Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.31 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 30.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen entschieden, dass der Ehemann verpflichtet ist, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Die Ehefrau hatte beantragt, den Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen. Das Gericht berücksichtigte die finanziellen Verhältnisse beider Parteien sowie die gesundheitliche Situation der Ehefrau. Es wurde festgestellt, dass die Ehefrau zumutbarerweise ein Einkommen erzielen könnte und setzte den Unterhaltsbeitrag entsprechend fest. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei die Ehefrau Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter: | Berufung; Ehefrau; Berufungsklägerin; Unterhalt; Apos; Unterhalts; Recht; Urteil; Ehemann; Vorderrichterin; Solothurn; Ehegatte; Abänderung; Urteils; Einkommen; Berufungsbeklagte; Noven; Arbeit; Solothurn-Lebern; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Unterhaltsbeitrag; Staat; Zahlung; ücksichtigt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 163 ZGB ; Art. 170 ZGB ; Art. 179 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 317 ZPO ; |
Referenz BGE: | 128 III 65; 130 III 537; 137 III 385; 138 III 788; 142 III 413; 143 III 42; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.31 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 30.08.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.122 |
Titel: | Abänderung Eheschutzmassnahmen |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 30. August 2021 Es wirken mit: Präsidentin Hunkeler Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Berufungsklägerin
gegen
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind seit 2004 verheiratet. Seit dem 20. August 2015 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau wohnte nach der Trennung vorerst mit ihrer volljährigen, vorehelichen Tochter zusammen und später zur Untermiete bei einem Bekannten. Seit dem 1. April 2020 lebt sie allein. Sie klagt über diverse gesundheitliche Probleme und war seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig. Sie hat kein eigenes Einkommen. Sie lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes. Dieser ist pensioniert. Er bezieht eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 2'350.00 und eine solche der Pensionskasse von CHF 3'625.00 pro Monat. 2. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, das die Ehefrau angehoben hatte, eine Vereinbarung der Ehegatten, worin sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau rückwirkend ab 1. September 2015 bis 30. November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'330.00 und ab 1. Dezember 2015 einen solchen von CHF 2'570.00 zu bezahlen. Ausdrücklich vorbehalten blieb die Anpassung dieser Regelung sobald die Ehefrau eine eigene Wohnung bezogen habe. 3. Am 23. Dezember 2020 leitete die Ehefrau das vorliegende Verfahren ein. Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei in Abänderung von Ziff. 2.2. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 der Ehegattenunterhaltsbeitrag neu auf mindestens CHF 3'000.00 festzusetzen. 2. Es sei Ziff. 1 hievor als vorsorgliche Massnahme bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. 3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Ehemann beantragte sinngemäss die Abweisung dieser Anträge. 4. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern erliess am 15. März 2021 folgendes Urteil: 1. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des Eheschutzurteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) CHF 3'050.00 ab 1. April 2021 bis und mit Dezember 2021, b) CHF 1'400.00 ab 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Wird der Ehefrau im Rahmen eines IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so erfolgt eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Ehemann einen allfälligen IV-Bescheid umgehend zur Kenntnis zu bringen. 3. Der Ehefrau wird rückwirkend ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 4. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF 2'536.40 (Honorar CHF 2'181.50, mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 135.40, 7,7% MwSt auf dem Zwischentotal von CHF 2'317.00 sowie CHF 41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 400.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil der Ehefrau von CHF 400.00 der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5.1 Dagegen erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 18. Mai 2021 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben. 2. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge über CHF 3'100.00 zu bezahlen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.2 Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess sich am 26. Mai 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte er einen Nachantrag ein. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung. 5.3 Am 4. Juni 2021 reichte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe ein, worin sie die folgenden modifizierten Rechtsbegehren stellt: 1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 aufzuheben. 2. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'153.00 zu bezahlen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.4 Der Berufungsbeklagte liess sich am 9. Juni 2021 ebenfalls ein zweites Mal vernehmen und beantragt erneut die Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin sowie eine Entschädigung für die entstandenen Kosten. 5.5 Am 5. August 2021 machte die Berufungsklägerin erneut eine Noveneingabe. Sie beantragt nun: 1. Es seien Ziffern 1. und 2. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 (SLZPR.2020.1333) aufzuheben. 2. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'180.00 zu bezahlen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau eine provisio ad item über CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.6 Der Berufungsbeklagte liess sich dazu am 10. August 2021 vernehmen und erneuerte sinngemäss seinen Antrag auf Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin. 5.7 Am 12. August 2021 reichte der Berufungsbeklagte eine Eingabe ein. Er stellt die folgenden Anträge und Beweisanträge: 1. [Es sei] ein neutrales psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand A.___ [einzuholen], das letztlich Aufschluss über ihre allfällige IV-Berechtigung geben sollte. 2. [Es sei] eine Zeugenbefragung von Herrn [...] (welcher eine solche begrüsste) durchzuführen, um die fragwürdigen Umtriebe rund um den Lebensunterhalt und die effektiven finanziellen Gegebenheiten von A.___ offen[zu]legen. 3. Die Belassung meiner Unterhaltszahlungen an A.___ betreffs Eheschutzmassnahmen auf dem Stand des ersten Gerichtsurteils (vom 23.6.2016) und Einstellung meiner Unterhaltszahlungen ab 1.1.2022. 4. Eine pauschale Abfindung von CHF 20'000.00 wegen betrügerischer Unterschlagung der waren finanziellen Begebenheiten (z.B. allenfalls Mietzinse, die über Jahre nie selber erbracht werden mussten). Die Abrechnung soll anlässlich der anstehenden Scheidung über die «gemeinsamen Errungenschaften» erfolgen. 6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid damit, dass die in der Vereinbarung vom 26. Juni 2016 vorbehaltene Abänderung für den Fall, dass die Ehefrau eine eigene Wohnung beziehe, nun eingetreten sei. Die Ehefrau bewohne nun allein eine Dreizimmerwohnung die monatlich CHF 853.00 koste. Dadurch hätten sich auch andere Parameter wie Grundbetrag, Pauschale für TV/Telekom und Hausratversicherung, geändert. Ausserdem sei die Krankenversicherungsprämie inzwischen angestiegen. Die geltend gemachten Gesundheitskosten von monatlich CHF 50.00 seien hingegen nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Ein eigenes Erwerbseinkommen erziele die Ehefrau nicht. Beim Ehemann hätten sich weder beim Einkommen noch beim Bedarf wesentliche Veränderungen ergeben. Sie hält weiter fest, dass die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt sorgten (Art. 163 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Lebten die Ehegatten getrennt und sei mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen, so seien die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien einzubeziehen (Art. 125 ZGB). Der haushaltführende Ehegatte werde durch die Trennung von seinen diesbezüglichen Aufgaben entlastet. Von ihm könne erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft dann anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme diese ausdehne. Gehe ein Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach, sei er verpflichtet, sich um die ihm möglicherweise zustehenden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. IV-Rente) zu bemühen. Im Fall einer Unterlassung riskiere er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Beantrage er über Jahre keine Leistungen der Invalidenversicherung, stelle das ein Indiz für intakte Erwerbsmöglichkeiten dar. Schon an der Eheschutzverhandlung vom 23. Juni 2016 sei thematisiert worden, dass die Ehefrau [...] und deshalb 100 % arbeitsunfähig sei. Damals sei ein IV-Verfahren hängig gewesen, weshalb die Folgen einer allfälligen Berentung in die Vereinbarung aufgenommen worden seien. Nach wie vor mache die Ehefrau geltend, aufgrund ihrer [...] arbeitsunfähig zu sein. Es sei nicht klar, weshalb sie trotz langjähriger Krankheit bis heute keine IV-Rente erhalte. Fest stehe, dass sie sich seit dem Eheschutzentscheid nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe und auch kein Entscheid der Invalidenversicherung vorliege. Die Ehefrau verkenne die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zudem gelinge es ihr nicht, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu beweisen. In der Folge prüfte die Vorderrichterin detailliert die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, diese könnte bei zumutbarem Engagement ab 1.1.2022 ein monatliches Einkommen von CHF 3'250.00 netto verdienen, weshalb sie ihr ab diesem Zeitpunkt noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zusprach. Sollte die Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung eine IV-Rente erhalten, behielt die Vorderrichterin eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags vor. 2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, obwohl die Unterdeckung anerkannt und das Gesuch am 23. Dezember 2020 gestellt worden sei, spreche die Vorderrichterin der Ehefrau den abgeänderten Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab 1. April 2021 zu. Das sei sachverhaltswidrig. Der höhere Unterhalt sei mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab 1. Januar 2021 zuzusprechen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien die geltend gemachten Gesundheitskosten auch für die Zukunft belegt, weshalb in ihrem Bedarf unter diesem Titel CHF 50.00 pro Monat zu berücksichtigen seien. Sachverhaltswidrig gehe die Vorderrichterin ausserdem von einer um CHF 20.00 zu tiefen AHV-Rente des Ehemannes aus. 2.2 In der Noveneingabe macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe erst mit den Schreiben vom 25. und 31. Mai 2021 von den erhöhten AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge Kenntnis erhalten, weshalb diese echte Noven darstellten, welche nicht bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können. Aus dem Mailverkehr mit der AKSO gehe hervor, dass diese aufgrund der Vermögensverhältnisse des Ehemannes eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen habe. Pro Monat seien aktuell Beiträge von CHF 114.00 zu leisten. Im Urteil seien lediglich CHF 10.00 pro Monat berücksichtigt worden. Die Neuberechnung sei rückwirkend per 1.1.2019 vorgenommen worden, weshalb sie CHF 3'258.85 nachzahlen müsse. Aufgrund dessen sei der Bedarf der Ehefrau um CHF 104.00 höher, was bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Ihr Anspruch belaufe sich demnach auf CHF 3'153.00 pro Monat. 3.1 Der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann) macht geltend, er habe das Urteil nicht angefochten. Die Ehefrau versuche, ihm die gesamte Unterhaltsverpflichtung aufzubürden, ohne dabei seiner Persönlichkeit gerecht zu werden und seine Verdienste ihr gegenüber zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau seit dem ersten Entscheid nicht um ein eigenes Einkommen (Arbeit IV) bemüht habe, werde nicht gewichtet. Er habe sie mehrmals schriftlich aufgefordert, zum eigenen Unterhalt beizutragen. Während des ehelichen Zusammenlebens sei die Ehefrau immer wieder einer bezahlten Arbeit nachgegangen, ohne dass gesundheitliche Beschwerden sie nachhaltig daran gehindert hätten. Es treffe nicht zu, dass berufliche Qualifikationen fehlten. Ihre Arbeitszeugnisse belegten das Gegenteil. Ihr seien reichlich Möglichkeiten zur Weiterbildung geboten worden. Er beantrage, dass der Zeitpunkt der Erhöhung des Unterhalts nicht geändert werde. Die Ehefrau habe den üblichen Kontakt zu ihm blockiert und habe sich nie bei ihm gemeldet, damit sie eine allfällige finanzielle Notlage hätten besprechen können. Es sei unangebracht, nun rückwirkende Forderungen zu stellen. Er lebe faktisch unter dem Existenzminimum und sei daher nicht in der Lage, rückwirkende Zahlungen zu leisten. Er beantrage, die geltend gemachten Zahnarztkosten nicht zu berücksichtigen. Diese seien auf das Minimum zu beschränken. Entgegen der Behauptung in der Berufung amortisiere er seine Hypotheken mit CHF 5'000.00 pro Jahr. Die Bank lasse ihm diesbezüglich keinen Spielraum. Das müsse gerechterweise in die Berechnung einbezogen werden. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie wäre in der Lage gewesen, einen wesentlichen Beitrag zum ehelichen Unterhalt beizutragen, wenn sie sich engagierter um Arbeit bemüht hätte das IV-Gesuch nicht fahrlässig hätte liegen lassen. Das Hauptproblem liege darin, dass die Ehefrau unrealistische Berufsansprüche habe. Er sei nicht in der Lage, der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. 3.2 Der Ehemann liess sich am 9. Juni 2021 ein weiteres Mal vernehmen. Er macht geltend, aus den eingereichten Mietverträgen gehe hervor, dass die Berufungsklägerin vom 1. Februar 2019 bis 1. April 2020 in […] Wohnsitz gehabt habe. Es sei daher nicht möglich, dass sie in dieser Zeit im Kanton Solothurn AHV-pflichtig gewesen sei. 4.1 Bis zur Auflösung der Ehe besteht ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2). 4.2 Die Berufungsklägerin macht als erstes geltend, dass ihr die Vorderrichterin den höheren Unterhaltsbeitrag ohne Begründung erst ab April 2021 zugesprochen habe, obwohl sie das Gesuch bereits am 20. Dezember 2020 deponiert, sich der Ehemann nicht zum Beginn des höheren Unterhalts geäussert habe und eine entsprechende Unterdeckung festgestellt worden sei. Die Abänderung eines Eheschutzurteils gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB wirkt nur in die Zukunft, d.h. frühestens ab Einleitung des Abänderungsverfahrens. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2020 die Abänderung auf keinen bestimmten Zeitpunkt hin verlangt. Anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2021 hat sie auf diese Eingabe verwiesen. In der Berufung beantragt sie die Anpassung ab 1. Januar 2021. Der Ehemann beantragte die (vollständige) Abweisung des Antrags. Zum Zeitpunkt einer möglichen Anpassung hat er sich nicht geäussert. Die Vorderrichterin hat sich nicht dazu geäussert, weshalb sie die Abänderung ab 1. April 2021 und nicht bereits ab Gesuchseinreichung bewilligt hat. Die Gründe dafür liegen nicht auf der Hand, zumal die Berufungsklägerin die eigene Wohnung, welche den Grund für den Abänderungsantrag bildete, bereits im Frühling 2020 bezogen hat. Der Ehemann macht geltend, dass keine «rückwirkende» Abänderung vorzunehmen sei. Er verkennt, dass es sich hier nicht um eine rückwirkende Abänderung handelt, zumal er die Anträge der Ehefrau seit Anfang Januar 2021 kennt und sich daher auf eine mögliche Erhöhung einstellen musste. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.3.1 Die Ehefrau macht weiter geltend, dass es ihr unmöglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen, weshalb sie Anspruch auf Unterstützung durch den Ehemann habe. In diesem Zusammenhang ist, wie es bereits die Vorderrichterin getan hat, auf Art. 163 Abs. 1 ZGB hinzuweisen, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Mithin hat auch die Ehefrau ihren Teil zum Familienunterhalt beizutragen. Ehegatten haben aufgrund der Ehe Anspruch auf Unterstützung durch den anderen. Das ändert nichts daran, dass jeder Ehegatte gehalten ist, «nach seinen Kräften» an den gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Das gilt umso mehr nach einer Trennung, zumal der haushaltführende Ehegatte dann von seinen diesbezüglichen Pflichten zu Gunsten des anderen Ehegatten entbunden wird und dadurch Kräfte frei werden und andererseits die Kosten aufgrund der Trennung steigen. Die Parteien leben seit mittlerweile 6 Jahren getrennt, mit einer Wiedervereinigung ist nicht mehr zu rechnen und die Ehefrau hat und hatte bereits im Zeitpunkt der Trennung keinerlei Betreuungspflichten mehr. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie ungelernt, berufsunerfahren und seit Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend sei. Sodann behauptet sie eine aktuelle und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 9 – 12 ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau, ihren Qualifikationen und ihrer Berufserfahrung in der Schweiz auseinandergesetzt. Sie hat begründet, weshalb sie nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ausgeht und annimmt, diese könnte sich mit zumutbaren Anstrengungen wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Damit setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie behauptet lediglich, dass sie nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. Sodann gibt sie dem Ehemann eine (Mit-)Schuld daran, dass eine IV-Anmeldung unterblieben sei. 4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ehegatten im August 2015 getrennt haben. Die Ehefrau ist mündig und daher grundsätzlich allein für sich verantwortlich. Es liegt an ihr, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, um entsprechende Hilfe, wenn nötig mittels einer Beistandschaft, zu ersuchen. Sollte sie dauernd gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so hat sie sich um eine IV-Anmeldung zu kümmern. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal sie nach den vor-instanzlichen Feststellungen fliessend Deutsch spricht und ihre voreheliche Tochter ebenfalls in der Schweiz lebt und im [...] tätig ist. Diese verfügt zweifellos über die Fähigkeiten ihr nötigenfalls beizustehen. Ihre Behauptung, sie habe nicht gewusst, dass sie Anspruch auf eine IV haben könnte, muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal dieses Thema anlässlich der Eheschutzverhandlung vom Juni 2016 explizit besprochen wurde. Es mutet auch seltsam an, dass sich die Berufungsklägerin hier über die angeblich mangelnde Unterstützung durch den Ehemann beklagt, nachdem sie nach unbestritten gebliebenen Angaben des Ehemannes Kontaktaufnahmen seinerseits unbeantwortet liess. 4.3.3 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb es der Berufungsklägerin nicht hätte möglich sein sollen, sich um ein Ersatzeinkommen zu bemühen, sofern sie seit der Trennung dauernd arbeitsunfähig war jetzt ist. Sollte sie die Arbeitsfähigkeit wieder erreichen, so ist sie gehalten, sich raschmöglichst um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb das unzumutbar ist, zumal die Berufungsklägerin auch vor der Trennung immer wieder erwerbstätig war. Sie hat Berufserfahrung in der Schweiz. Die Vorinstanz hat sich auch mit der Frage auseinandersetzt, welche Berufszweige für die Ehefrau in Frage kommen könnten. Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Es bleibt somit beim Entscheid der Vorderrichterin. Die Berufungsklägerin moniert zwar zu Recht, dass die Vorderrichterin die Gestehungskosten (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten, höhere Steuerlast) vernachlässigt habe. Indessen genügt es nicht, in allgemeiner Art und Weise gewisse Auslagen zu behaupten. Die Berufungsklägerin hat konkret darzutun welche Auslagen in welcher Höhe zu erwarten sind. Da es sich hier um eine finanzielle Angelegenheit handelt, ist ein konkret bezifferter Antrag zu stellen. Auch der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie hoch die Berufungsklägerin diese Kosten veranschlagt, so dass auch dieser Einwand unberücksichtigt bleiben muss. 4.4 Die Berufungsklägerin moniert ausserdem, die ihr zugestandene Übergangsfrist sei «viel zu kurz» bemessen. Sie übersieht, dass die Parteien bereits seit sechs Jahren getrennt leben. Schon im Verfahren von 2016 wurde das Einkommen der Ehefrau thematisiert. Damals ging man davon aus, dass ein IV-Verfahren hängig sei und sie in absehbarer Zeit ein Ersatzeinkommen würde erzielen können. Sodann ist offenbar zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten, zumal sie bei der Vorderrichterin angegeben hatte, dass sie sich einige wenige Male um eine Anstellung beworben habe. Auch der Ehemann hatte angegeben, dass er der Ehefrau Jobangebote zugehalten habe. Hinzu kommt, dass die Ehefrau geltend macht, sie sei seit 1. Dezember 2020 krankgeschrieben. Es ist ihr daher zumutbar, unverzüglich (erneut) einen IV-Antrag zu stellen sofern sich in absehbarer Zeit keine gesundheitliche Verbesserung einstellt sich umgehend um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Bei der von der Vorderrichterin gesetzten Frist handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, dass sie dieses überschritten hätte. Es gibt daher keinen Grund die von ihr gesetzte Frist abzuändern. 4.5.1 Die Berufungsklägerin moniert auch das von der Vorderrichterin als erzielbar erachtete Einkommen von CHF 3'250.00 netto pro Monat. Sie macht geltend, dass sie «noch nie» ein Einkommen in dieser Höhe erzielt habe. Weshalb das so ist, gibt sie nicht an. Das von der Vorderrichterin angenommene Einkommen bezieht sich auf ein 100 % Pensum. Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz angegeben, dass sie i.d.R. in einem Teilzeitpensum angestellt war, was natürlich Einfluss auf die Lohnhöhe hatte. Die Vorderrichterin hat den beruflichen Hintergrund der Berufungsklägerin bei der Berechnung des zumutbaren Lohnes berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen solchen im Tieflohnbereich. Die Berufungsklägerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie im Gesundheitsfall kein Einkommen in dieser Höhe erzielen könnte. Sollte sie innert Frist keine volle Arbeitsfähigkeit erreichen, ist es ihr unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden. 4.5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin der Berufungsklägerin gemäss dem 13. bzw. 20 April 2021 eröffneten Dispositiv ab dem 1. Januar 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 zugesprochen hat. Im Dispositiv des am 30. April bzw. 6. Mai 2021 begründeten Urteil beträgt der Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2022 CHF 1'400.00 pro Monat. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aus der Berechnung auf S. 12 des Urteils ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 pro Monat resultierte. 4.5.3 Die Berufungsklägerin wehrt sich dagegen, dass die Vorderrichterin sie verpflichtet hat, den Ehemann umgehend über einen allfälligen IV-Bescheid zu informieren, da dieser keinen solchen Antrag gestellt habe. Das ist zutreffend, der 2. Satz von Ziffer 2 des Dispositivs ist daher zu streichen. Die Berufungsklägerin wird der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass das nichts an einer möglichen Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt der Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ändert und der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB jederzeit von ihr Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verlangen kann. 4.6 Die Berufungsklägerin verlangt die Berücksichtigung von monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 50.00 gestützt auf einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes. Angaben dazu, um welche Behandlungen es sich dabei handelt und ob diese notwendig sind, machte sie weder bei der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren. Es fehlt somit am Nachweis, dass die behaupteten Auslagen notwendig seien. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin diese unberücksichtigt gelassen hat. 4.7.1 Am 4. Juni 2021 machte die Berufungsklägerin eine Noveneingabe. Noven sind unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel eine Berufungsverhandlung anordnet aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht soll diesfalls auch Noven berücksichtigen können, welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden kann. Demgegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2 S. 789 f.) mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts BGE 142 III 413, E. 2.2.5). Vorliegend wurde am 31. Mai 2021 von der Berufungsklägerin zwar eine Kostennote eingefordert, die signalisiert, dass keine weiteren Aufwendungen erwartet werden. Sie wurde jedoch nicht explizit auf den Schluss des Beweisverfahrens aufmerksam gemacht. Die von der Berufungsklägerin am 4. Juni 2021 eingereichte Noveneingabe ist daher zu berücksichtigen soweit sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt. 4.7.2 In ihrer Noveneingabe macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Ausgleichskasse Solothurn, AKSO, rückwirkend ab 1.2.2019 eine Nebenrechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige vorgenommen habe, weshalb sie nun monatlich CHF 114.00 anstatt CHF 10.00 bezahlen müsse. Sie macht geltend, dabei handele es sich um ein echtes Novum, da sie die Information nach dem vorinstanzlichen Entscheid erhalt habe. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass die Berufungsklägerin von Februar 2019 bis April 2020 in [...] Wohnsitz gehabt habe. Es sei daher fraglich, ob die AKSO für diese Zeit zur Erhebung der AHV-Beiträge zuständig sei. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das betrifft sowohl echte als auch unechte Noven. Echte Noven sind für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Aktenschluss gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Unechte Noven sind dagegen Tatsachen, die sich vor dem angefochtenen Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt der Partei mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind (Myriam A. Gheri in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.] 2. Aufl., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 317 ZPO), vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.3. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Ausgleichskasse gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des Ehemannes eine Neuberechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige vorgenommen habe. Sie habe erst aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von den höheren Beiträgen Kenntnis erhalten. Das mag zutreffen. Indessen geht aus der Anmeldung der AHV/IV/EO und ALV für Nichterwerbstätige des Kantons Solothurn unmissverständlich hervor, dass auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten angegeben werden müssen. Dasselbe geht aus dem Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige des Kantons [...], in dem die Berufungsklägerin vorher gewohnt hat, hervor ([…].ch); zuletzt besucht am 23.8.2021). Dass die korrekten Beiträge nicht bereits bei der Vorinstanz berücksichtigt werden konnten, ist somit auf die Unsorgfalt der Berufungsklägerin bei der Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zurückzuführen. Es handelt sich daher um kein echtes Novum, sondern um ein unechtes das aufgrund der unvollständigen Deklaration der Berufungsklägerin nicht bereits bei der Vorinstanz korrekt berücksichtigt werden konnte, weshalb diese Tatsache verspätet geltend gemacht wird. Unerheblich ist, in welchem Kanton eine Person Wohnsitz hat, zumal es sich bei den AHV/IV/EO und ALV-Beiträgen um Bundesabgaben handelt. Für diese gelten in allen Kantonen dieselben Regeln. 4.7.3 Mit Noveneingabe vom 5. August 2021 macht die Berufungsklägerin weiter geltend, dass sie inzwischen mit der Ausgleichskasse Ratenzahlungen habe vereinbaren können. Diese will sie zusätzlich in ihrem Bedarf berücksichtigt haben. Bezüglich der Qualifikation des Novums kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Schuldentilgung nicht zum laufenden Bedarf gehört und daher nicht in den Bedarf einzurechnen ist. 4.8 Am 12. August 2021 macht auch der Ehemann neue Tatsachen geltend, da seine Ehefrau «zusätzliche Einnahmequellen» habe. Prozessthema sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hat das Urteil der Vorderrichterin akzeptiert. Daran kann diese Eingabe nichts ändern, mithin kann auf den Antrag auf «Belassung der Unterhaltsbeiträge auf dem Stand von 2016» nicht eingetreten werden. Bezüglich der geltend gemachten «pauschalen Abfindung» handelt es sich um eine güterrechtliche Forderung, die, wie der Berufungsbeklagte richtig bemerkt, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einem allfälligen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden muss. Im Eheschutzverfahren kann diese Forderung nicht berücksichtigt werden, zumal es hier nur um die Festsetzung von Verbrauchsunterhalt geht. Auf den fraglichen Beginn der Unterhaltsanpassung haben die beantragten Beweismassnahmen keinen Einfluss. Die Frage, ob die Ehefrau Anspruch auf eine IV-Rente hat, kann auf entsprechendes Gesuch einzig von der IV geklärt werden. Aus diesen Gründen kann auf die vom Berufungsbeklagten beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden. 4.9 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der ab 1. Januar 2022 geschuldete Ehegattenunterhalt gemäss dem am 13. bzw. 20. April 2021 zugestellten Dispositiv vom 15. März 2021 CHF 1'420.00 pro Monat beträgt. Im Dispositiv des begründeten Urteils, das den Parteien am 30. April bzw. 6. Mai 2021 zugestellt wurde, wurde fälschlicherweise CHF 1’400.00 aufgeführt. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, zumal aufgrund der Berechnung auf Seite 12 der Begründung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'420.00 resultierte. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin ist mit Ausnahme des Beginns der Unterhaltserhöhung und der Streichung der Informationspflicht unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin ist prozessarm. Ihr ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Nicole Allemann, zu bewilligen. Die Parteivertreterin macht einen Aufwand von 13.35 Stunden und Auslagen von total CHF 93.00 geltend. Dabei fällt auf, dass die Anwältin 0.33 Stunden für «Eingang Urteil, Korr. Kl» geltend macht. Dieser Aufwand wurde bereits bei der Vorinstanz unter dem Titel «Abschlussarbeiten» entschädigt und ist daher zu streichen. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu entschädigen sind folglich 13 Stunden à CHF 180.00 und CHF 93.00 Auslagen. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies CHF 2'620.35, zahlbar durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 1'400.10 und ist zahlbar, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Der Berufungsbeklagte ist nicht anwaltlich verbeiständet und hat keinen Auslagenersatz geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 15. März 2021 werden aufgehoben. 2. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.2 des Eheschutzurteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2016 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) CHF 3'050.00 ab 1. Januar 2021 bis und mit Dezember 2021, b) CHF 1'420.00 ab 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats. 3. Ziff. 2 lautet neu wie folgt: Wird der Ehefrau im Rahmen eines IV-Verfahrens eine Anspruchsberechtigung zuerkannt, so erfolgt eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge. 4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird festgesetzt auf CHF 2'620.35 und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 1'400.10 sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Trutmann |
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