Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.30 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 27.05.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn hat gegen die A.___ AG in Liquidation ein Gesuch eingereicht, um wegen fehlender Revisionsstelle die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Die Amtsgerichtspräsidentin hat entschieden, dass die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert wird, da die Gesuchsgegnerin nicht reagiert hat. Die A.___ AG in Liquidation hat Berufung eingelegt, um das Urteil anzufechten. Im Berufungsverfahren konnte die Berufungsklägerin nachweisen, dass sie wieder eine Revisionsstelle hat, und somit wurde der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen, und die A.___ AG muss die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen. |
Schlagwörter: | Berufung; Gesuch; Urteil; Revisionsstelle; Liquidation; Verfahren; Gesellschaft; Obergericht; Berufungsklägerin; Frist; Auflösung; Handelsregister; Organ; Gesuchsgegnerin; Amtsgerichtspräsident; Zustand; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Urteils; Recht; Berufungsbeklagte; Zivilkammer; Bucheggberg-Wasseramt; Konkurs; Parteientschädigung; Entscheid; Amtsgerichtspräsidenten |
Rechtsnorm: | Art. 252 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 698 OR ; Art. 707 OR ; Art. 727 OR ; Art. 727a OR ; Art. 731b OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.30 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 27.05.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.84 |
Titel: | Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2021 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___ AG in Liquidation,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Dezember 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Januar 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Einsetzung einer Sachwalterin eines Sachwalters und die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 9. Februar 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist gemäss Verfügung vom 7. Januar 2021 weder eine Stellungnahme eingereicht noch den rechtmässigen Zustand hergestellt hat. 2. Infolge Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Revisionsstelle) wird die Auflösung der A.___ AG, [...], angeordnet und die Gesellschaft in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist. 3. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG, [...], ist festgesetzt auf Dienstag, den 9. Februar 2021, 10.00 Uhr. 4. Es wird die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt, 4702 Oensingen, mit der Liquidation beauftragt. 5. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG einzutragen. 6. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.
4. Gegen das begründete Urteil wurde innert Frist kein Rechtsmittel eingereicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte die A.___ AG in Liquidation ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung. Dieses Gesuch wurde mit Urteil des Obergerichts vom 7. Mai 2021 gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wurde eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt, um gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2021 Berufung einzureichen. Am 11. Mai 2021 erhob die A.___ AG in Liquidation (nachfolgend: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte, die Ziffern 2 bis 7 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 seien vollumfänglich aufzuheben, u.K.u.E.F.
5. Mit Berufungsantwort vom 21. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 09.02.2021 seien aufzuheben. 2. Die A.___ AG hat sämtliche Gerichts- und Parteikosten (auch jene der Gegenpartei in der Höhe von total CHF 350.00) für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu bezahlen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.
3. Im Berufungsverfahren liegen nun die folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 21. April 2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. April 2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 21. April 2021, der Handelsregisterauszug vom 10. Mai 2021. Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4.1 Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Insbesondere hat sie auch auf die Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2021 nicht reagiert. Wenn die mängelbehaftete Gesellschaft auf entsprechende Aufforderungen zur Behebung des Organisationsmangels hin überhaupt keine Reaktion zeigt, rechtfertigt sich eine Auflösung der Gesellschaft (ZKBER.2018.76 E. 3.2). Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
4.2 Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 werden aufgehoben. 2. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller |
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