Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.24: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Urteil vom 3. August 2021 über einen Fall betreffend Vaterschaft und Unterhalt entschieden. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt, und es wurden Regelungen für die elterliche Sorge, das Besuchsrecht und den Unterhalt getroffen. Der Kläger muss Unterhaltsbeiträge in bestimmten monatlichen Beträgen leisten. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es handelt sich um einen männlichen Kläger, der gewonnen hat (männlich
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 03.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Vorderrichter; Anschluss; Anschlussberufung; Recht; Apos; Unterhalt; Sorge; Vater; Elter; Urteil; Besuch; Kindes; Eltern; Arbeit; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Besuchs; Verhandlung; Kindsmutter; Verfahren; Anschlussberufungskläger; Besuchsrecht; Kindseltern; Gericht; Berufungsklägers |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 276a ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 298 ZGB ;Art. 298c ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 67 ZPO ;Art. 69 ZPO ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 123 III 445; 127 I 202; 128 III 411; 137 III 617; 138 III 374; 142 III 1; |
Kommentar: | Ingeborg Schwenzer, Geiser, Cottier, Basler Kommentar ZGB I, Art. 273 OR ZGB ZG, 2018 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.24 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 03.08.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.113 |
Titel: | Vaterschaft / Unterhalt |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 3. August 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,
Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
betreffend Vaterschaft / Unterhalt zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Am 23. Dezember 2019 reichte B.___ (auch Sohn, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) gegen A.___ (auch Vater, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) Klage betreffend Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 anerkannte der Beklage die Vaterschaft. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 errichtete der Vorderrichter für B.___ (geb. [...] 2018) vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und für den Aufbau des persönlichen Kontakts zwischen den Parteien ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden. Im Hinblick auf die Unterhaltsregelung holte er weitere Urkunden ein und setzte eine weitere Verhandlung an. 2. Am 8. September 2020 wurde die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fortgesetzt und am 14. Oktober 2020 fällte der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil: 1. B.___ wird unter die gemeinsame elterliche Sorge von A.___ und C.___ gestellt. 2. B.___ wird unter der Obhut von C.___ belassen. 3. Für den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten wird ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von einem Besuch pro Monat à jeweils zwei Stunden angeordnet. 4. Für den Kläger B.___ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Bestätigung der mit Verfügung vom 8. Juni 2020 vorsorglich errichteten Beistandschaft). Die Beistandsperson wird beauftragt, den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln, die begleiteten Besuche zu organisieren und zu überwachen sowie hinsichtlich der Ausweitung des Besuchsrechts Antrag an die KESB [...] zu stellen, sobald es die Umstände zulassen. 5. Der Beklagte A.___ hat an den Barunterhalt des Klägers B.___ unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der Ziffer 5 hievor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter. 7. Dem Kläger wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Klägers trägt der Staat Solothurn seinen Kostenanteil von CHF 600.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 24. März 2021 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1.1 Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht, wie folgt festzulegen: · Der Berufungskläger sei zu berechtigen, den Berufungsbeklagten jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 auf eigene Kosten zu betreuen. · Der Berufungskläger sei zu berechtigen, den Berufungsbeklagten in geraden Jahren über Weihnachten sowie die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über Neujahr, und die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. · Ausserdem sei der Berufungskläger zu berechtigen, den Berufungsbeklagten für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Sollten sich die Kindsmutter und der Berufungskläger über die Aufteilung der Ferien nicht einigen können, käme in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Berufungskläger und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter das Entscheidungsrecht zu. 2.1 Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Bezahlung von monatlich, zum Voraus bezahlbaren und ab Verfall zu je 5 % verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 400.00 zu verpflichten. 2.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei der Berufungskläger zur Bezahlung von monatlich zum Voraus bezahlbaren und ab Verfall zu je 5 % verzinslichen sowie gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 600.00 zu verpflichten. 2.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 14. Oktober 2021 [recte 2020] des Richteramts Olten-Gösgen aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Zudem stellt er die [recte den] folgenden prozessualen Antrag: 4. Am 25. März 2021 stellte der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts antragsgemäss fest, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. 5. Der Berufungsbeklagte liess sich am 26. April 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Berufung vom 24. März 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das gesamte Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren soweit die Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den Berufungskläger zu tragen sind. 3. Dem Berufungsbeklagten sowie der Kindsmutter sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der finanziellen Unterlagen anzusetzen, sollten die jeweiligen Unterlagen der Vorinstanz hiefür nicht ausreichen. Mit gleicher Eingabe erhob er Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die elterliche Sorge allein der Kindsmutter C.___ zuzuteilen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das Anschlussberufungsverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, soweit die Kosten nicht gestützt auf die familienrechtliche Beistandspflicht durch den Berufungskläger zu tragen sind. 3. Der Gesuchsteller [sei] von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. 4. Es sei der Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Der Anschlussberufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 17. Mai 2021 form- und fristgerecht mit folgenden Anträgen zur Anschlussberufung vernehmen: 1. Die Anschlussberufung vom 26. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des Anschlussberufungsklägers. Zudem stellt er den folgenden prozessualen Antrag: Dem Berufungskläger sei auch im Rahmen der Anschlussberufung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin Sindy Pajarola, als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend ab 4. November 2020 bzw. für das Anschlussberufungsverfahren per 28. April 2021 zur Seite zu stellen. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren, sofern die bereits in den Akten liegenden Unterlagen nicht genügen würden für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Anschlussberufungsverfahrens. 7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Im Urteil der Vorinstanz wird zu der vom Kläger angefochtenen gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten, dass in dessen ersten Eingabe noch nicht die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beantragt worden sei. Der Vorderrichter geht daher davon aus, dass das zu jener Zeit noch kein Thema gewesen sei. Die Kindseltern hätten sich im Vorfeld des ersten Besuchs über die Rahmenbedingung einigen können. Auch werde erwähnt, dass der Kläger während des Kontakts mit dem Vater einen zufriedenen und fröhlichen Eindruck gemacht habe. Zwar sei der Vater zu dem Besuch zu spät gekommen, habe im Verfahren nicht alle verlangten Dokumente eingereicht und auch keinen Rechtsanwalt mandatiert, wie er an der ersten Verhandlung angegeben habe. Es sei auch richtig, dass die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten hätten. Diese erschienen aber nicht derart, dass sie die alleinige Sorge der Kindsmutter begründen könnten. Die Beiständin stehe den Kindseltern bei Kommunikationsproblemen als Ansprechsperson zur Verfügung und könne zwischen ihnen vermitteln. Anlässlich der Verhandlungen hätten keine Hinweise ausgemacht werden können, die auf eine Kindeswohlgefährdung [durch den Vater] hindeuten könnten. Es gebe keine plausiblen Gründe die für eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sprächen. 2. Der Vorderrichter begründete die vom Beklagten angefochtenen Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils damit, dass beide Parteien, respektive der Beklagte und die Kindsmutter, ein begleitetes Besuchsrecht wünschten, zumal sich Vater und Sohn noch in der Kennenlernphase befänden. Die Beiständin werde beauftragt, die begleiteten Besuche zu überwachen und im Hinblick auf die Ausweitung des Besuchsrechts Antrag an die KESB zu stellen, sobald es die Umstände zuliessen. 3. Der Vorderrichter führte weiter aus, bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei zuerst der Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes aufgrund der konkreten Verhältnisse zu eruieren. Für den Grundbetrag werde auf die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 abgestellt. Berücksichtigt würden zudem die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung sowie die Wohnkosten und die Kosten einer allfälligen Drittbetreuung. Die Wohnkosten entsprächen dabei dem Anteil der Wohnkosten, welche am Wohnsitz des Kindes entstünden. Bei einem Kind betrage der Anteil 17 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils. Dem Barbedarf des Kindes seien dessen Einnahmen bzw. die ihm zustehenden Einkünfte wie beispielsweise Kinder- Ausbildungszulagen gegenüberzustellen. Der ungedeckte Betrag sei grundsätzlich als Barunterhalt zuzusprechen, bzw. soweit als dies die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung seines Existenzminimums erlaube. Aufgrund von verschiedenen Faktoren veränderten sich die Bedarfszahlen der Beteiligten im Lauf der Zeit. Aus diesem Grund würden acht Phasen berechnet. Diese hat der Vorderrichter detailliert dargestellt. 4. Der Berufungskläger macht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Anmerkung im Rubrum des berichtigten Urteils vom 14. Oktober 2020 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Er habe den Inhalt des Verfahrens nicht verstanden. So sei anlässlich der Verhandlung nicht einmal ein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl er dringend darauf angewiesen gewesen wäre. Er stamme ursprünglich aus [...]. Er verstehe nur ungenügend deutsch und sei rechtsunkundig. Er mache sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend. Er habe mehrfach dargelegt, dass seine damalige Anstellung per Ende September 2020 gekündigt worden sei und es für ihn kein Leichtes sein werde, einen gleichwertigen Job zu finden. Per Oktober 2020 habe er wieder eine Anstellung gefunden, bei der er zwar weniger verdiene, aber immerhin nicht zum RAV habe gehen müsse. Die Vorinstanz sei von einer Einkommensannahme ausgegangen, die fernab vom tatsächlich erzielten Einkommen sei. Der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag entspreche nicht seiner Leistungsfähigkeit, weshalb er offensichtlich Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verletze. Sein aktuelles Einkommen betrage lediglich noch rund CHF 7'600.00 pro Monat. Die Krankenkasse sei ebenfalls zu tief veranschlagt worden. Diese betrage CHF 389.15 pro Monat. Fraglich sei, weshalb beim Kläger und seiner Mutter keine Krankenkassenverbilligung berücksichtigt werde. Ebenfalls habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sein früherer Arbeitgeber in [...] domiziliert gewesen sei. Den Weg dahin habe er rund 4 mal pro Monat auf sich nehmen müssen. Ansonsten habe er in [...] gearbeitet. Seit Oktober 2020 arbeite er in [...]. Den Arbeitsweg lege er per Auto zurück, da er flexibel sein müsse. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe der Vorderrichter, dass er für seine beiden Adoptivkinder in [...] verantwortlich sei. Für diese bezahle er je CHF 700.00 pro Monat. Auch seien die Unterhaltsverpflichtungen für die Tochter und seine «noch» Ehefrau lediglich mit CHF 1'000.00 anstatt mit CHF 1'500.00 berücksichtigt worden, obwohl die entsprechenden Belege im Recht lägen. Auch sei zu erwähnen, dass er eine Weiterbildung in [...] geplant habe, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zu erwarten, dass er diese in naher Zukunft aufnehme. An dieser Stelle sei auch zu erwähnen, dass er von Anfang an bereit gewesen sei, den Berufungsbeklagten mehr zu betreuen. Er wäre auch bereit, sich einen Tag pro Woche freizuhalten, um den Berufungsbeklagten persönlich zu betreuen und dadurch die Kosten für die Kindertagesstätte zu sparen. Obwohl offenkundig ein Mankofall vorliege, sei er nach wie vor bereit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 pro Monat zu bezahlen. Festzuhalten sei weiter, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die acht verschiedene Unterhaltsbeiträge berechne, sehr unüblich sei, obwohl bei der Einkommenssituation praktisch keine Änderungen berücksichtigt worden seien. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dagegen gewehrt, den Sohn persönlich zu betreuen. Er habe sich einen guten Kontakt zu ihm gewünscht und dies auch kundgetan. Es scheine offenkundig die Kindsmutter zu sein, welche gar keine keine ausgedehntere Betreuung durch ihn zu wünschen scheine. Das vorinstanzliche Urteil entspreche hinsichtlich der Betreuungsregelung weder einer gerichtsüblichen Minimalregelung, noch dem tatsächlich Gelebten, noch dem von ihm beantragten. Schon heute bestehe kein begleitetes Besuchsrecht mehr, sondern er betreue den Berufungsbeklagten ohne Begleitung. Es sei beabsichtigt, diese Schritt für Schritt auszubauen. Der vorliegenden Berufung komme aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 ZPO). Dies sei antragsgemäss gerichtlich entsprechend festzuhalten. 5.1 Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass der Berufungskläger seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Er verstehe sowohl Hochdeutsch als auch Schweizer Dialekt. Mit seiner Tochter aus der aktuellen Ehe spreche er vorwiegend Schweizerdeutsch. Es sei schleierhaft, wie der Berufungskläger bei dieser Sachlage glaubhaft machen wolle, er habe das Verfahren aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnis nicht verstanden. Die Behauptung, er sei vorinstanzlich nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb seine Rechtsposition zu wenig berücksichtigt worden sei, mute rechtsmissbräuchlich an. Er habe sich offensichtlich anwaltlich beraten lassen. Dies zeige seine Eingabe vom 24. Februar 2020, Eingang beim Gericht am 9. März 2020, deutlich. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 habe er dem Gericht mitgeteilt, dass er einen Anwalt aufgeboten habe. Nach diversen Telefonaten habe sich herausgestellt, dass dieser entweder nicht habe kommen wollen keine Zulassung habe. Aus diesem Grund sei die Hauptverhandlung vertagt und dem Berufungskläger sei erneut Gelegenheit zum Beizug eines Anwalts geboten worden. Der Vorderrichter habe den Berufungskläger ausdrücklich auf seine Rechte hingewiesen. An der folgenden Verhandlung vom 8. September 2020 habe der Berufungskläger ausdrücklich auf den Beizug eines Anwalts verzichtet. Das Interesse des Berufungsklägers an seinem Sohn sei noch sehr frisch. Während der Schwangerschaft habe er von der Kindsmutter verlangt, dass sie das Kind abtreibe und nach der Geburt sei er den wiederholten Einladungen zum Kennenlernen seines Sohnes nicht gefolgt. Auch an dessen Taufe habe er nicht teilgenommen. Die Vorinstanz habe die finanziellen Verhältnisse der Parteien korrekt berücksichtigt und sämtliche Beweismittel rechtsgenüglich gewürdigt. Hingegen habe die Kooperationsbereitschaft des Berufungsklägers bei der Sachverhaltsermittlung zu wünschen übrig gelassen. Selbst nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts sei er den Einblick in seine Firmen schuldig geblieben. Die geltend gemachten Fahrkosten für den Arbeitsweg seien offensichtlich überhöht. Der Berufungskläger lege auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Daher seien nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen. Der Berufungskläger räume ein, dass die eingereichten Urkunden die Adoption seiner Nichte und seines Neffen nicht zu beweisen vermöchten. Dass er für diese Kinder tatsächlich eine Unterstützung leiste, habe er nicht belegt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Unterstützung für die in [...] lebenden Kinder höher sein solle als diejenige für seinen Sohn in der Schweiz. Auch bezüglich der behaupteten Unterstützung der Mutter handle es sich um eine rein moralische Verpflichtung. Letztere sei weder konkret beziffert noch durch Zahlungsbelege belegt. Für den Unterhalt seiner Tochter [...] sei ein Betrag von maximal CHF 1’000.00 pro Monat zu berücksichtigen. Sodann seien weder Rückstellungen für eine allfällige Ausbildung der Tochter noch für eine allfällige Weiterbildung des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Solche Auslagen seien aus dem Überschuss zu finanzieren. Die Kindsmutter habe die Betreuung des Sohnes bis anhin ohne den Vater organisieren müssen und das auch getan. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass eine Betreuung vorhanden sei. Dabei werde sie falls nötig zusätzlich von ihren Eltern unterstützt. Diese seien jedoch nicht in der Lage, den Sohn in dem Umfang zu betreuen, in dem sie auf eine Drittbetreuung angewiesen sei. Daher sei die Betreuung des Sohnes in einer KITA unumgänglich. Die Vorinstanz habe den berechneten Unterhalt nachvollziehbar dargelegt und begründet, weshalb sie den Unterhalt in die genannten Phasen unterteilt habe. Die Kindsmutter arbeite durchgehend mit Pensen zwischen 80 und 90 %. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser Umstand zum Nachteil des Berufungsklägers sein sollte, zumal ein tieferes Einkommen lediglich zu höheren Betreuungskosten führen würde. Die Vorinstanz habe für die Betreuungsregelung eine «schrittweise Öffnung» (gemeint sei wohl die Erhöhung des Betreuungsanteils des Berufungsklägers) vorgesehen. Diesbezüglich habe sie die Parteien an die KESB verwiesen, die die weiteren Schritte verfügen werde. Ob der Berufungskläger tatsächlich in der Lage sei, unter der Woche zuverlässig die Betreuung des Sohnes zu übernehmen, müsse bezweifelt werden, nachdem er deutlich gemacht habe, wie flexibel er bei der Arbeit sein müsse. Es sei daher richtig, dass die weitere Regelung der Betreuungsanteile der KESB überlassen worden sei. 5.2 Im Rahmen der Anschlussberufung macht der Sohn geltend, zwischen den Eltern bestehe ein chronischer und erheblicher Dauerkonflikt: die Kommunikation sei massiv gestört. Es komme zu massiven Beleidigungen und Verletzungen. Man könne bei gemeinsamer elterlicher Sorge nichts entscheiden und müsse immer die Behörden beiziehen. Der Beklagte sei unzuverlässig. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Vater ihm schade ihn sein Verhalten schädige. Es gehe einzig um den Dauerkonflikt zwischen den Eltern. Diesen habe das Gericht selber feststellen können. Der Vorderrichter habe es indessen bewusst unterlassen, dessen Auswirkungen auf den Sohn feststellen zu lassen. Es sei befremdlich, dass die Vorinstanz die Frage in den Raum werfe, weshalb überhaupt eine Vaterschaftsklage angehoben worden sei. Es sei gerade der Sinn einer solchen Klage, die Beziehung zwischen Vater und Kind zu regeln. Die vorherigen Bemühungen über das Zivilstandsamt seien bekanntlich fruchtlos geblieben. Das Gericht schweige sich über den bestehenden chronischen Konflikt aus. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern könne als ungenügend und konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich auf sein emotionales Wohl negativ auswirken könne. Der regelmässige Kontakt zwischen ihm und dem Vater könne auch ohne dessen Sorgerecht geregelt werden. Der Konflikt der Kindseltern gehe weit über die üblichen Querelen hinaus. Es sei neben divergenten Kulturkreisen auch die Thematik des [...] vorhanden. Darüber lasse das Gericht nichts verlauten. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt mit dem Inhalt des Konflikts auseinandergesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311 ZGB. Vorliegend fehle es an einer kommunikativen und kooperationsfähigen Grundlage zwischen den Kindseltern. Diese seien nicht einmal bei kleinen Dingen, siehe Konflikt betr. Schnuller, in der Lage, einen Konsens zu finden. In diesem Zusammenhang sei auch ohne Belang, dass er nicht durch den Vater gefährdet werde und dieser bereits Vater einer Tochter sei. 6. Der Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, dass der Anschlussberufungskläger nicht ausführe, was er mit «jüngsten Erfahrungen» meine. Er bestreite, dass er mit der [...] der Kindsmutter ein Problem habe. Die «jüngsten Erfahrungen» zeigten, dass sich die Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gut entwickle. Seit Januar 2021 fänden die Besuche unbegleitet statt und der Sohn nenne ihn Papa. Die KESB attestiere ihm die nötigen Fähigkeiten zu dessen Betreuung. Sollte er keine gute Beziehung zum Sohn haben, so läge das einzig und allein an der Kindsmutter. Der Anschlussberufungskläger lasse eine substantiierte Erklärung vermissen, weshalb es nicht in seinem Wohl sei, dass die Eltern die gemeinsame Obhut (gemeint wohl die gemeinsame elterliche Sorge) innehalten sollten. In der Vergangenheit seien sie als Kindseltern durchaus in der Lage gewesen, vernünftig miteinander zu kommunizieren. Sollten tatsächlich Kommunikationsprobleme vorhanden sein, so rührten diese von der Kindsmutter her. Diese habe noch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, so dass ihm jedenfalls kein Vorwurf der Kommunikationsstörung gemacht werden könne. Nur weil die Vorinstanz keine Kommunikationsstörung habe ausmachen können, bedeute das nicht, dass sie sich nicht mit dem Konflikt zwischen den Kindseltern befasst habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Sohn in einen Loyalitätskonflikt kommen könnte. Der Anschlussberufungskläger substantiiere keineswegs, inwiefern das Kindswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet sein solle. Die jüngsten Erfahrungen bewiesen genau das Gegenteil. Die Vorinstanz habe keine Fachperson beigezogen, weil kein chronischer Dauerkonflikt und keine Kindeswohlgefährdung habe festgestellt werden können, die eine vertiefte Abklärung notwendig gemacht hätten. Es liege im Ermessen des Vorderrichters, die KESB beizuziehen. 7.1 Im Berufungsverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, vgl. auch Pra 2013 Nr. 4). Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, muss die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Begründung darlegen. Dabei kann sie sich nicht auf allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Urteil beschränken. Sie muss die von ihr kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die sie ihre Kritik stützt, genau bezeichnen. Davon ist sie auch in Fällen, in denen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, nicht befreit. Fehlt die Begründung ganz, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Es genügt auch nicht, dass sie in der Berufung allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids aufgelistet und diese pauschal gerügt werden. Vielmehr muss für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 7.2 Der Berufungskläger macht unter dem Titel «Vorbemerkungen» geltend, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und für die Verhandlung kein Dolmetscher aufgeboten worden sei, obwohl er dringend darauf angewiesen gewesen wäre. Er habe einen grossen Teil des Verfahrens nicht verstanden. Aus diesem Grund sei das Verfahren nicht rechtskonform durchgeführt worden und müsse aufgehoben zumindest korrigiert werden. 7.3 Der Entscheid über den Beizug eines Anwalts obliegt unter dem Vorbehalt der Prozessfähigkeit allein der Partei (Art. 67 f. ZPO). Nur wenn diese offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie auffordern, einen Vertreter zu beauftragen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist hier offensichtlich nicht der Fall. Es stand dem Berufungskläger somit frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Das war nachgewiesenermassen auch dem Berufungskläger klar. Bereits in seiner ersten Eingabe vom 3. Februar 2020 an den Vorderrichter teilte er mit, dass er die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen möchte. Er wusste somit von Beginn an über sein diesbezügliches Recht Bescheid. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 gab er zu Protokoll, dass er das von der Gegenseite vorgebrachte von seinem Anwalt prüfen lassen müsse. Dieser hätte auch kommen müssen, habe ihn aber versetzt (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktenseite, AS 40). Aus diesem Grund wurde ihm Gelegenheit geboten, mit seinem Anwalt Rücksprache zu nehmen. Die Verhandlung wurde auf vorsorgliche Massnahmen beschränkt und die Hauptverhandlung abgebrochen. Zur zweiten Verhandlung am 8. September 2020 erschien der Berufungsbeklagte wiederum ohne Anwalt. Dass der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten war, hat er somit selber zu verantworten. Dem Vorderrichter kann diesbezüglich jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, zumal er die Hauptverhandlung am 4. Juni 2020 unterbrochen hatte, um dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, das Missverständnis mit seinem Anwalt zu klären. Aufgrund dieser Aussage steht zudem fest, dass sich der Berufungskläger mindestens anwaltlich hatte beraten lassen. Wenn er nun geltend macht, er habe «einen grossen Teil» des Verfahrens nicht verstanden, so ist das jedenfalls nicht auf den fehlenden juristischen Beistand zurückzuführen. Sodann ist aufgrund der Berufungseingabe nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Berufungskläger auch an der Verhandlung vom 8. September 2020 nicht durch einen Anwalt vertreten war, auf den Entscheid ausgewirkt haben soll. 7.4 Bezüglich der geltend gemachten Sprachprobleme zeigen die ausführlichen Protokolle beider Verhandlungen und die schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers vom 3. Februar und 9. März 2020 eindrücklich auf, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, um sich im Verfahren auszudrücken und seine Anliegen zu deponieren. Den Beizug eines Dolmetschers hat er im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt verlangt. Für den Vorderrichter war es angesichts der geschilderten Situation nicht offensichtlich, dass ein Dolmetscher vonnöten war und er von sich aus hätte tätig werden müssen. Die prozessualen Rügen des Berufungsklägers sind daher verfehlt. Der Vorderrichter hat sich dem Berufungskläger gegenüber offensichtlich nicht unkorrekt verhalten. Es fehlen auch konkrete Angaben darüber, was der Berufungskläger nicht verstanden haben will und wie sich diese Tatsache nach seiner Ansicht auf das Urteil ausgewirkt haben soll. 8.1 Aus systematischen Gründen ist es angezeigt, vorerst auf die mit Anschlussberufung angefochtene gemeinsame elterliche Sorge einzugehen. Gemäss Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stehen die Kinder solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Diese wird heute als Pflichtrecht verstanden (vgl. BGE 142 III 1 S. 6, 136 III 356). Der Status der Eltern ist geprägt von vorwiegender Verpflichtung und Verantwortung. Oberste Maxime bildet immer das Kindeswohl, das Verfassungsrang geniesst und ordre public-Charakter hat. Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt heute dem Leitbild der elterlichen Gleichberechtigung. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst versuchen, sich zu einigen. Scheitert die Einigung, so steht keinem Elternteil der Stichentscheid zu. Wird durch die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet, kommen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB in Betracht (vgl. Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Aufl., 2018, N. 8 zu Art. 296 ZGB). Gemäss Art. 298c ZGB verfügt das Gericht, das eine Vaterschaftsklage gutheisst, die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Gründe, die zur alleinigen elterlichen Sorge führen, entsprechen denjenigen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden (Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011, 9103, 9105). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit (Art. 311 Ziff. 1 ZGB) sowie ernstliches sich nicht kümmern grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind (Art. 311 Ziff. 2 ZGB). 8.2 Der Anschlussberufungskläger geht nur punktuell auf die Erwägungen des Vorderrichters ein. Grossmehrheitlich schildert er die Wahrnehmung seiner Mutter, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Die Kindseltern haben entgegen den Ausführungen des Anschlussberufungsklägers bis dato keine Erfahrung mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, zumal es nach der Darstellung der Kindsmutter bei der Vorinstanz keine Kommunikation zwischen ihnen gebe. Die von ihr geschilderten Auseinandersetzungen betreffen einzig die Paarebene. Mangels Kommunikation unter den Kindseltern über Fragen, die den Anschlussberufungskläger betreffen, bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann a priori von keinem chronifizierten und erheblichen Dauerkonflikt der Kindseltern in Bezug auf die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gesprochen werden. Dass die Kindseltern Probleme im Umgang miteinander haben, wird nicht verkannt. Das bedeutet hingegen nicht von vornherein, dass sie sich auch auf der Elternebene nicht verständigen können. Daran ändert auch nichts, dass sie sich bezüglich der Regelung der Kinderbelange vor Einleitung des Verfahrens nicht hatten gütlich einigen können. Die Kindsmutter fühlt sich durch das Verhalten des Kindsvaters während der Schwangerschaft und dem Umgang mit ihrer Krankheit gekränkt. Auch scheint der Kindsvater nach der Geburt kein allzu grosses Interesse am Sohn gezeigt zu haben, was die Situation für die Kindsmutter erschwert haben dürfte. Hingegen geht es beim Entscheid über die Kinderbelange nicht um die Befindlichkeit der Eltern. Auch wenn die Betroffenheit eines Elternteils nachvollziehbar ist. Es zählt allein das Kindeswohl, dem in der Regel zwei verantwortungsvoll handelnde Eltern mehr dienen können als einer allein. Mit dem vorliegenden Urteil werden verschiedene Eckpfeiler im Verhältnis zwischen Vater und Sohn geregelt. Das Kontaktrecht und die Unterhaltspflicht werden fixiert. Danach können und müssen sich die Kindseltern richten. Damit wird das Konfliktpotential beschränkt, was positive Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Kindseltern haben wird. Sodann hat der Vorderrichter über den Anschlussberufungskläger eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin steht den Kindseltern gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB u.a. als Ansprechsperson zur Verfügung, um bei Bedarf zwischen ihnen zu vermitteln (Dispositiv Ziff. 4). Das sollte ihnen den Einstieg in die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Sohn vereinfachen. Der Anschlussberufungskläger macht nicht geltend, dass sich seine Eltern vergeblich an die Beiständin gewandt hätten. Den Kindseltern ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht primär um ihre Befindlichkeit, sondern zur Hauptsache um das Kindeswohl geht, welches bei der Regelung der Kinderbelange stets oberste Priorität hat. Dem Kindeswohl dient es mehr, wenn beide Elternteile gegenüber dem Anschlussberufungskläger in der Pflicht sind. Von den Eltern wird erwartet, dass sie im Interesse ihres Kindes in bester Absicht zusammenarbeiten und sich zu dessen Wohl um einen für alle gangbaren Weg bemühen. Dass bisher nicht alles einwandfrei geklappt hat, ist jedenfalls kein Grund, dem Anschlussberufungsbeklagten die elterliche Sorge zu verweigern, zumal es nur punktuell zu Kontakten zwischen den Kindseltern gekommen ist und die gegenseitigen Rechte und Pflichten noch ungeklärt waren. Wie der Vorderrichter zu Recht festgestellt hat, ist derzeit jedenfalls keine Kindeswohlgefährdung durch den Anschlussberufungsbeklagten ersichtlich. Ansonsten hätte die Beiständin wohl kaum den Übergang zu unbegleiteten Kontakten zwischen Vater und Sohn empfohlen. Vor diesem Hintergrund hatte der Vorderrichter keine Veranlassung, weitere Abklärungen in Gang zu setzen. Die von ihm getroffenen Kindesschutzmassnahmen erscheinen jedenfalls derzeit als ausreichend. Die Anschlussberufung ist aus diesem Grund abzuweisen. 9.1 Der Vater ficht die vom Vorderrichter getroffene Obhutsregelung über den Berufungsbeklagten an. Anwendbar ist Art. 273 Abs. 1 ZGB wonach ein Elter, dem die elterliche Sorge die Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Der persönliche Verkehr setzt ein Kindesverhältnis im Rechtssinn voraus. Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten. Eine solche wird dem Kindeswohl regelmässig am besten gerecht. Was angemessen ist, lässt sich nur anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445, S. 451; 131 209 ff., Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 E. 3.2). Entsprechend hat der zuständige Richter ein grosses Ermessen in der Gestaltung des Kontakts zwischen Elter und Kind. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2008 E. 3.2, 5C.209/2005 E. 1.1). Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts von Bedeutung sein: Alter, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsrechtsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] 6. Auflage, 2018, N. 10 zu Art. 273 ZGB). In Verfahren über die Kinderbelange gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO), d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dennoch sind die Parteien nicht davon entbunden, das Tatsächliche vorzutragen und an der Erhebung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 9.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger seinen Sohn bis zur Einleitung des Verfahrens lediglich ein paar Mal auf Initiative der Kindsmutter und in deren Beisein getroffen hat, als dieser noch ein Baby war. Eine lebendige Beziehung zwischen dem Vater und dem mittlerweile gut dreijährigen Sohn bestand vor der Einleitung des Verfahrens nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 gab der Berufungskläger auf die Frage nach seiner Beziehung zu B.___ u.a. zu Protokoll, dass es schön wäre, wenn das Kind bis zum 8. Lebensjahr eine Beziehung zu ihm aufbauen könnte… Wenn es nicht dazu komme, schmerze ihn das auch nicht. Für das Kind sei es schön, wenn eine Beziehung zu ihm bestehen würde. Andererseits sagte er aus, dass er sich freue, das Kind wieder zu sehen. Wenn das Kind bei ihm sei, könne er Papi spielen, Kleider kaufen und gewisse Sachen unternehmen. Er habe gewisse Vorstellungen, was er mit dem Kind machen könne (AS 46). 9.2.2 Im Anschluss an die Verhandlung vom 4. Juni 2020 richtete der Vorderrichter im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn im Umfang von jeweils 2 Stunden pro Monat ein und errichtete eine Beistandschaft über den Sohn. Vor dem Hintergrund des bisher fehlenden Kontakts zwischen Vater und Sohn und des Misstrauens zwischen den Kindeseltern ist, resp. war dieses Vorgehen zweifellos im Interesse des Kindswohls. Bis zur zweiten Hauptverhandlung vom 8. September 2020 hatte ein Kontakt zwischen Vater und Sohn stattgefunden. Anlässlich der Parteibefragung gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass dieser gut verlaufen sei. Es sei wichtig, dass das Kind begleitet werde (AS 85 f.). Als sinngemässen Antrag des Berufungsklägers zur Regelung des Besuchsrechts wurde protokolliert, dass dieses so zu belassen sei wie es momentan geregelt sei (Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2020 S. 1; AS 76). Darauf bezog sich der Vorderrichter im Urteil, als er festhielt, beide Parteien wünschten an der bisherigen Regelung festzuhalten (vgl. begründetes Urteil Ziff. 4.3, S. 5 f.). Der Berufungsbeklagte hatte bereits anlässlich der Verhandlung vom 4. Juni 2020 die Installation eines begleiteten Besuchsrechts beantragt. Diese Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters rügt der Berufungskläger nicht (vgl. Beweissätze, BS 32 ff.). Mithin ist im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. War der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung mit dem begleiteten Besuchsrecht einverstanden, so ist er nicht beschwert, wenn der Richter ein solches anordnet. Sodann ignoriert der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bereits eine Ausdehnung bzw. Modifikation des Besuchsrechts ins Auge gefasst und die Beiständin beauftragt hat, diese so bald als möglich in die Wege zu leiten. Aus dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Antrag der Beiständin vom 26. April 2021 an die KESB [...] (Berufungsbeilage 5) geht hervor, dass sie die Besuchsbegleitung als nicht mehr notwendig erachtet, womit die Kontaktregelung, wie vom Vorderrichter beabsichtigt, bereits eine Modifikation erfahren hat. Dieser Umstand zeigt, dass die vom Vorderrichter getroffene Regelung funktioniert. 9.2.3 Im Berufungsverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und Pra 2013 Nr. 4; ebenso Erwägungen unter Ziff. 5.1 oben). Diesen Anforderungen genügt die Berufung in diesem Punkt nicht. Auf die Erwägungen des Vorderrichters nimmt der Berufungskläger kaum Bezug. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die konkrete Situation und die Erwägungen des Vorderrichters einzugehen. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt. Auch darauf, dass der Vorderrichter die Modifikation des Besuchsrechts durch die KESB auf Antrag der Beiständin ausdrücklich vorbehalten hat, geht der Berufungskläger nicht ein. Auf die Berufung ist mangels Beschwer in diesem Punkt nicht einzutreten. 10. Der Berufungskläger bemängelt auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Er macht geltend, dass der Vorderrichter die Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses per Ende September 2020 nicht berücksichtigt und bei der Unterhaltsberechnung auf sein damaliges Einkommen von CHF 7'965.00 pro Monat abgestellt habe. Am 18. September 2020 – 10 Tage nach der Hauptverhandlung – schloss der Berufungskläger einen neuen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 ab. Sein Erwerbseinkommen lief somit trotz Wechsel des Arbeitsplatzes nahtlos weiter. Beim neuen Arbeitgeber verdient der Berufungskläger CHF 7'614.00 X 13 netto ohne Kinder- und Ausbildungszulagen (vgl. Arbeitsvertrag vom 18.9.2020 und Lohnabrechnungen Januar - März 2021; eingereicht im Berufungsverfahren), inkl. Anteil 13. Monatslohn macht sein Erwerbseinkommen nun CHF 8'248.00 netto pro Monat aus. Hinzu kommt vertragsgemäss eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach einem Reglement richtet, das sich nicht bei den Akten befindet. Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei der neuen Arbeitgeberin des Berufungsklägers um eine erfolgreiche Firma handelt, so dass davon ausgegangen werden kann, er werde unter diesem Titel noch eine zusätzliche Zahlung erhalten. Mithin ist das Einkommen des Berufungsklägers durch den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber nicht gesunken, sondern gestiegen. Der Berufungskläger ist daher durch das Vorgehen des Vorderrichters nicht beschwert. 11.1.1 Bezüglich seines Bedarfs macht der Berufungskläger geltend, dass die Krankenkassenprämie zu tief veranschlagt worden sei. Der Vorwurf geht fehl. Bei der Vorinstanz reichte der Berufungskläger die Police 2020 ein (nicht nummerierte Urkunde). Daraus geht hervor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung CHF 380.10 abzüglich Bundesabgaben von CHF 6.45, netto CHF 373.65 beträgt. Der Vorderrichter hat praxisgemäss auf CHF 374.00 aufgerundet. Zusatzversicherungen sind im familienrechtlichen Existenzminimum bekanntlich i.d.R. nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2). Es gibt vorliegend keinen Grund von dieser Regel abzuweichen. 11.1.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er an seinem früheren Arbeitsplatz mit dem Auto habe zur Arbeit fahren müssen, was monatlich rund CHF 2'500.00 gekostet habe. Er übersieht, dass ihm gemäss Lohnausweis 2019 (nicht nummerierte Urkunde, eingereicht bei der Vorinstanz) total CHF 17'400.00 Autospesen ausbezahlt wurden. Gemäss Annex zum Arbeitsvertrag (nicht nummerierte Urkunde, eingereicht bei der Vorinstanz) wurden mit einer monatlichen Pauschale von CHF 1'450.00 sämtliche Reisen in der Schweiz abgedeckt. Geschäftsreisen im Ausland wurden zusätzlich mit CHF 0.30 pro km entschädigt, ausgehend von nötigen rund 20'000 Fahrkilometern pro Jahr. Wenn berücksichtigt wird, dass der Berufungskläger die geltend gemachte Strecke nach [...] nicht 12, sondern, unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien und den Weihnachtsfeiertagen, nur 11 Monate fahren musste und die Kilometerkosten bei höherer Fahrleistung sinken, ist davon auszugehen, dass diese Spesen die beruflich bedingten Autokosten vollständig gedeckt haben. Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, dass das nicht der Fall war. Der Vorderrichter hat daher in seinem Bedarf zu Recht keine zusätzlichen Aufwendungen für den Arbeitsweg berücksichtigt. 11.1.3 Der Berufungskläger macht zusätzliche Auslagen für die Motorfahrzeugversicherung geltend. Diese ist notorischerweise als Teil der Fixkosten in den Kilometerkosten enthalten (vgl. www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php; besucht am 13.7.2021). Ein zusätzlicher Betrag für die Motorfahrzeugversicherung ist daher nicht zu berücksichtigen. 11.1.4 Seit dem 1. Oktober 2020 arbeitet der Berufungskläger bei einem neuen Arbeitgeber mit Arbeitsort in [...]. Er macht geltend, dass er den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen müsse, da er «arbeitsbedingt sehr flexibel» sein müsse. Was er damit meint, ist nicht ersichtlich. Er ist als [...] angestellt. Welches seine konkreten Aufgaben sind, geht aus den Akten nicht hervor. Sollte er Kundenbesuche machen müssen, hätte er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Reisespesen, wie das beim vorherigen Arbeitgeber der Fall war. Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber dafür ein separates Spesenreglement hat, das dem Berufungskläger auch ausgehändigt wurde. Aus den vorhandenen Akten ist jedenfalls nichts ersichtlich, was darauf schliessen lassen würde, dass er für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Es ist ihm somit zumutbar, diesen mit dem ÖV zurückzulegen. Die Kosten eines Generalabonnements der SBB betragen CHF 3'860.00 pro Jahr CHF 322.00 pro Monat, was aufgrund des höheren Lohnes inkl. Bonus beim neuen Arbeitgeber kompensiert wird. 11.1.5 Der Berufungskläger macht weiter geltend, der Vorderrichter habe nicht berücksichtigt, dass er seine Mutter und seine zwei Adoptivkinder in [...] unterhalten müsse. Der Berufungskläger hat die Unterstützung seiner Verwandten bereits beim Vorderrichter geltend gemacht. Dieser hat ihn am 30. Juni 2020 aufgefordert, sich über die Bezahlung der Unterstützungsbeiträge auszuweisen. Daraufhin hat der Berufungskläger eine aussergerichtliche Vereinbarung mit seiner getrenntlebenden Frau eingereicht, worin er sich zu einer monatlichen Zahlung von CHF 1'500.00 inkl. CHF 500.00 «Ausbildungsrückstellung für die Tochter» verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung hat der Vorderrichter berücksichtigt, soweit sie den Verbrauchsunterhalt der Tochter betraf. Ausserdem reichte der Berufungskläger ein Schreiben datiert vom 28. Juni 2020 von [...] (Mutter) ein, worin diese bestätigte, dass sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei. Wie hoch diese Unterstützung ist, gab sie nicht an. Sodann bestätigten [...] und [...], dass sie dem Berufungskläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 bzw. 3. März 2017 das Sorgerecht über ihre Kinder [...] und [...] übertragen hätten. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es sich dabei um rein private Vereinbarungen handelt, die nicht mit einer Adoption nach Schweizer Recht gleichgesetzt werden könnten. Er macht sinngemäss geltend, dass er gemäss den Gepflogenheiten in seinem Heimatland zur Unterstützung seiner bedürftigen Verwandten gezwungen sei, wenn er nicht sein Ansehen verlieren wolle. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Der Berufungskläger macht geltend, dass er die beiden Kinder in [...] monatlich mit je CHF 700.00 unterstütze. Was mit diesem Betrag bezahlt werden soll, wird nicht gesagt. Aus den Akten geht auch nicht hervor, mit welchem Betrag pro Jahr Monat der Berufungskläger die beiden Kinder in der Vergangenheit unterstützt hat. Zahlungsbelege für effektiv geleistete Unterstützung hat der Berufungskläger nicht eingereicht, obwohl ihn der Vorderrichter ausdrücklich dazu aufgefordert hatte. Auch in seiner Schilderung, dass er den Verwandten jeweils Bargeldbeträge zukommen lasse, machte er keine konkreten Angaben zu den bisher bezahlten Summen. Aus der im Berufungsverfahren eingereichten Steuereinschätzung pro 2019 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger in diesem Jahr CHF 12'000.00 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (offenbar die Tochter) geleistet hat. Weitere effektiv geleistete Unterstützungsbeiträge an Familienangehörige sind nicht ausgewiesen. Bezüglich der geltend gemachten Unterstützung für seine Neffen fehlt es sowohl am Nachweis, dass diese rechtlich geschuldet ist als auch, dass sie in der Vergangenheit effektiv bezahlt wurde. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein so hoher Betrag für den Unterhalt eines Kindes notwendig sein soll, in einem Land, in dem das Preisniveau gerade einmal ¼ desjenigen der Schweiz beträgt (de.numbeo.com; besucht am 15.7.2021). Die behauptete Unterstützung für die Mutter ist weder beziffert noch sind effektive Zahlungen nachgewiesen. Selbst wenn nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger analog der Verwandtenunterstützung verpflichtet ist, seine verwitwete Mutter zu unterstützen, entbindet ihn das nicht von seiner prozessualen Pflicht, diese betragsmässig zu beziffern und nachzuweisen, dass sie effektiv geleistet wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Das betrifft vorliegend den Unterhalt des Berufungsbeklagten und seiner Halbschwester. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter lediglich den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 pro Monat an die eheliche Tochter des Berufungsklägers in dessen familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt und festgehalten hat, dass dieser die behaupteten Unterstützungsleistungen an weitere Familienangehörige aus dem Überschuss zu leisten habe. 11.1.6 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er eine Weiterbildung geplant habe. Vorab ist festzuhalten, dass eine nicht notwendige Weiterbildung nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2). Das gilt umso mehr, als es sich nicht um eine laufende Ausgabe, sondern um ein künftiges Projekt handelt. Ohnehin wird der Berufungskläger auch diese künftigen Auslagen aus dem Überschuss zu finanzieren haben. Der Berufungskläger moniert weiter, dass der Vorderrichter die Rückstellung von CHF 500.00 pro Monat à conto künftige Ausbildung der ehelichen Tochter nicht berücksichtigt habe. Hier gilt das oben gesagte. Eine solche Rückstellung gehört nicht zum familienrechtlichen Bedarf. 11.1.7 Es bleibt somit bei dem vom Vorderrichter berechneten Bedarf des Berufungsklägers. Von der behaupteten Mankolage kann keine Rede sein. 11.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, es sei sehr unüblich, dass der Vorderrichter acht verschiedene Unterhaltsbeiträge festgelegt habe. Die im folgenden formulierte Kritik an der Berechnung bleibt jedoch oberflächlich und rein appellatorisch. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils fehlt ganz, obwohl der Vorderrichter im Einzelnen dargelegt hat, weshalb er in welcher Phase den Unterhaltsbeitrag wie neu berechnet hat. Auf die Einwände des Berufungsklägers kann aufgrund fehlender rechtskonformer Rügen nicht eingegangen werden. III. 1.1 Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungskläger verfügt gemäss Angaben im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege über ein Barvermögen von knapp CHF 107'000.00 und weitere gebundene Vermögenswerte. Von den geltend gemachten Schulden ist der Steuerausstand pro 2019 von CHF 6’262.00 zu berücksichtigen. Die Steuern 2021 sind noch nicht fällig. Die Berücksichtigung des Betrages von CHF 6'889.00, würde jedoch nichts am Resultat ändern. Der Berufungskläger macht geltend, CHF 78'000.00 seien für die Ausbildung seiner Tochter angespart worden. Ob das zutrifft, kann nicht überprüft werden. Jedenfalls handelt es sich dabei um Kapital, das auf seinem Privatkonto liegt und mithin seinem Vermögen zuzurechnen ist. Zu den geltend gemachten Unterstützungsbeiträgen für die Nichte und den Neffen kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, könnten sie nicht gleichzeitig im laufenden Bedarf als Auslagen und kapitalisiert als Schulden berücksichtigt werden. Erstmals wird ein konkreter Betrag für die Unterstützung der Mutter genannt. Die Bezahlung der Operation der Mutter im Betrag von CHF 5'000.00 würde, selbst wenn sie ausgewiesen wäre, nichts daran ändern, dass ihm immer noch ein erhebliches Vermögen zur Finanzierung des Verfahrens zur Verfügung steht. Auch diesbezüglich kann ergänzend auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die geltend gemachten Schulden gegenüber der [...] sind nicht ausgewiesen. Auch sie würden nichts am Resultat ändern. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss der Unterhaltsberechnung des Vorderrichters aktuell einen monatlichen Überschuss von CHF 1'500.00 generiert. Nach Abzug des zivilprozessualen Zuschlags von CHF 240.00 verbleiben noch CHF 1'260.00 pro Monat für die Prozessführung. Die dem Berufungskläger zur Verfügung stehenden Mittel reichen offensichtlich aus, um den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 1.2 Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger ist ein Kleinkind. Daher kommt es für die Beurteilung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf seine finanziellen Verhältnisse, sondern auf diejenigen seiner Eltern an. Diese sind gehalten für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d mit Hinweisen). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse seines Vaters kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1.1 hievor verwiesen werden. Gemäss der Unterhaltsberechnung pro 2021 erzielt die Mutter derzeit ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 4'632.00 netto. Ihr familienrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF 3'511.00. Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 270.00, was einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von CHF 3'781.00 ergibt. Ihr Überschuss beträgt CHF 851.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte erzielt ebenfalls einen Überschuss von CHF 304.00 abzüglich des zivilprozessualen Zuschlags von CHF 80.00 verbleiben CHF 224.00. Insgesamt stehen dem Anschlussberufungskläger und seiner Mutter somit mehr als CHF 1'000.00 pro Monat für die Finanzierung des Prozesses zur Verfügung. Das reicht mit Fug zur Finanzierung des Berufungsverfahrens aus, zumal er nur im Rahmen der Anschlussberufung kostenpflichtig wird. Es wird nicht verkannt, dass der Anschlussberufungskläger auf das Inkasso der Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers dürfte das aber kein allzu grosses Problem darstellen. Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden daher abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungskläger und dem ebenfalls unterliegenden Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzuweichen, zumal aufgrund der getroffenen Unterhaltsregelung beide Parteien über ausreichend Mittel zur Prozessfinanzierung verfügen. Die Prozesskosten für die Berufung werden praxisgemäss auf CHF 2'000.00 und diejenigen für die Anschlussberufung auf CHF 500.00 festgesetzt und der jeweils unterliegenden Partei auferlegt. 3. Die Vertreterin des Berufungsklägers hat eine Kostennote eingereicht. Der für die Anschlussberufungsantwort geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf fast 12 Stunden. Das ist offensichtlich zu viel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Anschlussberufungsantwort mehr Aufwand verursacht hat als die Anschlussberufung. Die Vertreterin des Anschlussberufungsklägers hat inkl. der Berufungsantwort nicht so viel Aufwand betrieben. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von total 11.04 Stunden und die Auslagen von CHF 20.50 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Den Aufwand für die Anschlussberufung hat sie nicht konsequent ausgeschieden. Es scheint daher angemessen, die resultierende Parteientschädigung an B.___ analog der Gerichtskostenverteilung auf 4/5 der Kostennote seiner Vertreterin festzusetzen. A.___ hat folglich an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter, eine Parteientschädigung von CHF 2'048.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2. Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von total CHF 2'500.00 werden im Umfang von CHF 2'000.00 A.___ und im Umfang von CHF 500.00 B.___ auferlegt. 4. A.___ hat B.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’048.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.