Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2020.69: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall geht es um ein Eheschutzverfahren, bei dem die Ehefrau und der Ehemann seit Oktober 2000 verheiratet sind und zwei Kinder haben. Nach der Trennung haben sie eine Vereinbarung getroffen, die unter anderem regelt, dass die Ehefrau ab März 2020 keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhalten soll. Allerdings konnte die Ehefrau bis Juni 2020 keine Anstellung finden, was zu einer erneuten Überprüfung der Unterhaltsregelung führte. Das Gericht entschied, dass die Ehefrau weiterhin Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat. Zudem wurde die Rangfolge der Unterhaltsansprüche der Familienmitglieder neu festgelegt. Der Berufungsbeklagte muss nun Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder leisten, wobei die finanzielle Situation und Bedürfnisse jedes Familienmitglieds berücksichtigt werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2020.69 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Zivilkammer |
Datum: | 22.01.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Unterhalt; Beruf; Berufung; Ehefrau; Recht; Apos; Ehegatte; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Ehegatten; Vereinbarung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ehemann; Trennung; Urteil; Einkommen; Kinder; Eheschutz; Berufungsbeklagte; Staat; Tatsache; Über; Haushalt; Stellensuche; Rechtspflege |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 175 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 23 OR ;Art. 276 ZPO ;Art. 276a ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 29 OR ; |
Referenz BGE: | 119 III 314; 132 III 209; 138 III 289; 138 III 385; 138 III 97; 140 III 337; 141 III 376; 142 III 193; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | ZKBER.2020.69 |
Instanz: | Zivilkammer |
Entscheiddatum: | 22.01.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ZK.2021.24 |
Titel: | Eheschutz |
Resümee: |
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2021 Es wirken mit: Oberrichter Müller Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind seit Oktober 2000 verheiratet. Sie sind [...] Staatsangehörige. Seit 2011 leben sie mit den Kindern C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006 in der Schweiz. Der Ehemann hat per 1. Februar 2018 eine Wohnung in [...] gemietet. Das eheliche Domizil in [...] hat er am 1. Februar 2019 endgültig verlassen und lebt seither mit seiner neuen Partnerin in [...]. Die Ehefrau ist Mitte Oktober 2019 nach [...] zurückgekehrt. Sie lebt nun in [...]. Die beiden Söhne leben seit Sommer 2019 unter der Obhut des Vaters. 2. Am 14. Juni 2019 rief der Ehemann das Richteramt Olten-Gösgen um Regelung des Getrenntlebens an. Am 4. Oktober 2019 fand die erste Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit einigten sich die Ehegatten unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters in einer Teilvereinbarung über die Folgen der Trennung. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 01.02.2019 getrennt leben und vereinbaren weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die Ehegatten halten fest, dass sie den Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft an der [...], [...], per 30.09.2019 gekündigt haben und somit auf eine Regelung bezüglich der Benützung der ehelichen Wohnung verzichtet werden kann. 3. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau beabsichtigt wieder zurück nach [...] zu gehen und dort beruflich Fuss zu fassen, werden die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2002, und D.___ geb. 2006, für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die alleinige faktische Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist beim Vater. 4. Auf die Regelung des Kontaktrechts zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des Alters von C.___ verzichtet. 5. Über das Kontaktrecht der Mutter zu D.___ verständigen sich die Parteien mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___ untereinander. Auf eine Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet. 6. Die Gerichtskosten werden halbiert und jede[r] Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten. Für die Dauer des Eheschutzverfahrens schliessen die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen: 1. Die Parteien halten fest, dass der Vater vollumfänglich für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommt (Geldleistung sowie Naturalunterhalt). 2. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Zeit von Oktober 2019 bis und mit Februar 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 zu bezahlen. Ab März 2020 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Allfällige Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Oktober 2019 sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. 3. Der obige Unterhaltsbeitrag des Ehemannes reduziert sich im Umfang des Einkommens der Ehefrau, falls sie ein solches während der in Ziffer 2 vorgehenden Periode erwirtschaftet. Sie wird verpflichtet, dem Ehemann sofort Meldung zu erstatten, sobald sie eine Arbeitsstelle findet. 3. Den Parteien wurde im Anschluss an den Abschluss dieser Vereinbarung eine Widerrufsfrist angesetzt, welche sie unbenutzt verstreichen liessen. Daraufhin genehmigte der a.o. Amtsgerichtstatthalter die Vereinbarung formell am 28. Oktober 2019 und setzte den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum weiteren Verfahrensablauf. In der Folge beantragten beide Parteien die Durchführung einer weiteren Verhandlung, die am 26. Juni 2020 stattfand. Da stellte der Ehemann folgende Anträge: 1. Die Ehefrau sei zu verpflichten, für die beiden Kinder C.___, geb. 2002, und D.___, geb. 2006 monatlich je CHF 200.00 zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Die Ehefrau beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr ab März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 zu bezahlen. 4. Am 2. Juli 2020 erliess die inzwischen zuständig gewordene a.o. Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit 1. Februar 2019 getrennt leben. 2. Der gemeinsame Sohn D.___, geb. 2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 3. Folgende von den Parteien am 4. Oktober 2019 geschlossene Teilvereinbarung wird gerichtlich genehmigt: 1. […] 2. Die Ehegatten halten fest, dass sie den Mietvertrag für die eheliche Liegenschaft an der [...], [...], per 30.09.2019 gekündigt haben und somit auf eine Regelung bezüglich der Benützung der Wohnung verzichtet werden kann. 3. […] 4. Auf die Regelung des Kontaktrechtes zwischen der Mutter und C.___ wird aufgrund des Alters von C.___ verzichtet. 5. Über das Kontaktrecht der Mutter zu D.___ verständigen sich die Parteien mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von D.___ untereinander. Auf eine Konfliktregelung wird vorläufig verzichtet. 6. Die Gerichtskosten werden halbiert und jede Ehegatte trägt seine eigenen Parteikosten. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten. 4. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D.___ im Umfang des Barunterhalts von CHF 658.00 nicht gedeckt ist (Mankofall). 6. Es wird festgestellt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 7. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien: Gesuchsteller CHF 6’776.00 Gesuchsgegnerin CHF 2’132.00 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird festgesetzt auf CHF 5'638.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Nach Abzug der bereits an Rechtsanwältin Dana Matanovic ausbezahlten CHF 3'000.00 (vgl. Verfügung vom 6. April 2020) resultiert ein Saldo von CHF 2'638.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'008.46 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. 10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin Andrea Gfeller, wird festgesetzt auf CHF 4'642.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staate Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. 11. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1‘200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorderhand der Staat Solothurn die Kostenanteile beider Parteien; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. 5. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin) am 31. August 2020 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Ziff. 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Ziff. 6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin, rückwirkend ab 1. März 2020 während der Dauer der Trennung, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'727.00, eventualiter CHF 1'299.00 zu bezahlen. 3. Ziff. 7 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Unterhaltsberechnungen auf folgende Nettoeinkommen der Parteien stützen: Ehemann CHF 6'776.00 Ehefrau CHF 0.00, eventualiter CHF 1'849.00. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ebenfalls am 31. August 2020 stellte sie ein Gesuch um Erhalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 6. Der Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehemann und Gesuchsteller) liess sich am 14. September 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er beantragt: 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 31.08.2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und zwar sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. 7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid bezüglich der hier angefochtenen Ziffern 5 – 7 damit, dass die Parteien seit rund 20 Jahren verheiratet seien und zwei gemeinsame Kinder hätten. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts scheine unwahrscheinlich. Die Ehegatten hätten ein traditionelles Familienmodell gelebt. Der Ehemann habe mit seinem Erwerb die Familie finanziert. Die Ehefrau habe sich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder gekümmert. Sie sei gelernte [...], habe aber nach der Geburt des ersten Kindes nie gearbeitet. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der definitiven Trennung 45 Jahre alt gewesen. Nach der Trennung sei sie nach [...] zurückgekehrt. Derzeit sei sie arbeitslos. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr zuzumuten. Sie sei frei von jeglichen Betreuungspflichten. Anlässlich der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 habe man ausgehandelt, dass sie bis Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Spätestens in diesem Moment habe ihr klar sein müssen, dass sie ab März 2020 eine Anstellung antreten müsse. Seit der Trennung habe sie über ein Jahr Zeit gehabt, um eine solche zu finden. Es sei schwer verständlich, weshalb sie vor November 2019 nicht mit der Stellensuche begonnen habe. Ausserdem wäre ihr zuzumuten gewesen, die Zeit zu nutzen, um zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, etwa Branchenausbildungen. Dementsprechend sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Gemäss Salarium, Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, sei es der Ehefrau möglich, in der Schweiz, in der Region Espace Mittelland, einen Bruttolohn von rund CHF 4'000.00, bzw. netto CHF 3'600.00 zu erzielen. Da sie nun in [...] lebe, sei auf das dortige Lohnniveau abzustellen. In Anwendung des Kaufkraftvergleichs der UBS sei von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2'132.00 am neuen Domizil der Ehefrau in […] auszugehen. 2. Die Berufungsklägerin macht geltend, faktisch sei ihr erst mit Einreichung des Eheschutzgesuchs Mitte Juni 2019 klar gewesen, dass die Trennung tatsächlich vollzogen werden solle. Die eheliche Wohnung hätten sie folglich per Ende September 2019 gekündigt. Bis dahin sei sie damit beschäftigt gewesen, ihre Wohnsituation in [...] zu klären. Mitte Oktober 2019 sei sie umgezogen und habe in November 2019 umgehend mit der Stellensuche begonnen, was mindestens ab Januar 2020 ausreichend belegt sei. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie nie auf ihrem Beruf als [...] gearbeitet habe. Angesichts der von den Parteien gewählten Rollenverteilung sei sie nunmehr rund 18 Jahre keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die aktuelle Arbeitslosenquote in der Region, in der sie lebe, sowie der coronabedingt zusätzlich belastete Arbeitsmarkt führten dazu, dass sie eine längere Übergangsfrist benötige, um sich beruflich integrieren zu können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nur für die Zukunft angerechnet werden könne. Die besonderen Voraussetzungen unter denen ein solches auch rückwirkend angeordnet werden könne, seien vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe ausserdem den massgeblichen Sachverhalt für die Bemessung der Übergangsfrist unvollständig und unrichtig festgestellt. Selbst wenn der Berufungsklägerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte, habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich des erzielbaren Einkommens falsch festgestellt, indem sie die Brutto- und nicht die Nettolöhne miteinander verglichen habe. Bei der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin habe die Vorinstanz bei einem angerechneten 100 % Pensum keine Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass in [...] die Steuern direkt vom Einkommen abgezogen würden. Ohnehin bestehe keine Mankolage, so dass die Steuern bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen seien. Bei korrekter Berechnung des erzielbaren Einkommens und ihres Bedarfs resultiere ein Manko von CHF 878.00. Zudem sei sie zu 1/3 am Überschuss des Berufungsbeklagten zu beteiligen. Aufgrund des resultierenden Überschusses sei Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben. 3. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass man während der Ehe eine klassische Hausfrauenehe geführt habe. Daher sei er bei der Trennung davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin weiterhin die Kinder betreue. Bereits kurz nach der Trennung habe er feststellen müssen, dass die Berufungsklägerin ihren Betreuungspflichten nicht mehr nachkomme und die Söhne sich selbst überlasse. Aufgrund dessen habe er die Obhut über die Söhne beantragt, worauf D.___ zu ihm gezogen sei und er für C.___ eine eigene Wohnung gemietet habe. Mit diesem Vorgehen seien beide Ehegatten einverstanden gewesen. An der ersten Eheschutzverhandlung hätten sich die Ehegatten zudem darauf geeinigt, dass er vollumfänglich für die Kinder aufkomme, der Ehefrau überdies bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag zahle und danach kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe diese Vereinbarung trotz Verwerfungsfrist akzeptiert. Dennoch habe sie bis zum November 2019 zugewartet, bis sie mit der Stellensuche begonnen habe. Würde ihrem Antrag gefolgt, hätte sie eine Übergangsfrist von ganzen zwei Jahren. Das Argument der Corona-Pandemie sei nicht stichhaltig, zumal diese die Wirtschaft erst ab Mitte März 2020 beeinträchtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die von den Parteien vereinbarte Übergangsfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass ihr nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe, sei so nicht richtig. Es sei bereits vorher bekannt gewesen sei, dass sie nur bis zum Februar 2020 einen Unterhaltsbeitrag erhalte. Hingegen verlange sie während laufendem Verfahren rückwirkend einen Unterhaltsbeitrag, was nicht angängig sei, zumal man sich vorgängig über die Unterhaltspflicht geeinigt habe. Nun berechne die Berufungsklägerin einfach den gelebten Bedarf zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten. Sie ignoriere völlig, dass einige dieser Positionen von der Vorinstanz zu Recht gekürzt worden seien. Z.B. würden die Steuern in [...] vom Lohn abgezogen und seien daher nicht zusätzlich zu berücksichtigten. Auch die Krankenkassenkosten seien zu reduzieren. Des Weiteren bemängelt der Berufungsbeklagte diverse Bedarfspositionen in der von der Berufungsklägerin vorgenommenen Bedarfsberechnung, v.a. auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er vereinbarungsgemäss den Bar- und Naturalunterhalt der beiden Söhne, die sich noch in Ausbildung befinden, allein bestreite. Zudem weist er darauf hin, dass die Berufungsklägerin freiwillig und ohne Not nach [...] zurückgekehrt sei. In der Schweiz hätte sie ohne weiteres einen monatlichen Verdienst von CHF 3'600.00 netto erwirtschaften können. Zu erwähnen sei ausserdem, dass sie noch an der Verhandlung vom 4. Oktober 2019 ausgeführt habe, ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'350.00 sei ausreichend, um in [...] leben zu können. Er weise darauf hin, dass sie vor dem Umzug in die Schweiz als Familie über ein Einkommen von umgerechnet CHF 2'727.00 pro Monat verfügt hätten. 4.1 Die Ehegatten sorgen gemäss Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder leistet, namentlich durch Geldzahlung, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder durch Mithilfe im Beruf Gewerbe des andern (Abs. 2). Das gilt auch dann noch, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist. Sind sich die Ehegatten darüber nicht einig, kann der Richter zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages angerufen werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Vorliegend haben die Parteien bis zur Trennung die klassische Rollenteilung gelebt. Die Ehefrau besorgte den Haushalt und betreute die Kinder, während der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging. Mit der Trennung zerfiel dieses Arrangement und die Aufgaben wurden neu verteilt. Nicht nur der Entscheid des Ehemannes zur Trennung, auch derjenige der Ehefrau nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, hatte Konsequenzen für das künftige Leben aller Familienmitglieder. Mit der Trennung der Ehegatten wurde die Ehefrau von der Haushaltführung für den Ehemann entlastet und gewann so Kapazität, um sich wieder im Erwerbsleben zu integrieren. Aufgrund des Alters des jüngeren Sohnes bei der Trennung, wäre ihr ein 50 % Pensum und ab August 2020, nach seinem Übertritt in die Oberstufe, ein solches von 80 % zugemutet worden, hätte sie nach der Trennung weiter die Kinder betreut. Nun hat der Entscheid der Ehefrau, nach der Trennung nach [...] zurückzukehren, dazu geführt, dass die beiden Söhne, fortan nicht bei ihr, sondern beim Vater leben. Aufgrund dessen wurde die Ehefrau auch von den Betreuungspflichten für die Söhne entbunden und kam somit in die Situation, sich umgehend wieder zu 100 % ins Erwerbsleben integrieren zu können und müssen. Das ist unbestritten. 4.2 Im Streit steht der Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch im Eheschutzverfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2009 E. 4.2.4 publ. in: FamPra.ch 2010 S. 669, vgl. auch Urteile 5A_376/2011 E. 3.3 und 5A_239/2017 E. 2.1). Die Eigenversorgung geht jedenfalls dem Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten vor. Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bildet im Eheschutzverfahren Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.1; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1, S. 386; 130 III 537 E. 3.2 S. 541; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019, E. 3.3). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97; E. 2.2 S. 98 f; Urteil 5 A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 138 III 385 E. 3.1 S. 387, 128 III 65 E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe angeht (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ist freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318). Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 E. 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 708). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass die Ehefrau während der Dauer der Trennung aufgrund der ehelichen Beistandspflicht grundsätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt selber zu finanzieren. Andererseits ist sie gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Unterlässt sie das, so riskiert sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. 4.3.1 Die Ehegatten haben am 4. Oktober 2019 unter Mithilfe des a.o. Amtsgerichtsstatthalters eine Vereinbarung über die Folgen der Trennung abgeschlossen. Darin haben sie unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vereinbart, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'315.00 bezahle und ab März 2020 kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Mithin hat die Ehefrau ab März 2020 auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Es stellt sich daher die Frage nach der Bindungswirkung des Verzichts auf Unterhalt ab März 2020. In der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 regelten die Parteien den Ehegattenunterhalt während der Dauer des Eheschutzverfahrens für die Zeit ab Oktober 2019. Ab Februar 2020 hat die Ehefrau auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Weder ist ein Vorbehalt angebracht worden, noch hat man vereinbart, dass man zu einem späteren Zeitpunkt die Situation neu bewerten werde. Vor diesem Hintergrund ist materiell von einer abschliessenden Vereinbarung für die Dauer des Eheschutzverfahrens auszugehen, die in einem formell in Rechtskraft erwachsenen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme genehmigt wurde. 4.3.2 Ebenso wie über die finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können im Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) Vereinbarungen über die Unterhaltsregelung abgeschlossen werden. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_688/2013 vom 14. April 2014 und 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 [betreffend Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen]). (...) Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Es gelten hier dieselben Restriktionen wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonvention umschrieben hat (Urteil 5A_688/2013 und 5 A_187/2013 E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum Tragen. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB angepasst werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen, zu denen Eheschutzmassnahmen zählen, dann aufgehoben abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen beziehungsweise sich nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2015, E 3.1 und 5A_555/2013 E. 3.1). 4.3.3 Die Parteien gingen beim Abschluss der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 davon aus, die Ehefrau werde bis zum März 2020 eine Anstellung finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt selbstständig würde finanzieren können. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau nach wie vor nicht selber finanzieren kann, ist zweifellos eine wesentliche Tatsache, ohne die die Ehefrau nicht auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hätte. Aufgrund dessen ist die Abänderung der Eheschutzverfügung vom 28. Oktober 2019 zu prüfen und gegebenenfalls der Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach dem Wegfall des am 4. Oktober 2019 vereinbarten Ehegattenunterhalts festzusetzen. 4.3.4 Voraussetzung für die Abänderung der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 ist nach dem Gesagten kumulativ, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse dauerhaft wesentlich geändert haben. Die Dauerhaftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Ehefrau trotz nachgewiesenen Suchbemühungen bis im Juni 2020 keine Anstellung gefunden hat. Die Ehefrau macht geltend, sie habe erst mit der Einreichung des Eheschutzgesuchs realisiert, dass die Trennung Tatsache werde. Auch habe sie sich zurück in [...] vorerst auf die Wohnungssuche konzentriert, was sich bereits als überaus schwierig herausgestellt habe. Bereits ab November 2019 habe sie mit der Stellensuche begonnen, was mindestens ab Januar 2020 auch belegt sei. Während den Feiertagen zwischen Mitte Dezember und Mitte Januar 2020 sei der Stellenmarkt wegen der Feiertage praktisch still gestanden. Knapp zwei Monate später sei das öffentliche Leben zufolge des Lockdowns praktisch zum Erliegen gekommen. Voraussetzung für die Abänderung der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bzw. der Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist der Eintritt einer erheblichen Veränderung. Soweit sich die Berufungsklägerin in ihrer Rechtschrift auf Tatsachen bezieht, die bereits beim Abschluss der Vereinbarung bekannt bzw. vorhersehbar waren, können diese von Vornherein keine wesentliche Veränderung begründen. Das gilt vorliegend insbesondere für die Tatsache der Absehbarkeit der Trennung der Ehegatten (die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung längst vollzogen war), der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und den «Stillstand» des Arbeitsmarkts über die Weihnachtstage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 E. 5.2). Diese Tatsachen waren beim Abschluss der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 bekannt und mussten dort berücksichtigt werden. Angesichts der ehelichen Rollenteilung sind die ehebedingten Nachteile der Ehefrau bei der Stellensuche der Ehefrau zwar evident. Indessen hat sich daran zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 nichts geändert. Aufgrund dessen kann die unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht abgeändert werden. Auch wenn sich diese Tatsache vielleicht bei der Stellensuche mehr auswirkt als gedacht. Es verbleibt somit der geltend gemachte Einbruch des Stellenmarkts im Frühling 2020 infolge des Lockdowns wegen des Coronaausbruchs. Die Berufungsklägerin hat nachgewiesen, dass die Arbeitslosigkeit noch im Juli 2020 im Kreis [...], wo sie lebt, um 10 % höher lag als im Vorjahresmonat, während dem insgesamt 25,8 % weniger Stellen frei waren als im Vorjahresmonat (Berufungsbeilage 5). Ein solcher Einbruch im Arbeitsmarkt wirkt sich wesentlich auf die Stellensuche aus und konnte im Oktober 2019 auch nicht vorhergesehen werden. Die Veränderung ist auch dauerhaft, zumal sie im Zeitpunkt der Geltendmachung bei der Vorinstanz bereits seit rund 4 Monaten andauerte und notorischerweise bis heute andauert. 4.3.5 Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau hätte ihre Chancen auf eine Anstellung verbessern können, wenn sie früher mit der Stellensuche begonnen hätte. Sie habe ihre diesbezüglichen Pflichten vernachlässigt, indem sie erst ab Januar 2020 ausreichende Suchbemühungen nachweisen könne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Unterhaltsvereinbarung vom 4. Oktober 2019 datiert. Viel Zeit hat die Ehefrau also nicht verloren, wenn sie nach ihren Angaben im November 2019 mit der Stellensuche begonnen hat. Dem Ehemann ist aber zuzustimmen, dass die Suche normalerweise umso früher zum Erfolg führt, je früher man damit beginnt. Indessen werden die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch einen früheren Suchbeginn weder besser noch schlechter. Dass vorliegend die Coronapandemie dazwischen kommen würde, konnte niemand vorhersehen. Aufgrund dessen wurden nicht nur weniger Stellen ausgeschrieben, sondern es haben auch mehr Menschen ihre Anstellung verloren. Aus diesem Grund steht keineswegs fest, dass die Situation der Berufungsklägerin heute anders wäre, wenn sie bereits früher mit der Stellensuche begonnen und allenfalls noch vor Beginn der Pandemie eine Anstellung gefunden hätte. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass sich der Lockdown und die Pandemie erst ab ca. März 2020 auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt habe, trifft zu. Da es hier aber gerade um den Unterhalt ab März 2020 geht, kann er daraus nichts für sich ableiten. Nach dem oben ausgeführten kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB nach wie vor Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, sofern sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die Ehefrau hat nach den Akten glaubhaft gemacht, dass sie bisher trotz Suchbemühungen seit November 2019 keine Anstellung gefunden hat. Dass diese, soweit sie ab Januar 2020 belegt sind, quantitativ und qualitativ ausreichend sind, wird nicht bestritten. Die Einschätzung der Parteien, dass die Ehefrau bis März 2020 eine Anstellung werde antreten können, hat sich aufgrund der durch die Pandemie veränderten Arbeitsmarktsituation nicht verwirklicht. Das ist nach dem gesagten glaubhaft. Der Abänderung der Verfügung vom 28. Oktober 2019 steht daher grundsätzlich nichts entgegen. 4.4 Die Berufungsklägerin macht ausserdem geltend, dass ihr Unterhaltsbeitrag demjenigen des im Lauf des Verfahrens (am [...] 2020) volljährig gewordenen Sohnes C.___ vorgehe. Das Gesetz regelt in Art. 276a ZGB lediglich die Rangfolge von Unterhaltsbeiträgen an unmündige Kinder und mündige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden. Demnach geht der Unmündigenunterhalt anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann davon abgesehen werden, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht sodann der Ehegattenunterhalt demjenigen des mündigen Kindes vor (BGE 132 III 209 E. 2.3; Urteil 5A_238/2013 E. 3.2; 5A_321/2016 E. 6.2). Hingegen haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, auch über die Mündigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, für den Unterhalt eines mündigen Kindes aufzukommen. Vorliegend ist der Sohn C.___ erst während laufendem Verfahren volljährig geworden. Über seinen Unterhaltsanspruch ist daher ebenfalls in diesem Verfahren zu entscheiden. Dabei ist die Rangfolge der Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen soweit Mündigenunterhalt zur Diskussion steht und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um sämtliche Ansprüche zu decken. Nach dem Gesagten ist in erster Linie der Bedarf des Unterhaltspflichtigen, dann derjenige des unmündigen Sohnes D.___, derjenige der Berufungsklägerin und schliesslich derjenige des mündigen Sohnes C.___, der sich nach wie vor in einer Erstausbildung befindet, zu decken. Bis zum 18. Geburtstag von C.___ sind die Unterhaltsansprüche beider Söhne gleichgestellt. 5.1 Die Parteien hatten sich in der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 auf einen konkreten Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau geeinigt. Es stellt sich deshalb hier die Frage, ob auf den damals vereinbarten Unterhaltsbeitrag abgestellt werden kann, ob dieser neu zu berechnen ist, nachdem die damalige Vereinbarung aufgrund der neuen Tatsachen abzuändern ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Neufestsetzung [der Kinderalimente] die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisieren sind, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (BGE 137 604 E. 4.1.1 und 4.1.2). Das gilt nach der Praxis des Bundesgerichts auch bei der Abänderung des Ehegattenunterhalts (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1 und 141 III 376 E. 3.3.1). Vorliegend bedeutet das, dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist, zumal der Vereinbarung keine Bedarfsberechnung beiliegt und somit nicht klar ist, gestützt auf welche Grundlagen diese abgeschlossen wurde. 5.2 Auszugehen ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen und Bedarf des Pflichtigen. Nur ein allfälliger Überschuss steht für den Unterhalt der Berechtigten zur Verfügung. Der Berufungsbeklagte bezieht aktuell aus Krankentaggeldern unbestrittenermassen ein Einkommen von CHF 6’776.00 netto pro Monat. Belegt ist dieses Einkommen nicht. Ausserdem bezieht er die Familienzulagen von total CHF 450.00 (CHF 200.00 Kinderzulage für D.___ und CHF 250.00 Ausbildungszulage für C.___). Die Ehefrau ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Sie hat kein Einkommen. Derzeit bezieht sie Sozialhilfe. Der Sohn C.___ macht seit Sommer 2018 eine Lehre als [...]. Seit August 2020 ist er im dritten Lehrjahr und verdient brutto CHF 900.00 (vorher CHF 700.00) pro Monat. Hinzu kommen eine Leistungsprämie von bis zu 40 % (anzurechnen ist eine durchschnittliche Prämie von 20 %) und ein 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 7, Urk. 3 des Ehemannes). Ein Drittel des Nettolohnes (900 x 13 :12 + 180 ./. 7 % Sozialleistungen : 3) von ca. CHF 358.00, sind ihm als Einkommen anzurechnen. Der Sohn D.___ geht noch zur Schule. 5.3.1 Der Bedarf des Berufungsbeklagten beläuft sich auf CHF 2'794.00 (Grundbetrag [Konkubinat mit Kind] CHF 1'000.00, Mietanteil CHF 1’046.00 [ohne Anteil D.___], obl. Krankenkasse CHF 253.00, Anteil Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Auslagen für Stellensuche CHF 100.00, laufende Steuern ca. CHF 345.00) pro Monat. Aus den Akten geht nicht hervor, seit wann der Berufungsbeklagte mit seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammenlebt. Der Mietvertrag für die aktuell gemeinsam bewohnte Dreizimmerwohnung läuft seit dem 1. Februar 2018, mithin seit bald 3 Jahren. Wann die Lebenspartnerin eingezogen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Lebenspartnerin wurde bis zur Berufungsantwort nicht thematisiert. Der Berufungsbeklagte hat auch keine Beweismittel dafür offeriert, wann diese begründet wurde. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, vom äusseren Anschein des Konkubinats abzuweichen. Wie die Vorinstanz ist daher von einem Konkubinat des Berufungsbeklagten auszugehen und die daraus resultierenden Ersparnisse der Lebenskosten sind zu berücksichtigen. 5.3.2 Die nachgewiesenen Lebenskosten der Ehefrau in [...], betragen umgerechnet rund CHF 1'600.00 (red. Grundbetrag CHF 950.00 [gemäss Rechnung Berufungsklägerin], Mietanteil CHF 234.00 [Urk. 4 der Ehefrau], Krankenversicherung CHF 135.00 [Urk. 3 der Ehefrau], Auslagen für Stellensuche CHF 80.00, Steuern […] ca. 200.00) pro Monat. Dabei wird, wie die Vorinstanz, von einem Preisniveau von rund 80 % im Vergleich zur Schweiz ausgegangen soweit die konkreten Auslagen nicht bekannt sind. Auslagen in Euro wurden zu einem Wechselkurs von 1.08 des Euro gegenüber dem Schweizer Franken umgerechnet (https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/euro-schweizer-franken; besucht am 15.12.2020). 5.3.3 Der monatliche Bedarf von C.___ beläuft sich auf CHF 2'011.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete CHF 1'150.00, obl. Krankenkasse CHF 61.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Verpflegung CHF 100.00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sohn zwar in einer eigenen Wohnung lebt, nach den Ausführungen des Berufungsbeklagten aber in den Familienverband des Vaters eingebunden ist (Aktenseite, AS 108). Es ist daher praxisgemäss trotz Erreichens der Volljährigkeit von einem Grundbetrag von CHF 600.00 auszugehen. Die Wohnung von C.___ ist aufgrund der mitvermieteten Möblierung vergleichsweise teuer. Die Ehegatten haben diesem Arrangement jedoch mindestens konkludent zugestimmt. Unbestritten ist, dass der Sohn Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung hat. Die übrigen geltend gemachten Auslagen sind belegt. 5.3.4 Der Bedarf von D.___ beläuft sich auf CHF 880.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Mietanteil CHF 214.00 [17 % von CHF 1'260.00], obl. Krankenkasse CHF 66.00) pro Monat. 5.4 Dem Familieneinkommen von CHF 7'584.00 (Ehemann CHF 6'776.00, C.___ CHF 608.00, D.___ CHF 200.00) steht folglich ein familienrechtlicher Bedarf von CHF 7’285.00 gegenüber. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf die Deckung ihres Bedarfs von CHF 1'600.00 und einen Anteil am Überschuss von CHF 100.00 (1/3). Es resultiert somit rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'700.00. Einen allfälligen eigenen Verdienst hat sich die Ehefrau an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Sie hat den Ehemann unverzüglich zu informieren sobald sie ein eigenes Einkommen erzielt. 6. Streitig ist weiter der Beginn der Zahlungspflicht. Die Ehefrau hat den erneuten Antrag auf Unterhalt erstmals am 26. Juni 2020 gestellt. Bis dahin galt die Vereinbarung vom 4. Oktober 2019. Der Ehemann hält dafür, dass sie während laufendem Verfahren keine rückwirkende Anpassung der vorsorglichen Massnahme verlangen könne. Das trifft zu. Das Bundesgericht hat entschieden, dass vorsorgliche Massnahmen nur ex-nunc, d.h. für die Zukunft abgeändert werden können (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4 und BGE 142 III 193 E. 5.3). Der Ehefrau kann somit erst ab dem 26. Juni 2020 erneut ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, zumal sie mit der Vereinbarung vom 4. Oktober 2019 ab März 2020 ausdrücklich auf einen solchen verzichtet hatte. 7. Die Vorderrichterin hat in Ziffer 5 des Dispositivs festgehalten, dass der Bedarf von D.___ um CHF 658.00 nicht gedeckt sei. Dieser Punkt ist aufzuheben. Der Barbedarf von D.___ wird durch den Vater gedeckt, obwohl dieser bereits den gesamten Naturalunterhalt leistet. Gemäss Art. 276 Abs. 2 i.V.m. 278 ZGB stehen verheiratete Eltern gemeinsam in der Pflicht, die Kinder gebührend zu unterhalten. Solange die barunterhaltspflichtige Mutter nicht in der Lage ist, für D.___ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, muss der Vater auch dafür aufzukommen, sofern er dazu in der Lage ist. Hingegen bleibt die Mutter in der Pflicht und sobald sie zur Zahlung in der Lage ist, kann die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags verlangt werden. Diese Ziffer ist daher ersatzlos aufzuheben. III. 1. Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Beide sind ausgewiesen prozessarm (Art. 117 lit. a ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand ist daher auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Das drängt sich hier auf, zumal die Berufungsklägerin vorgängig ausdrücklich auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hatte und der Ehemann einen erheblich grösseren Beitrag an die ehelichen Lasten leistet. Es rechtfertigt sich daher auch die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu halbieren bzw. wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Die Vertreterin der Berufungsklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Abzuziehen sind 0,25 Stunden für Studium Urteil etc. die bereits von der Vorinstanz entschädigt wurden. Die unentgeltliche Kostennote wird auf CHF 2'132.25 festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF 735.05 gemäss Art. 123 ZPO sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Die Vertreterin des Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 11 Stunden geltend. Das ist ebenfalls noch akzeptabel. Die unentgeltliche Kostennote wird festgesetzt auf CHF 2'148.00, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Betrag von CHF 961.85 gemäss Art. 123 ZPO sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 bis 7 des Urteils der a.o. Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen werden aufgehoben. 2. Sie lauten neu wie folgt: 5. aufgehoben 6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 26. Juni 2020 für die Dauer der Trennung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen. 7. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich auf folgende, monatliche Nettoeinkommenszahlen der Parteien: Gesuchsteller CHF 6'776.00 Gesuchsgegnerin CHF 0.00 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten durch den Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Andrea Gfeller, CHF 2'132.25 und an Rechtsanwältin Dana Matanovic, CHF 2'148.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsvertreterinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Andrea Gfeller, CHF 735.05 und für Rechtsanwältin Dana Matanovic, CHF 961.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Trutmann |
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