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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2020.84)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2020.84: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall zur Eheungültigkeit entschieden. Der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic, war gegen die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, angetreten. Die Ehe wurde für ungültig erklärt, und der Berufungskläger wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung verurteilt. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden festgelegt. Es handelt sich um einen Fall zwischen einem männlichen Berufungskläger und einer weiblichen Berufungsbeklagten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2020.84

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2020.84
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2020.84 vom 15.06.2021 (SO)
Datum:15.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Parteien; Recht; Ehefrau; Berufungsbeklagte; Ehemann; Aufenthalt; Schweiz; Apos; Aufenthalts; Urteil; Berufungsbeklagten; Vorderrichter; Eheschliessung; Vertrag; Vorinstanz; Scheinehe; Heirat; Lebensgemeinschaft; Behauptung; Aussage; Kinder; Akten; Berufungsklägers; Arbeit
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 173 ZGB ;Art. 310 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 310 ZPO, 2012

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2020.84

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2020.84
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 15.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.97
Titel: Eheungültigkeit

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 15. Juni 2021       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Eheungültigkeit


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der aus [...] stammende Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) und die aus [...] stammende Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) heirateten am [...] 2016 auf dem Zivilstandsamt [...]. Am [...] 2016 leitete die damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Sie machte geltend, dass sich ihr Ehemann entgegen seinen Behauptungen nicht von seiner langjährigen Lebenspartnerin, mit der er zwei Kinder habe, getrennt habe und verlangte die Feststellung der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts per [...] 2016. Die Verfügung des Gerichts wurde dem Ehemann per Rechtshilfeersuchen nach [...] gesandt. Ob sie zugestellt werden konnte, geht aus den Akten nicht hervor. Am 31. Januar 2017 teilte die Ehefrau dem Gericht mit, sie und ihr Ehemann hätten sich versöhnt. Die angesetzte Verhandlung wurde folglich abgesetzt.

2. Am 6. Dezember 2018 machte die Berufungsbeklagte, nun anwaltlich vertreten, ein Verfahren betreffend Ungültigerklärung der Ehe, ev. Eheschutz beim Richteramt Thal-Gäu anhängig. Sie beantragte:

1.    Die am […] 2016 in [...] geschlossene Ehe sei für ungültig zu erklären.

2.    a) Evt. sei den Parteien ab sofort das Getrenntleben zu gestatten.

b) Evt. sei die Gütertrennung zu verfügen.

3.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Mit Klageantwort vom 29. Februar 2019 beantragte der Ehemann die kostenfällige Abweisung der Klage.

3. Am 24. Juni 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1.    Die zwischen B.___ und A.___ am [...] 2016 geschlossene Ehe wird für ungültig erklärt.

2.    Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon  als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt.

3.    Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nermin Zulic  als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

4.    Der Beklagte hat der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon  eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'893.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 4'317.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Nermin Zulic eine Entschädigung von CHF 6'179.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald die Klägerin/der Beklagte in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 1'575.60 und für Rechtsanwalt Nermin Zulic CHF 2'626.90.

5.    Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'700.00, hat der Beklagte zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

4. Dagegen erhob der Ehemann am 11. Dezember 2020 form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2020  seien aufzuheben.

2.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und sie sei zu verurteilen, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'806.70 zu bezahlen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte liess sich am 26. Januar 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien umfassend abzuweisen.

2.    Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu sei zu bestätigen.

3.    Es sei vom Berufungskläger Sicherheit für eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3'000.00 nebst MWSt. zu leisten.

Ev. Der Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Parteien erst kurz vor der Hochzeit kennengelernt hätten, wann genau sei nicht klar. Erstellt sei, dass sie sich im […] 2016 getroffen und am […] 2016 geheiratet hätten. Unbestrittenermassen seien bei der Hochzeit nebst dem Brautpaar nur die beiden Trauzeugen dabei gewesen. Weitere Gäste seien nicht eingeladen gewesen, obwohl beide Ehegatten Verwandte und Bekannte in der Schweiz hätten. Eine Hochzeitsfeier habe nicht stattgefunden. Man sei nach der Trauung noch auf einen Kaffee in die Wohnung der Ehefrau, dann sei diese wieder zur Arbeit gegangen. Der Ehemann sei zu einem Kollegen nach [...] gefahren und mit ihm essen gegangen.

Als gewichtiges Indiz für die Scheinehe stufte der Vorderrichter den in deutscher Übersetzung im Recht liegenden, undatierten Vertrag ein (Klagebeilage, KB 15), worin sich der Ehemann verpflichtet hatte, der Ehefrau im Gegenzug für die Heirat und die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einen Betrag von CHF 36'000.00 zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 1'000.00. Die Vertragsdauer von drei Jahren stimme überein mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die nur erteilt werde, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre Bestand habe. Der Originalvertrag sei in [...] Sprache abgefasst, der Muttersprache des Ehemannes.

Nach der Rückkehr des Ehemannes in die Schweiz ca. ende Winter 2017 habe er während rund zwei bis drei Wochen bei der Ehefrau gewohnt. Diese mache geltend, sie habe ihn «hinausgeworfen» als sie erfahren habe, dass er immer noch in Kontakt mit seiner Lebenspartnerin in [...] stehe. Danach habe kaum mehr Kontakt zwischen den Ehegatten bestanden. Der Ehemann habe lediglich seine Post bei der Ehefrau abgeholt. Im Frühling 2017 habe er wiederum in [...] eine neue Arbeitsstelle angetreten. Auch seine Schwester und seine Kollegen wohnten in [...]. Obwohl der Ehemann bei der Ehefrau in [...] angemeldet gewesen sei, könnten sich die Nachbarn nur vage an männliche Besucher erinnern. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am 5. September 2018 seien in der Wohnung der Ehefrau nur wenige Effekten einer männlichen Person vorgefunden worden.   

Als weiteres Indiz spreche die Auswertung des Mobiltelefons des Ehemannes für die Scheinehe. Darauf befinde sich kein einziges Foto der Ehefrau. Hingegen fänden sich diverse Fotos einer anderen Frau darauf. Dabei handle es sich offensichtlich um die in [...] wohnhafte Mutter seiner beiden Kinder. Ihre Posen liessen darauf schliessen, dass sie im hier interessierenden Zeitraum durchgehend ein Liebespaar gewesen seien. Die Fotos zeigten auch, dass sie sich sowohl in [...] als auch in [...] getroffen hätten, Ausflüge gemacht, an Partys teilgenommen, sich mit Freunden getroffen hätten und gemeinsam essen gegangen seien.

Den Kontoauszügen beider Parteien sei zu entnehmen, dass die Ehegatten keinerlei finanzielle Verflechtungen hätten. Jeder sei für die eigenen Verpflichtungen aufgekommen.  

Die Ehefrau anerkenne zwar, dass sie für eine kurze Zeit in den Ehemann verliebt gewesen sei. Die oben beschriebenen Indizien sprächen hingegen für eine Scheinehe. Dagegen spreche lediglich die Behauptung des Ehemannes. Vernünftige Beweise für seine Darstellung gebe es keine.

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, Eheungültigkeit erfordere zunächst, die negative Voraussetzung, dass die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen. Positiv setze sie voraus, dass mindestens eine Partei mit der Ehe die «Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern» umgehen wolle.

In den Akten fänden sich zahlreiche Beweise, die belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen und diese auch umgesetzt hätten. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Es sei aktenkundig, dass die Ehefrau zwei Tage nach der Heirat beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Darin seien auch die beiden Kinder des Ehemannes erwähnt. Folglich habe sie bereits in diesem Zeitpunkt von dessen Kindern gewusst. Der Grund für die Ausreise des Ehemannes kurz nach der Eheschliessung liege im Ablauf seines Touristenvisums. Drei Monate später sei er erneut in die Schweiz eingereist, was sein Pass belege.

Selbstredend hätte er andere Möglichkeiten gehabt, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen. Er habe nie eine solche angestrebt. Bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten sei er wiederholt als Tourist in die Schweiz gekommen, sei aber immer wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Aufgrund seiner Besuche habe er ein grosses Beziehungsnetz in der Schweiz.

Dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, gehe auch daraus hervor, dass die Ehefrau im November 2016 ein Eheschutzgesuch eingeleitet und dieses im Januar 2017 wieder zurückgezogen habe, wobei nie von Scheinehe die Rede gewesen sei. Damals habe die Ehefrau dem Ehemann Untreue vorgeworfen, was eine Gemeinschaft voraussetze. Beweise für eine Parallelbeziehung des Ehemannes mit der Mutter seiner Kinder lägen nicht vor.

Auch die Polizei sei im Rahmen ihrer Ermittlungen zum Schluss gekommen, es lägen keine Hinweise auf eine Scheinehe vor. Die Aussagen der Berufungsbeklagten zur Kennenlernphase seien im Übrigen widersprüchlich. Bei der Polizei habe sie andere Aussagen als im vorliegenden Verfahren gemacht. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger in [...] angemeldet gewesen sei. Hingegen sei falsch, dass er nur rund eine Woche unmittelbar nach der Hochzeit und später noch einmal rund 3 Wochen im Frühling 2017 mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Da er in [...] gearbeitet habe, sei er mehrheitlich nur über das Wochenende in [...] gewesen. Weil er über keinen Führerausweis verfüge, sei das Pendeln aufwändig gewesen. Bis mindestens Ende 2018 hätten sie zusammengelebt. Aufgrund der kurzen Ehegemeinschaft sei auch nicht verwunderlich, dass sich fast keine Bilder der Ehefrau auf seinem Mobiltelefon befänden.

Aus dem Vertrag (KB 15), der nach der Heirat abgeschlossen worden sei, könne nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Durch die Heirat hätte er sowieso eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Profitiert von dem Vertrag habe nur die Ehefrau aufgrund der versprochenen Zahlung.

2.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass es vor und im Zeitpunkt der Eheschliessung darum gegangen sei, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Beiden Parteien habe der Wille gefehlt, miteinander eine Ehe zu führen. Weder in der Wohnung noch auf den Handys der Parteien befänden sich gemeinsame Fotos. Hingegen habe der Berufungskläger sehr viele Fotos seiner Freundin und der Kinder auf dem Handy. Dass der Berufungskläger zwei Tage nach der Hochzeit bereits das Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, belege, dass es ihm damit nicht schnell genug habe gehen können.

Die undatierte Vereinbarung, die der Berufungskläger in [...] habe erstellen lassen, passe in das ganze Bild der Scheinehe. Sie habe kurz nach der Eheschliessung ein Eheschutzgesuch eingereicht. Damit sie dieses wieder zurückziehe, habe ihr der Berufungskläger diese Vereinbarung geschickt. Er habe so rasch als möglich in der Schweiz arbeiten wollen. Er habe sich bei seiner Schwester in [...] und an anderen Orten, nur nicht bei ihr, seiner Ehefrau, aufgehalten. Das Rechtsmittel diene lediglich der Verlängerung seines Aufenthaltsrechts.

Die Aussagen gegenüber der Polizei habe sie als Beschuldigte gemacht. Sie hätten der Vermeidung einer Verurteilung wegen Scheinehe gedient. Tatsächlich habe der Berufungskläger nicht in [...], sondern in [...] und in [...] gewohnt. Die Ehe der Parteien sei nicht gescheitert, sie habe gar nie bestanden.

3. Gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann mit Berufung unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger ruft beide Berufungsgründe an.

Den Berufungskläger trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und weshalb und wie er geändert werden soll. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Oger ZH, 27.6.2012, LB 120045-O/U; vgl. Karl Spühler, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 15 zu Art. 310 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt gar wiederholt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 4A_382/2015 E. 13.1).  

4.1 Der Vorderrichter hat in Ziff. 1b der Urteilsbegründung ausgeführt, wann eine Eheungültigkeit gemäss Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorliegt. Darauf kann hier verwiesen werden.

Das Gesetz definiert die Ehe nicht. Es spricht einzig von der ehelichen Gemeinschaft, denn nur diese ist einer rechtlichen Ordnung zugänglich. Der tradierte Ehebegriff geht auch heute noch von folgenden Elementen einer Ehe aus:

-        einer auf Dauer ausgelegten Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes,

-        welche einzig durch förmlichen staatlichen Statusakt begründet und aufgelöst werden kann,

-        die auf Partnerschaft und Gleichberechtigung beruht,

-        die ausschliesslich ist, bzw. vor anderen Beziehungen Vorrang hat,

-        die affektive, sexuelle, seelisch-geistige, wirtschaftliche Gemeinschaft umfasst,

-        und zumeist in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird (vgl. Ivo Schwander in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N. 5 zu Art. 159 ZGB).

4.2 Der Berufungskläger führt aus, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise fänden, die belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung eine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Der Vorderrichter habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Eine falsche Sachverhaltsermittlung liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der nicht sauber aktenmässig belegt ist oder, wenn ein Entscheid eine aktenmässige Feststellung übersieht sie unrichtig festhält (Spühler, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 ZPO).

Der Vorderrichter hat verschiedene Indizien zusammengetragen, die aus seiner Sicht für eine Scheinehe sprechen und diese auf den Seiten 6 bis 8 des Urteils ausführlich gewürdigt. Aufgrund dessen hat sich ein stimmiges Bild der Gründe zu ergeben, die zur Eheschliessung geführt haben. Die Kritik des Berufungsklägers bleibt über weite Strecken appellatorisch, indem er seine früheren Ausführungen wiederholt die Fakten nach seinem Empfinden interpretiert. Eine Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung der Vorinstanz fehlt weitgehend. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb der vom Vorderrichter festgestellte Sachverhalt nicht haltbar sein soll.  Soweit möglich wird im Folgenden darauf eingegangen.

4.3.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, in den Akten fänden sich zahlreiche Beweise, die belegten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Heirat eine Lebensgemeinschaft hätten begründen wollen und das auch umgesetzt hätten. Er beruft sich darauf, die Berufungsbeklagte habe mehrfach bestätigt, dass sie in den Berufungskläger verliebt gewesen sei. Diese Liebe sei gegenseitig gewesen. Das habe auch ihr Trauzeuge als Zeuge bei der Vorinstanz bestätigt. Es lägen auch Fotoaufnahmen vor, die die Parteien als glückliches Ehepaar zeigten (Klageantwortbeilagen, KAB 27 und 28).

Gefühle sind innere Tatsachen, die nicht überprüft werden können. Entsprechend sind die Aussagen der Betroffenen und allfälligen «Zeugen» in diesem Zusammenhang wenig erhellend. Das gilt auch für die Aussage von [...] bei der Polizei und seine schriftliche Bestätigung, dass die Parteien aus Liebe geheiratet hätten (KAB 22). Der Vorderrichter hat daher zu Recht in erster Linie auf die äusseren Umstände der Eheschliessung und des Ehelebens sowie auf die augenscheinlichen Interessen der Parteien an der Eheschliessung abgestellt.

4.3.1.2 Der Vorderrichter hat ausgeführt, der Berufungskläger habe keine andere Möglichkeit als eine Heirat gehabt, um an eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu kommen. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, dass er «ohne weiteres» eine solche erhalten hätte, wenn er sich nur darum bemüht hätte, was er nicht getan habe. Das genügt offensichtlich nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren und deshalb keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, zu widerlegen. Mit seiner Behauptung, dass die finanzielle Potenz keine Rolle spiele, übersieht er, dass genau das eine Einreisevoraussetzung gemäss Art. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) ist. Würde es zutreffen, dass der Berufungskläger nie an einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz interessiert gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er das Land nach dem Scheitern seiner Beziehung zur Berufungsbeklagten wieder verlassen hätte. Dass er sich nach wie vor hier aufhält und arbeitet, stützt seine Behauptung, dass er nicht an der entsprechenden Bewilligung interessiert gewesen sei, jedenfalls nicht.

4.3.2 Die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nie sein Ziel gewesen sei, ist auch durch den undatierten Vertrag (KB 15) widerlegt. Darin verpflichtete sich die Berufungsbeklagte gegen Zahlung eines Betrages von CHF 36'000.00 in monatlichen Raten à CHF 1'000.00, dem Berufungskläger eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass auch die Berufungsbeklagte von dem Arrangement mit dem Berufungskläger finanziell profitiert hat. Sie hat den Vertrag sorgfältig und detailliert gewürdigt. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander.

Falsch ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass ihm der Vertrag keine Vorteile geboten habe. Rechtlich hatte er zwar einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese war jedoch beschränkt auf den Verbleib beim Ehegatten. Er war somit auch nach der Heirat darauf angewiesen, dass die Berufungsbeklagte das Familiennachzugsgesuch als Gesuchstellerin vorantrieb und ihm mindestens formell und wenn nötig auch effektiv ein Domizil bot. Ohne ihre Kooperation hätte er trotz der Eheschliessung keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten. Da die Aufenthaltsbewilligung vorerst auf den Verbleib beim Ehegatten beschränkt ist, kann sie nach einer allfälligen Trennung vor Ablauf von drei Jahren seit der Eheschliessung widerrufen werden. Das zeigt, dass der Berufungskläger entgegen seinen Behauptungen ein eminentes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe mit der Berufungsbeklagten hatte.

Die charakteristische Leistung dieses Vertrages liegt im Übrigen in der Verschaffung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Wäre es allein um die finanzielle Unterstützung der Berufungsbeklagten gegangen, wie der Berufungskläger behauptet, hätte auf den Vertrag und insbesondere die Definition der Gegenleistung verzichtet werden können. Die Parteien waren nach den Erwägungen des Vorderrichters bei der Verschriftlichung dieses Vertrags bereits verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungskläger nach Art. 163 ZGB von Gesetzes wegen zur finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau verpflichtet. Die Ehefrau hatte aufgrund von Art. 173 Abs. 1 ZGB diesbezüglich einen klagbaren Anspruch. Der Vertrag brachte ihr somit rechtlich kaum Vorteile.

4.3.3 Der Berufungskläger führt weiter aus, dass die Parteien mindestens bis Ende 2018 zusammengelebt hätten. Im Widerspruch dazu steht seine Behauptung, dass nur wenige gemeinsame Fotos der Parteien existierten, weil diese nur eine kurze Lebensgemeinschaft geführt hätten. Würde die Behauptung des Berufungsklägers über die Dauer des Zusammenlebens zutreffen, hätten die Parteien von ca. März 2017 bis Ende 2018, mithin gut 20 Monate zusammengelebt. Selbst wenn sich der Berufungskläger nur an den Wochenenden in […] aufgehalten haben sollte, hätte diese Zeit mehr als ausgereicht, um gemeinsam Zeit zu verbringen und gemeinsame Erlebnisse fotografisch festzuhalten. Das gilt umso mehr, als sich die Parteien nach den Aussagen des Berufungsklägers in der Parteibefragung vor der Vorinstanz auch mit ihren Familienangehörigen getroffen hatten (Aktenseite, AS 134 f., Zeile, Z, 241 ff.). Sodann erklärt das nicht die vielen Fotos der Mutter seiner Kinder auf den Fotos, die vermuten lassen, dass diese Beziehung weitergeführt wurde. Das weitgehende Fehlen von gemeinsamen Fotos auf den Handys der Parteien ist somit ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass keine längerandauernde Lebensgemeinschaft als von der Ehefrau zugestanden bestanden hatte. Daran ändern auch die gegenteiligen Aussagen beider Parteien gegenüber den Strafbehörden nichts.

4.3.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass nach Frühling 2017 kaum mehr Kontakt zwischen den Eheleuten bestanden habe, nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger aus der Wohnung gewiesen habe als sie erfahren habe, dass er immer noch mit seiner (früheren) Lebenspartnerin in [...] liiert sei. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht substantiiert auseinander. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger weiterhin bei der Ehefrau angemeldet war und seine Post an diese Adresse geschickt wurde. Hingegen lebte und arbeitete der Berufungskläger seit Frühling 2017 in […]. Dazu passt, dass die Ehefrau bei ihrer polizeilichen Befragung am 5. September 2018 (S. 3) keine genauen Angaben zu seinem Aufenthalt machen konnte. Dass sich sein Aufenthalt in [...] auf das Abholen der Post beschränkte, hat indirekt auch der Zeuge [...] gegenüber dem Vorderrichter bestätigt (AS 121 Z 57 f.), der mehrere Male für den Berufungskläger die Post bei der Berufungsbeklagten abgeholt hatte.

4.3.5 Im Folgenden schildert der Berufungskläger, dass die Parteien aus Liebe geheiratet hätten. Kurz nach der Heirat habe er jedoch wegen des Ablaufs seines Visums in sein Heimatland zurückkehren müssen. Die Einreichung eines Eheschutzgesuchs durch die Ehefrau im November 2016 belege, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft der Parteien bestanden habe.

Bei den Beweggründen für die Eheschliessung handelt es sich um innere Tatsachen, die nicht direkt überprüft werden können. Indessen lassen die äusseren Vorgänge Rückschlüsse auf die Beweggründe zu. Der Berufungskläger begründet die Liebesheirat mit dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Parteien. Eine solche hat hingegen nach dem Gesagten eben gerade nicht bestanden, zumal der Berufungskläger nach eigenen Angaben die Schweiz wenige Tage nach der Eheschliessung verlassen hat und gemäss den nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erst Ende Winter 2017 wieder in die Schweiz eingereist ist. Auch dann hat er nur wenige Wochen bei der Ehefrau verbracht, die ihn dann wegen seiner andauernden Beziehung zur Mutter seiner Kinder aus der Wohnung gewiesen hat. Im Eheschutzgesuch vom 18. November 2016 gab die Ehefrau als Wohnadresse des Ehemannes eine solche in [...] an und ergänzte, dass er sich bei seiner Familie aufhalte. Mithin spricht die Rückreise nach [...] zu seiner Lebenspartnerin wenige Tage nach der Hochzeit jedenfalls nicht für eine Liebesheirat mit der Berufungsbeklagten. Daran ändert nichts, dass der äussere Grund für die Ausreise aus der Schweiz der Ablauf des Touristenvisums war. Der Berufungskläger begnügt sich in diesem Zusammenhang, darauf zu behaupten, dass die Parteien bis Ende 2018 zusammengelebt hätten. Mit den diversen Indizien, dass sie eben gerade keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben, setzt er sich nicht auseinander.

Bezüglich des angeblichen Zusammenlebens der Parteien nach der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz Ende Winter 2017 kann im Übrigen auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 4.3.3 verwiesen werden. 

4.3.6 Es wird nicht verkannt, dass die Berufungsbeklagte gegenüber den Behörden widersprüchliche Aussagen zu den Gründen für die Eheschliessung gemacht hat. Insbesondere im gegen sie geführten Strafverfahren wegen Täuschung im Bereich Scheinehe hat sie den Vorwurf bestritten. Das tat auch der Berufungskläger. Indessen vermögen die Aussagen der Parteien das oben dargestellte, stimmige Bild, das sich aufgrund der objektiven Beweislage ergibt, nicht zu relativieren. Auch wurden beide Parteien wegen Missachtung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Täuschung von Behörden) mittels Strafbefehl verurteilt. Derjenige gegen die Ehefrau ist in Rechtskraft erwachsen. Der Ehemann hat gegen die Verurteilung Einsprache erhoben.

Aufgrund des Gesagten hat der Vorderrichter auch das Recht richtig angewandt und die Ehe der Parteien wegen Ungültigkeit aufgehoben. Die Berufung ist daher abzuweisen.

III.

1. Die Berufungsbeklagte hat für das Berufungsverfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Begehren erfolgte eventualiter für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Da mit dem vorinstanzlichen Urteil jedoch eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzt wird, muss auf das Eventualbegehren nicht mehr eingegangen werden. Im Übrigen sind auch die finanziellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Diesbezüglich kann auf das vom Berufungskläger zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 E. 3.3 verwiesen werden.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen kann davon abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vollständig unterlegen. Es gibt keinen Grund, von der ordentlichen Kostenverlegung abzusehen, zumal keine der Parteien finanziell erheblich stärker als die andere ist. Ihm sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese sind unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 1’000.00 festzusetzen.

Nach diesem Ausgang hat der Berufungskläger auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu ersetzen. Ihre Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF 2'080.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon  eine Parteientschädigung von CHF 2'080.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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