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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2021.19)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.19: Verwaltungsgericht

In einem Scheidungsverfahren wurde der Ehemann zu Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Ehefrau verpflichtet. Der Ehemann legte Berufung ein, um den Unterhalt für die Ehefrau zu reduzieren, während die Ehefrau eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge beantragte. Das Obergericht wies die Berufung ab und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Rechtsmittelinstanz kann auch nicht angefochtene Unterhaltsbeiträge neu beurteilen, wenn der Ehegattenunterhalt angefochten wird. Die Ehefrau reichte keine Berufung ein, dennoch wurden die Kinderalimente überprüft und erhöht. Noven können auch im Rechtsmittelverfahren eingebracht werden, selbst wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.19

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2021.19
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2021.19 vom 24.06.2021 (SO)
Datum:24.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Kinder; Ziffer; Ehemann; Ehegatten; Ehegattenunterhalt; Verfügung; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Ehefrau; Apos; Ehegattenunterhaltsbeitrag; Kinderalimente; Urteil; Zivilkammer; Rechtsmittelinstanz; Unterhaltsbeitrag; Abweisung; Urkunden; ZKBER; Amtsgerichtspräsidentin; Massnahme; Urteils; Entscheids; Berufungskläger; Kinderunterhaltsbeiträge; Obergericht; Scheidung
Rechtsnorm: Art. 282 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 317 ZPO ;
Referenz BGE:144 III 349;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2021.19

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2021.19
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 24.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.51
Titel: vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Resümee:

Art. 276 Abs. 1, Art. 282 Abs. 2, Art. 296 Abs. 3 ZPO und 317 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die unterhaltspflichtige Partei bloss den Ehegattenunterhalt angefochten hat, kann die Rechtsmittelinstanz die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen und erhöhen.
 

SOG 2021 Nr. 9

Art. 276 Abs. 1, Art. 282 Abs. 2, Art. 296 Abs. 3 ZPO und 317 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die unterhaltspflichtige Partei bloss den Ehegattenunterhalt angefochten hat, kann die Rechtsmittelinstanz die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen und erhöhen.

 

 

Sachverhalt:

 

Im einem Scheidungsverfahren verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu einem monatlichen Barunterhaltsbeitrag für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder von je CHF 1'606.00 (Ziffer 3 des Urteils). Den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau persönlich setzte sie auf CHF 1'914.00 fest (Ziffer 4 des Urteils). Der Ehemann erhob gegen Ziffer 4 Berufung mit dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf monatlich CHF 500.00 zu reduzieren. Die Ehefrau schloss auf Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie – ohne selber Berufung zu erheben –, die für die beiden Kinder bestimmten Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids auf CHF 1'970.00 pro Kind festzulegen. Der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts verfügte hierauf, der Ehemann und Berufungskläger werde darauf hingewiesen, dass auch für den Fall der Abweisung seiner Berufung voraussichtlich geprüft werden müsse, ob die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu erhöhen seien. Sollte er die Berufung zurückziehen wollen, werde ihm dafür eine Frist eingeräumt. Der Ehemann teilte hierauf mit, dass er die Berufung nicht zurückziehe. Er habe sich materiell umfassend geäussert und bitte, den Entscheid zuzustellen. Das Obergericht wies die Berufung in der Folge ab, hob Ziffer 3 des Entscheids der Amtsgerichtspräsidentin auf und verpflichtete den Ehemann, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'950.00 pro Monat zu bezahlen.

 

 

Aus den Erwägungen:

 

1.2 Die Berufung des Ehemannes richtet sich ausschliesslich gegen den in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeitrag. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz Art. 282 Abs. 2 ZPO zufolge auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen. Bei Anfechtung des Ehegattenunterhaltsbeitrages wird somit die Rechtskraft in Bezug auf die Kinderrenten ebenfalls aufgeschoben. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, sind vorliegend deshalb auch die in Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 festgesetzten Kinderalimente zu überprüfen. Dass die Ehefrau selber gegen die Verfügung keine Berufung eingereicht hat, ändert daran nichts. Aufgrund der für die Kinderalimente geltenden Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist es selbst bei einer Abweisung der Berufung gegen den Ehegattenunterhaltsbeitrag möglich, die nicht mit Berufung angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge zu erhöhen (Aeschlimann/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu Anh. ZPO Art. 282, mit weiteren Hinweisen). Nachfolgend sind daher nicht nur der vom Ehemann mit Berufung angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag, sondern auch die Kinderalimente gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu beurteilen.

 

1.3 Da im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch Kinderalimente zu beurteilen sind, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien neu eingereichten Urkunden sind deshalb – ohne im Einzelnen zu prüfen, ob sie für den Entscheid von Bedeutung sind – zu den Akten zu nehmen. Soweit der Berufungskläger aber verlangt, die Ehefrau beziehungsweise deren Bank zur Edition weiterer Urkunden – namentlich detaillierter Kontoauszüge – zu verpflichten, sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die beantragten Urkunden für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung.

 

Zivilkammer, Urteil vom 24. Juni 2021 (ZKBER.2021.19; Das Bundesgericht schrieb die vom Ehemann gegen das Urteil erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 28. März 2022 als durch Rückzug erledigt ab).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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