehefrau. Beschädigungen am Mobiliar gingen zu Lasten der Ehefrau.
12.5.2 Die Ehefrau rügt, der Schaden am Sideboard sei durch eines der gemeinsamen Kinder zur Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erfolgt und sie habe den Auftrag erst nach Rücksprache mit dem Berufungsbeklagten erteilt. Unglücklicherweise sei die Rechnungsstellung erst nach der Trennung erfolgt. Der Betrag sei - auch infolge der Tatsache, dass der Schaden unbestrittenermassen durch eines der gemeinsamen Kinder erfolgt ist - zumindest hälftig aufzuteilen. Der Ehemann bestreitet diese Ausführungen. Die Behauptung, der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei tatsachenwidrig.
12.5.3 Der Ehemann will der Ehefrau den von ihm bezahlten Betrag von CHF 670.00 belasten. Die Behauptung der Ehefrau, der Schaden sei bereits während des Zusammenlebens erfolgt, sei tatsachenwidrig. Da er aus seiner eigenen, gegenteiligen Behauptung, der Schaden sei nach dem Zusammenleben entstanden, Rechte für sich ableitet, ist er dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Der Rechnung der Schreinerei [...] (Urkunde 70/9 des Ehemannes) kann nicht entnommen werden, wann die Reparatur erfolgte und wann der Schaden genau entstand. Es kann sehr gut sein, dass dies vor dem 17. Januar 2017 der Fall war. Das Rechnungsdatum allein ist noch kein Beweis dafür, dass das Sideboard nach dem Auszug des Ehemannes aus der Liegenschaft beschädigt wurde. Offen wäre zudem, ob die Ehefrau tatsächlich mangels genügender Beaufsichtigung dafür verantwortlich gemacht werden könnte. Der Betrag von CHF 670.00 übersteigt die Grenze des kleinen Unterhalts gemäss Mietrecht. Da die Ehefrau einen Betrag von CHF 385.00 anerkennt (vgl. ihre Berufung, S. 25), kann der Ehemann immerhin diesen Betrag zu Verrechnung bringen.
12.6.1 Im Zusammenhang mit einer Rechnung der [...] über CHF 320.80, Bettlieferung für C.___, stellte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, der Ehemann habe ausgeführt, hier habe die Ehefrau ein Bett für C.___ liefern lassen. Diese Rechnung gehe zu Lasten der Ehefrau. Er habe der Ehefrau gemäss Eheschutzurteil für eine Neueinrichtung der Kinderzimmer insgesamt CHF 12'000.00 überweisen müssen, was er auch gemacht habe. Gemäss Verfügung der Eheschutzrichterin vom 20. Dezember 2017 sei der Ehefrau je CHF 4'000.00 für jedes neu einzurichtende Zimmer zugesprochen worden. Das Datum des Bettkaufs weise darauf hin, dass das Bett für die neue Wohnung gekauft worden sei. Die entsprechenden Kosten gingen deshalb zu Lasten der Ehefrau. Zur Rechnung Halifax Bett C.___ über CHF 2'804.97 erwog sie, der Ehemann habe vorgebracht, auch diese Rechnung für das von der Ehefrau bestellte Bett von C.___ gehe aus den gleichen Gründen zu ihren Lasten.
12.6.2 Die Ehefrau rügt, die Betten seien vor der Trennung, unbestrittenermassen durch sie selber, aber mit Einverständnis des Ehemannes bestellt und auch geliefert worden. Die Rechnung sei nach der Trennung eingetroffen. Die Betten befänden sich weiterhin in der Liegenschaft des Ehemannes. Sie habe sie bei ihrem Auszug nicht mitgenommen. Es sei stossend genug, dass der Ehemann die Betten nicht herausgebe. Damit gebe er sich aber nicht zufrieden und verlange gar noch eine Anrechnung im Rahmen der Endabrechnung. Soweit diese Beträge für die Betten nicht korrigiert würden, sei der Ehemann verpflichtet, die beiden Betten herauszugeben.
12.6.3 Der Ehemann bestreitet die Darstellung der Ehefrau. Die Bettlieferung sei nicht in seinem Einverständnis erfolgt, er habe nichts davon gewusst und in der Liegenschaft seien keine neuen Kinderbetten vorhanden. Die Ehefrau habe bei ihrem Auszug alles mitgenommen.
12.6.4 Die Behauptungen der Parteien gehen wiederum diametral auseinander. Es bleibt daher unklar, wie es sich mit den Betten verhält. Die an den Ehemann adressierte Rechnung für die Lieferung der Betten über CHF 320.80 datiert vom 7. Juni 2017 (Urkunde des Ehemannes 71/13). Die Zahlung der Betten von CHF 2'804.97 (EUR 2'584.20) erfolgte durch den Ehemann am 22. Februar 2017 (Urkunde 71/14 des Ehemannes), das heisst kurz nach seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft. Die Behauptung der Ehefrau, das Bett sei noch während des Zusammenlebens und im Einverständnis mit dem Ehemann bestellt worden, kann daher durchaus zutreffen. Das Rechnungsdatum allein spricht jedenfalls auch in diesem Punkt nicht gegen die von der Ehefrau behauptete Version. Der im Eheschutzverfahren der Ehefrau für Einrichtungskosten zugesprochene Betrag von CHF 12'000.00 wurde erst am 20. Dezember 2017 verfügt (Ziffer 20 der Verfügung, Eheschutzverfahren AS 380), weshalb auch daraus für den zu Beginn des Jahres erfolgten Bettenkauf nichts abgeleitet werden kann. Die Beweislast für den geltend gemachten Betrag von total CHF 3'125.77 trägt der Ehemann (Art. 8 ZGB). Aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten liegt dieser Beweis nicht vor. Entgegen der Vorderrichterin kann er den Betrag deshalb nicht zur Verrechnung bringen. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu Gunsten der Ehefrau zu korrigieren. Auf den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen, zumal er auch neu und damit unzulässig ist.
12.7.1 Der Ehemann macht als Selbstbehalt Unfall [...] 2017 einen Betrag von CHF 500.00 geltend. Diese Rechnung betreffe einen Unfall, welchen die Ehefrau mit dem [...] verursacht habe. Sie habe den Selbstbehalt von CHF 500.00 zu übernehmen. Die Vorderrichterin belastete diese Kosten der Ehefrau, da sie gemäss Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten des PW […] zu übernehmen habe.
12.7.2 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann habe lediglich behauptet und nicht bewiesen, dass es sich um Kosten eines Unfalles handeln würde, welchen sie verursacht haben soll. Es verhalte sich gerade umgekehrt: Der Ehemann habe einen Selbstunfall verursacht. Er habe den [...] zu Beginn der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls regelmässig benutzt, da das Auto jeweils mit den Kindern mitgegangen sei. Dies sei bei grossen Autos etwa üblich, da nicht beide Parteien von Anfang an über ein Familienauto verfügt hätten. Da der Ehemann den Unfall verursacht habe, sei diese Rechnung nicht von ihr zu bezahlen.
12.7.3 Der Ehemann widerspricht der Ehefrau. Nach der Trennung von Mitte Januar 2017 habe ausschliesslich die Ehefrau den […] gefahren. Das Fahrzeug sei ihr im Rahmen des Eheschutzes ab Trennung ja auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Er selber sei ein genügend grosses Fahrzeug ([…]) gefahren. Die Ehefrau habe auch diesen Schaden selbst verursacht. Der PW sei über das Gartenbord der [...]strasse gerollt, weil sie das Fahrzeug nicht gesichert habe. Das vorinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
12.7.4 Der Ehemann reichte zum Beweis für den gegenüber der Ehefrau geltend gemachten Anspruch ein Schreiben der [...] vom 3. Februar 2017 ein (Urkunde 71/22). Daraus ergibt sich nicht, wer den Unfall verursachte und wer dafür verantwortlich ist. Der Ehemann müsste beweisen, dass die Ehefrau den Schaden verursacht hat (Art. 8 ZGB). Dieser Beweis gelingt ihm nicht. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim Selbstbehalt von CHF 500.00 nicht um Wartungs- und Betriebskosten, welche die Ehefrau gestützt auf die Eheschutzverfügung zu tragen hätte. Die Abrechnung der Vorinstanz ist deshalb um CHF 500.00 zu Gunsten der Ehefrau zu korrigieren.
12.8.1 Zur Migrolrechnung [...] für die Monate Januar bis September 2017 über CHF 2'485.01 brachte der Ehemann vor, die Ehefrau habe nicht nur die von ihr anerkannten Rechnungen für die Monate April bis September, sondern auch die Rechnungen Januar bis März 2017 zu bezahlen. Es handle sich um Benzinbezüge, Nahrungsmittel und Getränke im Migrolshop. Diese Kosten gingen zu Lasten der Ehefrau, welche gemäss Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 20. Dezember 2017 die Wartungs- und Betriebskosten zu übernehmen habe. Die Vorderrichterin stellte fest, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Ehefrau erst die Rechnungen ab April 2017 im Gesamtwert von CHF 1'711.44 anerkenne. Sie müsse auch die CHF 773.57 übernehmen.
12.8.2 Die Ehefrau wiederholt, dass der Ehemann den […] anfangs der Trennung bis im Mai 2017 ebenfalls noch benutzt habe, womit ein Grund für die Aufteilung der Rechnung vorliege. Die Rechnung sei deshalb aufzuteilen und sie habe lediglich den von ihr anerkannten Anteil von CHF 1'711.44 zu übernehmen.
12.8.3 Die Ausführungen der Ehefrau werden vom Ehemann wiederum bestritten. Da die Vorderrichterin entsprechend der Regelung Eheschutzverfahren verfuhr, ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt in Ordnung.
12.9.1 Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz geltend gemacht, es seien ihr im Jahr 2017 im Rahmen des Eheschutzverfahrens monatlich CHF 2'420.00 Lohnzahlungen der I.___ AG angerechnet worden. Der Ehemann habe die Zahlungen ab Oktober bis Dezember 2017 nie geleistet. Es würden somit dreimal CHF 2'200.00, somit CHF 6'600.00 ausstehen. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog dazu, der Ehemann wende diesbezüglich zu Recht ein, Schuldnerin sei vorliegend nicht er, sondern die I.___ AG.
12.9.2 Die Ehefrau wiederholt in ihrer Berufung, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens für das Jahr 2017 Zahlungen von monatlich CHF 2'420.00 angerechnet worden seien. Der Ehemann als alleiniger Firmeninhaber habe drei Monate, das heisst Oktober bis Dezember 2017, den Betrag von je CHF 2'200.00, ausmachend insgesamt CHF 6'600.00, nicht mehr bezahlt. Dies sei unbestritten. Es seien auch bereits für frühere Monate Kürzungen erfolgt, dies sei jedoch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Betrages für das [...] gestanden. Der Ehemann wende ein, dass nicht er Schuldner dieser Schuld sei, sondern die I.___ AG. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass er zu 100% der Inhaber der I.___ AG und somit selber Herr über die vorzunehmenden Auszahlungen sei. Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz werde lediglich ein weiteres Verfahren provoziert. Da es sich im Endeffekt um die gleichen Parteien handle, sei auch diese Position sogleich abschliessend im Rahmen der Schuldenregelung unter den Ehegatten zu regeln. Der Ehemann schulde der Ehefrau demnach unter diesem Titel noch CHF 6'600.00.
12.9.3 Der Ehemann behauptet in seiner Berufungsantwort, die Ehefrau habe, wie seine Abklärungen bei der I.___ AG ergeben hätten, die Löhne Oktober bis Dezember 2017 erhalten. Verrechnet worden sei für Oktober und November je ein Betrag von CHF 600.00 für das noch ausstehende [...]. Damals sei noch ein Restbetrag von CHF 1'212.20 ausstehend gewesen. Den Lohn Dezember 2017 von CHF 2'244.60 habe sie nicht mehr erhalten. Im Gegenzug habe sie aber die gesamten Quellensteuern auf ihrem Lohn für die Jahre 2013 bis 2015 im Betrag von CHF 4'392.00, welche er alsdann habe nachsteuern müssen, ausbezahlt erhalten. Die Löhne der I.___ AG seien zuerst als quellenbesteuert deklariert worden, was die Steuerverwaltung aber nicht akzeptiert habe. Die Quellensteuern seien alsdann zurückbezahlt worden und er habe die Steuern auf den Einkommen für sämtliche Perioden nachbezahlen müssen. Demnach schulde die Ehefrau ihm den Betrag von CHF 4'392.00 und die I.___ AG schulde der Ehefrau den Betrag von CHF 2'244.60. Da bezüglich des Lohnes der I.___ AG jedoch nicht er Schuldner sei, habe sich die Ehefrau an diese Gesellschaft zu halten. Ein Durchgriff sei rechtlich im vorliegenden Fall nicht möglich. Hingegen schulde die Ehefrau ihm noch den Betrag der zu Unrecht erhaltenen Steuerrückerstattungen von CHF 4'392.00, zumal nicht sie, sondern zufolge der Ehegemeinschaft er selber die Löhne der Ehefrau für die Jahre 2013-2015 habe nachsteuern müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe er sich bereit erklärt, den ausstehenden Lohn der I.___ AG von CHF 2'244.60 mit den ausbezahlten Quellensteuern an die Ehefrau zu verrechnen, womit per Saldo ein Betrag von CHF 2'147.40 zu Lasten der Ehefrau verbleibe. Die Vorderrichterin habe die von der Ehefrau geltend gemachten Lohnansprüche mangels Passivlegitimation zu Recht abgewiesen. Sie habe im Gegenzug aber seine Forderungen aus den zu Unrecht an die Ehefrau zurückerstatteten Quellensteuern nicht beurteilt. Dies sei grundsätzlich falsch, erst recht, wenn die Ehefrau sinngemäss geltend mache, sie werde noch gegen die I.___ AG klagen müssen. Die Ehefrau sei deshalb zu verpflichten, ihm die ihr fälschlicherweise zurückerstatteten Quellensteuern von CHF 4'392.00 zu bezahlen.
In seiner Anschlussberufung wiederholt der Ehemann, er habe im Jahre 2019 nach einem Einspracheverfahren für sämtliche bisher quellenbesteuerten Löhne der I.___ AG (2014-2016) ordentliche Steuern bezahlen müssen. Die zurückerstatteten Quellensteuern stünden deshalb ihm als demjenigen zu, der die Löhne der Ehefrau nachträglich auch noch ordentlich habe versteuern müssen. Die Vorinstanz habe diesen Punkt, obwohl die entsprechenden Behauptungen erfolgten und der Betrag auch verrechnungsweise mit den ausstehenden Löhnen I.___ AG per Dezember 2017 geltend gemacht worden sei, nicht behandelt, was rechtlich falsch sei. Die Ehefrau schulde ihm deshalb den Betrag von CHF 4'392.00, eventualiter verrechnungsweise CHF 2'147.40.
12.9.4 Die Ehefrau bestreitet in ihrer Anschlussberufungsantwort eine Rückerstattungspflicht, soweit dies überhaupt relevant sei, da es um Steuern für eine Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens gehe. Von der I.___ AG sei ihr drei Monate kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Es handle sich um einen Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 6'600.00. Dabei handle es sich um den Nettobetrag. Soweit die Quellensteuer bei den Lohnzahlungen nicht hätte abgezogen werden können, wäre der Nettobetrag der Auszahlung an sie um den unkorrekten Abzug höher gewesen. Dies bedeute, dass sie grundsätzlich einen Betrag von monatlich CHF 2'200.00 zuzüglich der unrechtmässig vorgenommenen Quellensteuerabzüge zu Gute habe. Entsprechend ergebe sich bezüglich der Forderung des Ehemannes eine Nullrunde. Sie schulde ihm unter diesem Titel nichts.
12.9.5 Die von der Ehefrau geltend gemachten Lohnforderungen betreffen – wie die Vorderrichterin zutreffend erwog – deren damalige Arbeitgeberin und nicht den Ehemann. Dass dieser alleiniger Firmeninhaber ist, führt nicht dazu, dass die Forderung gegen ihn persönlich geltend gemacht werden kann. Unbegründet ist auf der anderen Seite aber auch der vom Ehemann im Zusammenhang mit der Quellensteuer geltend gemachte Anspruch (vgl. Urkunde 94 des Ehemannes). Wie die Ehefrau zutreffend ausführt, wäre der ihr ausbezahlte Nettolohn um die zu Unrecht abgezogene Quellensteuer höher gewesen. Dass ihr die bezogene Quellensteuer nachträglich zurückerstattet wurde, führte deshalb für sich alleine noch nicht zu einer Besserstellung der Ehefrau. Bevorteilt ist sie allenfalls dadurch, dass die ordentlichen Steuern auf dem Lohn nun vom Ehemann nachbezahlt werden mussten, obwohl die Lohnzahlungen die Zeit betrafen, als die Ehegatten noch gemeinsam besteuert wurden. Ob dieser Betrag genau der Quellensteuer entsprach einen davon abweichenden Betrag ausmachte, zeigt der Ehemann und Berufungskläger nicht auf und liegt auch nicht auf der Hand. Seine zur Verrechnung gestellte Forderung ist deshalb nicht ausgewiesen. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind in diesem Punkt unbegründet.
12.10.1 Zu den umstrittenen Prämien für die Gebäudeversicherung des Jahres 2017 hielt die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fest, der Ehemann führe hierzu grundsätzlich zu Recht aus, dass es um Nebenkosten der Liegenschaft gehe. Hingegen handle es sich dabei nicht um Nebenkosten im Sinne des Mietrechts. Dem Ehemann als Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft wären diese Kosten nämlich auch dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden hätte, es seien mithin keine Kosten, die mit Gebrauch der Liegenschaft zusammenhingen. Dieser Betrag von CHF 772.42 gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.
12.10.2 Der Ehemann rügt mit seiner Anschlussberufung, die Auffassung der Vorinstanz sei rechtlich falsch und widerspreche auch der Gerichtspraxis. Im Rahmen der Nutzungszuweisung einer Liegenschaft gehörten - unabhängig vom Eigentum - auch die öffentlich-rechtlichen Abgaben, wie zum Beispiel die Gebäudeversicherungsprämien zu den Nebenkosten, welche der Nutzungsberechtigte zu bezahlen habe. Diese Prämien geh.ten auch gemäss den SchKG-Richtlinien zum Existenzminimum. Wäre dem nicht so, so müsste in jedem Eheschutzverfahren, in welchem dem Nichteigentümer eine Liegenschaft zur Nutzung zugewiesen werde, dem Eigentümerehegatten in dessen Existenzminimum noch zusätzlich die Gebäudeversicherungsprämie aufgerechnet werden. Der Nutzungsberechtigte versteuere ja den Eigenmietwert für die Zeit der Nutzung, auch wenn er nicht Eigentümer sei. Die Gebäudeversicherungskosten gehörten damit definitiv zu den Nebenkosten im Rahmen einer Nutzungszuweisung und die Kosten von CHF 772.42 seien der Ehefrau zu belasten.
12.10.3 Der Regelung im Eheschutzverfahren zufolge hat der Ehemann die Hypothekarzinsen zu bezahlen und kann diese mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Im Übrigen gehen «die Nebenkosten und der kleine Unterhalt (analog Mietrecht)» zu Lasten der Ehefrau (Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017). Bei den Gebäudeversicherungsprämien handelt es sich nicht um solche Nebenkosten den kleinen Unterhalt gemäss Mietrecht. Dem Wortlaut der Verfügung zufolge kann der Ehemann einzig die Hypothekarzinsen verrechnen. Die Rüge des Ehemannes ist deshalb unbegründet.
12.11.1 Die Kosten des 1. Semesters 2019 für die Alarmanlage von CHF 576.17 qualifiziert die Vorinstanz nicht mehr als kleinen Unterhalt analog Mietrecht. Sie seien daher nicht von der Ehefrau zu übernehmen.
12.11.2 Der Ehemann entgegnet anschlussberufungsweise, bei der fraglichen Rechnung handle es sich um das Abonnement für den Bereitschaftsdienst. Diese Kosten stellten selbstverständlich nicht Unterhalt dar, sondern es handle sich um Nebenkosten, welche auch im Mietrecht dem Mieter belastet werden könnten. Der Betrag von CHF 576.17 sei daher der Ehefrau zu überbinden.
12.11.3 Die Ehefrau verweist auf die Verordnung zum Mietrecht, die nur Wartungskosten für die Heizung als überwälzbare Nebenkosten erwähne. In der Regel seien mit den Serviceverträgen Leistungen für Unterhalt und Reparaturen enthalten. Meist seien solche Abos sogar hauptsächlich für die Beseitigung von Störungen an einem Gerät. Das Abwälzen von solchen Serviceabos ist klar unzulässig. Soweit ein Gerät eine Störung habe, sei der Ehemann als Alleineigentümer für die Beseitigung verantwortlich und könne die Ausgaben nicht überwälzen, da das Nutzungsobjekt in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung zu stellen sei. Durch ihre vorübergehende Nutzung der Liegenschaft sei insgesamt keine Abnutzung der Alarmanlage verbunden, welche abwälzbar wäre. Die Alarmanlage schütze ein Objekt, welches im Bestand des Eigentümers bleibe und keinen Einfluss auf ihre Nutzniessung als Mieterin habe. Die Vorinstanz habe ihr den Betrag deshalb zurecht nicht angelastet.
12.11.4 Der Betrag von CHF 576.17 wurde von der [...] fakturiert im Wesentlichen für ein Interventionsbereitschafts- und Alarmempfangsabonnement (Urkunde 70/3 des Ehemannes). Es handelt sich daher um ein Serviceabonnement. Ob die Auslagen für solche Serviceabonnements vom Vermieter als Nebenkosten überwälzt werden können, ist – ausgenommen bei Serviceabonnements für die Heizung – umstritten (vgl. z.B. S. 4 der Zusammenstellung «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» im Merkblatt für Mieterinnen und Mieter, abrufbar unter file:///C:/Users/bgogrfre/AppData/Local/Temp/Merkblatt_unZulaessige_Nebenkosten.pdf, zuletzt abgerufen am 25.05.2022). Da die eheliche Liegenschaft im Eheschutzverfahren grundsätzlich dem Ehemann zugewiesen und der Ehefrau lediglich eine grosszügige Frist für den Auszug eingeräumt wurde, dienen solche Serviceabonnements vorliegend deutlich mehr dem Ehemann als Eigentümer als der Ehefrau. Es rechtfertigt sich deshalb eine enge Auslegung des in der entsprechenden Eheschutzverfügung verwendeten Begriffs «Nebenkosten» und das Serviceabonnement für die Alarmanlage im konkreten Fall nicht zu überwälzen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten seien nicht von der Ehefrau zu übernehmen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
12.12.1 Die vom Ehemann geltend gemachte Rechnung [...] von CHF 469.95 vom 27. März 2017 (Urkunde 70/6 des Ehemannes) berücksichtigte die Vorderrichtern nicht. Der Ehemann habe geltend gemacht, es handle sich um eine Reparatur und den Service des Rasenmähers. Auch dies gehöre zum Liegenschaftsunterhalt. Demnach anerkenne er selbst, dass es sich dabei nicht um Nebenkosten handeln könne, welche die Ehefrau zu bezahlen habe.
12.12.2 Der Ehemann bringt dagegen vor, auch im Mietverhältnis seien kleinere Reparaturen vom Mieter selber zu bezahlen, soweit sie grundsätzlich keine Fachkenntnisse erforderten. Der Nutzungsberechtigte im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hingegen bezahle lediglich den Hypothekarzins, weshalb zu den Nebenkosten auch der durchschnittliche Liegenschaftsaufwand gehöre. Gehöre zur Liegenschaft ein Garten, so seien selbstverständlich auch der Service und kleinere Reparaturen des Rasenmähers Liegenschaftsaufwand, das heisst Nebenkosten. Servicekosten gehörten bereits im Mietrecht zu den Nebenkosten. Bezüglich der Reparaturkosten habe die Eheschutzrichterin damals verfügt, dass der kleine Unterhalt zu Lasten der Ehefrau gehen würde. Bei der in Frage stehenden Rechnung der Firma [...] handle es sich um Servicekosten inklusive einer kleinen Reparatur, weshalb auch diese Rechnung zu Lasten der Ehefrau gehe.
12.12.3 Der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 469.95 beinhaltet verschiedenste Positionen, die nicht genau auseinander gehalten werden können. Im Wesentlichen ging es aber um eine Reparatur, die – so wie es aufgrund der Rechnung den Anschein macht – nicht ohne Fachkenntnisse ausgeführt werden konnten (Urkunde 70/6 des Ehemannes). Bei Reparaturen, die nicht ohne besonderes Fachwissen vorgenommen werden können, handelt es sich nicht mehr um kleinen Unterhalt, der von Mieter zu tragen ist (Roy, in: Mietrecht für die Praxis, Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz [Hrsg.], 9. Auflage, Zürich 2016, S. 228, Rz. 14.4.4.3). Die Vorderrichterin berücksichtigte deshalb den Betrag zu Recht nicht.
12.13.1 Zur Rechnung von CHF 383.55 der [...] erwog die Vorinstanz, der Ehemann führe hierzu aus, es gehe um den Ersatz von Leuchtmitteln in Küche, Keller und Bad der Kinder. Auch das gehöre zum Unterhalt. Es gehe vorliegend aber um Erneuerungskosten. Die Kosten gingen daher zu Lasten des Ehemannes.
12.13.2 Der Ehemann rügt, der Ersatz von Leuchtmitteln sei ein typisches Beispiel für Unterhaltskosten, welche auch ein Mieter zu übernehmen habe. Grundsätzlich bedürfe es hier auch keines Fachmannes, da solche Leuchtmittel selber ersetzt werden könnten. Wenn die Ehefrau deshalb trotzdem einen Fachmann kommen lasse, gehe dies zu ihren Lasten.
12.13.3 Die Ehefrau hält fest, dass es sich offensichtlich nicht lediglich um den Ersatz von Glühbirnen, sondern um den Ersatz von eingebauten Decken-Spots inkl. Kleintrafo gehandelt habe. Dies sei eine Investition, welche bei ihrem Auszug aus der Liegenschaft dort verblieben sei. Aus der Rechnung sei nicht erkennbar, dass sie Auftraggeberin gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten für diese Leuchtmittel nicht vom Ehemann zu übernehmen seien.
12.13.4 Wie es sich mit den umstrittenen Arbeiten konkret verhält, ist unklar. Wenn der Ehemann die Rechnung der Ehefrau überwälzen will, muss er den Beweis erbringen, dass es um schlichten Ersatz von Leuchtmitteln ging, der ohne Beizug eines Fachmannes möglich war. Die Rechnung (Urkunde 70/7 des Ehemannes) enthält auch drei Kleintrafos, was nicht mehr auf einfachste Arbeiten hinweist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeiten nicht als kleinen Unterhalt qualifizierte und deshalb auch nicht zur Verrechnung zuliess.
12.14.1 Die Rechnung [...] über CHF 867.25 bezeichnet die Vorderrichterin als Reparaturarbeiten, die nicht mehr zum kleinen Unterhalt an der Liegenschaft gehörten und deshalb zu Lasten des Ehemannes gingen. Es sei nicht dargetan, dass der «Schaden» durch das Verhalten der Ehefrau verursacht worden sei.
12.14.2 Der Ehemann erachtet diese Sachverhaltsfeststellung als falsch. Auf der Rechnung (Urkunde 70/20 des Ehemannes) sei festgehalten, dass der Pool verkeimt sei, da während Monaten kein Salz nachgefüllt worden sei. Ein Whirlpool brauche wöchentlich neues Salz. Dies sei der Ehefrau bekannt gewesen. Sie habe mit grösster Wahrscheinlichkeit seit dem Auszug des Ehemannes vom 17. Januar 2017 bis zur Reparatur vom 2. und 9. Juni 2017 kein Salz mehr nachgefüllt. Demzufolge habe sie auch für den Schaden am Whirlpool bzw. die Servicerechnung aufzukommen.
12.14.3 Wie es sich mit der Rechnung zum Whirlpool verhält, ist wiederum unklar. Der Ehemann wirft der Ehefrau vor, sie habe es mit grösster Wahrscheinlichkeit fälschlicherweise unterlassen, Salz nachzufüllen. Das kann sein. Auf der andren Seite fällt aber auch auf, dass die [...] bereits zur Zeit des Zusammenlebens immer wieder Rechnungen für den Unterhalt des Whirlpools Reparaturen stellte (vgl. Liegenschaftenblätter zu den Steuererklärungen 2014 – 2016; Urkunde 18 des Ehemannes). Solche Arbeiten können nicht mehr als kleiner Unterhalt, der vom Mieter zu tragen wäre, bezeichnet werden. Am Urteil der Vorinstanz ist daher in diesem Punkt nichts auszusetzen.
12.15.1 Zur Rechnung [...] über CHF 231.95 verweist die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin zunächst auf die Begründung des Ehemannes, der ausführe, hier gehe es um den Service (nur Materialkosten) der Luftentfeuchtungsanlage. Auch dies gehöre zum Unterhalt der Liegenschaft. Diesen Ausführungen sei nur beizufügen, dass die Kosten aufgrund des Gesagten zu Lasten des Ehemannes gingen.
12.15.2 Der Ehemann rügt mit seiner Anschlussberufung, dass eine nachvollziehbare Begründung zu dieser Rechnung fehle. Selbstverständlich gingen Servicekosten zu Lasten der Ehefrau. Servicekosten gehörten selbst im Mietrecht regelmässig zu den Nebenkosten. Diese Sachverhaltswürdigung sei deshalb falsch. Der Betrag von CHF 231.95 gehe zu Lasten der Ehefrau.
12.15.3 Die fragliche Rechnung betrifft im Wesentlichen ein Serviceabonnement für die Schwimmhallen-Entfeuchtung (Urkunde 70/21 des Ehemannes). Es kann daher auf die Erwägungen zum Serviceabonnement für die Alarmanlage verwiesen werden (E. 12.11.4 hievor). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.
12.16.1 Der Ehemann will eine weitere Rechnung der [...] über den Betrag von CHF 628.55 zur Verrechnung bringen. Es handle sich um den Service für die Alarmanlage 2. Semester 2017. Die Vorderrichterin verwies dabei auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der [...] und hielt fest, die Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.
12.16.2 Der Ehemann rügt erneut, es gehe um ein Abo für den Bereitschaftsdienst um damit um Nebenkosten, die überwälzt werden könnten. Damit sei auch dieser Betrag der Ehefrau zu belasten.
12.16.3 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, den Betrag von CHF 628.55 der Ehefrau anzulasten. Für die Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 12.11.4).
12.17.1 Für die Begründung der zur Verrechnung gestellten Rechnung [...] von CHF 1'396.75 (Urkunde 70/25 des Ehemannes) führte der Ehemann aus, die Ehefrau habe erneut den Servicemonteur für den Whirlpool kommen lassen müssen, weil sie den Unterhalt vernachlässigt habe. Die Vorderrichterin verwies auf ihre Ausführungen zur ersten Rechnung der [...] und folgerte, auch diese Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes.
12.17.2 Der Ehemann entgegnet, der Rechnung könne entnommen werden, dass die Ehefrau offenbar erneut fälschlicherweise das Ventil aktiviert habe und damit ein Schaden eingetreten sei. Das Ventil habe ersetzt werden müssen. Da die Ehefrau die Liegenschaft alleine bewohnt habe, könne der Schaden nur durch sie verursacht worden sein. Die Kosten gingen deshalb zu ihren Lasten.
12.17.3 Die Ehefrau bestreitet, ein Ventil aktiviert und damit einen Schaden verursacht zu haben. Ein Beweisverfahren zur Frage der Schadensursache wurde nicht durchgeführt und wäre auch unverhältnismässig gewesen. Wie es sich damit verhält, muss daher offen bleiben. Den strikten Nachweis, dass die Ehefrau den Schaden verursachte, liegt nicht vor. Da die Beweislast dafür den Ehemann trifft, ist das Urteil der Vorderrichterin auch bezüglich dieser Rechnung in Ordnung.
12.18.1 Für das Jahr 2017 wollte der Ehemann den von ihm für die Fahrzeugversicherung des PW [...] bezahlten Betrag von CHF 2'092.81 verrechnen. Die Vorinstanz stellte fest, die Ehefrau anerkenne einen Betrag von CHF 1'600.00. Weil sich keine Rechnung in den Akten befinde, habe sie keinen darüber hinausgehenden Betrag zu bezahlen.
12.18.2 Der Ehemann bemerkt in seiner Anschlussappellation dazu, grundsätzlich sei es so, dass die Ehefrau sämtliche Rechnungen, welche zu ihren Lasten gingen, bereits erhalten habe. Gemäss Urkunde 68 der Ehefrau werde der Gesamtbetrag der Versicherungsprämie 2017 von CHF 2'092.81 auch nicht bestritten, weshalb der Beleg nicht noch einmal eingereicht worden sei. Die Ehefrau mache lediglich geltend, dass sie im 2017 eine eigene Nummer eingelöst und damit auch eine eigene Versicherung abgeschlossen habe, weshalb sie nur einen Teilbetrag anerkenne. Diese Beurteilung der Ehefrau sei aber falsch. Gemäss seiner Urkunde 71/25 habe ihn die Ehefrau im Januar 2018, also ein Jahr später, angefragt, ob sie seine Nummer übernehmen könne. Seiner Urkunde 96/2 könne entnommen werden, dass die Ehefrau per 1. März 2018 eine eigene Versicherung abgeschlossen habe, worauf er im Rahmen des 1. Parteivortrages bei der Vorinstanz hingewiesen habe. Die Versicherung per 2017 gehe damit zu Lasten der Ehefrau. Das vorinstanzliche Urteil sei entsprechend zu korrigieren und die Ehefrau habe damit nicht nur CHF 1’600.00, sondern zusätzlich CHF 492.81 zu übernehmen.
12.18.3 Die Ehefrau hat an der Würdigung der Vorinstanz nichts auszusetzen. Das Einreichen der Rechnung für die Versicherungsprämie sei kein Zugeständnis, dass sie den gesamten Betrag zur Zahlung zu übernehmen bereit sei. Die Schlussfolgerungen des Ehemannes seien falsch. Dazu komme, dass der [...] zu Beginn der Trennungszeit von beiden Parteien genutzt worden sei, weil er sich jeweils bei demjenigen Elternteil befunden hat, wo sich auch die Kinder gerade aufgehalten hätten. Schliesslich sei festzuhalten, dass ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens keine Mobilitätskosten zugesprochen worden seien und sie somit nicht zur Tragung von übermässigen Versicherungsbeträgen verpflichtet werden könne.
12.18.4 Aufgrund der vom Ehemann bereits bei der Vorinstanz angerufenen Urkunden ergibt sich, dass die Ehefrau in der Tat erst per 1. März 2018 eine neue Versicherung abgeschlossen hatte (Urkunde 96/2 des Ehemannes). Da sie den Gesamtbetrag von CHF 2'092.81 vom Grundsatz her nicht bestritten hatte (Urkunde 68 der Ehefrau), bestand für den Ehemann auch kein Anlass, die Rechnung einzureichen. Sie ist deshalb verpflichtet, den gesamten für das Jahr 2017 angefallenen Betrag zu übernehmen. Die Vorderrichterin hatte sie denn auch verpflichtet, die Versicherung für die Monate Januar und Februar des Jahres 2018 zu bezahlen, was unbestritten geblieben ist (angefochtenes Urteil S. 44, E. 5.6.3.4 lit. b; Urkunde 96/2 des Ehemannes). Da die Ehefrau der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge verpflichtet war, die Wartungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges zu bezahlen, spielt es keine Rolle, ob der Ehemann das Fahrzeug während dieser Zeit auch noch benutzt hat und welcher Betrag ihr unter dem Titel Mobilitätskosten zugestanden worden war. Zusätzlich zum bereits von der Vorderrichterin zur Verrechnung zugelassenen Betrag von CHF 1'600.00 kann der Ehemann somit auch noch den Differenzbetrag von CHF 492.81 verrechnen.
12.19 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin liess auch die vom Ehemann für das erste Quartal 2018 im Umfang von CHF 426.10 geltend gemachte Prämie für die Gebäudeversicherung nicht zur Verrechnung zu. Die vom Ehemann dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet (vgl. E. 12.10.3 hievor).
12.20 Dasselbe gilt für die Berufung des Ehemannes, soweit sie sich gegen einen Teil der Rechnung der [...] für das Jahr 2018 richtet (Urkunde 96/8 des Ehemannes). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Ergebnis, der entsprechende, die Alarmanlage betreffende Betrag von CHF 315.05 gehe zu Lasten des Ehemannes. Es kann dafür wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu den früheren Rechnungen der [...] verwiesen werden (E. 12.11.4).
12.21.1 Zur vom Ehemann zur Verrechnung gestellten und von ihm bezahlten Rechnung der [...] über CHF 211.60 erwog die Vorderrichterin, dem Ehemann als Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft wären diese Kosten auch dann angefallen, wenn die Liegenschaft leer gestanden hätte. Es seien mithin keine Kosten, die mit dem Gebrauch der Liegenschaft zusammenhingen. Der Betrag gehe mithin nicht zu Lasten der Ehefrau.
12.21.2 Der Ehemann rügt, bei diesen Kosten handle es sich um solche für den Service der Heizung. Dass diese nicht zu Lasten der Ehefrau gehen sollen, sei eine klar falsche Rechtswürdigung.
12.21.3 Die Ehefrau entgegnet, der Vermieter sei dafür verantwortlich, dass die Liegenschaft über eine funktionstüchtige Heizung verfüge. Es handle sich bei der besagten Rechnung nicht um ein abwälzbares Serviceabonnement Ähnliches, sondern um eine Rechnung für eine Intervention. Infolge Heizproblemen habe die Heizung überprüft und entkalkt werden müssen. Es handle sich um ein fortwährendes Phänomen, welches von Zeit zu Zeit zu bereinigen sei. Auftraggeber der Kontrolle sei denn auch offensichtlich der Ehemann gewesen. Die Vorinstanz habe den Betrag deshalb zurecht nicht ihr angelastet.
12.21.4 Die fragliche Rechnung beinhaltete, wie auch die Ehefrau einräumt, Wartungsarbeiten für die Heizung. Art. 5 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) besagt, dass Aufwendungen für die Wartung einer Heizungsanlage zu den anrechenbaren Nebenkosten gehören. Da die Nebenkosten der Eheschutzverfügung vom 20. Dezember 2017 zufolge zu Lasten der Ehefrau gehen, hätte die Vorderrichterin den Betrag von CHF 211.60 zur Verrechnung zulassen müssen. Die Berufung ist in diesem Punkt begründet.
12.22 Zur vom Ehemann im Zusammenhang mit Arbeiten an einem Rasenmäher geltend gemachten Rechnung [...] vom 8. März 2018 über den Betrag von CHF 712.10 verwies die Vorderrichterin auf ihre Erwägungen zur analogen Rechnung für das Jahr 2017. Die Kosten gingen zu Lasten des Ehemannes. Auch der Ehemann verweist in seiner Anschlussberufung auf die im Zusammenhang mit der ersten Rechnung erhobenen Rügen. Wie oben festgehalten (E: 12.12.3), berücksichtigte die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht. Es kann auch für den Betrag von CHF 712.10 vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden.
12.23.1 Die Ehefrau weist in ihrer Berufung darauf hin, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung zugestimmt, ihr die persönlichen Gegenstände, welche sich in den Ferienhäusern in [...] und auf [...] befänden beziehungsweise befunden hätten, selbstverständlich herauszugeben. Die Vorinstanz habe es wohl vergessen, dies ins Dispositiv aufzunehmen. Bis heute sei keine Herausgabe erfolgt. Der Ehemann sei auf seiner Aussage zu behaften, ihr die persönlichen Gegenstände herauszugeben.
12.23.2 Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau. Es treffe zwar zu, dass er im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung bestätigt habe, dass sie allfällige Gegenstände, die ihr gehörten und sich noch in den Ferienliegenschaften befänden, haben könne. Dies könne aber nicht sehr viel sein, da ihm nicht bekannt sei, was noch ihr gehören soll. Weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Rahmen der Berufung habe sie benannt, was sie genau noch haben möchte. Das Rechtsbegehren sei deshalb abzuweisen.
12.23.3 Den Vorbringen der Ehefrau kann nicht entnommen werden, welche konkreten Gegenstände sie vom Ehemann herausverlangt. Ihr Rechtsbegehren ist unbestimmt. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, darauf weiter einzugehen. Das angefochtene Urteil ist nicht zu ergänzen. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet.
12.24.1 Zur Begründung des von der Ehefrau anschlussberufungsweise erhobenen Begehrens, sie sei neu zu verpflichten, dem Ehemann das Auto PW [...] 90 Tage nach Rechtskraft des Gesamturteils beziehungsweise der Unterhaltsregelung herauszugeben, führt sie Folgendes aus: Die Herausgabe des PW [...] hänge mit der Neuregelung der Unterhaltsbeiträge, insbesondere in den Phasen 1 und 2, zusammen. Solange sie weiterhin den bisherigen Unterhaltsbeitrag gemäss Eheschutzurteil und infolge der Berufung des Ehemannes keine höheren Zahlungen erhalte, könne sie sich nicht für die Zahlung eines monatlichen Leasings verpflichten. Dies ergebe sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Die Herausgabe sei deshalb an die Rechtskraft des Gesamturteils zu knüpfen, andernfalls der Sinn untergraben würde.
12.24.2 Der Ehemann entgegnet, die Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden PW's habe rein gar nichts mit Unterhaltsregelungen zu tun. Vielmehr gehe es um die per Scheidung zu erfolgende Entflechtung der Vermögen. Da die Parteien zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden seien, habe die Ehefrau den PW herauszugeben. Dass die Ehefrau im Übrigen nicht in der Lage sein soll, ein Leasing einzugehen, sei völlig verfehlt.
12.24.3 Wie der Ehemann zutreffend ausführt, hat die Herausgabe des PW nichts mit der Unterhaltsregelung zu tun. Die in diesem Zusammenhang erhobene Anschlussberufung der Ehefrau ist unbegründet.
12.25 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau dem Ehemann aus Darlehen bloss einen Betrag von CHF 30'909.80 (Rückzahlung Ausbildungsdarlehen) schuldet. Weiter ist die Abrechnung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin (angefochtenes Urteil S. 47) in folgenden Punkten zu Gunsten der Ehefrau zu korrigieren: CHF 3'121.75 (Hausrat-, Wertsachen- und Privathaftpflichtversicherung), CHF 385.00 (Reparatur Sideboard), CHF 3'125.77 (Bett für C.___) und CHF 500.00 (Selbstbehalt Unfall mit [...]). Der Ehemann anderseits kann zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz zugelassenen Verrechnungsforderungen zufolge seiner in diesen Punkten erfolgreichen Anschlussberufung CHF 492.81 (Differenz Fahrzeugversicherung 2017) und CHF 211.60 (Service Heizung 2018) in Rechnung stellen. Die von der Vorderrichterin nach den Verrechnungen festgestellte Schuld des Ehemannes aus offenen Unterhaltsbeiträgen von CHF 42'737.80 (angefochtenes Urteil S. 47, Ziff. 5.6.9) erhöht sich damit unter dem Strich auf CHF 49'165.91. Nach Abzug der von der Ehefrau zu begleichenden Darlehensschuld von CHF 30’909.80 resultiert ein Saldo zugunsten der Ehefrau von CHF 18'256.11. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau ist Ziffer 9 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin in diesem Sinne zu ändern.
13.1 Der Kostenentscheid für das Berufungsverfahren richtet sich in erster Line nach dem Ausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Grund, um vom Grundsatz abzuweichen, ist unter anderem die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).
13.2 Vorliegend ist der Ehemann die klar leistungsfähigere Partei. Im Berufungsverfahren fällt dieser Aspekt aber weniger ins Gewicht als im erstinstanzlichen Verfahren. Dem Ausgang des Verfahrens kommt im zweitinstanzlichen Verfahren eine grössere Bedeutung zu. Unter dem Strich ist der Ehemann mit seiner Berufung erfolgreicher als die Ehefrau, die bloss im Zusammenhang mit der Bereinigung der finanziellen Verhältnisse sowie in einem weiteren untergeordneten Punkt (Dauer der vorinstanzlichen zweiten Unterhaltsphase) teilweise durchdringt. Der Ehemann unterliegt zwar mit dem Begehren, die alternierende Obhut anzuordnen. Mit seinen Anträgen zur Unterhaltspflicht - was quantitativ am meisten ins Gewicht fällt - obsiegt er indessen zu einem ansehnlichen Teil. Alles in allem ist es unter dem Strich bei dieser Ausgangslage angemessen, die Kosten der beiden Berufungsverfahren von CHF 18'000.00 der Ehefrau zu zwei Drittel und dem Ehemann zu einem Drittel zu auferlegen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Ehemann CHF 7'000.00, Ehefrau CHF 6'000.00) verrechnet.
13.3 Für die Bemessung der Parteientschädigung ist von den eingereichten Kostennoten auszugehen. Im Berufungsverfahren, das die Ehefrau einleitete, stellt sie CHF 4'437.90 in Rechnung. Die Honorarnote der Anwältin des Ehemannes beläuft sich auf CHF 12'548.60. In dem von ihm selber anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren summiert sich die Kostennote des Ehemannes auf CHF 18'153.40. Diejenige der Ehefrau beträgt CHF 4'653.30. Total machen der Ehemann somit eine Parteientschädigung von CHF 30'702.00 und die Ehefrau eine solche von CHF 9'091.20 geltend (je inkl. Auslagen und MwSt.). Sämtliche Honorarnoten sind – obwohl die Unterschiede erheblich sind – in Ordnung und angemessen, zumal sie von der jeweiligen Gegenseite auch nicht beanstandet werden. Ausgehend vom vorstehenden Verteiler rechtfertigt es sich somit, die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung in der Höhe von zwei Drittel seiner Honorarforderung zu bezahlen. Umgekehrt hat der Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Honorarforderung zu berappen. Nach Verrechnung dieser Ansprüche resultiert eine von der Ehefrau dem Ehemann zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 17'437.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen von B.___ und von A.___ werden die Ziffern 6, 7 und 9 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen aufgehoben. 2. Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich bezogener Kinderrenten der AHV und der Pensionskassen sowie Kinderzulagen, soweit ihm diese ausbezahlt werden) zu bezahlen: a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 2'000.00 b) Ab 1. August 2022: CHF 250.00 Die Unterhaltpflicht dauert bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens bis zur Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten). 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 2'000.00 b) Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2026: CHF 1'000.00 c) Ab 1. August 2026 bis 30. April 2030 CHF 700.00 4. In güterrechtlicher Hinsicht wird a) die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den PW [...] herauszugeben; b) der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 18'256.11 zu bezahlen. 5. Im Übrigen werden die Berufungen und Anschlussberufungen von A.___ und B.___ abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 18'000.00 hat A.___ zu zwei Drittel (CHF 12'000.00) und B.___ zu einem Drittel (CHF 6'000.00) zu tragen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat B.___ einen Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten und der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 7. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 17'437.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
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