Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2021.3: Verwaltungsgericht
Die Klägerin A.___ hat den Kanton Solothurn auf Schadenersatz in Höhe von CHF 25'000.00 verklagt, da die Beistandsperson ihrer verstorbenen Schwester versäumt hat, einen Solidaritätsbeitrag gemäss Bundesgesetz zu beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da keine widerrechtliche Handlung der Beistandsperson vorlag und die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Schwester als Opfer im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Die Klägerin muss die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 tragen, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWKLA.2021.3 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 04.07.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Schwester; Gesuch; Recht; Solidaritätsbeitrag; Verwaltung; Schaden; Opfer; Verwaltungsgericht; Klage; Beiständin; AFZFG; Familie; Anspruch; Fremdplatzierung; Schadenersatz; Solothurn; Apos; Zwangsmassnahmen; Kanton; Tante; Patrick; Hauptverhandlung; Geschwister; Sinne; Fremdplatzierungen; Alter |
Rechtsnorm: | Art. 454 ZGB ;Art. 560 ZGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 118 II 404; 132 II 449; 132 III 321; |
Kommentar: | David Oser, Corinne Widmer Lüchinger, Marti, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 41 OR, 2020 |
Geschäftsnummer: | VWKLA.2021.3 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Entscheiddatum: | 04.07.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VW.2022.118 |
Titel: | Schadenersatz |
Resümee: |
Urteil vom 4. Juli 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Trutmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Klägerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Departement des Innern, hier vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
Beklagter
betreffend Schadenersatz zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte A.___ (nachfolgend Klägerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine Klage betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 454 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und § 150 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) gegen den Kanton Solothurn ein und verlangte, es sei der Kanton Solothurn zu verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. Ferner verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.
2. Am 8. Juni 2021 beantragte das Amt für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn im Namen des Departements des Innern (Ddl) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.
4. Am 30. Juni 2021 sowie am 25. Februar 2022 überbrachte die Klägerin dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen.
5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde in Aussicht genommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.
6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 zeigte die Klägerin an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Rechtsanwalt Patrick Hasler mandatiert habe.
7. Innert erstreckter Frist liess die Klägerin am 25. März 2022 ausrichten, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht verzichte.
8. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 liess die Klägerin beantragen, es seien die Belege betreffend die Auszahlung von Solidaritätsbeiträgen für die Geschwister von B.___, namentlich von C.___, beim Bundesamt für Justiz (BJ) gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen.
9.1 Am 4. Juli 2022 führte das Verwaltungsgericht eine Hauptverhandlung durch. Erschienen sind die Klägerin, mit ihrem Vertreter Rechtsanwalt Patrick Hasler, sowie H. ___ und I. ___vom DdI. Nachdem der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Verhandlung eröffnete und die Besetzung des Gerichts bekannt gab, stellte er die Anwesenden fest und erörterte den Ablauf der Hauptverhandlung.
9.2 Zu Beginn der Hauptverhandlung erweiterte die Klägerin ihr Editionsbegehren vom 29. Juni 2022 und verlangte, es seien auch die Belege betreffend die Solidaritätsbeiträge der Geschwister D.___ und E.___ gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Der Beklagte beantragte, das Begehren sei abzuweisen.
9.3 Im Anschluss daran beschloss das Verwaltungsgericht über die Editionsbegehren vom 29. Juni und 4. Juli 2022 und wies sie ab. Die Begründung (die beantragten Beweismittel sind für den Entscheid nicht erheblich) wurde den Parteien sogleich mündlich eröffnet.
9.4 Im Rahmen der darauffolgenden Parteibefragung durch den Referenten sagte die Klägerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, gemäss Erbenschein sei sie die einzige Erbin von B.___ sel. Ihre Eltern hätten früher Land gepachtet und als Bauern gearbeitet. Insgesamt seien sie neun Geschwister gewesen. Nachdem der Vater nicht mehr habe bauern können, sei kein Geld mehr da gewesen. Ihre Geschwister seien deshalb (teilweise) weggebracht worden. Sie sei das jüngste Kind gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter. Mit 13 Jahren sei B.___ sel. zur Tante beziehungsweise zur Familie[...] nach [...] (Gemeinde [...]) gebracht worden. Ihre Eltern hätten dies veranlasst. Ein Amt habe nicht mitgewirkt. B.___ sel. habe es gut bei der Familie [...] gehabt. Dort habe sie zwar (ebenfalls) arbeiten müssen. Zur Schule habe sie aber auch gehen können. Wie lange B.___ sel. bei der Familie [...] gelebt habe und wo die anderen Geschwister hingebracht worden seien, wisse sie nicht. B.___ sel. habe danach in einer Fabrik gearbeitet. Die Klägerin habe stets Kontakt mit B.___ sel. gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, wo ihre verstorbene Schwester überall gearbeitet habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die Klägerin an, B.___ sel. hätte Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag gehabt. Ihre Beiständin hätte ein entsprechendes Gesuch stellen sollen. B.___ sel. sei damals im Altersheim in Grenchen gewesen. Sie habe den Solidaritätsbeitrag gewollt. Ihren Willen habe sie auch anlässlich von Besuchen im Altersheim gegenüber der Klägerin geäussert. Ob ihre Schwester wirklich dement gewesen sei – wie es die Beiständin gesagt habe – wisse sie nicht. Mit der Beiständin ihrer verstorbenen Schwester habe die Klägerin nie gesprochen. Sie habe für B.___ sel. ein Gesuch in Bern eingereicht. Diese Unterlagen habe sie noch. Dann habe sie noch eine E-Mail erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass das Gesuch zur Vervollständigung nach Grenchen geschickt werde. Sie habe aber alles ausgefüllt. Es könne nicht sein, dass das Gesuch nicht vollständig ausgefüllt worden sei.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von Vizepräsident Müller gab die Klägerin an, aktuell lebten noch drei Geschwister (C.___, D.___ und E.___). Auf dem Erbenschein sei aber nur die Klägerin aufgeführt. B.___ sel. sei wegen einer Gehbehinderung ins Altersheim gekommen. Bevor sie ins Altersheim gekommen sei, habe sie eine Weile bei der Klägerin gewohnt und danach unter anderem in Solothurn und Derendingen. Die Klägerin habe engen Kontakt zur Schwester gehabt und sie oft im Altersheim besucht. B.___ sel. habe aber nie viel geredet. Wie ihre Schwester zum Aufenthalt bei der Familie [...] gestanden habe, wisse sie nicht.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt Patrick Hasler gab die Klägerin an, sie habe im Jahr 2013 mit ihren Brüdern F.___ und G.___ an einer Veranstaltung über Verdingkinder im Casino in Bern teilgenommen. Dort habe Bundesrätin Simonetta Sommaruga einen Vortrag gehalten. Danach habe sie mit B.___ sel. darüber gesprochen und sie gefragt, ob sie auch einen Solidaritätsbeitrag wolle. Ihre Schwester habe dies bejaht. 2016 habe sie für ihre Schwester das Gesuchsformular selber ausgefüllt und eingereicht, weil sie nicht gewusst habe, ob die Beiständin von B.___ sel. das Formular ausfüllen werde.
Auf entsprechende Ergänzungsfragen von H. ___ gab die Klägerin an, sie habe mit der Beiständin ihrer Schwester nie Kontakt gehabt. Sie wisse von ihren Eltern, dass ihre Schwester zur Familie [...] gekommen sei. Sie sei damals noch nicht auf der Welt gewesen.
9.5 Nachfolgend stellten und begründeten die Parteien ihre Begehren:
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler:
Es sei der Kanton Solothurn zu verpflichten, den gesetzlichen Erben von B.___ sel. CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Dezember 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Staat Solothurn, vertreten durch H. ___:
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
II.
1. Nachdem das DdI am 8. Dezember 2020 zum Schadenersatzbegehren der Klägerin ablehnend Stellung genommen hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG, BGS 124.21]), erhob die Klägerin am 5. Mai 2021 Klage aus Verantwortlichkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme beim Verwaltungsgericht (vgl. Art. 454 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 11 Abs. 2 VG). Haftungssubjekt ist diesfalls der Kanton (vgl. Art. 454 Abs. 3 ZGB). Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige (kantonale gerichtliche) Instanz (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig (§ 11 Abs. 1 und 2 VG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden sind, sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat (Abs. 2). Haftbar ist der Kanton (Abs. 3).
2.2 Bei der von der Klägerin geltend gemachten Haftung nach Art. 454 ZGB handelt es sich um eine Kausalhaftung auf der Grundlage von Sorgfaltspflichten. Angeknüpft wird bei der behördlich angeordneten Schutzmassnahme, wie zum Beispiel bei einer Beistandschaft (Art. 390 – 425 ff. ZGB). Stirbt der die Anspruchsberechtigte, so gehen die Haftungsansprüche grundsätzlich auf die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Auf die Frage der Vererblichkeit der Schadenersatz- und Haftpflichtansprüche finden die Grundsätze des allgemeinen Haftpflichtrechts Anwendung. Während Schadenersatzansprüche grundsätzlich vererblich sind, muss die Geschädigte allfällige Genugtuungsansprüche aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur noch vor ihrem Tod selbst geltend gemacht haben, um sie vererben zu können (vgl. BGE 118 II 404 E. 3a).
2.3 Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB ist das Vorhandensein eines Schadens. Hinsichtlich des Schadensbegriffs finden vorliegend die allgemeinen Grundsätze nach Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220) Anwendung (vgl. Rainer Wey in: Christiana Fountoulakis et al. (Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich / Basel / Genf 2016, Kapitel 20 N 20 ff.). Der (Vermögens-)Schaden wird grundsätzlich als ungewollte Verminderung des Reinvermögens definiert; er besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie; vgl. statt vieler BGE 132 III 321; und auch Martin A. Kessler in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 41 N 3). Wird der Ersatzanspruch – wie von der Klägerin geltend gemacht – durch eine Unterlassung begründet, beziehungsweise weil wie vorliegend ein Gesuch um Erhalt des Solidaritätsbeitrages gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13) zu Lebzeiten von B.___ sel. nicht gestellt wurde, ist zu prüfen, wie sich der hypothetische Verfahrensverlauf entwickelt hätte. Entscheidend ist, ob B.___ sel. das Gesuch hätte einreichen wollen und einem solchen Gesuch Erfolg beschieden worden wäre (vgl. im Zusammenhang mit der Haftpflicht von Rechtsanwälten Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, § 4 Rz. 1461).
2.4 Auch im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte für sich abzuleiten versucht. Der im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Verteilung der Beweislast und der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 Rz. 207 ff. mit Hinweisen).
2.5 Die Klägerin begründet ihren Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 25'000.00 mit einer pflichtwidrigen Unterlassung der ehemaligen Beistandsperson ihrer verstorbenen Schwester. Über ihre Schwester habe bis zu deren Tod eine kombinierte Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bestanden. Im Rahmen der Beistandschaft habe es der Beiständin oblegen, das Vermögen ihrer Schwester sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens zusammenhängen würden. Die Beiständin habe schon im Jahr 2015 Kenntnis davon gehabt, dass ihre verstorbene Schwester ein Verdingkind gewesen sei. Gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung vor 1981 hätte ihrer verstorbenen Schwester ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00 zugestanden. Dieser Beitrag werde aber nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die Beiständin ihrer Schwester habe es unterlassen, den Solidaritätsbeitrag gemäss Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 im Namen ihrer Schwester geltend zu machen. Dieser Beitrag wäre in die Erbmasse gefallen. Indem es die Beiständin pflichtwidrig unterlassen habe, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, sei ihrer Schwester ein Schaden in der Höhe von CHF 25'000.00 entstanden. Da die Klägerin Alleinerbin der Erblasserin sei, fehle dieser Betrag nun in der Erbmasse.
2.6 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981, deren körperliche, psychische sexuelle Unversehrtheit deren geistige Entwicklung dadurch unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden sind, Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die gesuchstellende Person Opfer im Sinne des Gesetzes ist (vgl. zum Opferbegriff Art. 2 lit. d AFZFG). Der Solidaritätsbeitrag beträgt CHF 25'000.00 pro Opfer (Art. 7 Abs. 1 AFZFG). Der Beitrag wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 4 Abs. 3 AFZFG). Die betroffene Person hat dem Gesuch die Akten sowie weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft zu belegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AFZFG). Der Anspruch ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse (Art. 4 Abs. 5 AFZFG). Zur Rechtsnatur des Solidaritätsanspruches lässt sich der Botschaft zur Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) Folgendes entnehmen (vgl. BBI 2016 S. 118 ff.): Mit einem Solidaritätsbeitrag könne den Betroffenen das widerfahrene Unrecht nicht wiedergutgemacht werden. Beim Solidaritätsbeitrag handle es sich deshalb auch nicht um eine Entschädigung Genugtuung im eigentlichen Sinne.
2.7 Ratio legis hinter dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ist die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. BBI 2016 S. 121). Der entsprechenden Botschaft zufolge solle der Solidaritätsbeitrag Ausdruck dessen sein, dass sich die Gesellschaft solidarisch mit den Opfern zeige und das Unrecht ausdrücklich anerkenne, das diese seinerzeit erlitten hätten. Ein Solidaritätsbeitrag erhalte nur, wer hierfür ein entsprechendes Gesuch stelle. Der Beitrag werde damit nicht von Amtes wegen ausbezahlt, allenfalls noch an Opfer, die ihn nicht haben wollten. Auf der anderen Seite müsse geprüft werden, dass diejenigen Personen, die einen Solidaritätsbeitrag erhalten möchten, tatsächlich Opfer entsprechender fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierung gewesen seien. Ein entsprechend ausgestaltetes Gesuchsverfahren solle erlauben, die Opfereigenschaft jeder gesuchstellenden Person abzuklären (vgl. BBI 2016 S. 125 f).
2.8 Gemäss Art. 2 lit. c und d AFZFG haben Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen Fremdplatzierung vor 1981 eine Opferstellung inne, und damit grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrages, wenn ihre körperliche, psychische sexuelle Unversehrtheit geistige Entwicklung unmittelbar und schwer durch die Massnahme beeinträchtigt worden ist. Anlässlich der Parteibefragung gab die Klägerin diesbezüglich zu Protokoll, B.___ sel. sei im Alter von 13 Jahren zur Familie ihrer Tante nach [...] gebracht worden. Dort habe es ihre Schwester gut gehabt. Sie habe dort zwar arbeiten müssen, habe aber auch die Schule besuchen können. Wie lange sie bei der Familie der Tante gelebt habe, wisse die Klägerin nicht. Ihre Schwester habe danach in verschiedenen Fabriken gearbeitet. Wie die Verstorbene zur Platzierung bei der Tante gestanden habe, wisse die Klägerin ebenfalls nicht. Ihre Schwester habe nie darüber gesprochen. Die Klägerin habe von ihren Eltern von der Platzierung der Schwester erfahren. Die Klägerin sei das jüngste von neun Kindern gewesen. B.___ sel. sei 18 Jahre älter als sie. Als die Klägerin 2013 Kenntnis von der Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen» erfahren habe, habe sie dies B.___ sel. mitgeteilt und gefragt, ob sie einen Solidaritätsbeitrag wolle. Die Schwester habe dies bejaht. Eine entsprechende Willensäusserung geht aus den Akten indes nicht hervor und auch Hinweise, wonach B.___ sel. eine Opferstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass die Platzierung der älteren Schwester bei der Familie der Tante für die Klägerin schmerzhaft gewesen sein mochte, deuten ihre Aussagen im Rahmen der Parteibefragung darauf hin, dass es B.___ sel. im Rahmen der Platzierung bei ihrer Tante – den Umständen der damaligen Zeit entsprechend – gut erging. Damit ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB hätte bejaht werden können, hätte die Klägerin indes zumindest glaubhaft machen müssen, dass B.___ sel. eine Opferstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt hätte und sie ein entsprechendes Gesuch hätte einreichen wollen. Dies gelingt ihr mit den eingereichten Belegen und Aussagen anlässlich der Parteibefragung nicht. Ob die Unterbringung von B.___ sel. bei der Familie ihrer Tante überhaupt vom Begriff der Fremdplatzierung gemäss AFZFG umfasst ist (vgl. Art. 2 lit. b AFZFG, in welchem der Gesetzgeber nur Unterbringungen ausserhalb der Familie erwähnt), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
3.1 Und selbst wenn der geltend gemachte Schaden hätte bejaht werden können, wäre dem Verlangten kein Erfolg beschieden. Art. 454 Abs. 1 ZGB setzt neben einem ersatzfähigen Schaden auch eine widerrechtliche Handlung Unterlassung voraus. Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit gegen Gebote Verbote verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen (BGE 132 II 449 E. 3.2). Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine staatliche Pflicht zum Handeln bestanden hat. Die Handlungspflicht ist nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für die Geschädigte voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3). Sowohl in ihrer Klagebegründung als auch in ihren Äusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung vertritt die Klägerin durchwegs die Auffassung, die (Einkommens- und Vermögens-)Beistandschaft, welche über B.___ sel. bestanden habe, habe die Beiständin verpflichtet, den Solidaritätsbeitrag für die Verbeiständete geltend zu machen. Gemäss Art. 4 Abs. 5 AFZFG ist der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag (höchst) persönlicher Natur. Demnach wäre es in erster Linie an B.___ sel. gelegen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Vorliegend lässt sich den einschlägigen Bestimmungen des Erwachsenenschutzes keine Pflicht zur stellvertretenden Geltendmachung eines Solidaritätsbeitrags entnehmen – zumal es sich dabei unbestrittenermassen nicht um einen (sozial-)versicherungsrechtlichen Anspruch handelt – und eine Ernennungsurkunde mit dem konkreten Aufgabenbereich der Beistandschaft liegt nicht im Recht. Eine Handlungspflicht der Beiständin ist folglich nicht auszumachen. Im Übrigen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen zur Widerrechtlichkeit in der Stellungnahme des DdI vom 8. Dezember 2020 verwiesen werden (E. 3.3 [S. 4 f.] der Stellungnahme).
4. Zusammenfassend erweist sich die Klage somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Damit bleibt über die Kosten zu befinden.
5.2 Mit Klage vom 5. Mai 2021 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2021 infolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. Im Rahmen des Parteivortrages ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen entsprechenden Antrag stellte er indes nicht. Bereits am 11. Juni 2021 wurde das Gesuch abschlägig beurteilt. Die Beweislage hat sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Das Verlangte erweist sich damit nach wie vor als aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin somit kostenpflichtig (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgelegt, sind zufolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ zu tragen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Und zwar auch nicht für den Staat Solothurn (vgl. SOG 2010 Nr. 20). Der entsprechende Antrag ist somit ebenfalls abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.[...] Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Trutmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_167/2022 vom 17. November 2022 nicht ein. |
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