Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2018.3: Verwaltungsgericht
Der Kläger A. hat gegen den Kanton Solothurn Klage erhoben, da er durch Unterlassungen vormundschaftlicher Organe einen Schaden erlitten hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für die Beurteilung der Klage nicht sachlich zuständig ist, da die Haftung im vorliegenden Fall zivilrechtlicher Natur ist. Das Verfahren wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.00 wurden dem Kläger auferlegt, aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn übernommen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt Patrick Walker, erhält eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00. Die Parteientschädigung des Kantons Solothurn wurde abgelehnt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWKLA.2018.3 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.03.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schadenersatz |
Schlagwörter: | Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Kanton; Amtsgericht; Bucheggberg-Wasseramt; Erwachsenenschutz; Staats; Urteil; Solothurn; Schaden; Kindes; Patrick; Walker; Zuständigkeit; Staatshaftung; Bundes; Rechtsanwalt; Organe; Beurteilung; Mitglieder; Verwaltungsgerichts; Behörde; Einwohnergemeinde; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 427 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 440 ZGB ;Art. 454 ZGB ;Art. 59 ZPO ; |
Referenz BGE: | 140 III 92; |
Kommentar: | Reusser, Basler Zivilgesetzbuch II, Art. 14 ZGB, 2015 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Patrick Walker
Kläger
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Departement des Innern
Beklagter
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 23. Juni 2017 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach sowie die Einwohnergemeinde B.___. Er machte geltend, er sei durch Unterlassungen der ihm ehemals beigeordneten vormundschaftlichen Organe (Vormund Beistand) an seinem Vermögen geschädigt worden. Es sei in den Jahren zwischen 1. Januar 2005 und 31. August 2008 unterlassen worden, für ihn Ergänzungsleistungen zu beantragen. Dadurch sei ihm ein Schaden im Umfang von CHF 124'501.00 entstanden. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt beschränkte das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2017 auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit.
2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 erhob A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn. Diese Klage wurde am 1. März 2018 zurückgezogen. Mit Urteil vom 7. März 2018 wurde die Klage infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
3. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhob A.___ (nachfolgend: Kläger), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton Solothurn. Streitgegenstand ist wie im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eine angebliche Vermögensschädigung durch Unterlassungen von dem Kläger ehemals zugeordneten vormundschaftlichen Organen. Am 28. März 2018 reichte das Departement des Innern für den Kanton Solothurn die Klageantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage.
4. Mit Zwischenentscheid vom 4. April 2018 trat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf die Klage gegen den regionalen Sozialdienst Zuchwil-Luterbach mangels Parteiund Prozessfähigkeit nicht ein. Es bezeichnete sich jedoch für die Beurteilung der Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Einwohnergemeinde B.___ für sachlich zuständig.
5. Nach Anhörung der Parteien sistierte das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Verfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2018 mit Blick auf das laufende Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt bis am 7. Januar 2019.
6. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage mit Verweis auf die zur Zeit fehlende Passivlegitimation der Einwohnergemeinde B.___ ab. Es hielt fest, dass gemäss dem in casu anwendbaren Art. 426 aZGB in erster Linie die Vormünder/Beistände und allenfalls die damaligen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde haftbar seien. Erst in zweiter Linie hafte die Einwohnergemeinde B.___ für den Fall, dass ein allfälliger Schaden weder durch die damaligen Vormünder/Beistände noch durch die damaligen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde gedeckt werde. Das Urteil erwuchs am 2. Februar 2019 in Rechtskraft.
7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Sistierung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgelaufen ist. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Dezember 2018 wurde beigezogen. Auf Anfrage des Gerichts verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
II.
1. Die Verwaltungsund die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie nach § 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von Amtes wegen. Die sachliche Zuständigkeit stellt eine Eintretensvoraussetzung dar (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Klage sind Ansprüche aus Staatshaftung. Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung sachlich zuständig ist.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach Massgabe von § 47 VRG i.V.m. § 11 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Klagen Privater gegen den Kanton in Fragen der Staatshaftung grundsätzlich sachlich zuständig. Die Staatshaftung bezieht sich ihrem Anwendungsbereich nach auf Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit ohne Verschulden zufügt (§ 2 Abs. 1 VG). Ausgenommen sind nach § 5 VG allerdings Tatbestände, welche unter das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes fallen. Soweit das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung des Staates vorschreibt, sind entsprechende Ansprüche nicht im Rahmen der Verwaltungs-, sondern der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (vgl. Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 35 ff.). Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob die Haftung im vorliegend zu beurteilenden Fall ziviloder öffentlich-rechtlicher Natur bzw. vor dem Verwaltungsgericht den Zivilgerichten geltend zu machen ist.
1.2 Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) über die Haftung vormundschaftlicher Organe sind durch das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (AS 2011 725), geändert worden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. August 2008 abschliessend verwirklicht, indem in dieser Zeit von den damaligen Beiständen unterlassen worden sein soll, Ergänzungsleistungen geltend zu machen. Das hat nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB, wonach für den Erwachsenenschutz das neue Recht gilt, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind, zur Folge, dass die Rechtsstreitigkeit nach altem Recht zu beurteilen ist. Das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht entfaltet keine Rückwirkung (Ruth E. Reusser in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 14 SchlT ZGB N 4). Die Haftung der vormundschaftlichen Organe ist demzufolge nach Art. 426 ZGB zu beurteilen. Dass die Beistandschaft andauert, hat allenfalls Folgen für den Beginn der Verjährungsfrist (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/ Alexandra Rumo-Jungo: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 606 f.; Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1948, aArt. 454 N 1 ff.).
1.3 Gemäss aArt. 426 ZGB haben der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich fahrlässig verschulden. Wird der Schaden durch den Vormund die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton (aArt. 427 Abs. 1 ZGB). Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund und der Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden Kreise haften zu lassen (aArt. 427 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch ist in allen Fällen, unabhängig davon, ob er sich gegen den Vormund, Beistand, Mitglieder der Behörden gegen Gemeinwesen richtet, im ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen (Tuor/ Schnyder, a.a.O, S. 603 f.). Das ZGB schliesst ein Vorgehen auf dem Verwaltungsweg aus (aArt. 430 Abs. 1 ZGB) und verbietet darüber hinaus den Kantonen, die zivile Klage von einer Prüfung einem Vorentscheid einer Administrativbehörde abhängig zu machen (aArt. 430 Abs. 2 ZGB; so auch schon Egger, Zürcher Kommentar, Zürich 1948, Art. 430 N 1, mit dem Hinweis, dass es sich zwar um Beamtenverantwortlichkeit und öffentliches Recht handle, mangels entsprechenden Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur die Zivilgerichtsbarkeit in Frage käme).
1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass infolge der Anwendbarkeit der alten Bestimmungen des ZGB vorliegend zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verantwortlichkeit vormundschaftlicher Organe, die vor Inkrafttreten des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts entstanden sind, der Zivilweg zu beschreiten ist. So hat sich denn auch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Zwischenentscheid vom 4. April 2018 zur Beurteilung der Klage gegen die Gemeinde B.___ grundsätzlich für sachlich zuständig erklärt. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig.
1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen wäre, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem Inkrafttreten des revidierten Kindesund Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 verwirklicht hätte. Der geltende Art. 454 ZGB regelt die direkte kausale Staatshaftung des Kantons in einem umfassenden Sinn, indem er nunmehr Anordnung, Durchführung Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger die zuständige Behörde erfasst (BGE 140 III 92 E. 2.3). Da die Erwachsenenschutzbehörde in Personalunion auch Kindesschutzbehörde ist (Art. 440 Abs. 3 ZGB), sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit auch auf Massnahmen im Kindesschutz anwendbar (a.a.O.). Ist der Rechtsuchende der Meinung, dass ihm durch widerrechtliches Handeln der KESB ein Schaden entstanden ist, so hat er dafür den Weg der Staatshaftung zu beschreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2015 vom 19. November 2015 E. 4.3).
1.6 Die fehlende sachliche Zuständigkeit hat zur Folge, dass in Anwendung von § 5 und § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger wird mit Blick auf die komplexe Zuständigkeitsordnung und die intertemporalrechtliche Problematik die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.00 festgelegt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu tragen. Da der Prozessstoff bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt aufgearbeitet und der Rechtsvertreter des Klägers hierfür bereits entschädigt wurde, wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ermessensweise auf CHF 500.00 festgelegt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Parteientschädigung ist keine geschuldet, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Begehren des Kantons Solothurn um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Der Streitwert beträgt mindestens CHF 125'000.00.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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