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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2020.74)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2020.74
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2020.74 vom 16.02.2021 (SO)
Datum:16.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:B.___ reichte am 19. März 2019 Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin A.___ AG ein und forderte die Zahlung von CHF 59'997.06 plus Zinsen. Das Amtsgericht entschied am 15. Mai 2020, dass die Beklagte CHF 57'980.60 plus Zinsen zahlen muss. Die A.___ AG legte Berufung ein, die Berufungsbeklagte forderte die Abweisung der Klage. Es wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin einen Teil des Lohns auf ein `Liegenschaftskonto` des Ehemanns der Arbeitnehmerin überwiesen hatte. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass die Arbeitnehmerin mit dieser Vereinbarung einverstanden war. Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem geschuldeten Betrag zahlen muss. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'500.00 sind von der Beklagten zu tragen.
Schlagwörter: Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 166 ZGB ; Art. 32 OR ; Art. 323 OR ; Art. 323b OR ;
Referenz BGE:125 III 78;
Kommentar:
Ullin Streiff, Roger Rudolph, Wolfgang Portmann, Oser, Praxis Art. 319 bis 362 OR, Art. 319; Art. 323 OR, 2012
Entscheid
 
Geschäftsnummer: ZKBER.2020.74
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 16.02.2021 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2021.35
Titel: Forderung aus Arbeitsrecht

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 16. Februar 2021              

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung aus Arbeitsrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (Klägerin und Berufungsbeklagte) reichte am 19. März 2019 beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Klage ein gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die A.___ AG (Beklagte und Berufungsklägerin). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 59'997.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24.8.2018 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte sei zu verurteilen, Verzugszinse auf dem Betrag gemäss Ziffer 1 für den Zeitraum zwischen dem 31. August 2013 und 24. August 2018 in der Höhe von CHF 9'115.80 zu bezahlen.

Am 28. Mai 2019 reichte die A.___ AG die Klageantwort ein und beantragte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Am 15. Mai 2020 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführtem Beweisverfahren folgendes Urteil:

1.      Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 57'980.60 nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2018 zu bezahlen.

2.      Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Verzugszinsen auf CHF 57'980.60 für die Zeitspanne vom 31. August 2013 bis 24. August 2018 in der Höhe von CHF 8'963.40 zu bezahlen.

3.      Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'129.05 (CHF 8'866.50 Honorar, CHF 538.35 Auslagen, CHF 724.20 MwSt.) zu bezahlen. Davon entfallen CHF 4’392.30 (CHF 3'967.50 Honorar, CHF 110.75 Auslagen, CHF 314.05 MwSt.) auf Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 5'736.75 (CHF 4'899.00 Honorar, CHF 427.60 Auslagen, CHF 410.15 MwSt.) auf Rechtsanwalt Roger Lerf.

4.      Für die Beträge von CHF 1'974.30 (CHF 1'755.00 Honorar [9.75 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 78.15 Auslagen, CHF 141.15 MwSt.; BWZSV.2018.131) und von CHF 1'489.05 (CHF 1’350.00 Honorar [7.5 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 32.60 Auslagen, CHF 106.45 MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt Christoph Bürgi, sowie für den Betrag von CHF 4'589.75 (CHF 3'834.00 Honorar [21.3 h, Stundenansatz CHF 180.00], CHF 427.60 Auslagen, CHF 328.15 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf, besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und Rechtsanwalt Roger Lerf, sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch beträgt CHF 525.05 (CHF 487.50 Honorar, CHF 37.55 MwSt.; BWZSV.2018.131) und CHF 403.90 (CHF 375.00 Honorar, CHF 28.90 MwSt.; BWZAG.2019.1) für Rechtsanwalt Christoph Bürgi, und CHF 1'147.00 (CHF 1’065.00 Honorar, CHF 82.00 MwSt.) für Rechtsanwalt Roger Lerf.

5.      Die Beklagte hat die Gerichtskosten von CHF 6'500.00 (inkl. CHF 750.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.

Wird keine Begründung des Urteils verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 2'500.00 auf CHF 4'000.00.

3. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 frist- und formgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Klage vom 19. März 2019 sei abzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Berufungsbeklagte liess sich am 20. Oktober 2020 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen und beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

1. Die Klägerin (Berufungsbeklagte, Arbeitnehmerin) machte bei der Vorinstanz geltend, zwischen ihr und der Beklagten (Berufungsklägerin, Arbeitgeberin) habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe mit einem Pensum von 50 % in der Administration der Beklagten gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht erstellt worden. Die Beklagte habe ihren Lohn stets auf ihr Konto Nr. [...] bei der [...] bezahlt. Mit Ausnahme der Monate April und Mai 2017 sei dieser nie vollständig ausbezahlt worden. Lohnabrechnungen seien nicht regelmässig erstellt worden. Auf gelegentliche Nachfragen hin sei angegeben worden, dass der Restbetrag direkt an ihren Ehemann ausbezahlt worden sei oder, dass Verrechnungen stattgefunden hätten. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe sie sich nur halbherzig gegen diese Praxis gewehrt, da auch ihr Ehemann bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.

Gemäss mündlichem Vertrag sei ein Bruttolohn von CHF 2'500.00 pro Monat vereinbart und ab Januar 2016 auf CHF 2'517.00 pro Monat erhöht worden. Aufgrund des GAV (Gesamtarbeitsvertrag) für das [...]gewerbe im Kanton Solothurn sei zusätzlich ein 13. Monatslohn geschuldet (Art. 22).  Für die gesamte Anstellungsdauer sei ein Nettolohn von CHF 110'486.56 geschuldet. Davon seien ihr lediglich CHF 52'489.50 ausbezahlt worden. Die Differenz entspreche dem eingeklagten Rechtsbegehren.

Löhne seien spätestens Ende Monat zu bezahlen (Art. 323 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht, OR, SR 220). Das sehe auch der GAV so vor. Leiste die Arbeitgeberin die Lohnzahlung nicht fristgemäss, gerate sie ohne Mahnung in Verzug. Die Beklagte habe die Löhne stets per 25. jeden Monats bezahlt. Die Verzugszinse seien daher einzeln, gerechnet ab dem letzten Tag des jeweiligen Monats geschuldet.

2. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin sei vollumfänglich von der Familie des von ihr getrenntlebenden Ehemannes, [...], unterhalten worden. Namentlich seien Krankenkassenprämien, Anwaltskosten, Ski-Abos usw. bezahlt worden. Diese Leistungen seien allesamt darlehenshalber erfolgt und zwischenzeitlich von der Beklagten eingefordert worden. Diesbezüglich sei das Verfahren hängig. Ausserdem sei sie dadurch unterstützt worden, dass sie pro forma zu 50 % in der Administration der Beklagten angestellt worden sei. Aufgrund der Kinderbetreuung habe sie allerdings nur sporadisch Arbeitseinsätze geleistet.

Es sei förmlich ein Bruttolohn von CHF 2'500.00 pro Monat vereinbart worden, der ungeachtet der effektiv geleisteten Arbeitszeit stets ausbezahlt worden sei. Weil die Klägerin gewisse Schwierigkeiten im Umgang mit Geld habe, sei man übereingekommen, dass monatlich CHF 1'500.00 für den «Mietanteil» an der gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft von ihrem Lohn abgezogen und dessen Konto gutgeschrieben werde. Weil die Ehegatten zeitweise weitere Zahlungen bzw. Bargeldbezüge von diesem Konto getätigt hätten, habe das Geld nicht immer ausgereicht, um den Zins- und Amortisationsverpflichtungen bei der Bank nachzukommen, weshalb sie (die Berufungsklägerin) habe aushelfen müssen.

Der Klägerin seien ausserdem mit Ausnahme von Februar und März 2017 immer 3 Kinderzulagen ausbezahlt worden. Auch hätten [...], die wirtschaftlichen Eigentümer der Beklagten und Schwiegereltern der Klägerin, dieser immer wieder zusätzlich finanziell unter die Arme greifen müssen. Diese Beträge habe die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 abgestottert. Von Juni 2015 bis März 2016 seien ihr monatliche Raten von CHF 300.00 für das von ihr genutzte Leasingfahrzeug vom Lohn abgezogen worden. Die Klägerin habe den ihr geschuldeten Lohn stets erhalten. Da sie in der Administration tätig gewesen sei, sei der GAV für sie nicht anwendbar.

3. Das Amtsgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der GAV vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil die Klägerin als Ehefrau des Sohnes der Firmeninhaber als Familienmitglied gelte. Für diese gelte der GAV nicht, weshalb allein die Bestimmungen des OR auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Lohnzahlung der Klägerin gesplittet und auf zwei verschiedene Konti ausbezahlt worden sei. Ein Teil sei auf das Privatkonto der Klägerin und ein anderer auf das «Liegenschaftskonto», lautend auf ihren Ehemann bezahlt worden. Die Summe beider Zahlungen stimme mit dem der Klägerin zustehenden Nettomonatslohn überein. Aufgrund des Beweisverfahrens ging die Vorinstanz davon aus, dass der Anstoss zu diesem Arrangement von der Beklagten, respektive von [...], der Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der Beklagten, gekommen sei. Es fehle aber am Nachweis, dass die Klägerin mit diesem Arrangement einverstanden gewesen sei und zwar sowohl hinsichtlich der Alimentierung des «Liegenschaftskontos» als auch der Bezahlung des Leasingzinses für ein Familienauto. Aufgrund dessen schulde die Beklagte noch die Differenz zwischen den der Klägerin auf ihr Privatkonto bezahlten Beträgen und den ihr zustehenden Nettolöhnen.

Bezüglich des Verzugszinses hielt die Vorinstanz fest, dass der Arbeitgeber automatisch in Verzug gerate, wenn der Fälligkeitstermin des Lohnes durch Abrede bestimmt sei. Vorliegend fehle es an einer konkreten Vereinbarung. Der Klägerin sei der Lohn regelmässig am 25. jedes Monats ausbezahlt worden, so dass diesbezüglich von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen werden könne, weshalb die Beklagte für den fehlenden Teil der Lohnzahlung nach Ablauf des üblichen Zahltages automatisch in Verzug geraten sei.   

4. Die Berufungsklägerin schildert in der Vorgeschichte zur Berufung einen Teil der Trennungshistorie zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann; bemerkt dann aber richtig, dass das hier interessierende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien von den familiären Differenzen der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes respektive dessen Familie zu trennen sei. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als AG eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit hat und nicht mit den für sie handelnden natürlichen Personen gleichgesetzt verwechselt werden darf. Den Ausführungen der Berufungsklägerin ist daher in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.

5. Die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie hält dafür, die Vorinstanz hätte aufgrund des Beweisergebnisses aus den Zeugenaussagen davon ausgehen müssen, dass zwischen den Parteien eine konkrete Abmachung darüber bestanden habe, einen Teil des Lohnes der Berufungsbeklagten auf das Liegenschaftskonto des Ehemannes auszuzahlen. Aufgrund der Umstände hätte mindestens auf eine konkludente Willensäusserung der Berufungsbeklagten geschlossen werden müssen. Diese habe während des rund fünfjährigen Zusammenlebens mit [...] zu keinem Zeitpunkt die angeblich fehlende Lohnzahlung gerügt. Erst nach der Trennung, als die Situation eskaliert sei, habe die Berufungsbeklagte die ausstehenden Lohnzahlungen moniert. Andererseits habe sie bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben, dass es immer wieder zu Streit gekommen sei wegen den Lohnzahlungen (Aktenseite, AS 109 Z. 40 ff.). Auch habe sie explizit ausgesagt, dass sie sich mit dem Splitting «dem Ehemann zuliebe» einverstanden erklärt habe (AS 111, z. 132 f.). Die Vorinstanz habe sich mit diesen Aussagen der Berufungsbeklagten nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Unglaubwürdig sei die Aussage der Berufungsbeklagten, dass eine Wohnkostenbeteiligung [an dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhaus] von ihr und den drei vorehelichen Kindern «kein Thema» gewesen sei (AS 113), zumal sie andererseits eingeräumt habe, dass die Budgetplanung zwischen ihr und ihrem Ehemann oft besprochen worden sei (AS 115). Ebenso unwahrscheinlich sei die Aussage, dass die Abzüge für die Leasingraten nie besprochen worden seien.

Die Vorinstanz habe ihr Urteil offenbar einzig auf den Umstand abgestellt, dass die Berufungsbeklagte angeblich über einen Teil ihres Lohnes nicht frei habe verfügen können. Tatsächlich sei der Berufungsbeklagten stets der volle Lohn überwiesen worden. Über die Aufteilung der Auszahlung sei sie sich nicht nur bewusst, sondern auch damit einverstanden gewesen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei anstandslos der volle Lohn auf ihr Konto bei der [...] ausbezahlt worden.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach von der Klägerin nicht habe verlangt werden können, dass sie sich mittels eingeschriebenem Brief gegen das Arrangement zur Wehr setze, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich des Arbeitsverhältnisses sei sie gehalten, sich wie eine Arbeitnehmerin zu verhalten.

Die Berufungsbeklagte sei mit drei vorehelichen Kindern in die Liegenschaft ihres späteren Ehemannes [...] gezogen. Erwiesenermassen habe sie keinen weiteren Beitrag [als die Lohnauszahlung an den Ehemann] an den Lebensunterhalt der Familie geleistet. Die Lebenshaltungskosten der Familie seien von [...] vom gemeinsam geäufneten «Liegenschaftskonto» getragen worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Berufungsbeklagte nicht gewusst habe, wofür das Geld auf dem «Liegenschaftskonto» verwendet werde.

6. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie und der Verwaltungsrat der Beklagten, [...], seien verheiratet. Sie bedauere das Scheitern der Ehe und wünsche sich ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem ehemaligen Partner.

Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt habe, sei ihr der mündlich vereinbarte Lohn von August 2013 bis Mai 2017 nicht vollständig ausbezahlt worden sei. Die beiden Zeugen [...] und [...] hätten nicht bestätigen können, dass sie mit den gesplitteten Lohnzahlungen einverstanden gewesen sei. Der Zeuge [...] hege einen Groll gegen sie, insbesondere, weil das Ehescheidungsverfahren nach wie vor hängig sei. Es möge zutreffen, dass über das «Liegenschaftskonto» auch Familienaktivitäten bezahlt worden seien. Das ändere nichts an der Tatsache, dass sie über diesen Teil ihres Lohnes nicht frei habe verfügen können. Nur ihr Ehemann habe Zugang zu diesem Teil ihres Lohnes gehabt. Selbst der 13. Monatslohn sei in bar an ihn ausbezahlt worden. Mit diesem Vorgehen sei sie abhängig gemacht worden.

Es wirke grotesk, wenn die Berufungsklägerin vorbringe, sie (die Berufungsbeklagte) verhalte sich widersprüchlich. Diese verhalte sich selber widersprüchlich, wenn sie behaupte, dass sie (die Berufungsbeklagte) monatlich CHF 1'500.00 an die Lebenshaltungskosten habe bezahlen müssen. Gleichzeitig solle sie sich mit CHF 300.00 an den Leasingraten von monatlich CHF 1'000.00 für einen [...] beteiligen haben müssen. Weiter werde behauptet, die Mittel vom «Liegenschaftskonto» seien auch für andere Zwecke verwendet worden. Offenbar gelinge es auch der Berufungsklägerin nicht, alle Abzüge zu substantiieren. Zähle man alles zusammen, komme man auf einen Betrag von mehr als CHF 1'500.00, der von ihrem Lohn hätte abgezogen werden müssen, um alle behaupteten Verpflichtungen zu bezahlen, was widersprüchlich sei. Zutreffend sei, dass ihr Lohn seit der Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2017 vollständig an sie ausbezahlt worden sei.

Widersprüchlich sei auch, dass die Berufungsklägerin sie wiederholt als eine Person darzustellen versuche, die nicht mit Geld umgehen könne, in der Folge aber behaupte, sie habe über sämtliche Transaktionen Bescheid gewusst.

7. B.___ (Berufungsbeklagte) und ihr Ehemann [...] waren bei der A.___ AG (Berufungsklägerin) angestellt. Die Berufungsklägerin steht wirtschaftlich im Eigentum der Schwiegereltern der Berufungsbeklagten und wird auch von diesen geführt. Der Ehemann der Berufungsbeklagten ist neben seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin auch Mitglied des Verwaltungsrats der A.___ AG.

Beide Parteien haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die hier interessierenden Fragen des Arbeitsverhältnisses zwischen B.___ und der A.___ AG nicht mit den familiären Problemen zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann einerseits sowie mit dessen Familie andererseits vermischt werden dürfen. Hier stehen sich die Parteien allein als ehemalige Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin als juristische Person ohnehin eine von den für sie handelnden natürlichen Personen verschiedene Rechtspersönlichkeit hat.

8.1 Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte von Januar 2012 bis Mai 2017 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 50 % und einem Monatslohn von CHF 2'500.00 brutto, bzw. ab Januar 2016 von CHF 2'517.00 bei der Berufungsklägerin in der Administration angestellt war und dadurch einen entsprechenden Lohnanspruch erworben hat. Aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde und ob die Berufungsbeklagte ihre Arbeitszeit eingehalten hat, spielt hier keine Rolle mehr. Streitig ist einzig, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den ihr zustehenden Lohn vollständig ausbezahlt hat.

8.2 Gemäss Art. 323b Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten und, sofern nichts Anderes verabredet üblich ist, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Bei besonderen Umständen kann es zulässig sein, Abrechnungen nur in grösseren Abständen, z.B. Quartalsweise zu erstellen, wenn daraus die monatlichen Betreffnisse und alle Abzüge detailliert hervorgehen. Die Abrechnung muss vollständig und für den Arbeitnehmer verständlich sein. In jedem Fall sind an die Genauigkeit und Vollständigkeit sowie Aussagekraft der Abrechnungen hohe Ansprüche zu stellen (Ullin Streiff/Adrian von Känel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2012, N. 2 zu Art. 323b OR, Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in Oser-Lüchinger/Widmer, [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 2 zu Art. 323b OR). Die Folgen von Unklarheiten hat der Arbeitgeber zu vertreten (vgl. TCJU in RJJ 1997 S. 246, OGerZH in JAR 1989 S. 139 und AGer ZH in JAR 1989 S. 150). So müssen der Brutto- und Nettolohn sowie die Zulagen und Abzüge z.B. für Sozialversicherungen einzeln aufgeführt sein (Jahresbericht AGer BE 1991/92 S. 27). Die bargeldlose Auszahlung des Lohnes ist heute üblich. Mit der Bekanntgabe seines Kontos stimmt der Arbeitnehmer dieser Art der Lohnzahlung konkludent zu. Voraussetzung ist allein, dass der Arbeitnehmer jederzeit über den vollen Lohnbetrag verfügen kann. Von der Pflicht, dem Arbeitnehmer eine detaillierte und verständliche Lohnabrechnung auszustellen entbindet die bargeldlose Lohnzahlung nicht (Streiff/von Känel/Rudolf, a.a.O., N. 3 zu Art. 323b OR).  

8.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie vom Lohn der Berufungsbeklagten monatlich einen Anteil von CHF 1'500.00 auf das «Liegenschaftskonto» ihres Ehemannes ausbezahlt habe. Ausserdem habe sie ihr von Juni 2015 bis März 2016 einen Betrag von CHF 300.00 pro Monat für den Leasingzins eines von ihr und ihrem Mann benutzten [...] abgezogen (Klageantwort BS 10 f.). Abzüge in wechselnder Höhe seien periodisch für die Rückzahlung von Darlehen vorgenommen worden.

Umstritten ist, ob die Parteien (Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte) über die Lohnabzüge und die Drittzahlung Vereinbarungen abgeschlossen haben, bzw. ob die Berufungsbeklagte mit diesem Vorgehen ihrer Arbeitgeberin einverstanden war. Schriftliche Aufzeichnungen existieren darüber trotz der Buchführungspflicht der Berufungsklägerin nicht. Ebenso wenig wurden der Arbeitnehmerin monatlich schriftliche Lohnabrechnungen ausgehändigt, aus denen die Lohnabzüge ersichtlich waren, obwohl der Arbeitgeber gemäss Art. 323b Abs. 1 OR verpflichtet ist, der Arbeitnehmerin monatlich solche auszuhändigen.

Die der Berufungsbeklagten zustehenden Löhne hat die Berufungsklägerin korrekt in der Buchhaltung erfasst und der Mitarbeiterin entsprechende jährliche Lohnausweise ausgestellt.

8.4.1 Es ist für jeden einzelnen Abzug gesondert zu prüfen, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen ist. Beweispflichtig hiefür ist die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin, zumal sie die Lohnauszahlung beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4C.429/2005 E. 4.2, BGE 125 III 78 E. 3.b). Sie trägt folglich das Risiko der Beweislosigkeit.

8.4.2 In der Zeit von 1. Januar 2012 (Stellenantritt der Klägerin) bis zum 31. März 2017 (Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann) wurden nach Angaben der Berufungsklägerin vom Lohn der Klägerin monatlich CHF 1'500.00 abgezogen und auf das als «Liegenschaftskonto» bezeichnete Sparkonto ihres Lebenspartners und späteren Ehemannes bei der [...]bank überwiesen. Die Berufungsbeklagte war weder an diesem Konto berechtigt, noch hatte sie eine Vollmacht, um darüber zu verfügen. Der Restbetrag wurde auf das Lohnkonto der Berufungsbeklagten bei der [...] überwiesen.

Eine Konsultation des fraglichen, auf [...] lautenden Kontos (Urk. 3 der Beklagten) bei der [...]bank zeigt, dass die A.___ AG in der fraglichen Zeitspanne, jeweils um den 25. jeden Monats Beträge zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 darauf einzahlte. Ein Vermerk, dass diese Zahlungen ganz teilweise auf Rechnung im Namen von B.___ erfolgten, fehlt. Mithin ergibt sich aus dem Zahlungsfluss kein Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin.

Dem Lohnkonto der Berufungsbeklagten bei der [...] wurden in der nämlichen Zeit Beträge zwischen CHF 1'006.45 und CHF 1'318.35 (inkl. 3 Kinderzulagen à je CHF 200.00) überwiesen (Urk. 13 der Klägerin). Auf den Lohnabrechnungen (Urk. 3 – 7 der Klägerin) sind keine Abzüge ein Hinweis darauf, dass Teilzahlungen auf mehrere Konti erfolge, vermerkt. Lediglich auf derjenigen von Februar 2017 (Urk. 5 der Klägerin) ist der Abzug von CHF 1'500.00 handschriftlich vermerkt. Ebenfalls fehlen teilweise die Kinderzulagen (Urk. 4 – 7 der Klägerin), obwohl diese bezahlt wurden.

8.4.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Berufungsbeklagte habe während des fünf Jahre dauernden Zusammenlebens mit [...] nie gegen diese Praktik opponiert. Das bestreitet die Berufungsbeklagte. Wie es sich damit verhält kann offenbleiben. Die Berufungsklägerin ist als Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Lohn in bar bzw. auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen (Art. 323 Abs. 1 OR). Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin ihr Lohnkonto bekanntgegeben und damit zu verstehen gegeben, dass sie ihren Lohn auf dieses Konto ausbezahlt haben möchte. Sie muss den Lohn nicht zusätzlich einfordern. Weder der Arbeitgeberin noch einem Dritten (hier dem Ehemann) steht das Recht zu, eine andere Verfügung über die Lohnauszahlung zu treffen. Die Berufungsklägerin hatte folglich keine Kompetenz, die Lohnauszahlung an die Berufungsbeklagte anders zu gestalten als von dieser gewünscht. Sie kann sich folglich nicht auf die angeblich stillschweigende Akzeptanz der Auszahlungspraxis durch die Berufungsklägerin berufen. Die Berufungsklägerin muss eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Drittauszahlung nachweisen. Die Vorinstanz hat mangels schriftlichen Aufzeichnungen die Parteien und mehrere Zeugen dazu befragt.

8.4.4 Die für die Berufungsklägerin handelnde Vizepräsidentin des Verwaltungsrats sagte im Rahmen der Parteibefragung vor der Vorinstanz (Aktenseite, AS 119 ff.) aus, es sei besprochen worden, dass sie (die Berufungsbeklagte) sich mit CHF 1'500.00 an der Miete beteiligen müsse, wenn sie mit diesen Kindern von [...] herunterkomme, (Vgl. Wortprotokoll AS 119, Zeile, Z. 23 ff.). Weiter führte sie auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten nach der Vereinbarung über die Teilzahlung an den Ehemann aus, «das habe sie von ihnen zwei» (gemeint die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann, AS 120, Z. 98) erfahren. Auf die Frage, ob die Klägerin diese Abmachung bestätigt habe, erklärte sie, diese sei damit einverstanden gewesen. Man habe das diskutiert, da die beiden das Haus sonst gar nicht hätten halten können (Zeile 101 f.).

Die Berufungsbeklagte sagte zu diesem Vorgang aus, die Lohnauszahlung sei ihr ein Rätsel gewesen. Sie habe (die Arbeitgeberin) immer wieder darauf angesprochen. Sie habe einfach den Lohn gewollt, der ihr zustehe. Sie habe das mit ihrem Mann besprochen und immer wieder gesagt. Frau […] habe sie gesagt, dass sie keinen Vormund brauche. Sie habe nicht gewusst, wo das hingehe (AS 109, Z 36 – 42). Auf die Frage, wozu sie Zahlungen auf das Konto des Ehemannes bei der [...]bank mit der Bezeichnung «Liegenschaft» von total CHF 84’500.00 geleistet habe, antwortete die Klägerin, das wisse sie nicht. Das sei nicht mit ihr abgemacht worden (AS 110 Z. 78 – 90). Auf Frage, ob sie Frau [...] deswegen angesprochen habe, antwortete sie, sie habe sie sicher konfrontiert. Daran erinnere sie sich. Aber eine klare Antwort habe sie nicht erhalten. Ihrem Mann zuliebe habe sie das akzeptiert (AS 111, Z. 116 – 113). Auf Vorhalt der Lohnabrechnung von Februar 2017 (Urkunde 5 der Klägerin), auf der der Abzug von CHF 1'500.00 zu Gunsten des Liegenschaftskontos vermerkt sei, antwortete sie, dass eben immer willkürlich Beträge abgezogen worden seien. Auf Nachfrage, ob sie das akzeptiert habe, antwortete sie, dass sie sich immer dagegen gewehrt habe (AS 111, Z. 111). Weiter führte sie aus, dass sie gerne zusammen mit ihrem Mann ein Gemeinschaftskonto eingerichtet hätte. Das sei nie zustande gekommen. Frau [...] (Vertreterin der Berufungsklägerin) habe die Finanzen, ihre und diejenigen ihres Ehemannes immer selbst geregelt. (AS. 113, Z. 222 ff.).

Der von der Berufungsbeklagten getrennt lebende Ehemann wurde bei der Vorinstanz als Zeuge zur fraglichen Vereinbarung über die Lohnauszahlung befragt (AS 130 ff.). Auf die Frage, wie der Lohn der Klägerin bezahlt worden sei, antwortete er, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto» und der Rest auf ihr [...]konto geflossen (AS 130, Z. 32). Auf die Frage, ob das eine klare Abmachung gewesen sei, antwortete er ja, das habe sie (die Berufungsbeklagte) so akzeptiert. Man habe das abgemacht, bevor sie gekommen sei.  Auf Frage, ob die Ehefrau bei ihm reklamiert habe, dass sie nicht den gesamten Lohn erhalte, antwortete er, das habe sie nie getan (AS 131, Z. 108 ff.).

Der Treuhänder der Berufungsklägerin und seine Mitarbeiterin wurden ebenfalls als Zeugen zu der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lohnauszahlung befragt. Der Treuhänder bestätigte, dass diese Praxis (Teilauszahlung an den Ehemann) gewählt worden sei, damit die Zahlungen dann gleich darüber (offenbar gemeint das Liegenschaftskonto) hätten abgewickelt werden können (AS 137 Z. 52 ff.). Auf die Frage, ob das so vereinbart worden sei, antwortete er, das wisse er nicht. Er nehme es an, da man es über viele Jahre so gemacht habe. Ob die Berufungsbeklagte Zugriff auf das Liegenschaftskonto gehabt habe, wisse er nicht. Die Mitarbeiterin erklärte, sie habe gesehen, dass der Lohn der Berufungsbeklagten auf zwei verschiedene Konti bezahlt worden sei. Ihr sei erklärt worden, dass ein Teil des Lohnes auf ein Liegenschafts- Mietkonto bezahlt werde. Sie nehme an, dass die Berufungsbeklagte damit einverstanden gewesen sei (AS 42 f., Z. 58 ff.). Sie habe diesbezüglich nie eine Reklamation erhalten.

8.5.1 Die Berufungsklägerin bestätigte, sie habe mit der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann besprochen, dass sie sich beide mit je CHF 1'500.00 an der «Miete» des Hauses beteiligen müssten. Auf die Art der Lohnauszahlung angesprochen, antwortete sie, das habe sie von der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann erfahren. Die Berufungsbeklagte bestreitet eine solche Einigung. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage.

8.5.2 Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 15 ff. ausführlich mit der Aktenlage, der Parteibefragung und den Zeugeneinvernahmen auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin rügt, sie habe aufgrund der Zeugenaussagen [...] und [...] geschlossen, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Teilzahlung auf ein Konto des Ehemannes der Berufungsbeklagten bestanden habe. Vielmehr sei erstellt, dass beide Zeugen davon ausgegangen seien, diese Art der Lohnzahlung sei von der Berufungsbeklagten gewünscht. Diese Interpretation der Zeugenaussagen trifft zu. Indessen haben die Annahmen von Drittpersonen, die nicht in die Entscheidung involviert waren, keinen Beweiswert im Hinblick auf die hier interessierende Frage, ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Der Schluss der Vorinstanz, dass diese Zeugeneinvernahmen im Hinblick auf die hier interessierenden Frage auf das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Erkenntnisgewinn böten, ist daher nicht zu beanstanden.

8.5.3 Die Berufungsklägerin rügt ausserdem, dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von [...] falsch gewürdigt habe. Dieser habe explizit zu Protokoll gegeben, dass die Berufungsbeklagte mit dem Splitting einverstanden gewesen sei (AS 35, [recte 130], Z. 35). Es ist zutreffend, dass der Zeuge auf die Frage, wie der Lohn der Berufungsbeklagten bezahlt worden sei, ausgesagt hat, CHF 1'500.00 seien auf das «Liegenschaftskonto» und der Rest auf das [...]konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden (AS 130, Z. 28 f.). Auf Nachfrage hin bestätigte er, die Berufungsbeklagte habe das akzeptiert (Z. 35). Ausserdem erwähnte er, «das haben wir so abgemacht» (AS 130 Z. 35). Im weiteren Verlauf der Zeugeneinvernahme gab der Zeuge zu Protokoll, dass er nicht in die Administration der Berufungsklägerin involviert sei (z.B. AS 130, Z. 41 ff.: «Ich war angestellt in dieser [...].»). Aufgrund der Zeugeneinvernahme bleibt entgegen der Interpretation der Berufungsklägerin unklar, ob der Zeuge von einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten («haben wir abgemacht») zwischen der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten und ihm selber sprach. Da die Vertreterin der Berufungsklägerin ausgesagt hatte, dass sie von den Eheleuten [...] über diese Vereinbarung informiert worden sei (AS 120, Z. 98) kann das nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Sodann zeigen die Antworten des Zeugen auf die diversen Fragen zur Mittelverwendung im Haushalt [...], dass er in finanziellen Fragen wenig sattelfest ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge, der direkte Nutzniesser dieser Auszahlungspraxis der Berufungsklägerin war, ein eminentes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Frage des «Mietbeitrags» der Berufungsbeklagten mit dem Ehepaar [...] besprochen hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Ehemann sein «Liegenschaftskonto» monatlich über einen Dauerauftrag alimentierte. Vor diesem Hintergrund wäre naheliegend, dass man konkret darüber spricht, weshalb die Errichtung eines analogen Dauerauftrags bei der Ehefrau und hiesigen Berufungsbeklagten nicht in Frage kommt. Die Tatsache, dass das von keinem der Beteiligten erwähnt wurde, spricht dagegen, dass man die Art, wie die Berufungsbeklagte das «Liegenschaftskonto» des Ehemannes bediene, konkret thematisiert hat. Die Feststellung der Vorinstanz, dass selbst die Vertreterin der Berufungsklägerin offen lasse, ob es sich um eine Vereinbarung zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Ehemann um eine solche zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gehandelt habe (Urteil S. 14), ist daher nicht zu beanstanden. Daraus hat die Vorinstanz den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über die Drittzahlung zwischen den Parteien bestanden habe. Entgegen der Meinung der Berufungsklägerin würde sich daran auch nichts ändern, wenn sich die Berufungsbeklagte nicht gegen diese Praxis gewehrt hätte, da sie als Arbeitgeberin die rechtsgültige Lohnauszahlung zu beweisen hat und die Arbeitnehmerin ihren Lohnanspruch nicht verliert, wenn sie sich nicht sofort gegen eine unvollständige Lohnzahlung zur Wehr setzt. Vorbehalten bleiben selbstredend die Bestimmungen über die Verjährung, die hier keine Rolle spielen.

8.5.4 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, das Geld auf dem «Liegenschaftskonto» des Ehemannes der Berufungsbeklagten sei auch zur Finanzierung von Familienaktivitäten verwendet worden. Das habe diese in der Parteibefragung bestätigt. Wofür das Geld des «Liegenschaftskontos» verwendet wurde, ist im Rechtsstreit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin irrelevant. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen keinen Zugriff auf dieses Konto hatte. Somit lag der Entscheid über die Mittelverwendung letztlich immer beim Ehemann – mithin konnte die Berufungsbeklagte folglich auch nach der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin nicht über diesen Teil ihres Lohnes verfügen. Daran ändert auch nichts, dass die Ehegatten gewisse Ausgaben miteinander besprochen haben sollen und auch die Berufungsbeklagte von dem Geld profitierte, da sie letztlich keine Möglichkeit hatte, eine andere Mittelverwendung als vom Ehemann gewünscht durchzusetzen.  

8.6.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Zeuge [...] habe ausserdem bestätigt, dass ihm, wie auch der Berufungsbeklagten, für ein Leasingauto Abzüge vom Lohn gemacht worden seien. Er habe bestätigt, dass auch die Berufungsbeklagte mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert und diese Aussagen ignoriert.

Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 15 f. zum Lohnabzug für den Anteil der Berufungsbeklagten am Leasingzins eines Familienautos geäussert. Sie hielt fest, es sei nachvollziehbar, dass aufgrund der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten ein grösseres Auto notwendig geworden sei. Aus dem Beweisergebnis lasse sich aber nicht eruieren, dass diese tatsächlich ein solches habe leasen/kaufen wollen. Erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin einen Leasingvertrag unterzeichnet habe. Ob auch zwischen den Parteien (Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin) eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei, sei nicht ersichtlich.

8.6.2 Bezüglich des Leasingvertrags für einen [...] führte die Vertreterin der Berufungsklägerin bei der Vorinstanz aus, dass sie diesen abgeschlossen habe, als die Berufungsbeklagte schwanger gewesen sei. Sie habe den Leasingvertrag auf ihren Namen (Namen der Berufungsklägerin) abgeschlossen, da die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann diesen nicht hätten finanzieren können. Sie habe ihnen gesagt, sie müssten sich monatlich mit total CHF 1'000.00 am Leasingvertrag beteiligen. Damit seien sie einverstanden gewesen (AS 123, Z. 229 ff.). Man habe bei [...] einen Anteil von CHF 700.00 und bei der Berufungsbeklagten einen Anteil von CHF 300.00 weggenommen [vom Lohn] (AS 124, Z. 251 ff.). Das habe man so gemacht, weil die beiden auf sehr grossem Fuss gelebt hätten. Die Berufungsbeklagte gab in der Parteibefragung an, dass sie nicht in die Anschaffung des Fahrzeugs involviert gewesen sei. Das habe ihr Mann gemacht, als sie […] erwartet habe. Sie sei nicht gefragt worden. Von diesem Fahrzeug wisse sie gar nichts (AS 113, Z 243 ff.). Der Zeuge [...] sagte dazu aus, Es sei vereinbart worden, dass die Berufungsbeklagte und er je einen Teil der Leasingraten für den [...] bezahlten, er CHF 700.00 und sie CHF 300.00. Er wisse noch, dass er mit den Unterlagen von diesem Auto nach Hause gegangen sei und das mit der Berufungsbeklagten besprochen habe.

Grundsätzlich spricht nichts gegen das von der Berufungsklägerin geschilderte Vorgehen. Notwendig ist jedoch eine klare Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Ob dafür notwendigerweise die im Konsumkreditgesetz (Art. 11 Abs. 2 KKG, SR 221.214.1) vorgesehene Schriftform eingehalten werden muss, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Allein schon aus Beweisgründen ist dieses Vorgehen jedenfalls vorzuziehen.

Die Aussagen der Berufungsklägerin lassen sich so verstehen, dass sie diesen Vertrag mit den Ehegatten [...] B.___, die beide bei ihr beschäftigt waren, besprochen hat und man sich dahingehend geeinigt habe, dass die Berufungsbeklagte monatlich CHF 300.00 an den Leasingzins leiste. Aus der Zeugenaussage von [...] geht hingegen hervor, dass er allein mit der Berufungsklägerin über das Leasing des [...] verhandelt und die Unterlagen des Fahrzeugs anschliessend nach Hause genommen hatte (AS 133, Z 160 ff.). Weiter sagte er aus, dass er das mit der Berufungsbeklagten besprochen habe. Sie sei damit einverstanden gewesen. Die Berufungsbeklagte hat bestätigt, dass sie nicht in die Verhandlungen mit der Berufungsklägerin involviert war. Sie hat hingegen in der Parteibefragung bestritten, dass sie mit ihrem Ehemann über die Anschaffung dieses Fahrzeugs gesprochen und diesem zugestimmt habe (AS 113, Z. 243 f.). Die Berufungsklägerin hat sich offenbar auf die zustimmenden Aussagen des Zeugen verlassen. Ein direktes Gespräch mit der Berufungsbeklagten fand nach den zitierten Aussagen nicht statt. Schriftlich wurde nichts festgehalten, obwohl es hier um ein Geschäft zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin über eine Laufzeit des Leasingvertrags von immerhin 60 Monaten ging (Urk. 5 der Beklagten) und das Geschäft bei ersterer einen buchhaltungsrelevanten Vorgang auslöste.

Die Beteiligung der Berufungsbeklagten am Leasingzins hätte sodann bei dieser wegen der Verrechnung mit dem Lohnanspruch, zu einer um CHF 300.00 tieferen Lohnauszahlung führen müssen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei dieser Sachlage die Lohnzahlung auf das [...]konto der Berufungsbeklagten zwar im Juni 2015 um CHF 200.00 tiefer ausfiel als im Mai 2015. In den Monaten Juli bis Dezember 2015 war die Auszahlung hingegen wieder gleich hoch wie im Mai, bzw. im Oktober sogar um CHF 100.00 höher. In den Monaten Januar bis März 2016 war die Auszahlung aufgrund der gewährten Lohnerhöhung um rund CHF 21.00 höher (Urk. 13 der Klägerin). Ab April 2016 wurde der Leasingvertrag auf eine Drittperson übertragen. Auch die angeblich im Namen der Berufungsbeklagte erfolgte Alimentierung des «Liegenschaftskontos» veränderte sich in dieser Zeit nicht. Diese Tatsache spricht gegen die von der Berufungsklägerin behauptete Vereinbarung über die Beteiligung der Berufungsbeklagten am monatlichen Leasingzins.

8.6.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Zeuge [...] seine Ehefrau gegenüber der Arbeitgeberin vertreten und für sie rechtsgenüglich in das Geschäft und den direkten Lohnabzug einwilligen konnte. Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR kann jemand, wenn er zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliessen. Die Berufungsbeklagte bestreitet, ihren Ehemann zum Abschluss dieses Vertrags mit ihrer Arbeitgeberin ermächtigt zu haben. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB kann zwar jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für laufende Bedürfnisse auch ohne Ermächtigung im konkreten Fall vertreten. Hingegen handelt es sich beim Abschluss eines (Unter-)Leasingvertrags weder um ein laufendes Bedürfnis der Familie im Sinn von Art. 166 Abs. 1 ZGB, noch sollte vorliegend die Familie als Gesamtschuldnerin verpflichtet werden, zumal der Leasingzins nach den Angaben der Berufungsklägerin ausdrücklich, mit unterschiedlichen Anteilen, auf die Berufungsbeklagte und ihren Ehemann aufgeteilt wurde. Sodann konnte der Ehemann im Rahmen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ohnehin nicht in einen direkten Lohnabzug der Ehefrau einwilligen. Die Berufungsklägerin kann sich folglich auch nicht auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes der Berufungsbeklagten berufen. Die Erteilung einer spezifischen Vollmacht bestreitet die Berufungsbeklagte.

8.6.4 Nach dem Gesagten fehlt es auch bezüglich der Verrechnung des Anteils am Leasingzins für den [...] mit dem Lohnanspruch an einem ausdrücklichen konkludenten Einverständnis der Berufungsbeklagten. Insbesondere der fehlende Lohnabzug spricht gegen die behauptete Vereinbarung. Sodann kann hier nicht auf eine stillschweigende Duldung verwiesen werden, zumal eben gar kein Lohnabzug vorgenommen wurde.

8.7 Am Urteil der Vorinstanz ist aus all diesen Gründen nichts auszusetzen. Die von der Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen.

 

III.

1. Nach diesem Verfahrensausgang unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Die jeweils unterlegene Partei trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert, der vorliegend wie von der Vorinstanz festgesetzt bei rund CHF 60'000.00 liegt. Aufgrund des Streitwerts und der Schwierigkeit des Verfahrens sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 3'800.00 festzusetzen. Sie erliegen vollständig auf der Berufungsklägerin.

2. Die Berufungsklägerin hat auch die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 11,5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Unklar ist allerdings, wie die geltend gemachten Auslagen von total CHF 172.50 zustande kamen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat eine Berufungsantwort von insgesamt 6 Seiten und eine Kostennote eingereicht. Neue Urkunden wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite eingereicht. Die Auslagen sind somit ermessenweise mit CHF 20.00 (Porto und Kopien à CHF 0.50 pro Stück) einzusetzen. Die Parteientschädigung ist folglich auf CHF 3'118.00 festzusetzen. Der Staat haftet aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsbeklagten für die Einbringlichkeit von CHF 2’250.95. Im Fall der Zahlung durch den Staat bleiben das Rückforderungsrecht des Staates und das Nachforderungsrecht des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung wird abgewiesen.

2.      Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      Die A.___ AG hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,  für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'118.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'250.95 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Roger Lerf,  im Umfang von CHF 867.10, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

 

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2021 abgewiesen (BGer 4A_186/2021).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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