Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2019.3: Verwaltungsgericht
Der Kläger A. hat die Einwohnergemeinde B. auf Zahlung von CHF 1'228.05 verklagt, sowie ein Arbeitszeugnis gefordert. Nach einer Instruktionsverhandlung einigten sich die Parteien auf das Arbeitszeugnis, jedoch nicht auf die Forderung. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Zahlung hat, da die Sitzungen während der normalen Arbeitszeit vergütet werden müssen. Die Einwohnergemeinde B. muss daher den Betrag zuzüglich Zinsen zahlen und eine reduzierte Parteientschädigung leisten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWKLA.2019.3 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsvertrag |
Schlagwörter: | Sitzung; Arbeitszeit; Sitzungen; Gemeinde; Sitzungsgeld; Recht; Arbeitszeit»; Personal; Auslegung; Einwohnergemeinde; Klage; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Forderung; «normale; Praxis; Parteien; Vergleich; Gesetzes; Betrag; Dienst; Regelung; System; Entscheid; Kommissionsmitglied; Bezug; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 330a OR ;Art. 59 ZPO ;Art. 85 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 249; 137 IV 290; 139 IV 57; 144 IV 168; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Eveline Roos, Rechtsanwältin
Kläger
gegen
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Peter Platzer, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Klage vom 26. Juli 2019 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, gegenüber der Einwohnergemeinde B.___ folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'228.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 330a OR entsprechendes Arbeitszeugnis gemäss beiliegendem Entwurf (Urkunde 10) auszustellen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Die Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer, beantragte mit Klageantwort vom 26. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
3. Am 26. November 2019 fand eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts statt. Dabei schlossen die Parteien einen Vergleich über das beantragte Arbeitszeugnis (Klage Ziffer 2). Bezüglich der gestellten Forderung fanden die Parteien keine Einigung.
II.
1. Der Kläger stand als Bauverwalter mit einem Arbeitspensum von 80 % vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2018 in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zur Gemeinde. Er macht gegenüber der Beklagten eine Forderung geltend, die sich auf dieses Anstellungsverhältnis stützt.
Nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und Gemeinden (lit. a), wie auch über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen, soweit diese vermögensrechtlicher Natur sind (lit. b). Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Klage zuständig. Kläger und Beklagte sind unstrittig parteiund prozessfähig und der Kläger hat ein schützenswertes Interesse am Entscheid über die Forderung. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Prozessvoraussetzungen der Zivilprozessordnung (Art. 59 ZPO, SR 272), die nach § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss anzuwenden sind, sind somit erfüllt; der verlangte Kostenvorschuss (§ 76ter Abs. 2 VRG) ist geleistet. Auf die Klage ist deshalb einzutreten.
2.1 Der Kläger macht geltend, in seiner letzten Gehaltsabrechnung vom Dezember 2018 sei ihm zu Unrecht ein Betrag von CHF 1'228.05 abgezogen worden. Die Beklagte habe zu Unrecht Sitzungen, welche in die ordentliche Arbeitszeit des Klägers gefallen seien, in Sitzungsgelder umgewandelt und daraus einen Lohnabzug von CHF 1'228.05 hergeleitet. Geleistete Dienste während der Arbeitszeit seien auch als solche zu vergüten und nicht mit einer Sitzungspauschale abzugelten.
2.2 Die Beklagte machte dagegen sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich nicht an die durch die Gemeinde praktizierte Zeitabrechnung gehalten. Wenn in § 59 Abs. 2 der Dienstund Gehaltsordnung (DGO) mit «normale Arbeitszeit» die «anrechenbare Arbeitszeit» bzw. «anrechenbare Präsenzzeit» nach § 20 DGO gemeint wäre, hätte man dies auch so geschrieben, und nicht zwei verschiedene Begriffe verwendet. Es handle sich somit um unterschiedliche Sachen. Die Gemeinde B.___ kenne seit mindestens 1997 die Regelung, dass Sitzungen nicht zur Arbeitszeit für die normale Entlöhnung zählten, sondern separat mit einem Sitzungsgeld ausbezahlt würden. Der Begriff «normale Arbeitszeit» sei im Gesamtgefüge nicht auf den ersten Blick klar. Was darunter zu verstehen sei, zeige aber die gehandhabte Praxis klar. Alle Gemeindebediensteten seien nach dem System des Sitzungsgeldes abgerechnet worden und das System sei ihnen auch bekannt. Der Grund, dass Sitzungen anders entlohnt würden, bestehe darin, eine Ungleichbehandlung von Teilzeitangestellten mit (Fast-)Vollzeitangestellten zu vermeiden. Gleichzeitig habe man Abgrenzungen, wann ende die Arbeitszeitvergütung und wann beginne die spezielle Sitzungsvergütung, vermeiden wollen. Die Auslegung der Gegenpartei entspreche nicht dem Sinn des Gesetzgebers, welcher keine Ausgabensteigerung gewollt habe. Es käme zu einer Ungleichbehandlung der Gemeindebediensteten, wenn früh angesetzte Sitzungen auf Arbeitszeit gingen, für späte hingegen ein Sitzungsgeld ausbezahlt würde. Der Kläger habe die Auslegung der fraglichen Regelung durch die Gemeinde gekannt und habe in den Jahren 2014 und 2015 auch nach dieser abgerechnet. Diese sei somit Bestanteil des Vertrags zum Dienstverhältnis.
3. Bei den Abzügen handelt es sich um solche für Sitzungen der Jahre 2015 bis 2018.
Die DGO der Einwohnergemeinde B.___ vom 1. Juli 2017 hält in § 59 Abs. 2 folgendes fest:
«Anspruch auf ein Sitzungsgeld hat, wer als Behördeoder Kommissionsmitglied an einer Sitzung der Gesamtbehörde Gesamtkommission an speziell bezeichneten Ausschüssen teilnimmt. Für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit bezieht das festangestellte Personal ein Sitzungsgeld gemäss Anhang 4.»
Eine entsprechende Regelung enthält auch die DGO vom 1. Januar 2012, wobei statt von «festangestelltem» von «vollamtlich angestelltem» Personal die Rede ist, und für das Sitzungsgeld nicht auf Anhang 4 verwiesen wird, sondern vom «üblichen» Sitzungsgeld gesprochen wird.
In Bezug auf die vorliegend zu behandelnde Frage stimmen die Bestimmungen überein. Fest steht, dass der Kläger als festangestelltes bzw. vollamtlich angestelltes Personal gilt. Zu klären ist, was mit dieser Bestimmung in Bezug auf das festangestellte Personal genau gemeint ist.
4. Nach Art. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der Gemeinden (Abs. 1). Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein (Abs. 2).
Ist eine Gemeinde in einem Sachbereich zu autonomer Rechtssetzung befugt, so soll sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom sein; d.h., es muss der Gemeinde das Recht zukommen, die von ihr erlassenen Reglemente selbst auszulegen. Die kantonalen Behörden dürfen in einem Rekursverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1917).
Somit ist zu prüfen, ob die durch die Gemeinde vollzogene Handhabung der Bestimmung der DGO eine vertretbare Auslegung darstellt mit anderen Worten, ob die geübte Praxis mit der DGO vereinbar ist.
5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; BGE 137 IV 290 E. 3.3, BGE 137 IV 249 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6. Aus dem Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 2 DGO ergibt sich klar, dass das festangestellte Personal für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit ein Sitzungsgeld bezieht, was im Umkehrschluss bedeutet, dass es für Sitzungen innerhalb der normalen Arbeitszeit kein Sitzungsgeld bezieht, und diese folglich mit dem normalen Lohn abgegolten sind. Dass aber Sitzungen nie unter die normale Arbeitszeit fallen können, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 22 Abs. 4 DGO (2012 und 2017), worin festgehalten wird:
«Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit können nicht kompensiert werden.»
Sitzungen innerhalb der normalen Arbeitszeit können also im Umkehrschluss kompensiert werden und fallen damit unter die normale Zeiterfassung, welche durch den Monatslohn abgegolten wird.
Zu klären ist nun im Folgenden, was als «normale Arbeitszeit» zu gelten hat.
7.1 Der Begriff «normale Arbeitszeit» ist in der DGO nirgendwo definiert, der Begriff «Arbeitszeit» aber sehr wohl. Unter diesem Marginal hält § 20 DGO (2012 und 2017) Folgendes fest:
«Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden mit einer täglich anrechenbaren Präsenzzeit von 06:30 h bis 19:30 h. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die gleitende Arbeitszeit.»
Anhang 4, auf welchen § 59 Abs. 2 Satz 2 DGO 2017 verweist, regelt die Höhe der Sitzungsgelder. Dort heisst es «Festangestelltes Personal für Sitzungen ausserhalb der Arbeitszeit». Dort wird also nicht von «normaler Arbeitszeit», sondern nur von «Arbeitszeit» gesprochen, womit nach dem Wortlaut des Gesetzes mit «normale Arbeitszeit» nichts anderes gemeint sein kann, als die «Arbeitszeit», wie sie durch § 20 DGO definiert ist, also die Zeit zwischen 6:30 Uhr und 19:30 Uhr. Diese gilt als «anrechenbar».
7.2 Betrachtet man die Systematik der Regelung von § 59 Abs. 2 DGO, so wird deutlich, dass sich der Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Satz 1 nur auf Behördenund Kommissionsmitglieder bezieht. Behörden sind laut § 6 lit. b der Gemeindeordnung der Gemeinderat und die Kommissionen. Der Bauverwalter ist kein ordentliches Kommissionsmitglied, sondern hat bloss beratende Stimme. Für ihn gilt Satz 2, welcher klar festhält, dass festangestelltes Personal nur für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit ein Sitzungsgeld erhält, da es für Sitzungen während der normalen Arbeitszeit ja Lohn bezieht.
Dass für Sitzungen während der normalen Arbeitszeit ein Lohnanspruch besteht, erscheint auch deshalb richtig, weil nach dem Stellenbeschrieb des Bauverwalters vom 6. Februar 2014 die Mitarbeit in der Bauund Werkkommission zu dessen Pflichtenheft zählt.
7.3 Dass sich bei einer Abrechnung nach Arbeitszeit eine Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitenden gegenüber (Fast-)Vollzeitmitarbeitenden ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar begründet, haben doch auch Teilzeitmitarbeitende eine anrechenbare Präsenzzeit bis 19:30 Uhr, und lassen sich Sitzungen, die innerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden, kompensieren. Wie die Beklagte angegeben hat, gilt das System der Jahresarbeitszeit.
7.4 Dass politisch gewählte Behördenund Kommissionsmitglieder bezüglich der Abgeltung von Sitzungen anders behandelt werden sollen als das festangestellte Personal, ist durch den Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 DGO explizit so gewollt.
7.5 Aus einer historischen Auslegung lassen sich keine abweichenden Schlüsse ziehen. Die Regelung, dass das vollamtlich angestellte Personal für Sitzungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit das übliche Sitzungsgeld bezieht, war bereits in § 6 Abs. 5 der Gehaltsordnung von 1997 enthalten. Jedoch wurde erst in der Dienstund Gehaltsordnung von 2012 die anrechenbare Präsenzzeit definiert. Vorher war als Arbeitszeit lediglich die «wöchentliche Arbeitszeit» von 42 Stunden definiert.
7.6 Nicht als historische geltungszeitliche Auslegung kann die durch die Beklagte geltend gemachte «gehandhabte Praxis» gelten. Auch wenn bisher für alle Gemeindebediensteten nach dem System des Sitzungsgeldes abgerechnet wurde und ihnen diese Praxis auch bekannt war, widerspricht diese Praxis dennoch dem Wortlaut der Bestimmung und lässt sich auch durch Auslegung nicht unter diese subsumieren.
7.7 Nicht zutreffend ist das Vorbringen der Beklagten, wonach ein Angestellter durch geschicktes «Schieben» eine Sitzung in den Arbeitsbereich ziehen könnte. Kommissionssitzungen werden grundsätzlich durch deren Vorsitzende einberufen und können nicht vom Personal willkürlich festgesetzt werden.
7.8 Letztlich kann auch nicht gesagt werden, die gelebte Praxis der Gemeinde sei zum Vertragsinhalt des Dienstverhältnisses geworden, indem der Kläger diese in den ersten Jahren seiner Anstellung akzeptiert und nicht reklamiert habe. Gemäss Ziffer 8 des Arbeitsvertrags bildet die DGO integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. Der Wortlaut von § 59 Abs. 2 Satz 2 DGO belässt keinen Spielraum für eine Auslegung, wie sie die Beklagte geltend machen will.
8. Der Kläger hat somit die jeweiligen Sitzungen zu Recht als normale Arbeitszeit und nicht speziell als Sitzungen verbucht, weshalb ihm zu Unrecht mit der Lohnabrechnung vom 11. Dezember 2018 ein Betrag von CHF 1'228.05 abgezogen worden ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2019 nachzubezahlen.
9. Die Klage erweist sich somit als begründet, soweit sie nicht durch Vergleich gegenstandslos geworden ist. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2019, nachzubezahlen.
10.1 Aufgrund des Obsiegens des Klägers in Bezug auf die Forderung, und des Vergleichs in Bezug auf das Arbeitszeugnis, haben A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, ¼ (ausmachend CHF 250.00) und die Einwohnergemeinde B.___ ¾ (ausmachend CHF 750.00) zu bezahlen.
10.2 Mit Kostennote vom 27. November 2019 macht Rechtsanwältin Eveline Roos eine Entschädigung von CHF 4'228.25 (Honorar: 15,5 h zu CHF 250.00/h, Auslagen: CHF 51.05 und 7,7 % MwSt.: CHF 302.30) geltend. Rechtsanwalt Peter Platzer verlangt mit Kostennote vom 27. November 2019 eine Entschädigung von CHF 4'578.65 (Honorar: 13.84 h zu CHF 300.00/h und 7,7 % MwSt.: CHF 327.35).
Für den Teil des Vergleichs haben die Parteien ihre Parteikosten je selbst zu tragen. Für den Teil der Forderung hat der Kläger obsiegt, weshalb ihm durch die Beklagte eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen ist, ausmachend CHF 2'114.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Vergleich erledigt gegenstandslos geworden ist.
2. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'228.05, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 250.00, die Einwohnergemeinde B.___ einen Anteil von CHF 750.00 zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'114.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt maximal CHF 5000.00. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 85 BGG ausgeschlossen, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.