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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2024.52)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2024.52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2024.52 vom 17.05.2024 (SO)
Datum:17.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen die Aufhebung der Beistandschaft für ihre Kinder abgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'000 sind von A.___ zu tragen. Die Beschwerde wurde von einer weiblichen Person eingereicht.
Schlagwörter: Beistand; Kinder; Eltern; Kindes; Kindsvater; Kindseltern; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Beistandschaft; Entscheid; Kindswohl; Kommunikation; Recht; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Massnahme; Beschwerde; Gefährdung; Kindswohlgefährdung; Mandatsperson; Kindeswohl; Massnahmen; Aufhebung; ühren
Rechtsnorm: Art. 302 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter Breitschmid, Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB ZG, 2023
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VWBES.2024.52
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 17.05.2024 
FindInfo-Nummer: O_VW.2024.94
Titel: Kindesschutzrechtliche Massnahmen

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Mai 2024                  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___,  vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.    B.___, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Kindesschutzrechtliche Massnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. [...] (geb. [...] 2016) und [...] (geb. [...] 2014) sind die Kinder der unverheirateten Eltern A.___ und B.___. [...] und [...] stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

2. Mit Verfügung des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 30. Mai 2022 wurde für [...] und [...] eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angeordnet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein richterlich angewiesen, eine Mandatsperson zu ernennen. Der Beistand habe die Kindseltern bei Kommunikationsproblemen zu unterstützen. Nachdem mit Entscheid vom 28. September 2022 [...] als Mandatsperson ernannt wurde, amtet seit dem 31. Mai 2023 [...] als Beistand.

 

3. Am 7. November 2023 reichte die Beistandsperson bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. September 2022 bis 30. September 2023 mit dem Antrag der Weiterführung der kindesschutzrechtlichen Massnahme ein.

 

4. Mit Schreiben vom 4. November 2023 beantragte B.___ (nachfolgend: Kindsvater) sinngemäss den Wechsel der Mandatsperson und erhob Beschwerde gegen die Mandatsführung. Eventualiter stellte er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft.

 

5. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2024 wurde die Erziehungsbeistandschaft für [...] und [...] aufgehoben und die Mandatsperson aus ihrem Amt entlassen.

 

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Kindsmutter) am 16. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Es sei die Beistandschaft für die Kinder weiterzuführen und die Angelegenheit sei zur vertieften fachspezifischen Abklärung und allfälliger Anpassung/Erweiterung der Kompetenzen der Beistandsperson an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

 

7. Am 1. März 2024 liess sich die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

8. Mit Eingaben vom 4. März 2024, 2. und 17. April 2024 beantragte der Kindsvater ebenso die Abweisung der Beschwerde.


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Mit der Beschwerde können im Sinne von § 67bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes i.V.m. Art. 450-450c ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es kommen - da Kinderbelange zu beurteilen sind - die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Mithin ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich befugt, ohne Bindung an die Parteianträge und deren Vorbringen nochmals neu zu entscheiden (vgl. VWBES.2023.353 E. 3.2).

 

2.2 Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 308 N 1). Die Beistandsperson nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat die allgemeine Aufgabe, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, mithin zu beraten. Diese sollen dadurch befähigt werden, ihrer aus der elterlichen Verantwortung fliessenden Pflichten bestmöglich und möglichst selbständig wahrnehmen zu können. Das bedeutet zunächst, dass seine Aufgaben von der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Eltern und des Kindes im Einzelfall abhängen (vgl. Christina Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Gen 2016, N. 15.53). Die Person des Beistandes wird nicht den Eltern, sondern dem Kind ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern (vgl. Christina Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck, a.a.O., N 15.46).

 

2.3 Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro infante» leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzterenfalls auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

2.4 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt neben einer Rechtsverletzung die Unangemessenheit des Entscheids, die willkürliche Aufhebung der Beistandschaft, die fehlende einzelfallgerechte Auseinandersetzung mit dem Kindswohl sowie eine falsche Ausübung der Verhältnismässigkeitsprüfung. In den Akten lägen zahlreiche Dokumente und Berichte vor, welche eine Kindswohlgefährdung aufzeigen würden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verhalten des Kindsvaters. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe sich allerdings nicht mit dem Kindswohl auseinandergesetzt. Es seien nicht genügend Nachweise vorhanden, um zu sagen, dass es den Kindern gut gehe. Der Beistand habe die Kinder bislang nicht kennengelernt und habe dadurch keinen Einblick ins Familiensystem erhalten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, seinen Auftrag zu erfüllen. Die Kindseltern seien nicht in der Lage, wichtige Entscheidungen zu Gunsten der Kinder miteinander zu treffen schwierige Themen zu besprechen, was eine Gefährdung des Kindswohls darstelle. Die Kinds­eltern würden sich per E-Mail austauschen, jedoch sei diese Kommunikation nicht zielführend. Sie könnten kein vernünftiges Gespräch miteinander führen. Der Beistand selbst habe es bisher nicht geschafft, eine Basis für Dreiergespräche zu schaffen. Im Rahmen der E-Mail-Kommunikation zeige sich ferner, dass der Kindsvater ein enormes Bedürfnis an Informationen habe und er sehr rechthaberisch, belehrend und fordernd auftrete. Sein Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin sei von Unterstellungen geprägt und wenig konstruktiv. Er behaupte immer wieder, die Beschwerdeführerin führe Geheimkorrespondenzen, intrigiere, lasse sich durch einen Beraterstab falsch beraten, informiere resp. kommuniziere nicht korrekt. Der Kindsvater akzeptiere nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Pflicht habe, ihn lückenlos über alles, was in ihrer Betreuungszeit vorgeht, zu informieren und zu dokumentieren. Die Eltern seien lediglich gehalten, sich über wesentliche Ereignisse zu informieren. Wenn keine Beistandsperson vorhanden sei, wende der Kindsvater seine eigenen Regeln an. Mit der Beistandsperson habe sich der Kindsvater persönlich überworfen, weshalb er die Beistandschaft aufgehoben wissen wolle. Die Aufgabe des Beistandes sei, den Eltern generell mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Mandatsperson habe ebenfalls die vorläufige Weiterführung der Beistandschaft als indiziert angesehen, weshalb die Aufhebung durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein willkürlich sei.

 

3.2 Gemäss Auffassung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein fände sich weder Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindseltern noch eine Kindswohlgefährdung. Bereits mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 sei aufgrund der fehlenden Gefährdung des Kindswohls von der Errichtung kindesschutzrechtlichen Massnahmen abgesehen worden. Beide Elternteile würden über ausreichende Ressourcen zur elterlichen Fürsorge verfügen. Trotz der konfliktbeladenen Trennung habe sich bei den Kindern kein Loyalitätskonflikt eingestellt. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern sei zwar erschwert. Trotzdem hätten die Kindseltern es immer geschafft, sich um die Kinderbelange zu kümmern. Der Beistand habe die Spannungen zwischen den Kindseltern nicht mildern können. Dennoch haben es die Kindseltern geschafft, trotz Spannungen und mehreren Wechseln der Mandatsperson den Informationsfluss und die Betreuung der Kinder sicherzustellen und sich eigenständig für den Elternkurs «Kinder im Blick» anzumelden. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Kindseltern erschwert sein dürfte, erscheine die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft unverhältnismässig. Zudem beschränke sich die Beistandstätigkeit praktisch auf die Beratung der Beschwerdeführerin, welche eine solche Beratung auch extern in Anspruch nehmen könne bzw. dies auch tue.

 

3.3 Der Kindsvater bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beistand habe keinen Bedarf gesehen, die Kinder persönlich kennen zu lernen. Dies spreche gegen kindesschutzrechtliche Massnahmen. Die Kindseltern würden per WhatsApp und Telefon miteinander kommunizieren. Für die Kinder sei ein umfangreiches Sportprogramm (Schwimmkurs, Fussballtraining, Schlittschuhlaufen, Unihockey) sowie die Teilnahme am Musikunterricht organisiert worden. Ferner würden die Kindseltern gemeinsam an Standortgesprächen in der Schule teilnehmen. Die Maltherapie habe der Kindsvater zwar hinterfragt, jedoch unterstützt. Die Therapie sei aus persönlichen Gründen der Leiterin nun abgesagt worden. Den Elternkurs «Kinder im Blick» werde er besuchen.

 

4. Entgegen anderweitiger Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 3.1, wodurch die restlichen Ziffern des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. Im vorliegenden Fall kann basierend auf die Akten keine Kindeswohlgefährdung von […] und […] ausgemacht werden, zumal insbesondere der Abklärungsbericht vom 24. März 2022 von Dr. [...] (AS 189-195) und der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 (AS 264-268) eine Kindswohlgefährdung bereits verneinten. Die dargelegten Ereignisse der Kindsmutter (Übersehen eines Knochenbruchs durch den Kindsvater, Übersehen der Erschöpfung der Kinder aufgrund fehlender Limitierung des Medienkonsums, Aggressionen der Kinder), welche gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin auf eine Kindswohlgefährdung hindeuten, sind mehrheitlich unbelegte Parteibehauptungen und können somit nicht überzeugen. Insbesondere betreffend den Knochenbruch sind die Ausführungen des Kindsvaters nachvollziehbar, dass ein gebrochener kleiner Zeh nicht ohne weiteres erkannt werden kann, was diesen Vorwurf massgeblich relativiert. Weitere Ereignisse resp. Anzeichen, welche seit dem Abklärungsbericht von Dr. [...] resp. dem Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. April 2022 zu einer anderen Auffassung betreffend Kindswohlgefährdung führen können, liegen nicht vor. Der Kinderarzt Dr. [...] hegte in seiner E-Mail vom 7. November 2023 den Verdacht der Kindswohlgefährdung (AS 392), konnte diesen allerdings nicht schlüssig begründen, sondern sah eine Kindswohlgefährdung wohl überwiegend aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Maltherapie als erwiesen an. Diese Therapie wird nun allerdings auch durch den Kindsvater unterstützt (Beilage Kindsvater 13), nachdem er vorwiegend datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken bezüglich des Standardvertrages der Maltherapeutin vorgebracht hatte, wodurch der Verdacht des Kinderarztes unbegründet ist. Letztlich verzichtete die Maltherapeutin auf den Auftrag.

 

4.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat richtigerweise festgehalten, dass bei einer Beistandschaft das Kindswohl im Mittelpunkt steht und dieses im vorliegenden Fall nicht gefährdet ist. Die Akten zeigen auf, dass zwar weiterhin ein unterschiedlicher Kommunikationsstil der Kindseltern vorliegt, wobei sich der teilweise fordernde Auftritt des Kindsvaters vom sachlichen und knapperen Ton der Kindsmutter unterscheidet, was die Kommunikation fragil wirken lässt. Dadurch besteht weiterhin ein anhaltender elterlicher Konflikt, welcher sich jedoch auf die Elternebene beschränkt. Nichtsdestotrotz zeugt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen den Kindseltern vom Bestehen einer beidseitigen Kommunikation die Kinderbelange betreffend. Die Kindseltern haben bewiesen, dass sie sich beide um die Kinderbelange kümmern und verständigen können. So sind sie offensichtlich in der Lage sich selbst über ausserordentliche Besuche das Verschieben von Übergabezeiten selbständig und sachlich im Wohle der Kinder zu verständigen. Dies gelang gemäss Darstellungen des Kindsvaters selbst in jüngerer Vergangenheit bei laufendem Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht. Anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Betreffend die Kinder informieren sich die Kindseltern gegenseitig über anstehende und vergangene Ereignisse und über deren gesundheitliche und schulische Entwicklung (AS 314, 315, 417-419, 474-475). Auch gemäss der Beistandsperson haben es die Kindseltern immer geschafft, sich eigenständig um die Kommunikation zu kümmern, indem sie miteinander kommunizierten. Selbst wenn der Kindsvater detaillierter über den Alltag der Kinder berichtet und dies gemäss der Beschwerdeführerin auch von ihr erwartet, ist dadurch weder das Kindswohl gefährdet noch wird damit die Kommunikation verunmöglicht. Dieser Punkt kann sicher auch mittels Besuch der Beratungsstelle aufgearbeitet werden, zu dessen Besuch auch der Beistand geraten hat (AS 365). Zumal auch der Kindsvater den Elternkurs «Kinder im Blick» besucht (Beilagen Kindsvater 1-9), erhalten beide Elternteile weitergehende Hilfe im Zusammenhang mit der Kommunikation und sie werden bei ihren Problemen in der Kommunikation unterstützt. Zudem geht aus den Akten klar hervor, dass beide Elternteile ihre elterlichen Ressourcen zur elterlichen Fürsorge umsetzen und die Kinder in ihrer Entwicklung, in der schulischen Laufbahn sowie ihrer Freizeitgestaltung ausreichend und vielseitig fördern. Die Kindseltern haben in der Ausgestaltung der Freizeit und der schulischen Laufbahn die gleiche Auffassung (AS 475-476), was wiederum gegen eine Kindswohlgefährdung spricht. Entsprechend unterstützt der Kindsvater nach anfänglichem Zögern auch eine Maltherapie für [...] (Beilage Kindsvater 10). Gemäss Bericht der Beistandsperson gewinnt einzig die Beschwerdeführerin durch die kindesschutzrechtliche Massnahme an Sicherheit (AS 365), was allerdings im Hinblick auf Art. 308 ZGB nicht Sinn und Zweck einer Beistandschaft ist, zumal der Beistand einzig für die Kinder und nicht die Eltern eingesetzt wird. In Anbetracht der fehlenden Kindeswohlgefährdung, der bestehenden und funktionierenden Kommunikation der Kindseltern (auch wenn diese in unterschiedlichen Stilen erfolgt) sowie durch den Besuch von einer externen Beratungsstelle erscheint die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nicht mehr angemessen, zumal die Beistandsperson selber die Beistandschaft in Frage stellt (AS 365, 382).

 

4.2 Die Aufhebung der Beistandschaft und demensprechend der angefochtene Entscheid stellt damit weder eine Rechtsverletzung dar noch erscheint er unangemessen unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Abwägung des Einzelfalls die Beistandschaft zu Recht aufgehoben.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts


Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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