Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2021.16: Verwaltungsgericht
Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall von Ehescheidung und Unterhaltsfragen entschieden, bei dem das Amtsgerichtspräsidium zuvor ein Urteil gefällt hatte. Die Parteien, A. und B., hatten Berufung eingelegt, insbesondere bezüglich der Unterhaltsbeiträge für ihre Töchter. Das Obergericht entschied, die Unterhaltsbeiträge neu festzulegen und wies die Berufungen teilweise gut. Es legte die Kosten des Verfahrens auf beide Parteien und die Gerichtskosten fest. Die Ehefrau legte Beschwerde ans Bundesgericht ein, das das Urteil des Obergerichts aufhob und zur erneuten Entscheidung zurückwies. Es folgten Anhörungen der Töchter und weitere Anträge der Parteien. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Ehefrau Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, basierend auf den vorliegenden Umständen und Bedürfnissen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2021.16 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 09.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Apos; Unterhalt; Unterhalts; Ehefrau; Berufung; Ehemann; Kinder; Urteil; Ausbildung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bundesgericht; Betreuung; Unterhaltsbeitrag; Barunterhalt; Töchter; Recht; Ausbildungszulage; Eltern; Alter; Urteils; Betreuungsunterhalt; Phase; Überschuss; ührende |
Rechtsnorm: | Art. 125 ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 298 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 319 ZGB ;Art. 323 ZGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 9 ATSG ; |
Referenz BGE: | 114 II 205; 114 II 26; 119 II 314; 131 III 553; 132 III 593; 134 III 145; 134 III 581; 135 III 158; 135 III 66; 137 III 102; 138 III 289; 139 III 401; 141 III 465; 142 V 226; 143 III 42; 143 IV 214; 144 III 377; 144 III 481; 146 III 203; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 308; |
Kommentar: | Hegnauer, Breitschmid, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 276 ZGB, 2005 |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2021.16 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 09.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2023.21 |
Titel: | Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021 |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 9. Februar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021 zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden. Gegen Ziff. 5 und 6 dieses Urteils erhob der Ehemann und gegen Ziff. 6 die Ehefrau Berufung und der Ehemann Anschlussberufung. Die angefochtenen Ziffern lauten wie folgt: 5. A.___ hat B.___ für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind. 6. A.___ hat B.___ [einen] monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2016 CHF 2'120.00 - vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020 CHF 700.00 - vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023 CHF 605.00 - vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'905.00 - vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 3'055.00 2. Der Ehemann stellte die folgenden Berufungsanträge: 1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16.6.2016 seien wie folgt zu ändern: a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen. b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'349.00 - ab 1.1.2020 bis 31.7.2023 CHF 0.00 - ab 1.8.2023 bis 31.12.2024 CHF 468.00 - ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers CHF 1'343.65. c) eventualiter nach richterlichem Ermessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.1 Am 17. August 2016 stellte die Ehefrau folgende Berufungsanträge: 1. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten, folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: CHF 3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020, CHF 4'300.00 ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023, CHF 4'850.00 ab August 2023 bis und mit Dezember 2024, CHF 5'400.00 ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2 Am 29. September 2016 erstattete der Ehemann die Berufungsantwort und reichte gleichzeitig eine Anschlussberufung ein. Seine Anträge lauteten wie folgt: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Anschlussberufungsweise seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 16.6.2016 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt wie folgt abzuändern: a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Kindern einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'326.00 plus AZ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr zu bezahlen (s. Berufung Ehemann). b) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten, ausgehend von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'326.00 plus AZ, gestützt auf Art. 125 ZGB folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft Scheidung bis 31.12.2019 CHF 1'722.55 - ab 1.1.2020 bis 31.12.2021 CHF 69.55 - ab 1.1.2022 bis 31.7.2023 CHF 0.00 - ab 1.8.2023 bis 31.12.2024 CHF 350.45 - ab 1.1.2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 981.35. c) eventualiter nach richterlichem Ermessen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3 Am 3. November 2016 reichte die Ehefrau die Anschlussberufungsantwort ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen. 2. Es sei in Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 17. August 2016 Ziff. 6 des Urteils vom 16. Juni des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt, Zivilabteilung, teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten, folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen: CHF 3'700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020, CHF 4'300.00 ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023, CHF 4'850.00 ab August 2023 bis und mit Dezember 2024, CHF 5'400.00 ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Am 14. Dezember 2017 fällte das Obergericht des Kantons Solothurn bezüglich der angefochtenen Ziffern 5 und 6 folgendes Urteil: 1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.___ hat für C.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'435.00 zu bezahlen. A.___ hat für D.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00 vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter. - ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'235.00 - ab 1. Januar 2021 CHF 1'435.00. A.___ hat für E.___ ab Rechtskraft dieses Urteils folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2019 CHF 1'960.00 vom Betrag von CHF 1'960.00 dienen CHF 725.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter. - ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'235.00 - ab 1. Januar 2022 CHF 1'435.00. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr. 3. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.___ hat B.___ ab Rechtskraft dieses Urteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - ab Rechtskraft dies Urteils bis 31. Juli 2018 CHF 2’550.00 - vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 CHF 3'300.00 - ab 1. Januar 2020 bis zur ordentl. Pensionierung des Ehemannes CHF 2'800.00 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ): - A.___ CHF 16'650.00 - B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF 1'300.00 - B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF 2'600.00. 5. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen. 6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahren von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Die Parteikosten der obergerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen. 5. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2021 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung sowie zur Anhörung der Töchter an das Obergericht zurück. 6. Am 23. August 2021 wurden die drei Töchter der Parteien durch die Präsidentin der Zivilkammer angehört. Im Übrigen wurden aktuelle Urkunden der Parteien und ihrer Töchter zu Einkommen und Bedarf eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren gegeben. 7. Am 31. März 2022 reichte der Ehemann folgende aktualisierten Rechtsbegehren ein: 1. Die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 seien aufzuheben. 2. Die Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern: a. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter C.___, geb. […]1999, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2024) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen: aa. ab 17.12.2016 bis 31.12.2018 CHF 789.00 bb. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 558.00 cc. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 448.00 dd. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 0.00 ee. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 151.00 ff. ab 1.1.2021 deckt C.___ ihren Bedarf selber. b. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter D.___, geb. […]2002, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2027) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen: aa. ab 17.12.2017 bis 31.7.2018 Barunterhalt CHF 1'114.00 Betreuungsunterhalt CHF 979.00 bb. ab 1.8.2018 bis 31.12.2018 CHF 1'114.00 cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019 CHF 1'124.00 dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'014.00 ee. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'009.00 ff. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 76.00 gg. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 147.00 hh ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende, längstens bis zum 2027 CHF 139.00 c. Der Ehemann sei zu verpflichten, für die volljährige Tochter E.___, geb. […]2003, rückwirkend seit dem 17.12.2017 bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr (2028) folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen, soweit diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen: aa. ab 17.12.2017 bis 31.7.2018 Barunterhalt CHF 1'110.00 Betreuungsunterhalt CHF 979.00 bb. ab 1.8.2018 bis 31.12.2018 Barunterhalt CHF 1'110.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’959.00 cc. ab 1.1.2019 bis 30.6.2019 Barunterhalt CHF 1'124.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’939.00 dd. ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 Barunterhalt CHF 934.00 Betreuungsunterhalt CHF 1’939.00 ee. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 Barunterhalt CHF 930.00 ff. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 Barunterhalt CHF 938.00 gg. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 Barunterhalt CHF 937.00 hh. ab 1.1.2022 bis 31.8.2022 Barunterhalt CHF 487.00 ii. ab 1.9.2022 bis Abschluss Erstausbildung, längstens bis zum 2028 CHF 50.00 3. Die Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 sei wie folgt zu ändern: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau rückwirkend ab dem 17.12.2017 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a. ab 17.12.2017 bis 31.12.2018 CHF 1'274.00 b. ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 CHF 1'268.00 c. ab 1.1.2020 bis 31.7.2020 CHF 1'616.00 d. ab 1.8.2020 bis 31.12.2020 CHF 1'676.00 e. ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 1'724.00 f. ab 1.1.2022 bis Ausbildungsende aller drei Kinder CHF 1'573.00 g. ab Ausbildungsende aller drei Kinder bis zur Pensionierung des Ehemannes CHF 2'498.00. 4. Sofern die Kinderunterhaltsbeiträge höher ausfallen sollten, sei der nacheheliche Unterhalt entsprechend zu reduzieren. a. Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50 anzurechnen. b. Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12. 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab 17.12.2017 bis und mit März 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 379'931.50 wie folgt anzurechnen. - an den Unterhalt der Ehefrau CHF 139'891.50 - an den Unterhalt von C.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 72'092.00 - an den Unterhalt von D.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 70'534.00 - an den Unterhalt von E.___ (inkl. KZ/AZ) CHF 100’414.00 5. U.K.u.E.F. 8. Die Ehefrau aktualisierte ihre Rechtsbegehren ebenfalls am 31. März 2022. Sie beantragt neu folgendes: 1. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sie der Ehemann zu verpflichten, zu Gunsten der drei Töchter mit Wirkung ab 17.12.2017 bis zum jeweiligen Abschluss der angemessenen Erstausbildung folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen: Phase 1: 17.12.2017 – 31.7.2018: a. für C.___ Barunterhalt CHF 1'880.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 922.00 Betreuungsunterhalt CHF 1'852.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 922.00 Betreuungsunterhalt CHF 1'852.00 Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019: a. für C.___ Barunterhalt CHF 1'880.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 1’269.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 922.00 Betreuungsunterhalt CHF 3’704.00 Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019: a. für C.___ Barunterhalt CHF 1'880.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 1’269.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 922.00 Betreuungsunterhalt CHF 3’704.00 Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020: a. für C.___ Barunterhalt CHF 1'521.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 728.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 648.00 Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021: a. für C.___ Barunterhalt CHF 1’521.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 1’807.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 589.00 Phase 6: 1.1.2022 bis jeweiliger Abschluss Erstausbildung: a. für C.___ Barunterhalt CHF 835.00 b. für D.___ Barunterhalt CHF 835.00 c. für E.___ Barunterhalt CHF 835.00
2. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 16. Juni 2016 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt teilweise aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sich persönlich mit Wirkung ab 17.12.2017 monatlich vorauszahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1: 17.12.2017 – 31.7.2018: CHF 1'870.00 Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF 2'565.00 Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019: CHF 2'198.00 Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020: CHF 4'544.00 Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021 CHF 5'422.00 Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung des Ehemannes CHF 6'140.00 3. Eventualiter, sofern die Unterhaltsbeiträge gerichtlich anders verlegt werden: Es sei der Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab 17.12.2017 insgesamt folgende Gesamtunterhaltsbeiträge zuzüglich Ausbildungskosten zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau, bzw. der volljährigen Kinder jeweils als Differenz der Gesamtunterhaltsbeiträge abzüglich der Unterhaltsbeiträge der Kinder bzw. der Ehefrau festzulegen sind und umgekehrt: Phase 1: 17.12.2017 – 31.7.2018: CHF 9’438.00 Phase 2: 1.8.2018 – 30.6.2019: CHF 10'688.00 Phase 3: 1.7.2019 – 31.12.2019: CHF 9'295.00 Phase 4: 1.1.2020 – 31.7.2020: CHF 7'442.00 Phase 5: 1.8.2020 – 31.12.2021 CHF 9’339.00 Phase 6: 1.1.2022 bis zur Pensionierung des Ehemannes CHF 8’640.00 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 9. Am 19. April 2022 replizierte der Ehemann unaufgefordert und ergänzte gleichzeitig Ziffer 5 seiner früheren Eingabe. Er beantragt nun: 5. a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 anzurechnen. b) Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 382'616.50 wie folgt anzurechnen: - an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 138'415.50 - an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00 - an den Unterhalt von D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00 - an den Unterhalt von E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00. 10. Am 25. April 2022 reichte die Vertreterin des Ehemannes und am 26. April 2022 die Vertreterin der Ehefrau die ergänzte Kostennote ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurden. 11. Am 31. Mai 2022 reichte der Ehemann ein abermals ergänztes Rechtsbegehren Ziffer 5 ein. Er beantragt nun: 5. a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 anzurechnen. b) Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen: - an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 138'415.50 - an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 72'452.00 - an den Unterhalt von D.___ inkl. AZ CHF 70'894.00 - an den Unterhalt von E.___ inkl. AZ CHF 100'894.00. 12. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 stellte die Ehefrau folgende Beweisanträge: - A.___ sei aufzufordern, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der [...] AG inkl. sämtliche Zusatzreglemente und Vereinbarungen über Nebenabreden einzureichen. - A.___ sei aufzufordern, die Lohnabrechnung Juni 2022 einzureichen. - A.___ sei aufzufordern, das Kündigungsschreiben eine allfällige Auflösungsvereinbarung der [...] SA einzureichen. 13. Innert erstreckter Frist reichte der Ehemann am 22. August 2022 die verlangten Urkunden sowie einen aktuellen Zulagenentscheid bezüglich der mittlerweile volljährigen Kinder ein. Gleichzeitig ergänzte er ein weiteres Mal sein Rechtsbegehren: 5. a) Der Ehemann sei zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.2017 bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 393'356.50 anzurechnen. b) Eventualiter sei der Ehemann zu berechtigen, an die rückwirkend ab 17.12.2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (inkl. KZ/AZ) für die Ehefrau und die Töchter C.___, D.___ und E.___, die von ihm ab dem 17.12.bis und mit April 2022 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge inkl. KZ/AZ von CHF 387'986.50 wie folgt anzurechnen: - an den Unterhalt der Ehefrau: CHF 145’096.50 - an den Unterhalt von C.___ inkl. AZ CHF 73'752.00 - an den Unterhalt von D.___ inkl. AZ CHF 72'194.00 - an den Unterhalt von E.___ inkl. AZ CHF 102'314.00. 14. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Im Neubeurteilungsverfahren nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1). Das betrifft vorliegend u.a. die Ausführungen des Bundesgerichts zur Eigenversorgungskapazität der Ehefrau. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in im Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6) verwiesen werden. Demzufolge ist für das vorliegende Verfahren verbindlich von einem hypothetischen monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 1'300.00 netto ab Januar 2014 und von CHF 2'600.00 netto ab Januar 2020 auszugehen. 1.2 Die Ehefrau (Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte) macht im Neubeurteilungsverfahren geltend, darauf werde noch einmal zurückzukommen sein, da sie die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien der Unzumutbarkeit erfülle. Sie übersieht, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 6.3) festgestellt hat: «Insgesamt ist weder Willkür im Zusammenhang mit den Tatsachenfeststellungen noch in rechtlicher Hinsicht eine falsche Ermessensausübung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin eine sehr moderate Erwerbstätigkeit zugemutet wurde (Pensum von 30 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 60 %, wenn es 16-jährig ist), die hinter dem zurückbleibt, was nach dem neuen Schulstufenmodell als Richtlinie gilt (Pensum von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule, ein Pensum von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe und ein Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig wird) und bereits nach der früheren "10/16-Regel" gegolten hätte (Pensum von 50 %, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und Pensum von 100 %, wenn es 16-jährig ist).» Wenn die Ehefrau nun erneut ausführt, dass sie sämtliche Kriterien (gemäss E. 5.6) erfülle, die gegen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sprächen, übersieht sie, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 308 nicht nur allgemeine Erwägungen gemacht, sondern den vorliegenden Fall konkret geprüft hat und gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, das Urteil vom 14. Dezember 2017 sei in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Es erübrigt sich daher auf die neuen Vorbringen der Ehefrau zu dieser Frage materiell einzugehen. 2. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 2. Februar 2021 (BGE 147 III 308 E. 7) weiter ausgeführt, dass in sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen sei, dieses wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden muss (Art. 298 Abs. 1 ZPO), soweit es mehr als sechs Jahre alt sei (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Die Kindesanhörung hat unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207); Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 E. 3.3 m.w.H.). Von der Anhörung kann i.d.R. auch nicht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 146 III 203 E. 3.3.2. S. 207). Alle drei Töchter der Parteien wurden folglich am 23. August 2021 durch die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts angehört. 3.1 Der Ehemann und Vater (auch Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger) machte in seiner Berufung vom 10. August 2016 in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltend, es sei falsch, auf sein aktuelles Einkommen abzustellen. Auch beim Kindesunterhalt sei der Lebensstandard während des Zusammenlebens der Ehegatten Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Bei guten Verhältnissen sei sogar eine nachgewiesene Sparquote auszuscheiden. Auf die erhobenen Rügen gegen die konkreten Bedarfszahlen und die Berechnungsmethode ist im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnung einzugehen. In Bezug auf das Frauenaliment bringt der Berufungskläger vor (soweit hier noch von Bedeutung), wenn man den gebührenden Bedarf der Ehefrau alleine (ohne Kinder) berechne, seien die Kinder in keiner Weise zu berücksichtigen und es gehe darum festzustellen, was die Ehefrau nach dem Auszug der Kinder benötige. 3.2 Im Rückweisungsverfahren macht der Ehemann geltend (Eingabe vom 29. April 2021), er gehe davon aus, dass das Obergericht die Unterhaltsberechnung komplett neu zu erstellen habe und auch zulässige Noven zu berücksichtigen seien. Seinerseits hätten sich seine Verhältnisse seit dem Obergerichtsentscheid erheblich verändert. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei [...] verloren und deshalb beim zuständigen Richteramt bereits eine Abänderungsklage eingereicht, die im Einverständnis mit der Ehefrau sistiert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Noven in das nun wieder pendente Verfahren eingebracht werden könnten, womit das Abänderungsverfahren grundsätzlich gegenstandlos werde, obwohl dadurch der Instanzenzug verkürzt werde. Weiter führte er aus, er gehe davon aus, dass über die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 17. [recte 14.] Dezember 2017 (Datum des aufgehobenen Entscheids) entschieden werde. Gestützt auf BGE 143 III 42 könnten sämtliche Noven welche nach dem Ende der Hauptverhandlung der ersten Instanz entstanden seien, im obergerichtlichen Verfahren eingebracht werden (echte Noven). Das müsse selbstverständlich auch für Noven gelten, welche während des bundesgerichtlichen Verfahrens entstanden seien. 4.1 Die Ehefrau führte in ihrer Berufung vom 18. August 2016 und der Berufungsantwort vom 26. September 2016 aus, die Behauptung des Ehemannes, dass sowohl für den Ehegatten- als auch für den Kinderunterhalt auf die ehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sei falsch. Gegen diese Rechtsauffassung spreche allein schon der Wortlaut von Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Ebenfalls dagegen spreche die in Art. 286 Abs. 2 ZGB vorgesehene Möglichkeit, den Kinderunterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen. Diese Rechtsauffassung werde auch in der Lehre vertreten. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis sei der Kinderunterhalt bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich konkret zu berechnen. Auch bei der Anwendung der sog. «Zürcher-Tabellen» komme man auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 je Kind. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'340.00 je Kind anerkannt. In der Berufung verlange er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 je Kind. Das erstinstanzlich zugestandene könne selbstredend nicht unterschritten werden. Der Berufungskläger verlange ausserdem eine Limitierung der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum 25. Altersjahr. Er übersehe, dass im Zivilrecht anders als im Sozialversicherungsrecht keine Alterslimite gelte. Dieser Antrag sei zudem nicht begründet. Die vom Ehemann vorinstanzlich behauptete Sparquote liege unter den von ihm berechneten trennungsbedingten Mehrkosten, womit diese neutralisiert werde. Es sei daher für die Unterhaltsberechnung auf ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehemannes von CHF 15'075.00 abzustellen. Die Ehe der Parteien sei lebensprägend gewesen, womit die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt gegeben seien. Seit Geburt der ältesten Tochter hätten sie eine klassische Aufgabenteilung gepflegt. Nach wie vor habe sie Betreuungspflichten zu erfüllen. Bezüglich der Berechnung des Frauenaliments mache der Berufungskläger Rechnungsfehler und interpretiere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch. Für den Betreuungsunterhalt gelte die Obergrenze des ehelichen Standards nicht. Sie habe Anspruch darauf, an dem, den Kindern zugestandenen, erhöhten Standard teilzunehmen. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden dürfe. Mit Rücksicht auf die Betreuung der minderjährigen Töchter hätte ihr frühestens ab Januar 2016 eine Teilzeiterwerbstätigkeit angerechnet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits 50 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe zur Prüfung der Zumutbarkeit einzig auf das Trennungsdatum abgestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 44 ½ Jahre alt gewesen, habe aber noch Betreuungspflichten gehabt, da die jüngste Tochter (Jahrgang 2003) damals erst knapp 7 Jahre alt gewesen. Es könne daher nicht auf den Trennungszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr sei auf die damaligen Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sie habe sich ab Sommer 2015 um eine Anstellung bemüht. Ihre Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es fehle eine reale Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen. 4.2 Die Ehefrau macht im Neubeurteilungsverfahren geltend, es gehe nur noch um die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei, inzwischen volljährigen, Töchter und um nachehelichen Unterhalt. Es sei die Situation ab 17. Dezember 2017 neu zu beurteilen, wobei das Datum fraglich sei, zumal das obergerichtliche Urteil vom 14. Dezember 2017 datiere. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung zu berechnen, wobei der Volljährigenunterhalt anderen Regeln folge, weshalb es zu Abstufungen komme. Bei der Unterhaltsberechnung seien vorab die Leistungsfähigkeit und der Bedarf des Ehemannes relevant. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch nach seinem Austritt aus der Firma [...] weiterhin ein genügend hohes Einkommen verfüge, um die geforderten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auf die konkreten Zahlen und die Rügen der Berufungsklägerin wird im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung einzugehen sein. Für die Berechnung des Ehegeattenunterhalts sei die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung massgebend. Im Rahmen des Volljährigenunterhalts erhielten die Töchter keinen Überschussanteil mehr. Es sei jedoch ein erweitertes Budget mit allen Ausgabenpositionen zu berechnen. Die Obergrenze eines allfälligen nachehelichen Unterhalts bilde das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau zuzüglich Vorsorgeunterhalt, zuzüglich Überschussanteil. Es sei zu prüfen, inwieweit die Ehefrau ihren Bedarf selber decken könne. Auf den Entscheid, dass die Ehefrau mit einem 60 % Pensum ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 2'600.00 erzielen könnte, sei zurückzukommen, da die Ehefrau die vom Bundesgericht erläuterten Kriterien einer Unzumutbarkeit erfülle. Es sei ihr in tatsächlicher Hinsicht schlicht unmöglich, eine Anstellung zu finden. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2010 seien die Kinder 7, 8 und 11 Jahre alt gewesen. Nach der damals geltenden Rechtsprechung sei von Müttern erst mit Erreichen des 10. Altersjahres des jüngsten Kindes erwartet worden, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnähmen. Das wäre per 1.1.2014 der Fall gewesen. Die Rechtsprechung habe dem Umstand, dass drei Kinder zu betreuen gewesen seien, insofern Rechnung getragen, als dass nicht zwingend ein 50 % Pensum verlangt worden sei. Erst seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21.9.2018 gelte das sogenannte Schulstufenmodell. Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses, dass die Ehefrau sich um Kinder und Haushalt kümmere, habe sie ihre Studien nicht mehr weitergeführt und damit auf ihre Möglichkeit, mit einer guten Ausbildung ebenfalls Karriere zu machen, verzichtet. Sie könne nach dieser langen Zeit in keiner Weise mehr an die damalige Situation anknüpfen. Ihre Ausbildung zur [...] sei in der Schweiz nicht verwertbar. Ihr Studium habe sie nicht vollumfänglich beenden können und die damals angeeigneten Kenntnisse seien heute nicht mehr verwertbar, was bereits die erste Instanz erkannt habe. Die Ehe habe sie in entscheidender Weise geprägt, so dass es ihr heute in keiner Weise mehr zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe sich beim RAV angemeldet, was im Urteil vom 14. Dezember 2017 falsch wiedergegeben sei. Die Vorinstanz habe einfach salopp festgehalten, dass es im [...]bereich genügend Stellen habe, habe aber nicht abgeklärt, ob sie für diese Arbeit überhaupt in Frage komme. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Bereich unrichtig festgestellt. Sie habe massive Probleme, wenn sie [...]. Es mache daher auch keinen Sinn, von ihr den Besuch eines [...]Kurses zu verlangen. Sie würde diesen wahrscheinlich nicht bestehen. Sie habe im Übrigen breit gefächert nach Arbeitsstellen gesucht. Es sei ihr weder zumutbar, noch sei sie tatsächlich in der Lage, eine Arbeit zu finden. Für die konkreten Bedarfszahlen wird auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung verwiesen.
III.
1. Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sind einerseits die Kinderunterhaltsbeiträge und andererseits das Ehegattenaliment. In Bezug auf die Kinderalimente ist auf die in BGE 147 III 265 und 147 III 293 begründete Praxis abzustellen. Für die Berechnung des Ehegattenaliments steht aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 2. Februar 2021 fest, dass es der Ehefrau zumutbar ist, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 zu erzielen. Die Ehefrau macht im Neubeurteilungsverfahren geltend, dass sich inzwischen gezeigt habe, dass es ihr in keinster Weise möglich sei, mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'600.00 zu erzielen. Vielmehr sei allenfalls von einem Einkommen im Tieflohnbereich mit einem Stundenlohn von CHF 17.00 bis CHF 23.00 auszugehen. Das ergäbe bei einem Pensum von 100 Stunden (= ca. 60 %) einen Bruttolohn von CHF 1700.00 bis CHF 2'300.00, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie in ihrem Alter höhere Sozialabzüge habe. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in Erwägung 6.3 letzter Absatz zu verweisen (BGE 147 III 308 E. 6.3), wonach der Ehefrau eine «sehr moderate Erwerbstätigkeit» zugemutet worden sei. Aufgrund dessen bleibt es dabei, dass ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'300.00 bzw. CHF 2'600.00 netto pro Monat zumutbar ist, selbst wenn sie dafür ein höheres Pensum als die genannten 30 % bzw. 60 % arbeiten müsste, zumal die Ausführungen des Bundesgerichts (E. 6.3) nur so zu verstehen sind, dass der Ehefrau zuzumuten wäre, auch ein höheres Arbeitspensum zu versehen. Es bleibt somit bei dem vom Bundesgericht als zumutbar erkannten Einkommen der Ehefrau. 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundlagen der Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5 ausführlich dargelegt. Demnach wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1). In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. BBl 2014 571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (BGE 147 III 265 E. 4). 2.2 Der Begriff des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 265 E. 5.2) trat bislang im Kindesunterhaltsrecht nicht in Erscheinung. Das Gesetz erwähnte ihn einzig beim ehelichen und nachehelichen Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs. 1 ZGB). Dort gibt er den Umfang der Geldmittel vor, auf welche die Ehegatten während der Ehe bzw. bei einer sog. lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung grundsätzlich Anspruch haben (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Im Zuge der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts (AS 2015 4299) wurde der Begriff nunmehr auch in Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgenommen (E. 5.3). Er beschlägt die Komponente des Geldunterhalts und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den mit der Revision neu eingeführten Betreuungsunterhalt. In Bezug auf den Barunterhalt soll damit gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 573). Sodann gehört neu wie gesagt auch der sog. Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (vgl. BBl 2014 554; BGE 144 III 481 E. 4.4 S. 489), zum gebührenden Unterhalt des Kindes (vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; BBl 2014 571). Der Umfang des gebührenden Unterhalts (E. 5.4) des Kindes richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. BBl 2014 571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (vgl. dazu E. 7.3) - entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Die Botschaft hält einzig fest, dass "gewissermassen eine Art Mindestbetrag für den Kindesunterhalt" festzusetzen sei (BBl 2014 581). An der gleichen Stelle wird aber betont, dass das Gesetz bewusst auf eine bestimmte Berechnungsmethode verzichte und es dem Gericht überlasse, ob sich dieses auf den Unterhalt beziehen wolle, der bei beschränkten Mitteln normalerweise anerkannt werde (gemeint dürfte damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum sein). Gemäss BGE 147 III 265 E. 5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019 S. 1215) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E. 8.1). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1). 2.3 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile (BGE 147 III 265 E. 7.1). Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu Stoudmann, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, ZKE 2018 S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler, Betreuungsunterhalt, Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9. Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.; Aeschlimann/Bähler, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang UB; Gloor/Spycher, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36 zu Art. 125 ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die - selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB), Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9 ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183). 3.1 Die Parteien haben sich im Jahr 2010 getrennt. Das für den ehelichen Standard relevante Einkommen des Ehemannes wurde im Urteil vom 14. Dezember 2017 aufgrund der Einkünfte der Parteien in den Jahren 2007 bis 2009 auf netto CHF 143‘547.00 pro Jahr bzw. CHF 11‘962.00 pro Monat (E. II.2.3) festgelegt, was vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde. Die Ehefrau erzielte kein Einkommen. Dieser Betrag ist die Grundlage und bildet zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten zugleich die Obergrenze für die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Der eheliche Standard hat dagegen keinen Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge von unmündigen Kindern, die gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse jederzeit angepasst (auch erhöht) werden können. Für die Unterhaltsberechnung der minderjährigen Kinder ist daher auf das aktuelle Einkommen abzustellen, soweit sich dieses seit der Scheidung erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 haben Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums (einschliesslich Ausbildungskosten), was zu beachten ist, da inzwischen alle Töchter volljährig sind. Auch der Betreuungsunterhalt ist unabhängig von den konkreten Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Eine allfällige wesentliche nachträgliche Einkommenssteigerung des Vaters ist somit lediglich in Bezug auf den Barunterhalt der minderjährigen Kinder relevant. Die Tochter C.___ wurde bereits vor Erlass des aufgehobenen Urteils volljährig. Für sie ist nur noch Volljährigenunterhalt festzulegen. D.___ wurde 2020 und E.___ 2021 volljährig. D.___ könnte somit bis und mit Juli 2020 und E.___ bis und mit 2021 von einem allfälligen erheblich höheren Einkommen des Vaters profitieren. Auch muss es sich um eine dauerhafte Veränderung bzw. Erhöhung handeln. Darauf wird im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung im Detail eingegangenen. 3.2 Bei der Ehefrau ist nach dem oben Gesagten mit Wirkung ab Januar 2014 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 1'300.00 und mit Wirkung ab Januar 2020 von einem solchen von CHF 2'600.00 auszugehen. 3.3.1 Die Ehefrau macht bezüglich des relevanten Einkommens des Ehemannes geltend, es müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, dass er im Jahr 2017 ohne Geschäftsauto und Bonus ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'704.00, im Jahr 2018 CHF 14'654.00, im Jahr 2019 CHF 16'337.20, im Jahr 2020 CHF 11'444.00 erzielt habe. Der Ehemann anerkennt, dass er im Jahr 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'240.00, ab Juli 2019 ein solches von CHF 13'110.00 und im Jahr 2020 eines von CHF 11'411.00 erzielt habe. Im April 2022 machte er ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen (ohne Kurzarbeit) von CHF 11'550.00 geltend. 3.3.2 In Bezug auf das Einkommen des Ehemannes kann vorab auf die Erwägungen unter E. II.2.3 und 2.4 des Urteils des Obergerichts vom 14. Dezember 2017 verwiesen werden. Demnach ist für den ehelichen Standard von einem relevanten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'962.00 auszugehen, was im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben ist. 3.3.3 Der Erwerbsbiographie des Ehemannes sind seit dem Erlass des Urteils vom 14. Dezember 2017 mehrere Kapitel hinzugefügt worden. Er hat seine Stelle bei der Firma [...] per 30. Juni 2019 verloren und ab dem 1. Juli 2019 eine Anstellung bei der [...] SA angetreten, die ihren Geschäftssitz auf diesen Zeitpunkt hin nach [...] verlegte. Per 1. Juni 2022 wechselte er zur Firma [...] AG, [...]. Die Stellenwechsel waren immer mit Einkommensänderungen verbunden. 3.3.4.1 In den Akten befindet sich der Lohnausweis 2017 (Berufungsbeil. 27), der einen Nettolohn von CHF 239'323.00 ausweist. Darin enthalten sind ein Bonus von CHF 79'392.00, eine Vermittlungsprämie von CHF 3'000.00, CHF 4'800.00 für Privatanteil Geschäftswagen, was nicht zum anrechenbaren Lohn gehört (der Bonus wurde separat abgerechnet, vgl. Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 7. Dezember 2015). Ausserdem sind darin Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 9'000.00 enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultierte ein monatlicher Nettolohn von CHF 12'240.00 (ohne Bonus) wie vom Ehemann anerkannt. 3.3.4.2 Im Lohnausweis 2018 (Berufungsbeil. 22) wird ein Nettolohn von CHF 183'023.00 ausgewiesen. Darin enthalten sind CHF 4'800.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, der nicht zum anrechenbaren Lohn gehört. Ausserdem sind Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 9'000.00 enthalten, die den Kindern zustehen. Somit resultiert ein relevanter Monatslohn von CHF 14'101.00 netto. 3.3.4.3 Im Jahr 2019 hat der Ehemann noch bis Juni bei der Firma [...] gearbeitet. Deren Lohnausweis ist für die Zeit von Januar bis Juni (Berufungsbeil. 23) ein Nettolohn von CHF 120'259.00 zu entnehmen. Darin enthalten sind CHF 2'400.00 für den Privatanteil Geschäftswagen, CHF 4'500.00 Kinder- und Ausbildungszulagen sowie ein Dienstjubiläumsbonus von CHF 268.00 und eine Ferienauszahlung von CHF 1'627.00, die als einmalige Zahlungen ebenfalls auszuklammern sind. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von CHF 111'464.00. Im Lohnausweis von Juli bis Dezember 2019 (Berufungsbeil. 24) ist ein Nettolohn von CHF 80'082.00 ausgewiesen. Darin enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 6'000.00, die ausgeklammert werden kann, da andererseits keine Kosten für den Arbeitsweg angerechnet werden. Ausserdem kommt eine Spesenpauschale von CHF 4'500.00 (CHF 750.00/Monat) hinzu, der Lohncharakter zukommt, zumal sie auch während des Lockdowns und der betrieblichen Kurzarbeit ungeschmälert ausgerichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es «unter dem Strich» irrelevant ist, ob die Spesenpauschale ausbezahlt mit dem Abzug von Sozialleistungen verrechnet wird, wie der Ehemann geltend macht. Die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden durch die Ausgleichskasse ausgezahlt und sind daher nicht im ausgewiesenen Lohn enthalten. Somit resultierte ein relevanter Nettolohn von CHF 78'582.00 für die zweite Jahreshälfte. Für das Jahr 2019 ist somit von einem relevanten Nettolohn von CHF 15'837.00 pro Monat auszugehen. 3.3.4.4 Für das Jahr 2020 ist im Lohnausweis ein Nettolohn von CHF 138'884.00 ausgewiesen. Darin enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 12'000.00, deren Lohnrelevanz für die Zeit des Lockdowns und der Kurzarbeit diskutabel ist. Da es sich dabei um eine beschränkte Zeit handelt und gewisse Kosten (Leasing, Garagierung, Unterhalt etc.) weiterlaufen, ist auf eine Aufrechnung zu verzichten. Ausserdem kommt eine Spesenpauschale von CHF 9'000.00 hinzu, die wie im Vorjahr aufzurechnen ist. Die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden durch die Ausgleichskasse ausbezahlt. Somit resultiert ein relevanter Nettolohn pro 2020 von CHF 11'411.00 pro Monat, wie vom Ehemann anerkannt. 3.3.4.5 Für das Jahr 2021 fehlen durchgehende Einkommensbelege. In den Akten befinden sich lediglich die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2021 (Berufungsbeil. 20). In dieser Zeit wurden dem Ehemann CHF 63'345.00 netto bzw. CHF 12'669.00 ausbezahlt. Darin enthalten ist eine Transportentschädigung von CHF 1'000.00. Zusätzlich wurde noch ein Betrag von monatlich CHF 750.00 für Spesen ausgewiesen, was für diese Zeit einen monatlichen Nettolohn von CHF 12'419.00 (inkl. lohnrelevante Spesen) ergibt. 3.3.4.6 Im Juni 2022 hat der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] in [...] angetreten. Dem eingereichten Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 37) geht hervor, dass er Anspruch auf ein Basissalär von CHF 148'000.00 und ein variables Salär von CHF 37'000.00 hat. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er inkl. maximalen Bonus und unter Berücksichtigung von rund 16 % Sozialleistungen weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 13'000.00 erzielt. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, die bisherigen Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen, zumal in diesem Zeitraum auch die jüngste Tochter volljährig ist und ebenfalls nur noch Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Bedarfs hat. 3.3.4.7 In Bezug auf den Minderjährigenunterhalt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der pflichtige Vater in den Jahren 2017 bis 2021 durchschnittlich rund CHF 13'000.00 netto pro Monat verdient hat. Es wird nachfolgend darauf eingegangen, was das für den Überschussanteil der anspruchsberechtigten Kinder bedeutet. 3.4 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt bleibt die nacheheliche Einkommenssteigerung des Ehemannes unbeachtlich, wie dieser zu Recht geltend macht (BGE 135 III 158 E. 4.3). Ebenfalls zu Recht weist er darauf hin, dass der im Urteil vom 14. Dezember 2017 (E. II.2.6) errechnete Überschuss von total CHF 3'046.00 vor Bundesgericht nicht bestritten wurde und demzufolge für das Neubeurteilungsverfahren bindend ist. Der Überschussanteil der Ehefrau ist folglich bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen unter Vorbehalt der vorhandenen Mittel beschränkt auf CHF 870.00 (3'046.00 : 7 x 2; BGE 147 III 293 E. 4.4). In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist nach dem Gesagten unabhängig vom nachehelich realisierten höheren Einkommen vom verbindlich festgestellten ehelichen Einkommen von CHF 11'962.00 auszugehen. Für den Volljährigenunterhalt spielt die Lohnsteigerung des Berufungsbeklagten bei Verhältnissen wie diesen ebenfalls kaum eine Rolle, zumal die volljährigen Kinder maximal Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich notwendige Ausbildungskosten) haben (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Die Einkommenssteigerung nach der Trennung ist somit einzig für die Bemessung des Unmündigenunterhalts relevant (Art. 285 Abs. 1 ZGB), d.h. für den Unterhalt von D.___ bis 2020 und von E.___ bis 2021. 3.5.1 Der Ehemann wirft in seiner Eingabe vom 23. Juni 2021 die Frage nach der Anrechnung eines zumutbaren Einkommens der volljährigen Kinder in Ausbildung auf. Er verlangt die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Töchter im Umfang eines 20 %-Pensums. In der Berufungsschrift vom 11. August 2016 hatte er noch beantragt, er sei zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres zu verpflichten und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er CHF 1'340.00 zuzüglich Ausbildungszulagen je Kind längstens bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit anerkannt. Die Änderung der Anträge ist zulässig, zumal der Berufungskläger unter den Vor-aussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs- Anschlussberufungsfrist noch ändern kann. Jedoch ist er bei früheren Zugeständnissen zu behaften, da beim Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015, E. 6.5). 3.5.2 Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes (Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 276 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 114, 118 und 147 zu Art. 276 ZGB; vgl. auch BGE 142 V 226 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen (Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1012; allgemein zum Ermessen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für denjenigen volljähriger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2 und 9.3), wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, was für ein volljähriges Kind erst recht gelte. Diese Eigenverantwortung bestehe unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGE 119 II 314 E. 4a mit Verweisen; Urteile des Bundesgerichts 5C.150/2005, E. 4.4; 5A_481/2016 E. 2.2.4). 3.5.3.1 Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes in Ausbildung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 147 III 265 E. 5 und 7.2) unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums inkl. Ausbildungskosten beschränkt. Dauer und Art der Ausbildung sind Indizien für die Zumutbarkeit der Erzielung eines eigenen Einkommens des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung z.B. nicht mit der nötigen Konsequenz vorangetrieben wird und/oder sich der Abschluss aus Gründen die beim Kind liegen wiederholt verzögert. Je länger die Ausbildung dauert, desto eher ist dem Kind grundsätzlich ein Beitrag an die Ausbildungskosten zumutbar. Als Richtschnur gilt, dass ein Studium bis zum Masterabschluss in der Schweiz i.d.R. (Ausnahme Studien des Medizinbereichs) rund 10 Semester bzw. 5 Jahre dauert. Neben einem allfälligen Erwerbseinkommen ist auch die Höhe des Kindsvermögens bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenfinanzierung zu berücksichtigen. 3.5.3.2 Die Töchter der Parteien haben Studienrichtungen gewählt ([...], [...], [...]), die erfahrungsgemäss im Studium nicht überdurchschnittlich zeitintensiv sind, so dass eine Nebenerwerbstätigkeit nicht grundsätzlich unmöglich erscheint. Die gegenteiligen Behauptungen der Ehefrau und der Töchter sind unbelegt geblieben. Hinzu kommt, dass jede der Töchter über ein Vermögen von mehreren zehntausend Franken verfügt, was die Dimension eines Notgroschens übersteigt. Der Einwand der Mutter, dass dieses zu einem wesentlichen Teil aus einer Schenkung herrühre, die mit der Auflage erfolgt sei, dass das Geld nicht zu Ausbildungszwecken verbraucht werde, ändert daran nichts. Einerseits ist die Behauptung nicht belegt und andererseits änderte das nichts an der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Mit-Finanzierung des eigenen Unterhalts. 3.5.3.3 Die Töchter haben sich nicht zur Art einer möglichen Erwerbstätigkeit geäussert. Aus den Akten geht hervor, dass C.___ während der Mittelschule einige Zeit in der [...] gearbeitet hat, was weiterhin zumutbar erscheint. Weiter kommen Aushilfstätigkeiten z.B. in einem [...], in einem [...], an einem [...], in einem [...], in der [...], im Erteilen von [...], in der [...] o.ä. in Frage. Diese Tätigkeiten können sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien geleistet werden können. Sowohl in der Schweiz als auch in [...] existieren Plattformen auf denen Stellen speziell für Studenten angeboten werden. In Frage kommt auch eine Stellensuche über Temporärbüros entsprechende Plattformen im Internet. Die Wirtschaftslage ist derzeit so, dass es ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte, eine geeignete Anstellung zu finden. Da es sich bei den in Frage kommenden Anstellungen häufig um solche im Tieflohnbereich handelt und tiefprozentige Anstellungen und/oder Einsätze von kurzer Dauer tendenziell ohnehin schlecht entlöhnt werden, ist von einem erzielbaren Nettolohn von CHF 3'500.00 für ein 100 % Pensum auszugehen. 3.5.3.4 Zum zumutbaren Pensum hat das Bundesgericht im Urteil 5C.150/2005 E. 4.4 ausgeführt, dass die überwiegende Mehrheit der Studierenden (fast 80 %) in irgendeiner Form erwerbstätig sei. ¾ der erwerbstätigen Studierenden hätten im Jahresdurchschnitt höchstens eine 30 %-Stelle inne. Das hat sich gemäss einer aktuellen Publikation des Bundesamts für Statistik seither kaum geändert . Demnach waren im Jahr 2020 50 % aller Studierenden mit einem Pensum von maximal 40 % erwerbstätig. Der unterhaltspflichtige Vater geht vorliegend von einem zumutbaren Pensum von 20 % aus, was unter gegebenen Umständen (finanzielle Verhältnisse der Eltern, Vermögen der Töchter etc.) angemessen scheint. Dabei ist berücksichtigt, dass während der Dauer des Studiums wiederholt Prüfungen abgelegt und Arbeiten verfasst werden müssen, zumal das auch auf die in der Statistik erfassten Personen zutrifft. Nach dem oben gesagten ergibt das ein zumutbares Einkommen von rund CHF 700.00 netto (20 % von CHF 3'500.00) pro Monat. Dieser Betrag ist den Töchtern bei einem Studium in der Schweiz bzw. aufgrund des tieferen Lohnniveaus CHF 500.00 pro Monat bei einem Studium in [...] (Umrechnung gemäss Preisniveauindex, Schweiz 154,4, [...] 111,1; ) ab Vollendung des 25. Altersjahres anzurechnen. Vor Vollendung des 25. Altersjahres ist den Töchtern keine Erwerbstätigkeit anzurechnen, zumal der Vater bis dahin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 (zuzüglich Ausbildungszulagen) anerkannt hat. 4.1 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879 f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337 f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz, in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff. zu Art. 125 ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler, a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier, a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S. 502). Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt für den Volljährigenunterhalt, der ebenfalls auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt ist. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3). 4.2.1 Als erstes ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen per 14. Dezember 2017 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils) festzulegen, da dieser jedenfalls Anspruch auf dessen Deckung hat. Der Ehemann hat nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Wohnung in [...] gemietet. Der geltend gemachte Mietzins von CHF 1'635.00 (Urk. 12) wird von der Ehefrau in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Mietzinses belegt ist. Ob der Ehemann diesen tatsächlich bezahlt hat, ist letztlich nicht relevant, da er so anders Anspruch auf eine Wohnung hat und er diese auf Dauer nur halten kann, wenn er den Mietzins zahlt. Dessen Höhe ist nicht zu beanstanden, da er angesichts des Einkommens angemessen ist. Die weiteren Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Steueranteil beläuft sich auf rund CHF 1’000.00. Es ist daher von einem anrechenbaren Bedarf von CHF 5’877.00 auszugehen. Darin inbegriffen ist ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1’326.00 an die vor Rechtskraft der Scheidung volljährig gewordene Tochter C.___. 4.2.2 Per Juli 2019 verlegte der Ehemann seinen Wohnsitz nach [...] und begründete da ein Konkubinat, wodurch der Grundbetrag auf CHF 850.00 und die Miete auf CHF 1'100.00 (Berufungsbeil. 13) gesunken sind. Die Krankenkasse ist im Kanton [...] etwas teurer als im Kanton Solothurn und beträgt nun CHF 350.00 pro Monat. Per 1. Juli 2019 hat der Ehemann eine neue Stelle bei der Firma [...] SA in [...] angetreten und wegen des langen Arbeitswegs am Arbeitsort per 1. September 2019 ein Zimmer gemietet, welches monatlich CHF 980.00 kostete (Berufungsbeil. 14). Nach Beginn des Lockdowns gab er dieses wieder auf. Insgesamt haben sich diese Veränderungen nur marginal auf seinen Gesamtbedarf ausgewirkt. Hingegen stieg der Steueranteil aufgrund der Wohnsitzverlegung und auch weil die Unterhaltsbeiträge für die im 2020 volljährig gewordene D.___ nicht mehr vollständig vom Einkommen abgezogen werden können und beträgt nun rund CHF 1'500.00. Auch hat er nach Antritt der neuen Anstellung keinen Geschäftswagen mehr zur Verfügung und musste deshalb ein Fahrzeug leasen (Berufungsbeil. 15), was mit den Autospesen gedeckt ist. 4.2.3 Per Juni 2022 trat der Ehemann eine neue Stelle in [...] an. Nachdem sich sein Lohn durch den Stellenwechsel kaum verändert hat und nun alle Töchter volljährig sind, wirken sich auch diese Veränderungen nur marginal auf den Gesamtbedarf des Unterhaltspflichtigen aus. Für die Unterhaltsberechnung bleiben sie irrelevant, zumal für die Zahlung der Unterhaltsbeiträge nach wie vor ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. 4.3 Die Ehefrau lebte im Dezember 2017 nach wie vor mit den Töchtern in der vormals ehelichen Wohnung. Der Mietzins beträgt CHF 1'200.00 (inkl. die im Juli 2016 angekündigte Erhöhung der Nebenkosten, Berufungsantwortbeil. 10). Praxisgemäss ist für die Töchter ein Wohnkostenanteil in der Höhe von 35 % (: 3) auszuscheiden. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist auch ein Steueranteil auszuscheiden, wobei praxisgemäss denselben Prozentsätze angewendet werden wie für den Mietzinsanteil. Für die volljährige Tochter ist kein Steueranteil auszuscheiden da sie separat besteuert wird. Der Steueranteil der beiden minderjährigen Töchter beträgt 27 % (: 2). Der Ehefrau ist gemäss dem Bundesgerichtsurteil in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'300.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund dessen sind auch hypothetische Berufsauslagen zu berücksichtigen. Die eingesetzten CHF 150.00 wurden vor Bundesgericht nicht beanstandet. Der Bedarf der Ehefrau setzt sich nach dem Gesagten ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, dem anteiligen Mietzins von CHF 780.00 (CHF 1'200.00 ./. 420.00), der Krankenkassenprämie von CHF 456.00, der Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00, den pauschalen Berufsunkosten von CHF 150.00, Krankheitskosten von CHF 60.00 sowie einem Steueranteil von ca. CHF 500.00. Somit ergibt sich ein familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3'396.00. Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 870.00 und der Vorsorgeunterhalt von CHF 440.00. Dieser berechnet sich gemäss BGE 135 III 158 (Anrechnung Erziehungsgutschriften 100 %, vgl. OGer ZG, 1.4.2016, LC 150023 E. 2.9.4) und ergibt hier CHF 440.00 (Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto CHF 5’005.00, gebührende AHV-Beiträge CHF 420.00, gebührende BVG-Beiträge CHF 440.00; effektives Einkommen brutto CHF 1'494.00, effektive AHV-Beiträge CHF 447.00; Beitragslücke CHF 440.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in diesem Zeitraum auf total CHF 4'706.00. 4.4.1 Der Bedarf der bereits volljährigen Tochter C.___, die in diesem Zeitpunkt noch die Schule besuchte, setzt sich für die Zeit ab 14. Dezember 2017 zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, der Krankenkassenprämie von CHF 429.00 (Beilage 19 zur Eingabe vom 10.3.2021), Krankheitskosten von CHF 28.00 (Urk. 10), Transportkosten von CHF 217.00 (GA; Urk. 9) und ergibt total CHF 1'414.00. Die Transportkosten von C.___ sind einzurechnen, da sie durch den Schulbesuch bedingt sind. Bis zum Schulabschluss im Sommer 2020 änderte sich an diesen Kosten wenig, so dass der Unterhaltsbeitrag bis zur Erlangung der Maturität (Juni 2020) gleichbleibt. Ein Steueranteil der Mutter ist für sie nicht auszuscheiden, da die volljährige Tochter separat besteuert wird. Die Schulkosten von C.___, die die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 thematisiert, sind nicht (mehr) zu berücksichtigen, da deren Bezahlung bereits mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016, Ziffer 4.3, rechtskräftig geregelt wurde. Diese Ziffer des vorinstanzlichen Urteils wurde von keiner Partei angefochten. Die Ehefrau hat in ihrer Berufung vom 17. August 2016 lediglich einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt und in der Berufung des Ehemannes gegen die Kinderunterhaltsbeiträge keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Eingabe vom 26. September 2016), so dass die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an die im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 14. Dezember 2017 bereits volljährige C.___ infolge der anwendbaren Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015 E. 6.5) ohnehin ausgeschlossen ist. Die volljährige C.___ hat gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 lediglich Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums inkl. den notwendigen Ausbildungskosten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht ihr keine Überschussbeteiligung mehr zu. Das gilt auch für die weiteren Unterhaltsphasen. Anzurechnen ist das Einkommen aus der Ausbildungszulage von CHF 250.00 (Kantone [...] und [...]) bzw. CHF 360.00 (Kanton […]). Weitere Einnahmen sind nicht anzurechnen. Da der Vater einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulage bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs anerkannt hat (vgl. Ziff. I 2 oben, Antrag 1.a) und er überdies den abgeänderten Antrag erst am 31. März 2022 gestellt hat, ist dieser Betrag zuzusprechen. 4.4.2 Im Bedarf der Tochter C.___ ab August 2020 (Aufnahme des Studiums an der Universität [...]) ist von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.150/ 2005 E. 4.2.2), hinzu kommen ein Wohnkostenanteil von CHF 140.00, die Krankenkassenprämie von CHF 181.00 (Beilage 6 zur Eingabe vom 10.3.2021), Krankheitskosten von ca. CHF 50.00 (Franchise CHF 2'500.00, daher sämtliche Bagatellkonsultationen zu Lasten der Versicherten), Transportkosten CHF 221.00 (GA; Beilage 9 zur Eingabe vom 10.3.2021), Semestergebühren von CHF 125.00 und weitere Studienauslagen (PC, Internetzugang, Bücher, Verbrauchsmaterial) von ca. CHF 100.00 pro Monat. Bezüglich der Auslagen für auswärtige Mahlzeiten ist zu berücksichtigen, dass Sommer- und Wintersemester zusammen nur rund sieben Monate pro Jahr dauern und die Menüs in den universitären Mensen notorisch günstig sind. Aufgrund dessen sind ermessensweise monatliche Mehrkosten von CHF 50.00 einzusetzen. Der Bedarf von C.___ beläuft sich folglich ab August 2020 auf CHF 1'717.00. Als Einnahme anzurechnen ist die Ausbildungszulage von CHF 360.00. Ein hypothetisches Einkommen bzw. Vermögensverzehr ist der Tochter auch in dieser Phase noch nicht anzurechnen. Somit resultiert rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'357.00. Aufgrund der geringen Differenz (2,3 %) bleibt es beim anerkannten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00. 4.4.3 Ab dem Wintersemester 2021 (Urk. 49) setzte C.___ ihr Studium in [...] fort. Beim Grundbetrag ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in [...] tiefer sind als in der Schweiz. Die Umrechnung ist gemäss den Preisniveauindizes des Bundesamts für Statistik vorzunehmen Schweiz 154,4, Deutschland 111,1). Das ergibt einen Grundbetrag von CHF 612.00. Auch die weiteren Pauschalen (Studienauslagen, auswärtige Mahlzeiten) sind nach diesem Faktor umzurechnen. C.___ hat am Studienort ein Zimmer für monatlich 404.00 Euro (Umrechnungskurs 1 : 1) gemietet. Ihre Krankenkasse in der Schweiz beträgt nun CHF 188.00. Für die Studiengebühren sind CHF 20.00, für die weiteren Studienauslagen CHF 72.00 und für auswärtige Mahlzeiten rund CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist damit zu rechnen, dass sie den Weg Solothurn-[...] resp. umgekehrt jährlich ca. 8 x zurücklegt, wofür jeweils rund 60 Euro veranschlagt werden, was einen Betrag von CHF 40.00 pro Monat ergibt. In Bezug auf die [...] Studentische Kranken- und Pflegeversicherung gilt dasselbe wie bei D.___. Es ist nicht ersichtlich und nicht nachgewiesen, weshalb sie zwei Versicherungen benötigt. Die Krankheitskosten sind bei CHF 50.00 zu belassen. Der Bedarf von C.___ ab Oktober 2021 beläuft sich demnach auf CHF 1'426.00. Da bereits die Anrechnung der Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu einem Unterhaltsbeitrag von weniger als die zugestandenen CHF 1’326.00 führen würde, bleibt es bei dem vom Vater zugestandenen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe bis und mit Januar 2024 (Vollendung des 25. Altersjahres). An der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit änderte sich durch den Wechsel des Studienorts grundsätzlich nichts. Hingegen ist das tiefere Lohnniveau in [...] analog dem Umrechnungsfaktor für die Auslagen zu berücksichtigen. Somit resultiert ein zumutbares Einkommen von CHF 500.00 pro Monat, welches C.___ ab [...] 2024 anzurechnen ist. Nach Vollendung des 25. Altersjahrs fällt der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungszulage weg, so dass der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt auf rund CHF 930.00 festzusetzen ist (Bedarf CHF 1'426.00 ./. zumutbarer Eigenverdienst CHF 500.00). Eine Beschränkung der elterlichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, wie es dem Vater beantragt und wie sie das Sozialversicherungsrecht kennt, besteht jedoch grundsätzlich nicht, weshalb die Unterhaltspflicht nicht bis zu einem bestimmten Alter zu beschränken ist. 4.5.1 Der Bedarf von Tochter D.___ setzt sich ab Januar 2018 bis zur Matura zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 140.00, einer Krankenkassenprämie von CHF 109.00 und einem Steueranteil von CHF 92.00 (27 % von CHF 682.00 : 2), total CHF 941.00. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 564.00 (Überschuss total CHF 3’129.00 ./. Anteil Ehefrau CHF 874.00 : 4 = CHF 564.00), total CHF 1'505.00. Krankheitskosten fallen in diesem Zeitraum nicht an, zumal die Krankenversicherung für Kinder ohne Selbstbehalt ist (vgl. Urk. 25 zur Eingabe vom 2.11.2021). Die Kosten für die [...]stunden (Beilage 30 zur Eingabe vom 10.3.2021) sind nicht einzurechnen, zumal Auslagen für ein Hobby gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zum familienrechtlichen Bedarf gehören, sondern aus dem Überschussanteil zu bezahlen sind. D.___ wurde im [...] 2018 16 Jahre alt und hätte bis dahin noch Betreuungsunterhalt zu gut. Da E.___ noch bis Dezember 2019 Betreuungsunterhalt beanspruchen kann, rechtfertigt es sich, diesen für die kurze Zeit in der noch beide Töchter Anspruch haben, vollumfänglich bei der jüngeren Tochter aufzurechnen. Das gilt vorliegend umso mehr, als bekannt ist, dass sich in dieser Zeit nichts an der Anspruchsberechtigung der beiden geändert hat. Abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 250.00, bzw. 360.00, die der Tochter als Einkommen anzurechnen ist. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ beträgt daher rechnerisch für die Zeit ab 14. Dezember 2017 bis und mit Juli 2021 CHF 1'255.00, bzw. CHF 1’145.00. Da der Vater einen solchen von CHF 1'326.00 anerkannt hat, ist er darauf zu behaften. 4.5.2 Im Oktober 2021 hat D.___ ein Studium der [...] in [...] begonnen. Sie bewohnt am Studienort ein Zimmer. Dafür bezahlt sie 395.00 Euro, d.h. ca. CHF 395.00 (Berufungsantwortbeil. 12, Eingabe vom 10.3.2021; Umrechnungskurs Euro – Franken 1 : 1). Der Vater wendet ein, dass die Kosten zu halbieren seien, da die Wohnung vertragsgemäss von zwei Personen bewohnt werde. Offenbar handelt es sich dabei um ein Missverständnis, zumal das Zimmer nur an eine Person (D.___) vermietet wurde. Da D.___ in einer WG lebt, ist vom Grundbetrag für eine in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft lebenden Person (CHF 850.00) auszugehen, was unbestritten ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie in [...] lebt, wo die Lebenskosten tiefer sind. Der entsprechend kaufkraftbereinigte Grundbetrag beträgt CHF 612.00. Die Semestergebühren machen 111 Euro aus (Berufungsantwortbeil. 28), was mit CHF 20.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. Für Arbeits- und Lernmaterial ist mit Kosten von CHF 72.00 pro Monat zu rechnen. Für auswärtiges Essen sind CHF 40.00 pro Monat einzurechnen. Auch ist mit Transportauslagen zu rechnen. Die Mutter setzt dafür die Kosten für ein Schweizer GA ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb die in [...] studierende und wohnende D.___ auf ein solches angewiesen ist. Es sind daher lediglich die Kosten für Fahrten an den Studienort und zurück eingerechnet (ca. 8 x jährlich Solothurn-[...] umgekehrt (mit Bus/Zug) ca. 480.00 Euro pro Jahr CHF 40.00 pro Monat. Weiter macht die Mutter für D.___ eine [...] Studentenversicherung (Krankenversicherung) geltend (Berufungsantwortbeil. 14). Es hier ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb D.___ zusätzlich zur Schweizer Krankenversicherung eine solche in [...] benötigt. Es ist davon auszugehen, dass sie mit der bestehenden Schweizer Krankenversicherung für den Krankheitsfall ausreichend abgesichert ist. Für Krankheitskosten sind monatlich CHF 50.00 einzusetzen, zumal unbestritten regelmässig Kosten anfallen. Plausibilisiert sind die Kosten für Kontaktlinsen und Brille, Kontrollen beim Zahnarzt (Berufungsantwortbeil. 16). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei einem Selbstbehalt von CHF 2'500.00 pro Jahr kleinere Arztkonsultationen und Medikamente voll zu Lasten des Patienten gehen, so dass jährliche Auslagen von total CHF 600.00 plausibel sind. Total ergibt das einen Bedarf von rund CHF 1'410.00 pro Monat. Ein Steueranteil der Mutter ist nicht mehr auszuscheiden. D.___ erhält eine Ausbildungszulage von monatlich CHF 360.00 bzw. 250.00 ab dem Stellenwechsel des Vaters im Juni 2022. Sollte sie ihr Studium bis zur Vollendung des 25. Altersjahres im [...] 2027 nicht abgeschlossen haben, ist ihr (wie C.___) ab [...] 2027 ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 500.00 anzurechnen. Der Anspruch auf eine Ausbildungszulage fällt mit der Vollendung des 25. Altersjahres weg. Rechnerisch resultiert nach dem Gesagten ein monatlicher Unterhaltsanspruch von CHF 1'050.00 bzw. CHF 1'160.00 ab Juli 2022 (Bedarf CHF 1'410.00 ./. Ausbildungszulage CHF 360.00 bzw. CHF 250.00). Da der Vater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulagen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres anerkannt hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Ab August 2027 beläuft sich der Unterhaltsanspruch noch auf CHF 910.00 pro Monat, sofern die Tochter bis dahin ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen hat (CHF 1'410.00 ./. hypothetischer Eigenverdienst CHF 500.00). 4.6.1 E.___ hat ab dem 14. Dezember 2017 bis zur Erlangung der Matura einen Bedarf von CHF 991.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 140.00, Krankenkasse CHF 109.00, Steueranteil CHF 92.00, Krankheitskosten CHF 50.00). Bei den geltend gemachten Krankheitskosten ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für Brillen Kontaktlinsen von Kindern von der Grundversicherung übernommen werden. Bei den geltend gemachten Zahnarztkosten (Zahnkorrektur) ist die Situation unübersichtlich, zumal die Krankenversicherung offenbar einen Teil davon übernommen hat (die Übernahme einer anderen Rechnung wurde abgelehnt). Ermessensweise sind daher CHF 50.00 pro Monat einzurechnen. Wie bei D.___ kommt in dieser Phase eine Überschussbeteiligung von CHF 564.00 dazu, so dass ein Baranspruch von rechnerisch CHF 1'555.00 resultiert. Anzurechnen sind die Ausbildungszulagen von CHF 250.00 ([...] und [...]) bzw. 400.00 (Kanton [...] ab dem 3. Kind), so dass in dieser Phase ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe der vom Vater bis zur Vollendung des 25. Altersjahres zugestandenen CHF 1'326.00 pro Monat resultiert (CHF 1'555.00 ./. CHF 250.00 resp. 400.00). E.___ hat ausserdem Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Umfang des ungedeckten Bedarfs der Mutter, da sie am 14. Dezember 2017 noch nicht 16 Jahre alt war. Dieser beträgt in der Zeit von 14. Dezember 2017 bis und mit Dezember 2019 CHF 2'437.00 (Bedarf CHF 4'265.00 der Mutter ./. Einkommen der Mutter von CHF 1'300.00 ./. Vorsorgeunterhalt CHF 528.00). Der Unterhaltsbeitrag für E.___ beläuft sich demnach in dieser Phase auf insgesamt CHF 3'763.00. 4.6.2 E.___ hat im Sommer 2022 die Maturität erlangt und studiert gemäss Ausführungen ihrer Mutter in der Eingabe vom 31. März 2022 anschliessend [...]. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wo sie studiert. Mangels Nachweises weiterer Kosten ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bei der Mutter wohnt (Kosten CHF 140.00) und an den Studienort pendelt, wofür sie ein GA (Kosten CHF 221.00) benötigt. Als Grundbetrag sind bei ihr nun ebenfalls CHF 850.00 einzusetzen. Für Semestergebühren anerkennt der Vater CHF 134.00 pro Monat. Hinzu kommen Auslagen für Infrastruktur und Verbrauchsmaterial (PC, Handy, Bücher, Exkursionen Verbrauchsmaterial etc.) von rund CHF 100.00 pro Monat . Die Krankenkasse der beiden älteren Schwestern beläuft sich auf CHF 188.00 pro Monat (Selbstbehalt CHF 2'500.00). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb E.___ eine Police mit einem Selbstbehalt von CHF 300.00 benötigt. Es ist daher derselbe Betrag wie bei ihren Schwestern einzusetzen. Bei den Krankheitskosten ist ebenfalls wie bei den beiden Schwestern ein Betrag von CHF 50.00 pro Monat einzusetzen. Für auswärtige Mahlzeiten während des Studiums (Semesterdauer rund 7 Monate) sind monatlich CHF 50.00 einzusetzen Ein Steueranteil ist nicht mehr auszuscheiden, da sie als Volljährige separat besteuert wird. Der Bedarf von E.___ beläuft sich nach dem Gesagten ab Oktober 2022 auf CHF 1'733.00. Auf der Einkommensseite sind auch bei ihr die Ausbildungszulage von CHF 250.00 zu berücksichtigen. Das ergibt somit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1’485.00 pro Monat. Da der Tochter nach dem oben Gesagten einerseits während des Studiums eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist (vgl. Ziff. 3.5.3 oben) und der Vater andererseits einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'326.00 anerkannt hat, ist ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzusprechen. Sollte das Studium von E.___ länger als bis [...] 2028 dauern (Vollendung des 25. Altersjahrs), ist der Tochter ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 700.00 anzurechnen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass mit der Vollendung des 25. Altersjahres der Anspruch auf eine Ausbildungszulage entfällt, womit der Unterhaltsbeitrag bis zum ordentlichen Studienabschluss noch (gerundet) CHF 1'035.00 beträgt.
5.1 In Bezug auf die Berechnung des nachehelichen Unterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 293 E. 4.1 festgehalten, das Gesetz schreibe diesbezüglich, keine Berechnungsmethode vor. In der Praxis werde für den nachehelichen Unterhalt entweder die einstufig-konkrete aber die zweistufig-konkrete Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt) verwendet; die Quotenmethode ist nicht mehr gebräuchlich (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 S. 275). Bei der einstufigen Methode werde der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen müsse; die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen seien nicht Teil der Berechnung (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.5 S. 277). Demgegenüber werde bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines Überschussanteils (dazu ausführlich BGE 147 III 265 E. 7 S. 279). 5.2.1 Die Ehefrau hat im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gerügt, dass in ihrem Bedarf eine zu tiefe Krankenkassenprämie berücksichtigt worden sei. Die obligatorische Krankenversicherungsprämie betrug für das Jahr 2017 (Berufungsbeilage 42) CHF 456.00. Die von ihr für das Jahr 2017 neu abgeschlossene Zusatzversicherung gehörte nicht zum ehelichen Standard und kann deshalb nicht berücksichtigt werden bzw. muss aus dem Überschuss finanziert werden. Die geltend gemachte Mietzinserhöhung um CHF 50.00 pro Monat ist belegt (Berufungsbeil. 8). Ein Mietzins in dieser Höhe entspricht ohne weiteres dem ehelichen Standard. Die weiteren Bedarfspositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Ehemann anerkennt in dieser ersten Phase einen Vorsorgeunterhalt von CHF 528.00 (vgl. Berufungsschrift vom 10.8.2016 Ziff. 5b), wobei er zu behaften ist. 5.2.2 Die Bedarfsrechnung der Ehefrau präsentiert sich in der ersten Phase ab 14. Dezember 2017 wie folgt: Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete (CHF 1'200.00 ./. Wohnkostenanteile Töchter CHF 420.00) CHF 780.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag (Arbeitsweg, ausw. Mahlzeiten bzw. Auslagen für Arbeitssuche) CHF 150.00, bes. Krankheitskosten CHF 60.00, Steuern CHF 499.00, total CHF 3'395.00. Zudem hat sie Anspruch auf den Überschussanteil von CHF 874.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 440.00. Der familienrechtliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich somit in der ersten Phase auf CHF 4'269.00. CHF 2’095.00 (CHF 4’269.00 ./. CHF 1'300.00 ./. CHF 874.00) sind über den Betreuungsunterhalt von E.___ zu decken. Der Ehegattenunterhalt von rund CHF 1'400.00 setzt sich zusammen aus Überschussanteil und Vorsorgeunterhalt (CHF 874.00 + CHF 528.00). 5.3.1 Ab Januar 2020 ist der Ehefrau ein zumutbares monatliches Einkommen von CHF 2'600.00 anzurechnen. Gleichzeitig fällt der Betreuungsunterhalt weg, da E.___ im 2019 16 Jahre alt geworden ist. Im Juli 2020 wird D.___ 18 Jahre alt, was sich in Bezug auf den Ehegattenunterhalt bezüglich des weggefallenen Steueranteils auswirkt (CHF 92.00). Ausserdem nahm D.___ im Oktober 2020 ein Studium in [...] auf und wohnt seither an ihrem Studienort. Der Bedarf der Ehefrau verändert sich dadurch erneut (Wegfall des Wohnkostenbeitrags von D.___). Nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau ab diesem Jahr die Franchise ihrer Krankenkasse erhöht hat, zumal die tiefere Franchise zum ehelichen Standard gehörte und die Ehefrau in einem Alter ist, in dem das Risiko für regelmässige Arztbesuche grösser wird. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich folglich auf CHF 3’628.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 920.00, obl. Krankenkasse CHF 456.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00, Steuern CHF 592.00, bes. Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 874.00 und der Vorsorgeunterhalt von CHF 458.00, was einen Gesamtanspruch von CHF 4'960.00 ergibt. Davon ist das hypothetische Einkommen von CHF 2'600.00 abzuziehen, womit ab Januar 2020 ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Ehefrau von rund CHF 2'360.00 resultiert. 5.4 Erhebliche Veränderungen traten weiter in der zweiten Jahreshälfte 2021 ein, die sich mittelbar auch auf den Ehegattenunterhalt auswirkten. C.___ verlegte ihr Studium per Oktober 2021 nach [...], wo sie ein Zimmer gemietet hat. Ihr Wohnkostenanteil bei der Mutter entfällt daher ebenfalls. Im 2021 wurde zudem E.___ volljährig, womit bei der Mutter der Zuschlag auf dem Grundbetrag für die Kinderbetreuung wegfiel. Auch ist sie ab dem Jahr 2022 selbstständig steuerpflichtig, weshalb ihr Steueranteil im Bedarf der Mutter wegfällt. Deren Bedarf beläuft sich nun auf CHF 3’749.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'060.00 (CHF 1'200.00 ./. Anteil E.___ CHF 140.00), obl. Krankenkasse CHF 456.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Berufszuschlag CHF 150.00, Steuern CHF 719.00, bes. Krankheitskosten CHF 60.00). Hinzu kommen der Überschussanteil von CHF 874.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 611.00, womit ein Ehegattenaliment von rund CHF 2'640.00 (CHF 5'234.00 ./. CHF 2'600.00) pro Monat resultiert. Aufgrund der verschiedenen relevanten Veränderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, rechtfertigt es sich, den Ehegattenunterhalt per September 2021 an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 5.5 Sobald alle Töchter ausgezogen sind, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag ein weiteres Mal auf gerundet CHF 2’850.00 pro Monat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnkosten der Ehefrau dann CHF 140.00 steigen, was auch zu einem höheren Steueranteil (CHF 719.00) und zu einem höheren Vorsorgeunterhalt (CHF 654.00) führt. Die Ehefrau hat daher einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 3'885.00, zuzüglich CHF 654.00 Vorsorgeunterhalt und CHF 874.00 Überschussanteil macht das CHF 5'413.00 aus. Anzurechnen ist das hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 2'600.00. IV. Angesichts des Ausgangs und des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Kostenentscheid gemäss dem Urteil vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen. Für das Neubeurteilungsverfahren gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und die Parteikosten werden ebenfalls wettgeschlagen. Demnach wird erkannt: 1. Beide Berufungen werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 aufgehoben. 2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt: A.___ hat für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab Februar 2024 CHF 930.00. zu bezahlen. Daran anzurechnen sind bereits an den Unterhalt von C.___ geleistete Zahlungen von total CHF 73'752.00. a. A.___ hat für die Tochter D.___ mit Wirkung ab 14. Dezember 2017 über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 1'326.00, bzw. ab August 2027 CHF 910.00 zu bezahlen. Daran anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von D.___ von total CHF 72’194.00. b. A.___ hat für die Tochter E.___ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - mit Wirkung ab 14. Dezember 2017: CHF 3'763.00 (davon CHF 1’326.00 Bar- und CHF 2’437.00 Betreuungsunterhalt); - mit Wirkung ab 1. Januar 2020: CHF 1'326.00 (Barunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus während und bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, bzw. ab Januar 2028 CHF 1’035.00 (Barunterhalt). Daran anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen an den Unterhalt von E.___ von total CHF 102’314.00. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 3. Ziffer 6 lautet neu wie folgt: A.___ hat an B.___ folgenden Ehegattenunterhalt zu bezahlen mit Wirkung ab: a. 14. Dezember 2017: CHF 1'400.00; b. Januar 2020: CHF 2'350.00; c. September 2021: CHF 2'650.00; d. ab Auszug aller drei Kinder aus der Wohnung der Mutter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes CHF 2’850.00. Daran anzurechnen sind bereits geleistete Zahlungen in der Höhe von total 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Nettoeinkommen pro Monat: - A.___ CHF 13'000.00 - B.___ (bis 31. Dezember 2019) CHF 1'300.00 - B.___ (ab 1. Januar 2020) CHF 2'600.00. 5. Im Übrigen werden die Berufungen und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. A.___ hat die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Die Parteikosten der obergerichtlichen werden wettgeschlagen. 8. Die Gerichtskosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. 9. Die Parteikosten des Neubeurteilungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. November 2023 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gutgeheissen (BGer5A_274/2023).
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