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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.93)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2024.93: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die KESB Olten-Gösgen betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrags abgewiesen wird. B.___ konnte keinen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde begründen, da sie aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung nicht urteilsfähig ist. Die KESB Olten-Gösgen war daher berechtigt, nicht auf den Antrag zur Validierung des Vorsorgeauftrags einzutreten. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und A.___ muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.93

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.93
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.93 vom 26.04.2024 (SO)
Datum:26.04.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Wohnsitz; Olten-Gösgen; Vorsorgeauftrag; Verwaltungsgericht; Validierung; Urteil; Alter; Altersheim; Vorsorgeauftrages; Beschwerde; Entscheid; Urteils; Einwohnergemeinde; Person; Absicht; Aufenthalt; Recht; Bundesgericht; Präsident; Thomann; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Erwachsenenschutzbehörde; Antrag; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 442 ZGB ;
Referenz BGE:134 V 236;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.93

 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.93
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 26.04.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.83
Titel: Validierung Vorsorgeauftrag

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. April 2024         

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen, 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Validierung Vorsorgeauftrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Validierung des Vorsorgeauftrages seiner Tante B.___. Dem Antrag war mitunter ein mit «Vorsorgeauftrag.betiteltes Schreiben vom 11. Februar 2019 und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. [...] vom 18. Januar 2024 beigelegt. Darauffolgende Abklärungen der KESB Olten-Gösgen vom 6. Februar 2024 ergaben, dass sich B.___ im Altersheim [...] in [...] aufhält.

 

2. Nachdem die Einwohnerkontrolle [...] am 8. Februar 2024 mitteilte, dass sich B.___ per 30. November 2023 nach [...] abgemeldet hat, stornierte die Einwohnergemeinde [...] am 12. Februar 2024 die Anmeldung von B.___, weil sie nie in [...] gewohnt hat, sondern direkt von [...] [...] ins Altersheim [...] gezogen ist.

 

3. Mit Verfügung vom 6. März 2024 trat die KESB Olten-Gösgen aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit auf die Validierung des Vorsorgeauftrages nicht ein.

 

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der KESB Olten-Gösgen. Die Stornierung der Niederlassungsbewilligung (recte: wohl Niederlassung) von B.___ sei nicht rechtsgültig. Bereits im Jahr 2019 habe sie den Wunsch geäussert, im Alter nach [...] zu ziehen. B.___ habe alsdann vom 1. bis 6. Dezember 2023 in [...] an der [...] gewohnt. Am 11. Februar 2019 habe B.___ dem Beschwerdeführer eine Generalvollmacht erteilt, die leider den Titel «Vorsorgeauftrag» trage. Mit Eingabe vom 23. März 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Einwohnergemeinde [...] B.___ per 21. März 2024 als Wochenaufenthalterin im Altersheim angemeldet habe.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2024 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die KESB Olten-Gösgen für die Validierung des Vorsorgeauftrages zuständig sei. Wohingegen die KESB Olten-Gösgen ausführt, dass B.___ nie in […] gelebt habe, sondern nach ihrem Zuzug aus [...] direkt ins Altersheim [...] in [...] gegangen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.___ habe während fünf Tagen an seiner Adresse in […] gelebt.

 

3.1 Nach Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.

 

3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- Pflegeeinrichtung, einem Spital einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2).

 

3.3 Weil die Wohnsitzbegründung Absicht voraussetzt, kann nur einen selbständigen Wohnsitz begründen, wer diesbezüglich urteilsfähig ist. An diese Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 134 V 236). Urteilsunfähige können keinen selbständigen Wohnsitz begründen und behalten bei einem Ortswechsel den bisherigen Wohnsitz bei (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

 

4. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht nachweisen, dass sich B.___ während fünf Tagen in [...] aufgehalten hat. Nichtsdestotrotz zeugt der kurze Aufenthalt in [...] nicht von der Absicht eines dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 ZGB. B.___ hat somit keinen Wohnsitz in […] begründet. Indem sie per 21. März 2024 aufgrund ihres Aufenthaltes im Altersheim in [...] lediglich als Wochenaufenthalterin angemeldet wurde, hat sie analog zu Art. 23 ZGB auch dort nicht Wohnsitz genommen. Aufgrund der ärztlich attestierten Urteilsunfähigkeit wegen der dementiellen Erkrankung (AS 2) kann B.___ denn auch keinen Wohnsitz begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2). Dadurch befindet sich der Wohnsitz von B.___ weiterhin in [...] [...]. Die sachliche Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen ist somit nicht gegeben, weshalb die KESB Olten-Gösgen zu Recht auf den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrages nicht eingetreten ist.

 

Dem Beschwerdeführer steht es frei, den Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde in [...] zur Validierung einzureichen. Der Vorsorgeauftrag muss allerdings – wie die KESB Olten-Gösgen richtig ausführte – eigenhändig von B.___ errichtet öffentlich beurkundet sein. Im vorliegenden Fall wurde notabene nur die Unterschrift von B.___ durch die Einwohnergemeinde [...] beglaubigt und erfüllt dadurch die gesetzliche Formvorschrift nicht.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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