Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2023.4: Verwaltungsgericht
Die Klägerin fordert von der Solothurner Spitäler AG eine Entschädigung für Fahrspesen im Zusammenhang mit Pikettdiensten. Die Beklagte lehnt die Forderung ab und argumentiert, dass der Gesamtarbeitsvertrag alle Vergütungen und Auslagen für Pikettdienste abschliessend regelt. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Klage abgewiesen wird, da der GAV keine zusätzliche Entschädigung vorsieht. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 1'500.00, die die Klägerin tragen muss. Die Parteientschädigung für die Beklagte wird auf CHF 5'000.00 festgesetzt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWKLA.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 31.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Auslagen; Pikettdienst; Arbeitsort; Vergütung; Pikettdienste; Klage; Wohnort; Regelung; Bestimmungen; Arbeitszeit; Arbeitsweg; Piketteinsätze; Beklagten; Spesen; Dienstfahrt; Zeitzuschlag; Person; Verwaltungsgericht; Auslagenersatz; Spesenentschädigung; Dienstreise; Ausführung; Personal; Minuten; Piketteinsätzen; Dienstfahrten |
Rechtsnorm: | Art. 327a OR ;Art. 59 ZPO ; |
Referenz BGE: | 142 V 402; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VWKLA.2023.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 31.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2023.119 |
Titel: | Forderung aus Arbeitsvertrag |
Resümee: |
Urteil vom 31. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen A.___ vertreten durch Kim Wysshaar, Rechtsanwältin, Klägerin
gegen
Solothurner Spitäler AG, vertreten durch Marc Ph. Prinz, Rechtsanwalt, Beklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Klägerin), wohnhaft in [...], ist seit 1. Dezember 2021 als [...] bei der Solothurner Spitäler AG (nachfolgend: Beklagte) öffentlich-rechtlich angestellt. Ihr Arbeitspensum beträgt 80 % (seit 1. Januar 2022). Sie leistet ihren Angaben zufolge regelmässig Piketteinsätze. Am 26. Januar 2023 reichte sie eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 568.40 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf die folgenden Beträge: - CHF 81.20 ab dem 01.04.2022 - CHF 81.20 ab dem 01.06.2022 - CHF 40.60 ab dem 01.07.2022 - CHF 81.20 ab dem 01.08.2022 - CHF 40.60 ab dem 01.09.2022 - CHF 40.60 ab dem 01.11.2022 - CHF 81.20 ab dem 01.12.2022 - CHF 121.80 ab dem 01.01.2023 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Beklagten.
Die Klägerin fordert mit dem Betrag von total CHF 568.40 die Erstattung von Fahrspesen für die Zeit vom 5. März 2022 bis 31. Dezember 2022. Gemäss Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR. 220) habe sie Anspruch auf Ersatz der durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes vom Arbeitsort sei es ihr unmöglich, zu den Piketteinsätzen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen.
2. Die Beklagte stellt in ihrer Klageantwort den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin regle der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) die Vergütung und den Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten abschliessend. Gemäss dem GAV sei keine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen für Pikettdienste am gewöhnlichen Arbeitsort geschuldet.
3. Mit Verfügung vom 13. März 2023 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die von den Parteien eingereichten Urkunden und wies die übrigen Beweisanträge ab. Gleichzeitig nahm er in Aussicht, ohne anderslautenden Gegenbericht einer Partei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Klägerin ersuchte hierauf um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Klageantwort. Antragsgemäss wurde ihr diese Frist gewährt, worauf sie am 29. März 2023 eine Replik einreichte. Am 18. April 2023 folgte die Duplik der Beklagten. Die Klägerin nahm am 21. April 2023 dazu Stellung. Am 22. und 26. Mai 2023 reichten die Parteien ihre Kostennoten ein.
3. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte am 3. Mai 2023 fest, dass keine Partei die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat und das Urteil ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt wird. Gestützt auf § 63bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist in diesem Sinne zu verfahren und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Klägerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten. Das Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals wird im Wesentlichen durch das Gesetz über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1), die Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV, BGS 126.31) und den GAV geregelt. Die Bestimmungen dieser Erlasse gelten auch für das Personal des kantonalen Spitals (§ 2 Abs. 1 StPG, § 18 PRV, § 5 Abs. 1 GAV). Gemäss § 19 Abs. 1 PRV vollzieht die Solothurner Spitäler AG das Personalrecht unter Vorbehalt der §§ 20 - 25 der Verordnung selbständig.
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind vermögensrechtlicher Art. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten öffentlichen Funktionären einerseits und dem Staat anderseits entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 VRG sinngemäss anzuwenden ist, sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.
2.1 Umstritten ist, ob die Beklagte der Klägerin die Autokosten von ihrem Wohnort zum Arbeitsort und zurück ersetzen muss, wenn sie diesen Weg aufgrund eines Piketteinsatzes auf sich nehmen muss. Die Entschädigung für Pikettdienste ist unter dem Titel «Vergütung für inkonveniente Dienste» in § 141 ff. GAV geregelt. Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag von 20 % gewährt (§ 143 GAV). Für Arbeiten von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sowie am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr besteht ein Anspruch auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde (§ 144 GAV). Während der gesamten Dauer des Pikettdienstes besteht Anspruch auf eine Geldzulage von 2.50 Franken pro Stunde für das Bereithalten (§ 145 lit. b GAV). Ein Einsatz gilt als Arbeitszeit ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr (§ 146 Abs. 1 lit. b GAV). Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr am Samstag, am Sonntag an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und die Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt (§ 146 Abs. 2 GAV).
2.2 Unter dem Titel «Spesenentschädigung» normiert der GAV in § 147 ff. die Vergütung von Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen erwachsen. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (§ 160 Abs. 1 GAV). Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet (§ 160 Abs. 2 GAV).
2.3 Der Pikettdienst ist auch Gegenstand einer internen Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten. Danach werden die Wegzeiten bei Abruf aus einem Pikettdienst nach maps.google.ch mit einem Zeitzuschlag von 20 Minuten - je 10 Minuten vor und nach jedem Piketteinsatz - berechnet. Der Zeitzuschlag von 20 Minuten kommt allen zugute, das heisst insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem regulären Wohnort, sondern im Personalhaus übernachten, damit sie rechtzeitig vor Ort eintreffen können (Interne Regelung Zeitwirtschaft vom 15. Januar 2019, Ziff. 3.11.6).
3.1 Die Klägerin führt in ihrer Klage aus, pro Piketteinsatz würden ihr pauschal 20 Minuten für die An- und Rückreise als Ersatz für die Spesenentschädigung gutgeschrieben. Effektiv entstünden ihr pro Piketteinsatz aber Benzinspesen in der Höhe CHF 40.60. Mit der aktuellen Lösung überwälze die Beklagte die effektiven Benzinspesen (recte wohl: Fahrspesen) in Höhe von CHF 40.60 pro Piketteinsatz auf sie. Die effektiven Reisespesen könnten nicht mit einem Zeitzuschlag abgegolten werden, handle es sich doch bei der Arbeitszeit einerseits und der Auslagenentschädigung anderseits um zwei unterschiedliche Ansprüche. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen und fehlenden gesetzlichen Bestimmungen im GAV finde betreffend die Frage der Auslagenersetzung beim Pikettdienst das Obligationenrecht Anwendung. Nach Art. 327a OR habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Bestimmung in Art. 327a OR sei relativ zwingend und es dürfe davon zum Nachteil der Arbeitnehmenden weder durch Abrede noch durch Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden. Aufgrund des im konkreten Fall eingeschränkten Angebots des öffentlichen Verkehrs sei sie zur Ausführung der Piketteinsätze zwingend auf das Privatfahrzeug angewiesen. Es gehe nicht an, dass sie auf den durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagenersatz unter unzulässiger Berufung auf den Zeitzuschlag verzichte, zumal es sich um zwei separat zu beurteilende Ansprüche handle. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass der beschlossene Zeitzuschlag von 20 Minuten allen zugutekomme, das heisst insbesondere auch denjenigen, die nicht an ihrem regulären Wohnort, sondern im Personalhaus übernachteten. Daraus gehe klar hervor, dass der Zeitzuschlag von 20 Minuten nicht dafür gedacht sei, die effektiven und notwendigen Reisespesen zu ersetzen.
3.2 Die Beklagte entgegnet in der Klageantwort, die Regelungen von § 141 ff. GAV zur Vergütung von Pikettdiensten seien abschliessend und würden jede weitere Vergütung - inklusive Auslagenentschädigung - für Pikettdienste ausschliessen. Die Regelungen betreffend Auslagen beziehungsweise Spesenentschädigung fänden auf Pikettdienste im Spital keine Anwendung, da der normale Arbeitsweg auch bei Pikettdiensten keinen Sonderaufwand darstelle, sondern zur gewöhnlichen Arbeitsleistung notwendigerweise dazugehöre. Das sei seit jeher und auch schon vor Einführung des GAV ständige Praxis bei ihr und im gesamten Spitalsektor, was sie in ihren Reglementen denn auch verschriftlicht habe. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Eine Auslagenentschädigung sei aber auch nach den Regelungen des GAV über die Spesenentschädigungen nicht geschuldet. Aufgrund des Wortlauts von § 160 Abs. 2 GAV sei klar, dass selbst bei - im Gegensatz zu Piketteinsätzen aussergewöhnlichen – Dienstfahrten die Strecke des Arbeitswegs zwischen Wohnort und gewöhnlichem Arbeitsort eben gerade nicht entschädigt werde. Dasselbe würde auch im Privatrecht nach dem von der Klägerin angeführten, vorliegend aber nicht anwendbaren, OR gelten. Auch nach den Bestimmungen des OR sei der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht von der Arbeitgeberin zu bezahlen. Im Übrigen seien Pauschalierungen mit Kilometergeld durchaus üblich. Alternativ könnten solche Spesen auch durch Zuschlag zum Stundenlohn pauschal vergütet werden. Auch bei ihr würden Pikettdienste durch verschiedene Lohn- und Zeitzuschläge und durch die Anrechnung der Arbeitszeit abschliessend entschädigt. Die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort sei aber stets als nicht zu entschädigende Privatfahrt zu werten.
3.3 Die Klägerin bestreitet in ihrer Replik die Ausführungen der Beklagten. Der GAV regle die Vergütung und den Auslagenersatz für Pikettdienste und Dienstfahrten nicht abschliessend. Nach OR sei eine zusätzliche Abgeltung von Fahrspesen bei Piketteinsätzen auch an den üblichen Arbeitsort geschuldet, sofern es sich beim Arbeitsweg wie vorliegend um Arbeitszeit handle. Aus dem Aufbau des GAV erhelle, dass die Vergütung für inkonveniente Dienste einen zusätzlichen Lohnbestandteil regle und sich nicht auf Auslagen beziehe. Es handle sich um eine Vergütung für die mit dem Pikettdienst verbundenen Unannehmlichkeiten, mithin der eingeschränkten Freizeitgestaltung, den zusätzlichen psychischen Belastungen und der damit verbundenen gemilderten Lebensqualität. Diese Vergütung sei Lohnbestandteil und nicht Spesenentschädigung. Die Regelungen des GAV zur Spesenentschädigung enthielten keine Ausführungen zum Pikettdienst. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Spesenregelung beim Pikettdienst im GAV abschliessend geregelt worden sei. Mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen gelange deshalb das OR zur Anwendung. Da gemäss Art. 15b Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) der zurückgelegte Arbeitsweg im Pikettdienst Arbeitszeit darstelle, habe dies eine damit verbundene Entlöhnung beziehungsweise Spesenentschädigung zur Folge. Die von der Beklagten angerufene Bestimmung von § 160 GAV könne nicht direkt auf den Arbeitsweg bei Piketteinsätzen übertragen werden. Sollte davon ausgegangen werden, der GAV regle die Frage des Auslagenersatzes bei Pikettdiensten abschliessend, gelte der Arbeitsweg bei Pikettdiensten als Dienstfahrt im Sinne von § 160 Abs. 2 GAV und sei daher zu entschädigen.
3.4 Die Beklagte bekräftigt in der Duplik ihren Standpunkt, dass im GAV sowohl das Thema Vergütung von Piketteinsätzen als auch die Vergütung von Auslagen abschliessend seien. Entsprechend bestehe für eine Anwendung des OR von vornherein kein Raum. Die Parteien des GAV hätten unter der Überschrift "Vergütung für inkonveniente Dienste" den Pikettdienst bezüglich Behandlung als Arbeitszeit und Vergütung inkl. Auslagenentschädigung abschliessend geregelt. Das dortige Fehlen einer Regelung über die Auslagenentschädigung beim Pikettdienst stelle ein qualifiziertes Schweigen dar. Die einzig vorstellbaren Auslagen für die ausschliesslich im Spital stattfindende Arbeit bei Pikettdiensten, nämlich Auslagen für den Arbeitsweg, sollten im Einklang mit der vorbestehenden Praxis eben gerade nicht zusätzlich entschädigt werden. Aber auch gemäss den allgemeinen Bestimmungen des GAV über den Auslagenersatz bei Dienstfahrten sei für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Auslagenersatz geschuldet. Für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des OR bezüglich Auslagenersatz bestehe daher so so kein Raum, ganz abgesehen davon, dass diese zum selben Ergebnis führen würden. Die Qualifikation der Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort als Arbeitszeit bei Piketteinsätzen sage noch nichts aus über deren Vergütung beziehungsweise die Vergütung daraus entstandener Auslagen aus. Ob für einen bestimmten Abschnitt der Arbeitszeit Lohn beziehungsweise Auslagenersatz geschuldet sei, bestimme sich vielmehr nach dem Anstellungsvertrag und dem GAV. Die Klägerin bestreite nicht, dass die Wegzeit jedenfalls dann nicht entlöhnt werde, wenn sie nicht als Arbeitszeit qualifiziert werde. Das bedeute aber nicht im Umkehrschluss, dass Arbeitszeit immer entlöhnt werde entsprechende Auslagen entschädigt würden. Die Piketteinsätze gehörten zur regelmässigen, gewöhnlichen Arbeitsleistung der Klägerin und erfolgten ausschliesslich am gewöhnlichen Arbeitsort. Es handle sich also sehr wohl um den normalen Arbeitsweg der Klägerin. Die Klage sei aus diesen Gründen abzuweisen.
4.1 In § 3 Abs. 3 der schuldrechtlichen Bestimmungen des GAV wird zunächst festgestellt, dass Verfassung und Gesetz dem GAV vorgehen. Für den Fall, dass dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, wird anschliessend bestimmt, dass die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des OR Anwendung finden. Es ist vorweg somit nicht zu prüfen, ob die vorliegend umstrittene Frage mit dem OR vereinbar, sondern ob sie im GAV geregelt ist.
4.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 142 V 402 E. 4.1 f.).
4.3.1 Die Vergütung für Pikettdienst in § 141 ff. GAV ist Teil der zahlreichen Bestimmungen, die der GAV unter dem Titel «1. Lohn» enthält (Überschrift vor § 126 ff. GAV). Die Entschädigung von Auslagen wird nicht unter diesem, sondern erst in nachfolgenden Abschnitt unter dem Titel «2. Spesenentschädigung» geregelt (Überschrift vor § 147 ff. GAV). Vergütet werden der Arbeitnehmerin Auslagen, welche aus Amtstätigkeiten, insbesondere auf Dienstreisen, erwachsen (§ 147 GAV). Ist für Dienstfahrten die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt (§ 160 Abs. 1 und 2 GAV). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht auch Auslagen im Zusammenhang mit Pikettdiensten erfassen sollte. Dass der Pikettdienst bei der Regelung der Auslagen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ändert daran nichts, beziehen sich die entsprechenden Bestimmungen doch ausdrücklich auf alle Amtstätigkeiten (§ 147 GAV). Wenn der Pikettdienst als Dienstfahrt zu qualifizieren ist, sind die damit verbundenen Auslagen zu entschädigen. Wenn nicht, gehen sie zu Lasten der Arbeitnehmerin.
4.4.1 Im GAV wird nicht näher erläutert, was unter einer Dienstfahrt Dienstreise zu verstehen ist. Im Handbuch Personalrecht des Kantons Zürich wird die Dienstreise wie folgt umschrieben (Publikationsdatum: 1. April 2023): «Eine Dienstreise liegt vor, wenn Mitarbeitende aus geschäftlichen Gründen ihre Aufgaben für den Arbeitgeber ausserhalb des üblichen Arbeitsortes auszuführen haben. Der Arbeitsweg (d.h. die Anreise vom Wohn- zum Arbeitsort und die Rückreise vom Arbeits- zum Wohnort), gilt nicht als Dienstreise. Sind die Voraussetzungen für eine Dienstreise erfüllt, gehen sowohl die Auslagen wie auch die benötigte Arbeitszeit zulasten des Arbeitgebers» (https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/rechte-und-pflichten/spesen.html?search=dienstreise; abgerufen am 15. Mai 2023). Diese Definition widerspiegelt den allgemeinen Grundsatz, wonach der Arbeitsweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht von der Arbeitgeberin zu bezahlen ist. Sie entspricht auch dem Gedanken, welcher der entsprechenden Regelung im GAV zugrunde liegt. Wie sich aus der Umschreibung der zu entschädigenden Wegstrecke in § 160 Abs. 2 GAV ergibt, sind die Kosten für den Weg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin leistet den Pikettdienst nicht ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes. Bei der Hin- und Rückreise zum beziehungsweise vom Arbeitsort handelt es sich deshalb nicht um eine Dienstreise. Daran ändert auch nichts, dass Ziffer 3.11.6 der Internen Regelung «Zeitwirtschaft» der Beklagten zufolge dafür ein Zeitzuschlag von je 10 Minuten pro Weg gutgeschrieben wird. Die Piketteinsätze an ihrem Arbeitsort gehören zur regelmässigen, gewöhnlichen Arbeitsleistung der Klägerin. Sie werden als inkonveniente Dienste in verschiedener Hinsicht zusätzlich vergütet. Da die Fahrt zum Arbeitsort jedoch keine Dienstfahrt ist, räumt der GAV darüber hinaus keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen ein. Dass die Klägerin dabei unter Umständen höhere Wegkosten hat, als wenn sie keinen Pikettdienst leisten würde, ist hinzunehmen. Auch eine Person, die mit einem Pensum von 40 % angestellt ist und an vier Halbtagen arbeitet, hat hinzunehmen, dass ihr das Doppelte an Wegkosten anfällt gegenüber einer Person, die dasselbe Pensum an zwei vollen Tagen verrichtet.
5. Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 hat die Klägerin zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag von CHF 24'080.90 ist indessen weit überhöht. Das gilt einerseits für die fakturierten Stundenansätze von CHF 540.00 und CHF 500.00, die den ordentlichen Rahmen von § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11; Rahmen von CHF 250.00 – 350.00) deutlich übersteigen. Aber auch der Aufwand von total 42.2 Stunden erscheint weit übersetzt, zumal der Klägerin ihrer Kostennote zufolge 11.53 Stunden mit einem Ansatz von CHF 300.00 für die Bewältigung des Prozesses ausreichten. Es ist zwar einzuräumen, dass die anwaltliche Kommunikation mit der als Aktiengesellschaft organisierten Beklagten etwas umständlicher gewesen sein mag als auf der Seite der Klägerin. Zudem hätte die nun entschiedene Streitfrage für die Beklagte bei einer Gutheissung der Klage über das vorliegende Verfahren hinaus Wirkungen gezeigt. Der Betrag von CHF 24'080.90 steht aber trotzdem in keinem Verhältnis zum Streitwert von CHF 568.40. Angemessen ist eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat der Solothurner Spitäler AG eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 568.40. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Müller Schaad |
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