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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.3)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.3: Verwaltungsgericht

Die Tochter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, hat gegen ihren Vater A.___ geklagt, um Mündigenunterhalt zu erhalten. Der Vater wurde verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen und rückwirkend Ausbildungszulagen auszuzahlen. Die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Vater hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, um die Unterhaltszahlungen abzuwenden. Es wurde festgestellt, dass es dem Vater zumutbar ist, den Unterhalt zu zahlen, und die Berufung wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten und die Parteikosten wurden dem Vater auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.3 vom 19.03.2021 (SO)
Datum:19.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Ehefrau; Kontakt; Apos; Einkommen; Mutter; Tochter; Kinder; Berufungsklägers; Urteil; Vater; Eltern; Parteien; Rechtspflege; Unterhalt; Müller; Rechtsanwältin; Ausbildung; Staat; Entscheid; Beweis
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 239 ZPO ;Art. 272 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:113 II 374; 133 III 61; 138 III 374; 144 III 481;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.3

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.3
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 19.03.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.48
Titel: Mündigenunterhalt

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 19. März 2021      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Mündigenunterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ ist die mündige Tochter von A.___, der von der Mutter der Klägerin geschieden ist. Mit Klage vom 9. April 2020 machte die Tochter Mündigenunterhalt geltend, weil sie ihre Erstausbildung zur [...] bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters nicht hatte abschliessen können. Die Ausbildung dauert bis 31. Juli 2023.

Die Mutter, bei der die Klägerin lebt, ist derzeit arbeitsunfähig und bezieht ein Krankentaggeld. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen beträgt unbestrittenermassen CHF 3'660.00. Der Vater ist wieder verheiratet und hat aus dieser Verbindung 3 unmündige Kinder. Er arbeitet als [...] bei der Firma [...] AG, [...]. Er bezieht einen Monatslohn von CHF 5’200.00 netto. Seine Ehefrau arbeitet auf Abruf im [...] in [...]. Ihr Einkommen hängt von der Anzahl ihrer Einsätze ab. Die Vorinstanz hat ihr einen hypothetischen Monatslohn von CHF 2'500.00 angerechnet.

2. Am 28. Oktober 2020 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen in dieser Sache folgendes Urteil:

1.   Den Parteien wird die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeistände werden für die Klägerin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu und für den Beklagten Rechtsanwalt Stefan Galligani eingesetzt.

2.   Der Beklagte hat der Klägerin monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a)  ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019                 CHF 780.00

b)  ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020                                   CHF 890.00

c)   ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021                                   CHF 750.00

d)  ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022                                   CHF 650.00

e)  ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2023                                   CHF 450.00

Die Beträge verstehen sich ohne Ausbildungszulagen. Diese sollen der Klägerin noch zusätzlich zukommen.

3.   Der Beklagte hat der Klägerin die Ausbildungszulagen rückwirkend seit 1. Mai 2019 auszubezahlen.

4.   Die in Ziffer 2 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September 2020 von 101.2 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2021, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst.

Es ist dabei auf ganze Franken auf- abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

                          Neuer UB =       ursprünglicher UB x neuer Index

                             ursprünglicher Index (101.2 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5.   Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, wird festgesetzt auf CHF 5'689.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'697.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

7.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird festgesetzt auf CHF 4'191.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

8.   Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 2’600.00 (inkl. Massnahmeverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

3. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 21. Januar 2021 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Anträge:

1.   Es sei Ziff. 2 (Seite 10) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schuldet.

2.   Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsbeklagte liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie beantragt:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

3.    U.K.u.E.F.

5. Für die Ausführungen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin hat ihr Urteil damit begründet, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass sie keinen Kontakt hätten. Der Berufungskläger und die Mutter der Berufungsbeklagten seien seit langem zerstritten. Dennoch habe sich die Berufungsbeklagte immer wieder um den Kontakt zum Berufungskläger bemüht. Was schliesslich ausschlaggebend für den Kontaktabbruch gewesen sei, bleibe auch nach der Parteibefragung unklar. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass die Verantwortung für das nun fehlende Vater-Tochter-Verhältnis ausschliesslich bei der Tochter liege. Eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung der familienrechtlichen Pflichten einzig durch die Klägerin sei zu verneinen, weshalb es dem Beklagten aus persönlicher Sicht grundsätzlich zumutbar sei, der Klägerin einen Unterhalt zu bezahlen.

Aufgrund des wechselnden Bedarfs und Einkommens der Klägerin seien 5 Phasen zu unterschieden.  Es sei offensichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen, das sie nicht vollständig für die Deckung ihres Barbedarfs verwenden müsse, ihren Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten könne. Die Mutter sei aufgrund ihrer Krankheit derzeit nicht in der Lage, die Tochter zu unterstützen.

Beim Beklagten sei zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind aus seiner jetzigen Ehe bereits eingeschult sei. Seiner Ehefrau sei es daher zuzumuten, 50 % erwerbstätig zu sein. Die indirekte Beistandspflicht gegenüber vorehelichen und ausserehelichen Kindern gelte auch gegenüber volljährigen Kindern, weshalb ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.

2. Der Berufungskläger macht geltend, Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) knüpfe beim Unterhalt von mündigen Kindern an die Zumutbarkeit für den Leistungserbringer an. Dabei sei neben der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch die persönliche Zumutbarkeit, insbesondere der persönliche Kontakt zwischen Leistungserbringer und Kind zu beachten. Mit Letzterem statuiere der Gesetzgeber eine Ausnahme der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Der Mündigenunterhalt sei daher zurückhaltend zu gewähren und die Schwelle der Unzumutbarkeit entsprechend tief anzusetzen. Auch wenn der Ausnahmecharakter inzwischen relativiert worden sei, halte das Bundesgericht explizit fest, dass Mündigenunterhalt nicht als Regel gelten könne.

Die totale Zerrüttung der Beziehung zwischen Vater und Tochter sei der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter anzulasten. Der Berufungskläger habe sich stets bemüht für die Berufungsbeklagte zu sorgen und ihr ein guter Vater zu sein. Er habe sie herzlich aufgenommen, als sie nicht mehr bei der Mutter habe wohnen wollen. Es treffe nicht zu, dass er sie vernachlässigt habe. Vielmehr habe sie nicht am Familienleben teilnehmen wollen und habe finanzielle Forderungen gestellt (mehr Taschengeld, Handy). Weil er nicht in der Lage gewesen sei, ihre Wünsche zu erfüllen, habe sie sich entschieden, wieder bei der Mutter zu wohnen. Dieses Verhalten zeige, dass es ihr einzig um finanzielle Vorteile gegangen sei. Als er ihr geschrieben habe, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Mündigkeit einstelle, habe sie ihm gedroht, sie werde ihn verklagen. Die Beziehung zu ihm sei der Berufungsbeklagten vollkommen gleichgültig. Sie habe auch in keiner Weise versucht, die Beziehung zu ihm zu festigen bzw. wieder aufzubauen.

Er habe mit seiner jetzigen Ehefrau drei Kinder, von denen eines wegen einer Lernschwäche vermehrte Betreuung benötige. Dieser müsse von der jetzigen Ehefrau erbracht werden. Das rechtfertige eine Abweichung vom Schulstufenmodell bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit. Im Übrigen arbeite die Ehefrau nicht als [...], sondern als [...], was bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen wäre. Sie arbeite im Schichtbetrieb, was bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung ihres Pensums ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte über keine angemessene Erstausbildung verfüge. Hingegen hätte sie mit einer zielgerichteteren Ausbildungsplanung die Ausbildung schneller abschliessen können. Aus der bundesgerichtlichen Praxis zum Mündigenunterhalt sei zu schliessen, dass die Anforderungen an den Pflichtigen mit zunehmendem Alter des mündigen Kindes abnähmen. Hinzu komme, dass es sich bei der Berufungsbeklagten um ein aussereheliches Kind handle. Auch aus diesem Grund dränge sich eine Abweichung vom Schulstufenmodell geradezu auf.

Da die Ehefrau des Berufungsklägers «nur» ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 erziele, könne sie nicht einmal ihren Grundbetrag decken. Daher rechtfertige es sich nicht, die gemeinsamen Kosten auf beide Ehegatten zu verteilen. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zeige, dass er nicht in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass es im Berufungsverfahren nicht genüge, einfach den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern. Der Berufungskläger habe sich vielmehr mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und detailliert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid sachverhaltsmässig rechtlich falsch sei. Das mache der Berufungskläger überhaupt nicht.

Das Bundesgericht habe den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts schon vor Jahren relativiert. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre habe kaum ein Kind bei Erreichen der Mündigkeit die Ausbildung abgeschlossen. Die vom Berufungskläger zitierte Rechtsprechung, dass dem Pflichtigen ein Zuschlag von 20 % auf dem Notbedarf zu gewähren sei, sei überholt. Massgeblich seien die konkreten Gegebenheiten. Das gelte erst recht, wenn die Ausbildung bereits innert kurzer Zeit abgeschlossen werden könne. Die eheliche Beistandspflicht spiele vorliegend keine Rolle, zumal der Berufungskläger nach den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil in der Lage sei, für das Manko der Berufungsbeklagten aufzukommen.

Der Berufungskläger bestätige, dass die Zerrüttung des Verhältnisses mit seiner Ex-Frau zusammenhänge. Die Eltern der Berufungsbeklagten seien seit der Scheidung total zerstritten. Es sei nur natürlich, dass diese Emotionen Einfluss auf die Berufungsbeklagte hätten. Dennoch habe sie immer wieder versucht, mit dem Berufungskläger Kontakt aufzunehmen, wobei es bei weitem nicht nur um finanzielle Angelegenheiten gegangen sei. Vielmehr wünschte sie sich, dass der Berufungskläger ein Interesse an ihr zeige. Dass er bei ihren Kontakten immer wieder über die Mutter geschimpft habe, habe ihr so zugesetzt, dass sie sich deswegen in kinderpsychiatrische Behandlung habe begeben müssen.

Es gehe nicht darum, ob die jetzige Ehefrau des Berufungsklägers 50 % arbeite nicht, sondern darum, dass ihr zuzumuten sei, ihren Bedarf selber zu erwirtschaften. Das sei der Fall, zumal sie erwerbstätig sei und, als die beiden älteren Kinder 5 und 6 Jahre alt gewesen seien, sogar 80 % gearbeitet habe. Die Behauptung, dass eines der Kinder behindert sei, sei neu. Da hier der Dispositionsgrundsatz gelte, könnten im Berufungsverfahren keine unechten Nova eingebracht werden.

Zutreffend sei, dass die Ehefrau des Berufungsklägers als [...] arbeite. Das ändere nichts daran, dass sie mit einem 50 % Pensum ein monatliches Einkommen von ca. CHF 2'500.00 erzielen könne. Um ihren Bedarf zu decken genüge auch ein etwas tieferes Einkommen. So wie der Berufungskläger rechne, würde dafür sogar ein 35 % Pensum ausreichen.

Die Berufungsbeklagte habe seit ihrem Schulabschluss keinen einzigen Tag verschwendet. Sie habe im Hinblick auf ihr primäres Berufsziel ein Praktikum absolviert, dann aber keine Lehrstelle gefunden. Daraufhin habe sie sich sofort umorientiert und ein Praktikum im Hinblick auf ein anderes Ausbildungsziel angetreten, für das es notorischerweise genügend Lehrstellen gebe. Dass sie mit ihrem ersten Berufswunsch nicht erfolgreich gewesen sei, dürfe ihr nicht nachteilig angelastet werden.

4.1 Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Gerügt werden können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_651/ 2011, E. 4.3.1 und 4 A_659/2011, E. 3). Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Mit diesem hat er sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Die Verfahrensart spielt hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle, ebenso wenig die Prozessmaxime (vgl. zum Ganzen z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

4.2 Diesen Anforderungen genügt die Berufung über weite Strecken nicht. Der Berufungskläger schildert den Sachverhalt weitgehend aus seiner Sicht, ohne auf die Begründung der Vorderrichterin einzugehen. Soweit ein Bezug zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil fehlt, kann nicht auf die Vorbringen in der Berufung eingegangen werden. Im Übrigen macht der Berufungskläger sinngemäss falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung geltend.

5.1 Vorab moniert der Berufungskläger, dass ihm aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten sei, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Er macht geltend, die totale Zerrüttung [des Verhältnisses] sei der Berufungsbeklagten sowie ihrer Mutter anzulasten. Er habe sich stets bemüht, der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein.

5.2 Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich der bewusste Abbruch der persönlichen Beziehungen von Seiten des Kindes, kann die Zahlung von Ausbildungsunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997).

5.3 Es ist unbestritten, dass heute zwischen den Parteien kein Kontakt mehr besteht und das Verhältnis zerrüttet ist. Da der Berufungskläger aus der behaupteten rechtshindernden Tatsache, dass die Verantwortung für den Kontaktabbruch bei der Tochter liege, Rechte ableitet, ist er diesbezüglich beweispflichtig (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 133 III 61 E 4.1). Aufgrund seiner Beweispflicht trägt er auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit.

5.4 Der Berufungskläger äussert sich kaum dazu, was die Berufungsbeklagte getan haben soll, um zur «totalen Zerrüttung» des Verhältnisses beizutragen resp. diese herbeizuführen. In der Berufung wiederholt er seine Behauptung, dass die Berufungsbeklagte wieder zu ihrer Mutter gezogen sei, nachdem er ihre finanziellen Forderungen nach mehr Taschengeld und einem neuen Handy nicht habe erfüllen wollen und können. Das soll nach Angaben in der Parteibefragung bei der Vorinstanz 2014/2015 gewesen sein, mithin als die Klägerin 13 14 Jahre alt war. Anlässlich der Parteibefragung führte der Berufungskläger auf die Frage nach dem Kontaktabbruch aus, das sei passiert, weil die Berufungsbeklagte immer mit «solchen» Briefen gekommen sei, die er hätte unterschreiben müssen (Aktenseite, AS 80). Das lässt darauf schliessen, dass die Parteien auch nach dem Umzug der Berufungsbeklagten in Kontakt standen.

Nach unbestritten gebliebenen Aussagen der Berufungsbeklagten soll der Auslöser ein Problem mit der Registrierung der Scheidung ihrer Eltern in [...] gewesen sein (AS 79). Daraufhin sei es zum Streit zwischen den Eltern und zum Kontaktabbruch zwischen ihr und ihrem Vater gekommen.

Unklar ist nach der Schilderung von beiden Parteien, welchen Beitrag die Berufungsbeklagte zum dauerhaften Kontaktabbruch geleistet haben soll. Die vom Berufungskläger angesprochenen pubertären Forderungen der Berufungsbeklagten nach mehr Taschengeld und einem neuen Handy können eine intakte Beziehung zu einem vernünftig handelnden Elternteil kaum auf Dauer zerstören, selbst wenn sie das Verhältnis belastet haben sollten.

Einen weiteren Grund für das Zerwürfnis sieht der Berufungskläger darin, dass ihm die Berufungsbeklagte Briefe zur Unterschrift vorgelegt habe. Allein daraus lässt sich kein Fehlverhalten der Berufungsbeklagten ableiten, zumal verschiedene Gründe denkbar sind, weshalb sie auf eine Unterschrift ihres Vaters benötigt haben sollte (z.B. für die Erneuerung einer Ausweisschrift). Von offensichtlichem Eigennutz der Beklagten kann daher nicht die Rede sein.

Der Berufungskläger äussert sich nicht dazu, was er im Anschluss an den Kontaktabbruch unternommen hat, mit der Berufungsbeklagten in Kontakt zu bleiben, zumal er angegebenen hatte, er habe sich immer bemüht der Berufungsbeklagten ein guter Vater zu sein. Vielmehr war es die Berufungsbeklagte, die bei der Vorinstanz detailliert schilderte, dass sie ihrem Vater sowohl geschrieben als auch telefoniert habe (AS 78). In der Rechtschrift liess sie ausführen, dass sie ihren Vater auch zum Fest zu ihrem 18. Geburtstag nach [...] eingeladen habe. Daraufhin habe er ihr ausrichten lassen, dass er nichts mehr von ihr wissen wolle. Das ist unwidersprochen geblieben. Diese Darstellung lässt vielmehr den Schluss zu, dass sich der Berufungskläger mit dem Kontaktabbruch abgefunden und nichts unternommen hat, um die Beziehung wieder aufzubauen und auch nicht auf die Bemühungen der Tochter zur Kontaktaufnahme eingegangen ist.

5.5 Gestützt auf diese teils widersprüchlichen Informationen kann jedenfalls nicht als erwiesen gelten, dass der fehlende Kontakt zwischen den Parteien gemäss bundesgerichtlicher Praxis in schuldhafter Art und Weise der Tochter anzulasten ist, selbst wenn sie 13- 14-jährig mit Forderungen und dem folgenden Wohnsitzwechsel vom Vater zur Mutter zum Zerwürfnis beigetragen haben sollte. Das genügt nicht. Der Beweis dafür, dass die Tochter die Hauptverantwortung am fehlenden Kontakt trägt, ist offensichtlich nicht gelungen.

Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger aus persönlichen Gründen zumutbar ist, für die Berufungsbeklagte Mündigenunterhalt zu bezahlen.

6.1 Die Einkommen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter sind unbestritten geblieben. Dasselbe gilt für den Bedarf der Berufungsbeklagten. Umstritten ist das zumutbare Einkommen der jetzigen Ehefrau des Berufungsklägers und dessen Bedarf.

6.2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) sei bei der Ehefrau des Berufungsklägers ein Einkommen zu berücksichtigen. Da ihr jüngstes Kind bereits eingeschult sei, sei ihr zuzumuten, mit einem 50 % Pensum erwerbstätig zu sein. Als gelernte [...] könne sie mindestens CHF 2'500.00 netto pro Monat verdienen und sei daher in der Lage 1/3 der ausgewiesenen gemeinsamen Kosten zu tragen.

6.2.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, seine Ehefrau sei [...] und nicht [...]. Die Berufungsbeklagte anerkennt das. Er führt weiter aus, dass das zu einer Senkung des hypothetischen Einkommens führen müsse. Hingegen unterlässt er es Ausführungen darüber zu machen, wie hoch ihr Verdienst ausfallen könnte und Beweise dafür anzubieten. Es ist nicht Sache des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von sich aus Sachverhaltserhebungen zu tätigen. Es bleibt daher bei der Annahme der Vorinstanz, dass die Ehefrau des Berufungsklägers mit einem 50 % Pensum einen monatlichen Verdienst von CHF 2'500.00 netto erzielen könnte.

6.2.3 Der Berufungskläger macht weiter geltend, seine Ehefrau könne nicht mit einem 50 % Pensum erwerbstätig sein, weil die Betreuung von 3 Kindern aufwändiger sei, als diejenige von einem Kind. Das sei beim zumutbaren Arbeitspensum zu berücksichtigen. Die in BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff. begründete Praxis des Bundesgerichts zum zumutbaren Erwerbspensum von Eltern die Kinder betreuen bezieht sich auf einen getrenntlebenden Elternteil. Die Ehefrau des Berufungsklägers muss ihre Kinder nicht allein zu betreuen, sondern diese werden im Familienverband mit dem Berufungskläger betreut. Von einer übermässigen Belastung aufgrund der Betreuung von 3 Kindern kann daher nicht ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die Teilzeit erwerbstätige Ehefrau einen grösseren Betreuungsanteil übernimmt. Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus der bundesgerichtlichen Praxis nichts für sich ableiten.

6.2.4 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die jüngere Tochter mit einer Lernschwäche und Angstzuständen zu kämpfen habe. Seine Ehefrau müsse mit ihr täglich den Schulstoff wiederholen und Hausaufgaben machen. Der Betreuungsaufwand sei massiv erhöht. Diesbezüglich handelt es sich um ein Novum. Dieser Umstand kam weder in der Klageantwort noch in den Parteivorträgen bei der Vorinstanz zur Sprache, obwohl die Beistandspflicht der Ehefrau bereits in der Klage thematisiert worden war (Beweissatz, BS 6) und daher damit gerechnet werden musste, dass das Erwerbspensum der Ehefrau für die Entscheidung Bedeutung haben wird.

6.2.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Noven müssen ohne Verzug vorgebracht werden. Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte, bzw. nicht kennen konnte. Bei echten Noven liegt es auf der Hand, dass sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnten. Bei unechten Noven muss sich die betreffende Partei für die Verspätung mit sachlichen Gründen entschuldigen können. Es sei denn, die Zulassung des Novums sei offensichtlich. Zumutbar ist nicht alles einigermassen Vorhersehbare. Es gibt Fälle, in denen erst aus dem erstinstanzlichen Entscheid überraschenderweise hervorgeht, dass etwas ganz Anderes ebenfalls hätte vorgebracht werden müssen, welches die betreffende Partei schlechthin nicht bedenken musste (Karl Spühler in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017; N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).

6.2.6 Der Berufungskläger äussert sich nicht zu den Gründen weshalb das Novum des erhöhten Betreuungsaufwands nicht bereits vor der Vorinstanz hatte vorgebracht werden können. Die Zulässigkeit liegt auch nicht auf der Hand, zumal die Beistandspflicht der Ehefrau des Berufungsklägers bereits in der Klage zur Sprache kam. Es fehlt daher am Nachweis, dass dieses Novum rechtzeitig vorgebracht wurde. Aufgrund dessen muss es unbeachtet bleiben. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den eingereichten Urkunden zum [...]unterricht und der [...] Unterstützung der Tochter nicht hervorgeht, welchen Mehraufwand ihre Betreuung für die Mutter verursacht. Diesbezüglich bleibt es bei einer Behauptung des Berufungsklägers. Das Novum kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

7. Die Berufung muss aus den genannten Gründen abgewiesen werden.

III.

1. Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm (Art. 117 lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

2.1 Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2 Der Berufungskläger ist vorliegend vollständig unterlegen. Er hat daher die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Gründe, um davon abzuweichen, gibt es vorliegend nicht, zumal die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht finanzkräftiger ist als der Berufungskläger. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 

2.3 Der Aufwand der beiden Parteivertreter gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für unentgeltliche Parteivertreter beträgt CHF 180.00. Die unentgeltliche Kostennote von Rechtsanwalt Galligani wird daher auf CHF 2'382.85 und diejenige von Rechtsanwältin Müller Leu auf CHF 1'750.10 festgesetzt. Eine Honorarvereinbarung wurde von keinem der Rechtsvertreter eingereicht. Für den geltend gemachten Honoraranspruch bleibt es folglich beim Minimalansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT; BGS 615.11). Dieser beträgt für Rechtsanwalt Galli-gani CHF 641.70 und für Frau Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu eine Parteientschädigung von CHF 2'216.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'750.10 und Rechtsanwalt Galligani eine solche von CHF 2'382.85 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind haben sie ihrem Rechtsanwalt bzw. ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Galligani CHF 641.70 und für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 466.70.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

Frey                                                                                  Trutmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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